{"status":"available","doknr":"OLD257719","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0214.26K1644.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"26 K 1644/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n27.04.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2007 verpflichtet, der Klägerin für den Heimplatz der Frau N. L. Pflegewohngeld für die Zeit vom \n01.08.2005 bis zum 31.07.2006 in Höhe von 7.501,56 EUR zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin von Pflegeeinrichtungen, u.a. der Q. , \nH. -Straße 00, 00000 Düsseldorf.\nFrau N. L. , geb. am 24.03.1916, verstorben am 05.08.2006 befand sich in der \nZeit vom 16.04.2003 bis zu ihrem Tod in der vorgenannten klägerischen Einrichtung \nzur vollstationären Pflege. Mit Schreiben vom 24.04.2003 beantragte die Klägerin \nerstmals die Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau N. L. \n. Im Rahmen der Ermittlung des Vermögens der Frau L. reichte die Klägerin eine \nErträgnisübersicht vom 31.12.2002 zu den Akten, wonach Frau L. im Jahr 2002 \nZinsen in Höhe von 334,41 EUR zugeflossen waren. In der Erklärung zu Einkommen \nund Vermögen wurde kein Vermögen angegeben. Mit Schreiben vom 10.09.2003 \ngab auch die Tochter der Frau L. , Frau S. L. , als bestellte Betreuerin ihrer \nMutter an, ihre Mutter verfüge über keinerlei Vermögen.\nMit Schreiben vom 02.10.2003 teilte der Beklagte der Betreuerin mit, die Betreute \nhabe im Jahre 2002 Zinseinkünfte in Höhe von 334,41 Euro erwirtschaftet. Es werde \ndeshalb gebeten, einen Nachweis über das entsprechende Vermögen zuzusen-\nden.\n\n3\n\nDaraufhin beauftragte die Betreuerin die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2003, \nden eingereichten Antrag auf Pflegewohngeld zurückzuziehen „da diesem bei derzeitiger Situation von Frau L. nicht stattgegeben wird!\"\nUnter dem 11.08.2004 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut die Gewährung von Pflegewohngeld. Gleichzeitig teilte sie dem Beklagten Einkommen und Vermögen der Frau N. L. mit und wies Zinseinnahmen in Höhe von 123,29 EUR \naus.\nMit Schreiben vom 25.08.2004 bat der Beklagte die Klägerin, eine dem Schreiben \nbeigefügte Erklärung zu Einkommen und Vermögen ausgefüllt zurückzusenden. In \ndem entsprechenden von der Betreuerin der Frau L. ausgefüllten Vordruck gab \ndiese wiederum keinerlei Vermögen an.\nDaraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.09.2004 mit, nach \nden bisherigen Unterlagen sei Vermögen der Frau N. L. mindestens im Jahre \n2003 vorhanden gewesen. Die Klägerin werde daher gebeten, das Vermögen vor der \nHeimaufnahme zu benennen, zu belegen und gegebenenfalls den Verbleib des Vermögens nachzuweisen. \nIn einem handschriftlichen Vermerk des Beklagten vom 16.02.2005 (vgl. Blatt 48 des \nVerwaltungsvorgangs 2) heißt es: „Gem. Tel. mit dem AH (Fr N1. ) wird die Tochter der HE nochmals aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen. Die Heimkosten werden zur Zeit in voller Höhe von der Tochter beglichen\".\nMit Schreiben vom 09.03.2005 nahm Frau S. L. den Antrag auf Gewährung \nvon Pflegewohngeld daraufhin wiederum zurück. \nMit Schreiben vom 27.06.2005 beantragte die Klägerin erneut bei dem Beklagten die \nGewährung von Pflegewohngeld. Das Vermögen der Frau L. gab die Klägerin \nwiederum mit 0,00 EUR an. Auch in dem von der Betreuerin der Frau L. \nausgefüllten Fragebogen gab diese das Vermögen mit 0,00 EUR an.\nBeigefügt war dem neuerlichen Antrag eine Erträgnisaufstellung der Stadtsparkasse \nDüsseldorf für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 über Kapitalerträge in \nHöhe von insgesamt 123,29 EUR.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 24.08.2005 teilte der Beklagte der Betreuerin mit, bereits mit \neinem Schreiben vom 02.10.2003 habe der Beklagte sie aufgefordert, entsprechende \nNachweise über das Vermögen ihrer Mutter aus dem Jahre 2002 nachzuweisen. Es \ndürfe daher nochmals darum gebeten werden, die erforderlichen Kontoauszüge vorzulegen. Die vorgelegten Erträgnisaufstellungen seien keine Nachweise über das \ndamalige Vermögen der Mutter.\n\n5\n\nDaraufhin übersandte die Betreuerin eine Bestätigung einer weiteren Tochter der \nFrau L. , H1. G. , wonach diese über die Betreuerin aus dem Sparguthaben \nder Mutter einen Betrag von 3.000,00 EUR erhalten habe (unterzeichnet am \n04.08.2002).\nFerner übersandte die Betreuerin eine Bestätigung der weiteren Tochter, N2. \nD. , vom 02.08.2002, wonach auch diese aus dem Sparguthaben der Mutter \nüber die Betreuerin einen Betrag von 3.000,00 EUR erhalten habe.\nMit Schreiben vom 07.10.2005 - diesmal gerichtet an die Klägerin - teilte der Beklagte mit, die mit dem Schreiben vom 24.08.2005 (gerichtet an die Betreuerin) angeforderten Unterlagen seien bisher nicht vorgelegt worden. Es werde nunmehr um \nVorlage bis zum 31.10.2005 gebeten. Anderenfalls werde der Antrag wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I abgelehnt.\nAusweislich eines Telefonvermerks des Beklagten vom 27.10.2005 soll eine Tochter \nder Frau N. L. angegeben haben, ihre Mutter habe ein Vermögen von insgesamt 32.000,00 EUR gehabt.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 05.12.2005 übersandte der Beklagte der Klägerin ein \nSchreiben des Beklagten vom 05.12.2005 an die Betreuerin der Frau N. L. , \nwomit der Beklagte diese aufforderte, lückenlose Nachweise in Form von \nKontoauszüge für die jeweiligen Konten bzw. Kopien von Sparbüchern einzureichen. \nMit Schreiben vom 13.12.2005 übersandte die Tochter der Frau N. L. , N2. \nD. , alle Unterlagen, die sie bei ihrer Mutter gefunden haben. Bei diesen \nUnterlagen handelte es sich um eine Sammlung von Kontoauszügen.\nMit Schreiben vom 21.12.2005 teilte der Beklagte der Betreuerin mit, er habe die \nzugesandten Unterlagen gesichtet und erhebliche Lücken festgestellt. Es werde \ngebeten, noch verschiedene Unterlagen nachzureichen. Wegen der Einzelheiten \nwird auf das Schreiben vom 21.12.2005 verwiesen. Unter dem 16.01.2006 wandte \nsich der Beklagte an das Amtsgericht Düsseldorf und teilte mit, der Beklagte gehe \nnach den Gesamtumständen davon aus, dass die Betreuerin, Frau S. L. , \nmöglicherweise mit der Betreuung der Frau N. L. überfordert sei. Es werde \ngebeten zu prüfen, ob gegebenenfalls eine andere Person mit der Betreuung \nbeauftragt werden sollte.\nMit weiterem Schreiben vom 16.01.2006 teilte der Beklagte der Betreuerin mit, nach \nder Heimaufnahme der Mutter am 16.04.2003 seien im Zeitraum vom 23.04.2003 bis \n14.10.2003 insgesamt 28.000,00 EUR vom Sparkonto der Mutter bei der \nStadtsparkasse abgehoben worden. Es werde gebeten, folgende Unterlagen bzw. \nErklärungen einzureichen:\n1. Nachweis des Empfängers für jede einzelne Abhebung,\n2. ausführliche Erläuterung zum Verwendungszweck für die Abhebungen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 01.02.2006 teilte Frau N2. D. dem Beklagten \nhandschriftlich mit, sie schreibe im Auftrag ihrer Schwester, Frau S. L. . Sie \nhabe von dem Sparkonto ihrer Mutter 10.000,00 EUR bekommen für Beerdigung, \nGrabstein und sonstige Nebenkosten. Von dem Rest - 18.000,00 EUR - seien \nNebenkosten für Miete, Renovierung, Entrümpelung, Apotheken sowie \nMedikamenten, Fußpflege, Taschengeld und Kleidung, Kosmetik und sonstige \nPflegemittel bezahlt worden. Sie könne leider nicht alles mit Quittungen belegen. \nDaraufhin teilte der Beklagte der Betreuerin mit Schreiben vom 14.02.2006 mit, die \nAntwort der Frau D. vom 01.02.2006 sei vollkommen unzureichend. Es werde \nnochmals gebeten, die geforderten Nachweise vorzulegen.\nNachdem die Betreuerin auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 27.04.2006 den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I ab.\nMit Beschluss vom 26.04.2006 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf nunmehr eine \nFrau I. O. (Deutsches Rotes Kreuz Düsseldorf) zur Betreuerin der \nFrau N. L. .\nDie neue Betreuerin bat den Beklagten mit Schreiben vom 04.05.2006 um Mitteilung, \nob noch weitere Unterlagen zur Bearbeitung des Hilfeantrags benötigt würden. Da ihr \nder Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht übertragen worden sei, sehe sie sich \nzur Zeit nicht in der Lage, entsprechende Kontenauskünfte zu erhalten. Sie habe sich \nallerdings mit heutigem Datum an das Vormundschaftsgericht gewandt und gebeten, \ndie Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zu erweitern.\nMit Schreiben vom 15.05.2006 teilte die Betreuerin dem Beklagten mit, dass die \nTochter der Betreuten die Gelder der Mutter vermutlich verspielt habe. Dies könne \nnicht der Hilfebedürftigen angelastet werden; deshalb bitte sie dem vorliegenden \nWiderspruch der Klägerin abzuhelfen, um die weitere Heimversorgung der hilflosen \nBetreuten nicht zu gefährden.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 15.05.2006 teilte die Betreuerin dem Amtsgericht Düsseldorf \nmit, die Schwester der früheren Betreuerin habe ihr gegenüber die Vermutung \nausgesprochen, dass Frau S. L. spielsüchtig sei und vielleicht einen großen \nAnteil der Barabhebungen verspielt habe. Sie selber sei über die hohen Abhebungen \nnicht informiert gewesen und in der jetzigen Situation überfordert. Nachfragen bei der \nKlägerin hätten ergeben, dass derzeit (Mai 2006) eine Forderung in Höhe von \n6.072,76 EUR gegen Frau L. bestehe. Diese Forderung resultiere aus nicht voll \nentrichteten Heimkosten seit August 2005. \n\n9\n\nAm 12.05.2006 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden \nBescheid des Beklagten vom 27.04.2006.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 09.02.2007 schlug die Klägerin dem Beklagten vor, das \nWiderspruchsverfahren einvernehmlich im Vergleichswege zu beenden. Die Klägerin \nschlug vor, an sie 6.234,87 EUR Wohngeld zu zahlen und der Klägerin zustehende \nAnsprüche gegen die nicht bekannten Erben der Frau L. abzutreten. Den \nVorschlag begründete die Klägerin wie folgt: 1. Die Forderung der Klägerin resultiere \naus der Zeit ab August 2005. Im Jahr 2005 habe sich auf dem Konto der Frau L. \nkein Vermögen oder dergleichen befunden. Angesichts dessen sei Pflegewohngeld \nwie beantragt zu bewilligen gewesen. 2. Die Klägerin vermute, der Beklagte habe \nsich an Abhebungen von dem Sparbuch aus dem Jahre 2003 gestört. In dieser Zeit \nsei Frau S. L. Betreuerin gewesen. Weiter werde vermutet, dass Abhebungen \nund dergleichen dazu geführt hätten, dass im Jahr 2005 irgendwelche \nVermögenswerte als vorhanden betrachtet worden seien. Unabhängig von den \nÜberlegungen des Beklagten sei nach der Prognose der Klägerin Pflegewohngeld zu \nbewilligen. Im Jahr 2005 habe Frau L. nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen \nkein Vermögen gehabt. Der bisherigen Ablehnung des Beklagten könne die tragende \nErwägung zugrunde liegen, Frau L. habe im Jahre 2005 verwertbares Vermögen \nin Form von Ansprüchen gegen ihre Tochter und Betreuerin gehabt. Bei diesen \nAnsprüchen handele es sich aber nicht um verwertbares Vermögen. Wenn \nForderungen der Frau L. gegen ihre Tochter bestanden haben sollten, so sei eine \nBerücksichtigung der Forderungen als sozialhilferelevantes Vermögen nach § 88 \nAbs. 3 Satz 1 BSHG bzw. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unzulässig. Mit diesen \nVorschriften habe der Gesetzgeber gewährleisten wollen, dass die Sozialhilfe nicht \nzu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage führe. Es sei so, dass \ndie Geltendmachung von Forderungen diese Lebensgrundlage der Frau L. zerstört hätten.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 07.03.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Nachweis \nder Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld sei bis heute nicht \ngeführt worden. Es werde daher in Kürze ein Widerspruchsbescheid erlassen \nwerden.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 26.03.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin \nzurück.\nZur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, aufgrund der \nwidersprüchlichen Angaben der Angehörigen der verstorbenen Heimbewohnerin \nkönne letztlich nicht abschließend geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die \nBewilligung von Pflegewohngeld vorlägen. Nachdem bisher bekannt gewordenen \nSachverhalt habe die Heimbewohnerin nach einer Erklärung des kontenführenden \nKreditinstitutes noch zum 31.12.2002 über 32.788,47 EUR Sparvermögen verfügt. \nÜber die Verwendung des Vermögens hätten die Betreuerin und Angehörige der \nHeimbewohnerin unstimmige oder widersprüchliche Angaben gemacht. Konkrete \nNachweise, dass dieses Vermögen bis zum Erreichen der geltenden \n„Vermögensschongrenze\" aufgebraucht worden sei und auch keine \nvermögenswerten Rechte wie Schenkungsrückforderungsansprüche oder \nHerausgabeansprüche der Heimbewohnerin mehr gegeben seien, seien bisher nicht \nerbracht worden. Die insgesamt übersandten Belege wiesen jedenfalls nicht nach, \ndass das ursprünglich vorhandene Vermögen der Heimbewohnerin im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Beispielhaft werde nur erwähnt, \ndass ein Beleg über die Anschaffung von Küchengeräten aus dem Jahr 1995 nicht \ngeeignet sei, den Vermögensverbrauch des noch am 31.12.2002 vorhandenen \nVermögens zu belegen.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 25.04.2007 Klage erhoben.\nZur Begründung führt die Klägerin aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen für \neine Entscheidung nach § 66 SGB I hätten nicht vorgelegen. Eine fehlende \nMitwirkung sei nicht gegeben. Ausweislich der Verwaltungsakte hätten die Töchter \nder Frau N. L. die jeweilig von dem Beklagten verlangten Unterlagen \nvorgelegt. Zuletzt habe Frau D. in Vertretung für Frau S. L. im \nSchreiben 01.02.2006 mitgeteilt, wofür die Gelder verwendet worden seien. \nWeiterhin habe Frau D. angegeben, dass Quittungen für die Verwendungen \nnicht vorhanden seien, mithin könnten diese nicht übersendet werden. Für eine \nZurückweisung wegen einer fehlenden Mitwirkungspflicht nach § 66 Abs. 1 SGB I \nmüsse die Mitwirkung für den Verpflichteten möglich sein. Dies sei jedoch in Bezug \nauf die Quittungen nicht der Fall. Da der Sachverhalt wegen der Verwendung der \nGelder zum damaligen Zeitpunkt schon drei Jahre zurückgelegen habe, könne der \nBeklagte keine ausführliche Auflistung darüber verlangen, welcher genaue \nGeldbetrag an welchen Empfänger für welchen Zweck in concreto verwendet worden \nsei. Eine solche detailreiche Auskunft sei nicht möglich und könne daher nicht \nverlangt werden. Dies gelte insbesondere unter der Berücksichtigung, dass die \nTöchter der 1913 geborenen N. L. selbst in einem fortgeschrittenen Alter \nseien. \nWeiterhin habe der Beklagte nicht gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auf die Rechtsfolgen bei \neiner unterstellten fehlenden Mitwirkung hingewiesen und auch keine Frist gesetzt, \num Unterlagen nachzureichen. Zwar habe der Beklagte in Schreiben an die Klägerin \nund an Frau S. L. auf die Folgen des §§ 66 SGB I hingewiesen, doch sei \ndieser Hinweis im Schreiben vom 14.02.2006 und im Schreiben vom 16.01.2006 \nnicht enthalten. Auf die in diesen Schreiben verlangten Nachweise stütze sich jedoch \ndie Entscheidung des Beklagten, insoweit habe ein Hinweis in diesen Schreiben \nerfolgen müssen, zumal bis dahin die verlangten Unterlagen vorgelegt worden seien. \nEs mangele zudem an einer Fristsetzung. Das Schreiben vom 14.02.2006 enthalte \nkeine solche Fristsetzung. Soweit es auf das Schreiben vom 16.01.2006 mit dessen \nFristsetzung verweise, sei dies unerheblich, da die dort bezeichnete Frist bereits \nabgelaufen gewesen sei. Eine angemessene Frist liege somit bezüglich der \nAufforderung im Schreiben vom 14.02.2006 nicht vor. Überdies seien die \nVoraussetzungen für die Leistungsgewährung gegeben, da Frau L. im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht über Vermögenswerte in Höhe über 10.000,00 \nEUR verfügt habe. Mit dem Tod Frau L. am 05.08.2006 seien etwaige \nSchenkungsrückforderungsansprüche erloschen. Ansprüche nach § 528 BGB seien \nhöchstpersönliche Ansprüche des Schenkers. Es stehe dem Schenker grundsätzlich \nfrei, ob er seinen Anspruch geltend machen wolle. Der Rückforderungsanspruch \nstelle auf die persönliche Notlage des Schenkers ab und sehe insoweit eine \nUmkehrung eines getätigten Rechtsgeschäftes vor. Da bei dem Erben eines \nverstorbenen Schenkers diese Voraussetzungen nicht vorlägen, erlösche ein solcher \nRückforderungsanspruch. Die getätigte Schenkung behalte mithin ihre Wirkung. \nÜberdies sei bezüglich solcher Ansprüche Verjährung eingetreten gemäß den §§ \n195, 199 BGB. Abgesehen davon sei eine Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen \ndie Tochter für Frau N. L. nicht zumutbar gewesen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\n unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom\n 27.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom\n 26.03.2007 den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin\n Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes für die vollstationäre Pflege von Frau N. L. \n in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2006 in Höhe von \n 7.501,56 EUR zu gewähren.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft die Ausführungen des \nWiderspruchsbescheides und macht geltend, der Beklagte sei berechtigt gewesen, \ndie beantragte Leistung wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I zu versagen. \nNach dieser Vorschrift dürften Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur \nversagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich \nhingewiesen worden und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm \ngesetzten angemessen Frist nachgekommen sei. Diesen Erfordernissen habe der \nBeklagte mit den Schreiben vom 07.10.2005 und 05.12.2005 Rechnung getragen. \nMit diesen Schreiben sei die Klägerin über die Rechtsfolge der fehlenden Mitwirkung \nausreichend belehrt worden. Es sei insgesamt nicht unangemessen, die Gewährung \nvon Pflegewohngeld zu versagen, solange nicht geklärt sei, inwieweit die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür überhaupt erfüllt seien. Die hieraus \nfolgende Ungewissheit habe nicht zur Folge, dass der Klägerin vorläufig bis zum \nAusschöpfen etwaiger ergänzender Beweisansätze vorläufig Pflegewohngeldleistungen nach dem Landespflegegesetz zu bewilligen seien. Dies liefe auf eine \nfaktische Umkehr der Beweislast zu Ungunsten der durch die Sozialleistungsträger \nhandelnden Allgemeinheit hinaus. Konsequenz der klägerischen Ansicht wäre es, \ndass der Beklagte auch bei Ungewissheit über die Vermögenslage des \nHeinbewohners verpflichtet wäre, Pflegewohngeld zu gewähren. Dann aber sei nicht \nmehr sicher gestellt, dass nur an diejenigen Einrichtungsträger Pflegewohngeld \ngeleistet werde, deren Heimbewohner nicht die gesetzlichen Einkommens- und \nVermögensgrenzen überschritten. \n\n19\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin seien hier die in Betracht kommenden \nvermögensrechtlichen Ansprüche insbesondere der \nSchenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BB nicht mit dem Tode der \nHeimbewohnerin erloschen. Insoweit werde auf die Entscheidungen des BGH \nverwiesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n21\n\nMit Beschluss vom 30.10.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. \n1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Klage, über die der Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet, ist zulässig.\nDie Verpflichtungsklage ist die statthafte Klageart, wenn auch die streitgegenständlichen Bescheide auf die Rechtsgrundlage des § 66 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 \nSGB I wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin gestützt sind.\nBei einer Versagung von Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 \nAbs. 1 SGB I ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich im Rahmen der \nAnfechtungsklage auf die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Versagung \nder Leistungen beschränkt. Bei einer etwaigen verwaltungsgerichtlichen Aufhebung \ndes Versagungsbescheides hat zunächst die Behörde über den geltend gemachten \nSozialleistungsanspruch in der Sache selbst zu entscheiden. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB \nI regelt einen eigenständigen Grund der Leistungsversagung bei Nichterfüllung der \nVerfahrenspflichten durch den, der Sozialleistungen begehrt,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995, Az. 5 C 20/93 = BVerwGE 98, 203 ff. \n\n25\n\nMit einer Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid \nkann deshalb grundsätzlich nicht die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der \nbeantragten Sozialleistungen erstritten werden kann. Anderes gilt nur, wenn die \nLeistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen sind, der \nVersagungsbescheid mithin schon deshalb rechtswidrig ist. \n\n26\n\nDieser Fall ist vorliegend gegeben, weil die Voraussetzung für die Gewährung \ndes begehrten Pflegewohngeldes zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen.\n\n27\n\nDie Klägerin ist auch klagebefugt, denn der Anspruch auf Bewilligung von \nPflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein-\nWestfalen steht nicht dem jeweiligen Heimbewohner, sondern dem Träger des \nHeimes zu.\n\n28\n\nOVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, \n440.\n\n29\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n30\n\nDie Versagung des Pflegewohngeldes durch die angefochtenen Bescheide ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat Anspruch darauf, dass für den Heimplatz der Frau N. L. für den streitigen Zeitraum \nPflegewohngeld bewilligt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n31\n\nDie auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig. \n\n32\n\nSoweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind, kann der Sozialleistungsträger nach dieser Vorschrift die Leistung ganz \noder teilweise versagen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach den \n§§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Ermittlung des \nSachverhalts erheblich erschwert. \nDer Beklagte kann indes der Klägerin nicht vorhalten, sie habe ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Beklagten, im \nRahmen ihrer Mitwirkungspflicht i. S. von § 60 Abs. 1 SGB I sei die Klägerin \nverpflichtet, erschöpfende Auskünfte über das Vermögen der Heimbewohnerin zu \nerteilen. Soweit die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I auch Auskünfte \nüber Einkommen und Vermögen eines Dritten erfasst, erstreckt sich die \nAuskunftspflicht lediglich auf Tatsachen, die dem Antragsteller selbst bekannt sind. \nDie Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweismittel wie Nachweise \nüber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dritten vorzulegen,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - 5 C 16/93 - BVerwGE 98, 195. \n\n34\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten können die unstimmigen und \nwidersprüchlichen Angaben der Betreuerin und der Angehörigen der \nHeimbewohnerin zu deren Vermögen der Klägerin nicht zugerechnet werden. Das \nVermögen der Heimbewohnerin stand zu keinem Zeitpunkt im Kenntnisbereich der \nKlägerin. Es war ihr tatsächlich unmöglich, Auskünfte hierzu zu erteilen. Deshalb \nkann auch keine Rede davon sein, die Klägerin habe die Ermittlung des Sachverhalts \ni.S.v. § 66 Abs. 1 SGB I erheblich erschwert. \n\n35\n\nAbgesehen davon, dass die angegriffenen Bescheide des Beklagten aus den \nvorstehenden Gründen rechtswidrig sind, ist die hier (ausnahmsweise zulässige) \nVerpflichtungsklage begründet, weil die Voraussetzungen für die Gewährung des \nbegehrten Pflegewohngeldes nachgewiesen und die Versagungsbescheide schon \ndeshalb rechtswidrig sind. \n\n36\n\nGemäß § 12 Abs. 1, 2 und 7 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen - \nPfG NRW - in der seit dem 01. August 2003 gültigen Fassung und in der \nnachfolgenden ab dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung i.V.m. § 4 der \nPflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO - vom 15. Oktober 2003 wird \nzugelassenen vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer \nbetriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt. Das \nPflegewohngeld wird gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW nur gewährt, wenn das \nEinkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin / des Heimbewohners und \nseines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen \nLebenspartnerinnen oder seiner Lebenspartner zur Finanzierung der Aufwendungen \nfür Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die Vorschriften \ndes Vierten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (bzw. nach § 12 \nAbs. 3 PfG NRW in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Ersten bis \nDritten Abschnitts des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - SGB \nXII) und die §§ 25 ff. Bundesversorgungsgesetz - BVG - zur Bestimmung des \nanrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege \ngelten entsprechend (Satz 2). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des \nEinkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt \nvon 50 EUR monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu \nbelassen (Satz 3). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf nicht abhängig gemacht \nwerden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger \nGeldwerte (Satz 4). Der Fünfte Abschnitt des BSHG bzw. nach § 12 Abs. 3 PfG \nNRW in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung der Fünfte Abschnitt des Elften \nKapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung \n(Satz 5).\n\n37\n\nNach § 90 SGB XII (und auch der Vorgängervorschrift § 88 BSHG) gehört zum \nVermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Die \nSozialhilfe darf aber andererseits nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder \nvon der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Dabei ist eine \nbesondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 \nSGB XII). Für den streitigen Bewilligungszeitraum ist der kleinere Barbetrag durch § \n12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW in der seit dem 01.08.2003 gültigen Fassung i.V.m. § 4 \nAbs. 2 Satz 4 PflFEinrVO auf 10.000 EUR festgelegt.\n\n38\n\nZiel des Landespflegegesetzes ist es nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 - in Ausführung/Ergänzung der §§ 9 und 82 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) - eine \nleistungsfähige und wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und \nkomplementäre Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Die \nStruktur soll sich an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden \norientieren. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte \nverpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende und die Trägervielfalt \nberücksichtigende Angebotsstruktur nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen. \nDiesen Zielen der staatlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen dienen die \nverschiedenen Förderungsregelungen der §§ 9 ff PfG NRW, also auch der bereits \nzitierte § 12 PfG NRW.\n\n39\n\nGemäß der nach § 12 Abs. 7 PfG NRW erlassenen Rechtsverordnung, die das \nNähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, \ndie Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das Verfahren der Anpassung der \nLeistungen an die Kostenentwicklung regelt, und zwar deren § 6 Abs. 2, sind auch \ndie Pflegebedürftigen, wenn der Einrichtungsträger keinen Leistungsantrag stellt, \nberechtigt, einen Antrag - gerichtet auf Leistung an die Pflegeeinrichtung - zu stellen \n(und gegebenenfalls ein Widerspruchs- oder Klageverfahren zu betreiben). Gemäß § \n6 Abs. 3 PflFEinrVO sind die Pflegebedürftigen gegenüber der zuständigen Behörde \nnach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 und 66f Sozialgesetzbuch -\nAllgemeiner Teil - (SGB I) gelten entsprechend.\n\n40\n\nVon den vorstehend dargestellten den Vermögenseinsatz betreffenden Regelungen ausgehend verfügte die Heimbewohnerin jedenfalls im streitigen Zeitraum nicht \nmehr über Vermögen, das den Leistungsanspruch ausschloss.\nAuch der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der erneuten \nAntragstellung vom 27.06.2005 auf dem Sparkonto der Heimbewohnerin kein nennenswertes Guthaben mehr vorhanden war.\nAllerdings hält der Beklagte der Klägerin entgegen, die Heimbewohnerin habe noch \nzum 31.12.2002 über 32.788,47 EUR Sparvermögen verfügt. Über die Verwendung \ndes Vermögens hätten die Betreuerin und Angehörige der Heimbewohnerin \nunstimmige oder widersprüchliche Angaben gemacht. Konkrete Nachweise, dass \ndieses Vermögen bis zum Erreichen der geltenden „Vermögensschongrenze\" aufgebraucht worden sei und auch keine vermögenswerten Rechte wie \nSchenkungsrückforderungsansprüche oder Herausgabeansprüche der \nHeimbewohnerin mehr gegeben seien, seien bisher nicht erbracht worden. Die \ninsgesamt übersandten Belege wiesen jedenfalls nicht nach, dass das ursprünglich \nvorhandene Vermögen der Heimbewohnerin im hier maßgeblichen Zeitraum nicht \nmehr vorhanden gewesen sei.\nAuch hierin vermag das Gericht dem Beklagten nicht zu folgen. Wie bereits \nausgeführt, war es der Klägerin zu keinem Zeitpunkt möglich, die von dem Beklagten \ngeforderten Nachweise zu führen. Sogar der Heimbewohnerin selbst (die \nHeimbewohner sind in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die auf die Gewährung \nvon Pflegewohngeld gerichtet sind, ebenfalls klagebefugt - vgl. OVG NRW, Urteil \nvom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440) hätten im Falle einer eigenen \nAntragstellung indes diese Nachweise nicht aufgebürdet werden können. Es kommt \nnicht darauf an, dass, warum und mit welchem Verwendungszweck die in der Zeit \nvom 23.04.2003 bis zum 14.10.2003 in Teilbeträgen und einer Gesamthöhe von \n28.000,00 EUR von dem Konto der Klägerin abgehoben wurden. Seinerzeit und noch \nbis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -; hierzu BVerwG, Beschluss \nvom 5. September 2003 - 5 B 60/03-) entsprach es nämlich, da eine ausdrückliche \nRegelung zum Vermögenseinsatz in § 14 PfG NW in der bis zum 31. Juli 2003 \ngeltenden Fassung und § 1 PfGWGVO in der bis zum 31. Oktober 2003 geltenden \nFassung fehlte, allgemeiner Übung, die Zahlung des Pflegewohngeldes nicht vom \nEinsatz etwaigen Vermögens abhängig zu machen. Dies entsprach zudem den \nRegelungen zur Wohngeldgewährung. Ferner war dies, wie das \nOberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung feststellte, durchaus die Vorstellung \njedenfalls eines Teiles der Landtagsabgeordneten im Rahmen des \nGesetzgebungsverfahrens, der sich aber nicht im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe. Insoweit ist deshalb im Rahmen der Pflegewohngeldgewährung ab Mitte \n2003 eine erheblich geänderte Rechtsanwendung festzustellen. Diese hat in den \nzitierten neuen Vorschriften eine aufgreifende Regelung gefunden.\nVor dem Hintergrund der bis zur festgestellten Rechtsänderung geltenden \nRechtslage - Gewährung von Pflegewohngeld ohne Anrechnung von Vermögen - \nwar die Heimbewohnerin befugt, ohne Einschränkung über ihr Vermögen zu \nverfügen. Sie konnte ihr Vermögen für sich selbst verbrauchen oder - wie vermutlich \nüberwiegend geschehen - verschenken, ohne sich - betreffend die Gewährung von \nPflegewohngeld - dem Vorwurf auszusetzen, sich selbst in die Verarmung begeben \nund hierdurch einen Pflegewohngeldanspruch erwirkt zu haben. Sie oder die von ihr \nBevollmächtigten unterlagen insoweit also auch keinen „Buchführungspflichten\". \n\n41\n\n Vgl. insoweit bereits Urteil vom 18.08.2006 - 26 K 1634/06 -.\n\n42\n\nDie Nichtaufklärbarkeit der Hintergründe der damaligen Abbuchungen kann sich - \nwie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken.\n\n43\n\nDer Heimbewohnerin stand entgegen der Ansicht des Beklagten auch kein \nvorrangig einsetzbares verwertbares Vermögen in der Gestalt von \nSchenkungsrückforderungsan-sprüchen gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch \n(BGB) oder anderen Ansprüchen gegen ihre Töchter zur Verfügung. Derartige \nAnsprüche wären jedenfalls kein verwertbares Vermögen gewesen. Ansprüche \ngegenüber Dritten sind nur dann als verwertbares Vermögen anzusehen, wenn sie \nim streitgegenständlichen Zeitraum als bereite Mittel zur Verfügung stehen, \n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, NJW 2004, \n2914, 2915. \n\n45\n\nAbgesehen davon, dass völlig unklar ist, ob, an welche Tochter und in welcher \nHöhe tatsächlich Schenkungen erfolgt bzw. Mittel geflossen sind, fehlt es an dem \nMerkmal des „bereiten Mittels\". \nAnsprüche gegenüber Dritten sind nur dann als bereite Mittel anzusehen, wenn sie in \nangemessener Zeit verwirklicht werden können, d. h. wenn sie rechtzeitig zur \nDeckung des Bedarfs durchgesetzt werden können. Die Notwendigkeit, Ansprüche \nbzw. Rechte auf dem Klagewege mit Hilfe gerichtlicher Schritte oder im Wege eines \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet zwar nicht von \nvornherein, dass sie nicht rechtzeitig zu verwirklichen sind und damit als bereite \nMittel ausscheiden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung \nbedürfen, als bereite Mittel in Betracht kommen können, vorausgesetzt, die \ngerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Ansprüche \ngegen Dritte sind hingegen nicht als bereite Mittel anzusehen, wenn sie allenfalls im \nWege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens verwirklicht werden können,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -. \n\n47\n\nDanach sind eventuelle Ansprüche der Heimbewohnerin gegenüber ihren \nTöchtern nicht als bereite Mittel anzusehen. \n\n48\n\nSo teilte Frau D. dem Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2006 mit, sie \nhabe von dem Sparkonto ihrer Mutter 10.000,00 EUR bekommen für Beerdigung, \nGrabstein und sonstige Nebenkosten. Von dem Rest - 18.000,00 EUR - seien \nNebenkosten für Miete, Renovierung, Entrümpelung, Apotheken sowie \nMedikamenten, Fußpflege, Taschengeld und Kleidung, Kosmetik und sonstige \nPflegemittel bezahlt worden. Sie könne leider nicht alles mit Quittungen belegen. \nDemgegenüber teilte die Betreuerin der Heimbewohnerin mit Schreiben vom \n15.05.2006 dem Amtsgericht Düsseldorf mit, die Schwester der früheren Betreuerin \nhabe ihr gegenüber die Vermutung ausgesprochen, dass ihre Schwester, Frau S. \nL. , spielsüchtig sei und vielleicht einen großen Anteil der Barabhebungen \nverspielt habe. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Darstellungen bzw. \nVermutungen hätte die Heimbewohnerin eventuelle Ansprüche - ggfls. auch solche \naus §§ 812 oder 823 BGB - allenfalls in langwierigen Gerichtsverfahren erstreiten \nkönnen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit ihren Töchtern wäre \nzudem ein Streit zwischen der Heimbewohnerin und ihren Töchtern vorgezeichnet \ngewesen. Dies war allerdings der Heimbewohnerin mit Rücksicht auf ihr Alter nicht \nmehr zuzumuten.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-14/26-k-1644-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":12},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-14/26-k-1644-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257719","retrieved":"2026-07-09 02:22:04.853201+00:00"}}