{"status":"available","doknr":"OLD257548","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0220.10K1056.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"10 K 1056/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 29.10.2003 und seines Widerspruchsbescheids vom 12.07.2005 verpflichtet, der Klägerin eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 in Johannesburg/ Republik Südafrika ehelich geborene Klägerin begehrt die Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung.\n\n3\n\nIhre am 26.03.1935 in Johannesburg geborene Mutter M. F. , \ngeborene W. , stellte unter dem 08.12.1995 über das deutsche Generalkonsulat in \nJohannesburg einen Antrag auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG unter \nBezugnahme auf ihren 1941 gestorbenen Vater, den Großvater mütterlicherseits (im \nFolgenden nur noch: der Großvater) der Klägerin, dessen Geburtsdatum und -ort ihr \ndamals nicht bekannt war und der nach ihren Angaben die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder rassischen oder religiösen Gründen verloren habe. Das \nsüdafrikanische Innenministerium teilte unter dem 07.02.1996 mit, er habe, soweit \nersichtlich, die südafrikanische Staatsangehörigkeit nie erhalten. Da Geburtsdokumente des Großvaters der Klägerin mangels Möglichkeiten ihrer Mutter, für ihn das \nGeburtsdatum zu benennen, nicht hatten ermittelt werden können, nahm die Mutter \nder Klägerin ihren Antrag zurück.\n\n4\n\nMit bei der deutschen Botschaft in Pretoria (im Folgenden nur noch: die Botschaft) am 17.04.2000 eingegangenem Schreiben beantragte die Mutter der Klägerin \nerneut die Austellung eines deutschen Passes. Ausweislich der erstmals vorgelegten \nHeiratsurkunde der Großeltern der Klägerin, in der der Familienstand ihres Großvaters mit „divorcee\" angegeben ist, hatten diese am 22.12.1934 in Johannesburg geheiratet. Nach der vorgelegten Sterbeurkunde war der Großvater der Klägerin am \n17.05.1941 gestorben. Die Botschaft teilte der Mutter der Klägerin mit, sie könne ihr \nerst dann weiterhelfen, wenn das Geburtsdatum des Großvaters der Klägerin bekannt sei.\n\n5\n\nMit bei der Botschaft eingegangenen Anträgen vom 31.01.2001 beantragten die \nKlägerin erstmals sowie ihre Mutter erneut ihre Wiedereinbürgerung gemäß Art. 116 \nAbs. 2 GG mit dem Vortrag, ihr (Groß)Vater habe aus politischen bzw. religiösen \nGründen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Ihr (Groß)Vater sei ausweislich \neiner am 03.11.2000 in Roßla/Harz (Deutschland) ausgestellten Geburtsurkunde dort \nam 00.00.0000 als Sohn evangelischer Eltern geboren worden. Die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin (im Folgenden nur noch: die Großmutter) sei ausweislich \neiner Bescheinigung des Präsidenten der Vereeniging Vereinigten Jüdischen Einrichtungen in Vereeniging/Südafrika vom 25.10.1995 für mehr als 50 Jahre bis zu ihrem \nTod mit 82 Jahren am 00.00.0000 Mitglied dieser orthodoxen (jüdischen) Vereinigung gewesen. Die Mutter der Klägerin habe dort am 00.00.0000 die Ehe geschlossen. Mit Übermittlung der Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt teilte die Botschaft mit, die Klägerin und ihre Mutter hätten die südafrikanische Staatsangehörigkeit durch Geburt in Südafrika nach dem so genannten ius soli erworben. Der Großvater der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit aus religiösen Gründen \nverloren. Er sei 1935 als Jude aus Deutschland geflohen.\n\n6\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies nach von ihm in die Wege geleiteten Recherchen, in deren Rahmen bekannt wurde, dass der Großvater der Klägerin durch am \n05.08.1936 rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Halle/Saale von seiner \nersten Ehefrau geschieden worden und sein Vater in Wählerlisten aus den Jahren \n1907, 1922 und 1925 aufgeführt gewesen war, darauf hin, dass die Wiedereinbürgerungsanträge keine Aussicht auf Erfolg hätten, weil eine jüdische Religionszugehörigkeit des Großvaters der Klägerin nicht habe festgestellt werden können. Nach den \nvorhandenen Urkunden könne nur von der christlichen Konfession „evangelisch\" \nausgegangen werden. Es bat um Prüfung, ob der Großvater der Klägerin oder dessen Eltern zum Judentum konvertiert oder politisch verfolgt worden seien.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 07.12.2001 übersandte die Botschaft der Mutter der Klägerin \nVordrucke für einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises \nund teilte mit, das Bundesverwaltungsamt habe mittlerweile entschieden, dass beide \neinen zusätzlichen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen könnten. Die Vordrucke sollten ausgefüllt an die Botschaft zurückgeschickt werden. Diese füllten die Klägerin und ihre Mutter unter dem 27.12.2001 aus und reichten sie bei der Botschaft ein, die sie mit Schreiben vom 03.01.2002 an das Bundesverwaltungsamt übersandte, wo sie am 14.01.2002 eingingen. Zugleich wies die Botschaft das Bundesverwaltungsamt auf ein mit diesem zuvor geführtes Telefonat hin \nund bat unter Hinweis auf eine ebenfalls zuvor geführte telefonische Besprechung, \nfür die Klägerin unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eine Nachfrist zur \nAbgabe der Erklärung nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 einzuräumen.\n\n8\n\nLaut dienstlichen Vermerks des Bundesverwaltungsamts vom 11.09.2003 sei die \nMutter der Klägerin trotz Geburt in einer bigamistischen Ehe, nämlich nach Eheschließung deren Vaters mit ihrer Mutter vor dessen Scheidung von seiner ersten \nEhefrau, einem ehelichen Kind gleichzustellen und könne die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem deutschen Vater ableiten. Während ihr unter dem 11.09.2003 ein \nStaatsangehörigkeitsausweis erteilt wurde, teilte das Bundesverwaltungsamt der \nBotschaft mit Schreiben vom 12.09.2003 mit, der Antrag der Klägerin müsse abgelehnt werden, weil sie die Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht eingehalten habe. \n\n9\n\nLaut dienstlichen Vermerks der Botschaft vom 30.09.2003 hatte das \nBundesverwaltungsamt mitgeteilt, dass die Mutter der Klägerin einen Antrag auf \nAusstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen und die Klägerin eine \nErklärung abgeben könne, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben \nwolle. Die Botschaft wies mit Schreiben vom 01.10.2003 unter Hinweis auf ihr \nSchreiben vom 03.02.2002 darauf hin, es sei damals telefonisch vereinbart worden, \ndass aufgrund der Umstände der Klägerin die Nachfrist gewährt werden würde. Die \nKlägerin und ihre Mutter seien immer davon ausgegangen, jüdisch zu sein.\n\n10\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom \n29.10.2003 ab und führte zur Begründung aus, sie habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach ihrem Vater erworben, weil dieser nicht \ndie deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Sie habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit auch nicht durch Erklärung nach ihrer Mutter erworben, weil sie \nsowohl die am 31.12.1977 abgelaufene Frist des Art. 3 Abs. 6 RustAÄndG 1974 als \nauch die sechsmonatige Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 versäumt \nhabe. Sie habe die Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter erst \nmit Eingang ihres Antrags beim Bundesverwaltungsamt am 19.02.2001 und mit \nihrem Antrag vom 27.12.2001 geltend gemacht, während sie bereits viel früher dazu \nVeranlassung gehabt habe, weil ihre Mutter von einem deutschen Vater \nabstamme.\n\n11\n\nMit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihre \nMutter habe bereits vor vielen Jahren einen Antrag stellen wollen, der Bedienstete \nder Botschaft sei aber nicht hilfsbereit gewesen und habe ihr erklärt, ihre vorgelegte \nGeburtsurkunde reiche nicht für ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Antrag aus. \nIhre Mutter habe nicht gewusst, wie sie das wohl wichtige Geburtsdatum deren \nVaters, der gestorben sei, als ihre Mutter selbst fünf Jahre alt gewesen sei, habe \nausfindig machen sollen. Auch weitere Bemühungen bei der deutschen Botschaft in \nNamibia seien erfolglos geblieben. Jemand habe dann vorgeschlagen, in einem \nsüdafrikanischen Verkaufsvertrag ihrer Großeltern nachzusehen, wo tatsächlich ein \nHinweis auf den Geburtsort enthalten gewesen sei. Hilfsbereite Mitglieder der \ndeutschen Botschaft in London hätten den Geburtsort ihres Großvaters als Goslar im \nHarz festgestellt. Ihre Mutter habe nicht damit gerechnet, deutsche Staatsangehörige \nzu sein, weshalb sie auch zunächst ihre Wiedereinbürgerung beantragt habe. Sie \nhabe deshalb keine Kenntnis davon gehabt, dass die deutschen Gesetze, von denen \nsie ebenfalls keine Kenntnis gehabt habe, auf sie anwendbar seien.\n\n12\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamts leitete die Botschaft die dort \ngemachten Angaben der Mutter der Klägerin vom 22.09.2004 weiter. Nach diesen \nAngaben sei das Thema Staatsangehörigkeit in der Familie nie groß besprochen \nworden. Sie habe gewusst, dass ihr Vater, der Großvater der Klägerin, Deutscher \ngewesen sei, ihr sei aber nicht bewusst gewesen, dass sie dies selbst betreffen \nkönne. Es sei auch nicht sonst groß darüber gesprochen worden, da ihre Mutter, die \nGroßmutter der Klägerin, in der jüdischen Gemeinde aktiv gewesen sei und es kein \ngutes Licht auf sie und ihre Tochter, die Mutter der Klägerin, geworfen hätte, wenn \ndort bekannt gewesen wäre, dass ihr verstorbener Ehemann Deutscher und dazu \nnoch nicht Jude gewesen sei. Sie habe um ihren Ruf gefürchtet sowie auch, die \nHeiratschancen ihrer Tochter, der Mutter der Klägerin, zu vermindern. Als ihre \nMutter, die Großmutter der Klägerin, 1986 gestorben sei, habe sie Dokumente u.a. \nüber den Grundbesitz gefunden, in denen ihr Vater, der Großvater der Klägerin, als \nDeutscher bezeichnet worden sei. Erst da sei ihr, der Mutter der Klägerin, bewusst \ngeworden, dass sie eventuell auch einen deutschen Pass beantragen könne, zumal \nihre damals ca. 22jährige Tochter, die Klägerin, nach dem Studium gern ins Ausland \ngegangen wäre und sie dazu gedrängt habe, doch mal bei der Botschaft bzw. bei \ndem deutschen Generalkonsulat in Johannesburg nachzufragen. In Johannesburg \nhabe man ihr, der Mutter der Klägerin, gesagt, dass sie die Geburtsurkunde ihres \nVaters benötige. Dies sei ihr aber nicht gelungen, weil ihr weder das genaue \nGeburtsdatum noch der Geburtsort bekannt gewesen sei. 1995 und 2000 habe sie \nerneut Anträge gestellt.\n\n13\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 12.07.2005 zurück und führte unter Vertiefung der \nBegründung des Ablehnungsbescheids und unter Hinweis auf höchstrichterliche \nRechtsprechung aus, Rechtsunkenntnis stelle keinen Grund für die Eröffnung der \nNachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 dar. Bereits der Umstand, dass der \nBetroffene aus einer gemischt nationalen Ehe stamme, lege eine Klärung seiner \nstaatsbürgerlichen Verhältnisse durch ihn nahe. Gegebenenfalls müsse eine \nErwerbserklärung vorsorglich abgegeben werden. \nDer Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich des \nZustellungszeugnisses durch Aushändigung in der Botschaft am 26.01.2005 \n(offensichtlich gemeint - und so auch seitens der Botschaft dem \nBundesverwaltungsamt unter dem 10.02.2006 mitgeteilt -: 2006) zugestellt.\n\n14\n\nDie Botschaft teilte der mittlerweile bestellten Bevollmächtigten der Klägerin \naufgrund deren Nachfrage per E-Mail am 11.05.2006 mit, es habe sich erst im Lauf \ndes Verfahrens herausgestellt, dass der Großvater der Klägerin kein Jude gewesen \nsei. Deshalb sei einer Bediensteten der Botschaft seitens des \nBundesverwaltungsamts mündlich zugesagt worden, dass der Klägerin die Nachfrist \ndes Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 gewährt werden solle. Entsprechendes ergibt \nsich aus E-Mails der Botschaft an das Bundesverwaltungsamt vom 20.07.2005 und \nan das Auswärtige Amt vom 18.05.2006.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 18.02.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter \nWiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und unter Bezugnahme \nauf eine eideststattliche Versicherung ihrer Mutter vom 02.01.2007, auf die wegen \nder Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen vorträgt: Ihre Mutter habe \nim Zuge der Beisetzung deren Mutter im Jahre 1986 Dokumente gefunden, die \nerstmals ernsthaft den Verdacht geweckt hätten, der Großvater der Klägerin, der \ngestorben sei, als die Mutter der Klägerin fünf Jahre gewesen sei, habe deutsche \nVorfahren gehabt. Zuvor sei es ihnen nicht wirklich bewusst gewesen, dass er \nDeutscher gewesen sei. Die Mutter der Klägerin habe erst nach dem Tod ihrer Mutter \n1986 erfahren, dass ihr Vater möglicherweise deutscher Staatsangehöriger gewesen \nsei. Sie habe bis zum Ausstellen der neuen Geburtsurkunde offensichtlich nicht \neinmal gewusst, dass ihr Vater nicht jüdisch gewesen sei. Deshalb habe die Klägerin \nnicht schuldhaft die bis zum 31.12.1977 geltende Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG \n1974 versäumt. Man habe nicht von ihr erwarten können, rein vorsorglich für den \nFall, dass diese Vermutung zutreffe, eine Erklärung abzugeben. Ihre Mutter habe \nlangwierige Nachforschungen betreiben müssen, um von der deutschen \nStaatsangehörigkeit ihres Vaters ausgehen zu können. 1986 habe man ihr beim \ndeutschen Generalkonsulat in Johannesburg gesagt, dass sie eine Geburtsurkunde \nihres Vaters benötige. Nachdem Ende Oktober 1995 die Heiratsurkunde der \nGroßeltern der Klägerin ausfindig gemacht worden sei, sei der frühest mögliche \nZeitpunkt, um hinsichtlich einer Einbürgerung aktiv zu werden, Ende 1995 gewesen. \nDas sei auch erfolgt. Vorrangig sei aber eine Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. \n2 GG gewesen, weil aufgrund der jüdischen Glaubenszugehörigkeit der Großmutter \nder Klägerin die Schlussfolgerung nahe gelegen habe, dass beide Großeltern aus \nreligiösen bzw. rassischen Gründen aus Deutschland geflohen seien. Man habe von \nder Klägerin und ihrer Mutter nicht erwarten können, parallel dazu vorsorglich \nAnträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bzw. einer Urkunde \nüber den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu stellen, \nzumal die Botschaft keine derartigen Hinweise gegeben habe, sondern ebenfalls \nvorrangig von einem Anspruch auf Wiedereinbürgerung ausgegangen sei. Erst im \nJahr 2000 habe aufgrund weiterer intensiver Nachforschungen der Klägerin und ihrer \nMutter eine Geburtsurkunde ihres (Groß)Vaters ausgestellt werden können, \nworaufhin beide unverzüglich am 31.01.2001 erneut Anträge auf \nWiedereinbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG gestellt hätten. Unverzüglich \nnachdem sich herausgestellt habe, dass eine Wiedereinbürgerung nicht zu \nrealisieren sei, hätten sie am 27.12.2001 die entsprechenden Erklärungen \nabgegeben. Die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden seien zu pauschal \nund berücksichtigten nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls der Klägerin, \ndie die deutsche Staatsangehörigkeit letztlich nicht von ihren Eltern, sondern von \nihrem Großvater ableite. Deshalb habe die Beklagte der Botschaft auch mündlich \nzugesagt, dass sie von der Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ausgehe. \nEntgegen der Annahme des Bundesverwaltungsamts relativiere die Mutter der \nKlägerin nicht ihre bisherigen Angaben. Sie habe in dem ersten Abschnitt ihrer \nÄußerungen vom 22.09.2004 in der Botschaft lediglich ihre Einschätzungen \nwiedergegeben, die sich im Nachhinein ergeben hätten, nachdem sie mit den \nNachforschungen ihrer Familiengeschichte begonnen habe. Die Großmutter habe \nihren Kindern und damit auch der Mutter der Klägerin die deutsche Abstammung \nihres (Groß)Vaters verschwiegen. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts \nvom 29.10.2003 und seines Widerspruchsbescheids vom 12.07.2005 zu \nverpflichten, der Klägerin eine Urkunde über den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung verweist sie auf das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom \n19.04.2004 und auf die Auskunft ihrer Mutter bei der Botschaft, aus denen entgegen \nderen relativierender eidesstattlicher Versicherung hervorgehe, dass sie bereits in \nihrer Kinder- und Jugendzeit gewusst habe, dass ihr Vater, der Großvater der \nKlägerin, Deutscher gewesen sei. Dies sei auch der Geburtsurkunde der Mutter der \nKlägerin zu entnehmen gewesen. Darüber sei in ihrer Familie lediglich nicht \ngesprochen worden. Sie habe deshalb Veranlassung gehabt, nach der Geburt der \nKlägerin Erkundigungen über ihre eigene Staatsangehörigkeit einzuziehen und für \ndie Klägerin eine Erwerbserklärung innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG \nabzugeben. Das habe sie unterlassen, ohne daran unverschuldet gehindert gewesen \nzu sein.\n\n21\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die \nvom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Weigerung der Beklagten, der Klägerin \neine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung \nauszustellen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Klägerin die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Erklärung erworben hat, hat sie gegenüber der Beklagten \naufgrund des von dieser nach wie vor angewandten § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der \nallgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen \nvom 18.06.1975 (GMBl. S. 462) in der Fassung vom 15.07.1977 (GMBl. S. 313), \ngeändert durch die zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in \nStaatsangehörigkeitssachen vom 24.09.1991 (GMBl. S. 741) in Verbindung mit dem \nGrundsatz der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Ausstellung einer \nUrkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung.\n\n24\n\nDie Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 des \nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt ihrer Geburt \ngeltenden Fassung erwerben können, weil ihr Vater unstreitig die deutsche \nStaatsangehörigkeit niemals besessen hat, die Klägerin ehelich geboren wurde und \nim Zeitpunkt ihrer Geburt nur das eheliche Kind eines deutschen Vaters, nicht aber \ndas eheliche Kind einer deutschen Mutter die Staatsangehörigkeit von seinen Eltern \nerwarb, es sei denn, das Kind erhielt mit Geburt keine Staatsangehörigkeit, war \nmithin staatenlos, was indes in der Person der Klägerin, die die südafrikanische \nStaatsangehörigkeit erworben hatte, nicht der Fall war.\n\n25\n\nZwar war § 4 RuStAG, wonach eheliche Kinder einer deutschen Mutter nur dann \ndie deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, wenn sie ansonsten staatenlos gewesen \nwären, seit dem 01.04.1953 mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung gemäß Art. 3 \nAbs. 2 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Dies \nführte indes nicht dazu, dass auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die \ndeutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete lediglich den \nGesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit zu eröffnen.\n\n26\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21.05.1974 - 1 \nBvR 22/71 und 21/72 -, BVerfGE 37, 217 -.\n\n27\n\nDementsprechend hat zwar das Gesetz zur Änderung des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 \n- mit seinem Inkrafttreten am 01.01.1975 § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG dahin gehend \ngeändert, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr durch Geburt erworben \nwird, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für die - wie die \nKlägerin - in der Zeit vom 01.04.1953 bis 31.12.1974 geborenen ehelichen Kinder \neiner deutschen Mutter sah Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 aber den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit nur durch besondere Erklärung vor. Eine solche \nErklärung hat die Klägerin indes mit der Folge des Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit abgegeben.\n\n28\n\nDie Mutter der Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, wofür bereits der ihr unter \ndem 11.09.2003 ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis eine Vermutung aufstellt. \nDies entspricht auch der Rechtslage. Die Mutter der Klägerin hatte die deutsche \nStaatsangehörigkeit gemäß § 4 RuStAG in der bei ihrer Geburt geltenden Fassung \ndurch Geburt nach ihrem Vater erworben. Dieser war in Deutschland geboren. Für \neine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit seiner demnach in Deutschland \nlebenden Eltern liegen keine Anhaltspunkte vor, vielmehr spricht umgekehrt die \nEintragung des Urgroßvaters der Klägerin in Wählerlisten der Jahre 1907, 1922 und \n1925 deutlich für dessen deutsche Staatsangehörigkeit. Der Großvater der Klägerin \nhatte die deutsche Staatsangehörigkeit auch weder - mangels diesbezüglicher \nAnhaltspunkte - aufgrund einer Ausbürgerung aufgrund der Elften Verordnung zum \nReichsbürgergesetz vom 25.11.1941 (RGBl. I. S. 722) noch gemäß § 25 Abs. 1 \nRuStAG durch antragsgemäßen Erwerb einer anderen, insbesondere der \nsüdafrikanischen Staatsangehörigkeit verloren. Letzteres ist der Auskunft des \nInnenministeriums der Republik Südafrika vom 07.02.1996 zu entnehmen. Es \nbraucht nicht aufgeklärt zu werden, welche Staatsangehörigkeit die Großmutter der \nKlägerin hatte. Denn maßgeblich war zum Zeitpunkt der Geburt der Mutter der \nKlägerin allein, ob der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.\n\n29\n\nDa für die weitere Voraussetzung der Ehelichkeit der Mutter der Klägerin deren \nGeburt am 26.03.1935 maßgeblich ist, richtet sich die Bestimmung des insoweit \nmaßgeblichen Rechts gemäß Art. 220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum \nBürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 \n(BGBl. I S. 2494, bereinigt 1997 I S. 1061) - EGBGB n.F. - nach den vor dem \n01.09.1986 geltenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts.\n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 24.02.1997 - Bf III 53/95 \n-, FamRZ 1998, 289.\n\n31\n\nGemäß Art. 18 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Geburt der Mutter der Klägerin \ngeltenden alten Fassung (a.F.) wurde die eheliche Abstammung eines Kindes nach \nden deutschen Gesetzen beurteilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt \ndes Kindes Deutscher war. Dabei stellt sich hier von vornherein nicht die Frage nach \nder effektiven Staatsangehörigkeit,\n\n32\n\nvgl. dazu: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.1979 - IV ZR 106/78 -, \nBGHZ 75, 32; Beschluss vom 29.10.1980 - IVb ZB 586/80 -, NJW 1981, 520; \nvon Mangoldt, Rückwirkende international privatrechtliche Anknüpfung und \ndeutsche Staatsangehörigkeit, StAZ 1990, 245,\n\n33\n\nweil der Vater der Mutter der Klägerin nicht Mehrstaater war, sondern allein die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besaß. Nach dem deshalb maßgeblichen deutschen \nRecht galt die Mutter der Klägerin als ehelicher Abkömmling ihres Vaters, obwohl die \nEltern der Mutter der Klägerin womöglich in einer nichtigen Ehe miteinander \nverbunden waren. Der Großvater der Klägerin hatte ihre Großmutter zwar in \nSüdafrika am 22.12.1934 und damit vor der am 00.00.0000 rechtskräftig gewordenen \nScheidung seiner ersten Ehe durch das Urteil des Landgerichts Halle an der Saale \ngeheiratet. Das hatte zur Folge, dass die zweite Ehe des Großvaters der Klägerin \ngemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. in Verbindung mit Art. 13 Satz 1 EGBGB a.F. \njedenfalls in Ansehung seiner Person gemäß der anzuwendenden deutschen \nVorschrift des damaligen § 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund des Ehehindernisses \nder Doppelehe - etwa durch eine Nichtigkeitsklage im Sinne des § 1329 Satz 1 BGB \na.F. - vernichtbar, bis dahin aber wirksam war.\n\n34\n\nVgl. Enneccerus/Kipp/Wolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, zweiter \nBand, zweite Abteilung: Das Familienrecht, 4. Bearbeitung (1923), § 26 II 1 S. \n81.\n\n35\n\nDie in einer solchen vernichtbaren Ehe geborenen Kinder galten aber nach dem \ngemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. in Verbindung mit Art. 18 EGBGB a.F. \nanwendbaren § 1699 Abs. 1 BGB a.F. als ehelich, sofern nicht beide Ehegatten die \nNichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt haben. Abgesehen davon, dass \ndagegen schon sprechen dürfte, dass die Kenntnis nicht nur den Nichtigkeitsgrund, \nsondern auch seine rechtliche Bedeutung umfassen musste,\n\n36\n\nvgl. Enneccerus/Kipp/Wolff am angegebenen Ort (a.a.O.), § 88 II S. 348 \nFN 2,\n\n37\n\nkann hier auch deshalb nicht von der Kenntnis beider Ehegatten von der \n(rechtlichen Bedeutung der) Nichtigkeit der Ehe „bei\" der Eheschließung \nausgegangen werden, weil dafür jedenfalls bezüglich der Großmutter der Klägerin \nmangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts der wohl auf entsprechenden \nAngaben des Großvaters der Klägerin beruhenden Bezeichnung dessen \nFamilienstands in der Heiratsurkunde mit „geschieden\" („divorcee\") nichts spricht. \n\n38\n\nGemäß dem wegen der deshalb zu bejahenden deutschen Staatsangehörigkeit \nihrer Mutter für die ehelich geborene Klägerin einschlägigen Art. 3 Abs. 6 \nRuStAÄndG 1974 konnte das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit durch \nErklärung zu erwerben, grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach \nInkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31.12.1977, ausgeübt werden. Gegen diese \nOptionslösung wie auch gegen die auf drei Jahre bemessene Erklärungsfrist, die sich \ngemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 verlängerte, wenn sie ohne Verschulden nicht \neingehalten wurde, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n39\n\nVgl. zuletzt Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.11.2006 - \n5 C 18.06 -, FamRZ 2007, 465 (Leitsatz), wie schon BVerfG, Beschluss vom \n24.01.2001 - 2 BvR 1362/99 - (Juris) und Beschluss vom 22.01.1999 - 2 BvR \n729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403; BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, \nDVBl. 1996, 615 -.\n\n40\n\nDa die Klägerin bis zum 31.12.1977 eine Erklärung, die deutsche \nStaatsangehörigkeit nach ihrer Mutter erwerben zu wollen, nicht abgegeben hat, hat \nsie die Erklärungsfrist aus Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 versäumt. Gemäß Art. 3 \nAbs. 7 RuStAÄndG 1974 konnte die Erklärung noch bis Ablauf von sechs Monaten \nnach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden, wenn der Erklärungsberechtigte \nohne Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten. Als \nunverschuldetes Hindernis galt dabei gemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 \nauch der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des \nAufenthaltsstaats gehindert war, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des \nGesetzes zu verlegen. Gerade mit der zuletzt genannten Regelung hat der \nGesetzgeber den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden \nBeschränkungen in verschiedenen Staaten, in denen sich insbesondere in Folge der \nEreignisse des Zweiten Weltkriegs deutsche Staatsangehörige in nicht geringer Zahl \naufhielten, wie etwa der früheren Sowjetunion, Rechnung getragen. Für dort lebende \nErklärungsberechtigte sollte die festgesetzte Erklärungsfrist so lange gelten, wie sie \nan der Ausübung ihres Rechts gehindert waren. Angesichts der in diesen Staaten in \nden letzten Jahren eingetretenen politischen und rechtlichen Veränderungen, \ninsbesondere mit Blick auf die Freiheit des Reiseverkehrs, kann der verschiedentlich \ngeäußerten Auffassung, die Frist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 sei generell \nwegen der besonderen Umstände etwa in den Nachfolgestaaten der früheren \nSowjetunion bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes am 31.07.2006 offen gewesen, \nnicht gefolgt werden.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 19.06 - (Juris),\n\n42\n\nVon einer Hinderung jedenfalls so genannter weißer Bürger an einer Ausreise \nkonnte bei der Republik Südafrika allerdings keine Rede sein. Deshalb ist für das \nJahr 2001, in dem die Klägerin unter dem 31.01. ihre Erwerbserklärung mit dem \nwörtlich auf eine Wiedereinbürgerung gerichteten Antrag jedenfalls konkludent, \nnämlich wegen des deutlich erkennbaren Ziels des Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit, abgegeben hat, im Einzelfall vorzutragen und zu belegen, dass \nder Erklärungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Erklärung bis zum \nZeitpunkt, der sechs Monate vor der tatsächlichen Abgabe der Erwerbserklärung lag, \nabzugeben. Dabei ist der darlegungs- und beweispflichtige Erklärungsberechtigte \ngehalten, hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen und widerspruchsfreien \nSachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einhaltung \nder Frist ergibt.\n\n43\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 28.03.2007 - 12 A 999/05 -.\n\n44\n\nDas hat die Klägerin hier getan. Ihr Vortrag greift in der Sache auch durch. Bei \nder Bewertung der von der Klägerin dargelegten und aus den Verwaltungsvorgängen \nergänzend ersichtlichen Umstände ist zu beachten, dass die Verspätung der \nErklärung dann zu vertreten ist, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten \nlassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten wahrnehmenden \nBeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Hierbei \nist allgemein anerkannt, dass im Falle einer Fristversäumnis Rechtsirrtum und \nUnkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließen. \nLediglich bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende \nBeurteilung in Betracht.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 - a.a.O.\n\n46\n\nDiese Grundsätze gelten auch für Ausländer und im Ausland wohnende \nPersonen. Ausländer und im Ausland wohnende Personen haben sich bei \ngegebenem Anlass über die Rechtslage nach deutschem Recht zu informieren. Für \ndie Annahme oder Verneinung eines Verschuldens der Betroffenen entscheidend ist \ndanach, ob diese sich - etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen \nAuslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen amtlichen Stelle - die \nerforderliche Rechtskenntnis verschaffen konnten.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O.\n\n48\n\nWenn dem Betroffenen Umstände dafür bekannt geworden sind, dass seine \nMutter möglicherweise deutsche Staatsangehörige ist, muss bereits dieses Wissen \ngrundsätzlich Veranlassung sein, etwa durch Einholung von Auskünften der \ndeutschen Auslandsvertretung seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation klären \nzu lassen. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 19.06 - a.a.O.\n\n50\n\nRechtlich maßgeblich ist danach grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die \nKlägerin erstmals greifbare Anhaltspunkte dafür hatte, dass ihre Mutter \nmöglicherweise deutsche Staatsangehörige war. Schon im Hinblick auf den Zweck \nder für das Erklärungsrecht festgesetzten Fristen, eine möglichst rasche Klärung der \nStaatsangehörigkeit der zwischen dem 31.03.1953 und dem 31.12.1974 geborenen \nehelichen Kinder einer deutschen Mutter herbeizuführen, hat nämlich zu gelten, dass \ndie Pflicht, rechtzeitig Rechtsauskünfte einzuholen, nicht erst dann einsetzt, wenn \nder Betroffene von der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter sichere und \ndurch eine behördliche Feststellung bestätigte Kenntnis hat, sondern bereits dann \nbesteht, wenn dafür greifbare Anhaltspunkte gegeben sind. Entgegen der Meinung \nder Klägerin obliegt es dem Erklärungsberechtigten in dieser Situation, zur Wahrung \nder Erklärungsfrist gegebenenfalls vorsorglich eine Erklärung im Sinne des Art. 3 \nAbs. 1 RuStAÄndG 1974 abzugeben.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 19.06 -; Urteil vom 25.06.1998 \n- 1 C 6.96 -, DVBl. 1999, 169 (179); Beschluss vom 09.08.1996 - 1 B 127.96 \n-.\n\n52\n\nHier kann jedoch dahin stehen, ob die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs \ndes Betroffenen gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 RustAÄndG 1974 maßgeblichen zur \nPersonensorge berechtigten Personen, deren Verschulden die Klägerin sich deshalb \nbis zu ihrer Volljährigkeit zurechnen lassen müsste, bzw. die Klägerin selbst bereits \nweit vor dem Begräbnis ihrer Großmutter im Jahr 1986 Anhaltspunkte dafür hatten, \ndass der Großvater der Klägerin einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen \nhatte. Insofern braucht nicht entschieden zu werden, wie die Aussagen der Mutter \nder Klägerin vor der Botschaft im September 2004 und ihre im gerichtlichen \nVerfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung, über deren Inhalte die \nBeteiligten unterschiedlicher Meinung sind, zu verstehen sind. Es kann auch offen \nbleiben, ob die Klägerin bzw. ihre Mutter angesichts deren Angaben schon 1986, \naufgrund des auf die deutsche Herkunft des Großvaters der Klägerin abstellenden \nAntrags ihrer Mutter vom 08.12.1995 spätestens zu diesem Zeitpunkt oder \nallerspätestens mit deren zusammen mit der die deutsche Herkunft deren Vaters \nausweisenden Heiratsurkunde bei der Botschaft am 17.04.2000 eingegangenen \nAntrag und damit jeweils weit mehr als sechs Monate vor dem Eingang des ersten \nAntrags der Klägerin vom 31.01.2001 Anhaltspunkte dafür hatte, dass ihr \n(Groß)Vater (einmal) die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatte.\n\n53\n\nDenn auch wenn die Mutter der Klägerin etwa bereits während ihrer Kinder- bzw. \nJugendzeit bzw. die Klägerin mehr als sechs Monate vor ihrem ersten Antrag vom \n31.01.2001 im Sinne der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung \ngreifbare Anhaltspunkte dafür gehabt haben sollte, dass der Großvater der Klägerin \naus Deutschland stammte und deshalb wohl die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesessen hatte, musste für die Klägerin und ihre Mutter ausnahmsweise aufgrund \nder besonderen Umstände dieses Einzelfalls nicht bereits dieses Wissen \nVeranlassung sein, etwa durch Einholung von Auskünften bei der deutschen \nAuslandsvertretung ihre staatsangehörigkeitsrechtliche Situation klären zu lassen \nund vorsorglich für die Klägerin eine Erwerbserklärung abzugeben. \n\n54\n\nDenn aufgrund der - allerdings von der Klägerin und ihrer Mutter teils irrig \nangenommenen - Sachlage kam für die Klägerin objektiv ein \nStaatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung nicht in Betracht, wie auch ihre Mutter \nfür sich selbst folgerichtig bis zum 31.12.2001 keinen Antrag auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises gestellt hatte. Beides wäre ihnen von deutschen \nBehörden auch nicht angeraten worden. Dementsprechend geht Gegenteiliges \nweder bezüglich der Botschaft noch hinsichtlich des Bundesverwaltungsamts aus \nden Verwaltungsvorgängen hervor. Bei Zugrundelegen der Kenntnisse und \nVorstellungen der Klägerin und ihrer Mutter konnten vielmehr allein Anträge auf \nWiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ernsthaft in Betracht gezogen \nwerden, ohne dass dies der Klägerin als Fehlverhalten im Sinne des Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 entgegen gehalten werden kann.\n\n55\n\nDie Klägerin und ihre Mutter gingen nämlich davon aus, dass ihrem (Groß)Vater \ndie deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden war. Das wäre rein zeitlich, etwa \naufgrund der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Widerruf von \nEinbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom \n26.07.1933 (RGBl. I S. 538), auch möglich gewesen. Zwar ist wohl davon \nauszugehen, was hier aber nicht entschieden zu werden braucht, dass weder die \nKlägerin noch ihre Mutter sich vertiefte Gedanken über die Rechtslage im \nnationalsozialistischen Deutschland gemacht hatten. Jedoch war zum einen die Tatsache, dass viele Verfolgte ab 1933 ausgebürgert wurden, bereits allgemein \nbekannt. Zum anderen ist beim Erklärungsberechtigten grundsätzlich Kenntnis von \nder Rechtslage zu unterstellen. Wird dem Erklärungsberechtigten im Rahmen der \nNachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 grundsätzlich Rechtsunkenntnis \nentgegen gehalten, wirkt dies wie unterstellte Rechtskenntnis. Von Letzterer ist dann \nauch auszugehen, wenn sich dies zu Gunsten des Erklärungsberechtigten \nauswirkt.\n\n56\n\nDie Annahme der Klägerin und ihrer Mutter, ihr (Groß)Vater sei ausgebürgert \nworden, lag für sie auch durchaus nahe. Sie beruhte nämlich auf ihren Vorstellungen \nüber die Tatsachengrundlage. Die Vorstellung der Klägerin und ihrer Mutter, ihr \n(Groß)Vater sei aus Deutschland ausgewandert, entsprach den Tatsachen. Gemäß \nihrem Vortrag gingen allerdings die Klägerin und ihre Mutter lange Zeit irrigerweise \ndavon aus, dass ihr (Groß)Vater aus rassischen Gründen aus Deutschland geflüchtet \nsei, weil er ein Jude gewesen und deshalb aus Deutschland emigriert sei. Dieser \nVortrag wird bestätigt durch die anderenfalls nicht nachvollziehbaren Anträge auf \nWiedereinbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, die eine vorherige \nAusbürgerung zumindest eines Vorfahren voraussetzen und die die Mutter der Klägerin in den Jahren 1995, 2000 und 2001 bzw. die Klägerin erstmals im Jahr 2001 \nanbrachten und im Übrigen mangels gegenteiliger in den Verwaltungsvorgängen \nvermerkter Anhaltspunkte durch das deutsche Generalkonsulat in Johannesburg \nbzw. die Botschaft und durch das Bundesverwaltungsamt nicht als schon vom \nAnsatz her zumindest zweifelhaft beanstandet wurden. \n\n57\n\nBezüglich der fehlerhaften Annahme der Klägerin und ihrer Mutter, ihr \n(Groß)Vater sei Jude gewesen, konnte ihnen indes bis zum Eingang seiner am \n03.11.2000 in Roßla (neu) ausgestellten Geburtsurkunde nicht vorgehalten werden, \nnicht im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 die Sorgfalt walten gelassen zu \nhaben, die für einen gewissenhaften, „seine Rechte und Pflichten\" wahrnehmenden \nBeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.\n\n58\n\nZum einen liegt der Schwerpunkt eines in diesem Sinne erforderlichen \nVerschuldens gegen sich selbst auf der Ausübung von Rechten und dem \nNachkommen von Pflichten und damit auf rechtlichem Gebiet, während der Irrtum \nder Klägerin und ihrer Mutter sich vornehmlich auf tatsächliche Umstände, nämlich \nauf die Religionszugehörigkeit - bzw. nach dem Sprachgebrauch \nnationalsozialistischen Unrechts auf die „Rassenzugehörigkeit - ihres (Groß)Vaters \nund daran anknüpfend auf seine (von ihnen angenommene) Verfolgung bezog. Auf \nder Grundlage dieser Tatsachenirrtümer baute der Irrtum der Klägerin und ihrer \nMutter über staatsangehörigkeitsrechtlich relevante Umstände, hier: die \nAusbürgerung ihres (Groß)Vaters und die deshalb zunächst allein in Betracht zu \nziehende Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung, auf. War ihr Irrtum über diese \nrechtlichen Umstände deshalb von ihrem Irrtum über die tatsächlichen Umstände \nabhängig, war ihr Rechtsirrtum gegenüber ihrem Tatsachenirrtum nachrangig.\n\n59\n\nZum anderen war die Annahme der Klägerin, ihr Großvater sei Jude gewesen, \nangesichts der konkreten Umstände nicht nur ohne Weiteres nachvollziehbar, \nsondern für sie unvermeidbar, weil nahezu zwingend. Denn ihre Mutter wurde von \nihrer Mutter in einem (sogar orthodox-) jüdisch-religiösen Umfeld erzogen, wie die \nMitgliedschaft der Großmutter der Klägerin in der jüdischen Gemeinde für mehr als \n50 Jahre und die Trauung der Mutter der Klägerin vor der jüdischen Gemeinde im \nJahr 1960 belegt. Jedenfalls aufgrund des frühen Todes des Großvaters der \nKlägerin, als die Mutter der Klägerin sechs Jahre alt war, war für diese ein \nHinterfragen ihrer Vorstellung, ihr Vater, der Großvater der Klägerin, sei Jude und \ndeshalb in Deutschland verfolgt worden, nicht geboten, geschweige denn zumutbar. \nSie hatte nämlich wegen zumindest kaum vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte \nkeine Veranlassung, diese Annahme in Frage zu stellen. Das Verhalten des \nGroßvaters der Klägerin in religiösen Angelegenheiten war aufgrund seines Todes \nbereits im Jahr 1941 durch seine Tochter, die Mutter der Klägerin, wegen ihres \ngeringen Alters nicht so häufig wahrzunehmen, dass sie Anlass zu kritischen Fragen \ngehabt hätte, zumal ihr von ihrer Mutter, der Großmutter der Klägerin, nichts zu \nseiner Religionszugehörigkeit mitgeteilt wurde, wie der Aussage der Mutter der \nKlägerin in der Botschaft und damit übereinstimmend in ihrer dem Gericht \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherung zu entnehmen ist. Auch die Richtigkeit des \nVortrags, die Großmutter der Klägerin habe weder die Klägerin noch deren Mutter \nüber die Religionszugehörigkeit des Großvaters der Klägerin informiert, wird bestätigt \ndurch ihre gerade auf „Wiedereinbürgerung\" gerichteten Anträge, die anderenfalls \nnicht erklärbar wären.\n\n60\n\nHatte die Mutter der Klägerin nach allem keinen Grund, „im eigenen Interesse\" \ndie von ihr angenommene jüdische Religionszugehörigkeit ihres Vaters in Frage zu \nstellen, gilt das erst recht für die Klägerin selbst. Es kommt allein auf das eigene \nInteresse der Mutter der Klägerin bzw. das Interesse der Klägerin während der Zeit, \nin der ihre Mutter für sie personensorgeberechtigt war, an, weil ein die Nachfrist des \nArt. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ausschließendes Vertretenmüssen nur dann vorliegt, \nwenn der Betroffene (bzw. sein Personensorgeberechtigter) die Sorgfalt außer Acht \nlässt, die für einen gewissenhaften, seine (also: eigene) Rechte und Pflichten \nwahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen \nzuzumuten ist.\n\n61\n\nDieses letztlich durch einen Tatsachenirrtum bedingte Hindernis für die Klägerin, \ndie Erwerbserklärung früher als sechs Monate vor dem 31.01.2001 abzugeben, \nwurde frühestens mit Eingang der unter dem 03.11.2000 in Deutschland \nhergestellten Geburtsurkunde ihres Großvaters bei ihr bzw. ihrer Mutter beseitigt, \nweil diese Urkunde für beide Urgroßeltern der Klägerin die evangelische Konfession \nangab, so dass für eine jüdische Religionszugehörigkeit des Großvaters der Klägerin \nmangels Anhaltspunkten für eine spätere Konversion - erstmals - nichts (mehr) \nsprach. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten die Klägerin und ihre Mutter nicht mehr \ndavon ausgehen, dass die Mutter der Klägerin wegen einer Ausbürgerung deren \nVaters keine deutsche Staatsangehörige war, und deshalb - bei unterstellter Rechtskenntnis - erstmals davon ausgehen, dass die Klägerin nur durch eine \nErwerbserklärung nach ihrer Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben \nkonnte. Da die sechsmonatige Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 \nfrühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann, ging der (nach den obigen \nAusführungen als konkludente Erwerbserklärung zu wertende) Antrag der Klägerin \nauf Wiedereinbürgerung vom 31.01.2001 innerhalb dieser sechsmonatigen Nachfrist \nbei der - gemäß Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 in Verbindung mit § 20 des Gesetzes \nzur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1995 (BGBl. I S. 65) in \nder derzeit geltenden Fassung - als Eingangsstelle maßgeblichen Botschaft ein.\n\n62\n\nDiesem Ergebnis steht nicht die die Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 \neröffnende Voraussetzung der Kausalität des nicht verschuldeten Hindernisses für \ndie Verspätung der Erwerbserklärung entgegen. Bezogen auf die Vorstellung der \nKlägerin bzw. ihrer Mutter, ihr (Groß)Vater sei wegen rassischer Verfolgung aus \nDeutschland geflohen, und auf die darauf fußende Annahme, er sei vor Geburt \nseiner Tochter, der Mutter der Klägerin, ausgebürgert worden, hätte die Klägerin \nzwar bereits weit vor dem 31.01.2001 einen Antrag auf Wiedereinbürgerung nach \nArt. 116 Abs. 2 Satz 1 GG stellen können. Einen solchen Antrag können nämlich \nnicht nur die unmittelbar von einer Ausbürgerung Betroffenen, sondern auch ihre \nAbkömmlinge und deren Abkömmlinge, also die Enkel, stellen. \n\n63\n\nVgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 4. Aufl. \n(2005), Art. 116 GG Rdnr. 92 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). \n\n64\n\nJedoch kann zum einen das Unterlassen der Stellung eines Antrags auf \nWiedereinbürgerung mit dem Unterlassen einer Erwerbserklärung nicht gleichgesetzt \nwerden. Denn ein Wiedereinbürgerungsantrag ist zwar auf denselben Status, aber \nnur im Ergebnis auf dasselbe Ziel, nämlich den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit, gerichtet. Antrag und Erklärung sind unterschiedliche rechtliche \nInstrumente, wie auch die nur durch Verwaltungsakt erreichbare Wiedereinbürgerung \nund der Erklärungserwerb kraft Gesetzes unterschiedliche rechtliche Vorgänge \ndarstellen. Außerdem steht es einem Betroffenen frei, aus persönlichen Gründen von \nder einen Weise des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Abstand zu \nnehmen, während er die andere Weise, und sei es allein aufgrund eines im Lauf der \nZeit erfolgten Sinneswandels, wahrnimmt. \n\n65\n\nZum anderen kann der Klägerin auch aus folgenden Gründen nicht als \nObliegenheitsverletzung entgegengehalten werden, sie habe es bis zum 31.01.2001 \nunterlassen, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen. Aus dem \nWiedergutmachungszweck des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG folgt nämlich eine \nBegrenzung des Kreises der berechtigten Abkömmlinge dahin, dass darunter nur \ndiejenigen zu verstehen sind, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten, \nfalls die Ausbürgerung nicht erfolgt wäre. Danach stehen die Rechte der \nAbkömmlinge nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG nur Abkömmlingen eines \nAusgebürgerten zu, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an das das \nStaatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nknüpft.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27.03.1990 - 1 C 5.87 -, BVerwGE 85, 108, und \nvom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220; Hailbronner/Renner a.a.O. \nRdnr. 93 m.w.N.\n\n67\n\nDemnach hätten etwa diejenigen Abkömmlinge, die bei Hinwegdenken der \nAusbürgerung ihres Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 RuStAG \nbzw. StAG erworben hätten, auch einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung gemäß \nArt. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht aber vor dem 31.03.1953 geborene nicht eheliche \nKinder, wenn sie eine Wiedereinbürgerung aufgrund der Ausbürgerung eines \nVerwandten in aufsteigender Linie von der väterlichen Seite begehren, weil bis zu \ndiesem Zeitpunkt gemäß § 4 Satz 1 RuStAG Kinder durch Geburt nach ihrem \ndeutschen Vater nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten, \nwenn sie ehelich geboren waren; nicht eheliche Kinder konnten die deutsche \nStaatsangehörigkeit nur von ihrer Mutter ableiten, wenn diese deutsche \nStaatsangehörige war. \n\n68\n\nOb ein Betroffener, der - wie hier die Klägerin - die deutsche Staatsangehörigkeit \nnur mittels Erwerbserklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erwerben konnte, nach \nder genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Ausgebürgerten (hier: \ndem Großvater der Klägerin) in einem rechtlichen Verhältnis steht, an das das \nStaatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft, \nbraucht hier aber nicht entschieden zu werden. Weil selbst in der Rechtsprechung \nbislang nicht abschließend geklärt ist, ob ein Abkömmling eines Ausgebürgerten, der \ndie deutsche Staatsangehörigkeit bei Hinwegdenken der Ausbürgerung allein nach \nArt. 3 RuStAÄndG 1974 erwerben kann, mit Aussicht auf Erfolg eine \nWiedereinbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG erreichen kann, \n\n69\n\nverneinend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.11.1991 - \n12 UE 3389/90 -, InfAuslR 1992, 104; offengelassen durch (nachgehend) \nBVerwG, Beschluss vom 20.03.1992 - 1 B 33.92 -, InfAuslR 1992, 212 m.w.N. \n(jeweils für zwischen 1953 und 1974 geborene eheliche Abkömmlinge \nausgebürgerter Mütter),\n\n70\n\nist es erst recht nicht von einem rechtlichen Laien zu vertreten, wenn er von einer \nStellung eines Antrags auf Wiedereinbürgerung, dessen Erfolg mangels gerichtlicher \nKlärung der Rechtslage schon grundsätzlich zweifelhaft ist, absieht. Hinzu kommt, \ndass es hinsichtlich eines Wiedereinbürgerungsantrags mangels gesetzlicher Frist \nkeine diesbezügliche Obliegenheitsverletzung geben kann und sich deshalb insoweit \ndie Frage nach einem Verschulden in eigenen Angelegenheiten nicht stellt. Auch in \ndiesem Zusammenhang der Kausalität eines Hindernisses für die Verspätung einer \nErwerbserklärung kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin sich entsprechende \nGedanken gemacht hat, weil aus den oben dargelegten Gründen allein maßgeblich \nist, wie bei unterstellter Kenntnis der Klägerin von der deutschen Rechtslage ihr \ntatsächliches Verhalten im Hinblick auf eine Obliegenheitsverletzung zu bewerten ist. \n\n71\n\nNach allem würde es in der vorliegenden Konstellation die von Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 gestellten Anforderungen an die Klägerin bzw. ihre Mutter weit \nüberspannen, ihnen entgegenzuhalten, sie hätten entgegen der aus den \nunvermeidbaren Tatsachenirrtümern resultierenden nahe liegenden rechtlichen \nAnnahme, allein Anträge auf Wiedereinbürgerung seien sachdienlich, bereits früher \neine (bei Zugrundelegen der Vorstellungen der Klägerin von vornherein zum \nScheitern verurteilte) Erwerbserklärung rein vorsorglich, nämlich nur für den Fall, \ndass sich die aus ihrer Sicht zugrundezulegenden Umstände aus unbekannten \nGründen doch als falsch herausstellen sollten, abgeben oder zumindest einen Antrag \nauf Wiedereinbürgerung stellen müssen, um sich ihr Recht aus Art. 3 RuStAÄndG \n1974 zu erhalten.\n\n72\n\nIm Übrigen hatte das Bundesverwaltungsamt ausweislich verschiedener \nVermerke und Schreiben der Botschaft ursprünglich selbst vertreten, dass für die \nKlägerin die Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 eröffnet sei. Daraufhin \nübersandte es der Klägerin auch einen neuen, auf eine Erwerbserklärung \nzugeschnittenen Antragsvordruck, der von der Botschaft am 07.12.2001 an die \nKlägerin abgeschickt und von dieser wiederum umgehend ausgefüllt und \nunterschrieben an die Botschaft, wo er am 27.12.2001 eintraf, zurückgesandt wurde \nund über diese beim Bundesverwaltungsamt am 14.01.2002 und damit weit \ninnerhalb eines ab Zugang der neuen Formulare beginnenden sechsmonatigen \nZeitraums einging. Die im Übrigen wohl - über die vom 07.12.2001 datierende \nMitteilung der Botschaft an die Mutter der Klägerin, das Bundesverwaltungsamt habe \nmittlerweile entschieden, dass sie und die Klägerin einen zusätzlichen Antrag auf \nAusstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen könnten - konkludent nach \naußen manifestierte Auffassung des Bundesverwaltungsamts, der Klägerin stehe die \nNachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 zur Verfügung, bestand aus den oben \ndargestellten Gründen zu Recht. Demgegenüber ist angesichts der besonders \ngelagerten Umstände dieses Einzelfalls nur schwer nachvollziehbar, weshalb die \nBeklagte die Mitteilung ihrer Einschätzung gegenüber der Botschaft in der \nmündlichen Verhandlung bestritten hat und von ihrer Einschätzung abgerückt ist.\n\n73\n\nHat die Klägerin nach allem wegen der für sie geltenden Nachfrist des Art. 3 Abs. \n7 RuStAÄndG 1974 rechtzeitig eine Erwerbserklärung abgegeben und ist ihr deshalb \nseitens des Bundesverwaltungsamts eine Urkunde über den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen, ist vorsorglich darauf \nhinzuweisen, dass ihre Tochter nicht als deutsche Staatsangehörige anzusehen ist, \nweil nach der Rechtsprechung des \n\n74\n\nBVerwG, Urteil vom 06.04.2006 - 5 C 21.05 -, NVwZ-RR 2006, 730,\n\n75\n\ndas Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nur dem Kind einer deutschen \nMutter (hier also der Klägerin), nicht aber auch dessen Abkömmling (hier: der \nTochter der Klägerin) zusteht und eine durch Erklärung erworbene deutsche \nStaatsangehörigkeit des Kindes sich auch nicht auf dessen vor Abgabe der \nErwerbserklärung geborenen Abkömmling erstreckt.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-20/10-k-1056-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":12},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1309","ref_norm":"1309","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-20/10-k-1056-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257548","retrieved":"2026-07-09 02:21:50.803289+00:00"}}