{"status":"available","doknr":"OLD257717","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0214.20K1934.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"20 K 1934/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Mitglied und Schatzmeister der \"C.------- e.V.\" (Q.\n) und Geschäftsführer der Fraktion Q. im Rat der Stadt L. .\n\n3\n\nGegen den Kläger wurden von 1986 bis 2005 insgesamt zwölf strafrechtliche\nErmittlungsverfahren geführt (u. a. wegen Volksverhetzung, Verunglimpfung des\nStaates und seiner Organe, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-\nne und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz), welche jedoch (soweit hier streitgegenständlich) gem. §§ 153 a StPO oder\n§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Im\nVerfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 201 Js 448/05 - wurde der Kläger freigesprochen.\n\n4\n\nNachdem der Kläger im November 2000 durch einen Mitarbeiter der Staatsschutzabteilung des Beklagten im Rahmen\neiner \"Gefährderansprache rechts\" unter\nseiner Wohnanschrift in L. aufgesucht worden war, beantragte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2002\nAuskunft über die beim Beklagten über seine\nPerson gespeicherten Daten und deren Löschung. Mit Bescheid vom 28.11.2003\nteilte der Beklagte dem Kläger mit, zu seiner Person werde in der Unterabteilung \"polizeilicher Staatsschutz\" eine\nKriminalakte geführt, die Unterlagen zu Staatsschutzdelikten sowie politisch motivierten Straftaten enthalte. Der\nNachweis hierüber werde in\nden automatisierten Datenverarbeitungssystemen der Polizeicomputer vorgehalten.\nDie Löschung der Daten bzw. Vernichtung der Merkblätter lehnte der Beklagte\nab.\n\n5\n\nHierzu führte er im Wesentlichen (unter Darlegung weiterer Einzelheiten) aus,\ninsgesamt enthalte bzw. habe die Kriminalakte zehn bzw. elf Merkblätter zu folgenden Verfahren enthalten:\n\n6\n\n1. Staatsanwaltschaft Krefeld, Az.: 9 Js 482/86, Verstoß gegen das\nVersammlungsgesetz,\n\n7\n\n2. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 2845/92, Amtsanmaßung und Beleidigung,\n\n8\n\n3. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 776/92, Verdacht der Volksverhetzung pp. ,\n\n9\n\n4. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 327/93, Verleumdung und Beleidigung,\n\n10\n\n5. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 427/93, Beleidigung,\n\n11\n\n6. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 837/93, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole,\n\n12\n\n7. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 136/97, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,\n\n13\n\n8. Staatsanwaltschaft Aachen, Az.: 97 Js 504/97, Gewaltdarstellung,\n\n14\n\n9. Staatsanwaltschaft Dresden, Az.: 306 Js 52378/98, Hausfriedensbruch,\n\n15\n\n10. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 305/99 wegen Volksverhetzung\n(dieses Merkblatt war bereits vernichtet),\n\n16\n\n11. Staatsanwaltschaft Dresden, Az.: 201 Js 27518/99,\nVolksverhetzung.\n\n17\n\n12.\n\n18\n\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erlaube der Polizei, die im Rahmen der Verfolgung\nvon Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu speichern und zu nutzen. Aus\npräventiv-polizeilichen Gründen sei eine\nweitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen auch dann zulässig,\nwenn das Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. StPO oder § 170 Abs. 2 StPO\neingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden sei. In diesen Fällen habe\ndie Polizei unter Zugrundelegung der Beschlüsse bzw. Urteile zu prüfen, ob der Verdacht einer Straftat im Sinne\ndes § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW entfallen sei. Dies\nsei bei den genannten Straftaten des Klägers jedoch nicht der Fall. Von 1986 bis\n1999 sei es erforderlich gewesen, insgesamt elf mal ein Strafverfahren gegen den\nKläger einzuleiten. Das letzte aufgeführte Verfahren sei erst im Mai 2002 eingestellt\nworden. Alle Ermittlungsverfahren basierten auf den politischen Aktivitäten des Klägers, die eindeutig der\nrechtsextremen Szene zuzuordnen seien. Erfahrungsgemäß\nseien politische Aktivisten \"Überzeugungstäter\" und infolge dessen mit einer hohen\nWiederholungsquote belegt. Es könne daher für das zukünftige Verhalten des Klägers keine günstige Prognose erstellt\nwerden. Das Aussonderungsprüfdatum sei auf\nMai 2009 festgelegt worden. Dann werde erneut bewertet, ob die Unterlagen weiterhin benötigt würden. Wegen der\nweiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen\nBescheid des Beklagten verwiesen (Bl. 111 - 118 der Beiakte 6).\n\n19\n\nGegen den Bescheid legte der Kläger am 05.12.2003 Widerspruch ein, den er\nnicht begründete.\n\n20\n\nDaraufhin legte der Beklagte den Widerspruch der Bezirksregierung Köln zur\nEntscheidung vor und teilte dieser unter dem 23.01.2006 (Bl. 26 Beiakte 1) mit, dass\nbezüglich sechs Verfahren die Aufbewahrung der Merkblätter nicht mehr erforderlich\nsei. Im Hinblick auf ein zwischenzeitlich eingeleitetes weiteres Verfahren (Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 201 Js\n448/05, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz) sollten jedoch das Merkblatt zu diesem Verfahren sowie die Merkblätter\nzu den Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 121 Js 776/92 -, - 121 Js 327/93 -, - 121 Js 136/97\n- und der Staatsanwaltschaft Aachen - 97 Js 504/97 - in der Kriminalakte verbleiben.\n\n21\n\nDaraufhin gab die Bezirksregierung Köln unter dem 28.03.2006 dem\nWiderspruch des Klägers hinsichtlich der Entfernung/Vernichtung der Merkblätter,\nwelche der Beklagte als entbehrlich angegeben hatte, statt. Im Übrigen wurde der\nWiderspruch als unbegründet zurückgewiesen.\n\n22\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen Bezug nehmend auf die einzelnen\nStrafverfahren ausgeführt, dass ein Restverdacht bestehe und eine weitere\nVorhaltung der jeweiligen Merkblätter erforderlich sei. Insbesondere liege auch eine\nWiederholungsgefahr vor, welche sich bereits aus der Häufigkeit, mit welcher der\nKläger Ziel polizeilicher Ermittlung gewesen sei, ergebe. Hinzu komme, dass die dem\nKläger zur Last gelegten Handlungen sämtlich einen engen Zusammenhang zu\nseiner persönlichen wie insbesondere auch politischen Überzeugung aufwiesen. Der\nAuffassung des PP Köln, dass derartige \"Überzeugungstaten\" erfahrungsgemäß eine\nbesonders hohe Wiederholungsgefahr in sich bergen würden, werde beigetreten.\nAuch seien die vorgehaltenen Unterlagen geeignet, ggfls. zukünftig zu führende\nErmittlungsverfahren zu fördern. Sie könnten insbesondere dazu dienen,\nHintergründe von und Beteiligungen an bestimmten Sachverhalten von\nErmittlungsrelevanz, den Kläger be- oder entlastend, aufzuklären. Die Aufbewahrung\nder Unterlagen sei schließlich auch verhältnismäßig. Die nach den einschlägigen\nRichtlinien zu treffende Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Mit\nBlick auf die Häufigkeit der strafrechtlichen Auffälligkeiten, die aus innerer\nÜberzeugung genährte Motivation, die Schwere der vorgeworfenen Delikte\n(Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger\nOrganisationen, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz), die Ausrichtung auf\njunge Menschen sowie nicht zuletzt die politische wie gesellschaftliche Relevanz der\nDelikte begründeten ein besonders hohes Interesse an der Aufklärung und Vorbeugung solcher Straftaten. Das private\n(Schutz-) Interesse des Klägers an der Vernichtung der weiterhin vorzuhaltenen Unterlagen trete dahinter zurück.\nEine Vernichtung\nder Unterlagen komme daher zum jetzigen Zeitpunkt vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 03.05.2009 nicht in Betracht.\nWegen der weiteren Einzelheiten (insbesondere die weiteren Ausführungen zu den einzelnen Ermittlungsverfahren) wird auf den\nWiderspruchsbescheid verwiesen (Bl. 35 - 46 der Beiakte 1). \n\n23\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er die Vernichtung aller über\nden Kläger noch vorgehaltener Merkblätter begehrt.\n\n24\n\nZur Begründung führt er (unter Darlegung von weiteren Einzelheiten zu den\nErmittlungsvefahren) im Wesentlichen aus, der Kläger habe Anspruch auf die\nVernichtung bzw. Löschung der über ihn vorgehaltenen Unterlagen gem.§ 32 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1. i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW, da entgegen der Auffassung des\nBeklagten in allen Verfahren der Verdacht einer Straftat entfallen sei. Der Kläger\nverfüge über einen einwandfreien Leumund. Er habe sich strafrechtlich nichts zu\nSchulden kommen lassen und werde offenbar aufgrund seiner nonkonformen\npolitischen Überzeugung aus ausschließlich sachfremden Erwägungen über Jahre\nhinweg stigmatisiert. Die streitbefangenen Verfahren hätten allesamt nicht zu einer\nrechtskräftigen Verurteilung des Klägers geführt, da sich die Vorwürfe im\nWesentlichen als nicht stichhaltig erwiesen hätten. Ein Restverdacht könne nicht\nfestgestellt werden. So sei der Kläger zum Beispiel inzwischen in dem Verfahren der\nStaatsanwaltschaft Köln - 121 Js 448/05 - (Verstoß gegen das Versammlungsgesetz)\nvom Amtsgericht Köln wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden.\nSchließlich lägen überhaupt keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger zukünftig\nstrafrechtlich in Erscheinung treten könnte. Der Kläger habe sich letztlich 15 Jahre\nlang straffrei geführt. Bei ihm handele es sich auch nicht um einen sogenannten\nÜberzeugungstäter. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Klägers habe\ngerade nicht vorgelegen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der\nKläger zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten könne. Wegen der weiteren\nEinzelheiten (insbesondere bezüglich der einzelnen Ermittlungsverfahren) wird auf\ndie Schriftsätze des Klägers im vorliegenden Verfahren verwiesen.\n\n25\n\nNachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt hat, das\nMerkblatt betreffend das Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln -121 Js 448/05- aus\nder Kriminalakte des Klägers zu entfernen, haben die Beteiligten das Verfahren\ninsoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n27\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2003 in\nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom\n28.03.2006 und in der Gestalt der heutigen Erklärung des Beklagten zu\nverpflichten, die verbleibenden, den Kläger betreffenden fünf Merkblätter zu\nvernichten.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und bleibt dabei, dass die\nAufbewahrung der noch streitbefangenen Merklblätter rechtmäßig sei.Zur\nBegründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem\nWiderspruchsverfahren und trägt vor, dass hinsichtlich der den streitbefangenen\nUnterlagen zu Grunde liegenden strafrechtlichen Ermittlungen trotz Einstellung nach\n§§ 153 a und 170 Abs. 2 StPO ein Restverdacht und insgesamt eine\nWiederholungsgefahr gegeben sei. Die Art der zugrunde liegenden Sachverhalte\nzeige, dass Anhaltspunkte für die Annahme gegeben seien, dass der Kläger auch\nkünftig strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit einer rechtsextremistischen\npolitischen Gesinnung verdächtigt werden könne. Die in der Kriminalakte enthaltenen\nDaten und Sachverhalte seien daher geeignet, künftig zu führende\nErmittlungsverfahren zu fördern, indem sie den Kläger be- und auch entlasten\nkönnten.\n\n31\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte des Beklagten, ein Heft der\nBezirksregierung Köln) sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaften Köln\n(121 Js 136/97, 121 Js 448/05), Aachen (97 Js 504/97) und Dresden (201 Js\n27518/99) Bezug genommen. \n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist\nes in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n33\n\nIm Übrigen ist die Klage nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf\nVernichtung der noch streitgegenständlichen fünf Merkblätter betreffend die\nVerfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 121 Js 776/92 -, - 121 Js 327/93 - und - 121\nJs 136/97 -), der Staatsanwaltschaft Aachen (- 97 Js 504/97 -) sowie der\nStaatsanwaltschaft Dresden (- 201 Js 25718/99 -). Der dies versagende Bescheid\ndes Beklagten vom 28.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung Köln vom 28.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht\nin seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n34\n\nVorliegend macht der Kläger einen Anspruch auf Vernichtung der in der\nKriminalakte des Klägers Merkblätter aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. i. V. m. § 24 Abs.\n2 Satz 5 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW, - 1-)\nsowie sinngemäß aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. PolG NRW (2) geltend.\n\n35\n\n(1) Gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. PolG NRW sind die zu einer Person\nsuchfähig gespeicherten Akten zu vernichten, wenn dies durch das Gesetz\nbestimmt ist. Nach § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW sind die im Zusammenhang mit\neiner strafrechtlichen Ermittlung suchfähig gespeicherten Akten einer Person zu\nvernichten, wenn der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen ist. Dies\nist jedoch nicht bereits der Fall, wenn der Betroffene freigesprochen oder - wie\nhier - ein Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO oder gem. § 153 ff. StPO eingestellt\nwurde. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung, ob - trotz der Einstellung des\nVerfahrens - noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen\n(Restverdacht), \n\n36\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16.05.2002 - 1\nBvR 2257/01 -, DVBl 2002, 1110f.; juris-Dokumentation, Rnr. 15;\nTegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein- Westfalen, 9. Aufl. 2004,\n§ 24, Rnr. 16.\n\n37\n\nSoweit der Kläger hierzu vorträgt, bei sämtlichen der den noch\nstreitbefangenen Merkblätter zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren bestehe\nkein Restverdacht mehr, folgt dem das Gericht nicht. \n\n38\n\nDies gilt zunächst für die Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 121 Js\n776/92 - und - 121 Js 327/93, welche gem. § 153 a StPO eingestellt wurden.\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Anspruch auf Vernichtung\ndieser Merkblätter nicht bereits daraus, dass die Ermittlungsakten der\nStaatsanwaltschaft bereits vernichtet wurden. Vielmehr ist diese Tatsache in\njedem Einzelfall ggf. unter Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln zu\nwerten. Vorliegend ist maßgeblich, dass die Merkblätter selber Informationen\nüber die dem Kläger seinerzeit zur Last gelegten Sachverhalte enthalten, so\ndass dem Kläger eine \"Verteidigung\" nicht gänzlich unmöglich ist.\nDementsprechend hat der Kläger auch zu den Verfahren inhaltlich Stellung\ngenommen. Insbesondere hat er nicht bestritten, dass diese Verfahren gem.\n§ 153 a StPO eingestellt wurden.\n\n40\n\nEs spricht schon vieles dafür, dass sich jedenfalls bei Verfahren, die gem.\n§ 153 a StPO eingestellt wurden, ein Restverdacht bereits daraus ergibt, dass\nein hinreichender Tatverdacht Voraussetzung für die Einstellung ist,\n\n41\n\nso (auch für die Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO)\nVerwaltungsgerichtshof (VGH) Baden Württemberg, Beschluss vom\n20.02.2001 - 1 S 2054/00-, DVBl. 2001, 838 f.; juris-Dokumentation,\nRnr. 6;\nVGH Mannheim, Urteil vom 27.09.1999 - 1 S 1781/98- , NVwZ-RR\n2000, 287 (287).\n\n42\n\nIn jedem Fall ist aber bei einer Einstellung nach § 153a StPO in der Regel\ndavon auszugehen, dass ein Restverdacht besteht. Denn zum einen ist - wie\nbereits ausgeführt - der bestehende hinreichende Tatverdacht Voraussetzung für\nein solche Einstellung, zum anderen ist diese (anders als eine Einstellung gem.\n§ 153 StPO) ausnahmslos nur mit Zustimmung des zuständigen Gerichtes und\ndes Beschuldigten möglich. Ein Restverdacht kann in diesen Fällen deshalb nur\nentfallen, wenn gewichtige Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind,\ndiese Regelvermutung zu erschüttern. Solche Umstände hat der Kläger nicht\nvorgetragen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers,\ner habe seinerzeit bezüglich dieser beiden Verfahren einer Einstellung des\nVerfahrens nur mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Mitangeklagten\nK. P. zugestimmt. Die - im Übrigen nicht nachprüfbaren - inneren\nBeweggründe des Beschuldigten, einer Einstellung nach § 153 a StPO (gegen\nErfüllung einer Auflage oder Weisung) zuzustimmen, ändern nichts an der\nTatsache, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht von einem\nhinreichenden Tatverdacht ausgegangen sind.\n\n43\n\nEin Restverdacht besteht auch im Hinblick auf das Verfahren der\nStaatsanwaltschaft Aachen- 97 Js 504/97 - (wobei nur der damalige Vorwurf des\nVerstoßes gegen das seinerzeit geltende Gesetz über die Verbreitung\njugendgefährdender Schriften und Medieninhalte - GjSM-, vgl. §§ 6, 3 bis 5 und 1\nGjSM - noch streitgegenständlich ist), welches ebenfalls gem. § 153 a StPO\neingestellt wurde.\n\n44\n\nAuch diesbezüglich hat der Kläger kein Umstände geltend gemacht, welche\ndie dargelegte Regelvermutung des Vorliegens eines Restverdachtes bei\nEinstellung eines Verfahrens gem. § 153 a StPO in Frage stellen könnte. Der\nVortrag des Klägers, \"der beanstandete Text des Liedes \"Straßenschlacht\", der\nvom AG Eschweiler zu Recht als strafbar bewertet worden ist, war auf der CD\n\"Endstufe/Volksgemurmel: Allzeit bereit\" gar nicht aufgespielt\", ist nicht\nnachvollziehbar. Bereits in dem Vetriebskatalog von \"EUROPA VORN\" wird das\nLied \"Straßenschlacht\" ausdrücklich als vierter Titel auf der CD \"Allzeit bereit\"\ngenannt (Bl. 13 der Ermittlungsakte, Beiakte 3). Etwas anderes ergibt sich auch\nnicht aus dem Aktenvermerk des ermittelnden Kriminalbeamten C1. vom\n11.07.1997 (Bl. 38 der Ermittlungsakte, Beiakte 3), der sich lediglich\ndahingehend äußert, dass die Liedtexte der CD noch nicht vorlägen. Diese\nwurden dann einschließlich des Textes des Liedes \"Straßenschlacht\" unter dem\n18.07.1997 durch das Landeskriminalamt Nordrhein- Westfalten übersandt\n(siehe Bl. 50 der Ermittlungsakte, Beiakte 3).\n\n45\n\nSchließlich besteht auch ein Restverdacht hinsichtlich der gem. § 170 Abs. 2\nStPO eingestellten Verfahren der Staatanwaltschaft Köln - 121 Js 136/97 -\n(Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen, § 86 a\nStGB), und der Staatanwaltschaft Dresden - 201 Js 25718/99 -\n(Volksverhetzung, § 130 StGB).\n\n46\n\nWas zunächst das Verfahren der Staatanwaltschaft Köln - 121 Js 136/97-\nanbetrifft, so war Anlass für die damaligen Ermittlungen, dass im Verlag des\nKlägers eine Zeitschrift mit dem Titel \" E. \" herausgegeben\nwurde. In einer Ausgabe war unter der Rubrik \"Musik-Kritiken\" das Cover einer\nCD der Skinband \"Kraft durch Froide\" abgebildet, welches drei Personen zeigte,\ndie den Hitler- Gruß darstellten (ausgestreckter Finger). Das Verfahren wurde\nvon der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus dem\nEinstellungsvermerk der Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch, dass die\nEinstellung des Verfahrens nur erfolgte, weil dem Kläger die Tat nicht mit einer\nfür die Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war. Maß-\ngeblich war, dass der Vortrag des Klägers, er habe mit der Zeitschrift \"\nE. \" nichts zu tun, die Zeitschrift werde lediglich in seinem Verlag\nherausgegeben und das Cover sei ihm erst nach dem polizeilichen Vorhalt\naufgefallen, nicht mit den vorhandenen Beweismitteln zu widerlegen war (Bl. 57\nder Ermittlungsakte, Beiakte 2). Die Staatsanwaltschaft hielt den Kläger somit\nnicht für unschuldig, sondern zweifelte nur an der notwendigen Beweisbarkeit\nseiner Schuld. Zudem spricht vieles dafür, dass die damalige Einlassung des\nKlägers eine reine Schutzbehauptung war. Der Kläger ist seit vielen Jahren im\nrechtextremistischen Bereich politisch tätig. So kandidierte er 0000 als\nDirektkandidat der Krefelder NPD für die Bundestagswahlen 0000 und ist derzeit\nMitglied der C.------- e.V. (Q. ) sowie der Ratsfraktion von Q.\n im L. Stadtrat und dort in herausgehobenen Positionen (Schatzmeister\nbzw. Fraktionsgeschäftsführer) tätig. Bezüglich dieser Organisation liegen\ntatsächliche Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vor,\n\n47\n\nvgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein- Westfalen über\ndie Jahre 2002 bis 2006, Bericht 2006 (Seite 79.), bestätigt durch Urteil\ndes VG Düsseldorf vom 21.10.2005, - 1 K 3189/03 -, betreffend die Jahre\n2002 bis 2004 (rechtskräftig durch Beschluss des OVG NRW vom\n24.05.2007) und Urteil des VG Düsseldorf vom 04.12.2007, - 22 K\n1286/06 -, (noch nicht rechtskräftig).\n\n48\n\nInsofern dürfte es kein Zufall gewesen sein, dass die Zeitschrift \"\nE.\n \" im Verlag des Klägers erschien ist. Es spricht vielmehr viel dafür, dass der\nKläger seine Tätigkeit als Verleger mit seinen politischen Aktivitäten verknüpft\nhat und mit den Inhalten der Zeitschrift einverstanden war bzw. die Herausgabe\nerfolgte, um seine politische Meinung zu verbreiten. Hätte der Kläger -wie er\nvorträgt - tatsächlich großen Wert auf die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens\ngelegt, hätte er allen Anlass gehabt, die einschlägigen Zeitschriften besser zu\nkontrollieren. Hinzu kommt, dass Herr X. (der angeblich der allein\nverantwortliche Redakteur der Zeitschrift gewesen ist) ausweislich einer\nschriftlichen Bestätigung des Klägers vom 19.02.1998 (Bl. 74 der\nErmittlungsakte, Beiakte 2) seit dem 01.12.1997 auch im Verlag des Klägers\nbeschäftigt war. Schließlich findet sich in der Ermittlungsakte der\nStaatsanwaltschaft Köln entgegen des Vortrags des Klägers keine Aussage des\nMitangeschuldigten X. , welche die Angaben des Klägers bestätigt. Herr X.\nhat vielmehr im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht und den gegen ihn\nerlassenen Strafbefehl akzeptiert. \n\n49\n\nAuch bezüglich des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Dresden - 201 Js\n27518/99 - besteht ein Restverdacht. Hintergrund dieses Verfahrens war, dass\nder Kläger für den 27.06.1998 Räumlichkeiten im \"Deutschen Hygienemuseum\"\nin Dresden angemietet hatte, um eine Veranstaltung \"zur Einführung des Euro\nmit anschließendem Liederabend\" durchzuführen. Der Leiter des Museums, Herr\nVogel, kündigte dann aber das Mietverhältnis fristlos, als er bemerkte, dass es\nsich um Veranstaltung mit rechtsextremen Hintergrund handelte. Da der Kläger\nnicht freiwillig die Räumlichkeiten verließ, wurde die Polizei eingeschaltet und ein\nVerfahren wegen Hausfriedensbruch eingeleitet (Staatsanwaltschaft Dresden -\n306 Js 52378/98-). Im Zuge dieser Ermittlungen gab Herr Vogel an, dass in der\nHalle des Museums unter anderem die CD \"Die Deutschen kommen\" zum\nVerkauf angeboten worden sei. Bei dieser CD handelt es sich nach Auskunft des\nLKA Sachsen um eine CD mit rechtsextremistischem Inhalt, bezügl. der ein\nallgemeiner Beschlagnahmebeschluss des AG Oldenburg vorliegt. Aufgrund\ndessen wurde das hier zu beurteilende Ermittlungsverfahren gegen den Kläger\nwegen Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 StGB, § 11 Abs. 3 StGB)\neingeleitet.\n\n50\n\nDieses Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Dresden gem. § 170\nAbs. 2 StPO eingestellt, weil \"bei dieser Beweislage eine Verurteilung des\nBeschuldigten nicht wahrscheinlich\" sei. Auch hier erfolgte die Einstellung\ndemnach nicht, weil die Unschuld des Klägers festgestellt wurde. Vielmehr\nkonnte offensichtlich auch hier die Einlassung des Klägers, er habe mit dem\nVerkauf der CD nichts zu tun, nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht\nwiderlegt werden. Es spricht jedoch auch hier vieles dafür, dass es sich bei der\nEinlassung des Klägers um eine reine Schutzbehauptung handelt. Dies legen\nbereits die tatsächlichen Umstände nahe. Wie der Kläger selbst im\nErmittlungsverfahren vorgetragen hat, hat er selbst während der Veranstaltung\nBücher verkauft. Mit einem Verkauf von Tonträgern habe er jedoch überhaupt\nnichts zu tun gehabt. Aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich,\ndass in der Halle des Hygienemuseums nur ein Verkaufsstand aufgebaut war, an\ndem sowohl die Bücher als auch die CDs und zwar von denselben Personen\nverkauft wurden. Dies hat der Kläger auch nicht bestritten. Bei dieser Sachlage\nwiderspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger, der auch\nLeiter der Veranstaltung war, den Verkauf der CDs nicht wahrgenommen und\nnicht zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auffällig ist auch, dass -\nnachdem die Bücher und CDs nach der vorzeitigen Beendigung der\nVeranstaltung im Hygienemuseum verblieben waren, sich nur der Kläger um die\nRückgabe der Gegenstände bemüht hat. Ein anderer Besitzer hat sich nicht\ngemeldet. Zwar hat der Kläger zu Recht vorgetragen, dass er lediglich um die\nRückgabe seiner Bücher gebeten hat. Er hat sich aber nach Übergaben der\ngesamten Ware auch nicht bemüht, die CDs, welche angeblich nicht in seinem\nEigentum standen, wieder an das Hygienemuseum zurückzugeben. Schließlich\nfällt auf, dass er weder der Staatsanwaltschaft noch dem Direktor des\nHygienemuseums mitgeteilt hat, wer die CDs zum Verkauf angeboten haben\nsoll.\n\n51\n\nInsgesamt betrachtet stellen sich die Einlassungen des Klägers als eine vom\nKläger regelmäßig verwendete Verteidigungsstrategie dar, die darin besteht,\njegliche Beteiligung an Straftaten, die in seiner Umgebung bzw. seinem\nVerantwortungsbereich begangen werden, pauschal mit dem Vortrag\nabzustreiten, er habe von nichts gewusst und sei nicht verantwortlich.\nVerantwortlich seien andere Personen, wobei auffällt, dass diese stets zu seinem\nnäheren Umfeld gehörten, weil sie für ihn bzw. seinen Verlag arbeiteten oder\nseine Bücher verkauften. Dies zeigt sich auch in dem (jetzt nicht mehr\nstreitgegenständlichem) Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 121\nJs 448/05 - wegen Verstoß gegen § 26 Nr. 2. VereinsG. Auch hier erfolgte der\nFreispruch des Klägers nicht - wie der Kläger vorträgt - wegen erwiesener\nUnschuld, sondern weil sich der Vorwurf, der Kläger habe als Leiter eine unangemeldete Versammlung vor dem\nL. Rathaus durchgeführt, aus Sicht des\nGerichtes nach Durchführung der Hauptverhandlung nicht mit der für eine\nVerurteilung erforderlichen Sicherheit aufrechterhalten ließ. Auch hier hat der\nKläger, welcher an der Veranstaltung teilnahm und sich gegenüber den\neinschreitenden Beamten nach deren nachvollziehbaren Angaben als Leiter\nderselben zu erkennen gab, die Angaben der Polizeibeamten im\nErmittlungsverfahren und damit seine Verantwortung für die Veranstaltung\nbestritten.\n\n52\n\n(2) Ein Anspruch des Klägers auf Vernichtung der streitbefangenen Merkblätter\nergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. PolG NRW, wonach die zu\neiner Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten sind, wenn die\nSpeicherung nicht zulässig ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die\nSpeicherung von Anbeginn rechtswidrig war oder erst im Verlauf der Zeit\ngeworden ist,\n\n53\n\nTegtmeyer/Vahle, a. a. O., § 32 Rnr. 10.\n\n54\n\nDie Aufbewahrung der hier streitbefangenen Merkblätter war und ist auch\nnoch im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung\nrechtmäßig.\n\n55\n\nGemäß § 24 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei rechtmäßig erlangte\npersonenbezogenen Daten in Akten oder Dateien speichern, soweit dies zur\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, wobei nach § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2\nPolG NRW auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen\npersonenbezogenen Daten über eine Person zum Zwecke der Gefahrenabwehr\ngespeichert, verändert und genutzt werden können, wenn (wie hier) gegen diese\nPerson ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Der\ndiesbezüglich notwendige Restverdacht liegt, wie bereits dargelegt, vor.\n\n56\n\nEine (weitere) Aufbewahrung der Unterlagen ist darüber hinaus aber nur\ndann erforderlich, wenn der den Betroffenen belastende Sachverhalt nach\nkriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles -\ninsbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem\nBetroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie der\nBerücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr)\nin Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der\nBetroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller\nBeteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die\nDaten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den\nBetroffenen überführen oder entlasten,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306\n§ 81b StPO Nr.1 zu § 81b StPO und OVG NRW, Beschluss vom\n13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, DÖV 1999, 522 zu § 14 Abs. 1 PolG\nNRW.\n\n58\n\nIm Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen\ndem öffentlichen Interesse, zu Zwecken der Strafverfolgung auf polizeiliche\nErkenntnisse zurückgreifen zu können, und dem Interesse des Klägers, nicht\nwegen des Verdachts von Straftaten als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu\nwerden, überwiegt hier das öffentliche Interesse.\n\n59\n\nSoweit der Kläger bezüglich einzelner Ermittlungsverfahren eine\nWiederholungsgefahr bestreitet, verkennt er, dass eine solche nicht bezüglich\njedes einzelnen Sachverhaltes bzw. Straftatbestandes vorliegen muss, sondern\neine Gesamtbetrachtung erfolgen muss. Diese ergibt vorliegend, dass die von\ndem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgetragenen Gesichtspunkte\ndie Prognose stützen, dass Anhalspunkte dafür bestehen, dass der Kläger auch\nzukünftig als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren\nHandlung einbezogen werden könnte. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Häufigkeit,\nmit welcher der Kläger in der Vergangenheit (zuletzt\n2005) Ziel polizeilicher Ermittlungen war und die Tatsache, dass alle Verfahren\npolitische Straftaten aus dem rechtsextremistischen Bereich betrafen, darauf\nhinweisen, dass dieser ein \"politischer Überzeugungstäter\" ist. Dass in diesen\nFällen grundsätzlich eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, liegt auf der\nHand. In Bezug auf den Kläger zeigt sich dies auch daran, dass gegen den\nKläger 2005 erneut ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoß\ngegen das Vereinsgesetz (Durchführung einer nicht angemeldeten\nVeranstaltung) eingeleitet wurde, welches wieder im Zusammenhang mit den\npolitischen Aktivitäten des Klägers stand. Hinzu kommt, dass der Kläger wie\ndargelegt auch heute noch im rechtsextremistischen Bereich politisch tätig ist.\n\n60\n\nVor diesem Hintergrund steht die weitere Aufbewahrung der\nstreitbefangenen Merkblätter auch nicht außer Verhältnis zu den hierdurch\nentstehenden Belastungen für den Kläger. Diesbezüglich schließt sich das\nGericht den überzeugenden Ausführungen der Bezirksregierung Köln in dem\nangefochtenen Widerspruchsbescheid an.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 1 VwGO.\nHierbei hielt das Gericht es im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung für\nangemessen, dem Kläger auch hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt\nerklärten Teils der Klage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil das\nVerfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 121 Js 448/05 - zum Zeitpunkt der\nWiderspruchsentscheidung noch nicht abgeschlossen und die Aufbewahrung des\nzugehörigen Merkblattes in der Kriminalakte des Klägers rechtmäßig war. In der\nmündlichen Verhandlung hat der Beklagte dann aufgrund der zwischenzeitlich\nergangenen Entscheidung des Amtsgerichtes Köln (Freispruch) die Entfernung des\nMerkblattes zugesagt.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2\nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-14/20-k-1934-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-14/20-k-1934-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257717","retrieved":"2026-07-09 02:22:04.687931+00:00"}}