{"status":"available","doknr":"OLD257720","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0214.26K3918.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"26 K 3918/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2007 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 28.08.2007 verpflichtet, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von \n1.370,60 EUR zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin erhielt während ihrer Ausbildung in den Jahren 1999 bis 2002 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen. \nAusweislich des Abschlusszeugnisses der Hamburger Universität für Wirtschaft und \nPolitik (WP) vom 10.10.2002 beendete die Klägerin ihr Studium mit der Gesamtnote \n„gut\". \nMit Schreiben vom 02.08.2007 teilte die Universität Hamburg der Beklagten mit, \nnachdem die Klägerin am 03.02.2003 einen Zeugnisantrag eingereicht habe, sei am \n04.02.2003 die Gesamtnote ihrer Prüfung mit 1,89 festgestellt worden. Im Jahr 2003 \nhabe die Ecknote nach der 30 %-Regel (gemeint § 18b Abs. 2 BAföG) 1,85 betragen. \nIm Jahr 2002 betrug die Ecknote dagegen 1,90. Die Rangfolgenliste werde nicht \nnach dem Datum der letzten Prüfungsleistungen, sondern nach dem Feststellungsdatum \nüber die bestandene Prüfung festgelegt. Dies sei im Fall der Klägerin der 04.02.2003 \ngewesen.\n\n3\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 09.06.2007 stellte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten die Darlehensschuld der Klägerin auf 5.482,38 \nEuro fest und setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des \nMonats November 2002 sowie den Rückzahlungsbeginn auf den 31.12.2007 \nfest.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 20.06.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die \nGewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses und übersandte die Kopie des \nAbschlusszeugnisses sowie die Exmatrikulationsbescheinigung, wonach die Klägerin \nmit Wirkung vom 11.02.2003 exmatrikuliert worden war. \nMit Bescheid vom 26.06.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung des leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 u. 2a BAföG ab. Zur Begründung führte die \nBeklagte aus, in der Vergleichsgruppe der Klägerin habe der Erlass nur gewährt \nwerden können, wenn das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung den Wert von 1,85 \noder einen besseren Wert erreiche. Das für die Klägerin gemeldete Ergebnis laute \n1,86, so dass die Voraussetzungen für einen Teilerlass leider nicht vorlägen.\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2007 Widerspruch und trug \nzur Begründung vor, sie habe den Abschluss bereits im Jahr 2002 gemacht (insoweit \nwerde auf die Kopie des Abschlusszeugnisses aus Oktober 2002 verwiesen) und sei \ndeshalb nicht der Vergleichsgruppe aus dem Jahr 2003 zuzurechnen.\nMit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, wie das zuständige Prüfungsamt mitgeteilt habe, gehöre die Klägerin nicht zu den Teilerlassberechtigten. In \nder maßgeblichen Vergleichsgruppe habe der Erlass nur gewährt werden können, \nwenn das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung den Wert von 1,85 oder einen besseren Wert erreicht habe. Das für die Klägerin gemeldete Ergebnis laute 1,89, so \ndass die Voraussetzungen für einen Teilerlass leider nicht vorlägen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 22.09.2007 Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung macht die Klägerin geltend, die Entscheidung der Beklagten sei \nfalsch. Abzustellen sei nicht auf den Zeitpunkt, zu welchem ein Zeugnisantrag gestellt werde, abzustellen sei nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Abschluss der \nPrüfung. Es könne nur maßgeblich sein, wann der Studierende - in diesem Fall die \nKlägerin - die letzte Prüfungsleistung erbracht habe. Es könne nicht darauf ankommen, wie lange die Auswertung dieser Prüfungsleistung gedauert habe. Dies entspreche auch den Hinweisen, welche die Beklagte selbst mit ihrem Bescheid vom \n09.06.2007 erteilt habe. Dort heiße es nämlich auf Seite 4, dass „die Abschlussprüfung zu dem Zeitpunkt bestanden ist, zu dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde\". \nDie letzte Prüfungsleistung der Klägerin sei die Abgabe ihrer Diplomarbeit gewesen. \nDies sei am 10.10.2002 erfolgt. Konsequenterweise sei das Abschlusszeugnis auch \nunter dem Datum vom 10.10.2002 ausgestellt worden. Da die Klägerin die Ausbildung im Jahre 2002, nämlich genau am 10.10.2002 abgeschlossen habe, sei sie \nhinsichtlich ihres Antrags auf Bewilligung eines Teilerlasses mit allen anderen Auszubildenden, die ihre Ausbildung im Jahre 2002 abgeschlossen hätten, zu vergleichen. Mit der Abschlussnote 1,89 und einer Ecknote von 1,90 im Jahre 2002 habe \ndie Klägerin die Voraussetzungen für einen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG \nerfüllt.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.\n 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n 28.08.2007 zu verpflichten, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass in Höhe von 25 Prozent des Darlehens zu \ngewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt die Beklagte an, nach § 5 Abs. 1 Teilerlassverordnung \n(TeilerlassV) habe die Prüfungsstelle für jeden Auszubildungs- und Studiengang eine \nVergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Die \nAbschlussprüfung sei gemäß § 4 TeilerlassV dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem \ndas Gesamtergebnis der Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt werde. \nAbgeschlossen sei die Prüfung nach § 2 Abs. 2 TeilerlassV nur dann, wenn ihr \nBestehen oder Nichtbestehen festgestellt worden sei, und zwar bei Prüfung mehrerer \nKandidaten in einem festgelegten Prüfungsabschnitt bezüglich aller Kandidaten. \nDem stehe § 15b Abs. 3 BAföG nicht entgegen. Dort gehe es darum, wann die \nAusbildung ende. Bei einer Hochschulausbildung sei stets der Zeitpunkt des letzten \nPrüfungsteils maßgebend. Sei letzter Prüfungsteil die Abgabe einer Diplomarbeit, \nende damit die Ausbildung. Die Klägerin habe selbst erklärt, das \nDiplomzeugnisdatum 10.10.2002 sei dasjenige der Abgabe der Diplomarbeit (letzter \nPrüfungsteil). Damit habe die Ausbildung geendet. Für die Vergleichsgruppenbildung \nsei aber die Zugehörigkeit zum Jahr 2003 maßgeblich. Denn erst in 2003 sei das \nBestehen der Prüfung festgestellt worden, wie sich aus der Exmatrikulationsbescheinigung ergebe. Deshalb habe die Klägerin keinen Teilerlassanspruch. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 09.01.2008 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den \nRechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entschieden wird, ist begründet.\n\n17\n\nDie angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in eigenen Rechten, denn sie hat Anspruch auf die Gewährung des \nbeantragten leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG \n(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nNach dieser Vorschrift wird den Auszubildenden, die die Abschlussprüfung \nbestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller \nPrüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr \nabgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete \nDarlehensbetrag teilweise erlassen, wobei der Erlass 25 vom Hundert beträgt, wenn \ndie Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden wurde.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen hat die Klägerin erfüllt. Sie hat ausweislich des \nAbschlusszeugnisses der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik vom \n10.10.2002 das Studium mit der Gesamtnote gut abgeschlossen. \nAbschlußprüfung ist jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu \neinem endgültigen Abschluß bringt und im Fall ihres Bestehens den Erwerb der \nQualifikation für einen Beruf vermittelt.\n\n20\n\nVgl. BverwG, Beschluss vom 18.06.1998 - 5 B 77/98 - (JURIS)\n\n21\n\nBei der von der Klägerin spätestens am 10.10.2002 abgeschlossenen Prüfung \nhandelt es sich ohne Zweifel um eine solche Abschlussprüfung.\n\n22\n\nDas Datum 10.10.2002 liegt auch innerhalb der auf Ende November 2002 \nfestgesetzten Förderungshöchstdauer.\n\n23\n\n Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abschlussprüfung der Klägerin \ndem Jahr 2002 und nicht dem Jahr 2003 zuzurechnen. Dies ergibt sich bereits aus \nder Tatsache, dass die Hamburger Universität nicht unter dem 10.10.2002 den \nerfolgreichen Abschluss des Studiums bescheinigt, wenn die Prüfung nicht vor oder \nspätestens an diesem Tag abgeschlossen wurde. Nichts anderes ergibt sich aus § 4 \nTeilerlassV, wonach die Abschlussprüfung dem Kalenderjahr zuzurechnen ist, in \ndem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt wird. \nVorliegend hat mit der Hamburger Universität eine Prüfungsstelle i.S.v. § 1 \nTeilerlassV im Jahr 2002 das Gesamtergebnis der Prüfung der Klägerin \nfestgestellt.\n\n24\n\nNichts anderes ergibt sich auch aus § 5 TeilerlassV, wonach die Prüfungsstelle \nfür jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen \nPrüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden hat. Auch diese Vorschrift stellt \nab auf die Prüfungsabsolventen (also diejenigen, die die Prüfung abschließen) eines \nKalenderjahres (das Kalenderjahr der Prüfung) und nicht etwa auf den Zeitpunkt der \nBildung der Vergleichsgruppe. \n\n25\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich auch aus der \nExmatrikulationsbescheinigung vom 11.02.2003 nichts anderes herleiten. Die \nExmatrikulation der Klägerin besagt nichts über das Datum der Abschlussprüfung. \nHier fehlt jeglicher Zusammenhang. \n\n26\n\nMit der Note 1,89 und einer Ecknote von 1,90 im Jahr 2002 zählt die Klägerin \nschließlich zum Kreis der Teilerlassberechtigten.\n\n27\n\nDer zu gewährende Teilerlass beträgt 1.370,60 EUR (=25 vom Hundert von \n5.482,38 EUR).\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-14/26-k-3918-07","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15b","ref_norm":"15b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-14/26-k-3918-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257720","retrieved":"2026-07-09 02:22:04.940603+00:00"}}