{"status":"available","doknr":"OLD257716","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0214.1K4447.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"1 K 4447/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beigeladene zu 1) betreibt im Internet unter der Domain \neinen Auskunftsdienst für inländische Telefonnummern. Die Beigeladene zu 2) bietet \nvergleichbare Auskunftsdienste für telefonische Nachfragen unter den Rufnummern \n00000 und 00000 sowie für SMS unter der Rufnummer 00000 an. \n\n3\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der E. C. bzw. der C. -U. \nund Eigentümerin der von dieser errichteten Telekommunikationsnetze. Sie vergibt \nan Endnutzer Telefonnummern und betreibt einen bundesweiten telefonischen Auskunftsdienst, der unter der Rufnummer 00000 Auskünfte über inländische Telefonnummern erteilt. Über ihre Tochtergesellschaft E1. -GmbH gibt sie zusammen mit einer Vielzahl regionaler Telefonbuchverlage Teilnehmerverzeichnisse \nin Printmedien heraus und betreibt zudem einen Internetauskunftsdienst. \n\n4\n\nDie hierfür notwendige Datenverwaltung der Klägerin ist so organisiert, dass zunächst die Daten ihrer eigenen Teilnehmer mit sämtlichen zur Abwicklung des Geschäftsverhältnisses erforderlichen Informationen in ihrer Kundendatenbank ANDI \n(Anmeldedienst) erfasst werden. Der für die Übernahme in ein Teilnehmerverzeichnis bestimmte Teil dieser Daten wird in eine gesonderte Teilnehmerdatenbank DaRed (Datenredaktion) eingespeist, von der aus Daten für Zwecke der Veröffentlichung in eigenen und auch in fremden Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten zur Verfügung gestellt werden. In die Datenbank DaRed werden nicht nur \nDaten eigener Kunden der Klägerin, sondern über eine technische Schnittstelle auch \nDaten von Kunden anderer Unternehmen, die Rufnummern vergeben und mit denen \ndie Klägerin einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat, eingespeist (sog. Carrierdaten). \n\n5\n\nDie genannten Daten werden in einem „öffentlichen\" Unterverzeichnis von DaRed geführt, sofern weder der betroffene Teilnehmer noch ein etwaig datenliefernder \nDritter Anbieter einer Veröffentlichung der Daten in Verzeichnissen dritter Anbieter \nwidersprochen haben. Die Daten aus diesem „öffentlichen\" Unterverzeichnis werden \ndritten Anbietern zur Veröffentlichung in ihren Auskunftdiensten zur Verfügung gestellt. Aus dem gleichen Verzeichnis werden auch die Auskunftdienste der Klägerin \nversorgt. Letztere erhalten darüber hinaus aber auch Daten aus einem „nichtöffentlichen\" Unterverzeichnis von DaRed. Hierbei handelt es sich zum einen um Daten, die \nder betroffene Teilnehmer oder sein datenliefernder dritter Anbieter ausdrücklich allein von der Klägerin beauskunftet wissen will, zum anderen um sog. Exklusivdaten, \ndie nicht anlässlich der Beauftragung des Teilnehmeranschlusses erhoben werden, \nsondern vom Auskunftsdienst der Klägerin 00000 selbst recherchiert worden sind \n(eigenrecherchierte Daten) oder die von den mit der E1. -GmbH verbundenen Verlagen unabhängig vom Teilnehmernetzbetrieb beschafft und der Klägerin zur \nVerfügung gestellt worden sind (Verlegerdaten). \nDie Beigeladenen verwenden für ihre Auskunfteien Daten, die ihnen von der Klägerin \naus ihrer Datenbank DaRed gegen Zahlung eines Entgeltes zur Verfügung gestellt \nwerden. Rechtsgrundlage hierfür sind jeweils gleichlautende Verträge, die die Beigeladene zu 2) im August 2004 und die Beigeladene zu 1) im März 2005 mit der Klägerin abgeschlossen haben. In § 1 der jeweiligen (Standard-)Verträge regeln diese die \nÜberlassung der bei der Sparte U1. der Klägerin verfügbaren Teilnehmerdaten. \nFür die Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gilt die Vereinbarung nur insoweit, als diese anderen Anbieter einer Weitergabe der Datensätze ihrer Kunden durch die U1. \nzugestimmt oder nicht widersprochen haben. \n\n6\n\nIm Dezember 2005 machten die Beigeladenen gegenüber der Klägerin geltend, \ndass nach ihren Feststellungen verschiedene unter den Auskunftsdiensten der Klägerin erhältliche Teilnehmerdatensätze ihnen nicht übermittelt worden seien und deshalb über ihre eigenen Auskunftsdienste nicht hätten zur Verfügung gestellt werden \nkönnen. Die Klägerin teilte den Beigeladenen daraufhin unter dem 04. Januar 2006 \nmit, dass es sich bei keinem der genannten Datensätze um herauszugebende Standardkundendatensätze gehandelt habe. Mit Schreiben vom 09. Januar 2006 bat die \nBeigeladene zu 1) verschiedene andere Netzbetreiber um Übermittlung ihrer Teilnehmerdaten zur Aufnahme in ihre Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse, \ndie indes überwiegend eine Überlassung ihrer Teilnehmerdaten mit Rücksicht \ndarauf ablehnten, dass eine solche bereits an die Klägerin erfolgt sei.\n\n7\n\nAm 20. Februar 2006 beantragten die Beigeladenen daraufhin beim Landgericht \nKöln den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: 84 O 14/06), mit im Wesentlichen dem Ziel, die Klägerin zur Überlassung ihres gesamten für eine Veröffentlichung zugelassenen Teilnehmerdatenbestandes an die Beigeladenen zu verpflichten. Diesen Antrag nahmen sie in der Folgezeit zurück. Ein parallel hierzu auf Veranlassung der Beigeladenen eingeleitetes Bußgeldverfahren wurde von der Bundesagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) mit der Begründung eingestellt, schwierige Rechtsfragen zum Umfang \ntelekommunikationsrechtlicher Pflichten seien nicht im Bußgeldverfahren zu klären. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 08. Mai 2006 (eingegangen am 11. Mai 2006), beantragten \ndie Beigeladenen bei der Bundesnetzagentur die Einleitung eines \nStreitbeilegungsverfahrens nach § 47 Abs.3 iVm § 133 TKG, mit dem Begehren, die \nKlägerin zu verpflichten, einmalig ihren gesamten vorhandenen, für eine \nVeröffentlichung in einem telefonischen Auskunftsdienst zugelassenen \nTeilnehmerdatenbestand zur Verfügung zu stellen und arbeitstäglich den Zugriff auf \nein jeweils am vorangegangenen Arbeitstag erstelltes Update von sämtlichen der \nKlägerin zur Verfügung stehenden Teilnehmerdaten zum Download zu ermöglichen \nbzw. mittels einer über ISDN-Leitung anwählbaren Website zur Verfügung zu stellen. \nZur Begründung führten die Beigeladenen u.a. aus, die Klägerin enthalte ihnen \ngezielt Daten gewerblicher Telefonteilnehmer vor, indem sie ursprünglich in der \nDatenbank vorhandene Standardeinträge eines Teilnehmers lösche, sobald dieser \neinen Auftrag für einen werblichen Eintrag in ein Telefonverzeichnis erteile. Die \nBeigeladenen hätten gegen die Klägerin gemäß § 47 Abs. 1 und 2 TKG einen \nAnspruch auf Herausgabe aller bei ihr vorhandenen Teilnehmerdaten, und zwar \nunabhängig von ihrer Herkunft. Der Herausgabeanspruch umfasse auch die der \nKlägerin übermittelten Teilnehmerdaten dritter Carrier und die von der Klägerin so \nbezeichneten eigenrecherchierten Daten und Verlegerdaten (Exklusivdaten). Auch \nsei unbeachtlich, wenn ein Teilnehmer die Veröffentlichung seiner Daten auf \nbestimmte Telefonverzeichnisse und Auskunftsdienste beschränken wolle, da mit der \nVeröffentlichung der Daten in einem Auskunftsmedium der Tatbestand des § 47 Abs. \n2 S. 1 TKG erfüllt und damit der Herausgabeanspruch dritter Anbieter entstanden \nsei.\n\n9\n\nDie Klägerin machte u.a. geltend, sie sei nach § 47 TKG weder zur Herausgabe \nder Exklusivdaten noch der ihr übermittelten Teilnehmerdaten dritter Carrier \nverpflichtet. Letzteres, weil sich die in § 47 TKG geregelte Verpflichtung nur auf \nTeilnehmerdaten von eigenen Kunden beziehe, an die das verpflichtete \nUnternehmen selbst Rufnummern vergeben habe. Im Übrigen finde bei werblichen \nEinträgen keine Löschung von Standardeinträgen statt. Schließlich könne ihr nicht \nangelastet werden, wenn Teilnehmerdaten durch dritte Carrier nicht oder nur \nunvollständig an die Klägerin weitergegeben würden.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 11. September 2006 verpflichtete die Bundesnetzagentur die \nKlägerin unter Ablehnung des Antrages im Übrigen, \n\n11\n\nden Beigeladenen zu Bedingungen, die denjenigen des § 47 Absatz 1, \nAbsatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 TKG sowie ergänzend ihren \nVereinbarungen vom August 2004 bzw. März 2005 in der jeweils gültigen \nFassung entsprächen, Teilnehmerdaten auch von denjenigen Teilnehmern zur \nVerfügung zu stellen, welche ihre Daten nur von einem oder mehreren \nbestimmten Unternehmen veröffentlicht wissen wollten. Gleiches gelte für \nTeilnehmerdaten, hinsichtlich derer ein Anbieter von \nSprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit eine \nVeröffentlichung nur von einem oder mehreren bestimmten Unternehmen wünsche.\n\n12\n\nZur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:\nDer Antrag sei unzulässig, soweit er sich auf die Herausgabe von Daten der Klägerin \nund dritter Anschlussanbieter beziehe, die ihre Daten von unbestimmten \nUnternehmen veröffentlicht wissen wollten. Insoweit sei die Klägerin bereits nach \ndem eigenen Verständnis ihrer im August 2004 und März 2005 mit den Beigeladenen \ngeschlossenen Verträge verpflichtet, den Beigeladenen die genannten Daten zur \nVerfügung zu stellen. Gegebenenfalls seien die Beigeladenen darauf zu verweisen, \nihre Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg einzuklagen. \n\n13\n\nDer Antrag sei hingegen zulässig und begründet, soweit er die Verpflichtung zur \nÜbermittlung von Teilnehmerdaten betreffe, deren Veröffentlichung nach Wunsch \ndes Teilnehmers oder seines Teilnehmernetzbetreibers nur von einem oder \nmehreren bestimmten Unternehmen vorgenommen werden solle. Die \nVoraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 1 TKG seien insoweit erfüllt. \n\n14\n\nWelche Daten Teilnehmerdaten seien, ergebe sich aus § 47 Abs. 2 S. 1 iVm § \n104 TKG. Die Daten müssten daher in einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht \nworden sein, damit überhaupt ein Herausgabeanspruch entstehen könne. Hierbei \ngenüge allerdings nicht jedwede Veröffentlichung in einem Teilnehmerverzeichnis. \nDie von § 47 TKG in Bezug genommene Veröffentlichung stelle sich als Kehrseite \ndes in § 21 TKV enthaltenen Anspruchs der Kunden auf Aufnahme in ein öffentliches \nTeilnehmerverzeichnis dar. Teilnehmerdaten im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG \nseien daher diejenigen Daten, die ein Teilnehmer seinem Anbieter von \nSprachtelekommunikationsdienstleistungen mit der Bitte um entgeltfreie \nVeröffentlichung nach § 21 TKV überlassen habe und die in der Folge in einem \nTeilnehmerverzeichnis veröffentlicht worden seien. Hieraus ergebe sich, dass sog. \nVerleger- oder eigenrecherchierte Daten nicht herauszugeben seien, da sie nicht zur \nentgeltfreien Veröffentlichung vom Teilnehmer überlassen worden seien. \n\n15\n\nIm Übrigen seien die zur entgeltfreien Veröffentlichung überlassenen Daten vom \nVerpflichteten jedoch herauszugeben und zwar auch dann, wenn es sich um \nTeilnehmerdaten anderer Anbieter von Kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit \nhandele. \n\n16\n\nDie in § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG in Bezug genommenen datenschutzrechtlichen \nRegelungen sowie urheberrechtliche Bestimmungen stünden dem Anspruch nicht \nentgegen. § 21 Abs. 1 TKV bestimme, dass der Kunde lediglich einen Anspruch \nauf Eintragung in ein nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis habe. \nHieraus folge, dass sich sein Veröffentlichungsanspruch nicht auf die Auswahl des \nAnbieters des jeweiligen Auskunftsmediums erstrecke. Infolgedessen sei eine vom \nTeilnehmer oder einem Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die \nÖffentlichkeit verfügte Beschränkung des Kreises veröffentlichungsberechtigter \nAnbieter für den nach § 47 Abs. 1 TKG Verpflichteten unbeachtlich. \n\n17\n\nDer Bescheid der Bundesnetzagentur wurde der Klägerin und den Beigeladenen \njeweils am 13. September 2006 zugestellt. \n\n18\n\nAm 10. Oktober 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Eine am \ngleichen Tage von den Beigeladenen erhobene Klage (1 K 4463/06) haben diese \nzwischenzeitlich zurückgenommen. \n\n19\n\nDie Klägerin trägt vor:\nSoweit sie im Bescheid der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 verpflichtet \nworden sei, auch Teilnehmerdaten von Teilnehmern anderer Anbieter von \nTelekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit herauszugeben, sei der Bescheid \nrechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.\n\n20\n\nEine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der Teilnehmerdaten dritter \nCarrier ergebe sich zunächst nicht aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG. \nDie dort geregelte Verpflichtung zur Datenweitergabe sei nämlich an die \nRufnummernvergabe geknüpft und betreffe deshalb nur Teilnehmerdaten von \nEndkunden, an die das verpflichtete Unternehmen selbst Rufnummern vergeben \nhabe. \n\n21\n\nHierfür spreche auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss \nvom 08. Juni 2006 (- 6 B 22.06 -) zu § 78 Abs. 3 TKG entschieden habe, dass von \nder Vorschrift nur solche Unternehmen betroffen seien, die an Endnutzer \nRufnummern vergeben hätten und deshalb im Besitz der für die Erstellung von \nTeilnehmerverzeichnissen notwendigen Informationen seien. Diese Verknüpfung \nmüsse in gleicher Weise für die Bereitstellungsverpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 \nTKG gelten. \n\n22\n\nEine Weitergabeverpflichtung in Bezug auf Carrierdaten lasse sich auch nicht \naus § 47 Abs. 2 Satz 2 TKG herleiten. Die Annahme der Bundesnetzagentur, der \nSatzteil „soweit sie dem Unternehmen vorliegen\" beziehe sich auf alle Daten, \nunabhängig davon, auf welche Weise und von wem das Unternehmen diese erhalten \nhabe, sei unzutreffend. Die Formulierung beziehe sich nach dem Satzbau der \nVorschrift ausschließlich auf „zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des \nAnschlusses und Mitbenutzer\". Die betreffende Klausel regele also nur den Umfang \nder bereitzustellenden Daten, nicht deren Herkunft. \n\n23\n\nDieses Ergebnis werde auch durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Im \nRegierungsentwurf zu § 45 Abs. 1 TKG sei vorgesehen gewesen, „jedes Un-\nternehmen, das Rufnummern an Endnutzer vergebe\" zur Herausgabe der \nTeilnehmerdaten zu verpflichten (BT-Drucksache 15/2316, S. 21). Das im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens auf Betreiben des Bundesrates hinzu gekommene \nTatbestandsmerkmal „Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die \nÖffentlichkeit\" habe lediglich den Kreis der Verpflichteten einschränken, nicht \nhingegen die Rufnummernvergabe als Grund für die Verpflichtung ersetzen \nsollen.\n\n24\n\nEin anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem von der Beklagten gesehenen \nZusammenhang von § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG und § 21 TKV a.F.. Dieser spreche \neher gegen eine Verpflichtung zur Weitergabe von Carrierdaten. Denn nach § 21 \nTKV könne der Teilnehmer von seinem Anbieter lediglich verlangen, in ein allgemein \nzugängliches Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Eine \ndarüber hinausgehende Verpflichtung, die Teilnehmerdaten auch an weitere Anbieter \nzur Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen etc. herauszugeben, ergebe sich aus \nder Vorschrift gerade nicht. \n\n25\n\nDass sie - die Klägerin - nicht verpflichtet sei, Carrierdaten weiterzugeben, \nergebe sich außerdem aus dem Zweck der in § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG statuierten \nHerausgabeverpflichtung. Diese diene nämlich nur der Bereitstellung von öffentlich \nzugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, nicht hingegen dem \nZweck der Weitergabe an Dritte. Eine Weitergabeverpflichtung für Carrierdaten lasse \nsich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht damit begründen, dass eine \nsolche unter volkswirtschaftlichen Aspekten effizient sei und ein derartiges „One-\nstop-shopping\" zu Transaktionskostenersparnissen führe und den Wettbewerb auf \nnachgelagerten Märkten fördere. Die Vorschrift statuiere nämlich eine Verpflichtung \njedes Nummern vergebenden Anbieters von Telekommunikation, und zwar \nunabhängig von seiner Marktstellung. Der Gesetzgeber habe deshalb gerade keine \nModell eines „One-stop-shopping\" konzipiert. \n\n26\n\nEine Verpflichtung zur Weitergabe von Carrierdaten lasse sich auch nicht mit Art. \n25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie (URL) begründen. Dies habe der \nÖsterreichische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Dezember \n2004 (- Geschäftszahl 2004/03/0059 -) unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH \nvom 25. November 2004 (Rs. C-109/03 - KPN Telecom BV, Slg. 2004, I-11273) \nüberzeugend ausgeführt. Soweit die Bundesnetzagentur im angefochtenen \nBeschluss davon ausgegangen sei, dass die Vorschrift zwar der Umsetzung von Art. \n25 Abs. 2 URL diene, jedoch in EG-rechtlich zulässiger Weise über die Richtlinie \nhinaus gehe, sei dies unzutreffend. Der deutsche Gesetzgeber habe mit der die \nHerkunft der Daten regelnden Vorschrift des § 47 Abs.1 TKG lediglich der \nRichtlinie entsprechen wollen.\n\n27\n\nEine Weitergabeverpflichtung der Klägerin bezüglich der Carrierdaten lasse sich \nauch nicht aus § 78 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 TKG ableiten, weil die \nBundesnetzagentur ihr keine Universaldienstverpflichtung nach § 81 TKG auferlegt \nhabe. Auf bloß faktische Universaldienstleister sei die in § 78 Abs. 3 TKG genannte \nVerpflichtung nicht anwendbar. \n\n28\n\nSchließlich stellte eine Weitergabeverpflichtung in Bezug auf Carrierdaten einen \nübermäßigen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 14, 12 und 2 GG sowie einen \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar. \n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\nden Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 ( \n) aufzuheben, soweit die in Ziff. 1 des Beschlusstenors der Klägerin auferlegte \nVerpflichtung sich auch auf die Daten von Teilnehmern anderer Anbieter von \nSprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit als der Klägerin \nerstreckt.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nSie trägt vor: \nDie Klägerin sei zu Recht verpflichtet worden, Carrierdaten an Anbieter von \nAuskunftsdiensten oder Teilnehmerverzeichnissen weiterzugeben. Soweit in § 47 \nAbs. 1 TKG Unternehmen angesprochen seien, die Telekommunikationsdienste für \ndie Öffentlichkeit erbringen und Rufnummern an Endnutzer vergeben, bedeute dies \nnicht, dass nur Teilnehmerdaten betroffen sein könnten, die das verpflichtete \nUnternehmen in seiner Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsdiensten \nbzw. anlässlich der Vergabe von Rufnummern erhalte. Mit der ausdrücklichen \nNennung der Verpflichteten würden lediglich bestimmte Unternehmen von der \nWeitergabepflicht ausgenommen. Auch beziehe sich der Satz „soweit sie dem \nUnternehmen vorliegen\" nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 2 TKG \nauf alle Daten, die dem Unternehmen vorlägen, unabhängig davon, auf welche \nWeise oder von wem es diese erhalten habe. Die sogenannten Carrierdaten seien \nsomit ebenfalls erfasst. \n\n34\n\nAuch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spreche nicht gegen eine \nVerpflichtung zur Weitergabe von Carrierdaten. \n\n35\n\nFerner ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 47 TKG, dass die Klägerin \nzur Weitergabe von Carrierdaten habe verpflichtet werden können. Zum einen sorge \n§ 47 TKG im Interesse des Kunden für eine Weiterverbreitung seiner nach § 21 TKV \nin Verkehr gebrachten Daten. Zum anderen stelle § 47 TKG eine flächendeckende \nGrundversorgung mit öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen sicher und \nermögliche allen Anbietern, dass sie unabhängig von ihrer Marktstellung auf den \nEndkundenanschlussmärkten gleichwohl Teilnehmerverzeichnisse und \nAuskunftsdienste anbieten und für Wettbewerb auf den Auskunftsmärkten sorgen \nkönnten. Ein unnötiges Verschieben von Carrierdaten würde dem dargelegten Sinn \nund Zweck des § 47 TKG widersprechen. \n\n36\n\nAuch die richtlinienkonforme Auslegung des § 47 TKG stehe der Annahme einer \nVerpflichtung der Klägerin zur Weitergabe von Carrierdaten nicht entgegen. Dem \nWortlaut des Art. 25 Abs. 2 URL lasse sich nicht entnehmen, dass von der \nVerpflichtung zur Weitergabe nur Teilnehmerdaten erfasst seien, die das \nverpflichtete Unternehmen in seiner Eigenschaft als Anbieter von \nTelekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit bzw. anlässlich der Vergabe von \nRufnummern erhalte. Den Mitgliedstaaten stehe ein Umsetzungsspielraum zu, in \ndessen Rahmen sie die Verpflichtung zur Weitergabe von Carrierdaten normieren \nkönnten. \n\n37\n\nDurch eine derartige Verpflichtung werde die Klägerin auch nicht in ihren \nGrundrechten verletzt. \n\n38\n\nDie Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.\n\n39\n\nSie verweisen auf die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom \n13. Dezember 2006 im Verfahren 21 K 5175/05.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\n\n41\n\nEntscheidungsgründe\n\n42\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nSie ist als Anfechtungsklage statthaft, da die von der Bundesnetzagentur im streitgegenständlichen Beschluss vom 11. September 2006 im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 47 Abs. 3 iVm § 133 Abs. 1 TKG getroffene verbindliche \nEntscheidung einen (streitentscheidenden) Verwaltungsakt darstellt,\n\n43\n\nvgl. Wilms in Beck`scher TKG-Kommentar § 133 Rdn. 44,45; auch § \n47 Rdn. 52.\n\n44\n\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n45\n\nZunächst bestehen gegen den angefochtenen Beschluss in formeller Hinsicht \nkeine Bedenken. Insbesondere hat die Bundesnetzagentur die \nVerfahrensvorschriften über das Streitbeilegungsverfahren nach § 133 TKG - soweit \nanwendbar - eingehalten.\n\n46\n\nNach § 133 Abs. 1 Satz 1 TKG hat die Beschlusskammer, soweit sich im \nZusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses \nGesetzes Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern oder Diensteanbietern ergeben und \ndas Gesetz nichts anderes regelt, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der \nBeteiligten eine verbindliche Entscheidung zu treffen.\n\n47\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.\n\n48\n\nZwar dürfte es sich bei den Beigeladenen nicht um Unternehmen im Sinne des § \n133 Abs. 1 VwGO handeln, da diese keine öffentlichen Telekommunikationsnetze \nbetreiben und - soweit erkennbar - auch keine Telekommunikationsdienste für die \nÖffentlichkeit (§ 3 Nr. 25 TKG), sondern allenfalls Annexleistungen hierzu anbieten. \nDies ist vorliegend jedoch unschädlich. Denn bei Streitigkeiten betreffend die \nHerausgabe von Teilnehmerdaten im Sinne des § 47 TKG kann auf die genannte \nUnternehmenseigenschaft verzichtet werden, da die Verweisung in § 47 Abs. 3 TKG \nauf die Vorschrift des § 133 TKG jedenfalls insoweit als Rechtsfolgenverweisung \nangesehen werden muss. Andernfalls liefe § 47 Abs. 3 TKG weitgehend leer, weil die \nan der Herausgabe von Teilnehmerdaten interessierten (bloßen) Anbieter von \nTeilnehmerverzeichnissen und Betreiber von Auskunftsdiensten häufig keine \nNetzbetreiber oder Telekommunikationsdienstleister sein werden.\n\n49\n\nVgl. auch Wilms, Beck`scher TKG-Kommentar,§ 47 Rdn. 52.\n\n50\n\nDie sonstigen in § 133 Abs. 1 TKG aufgeführten Verfahrensvoraussetzungen \nsind erfüllt. \n\n51\n\nDer Antrag der Beigeladenen war auf Schlichtung einer konkreten Streitigkeit \nmittels einer bestimmten Maßnahme gerichtet, deren Erlass die Beigeladenen von \nder Bundesnetzagentur verlangt haben. Die Beigeladenen haben bei der \nBundesnetzagentur die Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe sämtlicher \nTeilnehmerdaten unter Einschluss der eigenrecherchierten und Verlegerdaten sowie \nder sog Carrierdaten verlangt. Über die Berechtigung dieser Forderung bestand \nzwischen den Beteiligten Streit, wie sich aus dem jeweiligen Vorbringen im Verfahren \nvor der Bundesnetzagentur ergibt. \n\n52\n\nDie Beigeladenen verfügten auch über das notwendige \nSachbescheidungsinteresse. Zwar lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht \nzweifelsfrei entnehmen, ob und inwieweit die Beigeladenen ihr mit dem \nStreitbeilegungsverfahren verfolgtes Anliegen vor Einleitung des \nStreitbeilegungsverfahrens erfolglos im Verhandlungsweg an die Klägerin \nherangetragen haben.\n\n53\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung für die Annahme eines \nSachbescheidungsinteresses: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C \n47.06 -.\n\n54\n\nAllerdings kann vom Erfordernis des erfolglosen Verhandelns dann \nausnahmsweise abgesehen werden, wenn nach dem bei Einleitung des \nStreitbeilegungsverfahrens erreichten Verfahrensstand der Versuch einer Einigung \nüber den konkret umstrittenen Punkt offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007, a.a.O.\n\n56\n\nVon einer derartigen Aussichtlosigkeit eines Einigungsversuchs war vorliegend \nauszugehen. Dies entnimmt das Gericht zum einen dem oben genannten \nSchriftwechsel zwischen den Beteiligten im Dezember 2005/Januar 2006, zum \nanderen und vor allem aber dem Umstand, dass die Beigeladenen sich vor \nEinleitung des Streitbeilegungsverfahrens veranlasst gesehen haben, beim \nLandgericht Köln die Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe sämtlicher \nTeilnehmerdaten - einschließlich der im vorliegenden Verfahren im Streit befindlichen \nsog. Carrierdaten - im Wege der einstweiligen Anordnung zu beantragen, da dies \nzeigt, dass die Klägerin zu einer freiwilligen Herausgabe der genannten Daten \nkeineswegs bereit war.\n\n57\n\nDie Bundesnetzagentur hat auch auf der Grundlage des am 11. Mai 2006 \neingegangenen Antrages - nach Anhörung der Klägerin - innerhalb einer Frist von 4 \nMonaten, nämlich am 11. September 2006, entschieden. \n\n58\n\nAuch materiell-rechtlich ist die von der Bundesnetzagentur verfügte Verpflichtung \nder Klägerin zur Herausgabe der sog. Carrierdaten rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n59\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG.\n\n60\n\nDanach ist jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die \nÖffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, verpflichtet, unter \nBeachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, jedem \nUnternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der \nBereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und \nTeilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen.\n\n61\n\nDie Voraussetzungen für das Bestehen einer Verpflichtung der Klägerin \ngegenüber den Beigeladenen zur Herausgabe von Teilnehmerdaten sind dem \nGrunde nach erfüllt. Die Klägerin ist ein Unternehmen, dass \nTelekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an \nEndnutzer vergibt. Auch haben die Beigeladenen beantragt, ihnen Teilnehmerdaten \nzum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und \nTeilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. \n\n62\n\nZu den danach von der Klägerin herauszugebenden Teilnehmerdaten gehören \nauch die vorliegend allein noch im Streit befindlichen Carrierdaten. \n\n63\n\nWas unter Teilnehmerdaten zu verstehen ist, bestimmt sich nach § 47 Absatz 2 \nTKG. Nach § 47 Absatz 2 Satz 1 TKG sind Teilnehmerdaten die nach Maßgabe des \n§ 104 TKG in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Dies sind der auf \nAntrag des Teilnehmers in ein Verzeichnis eingetragene Name, seine Anschrift und \nzusätzliche mit seinem Einverständnis veröffentlichte Angaben wie Beruf, Branche \nund Art des Anschlusses sowie evtl. Angaben über Mitbenutzer. Darüber hinaus \nenthält § 47 Absatz 2 Satz 2 bis 4 TKG weitere Bestimmungen darüber, welche \nDaten als Teilnehmerdaten anzusehen sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 TKG gehören \nzu den Teilnehmerdaten neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten \nselbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des \nAnschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen.\n\n64\n\nAus dem Verweis auf § 104 TKG ergibt sich zunächst, dass die verlangten Daten \nin einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht worden sein müssen, damit überhaupt \nein Herausgabeanspruch entstehen kann. Hiervon kann bei den in Rede stehenden \nCarrierdaten ausgegangen werden, da die Klägerin diese in ihren \nTeilnehmerverzeichnissen (Telefonbüchern und Internetverzeichnissen etc.), um \nderen Vollständigkeit sicherzustellen, veröffentlicht haben wird. Dabei sind nur \ndiejenigen Carrierdaten in den Blick zu nehmen, die unentgeltlich auf Wunsch der \n(Carrier-) Kunden nach § 21 TKV in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen worden \nsind, da die gegen Entgeltzahlung von der Klägerin in ihren \nTeilnehmerverzeichnissen geführten sog. eigenrecherchierten oder Verlegerdaten \nnach dem streitgegenständlichen Bescheid gerade nicht von der Klägerin \nbereitzustellen sind.\n\n65\n\nAuch inhaltlich handelt es sich bei den Carrierdaten um Teilnehmerdaten im \nSinne des § 47 Absatz 2 TKG, soweit es um Nummer, Name, Anschrift und die in \nAbsatz 2 Satz 2 TKG genannten zusätzlichen Angaben des Carrierkunden geht.\n\n66\n\nEiner Herausgabeverpflichtung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass es \nsich bei den in Rede stehenden Carrierdaten nicht um Teilnehmerdaten ihrer \neigenen Kunden, sondern um Daten von Kunden anderer \nTelekommunikationsunternehmen handelt. \n\n67\n\nDiese Annahme wird zunächst durch den Wortlaut des § 47 TKG gestützt. So \nspricht der Umstand, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 TKG enthaltene Definition des \nTeilnehmerdatenbegriffs (die nach Maßgabe des § 104 TKG in \nTeilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten) keinen Bezug zur Herkunft der \nDaten aufweist (anders etwa § 18 Abs. 1 Z. 4 des Österreichischen TKG: „ihre\" \nTeilnehmerdaten) dafür, dass die Weitergabeverpflichtung in § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG \nsich auf alle dem verpflichteten Unternehmen - unabhängig von ihrer Herkunft - \nvorliegenden Teilnehmerdaten erstreckt, sofern diese in Teilnehmerverzeichnissen \nveröffentlicht sind. \n\n68\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 13.Dezember 2006 - 21 K 5175/05 -, S. 13; \nferner Wilms in Beck´scher Kommentar, a.a.O., § 47 Rdn. 27, 34, 35; \nHeun, Handbuch des Telekommunikationsrechts, 2. Aufl., Kap. H, Rz. \n514. \n\n69\n\nAuch die einschränkungslose Formulierung in § 47 Abs. 2 Satz 2 TKG „hierzu \ngehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst ....., \nsoweit sie dem Unternehmen vorliegen\", lässt entgegen der Auffassung der Klägerin \neher darauf schließen, dass sich die Weitergabeverpflichtung auf alle dem \nUnternehmen vorliegenden Daten - unabhängig von ihrer Herkunft - beziehen soll, \n\n70\n\nVoß, Berliner Kommentar zum TKG, § 47 Rdn. 29,\n\n71\n\nSoweit nach § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG eine Herausgabeverpflichtung nur für \nUnternehmen bestehen soll, die Rufnummern an Endnutzer vergeben, ist dieser \nEinschränkung nicht zu entnehmen, dass sich die Weitergabeverpflichtung nur auf \ndie Teilnehmerdaten der eigenen Kunden des in Anspruch genommenen \nUnternehmens und damit nicht auf die sog. Carrierdaten bezieht. \n\n72\n\nSo aber Wissmann, Telekommunikationsrecht, Praxishandbuch, Kap. \n5 Rdn. 49.\n\n73\n\nDie Vorschrift enthält mit dem Hinweis auf die Rufnummernvergabe lediglich eine \nEinschränkung des Kreises der zur Datenweitergabe Verpflichteten, die nicht \ndenknotwendig eine inhaltliche Beschränkung des Umfangs der \nWeitergabeverpflichtung auf Teilnehmerdaten der eigenen Kunden zur Folge haben \nmuss. Auch bei Annahme einer Verpflichtung zur Weitergabe von Carrierdaten \nwürde die in Rede stehende Einschränkung des Kreises der Verpflichteten nicht \nsinnentleert, da durch die Verknüpfung von Weitergabeverpflichtung und \nRufnummernvergabe sichergestellt ist, dass das verpflichtete Unternehmen \ntatsächlich überhaupt über Teilnehmerdaten (nämlich zumindest über die Daten \nseiner eigenen Kunden) verfügt.\n\n74\n\nSoweit die Klägerin für ihre abweichende Auffassung auf die zu § 78 TKG \nergangene Entscheidung des BVerwG,\n\n75\n\nBeschluss vom 08.Juni 2006 - 6 B 22/06 -,\n\n76\n\nverweist, gibt diese für die Frage der Herleitung einer Weitergabeverpflichtung für \nCarrierdaten aus § 47 TKG nichts her. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zum \nBegriff der in § 78 Abs. 3 TKG genannten „anderen Unternehmen\" ausgeführt, dass \nhierunter solche Unternehmen zu verstehen seien, die an Endnutzer Rufnummern \nvergeben haben und deshalb im Besitz der für die Erstellung des \nTeilnehmerverzeichnisses notwendigen Informationen sind. Jedoch finden sich in der \ngenannten Entscheidung keine weiteren Ausführungen zum Umfang einer \nDatenweitergabeverpflichtung, geschweige denn zum Bestehen oder Nichtbestehen \neiner Verpflichtung zur Weitergabe von Carrierdaten.\n\n77\n\nDie Entstehungsgeschichte des § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG und die \nGesetzesbegründung stehen der genannten Auslegung abweichend von der \nAuffassung der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Im Gesetzgebungsverfahren sind \nlediglich auf Veranlassung des Bundesrates die Betreiber interner Netze und Dienste \nvon der Herausgabeverpflichtung ausgenommen worden, indem der \nVerpflichtetenkreis auf Unternehmen beschränkt wurde, die \nTelekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen.\n\n78\n\nVgl. BT-Drucksache 15/2316 S. 117 zu Nr. 45 und BT-Drucksache \n15/2345, S. 5 zu Nr. 45\n\n79\n\nHieraus lässt sich für einen Willen des Gesetzgebers, die Weitergabeverpflichtung nicht auf Carrierdaten zu erstrecken, nichts herleiten.\n\n80\n\nSchließlich spricht nach Auffassung der Kammer auch eine an Sinn und Zweck \nder Vorschrift orientierte Auslegung für eine Erstreckung der Weitergabeverpflichtung \nauch auf Carrierdaten.\n\n81\n\nDer in § 47 TKG vom Gesetzgeber geschaffene Zugangstatbestand, der über \nTeilnehmerdaten verfügende Unternehmen zur Überlassung dieser Daten \nverpflichtet, dient der Gewährleistung umfassender Teilnehmerverzeichnis- und \nAuskunftsdienstleistungen in einem liberalisierten Telekommunikationsumfeld und \nder Herstellung tragfähiger Wettbewerbsstrukturen auf den Auskunfts- und \nVerzeichnismärkten.\n\n82\n\nVgl. BT-Drucksache 15/2316, S. 72; Wilms in Beck`scher Kommentar, \na.a.O. § 47 Rdn 1 und 15\n\n83\n\nDarüber hinaus besteht ein enger Zusammenhang zu § 78 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG, \nda die in diesen Vorschriften als Universaldienstleistung vorgesehene Verfügbarkeit \numfassender öffentlicher Teilnehmerverzeichnisse in einem wettbewerbsorientierten \nUmfeld ohne einen gesetzlichen Zugang zu den Teilnehmerdaten nicht sichergestellt \nist.\n\n84\n\nWilms in Beck`scher Kommentar, a.a.O. § 47 Rdn 8\n\n85\n\n§ 47 TKG dient mit anderen Worten auch der Sicherstellung einer \nflächendeckenden Grundversorgung mit öffentlich zugänglichen \nTeilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten. \n\n86\n\nDiesem dargelegten Gesetzeszweck würde ein Ausschluss der in Rede \nstehenden Carrierdaten von der Weitergabeverpflichtung nach § 47 Abs. 1 TKG \nzuwiderlaufen, da die dann notwendige Beschaffung der Teilnehmerdaten bei jedem \neinzelnen Rufnummern vergebenden Unternehmen für die Betreiber von \nAuskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zu wettbewerbserschwerenden \nBehinderungen bei der Erstellung und vor allem der permanent erforderlichen \nAktualisierung ihrer Teilnehmerdatensammlungen führen würde. Zudem entstünden \nin diesem Falle - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - zusätzliche \nTransaktionskosten in Form von Vertrags- und Suchkosten. Diese Erschwernisse \nund Behinderungen würden im Falle eines „One-stop-shopping\" vermieden, was \nwiederum der Gesetzesintention der Schaffung tragfähiger Wettbewerbsstrukturen \nauch auf den Auskunfts- und Teilnehmerverzeichnismärkten entspräche.\n\n87\n\nDas so gewonnene Auslegungsergebnis verstößt auch nicht gegen Art. 25 Abs. 2 \nURL, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Unternehmen, die \nTelefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten \nInformationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen \nAuskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und \nzu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen \nzur Verfügung zu stellen, entsprechen.\n\n88\n\nEs kann offenbleiben, ob unter den danach zur Verfügung zu stellenden \n„relevanten Informationen\" auch die hier in Rede stehenden Carrierdaten zu verstehen sind. \nDer EuGH \n\n89\n\n- Urteil vom 25. November 2004 - Rs C-109/03 -, Slg. 2004, S I-11273 \n-\n\n90\n\nhat zum - nahezu gleichlautenden - Begriff der „entsprechenden Informationen\" \nin Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) \nbeim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in \neinem wettbewerbsorientierten Umfeld, ABl. EG Nr. L 101, S.24, (Richtlinie \n98/10/EG) der Vorgängerbestimmung zu Art. 25 Abs. 2 URL, ausgeführt, dass dieser \neng auszulegen sei und nur Daten meine, die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag \nin eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben und die ausreichen, um Nutzern \neines Teilnehmerverzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, \ndie sie suchen. Die Daten umfassten grundsätzlich den Namen und die Anschrift der \nTeilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die \nTelefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat (Basisdaten). \n\n91\n\nDer Österreichische VwGH\n\n92\n\n- Erkenntnis vom 17. Dezember 2004 - 2004/03/0059 - Juris -\n\n93\n\nhat aus dem letztgenannten Halbsatz „die die betreffende Organisation an sie \nvergeben hat\" geschlossen, dass Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 98/10/EG und damit auch \nArt. 25 Abs. 2 URL nach der maßgeblichen Auslegung des EuGH keine Verpflichtung \nbegründe, Teilnehmerdaten anderer Betreiber zur Verfügung zu stellen. \n\n94\n\nDer Kammer erscheint allerdings zweifelhaft, ob der EuGH mit dieser \nFormulierung tatsächlich zu einer Weitergabeverpflichtung betreffend \nTeilnehmerdaten anderer Betreiber hat Stellung nehmen wollen, da es in seiner \nEntscheidung nur um den Umfang der weiterzugebenden Daten, d.h. um die Frage \nging, ob nur „Basisdaten\" oder auch sog. zusätzliche Daten (wie Branche, Beruf etc.) \nherauszugeben sind, und nicht um die hier maßgebliche Frage der Herkunft dieser \nDaten. Das Problem der Erstreckung der Weitergabepflicht auf sog. Carrierdaten ist \nin der genannten Entscheidung an keiner Stelle erwähnt. Dies alles bedarf jedoch \nkeiner Vertiefung, da offen bleiben kann, ob der Auffassung des Österreichischen \nVwGH zu folgen ist. \n\n95\n\nVorliegend geht es nämlich nicht um die vom Österreichischen VwGH \nentschiedene Frage, ob eine nationale Verpflichtung für Unternehmen, die gerade \nkeine Weitergabe von Carrierdaten erfasst (Beschränkung der Verpflichtung der \nBetroffenen auf die Herausgabe „ihrer\" Teilnehmerdaten), richtlinienkonform dahin \nausgelegt werden kann, dass sie unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 URL \ndiese Carrierdaten doch erfasst, sondern um die Frage, ob Art. 25 Abs. 2 URL \nweitergehende nationale Verpflichtungen ausschließt. \n\n96\n\nEinen derartigen Ausschluss enthält die Richtlinie jedoch nicht. \n\n97\n\nAbgesehen davon, dass für weitergehende Befugnisse des nationalen \nGesetzgebers bereits spricht, dass die Universaldienstrichtlinie lediglich die \nFestlegung eines von den Mitgliedstaaten zu gewährleistenden Mindestangebots \nbezweckt (Art. 2 Abs. 2 URL), hat der EuGH in seiner bereits genannten \nEntscheidung zu Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG \n\n98\n\n- EuGH,a.a.O., Ziff. 35 der Begründung -\n\n99\n\nausdrücklich ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig blieben, zu \nbestimmen, ob Dritten in einem bestimmten nationalen Kontext bestimmte \nzusätzliche Daten zur Verfügung zu stellen seien, da die Richtlinie mit der \nVerwendung der Worte „entsprechende Informationen\" keine vollständige \nHarmonisierung der Kriterien anstrebe, die zur Identifizierung der Teilnehmer \nnotwendig erscheinen könne. Entsprechendes muss nach Auffassung der Kammer \nauch für die Nachfolgeregelung in Art. 25 Abs. 2 TKG gelten, da der Begriff der \n„relevanten Informationen\" ähnlich offen ist und deshalb Spielräume für den \nnationalen Gesetzgeber überlässt.\n\n100\n\nSoweit die Klägerin ausführt, die Gesetzesbegründung zu § 45 Abs. 2 des \nGesetzentwurfs zeige, dass der Gesetzgeber nicht über die Richtlinie habe \nhinausgehen, sondern dieser habe entsprechen wollen, gibt dieses Argument für \neinen fehlenden Willen des Gesetzgebers, die Weitergabeverpflichtung des § 47 \nTKG auch auf Carrierdaten zu erstrecken, nichts her, da dem Gesetzgeber zum \nZeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung weder die Rechtsprechung \ndes EuGH zu Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 98/10/EG noch die einschränkende \nRechtsprechung des Österreichischen VwGH bekannt sein konnte. Dies zeigt sich \nauch an der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 2 TKG, in der gerade die - nach der \n(späteren) Rechtsprechung des EuGH nicht von der Weitergabeverpflichtung \nerfassten - Zusatzdaten als herauszugebende Teilnehmerdaten aufgeführt sind. \n\n101\n\nSchließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die \nAnnahme einer Verpflichtung zur Weitergabe von Carrierdaten, da ein hierin etwa \nliegender Eingriff in Eigentums-, Berufs- und allgemeine Handlungsfreiheit durch die \n- die jeweilige Grundrechtsschranke bzw. den Gesetzesvorbehalt ausfüllende - \ngesetzliche Regelung in § 47 TKG legitimiert ist , die aus den oben insbesondere zu \nSinn und Zweck der Norm angeführten Erwägungen ihrerseits verhältnismäßig ist \nbzw. vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls entspricht. Ein Gleichheitsverstoß \nist ebenfalls nicht ersichtlich, da die Carrierdatenweitergabeverpflichtung nicht nur \ndie Klägerin, sondern - jedenfalls im Grundsatz - alle Rufnummern vergebenden \nTelekommunikationsdienstleister trifft.\n\n102\n\nNach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO für die \nKlägerin abzuweisen. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die auergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese in der mündlichen \nVerhandlung keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko \nausgesetzt haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.\n\n103\n\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § \n135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-14/1-k-4447-06","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":42},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-14/1-k-4447-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257716","retrieved":"2026-07-09 02:22:04.597473+00:00"}}