{"status":"available","doknr":"OLD257755","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0213.10K611.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"10 K 611/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16.08.2005 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 29.01.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1970 in der Ukraine geborene Kläger beantragte im Jahr 2002 bei dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er gab \nan, 1993 aus der Ukraine nach Israel und 2002 wieder in die Ukraine verzogen zu \nsein. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er als eheliches Kind von seinem Vater, \ndem im Mai 1944 in Passau geborenen F. B. M. , erworben. Dessen \nMutter, die 1921 im Gebiet Kiew geborene U. M. , habe sich zwischen \n1943 und 1945 in Deutschland aufgehalten. Anschließend sei sie mit dem Vater des \nKlägers in die Ukraine zurückgekehrt. In den im Mai 1944 in Passau sowie im November 1945 in der Sowjetunion ausgestellten Geburtsurkunden des Vaters des Klägers sind keine Angaben über dessen Vater enthalten. Laut Taufschein war der Vater des Klägers 1944 in Passau als Kind des Unteroffiziers F. G. getauft worden. Den bei dem Bundesarchiv vorhandenen Unterlagen der Einwandererzentralstelle - EWZ - zufolge war die Großmutter väterlicherseits des Klägers im November \n1943 einem Schleusungsverfahren unterzogen worden. In den Unterlagen ist vermerkt, die Großmutter des Klägers sei schwanger und verlobt mit F. G. , der \nbei der Luftwaffe Militärdienst leiste. Sie besitze Deutsch-, Russisch- sowie Ukrainisch-kenntnisse in Wort und Schrift. In der Rubrik „Einbürgerungsvermerk\" befinden \nsich die Eintragungen „Einbürgerung\" bzw. „Einbürgerung a.W.\" mit den Zusätzen \n„Mischfall\", „ist ukr. + ukr.dtsch. Abst.\" und „ist nicht völlig eingedeutscht\". Der gleichzeitig geschleusten Mutter der Großmutter des Klägers, T. M. geborene \nT1. , hatte die EWZ einen Verweisungsbescheid erteilt. Dem Vater und der \nGroßmutter des Klägers waren 1993 in Passau Staatsangehörigkeitsausweise ausgestellt worden. In der Folgezeit hatten sie Personalausweise erhalten. Dem Bruder \nT2. des Klägers hatte die Botschaft der Beklagten in Kiew 1999 einen Reisepass erteilt. Ausweislich einer Bescheinigung des israelischen Innenministeriums aus \ndem Jahr 2005 besitzt der Kläger seit dem 18.10.1993 die israelische Staatsangehörigkeit nach § 2 (B) (2) des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1952.\n\n3\n\nDen Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises \nlehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16.08.2005 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, ungeachtet eines möglichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung sei jedenfalls ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dadurch eingetreten, dass der Kläger 1993 die israelische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben habe. \n\n4\n\nMit seinem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch machte der Kläger \ngeltend, er sei als Ehegatte einer jüdischen Frau nach Israel übergesiedelt. Seine \nEhefrau habe alle Formalitäten der Einwanderung erledigt. Er habe nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse besessen, um die rechtlichen Konsequenzen irgendwelcher im Zusammenhang mit der Einwanderung nach Israel stehender Formalhandlungen zu verstehen. Als Nichtjude und Sohn eines Deutschen habe er nicht damit \nrechnen müssen, dass zwischen der Beantragung einer Einwanderung und dem Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit ein Zusammenhang bestehe. Die Beklagte \ntrage die Beweislast dafür, dass er wissentlich einen Antrag auf Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit gestellt habe.\n\n5\n\nDen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid \nvom 29.01.2007 zurück. Ergänzend ist zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe \ndie israelische Staatsangehörigkeit mit der Erteilung des beantragten Einwanderungsvisums und der nachfolgenden Einwanderung erworben. Für die Annahme eines Antragserwerbs sei unschädlich, dass sein Antrag sich nicht ausdrücklich auf \nden Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit sondern lediglich auf die Ausstellung eines Einwanderungsvisums bezogen habe. Als Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, der zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \nführe, genüge jede Willenserklärung, die für den Antragsteller erkennbar im Ergebnis \nden Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nach sich ziehe. Der Kläger habe sich \ndauerhaft einem ausländischen Staat zugewandt, indem er das zur Niederlassung in \nIsrael erforderliche Visum beantragt habe. Den Visumsantrag habe er unterschreiben \nmüssen und sich diesen dadurch willentlich zu Eigen gemacht. Eine unzureichende \nUnterrichtung über dessen Inhalt und die Konsequenz, dass er bei Antragsbewilligung mit der Einreise nach Israel die israelische Staatsangehörigkeit erwerben würde, müsse er sich als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Von der Möglichkeit \nzu erklären, dass er kein israelischer Staatsangehöriger sein wolle, habe er keinen \nGebrauch gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe der Kläger zum \nAusdruck gebracht, dass er sich für den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit \nentschieden habe. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 21.02.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesverwaltungsamts vom 16.08.2005 und seines \nWiderspruchsbescheids vom 29.01.2007 verpflichten, ihm einen \nStaatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie teilt mit, sie führe das Verfahren mit Zustimmung des Klägers und des \nEinwohneramtes der Stadt Nürnberg, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger \nzwischenzeitlich verzogen ist, fort. Im Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf ihre \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Akten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n15\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16.08.2005 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 29.01.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf \nErteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 \nStaatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der Fassung vom 19.08.2007 (BGBl. I \nS.1970) in Verbindung mit § 17 Abs.3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der \nStaatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (BGBl. I 65) zu.\n \nDer Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs.1 Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S.583) - RuStAG - in der im \nZeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung als eheliches Kind seines Vaters \nerworben. Die Kammer geht mit dem Bundesverwaltungsamt davon aus, dass der \nKläger entsprechend seinen Angaben und der vorgelegten Geburtsurkunde das \neheliche Kind des F. B. M. ist. Sein Vater besaß zum Zeitpunkt der \nGeburt des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit. Die deutsche \nStaatsangehörigkeit hatte er gemäß \n§ 4 Satz 1 RuStAG in der bei seiner Geburt im Jahr 1944 geltenden Fassung durch \nGeburt als uneheliches Kind einer Deutschen erworben. Die Kammer ist aufgrund \nder Eintragungen in der EWZ-Karte der Großmutter und in den Geburtsurkunden des \nVaters des Klägers davon überzeugt, dass die Großmutter des Klägers bei Geburt \ndes Vaters ledig und deutscher Staatsangehörigkeit war. Es spricht eine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie - anders als ihre Mutter - bei ihrer \nSchleusung im November 1943 eingebürgert worden war. Hiervon sind offensichtlich \nauch die Behörden ausgegangen, die den Familienangehörigen des Klägers \nStaatsangehörigkeitsausweise bzw. einen Reisepass ausgestellt haben. Für die \nÜberzeugungsbildung der Kammer entscheidend ist der Einbürgerungsvermerk auf \nder EWZ-Karte der Großmutter des Klägers, wobei dem einschränkenden \nhandschriftlichen Zusatz „a.W.\" (auf Widerruf) zu dem gestempelten Eintrag \n„Einbürgerung\" besondere Aussagekraft dafür zukommt, dass der Vermerk einen \ntatsächlich stattgefundenen Vorgang dokumentiert. Auch wenn die bei der \nSchleusung vermerkten Abstammungsverhältnisse der Großmutter des Klägers aus \ndamaliger Sicht nicht uneingeschränkt für eine deutsche Volkszugehörigkeit als \nmaßgeblicher Einbürgerungsvoraussetzung sprachen, steht dies vor dem Hintergrund mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse der Großmutter sowie der \nTatsache, dass sie mit einem Angehörigen der deutschen Luftwaffe verlobt war, der \nAnnahme einer Einbürgerung nicht entgegen. \n\n16\n\nDer Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 Abs.1 \nRuStAG in der bis 1999 geltenden Fassung verloren. Nach dieser Bestimmung verlor \nein im Ausland wohnhafter Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem auf Antrag \nerfolgten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. \n§ 25 Abs. 1 RuStAG setzt voraus, dass eine ausländische Staatsangehörigkeit \nwirksam erworben wird. Des Weiteren muss der Erwerb der ausländischen \nStaatsangehörigkeit auf Antrag erfolgen. Dies ist einmal dahingehend abzugrenzen, \ndass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht ohne Zutun des \nBetroffenen etwa aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder von Amts wegen \nerfolgen darf. Im Übrigen erfordert das Tatbestandsmerkmal eines Antrages im Sinne \ndes § 25 Abs. 1 RuStAG keinen förmlichen Einbürgerungsantrag. Als Antrag im \nSinne der Bestimmung ist vielmehr jede freie Willensbetätigung anzusehen, die auf \nden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und \nursächlich für diesen Erwerb ist \n\n17\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, \n317 m.w.N. -.\n\n18\n\nDer Kläger hat die israelische Staatsangehörigkeit nicht auf Antrag erworben. \nAusweislich der vorgelegten Bescheinigung beruht der Staatsangehörigkeitserwerb \nauf der Anwendung von § 2 b) (2) des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes \n5712 - 1952 - isr.StAG -. Der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit \naufgrund Rückkehr nach § 2 b) (2) isr.StAG in Verbindung mit dem Rückkehrgesetz \n5710 - 1950 - RückkG - erweist sich als Erwerb kraft Gesetzes, der nicht zum Verlust \nder deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs.1 RuStAG führt\n\n19\n\n- im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 02.02.1994 - XII ZR 148/92 - juris; \nVGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1968 - VI 394/68 -, DÖV 1969, 248; \nBergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 2007, \nIsrael S.39; Silagi, Staatsangehörigkeitsverlust praeter legem in der \nbundesdeutschen Rechtspraxis, StAZ 2006, 134, 138; a.A. VG München, \nUrteil vom 24.09.2001 - M 25 K 99.500 -, juris. \n\n20\n\nGemäß § 2 a) isr.StAG ist jeder Einwanderer nach dem RückkG israelischer \nStaatsangehöriger aufgrund der Rückkehr, es sei denn, er besitzt die israelische \nStaatsangehörigkeit schon durch Geburt. Nach § 2 b) (2) isr.StAG erwirbt die \nStaatsangehörigkeit aufgrund der Rückkehr, wer in Israel nach der Staatsgründung \neinwanderte, und zwar am Tag der Einwanderung. Gemäß § 2 c) isr.StAG gilt dies \nnicht für denjenigen ausländischen Staatsangehörigen, der vor oder bei der \nEinwanderung bzw. dem Erhalt der Einwanderungsbescheinigung oder innerhalb \neiner bestimmten Frist danach erklärt, dass er kein israelischer Staatsangehöriger \nsein will. Das RückkG verleiht jedem Juden und seinem Ehepartner das Recht zur \nEinwanderung in das Land Israel. Die Einwanderung erfolgt aufgrund eines \nEinwanderungsvisums, das demjenigen erteilt wird, der seinen Willen bekundet, sich \nin Israel niederzulassen.\n\n21\n\nDer Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr erfolgt nicht \nauf Antrag im Sinne des § 25 Abs.1 RuStAG, denn er erfordert keine auf den Eintritt \ndes Erwerbs gerichtete Erklärung. § 2 a), b) (2) isr.StAG selbst stellt eine solche \ntatbestandliche Voraussetzung nicht auf. Ein Rückgriff auf die Beantragung des \nVisums für eine \n- der unter Umständen in erheblichem zeitlichen Abstand nachfolgende - Einwanderung scheidet ebenfalls aus. Dieser Antrag bringt keinen auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichteten Willen zum Ausdruck. Er bezieht sich unmittelbar und abschließend auf einen anderen Sachverhalt, nämlich auf die Erlaubnis \nzur Einwanderung und den Willen zur Niederlassung. Wer in ein Land einwandern \nund sich dort niederlassen will, bringt damit nach allgemeinem Verständnis nicht zum \nAusdruck, die Staatsangehörigkeit dieses Landes erwerben zu wollen, weil eine \nNiederlassung bei entsprechender Gestattung gemeinhin auch dem Ausländer \nmöglich ist. Eine damit womöglich in gewissem Umfang einhergehende \n„Hinwendung\" zu diesem Staat ist ein derart vages und unsicheres Kriterium, das \nangesichts des eindeutigen Wortlauts des \n§ 25 Abs.1 RuStAG und der dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht eigenen Formenstrenge nicht geeignet ist, die Verlustfolgen des § 25 RuStAG eintreten zu \nlassen. Ein Antragserwerb lässt sich auch nicht in der Erwägung bejahen, die mit der \nBeantragung des Einwanderungsvisums abgegebene Willenserklärung habe eine \nHandlung zum Gegenstand, mit der der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit \nzwar nicht unmittelbar bezweckt, aber automatisch verbunden sei\n\n22\n\n- ebenso für Fälle des Staatsangehörigkeitserwerbs infolge des Eintritts in \nden Militär- oder Staatsdienst, der Übernahme eines Amtes oder der \nEheschließung: Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, \n12.Lieferung 1998, \n§ 25 Rdnr. 32; Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3.Auflage 1966, \nS. 158; Renner, Ist Papst Benedikt XVI.Deutscher geblieben?, ZAR 2005, 282, \n285; Silagi a.a.O. S.140; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2007 - 12 A \n5053/05 - allerdings für die Fallgestaltung, dass der unmittelbare \nZusammenhang zwischen der begehrten Handlung und einem dafür \nerforderlichen Staatsangehörigkeitserwerb evident ist, der \nStaatsangehörigkeitserwerb also notwendige Voraussetzung und nicht Folge \nder begehrten Handlung ist.\n\n23\n\nEine derartige Handhabung würde jeden Erwerbstatbestand, der vom \nausländischen Recht als ipso-iure-Erwerb ausgestaltet ist und an einen anderen, \nvom Erwerber willentlich beeinflussten Lebensbereich anknüpft, den Folgen des § 25 \nRuStAG unterwerfen. Dies lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs.1 \nRuStAG, der einen eigenen Antrag, das heißt einen auf den Erwerb der anderen \nStaatsangehörigkeit gerichteten, erklärten Willen zwingend verlangt\n\n24\n\n - vgl. Renner a.a.O.\n\n25\n\nund der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung nicht \nvereinbaren. Das in § 2 Abs.2 c) isr.StAG eingeräumte Ausschlagungsrecht führt zu \nkeiner anderen Betrachtungsweise. Die Nichtausübung eines solchen Rechts erfüllt \nnicht das Merkmal der in positiver Weise auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit \ngerichteten Willensbetätigung und ist mithin kein Antrag im Sinne des § 25 Abs.1 \nRuStAG\n\n26\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -, juris, \nLichter/Hoffmann a.a.O. S.157.\n\n27\n\nSollen also die Verlustfolgen des § 25 RuStAG nicht bei bloßem Untätigsein \neintreten, kann die Existenz des Ausschlagungsrechts auch nicht herangezogen \nwerden, um dem Antrag auf Ausstellung eines Einwanderungsvisums einen anderen \nals den ausdrücklichen Erklärungsgehalt beizumessen. \n\n28\n\nHat der Kläger danach keinen Antrag gestellt, der den Willen zum Erwerb der \nisraelischen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck brachte, kommt es nicht darauf an, \nob ihm die Folgen, die das israelische Staatsangehörigkeitsrecht an eine \nEinwanderung knüpft, bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr.11, 711 ZPO.\n\n30\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs.1 Satz 1, 124 Abs.2 Nr.3 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-13/10-k-611-07","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-13/10-k-611-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257755","retrieved":"2026-07-09 02:22:07.797876+00:00"}}