{"status":"available","doknr":"OLD257549","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0220.20L1804.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"20 L 1804/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.375,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 5372/07) des Antragstellers \ngegen die Verfügung des Antragsgegners vom 05.12.2007 wiederherzustellen,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet \nworden ist.\nDies hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 05.12.2007 bezüglich sämtlicher dort getroffenen waffenrechtlichen Verfügungen mit einer den Anforderungen \ndes § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung getan. \n\n5\n\nIn der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung das öffentliche Vollziehungs- gegen das private Aussetzungsinteresse abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. \nVorliegend spricht erkennbar mehr dafür, dass der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch unter Berücksichtigung des Inhalts des vom Antragsgegner vorlegten \nVerwaltungsvorganges keinen Erfolg haben wird bzw. dass die angefochtenen Maßnahmen des Antragsgegners rechtmäßig sind.\n\n6\n\nNach summarischer Überprüfung hat der Antragsgegner den ausgesprochenen \nWiderruf der dem Antragsteller seinerzeit nach § 59 WaffG 1972 erteilten Waffenbesitzkarte zu Recht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. \n2 b) WaffG gestützt.\nNach der sich bietenden Aktenlage rechtfertigen bei dem Antragsteller Tatsachen die \nAnnahme, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 b) \nWaffG). Tatsachen in diesem Sinne ergeben sich aus dem Abhandenkommen seines \nRevolvers im August 2008, der bislang auch nicht wieder aufgefunden wurde, und \nseinem eigenen Vorbringen zu diesem Vorfall. Der Antragsteller hat die Schusswaffe \nnach seinen Angaben in der Schublade eines Nachttisches in seinem Wohnhaus am \nAbend des 18.08.2007 abgelegt, am Nachmittag des 21.08.2007 habe er dann den \nRevolver wieder an sich nehmen wollen und festgestellt, dass dieser verschwunden \nwar. Auf welche Weise eine dritte Person die Waffe an sich genommen und aus dem \nHaus des Antragstellers verbracht haben könnte, bleibt schlicht unerfindlich; insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte für einen Einbruchsdiebstahl. Auch die von \ndem Antragsteller zunächst geäußerte Vermutung, sein minderjähriger Enkel Lars \nhabe den Revolver entwendet, hat sich nicht bestätigt. Wie der Antragsgegner unter \nBenennung der einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften (insbes. § 36 WaffG) zu \nRecht ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Ablegen einer Kurzwaffe in einer \nNachttischschublade in einem - wenn auch alarmgesicherten - Wohnhaus ersichtlich \num keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des Waffengesetzes. Dies bedarf keiner \nweitergehenden Erörterung, zumal in dem Haus auch die Ehefrau des Antragstellers \nlebt und dort auch weitere Familienmitglieder (seine im Nachbarhaus wohnende \nTochter und der Enkel Lars) Zugang haben. Hinzu kommt, dass der Antragsteller erst \nnach ca. 3 Tagen wieder nach der Waffe gesehen (und dann deren Verschwinden \nbemerkt) hat, als er diese wiederum zur Jagdausübung benutzen wollte.\n\n7\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei \nihm ansonsten um einen unbescholtenen Bürger handele, bei dem es zudem im \nZusammenhang mit seinem langjährigen Waffenbesitz keine Beanstandungen \ngegeben habe, und dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorfall um ein \neinmaliges Missgeschick handele, bei dem eine Wiederholung in seinem Fall \nausgeschlossen sei. Für die Annahme der - ausnahmslosen - Unzuverlässigkeit nach \nden in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG getroffenen Regelungen reicht nach der \ngesetzgeberischen Wertung eine auf Tatsachen gestützte Prognose aus, auf Grund \nderer ein - wie dort in Buchst. a)-c) normiertes - regelwidriges Verhalten zu \nbefürchten ist. Maßgeblich ist allein, dass das Verhalten des Betroffenen in der \nVergangenheit die Befürchtung rechtfertigt, er biete nicht die Gewähr dafür, er werde \n- wie vorliegend in Rede stehend - Waffen und Munition jederzeit sorgfältig \nverwahren. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob Anhaltspunkte für eine \nWiederholung des Fehlverhaltens und eine erneute Entstehung von Gefahren \nvorliegen; eine umfassende Zukunftsprognose ist nicht anzustellen. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass die hier einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes dem \nZweck dienen, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko in Zukunft \nmöglichst gering zu halten. Dieses Sicherheitsrisiko soll nur bei Personen \nhingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie \nmit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.\n\n8\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1996 - 1 C 12.95 -, NJW 1997, 336.\n\n9\n\nDieses Vertrauen verdient der Antragsteller wegen der sorgfaltslosen \nAufbewahrung seines Revolvers unter den vorstehend wiedergegebenen Umständen \nnicht. Dass er seit 1968 unbeanstandet im Besitz von Waffen und Munition ist, führt \nnicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung, denn ein untadeliger Lebenswandel \nwird bei einem Waffenbesitzer als selbstverständlich vorausgesetzt. \nDie vom Antragsgegner unter Würdigung der von ihm getroffenen Ermittlungen und \nder Angaben des Antragstellers getroffene Prognose ist danach nicht zu \nbeanstanden. Auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und der \nAntragserwiderung vom 28.01.2008 nimmt die Kammer insoweit ergänzend \nBezug.\n\n10\n\nSoweit in dem angefochtenen Bescheid der Widerruf des Weiteren auch auf § 45 \nAbs. 2 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 2 c) WaffG gestützt wird \n(danach müssten bei dem Antragsteller Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass \ner Waffen und Munition Personen überlassen werde, die zur Ausübung der \ntatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind), erscheint dies \nallerdings fragwürdig. Die Frage bedurfte in Anbetracht der vorstehenden \nAusführungen zur Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG aber keiner weiteren \nErörterung.\nWas die darüber hinaus vom Antragsgegner angenommene Unzuverlässigkeit des \nAntragstellers nach der - widerlegbaren - Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Ziffer 5 \nWaffG anbetrifft, so spricht einiges dafür, dass hier dass ein gröblicher Verstoß \ngegen Vorschriften des Waffengesetzes im Sinne dieser Regelung zu bejahen ist. \nAuch dies bedurfte indes keiner abschließenden Klärung. \n\n11\n\nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zum Nachteil des \nAntragstellers aus: \nDas öffentliche (und gleichzeitig das Waffenrecht prägende) Interesse daran, das mit \njedem Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen verbundene Risiko möglichst gering zu \nhalten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin \nverdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht \nordnungsgemäß umgehen, ist hoch einzustufen. Es besteht regelmäßig ein \nüberwiegendes Interesse daran, Inhaber von waffen- und jagdrechtlichen \nErlaubnissen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, mit sofortiger Wirkung vom \nweiteren Umgang mit Waffen auszuschließen.\n\n12\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 19 CS 05.1154 -, \nBayVBl. 2005, 666.\n\n13\n\nEin dennoch überwiegendes privates Interesse daran, den Besitz über die in der \nWaffenbesitzkarte eingetragenen Waffen während des laufenden Klageverfahrens \nweiterhin ausüben zu dürfen, ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung \nseines eingehenden Vorbringens zu seinem Werdegang und seiner persönlichen \nSituation nicht zuzugestehen. Soweit er geltend macht, dass er die Waffen zur \nJagdausübung in seinem Revierteil benötige, und dass die Jagd und Hege sein \neinziges Hobby sei und für ihn einen ganz erheblichen Lebensinhalt bedeute, \ninsbesondere auch zum Ausgleich des beruflichen Stresses, mag dies aus seiner \nSicht nachvollziehbar und verständlich sein. Auch wenn die Jagdausübung indes für \nden Antragsteller einen besonders hohen Stellenwert haben mag, so bleibt es dabei, \ndass ihm durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (lediglich) die weitere \nAusübung einer Liebhaberei verwehrt ist. Hinzu kommt, dass er diesbezüglich auch \nnicht selbst Pächter eines Jagdbezirkes ist, sondern nach eigenen Angaben „einen \nunentgeltlichen Begehungsschein für ein kleineres Jagdrevier\" besitzt (Bl. 176 des \nvorgelegten Verwaltungsvorganges).\nEine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der \nAntragsgegner nach Kenntniserlangung von dem Verlust des Revolvers am \n29.08.2007 die Widerrufsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nerst am 05.12.2007 erlassen hat. Es erscheint nach den gegebenen Umständen \nvielmehr gerade sinnvoll und angemessen, dass der Antragsgegner vor Erlass der \nVerfügung in der Angelegenheit ermittelt und sich mit den Einwendungen des \nAntragstellers, der zuvor anzuhören war (§ 28 VwVfG NRW), eingehend auseinander \ngesetzt hat.\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund sind rechtliche Bedenken gegen die vom Antragsgegner \ngetroffenen Folgemaßnahmen nicht ersichtlich.\nDie Anordnung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte (als Urkunde) findet ihre \nGrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG.\nDie unter Fristsetzung getroffene Anordnung, die in der Waffenbesitzkarte \naufgeführten Schusswaffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu \nüberlassen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und ist vom Antragsgegner \nermessensfehlerfrei getroffen worden. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \nentspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren \nanzusetzenden Betrages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-20/20-l-1804-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-20/20-l-1804-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257549","retrieved":"2026-07-09 02:21:50.896685+00:00"}}