{"status":"available","doknr":"OLD257718","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0214.20K4396.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"20 K 4396/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Entscheidung ist bzgl. der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger schloss am 08.10.2001 vor dem Notar Helmut G. Breitbach in Bochum einen notariellen Kaufvertrag mit der „T. E. B. J. „, vertreten durch \nHerrn B1. T1. , über das Grundstück N. -Straße 00 in I. , Gemarkung \nI. , Flur 00, Flurstück 00. Die „T. E. J. „ verkaufte das Grundstück zu \neinem Kaufpreis von 220.000,00 DM. Gemäß § 3 des Kaufvertrages erklärte der Vertreter der Verkäuferin, den Betrag erhalten zu haben. Ein Absicherung der Kaufpreiszahlung erfolgte nicht, obwohl der Notar auf das Erfordernis verschiedener noch \neinzuholender Genehmigungen sowie darauf hingewiesen hatte, dass nach seiner \nAuffassung aufgrund der eingesehenen Satzung die Verkäuferin nur durch zwei Vertreter rechtswirksam handeln könne. Auf die Beantragung einer Auflassungsvormerkung wurde von den Parteien trotz Belehrung durch den Notar verzichtet. Der Kläger \nwurde als Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen. Dies beruhte auf folgenden \nUmständen: \nMit Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 wurden der so \ngenannte „Kalifatsstaat\" einschließlich bestimmter Teilorganisationen - wozu auch \ndie holländische „T. E. J. „ gehört - im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten und aufgelöst; die Beschlagnahme und die Einziehung des Vermögens der Vereinigungen wurde angeordnet. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 (6 A 4.02) wurde die Rechtmäßigkeit des Verbots bestätigt, so \ndass die Verbotsverfügung und die Einziehungsanordnung bestandskräftig wurden. \nGem. § 11 Abs. 2 VereinsG hat die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom \n27.11.2002 u.a. das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes befindliche Vermögen \nder „T. E. \n J. „ erworben und damit auch das im Eigentum der „T. „ stehende Grundstück N. -Straße 00 in I. . Die Bundesrepublik Deutschland wurde am \n29.04.2003 im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.\n \nBereits mit Schreiben vom 28.2.2002 hatten sich die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers an die Beklagte gewandt und die Forderung des Klägers auf Eigentumsübertragung an dem v.g. Grundstück angemeldet bzw. hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages. Es wurde u.a. darauf hingewiesen, \ndass der Kläger Bergmann mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1000.- Euro \nsei und zur Aufbringung des Kaufpreises Darlehen bei Dritten aufgenommen habe. \nEr sei trotz vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nicht Eigentümer geworden, \nmüsse aber die Darlehensverbindlichkeiten bedienen. Dies stelle eine erhebliche \nfinanzielle Belastung und eine außergewöhnliche Härte dar. Nachdem die Parteien \nzunächst um die Frage der Rechtzeitigkeit der Forderungsanmeldung gestritten hatten (s. insoweit das Verfahren 20 K 4744/03), erklärte die Beklagte schließlich, sie \nbetrachte die Forderungsanmeldung als fristgerecht.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 07.07.2005 zog das Bundesverwaltungsamt den vom Kläger \ngeltend gemachten Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem am \n08.10.2001 geschlossenen Kaufvertrag zwischen ihm und der „T. E. \nJ. „ auf Verschaffung des Eigentums und Übergabe des Grundstücks N. -\nStraße 00 in I. und für den Fall, dass kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen \nworden sei, den Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises ein. Zur Begründung \nwurde auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG verwiesen, wonach die Einziehungsbehörde \nForderungen Dritter gegen den Verein einzieht, wenn sie begründet wurden, um \nVermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das Bundesverwaltungsamt führte aus, der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der T. \nsei lediglich mit dem Ziel geschlossen worden, einer nahe bevorstehenden Beschlagnahme des Grundstücks und Vermögensübernahme durch die Bundesrepublik \nDeutschland durch rechtzeitige Veräußerung zuvorzukommen. Im September 2001 \nsei im Rahmen eines Maßnahmepakets zur Terrorismusbekämpfung beschlossen \nworden, das zuvor im Vereinsgesetz geltende sogenannte Religionsprivileg zu streichen. Dies sollte sich vor allem gegen radikal-islamische Gruppen richten, die zuvor \nals Religionsgemeinschaften vor einem Verbot geschützt gewesen seien. In den Medien und der Öffentlichkeit sei in diesem Zusammenhang auch der „Kalifatsstaat\" als \nvon einem Verbot bedrohte Vereinigung genannt worden (vgl. nur WDR - Aktuelle \nStunde vom 17.09.2001). Herr B1. T1. sei als für die T. auftretender \nVerkäufer des Grundstücks in I. bevollmächtigt gewesen, in allen Angelegenheiten im Namen der Stiftung zu handeln. Nach dem Tod des Vaters von Metin Kaplan, \nCemaleddin Kaplan, sei Herr T1. Zweiter Vorsitzender des Vereins in Braunschweig geworden und habe als enger Vertrauter von Metin Kaplan gegolten. Der \nKläger selbst sei Vorsitzender des mit Verfügung vom 16.09.2002 verbotenen Vereins „J1. e.V.\" gewesen, einer Teilorganisation des „Kalifatsstaates\". Aufgrund der herausragenden Funktion des Klägers im \nRahmen des „Kalifatsstaates\" sei davon auszugehen, dass er und Herr T1. von \neinem bevorstehenden Verbot der Vereinigungen ausgegangen seien und durch eine \nVeräußerung an den Kläger als Privatperson eine Einziehung des Grundstücks infolge des Verbots der T. hätten verhindern wollen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages am 08.10.2001 und dem in der \nÖffentlichkeit diskutierten und am 08.12.2001 erlassenen Verbot der Vereinigungen \nsowie die Modalitäten des Kaufvertrages sprächen ebenfalls hierfür. Danach habe \nder Kläger den Kaufpreis sofort in bar gezahlt ohne Absicherungen und ohne Beantragung einer Auflassungsvormerkung. Zudem seien zwischen dem 02.10. und dem \n09.10.2001 alle 11 Grundstücke der T. unter ähnlichen Umständen verkauft \nworden. Es habe sich um eine großangelegte Aktion mit dem alleinigen Ziel gehandelt, einer bevorstehenden Vermögenseinziehung zuvor zu kommen.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger am 13.07.2005 Widerspruch ein, ohne diesen zu \nbegründen. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2006 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 05.10.2006 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG \nlägen nicht vor. Der Kaufvertrag sei nicht mit dem Ziel abgeschlossen worden, durch \nVeräußerung einer bevorstehenden Beschlagnahme und Vermögensübernahme \ndurch die Bundesrepublik Deutschland zuvor zu kommen. Der Kläger habe keine \nherausragende Funktion im Rahmen des „Kalifat-Staates\" innegehabt, er sei auch zu \nkeinem Zeitpunkt von einem bevorstehenden Verbot der Vereinigung ausgegangen. \nAllein die Tatsache einer entsprechenden Berichterstattung in den Medien und in der \nÖffentlichkeit lasse nicht den Schluss zu, dass auch der Kläger von einem \nbevorstehenden Verbot ausgegangen sei. Gegenteiliges könne nicht der enge \nzeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages am \n08.10.2001 und dem in der Öffentlichkeit diskutierten und am 08.12.2001 erlassenen \nVerbot der Vereinigung beweisen. Es handele sich bei dem notariellen Kaufvertrag \nauch nicht um einen überstürzten Kauf. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Kläger \nden Kaufpreis in Höhe von 220.000,00 DM für sich persönlich als günstiges Angebot \nangesehen habe, welches ihn dazu verleitet habe, den Kaufpreis in bar zu entrichten. \nDer Verzicht auf eine Vormerkung sei unerheblich, da eine solche zur \nEigentumsübertragung nicht notwendig sei. Der Verkauf weiterer elf Grundstücke der \nT. zwischen dem 02.10. und 09.10.2001 durch Herrn T1. sei dem Kläger \nnicht bekannt gewesen. \n\n7\n\nDer angefochtene Einziehungsbescheid werde außerdem dem \nBestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Dies zeige sich daran, dass hier für den Fall, \ndass kein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden sein sollte, der Anspruch \nauf Herausgabe des Kaufpreises in Höhe von 220.000,00 DM eingezogen worden \nsei. Darin liege eindeutig eine doppelte Benachteiligung des Klägers. Eine solche \nRegelung laufe dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG zuwider. \nZudem sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft, da aus ihm nicht \nhervorgehe, inwieweit hier die Beklagte ein ihr zustehendes Ermessen ausgeübt \nhabe. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.07.2005 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 07.09.2006 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen \nEinziehungsbescheides und führt ergänzend aus, der Vortrag des Klägers \nbeschränke sich auf das Bestreiten der für das Vorliegen der Eingriffsermächtigung \ngenannten Indizien. Ein Ermessensfehler scheide schon deshalb aus, weil es sich \num eine gebundene Entscheidung handele. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Einziehungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2005 und der \nWiderspruchsbescheid vom 07.09.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht gemäß § \n12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG den Anspruch des Klägers aus dem am 08.10.2001 vor \ndem Notar Helmut G. Breitbach in Bochum zwischen ihm und der T. E. \nJ. geschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück N. -Straße 00 in I. \nbzw. für den Fall der Unwirksamkeit dieses Vertrages den Anspruch auf Herausgabe \ndes Kaufpreises eingezogen. \n\n17\n\nNach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG zieht die Verbots- oder die Einziehungsbehörde \nForderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn sie begründet wurden, um \nVermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert \ndes Vereinsvermögens zu mindern. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift \nverlangen zunächst die Absicht der Umgehung der Vermögenseinziehung, d.h. die \nUmgehung muss das Ziel der Vertragsparteien sein. Weiter ist die \nForderungseinziehung nur zulässig, wenn die Umgehungsabsicht von beiden \nVertragspartnern gebilligt wurde, mithin auch dem Gläubiger im Zeitpunkt des \nVertragsschlusses bekannt war. Schließlich muss das Ziel der \nForderungsbegründung auf den Einzug des Vereinsvermögens vor behördlichem \nZugriff oder auf eine Vermögensminderung gerichtet sein, \n\n18\n\nvgl. dazu Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12 Rdnr. 7.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Begründung nimmt das \nGericht zunächst Bezug auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes im \nBescheid vom 07.07.2005 sowie im Widerspruchsbescheid vom 07.09.2006, denen \nes folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren hierzu \nnichts substantiiert vorgetragen, was diese Würdigung erschüttern könnte. \n\n20\n\nDie Kammer hat bereits in den im Widerspruchsbescheid genannten \nEntscheidungen \n(Urteile vom 01.12.2005 - 20 K 5398/03 und 20 K 1427/04 sowie Urteil vom \n26.01.2006 - 20 K 4316/04 -) ausgeführt, dass kein Zweifel besteht, dass die „T. \nE. J. „ Anfang Oktober 2001 verschiedene Grundstücke verkauft hat, um sie \ndem Einzug durch die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des bevorstehenden \nVereinsverbotes zu entziehen. Dagegen hat der Kläger keine durchschlagenden \nArgumente vorgebracht.\n\n21\n\nDie Umgehungsabsicht ist entgegen den Beteuerungen des Klägers auch von \ndiesem selbst gebilligt worden. Denn die objektiven Umstände lassen sicher auf eine \nUmgehungsabsicht auch seitens des Klägers schließen. Zum einen ist davon \nauszugehen, dass aufgrund seiner Stellung als Vorsitzender des später verbotenen \nVereins „J1. e.V.\" die öffentliche Diskussion \num ein Vereinsverbot im Zusammenhang mit dem „Kalifatstaat\" bekannt war. Die \nUmstände des Abschlusses des notariellen Vertrages (nach § 3 Kaufpreis bereits in \nbar gezahlt, Verzicht auf jegliche Absicherung, insbesondere auch im Grundbuch, \nobwohl der Notar Zweifel an der Vertretungsbefugnis des für den Verkäufer \nauftretenden Herrn T1. geäußert hatte) lassen nur den Schluss zu, dass der \nKaufvertrag noch kurz vor dem erwarteten Vereinsverbot abgeschlossen werden \nsollte. \n\n22\n\nDer Auffassung des Klägers, dass der Einziehungsbescheid im Hinblick darauf, \ndass für den Fall der Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages der Anspruch auf \nHerausgabe des Kaufpreises eingezogen werde, dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht \ngerecht werde und den Kläger außerdem doppelt benachteilige, vermag die Kammer \nnicht zu folgen. Der angefochtene Bescheid bringt klar zum Ausdruck, dass und \nunter welchen Voraussetzungen entweder der eine oder der andere der beiden \ngenannten Ansprüche eingezogen werde. Alleine darin liegt noch keine \nDoppelbelastung des Klägers. Die Argumentation des Klägers, dass er im Falle der \nUnwirksamkeit des Vertrages durch die Einziehung des Anspruchs auf Herausgabe \ndes Kaufpreises doppelt belastet werde, trifft nicht zu. Denn zum einen handelt es \nsich bei diesem Anspruch nur um ein Surogat für den bei Unwirksamkeit des \nVertrages nicht bestehenden Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und des \nBesitzes. Zum anderen ergibt sich für den Kläger auch bei Wirksamkeit des \nnotariellen Vertrages aus § 12 VereinsG kein Anspruch gegen die Beklagte auf \nErstattung des Kaufpreises. Wirtschaftlich betrachtet ergibt sich daher für den Fall \nder Unwirksamkeit des Vertrages keine andere Situation als für den Fall der Wirksamkeit des Vertrages. \n\n23\n\nIm Übrigen hat die Beklagte bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich \nbei der Einziehung gemäß § 12 VereinsG nicht um eine Ermessensentscheidung \nhandelt, sondern eine Einziehung zu erfolgen hat, wenn die entsprechenden \nVoraussetzungen vorliegen. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-14/20-k-4396-06","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-14/20-k-4396-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257718","retrieved":"2026-07-09 02:22:04.772761+00:00"}}