{"status":"available","doknr":"OLD257754","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0213.10K4418.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"10 K 4418/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie im Mai 0000 in Plobsheim/Elsass geborene Klägerin beantragte im Jahr \n2004 bei dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Sie erklärte, bis 1947 im Elsass, anschließend bis zu ihrer Eheschließung \nim Jahr 1966 in Südafrika und seitdem in Namibia gelebt zu haben. Sie habe durch \nAbstammung von ihrem Vater X. C. X1. die deutsche Staatsangehörigkeit \nerworben. Ihr 1898 in Südafrika geborener und dort bis 1914 wohnhafter Vater habe \nsich bis 1925 in Deutschland und bis 1926 im Elsass aufgehalten. 1928 habe er in \nNatal, wo er als Missionar tätig gewesen sei, geheiratet. Zwischen 1939 und 1947 \nhabe er wieder in Deutschland gelebt. Ihr Vater habe die südafrikanische Staatsangehörigkeit durch Geburt und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung \nvon seinem Vater E. X1. erworben. Dieser sei 1859 in Barr/Elsass geboren, \nhabe etwa zwischen 1877 und 1884 Militärdienst geleistet und sei 1887 nach Südafrika zur Missionarstätigkeit übergesiedelt. Dort habe er 1892 geheiratet. Die Klägerin \nlegte eine Urkunde zur Registrierung als namibischer Staatsbürger durch Heirat vom \n17. Mai 1993 vor, in der das namibische Innenministerium ihr bescheinigt, dass sie \nvon nun an namibische Staatsbürgerin durch Heirat gemäß Artikel 3 des namibischen Staatsbürgergesetzes, Gesetz 14 von 1990, sei. Das Archiv des evangelisch-\nlutherischen Missionswerkes in Hermannsburg/Niedersachsen übersandte dem Bundesverwaltungsamt Lebensläufe des Vaters und des Großvaters väterlicherseits der \nKlägerin aus einer Veröffentlichung zur südafrikanischen Missionsgeschichte sowie \nderen Abgangszeugnisse des Missionsseminars in Hermannsburg. Diesen Unterlagen zufolge war der Großvater der Klägerin nach Ableistung des Militärdienstes zunächst im Postdienst im Elsass tätig gewesen, hatte von 1882 bis 1887 das Hermannsburger Missionsseminar besucht und war im Anschluss an sein Examen zur \nMissionsarbeit nach Hermannsburg/Natal in Südafrika gegangen, wo er 1900 verstorben war. Der Vater der Klägerin war dem ihm ausgestellten Abgangszeugnis zufolge Krankenpfleger in Rothenburg gewesen, bevor er 1919 in die Missionsanstalt \naufgenommen worden war. Im Anschluss an sein Examen im Jahr 1924 hatte er sich \nbis 1925 zu Studienzwecken in Hamburg sowie Tübingen aufgehalten und bis 1926 \nim Elsass gearbeitet. Danach hatte er seine Missionstätigkeit in Südafrika aufgenommen. Er war 1939 nach Deutschland gekommen, während des Krieges als Pastor im Elsass tätig gewesen und nach Kriegsende nach Südafrika zurückgekehrt. Das \nAuswärtige Amt teilte auf Anfrage des Bundesverwaltungsamts mit, in den dort vorliegenden Matrikeln aus Kapstadt und Pretoria befänden sich keine Hinweise auf den \nVater und den Großvater der Klägerin. Das Staatsarchiv in Hamburg übersandte einen Auszug aus der Einwohnermeldekartei, in dem der Vater der Klägerin in den \nJahren 1924/25 als in Hermannsburg, Hamburg und Tübingen aufhältig und mit englischer Staatsangehörigkeit erfasst ist. Weiter teilte es mit, der Vater der Klägerin sei \nin den Auswandererlisten des Jahres 1926 als nach Durban ausreisend und mit englischer Nationalität eingetragen. Nachforschungen des Generalkonsulats der Beklagten in Straßburg im Geburtsort der Klägerin, die sich auch auf die dortige evangelische Kirchengemeinde erstreckten, verliefen in Bezug auf die Nationalität ihres Vaters negativ.\n\n3\n\nDen Antrag der Klägerin lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom \n07.03.2006 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es habe bereits nicht nachgewiesen \nwerden können, dass die Vorfahren der Klägerin jemals im Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit gewesen seien und diese durch Abstammung an die Klägerin \nweitergegeben hätten. Jedenfalls habe die Klägerin eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren, \nindem sie sich als namibische Staatsangehörige habe registrieren lassen.\n\n4\n\nMit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch machte die Klägerin \ngeltend, sie habe keinen Antrag auf Registrierung oder auf Erwerb der namibischen \nStaatsangehörigkeit gestellt, sondern lediglich einen namibischen Staatsangehörigen \ngeheiratet. Unabhängig davon sei der Antrag auf Registrierung gemäß Artikel 3 des \nnamibischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht als Antragserwerb im Sinne des \n§ 25 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG - anzusehen. Jedenfalls \nberuhe der Staatsangehörigkeitserwerb nicht auf der Antragstellung sondern auf der \nEheschließung. Die Registrierungsbescheinigung dokumentiere lediglich den Staatsangehörigkeitserwerb. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2006 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit bereits nicht durch Abstammung erworben. Für ihren im damaligen Frankreich geborenen Großvater komme ein Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit nach Abtretung des Elsasses an das Deutsche Reich im Jahr 1871 für \nden Fall in Betracht, dass er das Elsass nicht vor 1870 verlassen und von einem Optionsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Eine eventuell erworbene deutsche \nStaatsangehörigkeit habe er anschließend durch zehnjährigen ununterbrochenen \nAuslandsaufenthalt nach § 21 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 - StAG \n1870 - verloren. Jedenfalls habe die Klägerin eine etwa durch Geburt erworbene \ndeutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG verloren. Wie sich aus Artikel 4 \nAbs. 3 (a) der Verfassung der Republik Namibia ergebe, setze der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit infolge Heirat eines namibischen Staatsangehörigen die \nBeantragung der namibischen Staatsangehörigkeit voraus. Die 1966 erfolgte Eheschließung habe nicht kraft Gesetzes zum Staatsangehörigkeitserwerb geführt, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag die Staatsangehörigkeit zu erhalten. Davon habe die Klägerin Jahre nach ihrer Eheschließung Gebrauch gemacht, \nwie die erst 1993 erteilte Registrierungsbescheinigung, die nach dem namibischen \nStaatsangehörigkeitsgesetz und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen \nnur auf Antrag ausgestellt werde, belege. Der Bescheid wurde am 02.10.2006 abgesandt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 07.10.2006 Klage erhoben.\nZur Klagebegründung trägt sie ergänzend vor, ihr Großvater habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit nach dem deutsch-französischen Krieg 1870/71 erworben, denn \ndie Ausübung des Optionsrechts sei der Ausnahmefall gewesen. Für den \nStaatsangehörigkeitserwerb spreche zudem die anschließende Ableistung von \nMilitärdienst im Elsass. Einen in der Folgezeit eingetretenen Verlust der \nStaatsangehörigkeit müsse die Beklagte beweisen. Der Großvater habe nach seiner \nAusreise einen Eintrag in einer Konsulatsmatrikel veranlasst. Ein möglicher Erwerb \nder französischen Staatsangehörigkeit infolge der Regelung des Versailler Vertrages \nhabe nicht automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt; \njedenfalls seien entsprechende Bestimmungen völkerrechtswidrig. Die Tatsache, \ndass ihr Vater sich in den zwanziger Jahren mit englischen Papieren ausgewiesen \nhabe, beeinflusse die Rechtsfrage des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit \nnicht. Ihr Vater habe in Deutschland Ersatzdienst geleistet, weshalb von seiner \nEinberufung zur Wehrmacht auszugehen sei. Daraus ergebe sich, dass er gemäß § \n1 Abs. 1 a) der Verordnung über die Staatsangehörigkeit im Elsass, in Lothringen \nund in Luxemburg vom 23.08.1942 als deutschstämmiger Elsässer die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben und dieser Erwerb sich auf die Klägerin erstreckt \nhabe. Im Übrigen bleibe sie dabei, dass die Registrierungsbescheinigung ihr ohne \nihre Einflussnahme übermittelt worden sei. Die Registrierung lasse sich auch durch \nVeränderungen in der Verwaltungsstruktur als Folge politischer Umwälzungen in \nNamibia erklären. Gegen einen Antragserwerb spreche schließlich, dass Artikel 2 \ndes namibischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch im Fall des \nStaatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung eine auf Antrag zu erteilende \nRegistrierungsbescheinigung vorsehe.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.03.2006 und seinen \nWiderspruchsbescheid vom 22.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie meint, es unterliege erheblichen Zweifeln, dass der Vater der Klägerin bei \nderen Geburt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei. Insoweit \ntrage die Klägerin die Beweislast. Für einen vorherigen Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit nach § 21 StAG 1870 oder als Folge des Versailler Vertrages \nspreche seine Erfassung mit englischer Nationalität in den Hamburger \nArchivunterlagen. Von einem deutschen Staatsangehörigkeitserwerb während des \nZweiten Weltkriegs sei nicht auszugehen, wobei die Klägerin Nachweise für den \nbehaupteten Ersatzdienst ihres Vaters nicht geliefert habe. Ein Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit nach der Reichsverordnung vom 23.08.1942 sei heute nicht \nmehr wirksam, da das Gesetz Nr. 12 der Alliierten Hohen Kommission über \nNichtigkeit von nationalsozialistischen Vorschriften über Staatsangehörigkeit vom \n17.11.1949 diese Rechtsverordnung als von Anfang an nichtig feststelle, soweit darin \ndie Übertragung der deutschen Staatsangehörigkeit auf französische \nStaatsangehörige geregelt sei. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Akten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n13\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDie Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen \nStaatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der \nFassung vom 19.08.2007 (BGBl. I S.1970) zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt \n(§ 113 Absatz 5 VwGO). \n\n16\n\nDie Klägerin ist nicht deutsche Staatsangehörige.\n\n17\n\nSie hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gem. § 4 Abs.1 RuStAG in der \nzum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung als eheliches Kind ihres Vaters \nerworben, weil nicht erwiesen ist, dass ihr Vater zu diesem Zeitpunkt die deutsche \nStaatsangehörigkeit besaß. \n\n18\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass der Vater der Klägerin die deutsche \nStaatsangehörigkeit nach § 3 StAG 1870 durch Geburt von seinem Vater erworben \nhat, weil der Großvater der Klägerin damals nicht nachweislich - noch - deutscher \nStaatsangehöriger war.\n\n19\n\nAllerdings spricht alles dafür, dass der - unzweifelhaft als französischer \nStaatsangehöriger geborene - Großvater der Klägerin die deutsche \nStaatsangehörigkeit im Anschluss an die Abtretung Elsass-Lothringens an das \nDeutsche Reich gemäß Artikel 2 des Friedensvertrags zwischen dem Deutschen \nReich und Frankreich vom 10.05.1871 (RGBl. S. 223) und der Zusatzkonvention vom \n11.12.1871 (RGBl.1872 S.2) erworben hat. Die im Zeitpunkt der Abtretung in dem \ngenannten Gebiet wohnhaften französischen Staatsangehörigen erwarben die \ndeutsche Staatsangehörigkeit ipso iure\n\n20\n\n- vgl. Hess.VGH, Urteil vom 09.03.1960 - OS II 194/59 -, DÖV 1961, 115; \nLichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3.Aufl. 1966, S. 767.\n\n21\n\nDass mit Wirkung für den in Elsass-Lothringen geborenen und dort bei \nKriegsende aufhältigen Großvater der Klägerin vom Optionsrecht für die französische \nNationalität (vgl. Ziffern I 1., II. 1. der Bekanntmachung vom 07.03.1872 betreffend \ndie Option und Bekanntmachung vom 16.03.1872 betreffend die Option \nMinderjähriger, abgedruckt bei von Keller/Trautmann, Kommentar zum RuStAG, \n1914, S.437 f.) Gebrauch gemacht worden wäre, ist nicht anzunehmen. Sein \nebenfalls in Elsass-Lothringen geborener Vater, dessen Nationalitätswahl für den \ndamals minderjährigen Großvater der Klägerin maßgeblich war, hätte für die \nWirksamkeit einer Optionserklärung für Frankreich seinen Wohnsitz nach Frankreich \nverlegen müssen. Hierfür gibt es keine Anzeichen. Gegen eine Option spricht \nvielmehr, dass der Großvater der Klägerin in Elsass-Lothringen verblieben ist und in \nder Folgezeit Militärdienst abgeleistet hat.\n\n22\n\nDie deutsche Staatsangehörigkeit hat der Großvater der Klägerin indessen \ngemäß § 21 Abs. 1 StAG 1870 wieder verließ. Gemäß § 21 Abs. 1 StAG 1870 \nverloren Deutsche, welche das Reichsgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang \nununterbrochen im Ausland aufhielten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit, es sei \ndenn, sie befanden sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheines oder \nwaren in die Matrikel eines Reichskonsulats eingetragen. Der Großvater der Klägerin \nhat das Deutsche Reich den Angaben der Klägerin zufolge, die mit der Auskunft des \nevangelisch-lutherischen Missionsseminars in Einklang stehen, 1887 verlassen. Sein \nanschließender, mehr als zehnjähriger ununterbrochener Auslandsaufenthalt ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig. Dass er während dieser Zeit im Besitz eines \nReisepapiers oder eines Heimatscheins gewesen ist, wird von der Klägerin nicht \nvorgetragen und kann ohne entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte nicht \nunterstellt werden, zumal damals keine Passpflicht herrschte. Eine Eintragung des \nGroßvaters der Klägerin in die Matrikel des zuständigen Reichskonsulats ist nicht \nbewiesen. Gemäß Auskunft des Auswärtigen Amtes ist der Großvater der Klägerin in \nden Matrikeln der in Rede stehenden deutschen Reichskonsulate nicht erfasst. Einen \nMatrikelschein über die Eintragung in die Matrikel eines deutschen Reisekonsulats \n\n23\n\n- vgl. hierzu von König, Handbuch des deutschen Konsularwesens, \n8. Auflage 1914, S. 261 -\n\n24\n\nhat die Klägerin nicht vorgelegt. Da es sich bei § 21 Abs. 1 Satz 4 StAG 1870 um \neine Ausnahme von dem Grundsatz des Verlustes der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland handelt, geht die \nNichterweislichkeit der Voraussetzungen dieser Ausnahme zu Lasten der Klägerin. \nAllerdings kann die richterliche Überzeugung, dass eine bestimmte Person in den \ndeutschen Staatsverband eingebürgert worden ist bzw. dass sie die \nStaatsangehörigkeit besessen hat, auch ohne urkundliche Belege aus anderen Umständen gebildet werden, was insbesondere dann gilt, wenn die in Rede stehenden \nVorgänge zeitlich besonders weit zurückliegen oder in einer Situation erfolgt sind, \naus der heraus das Fehlen von Urkunden erklärlich erscheint \n\n25\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.1987 - 9 B 307.86 -, Buchholz 412.3 \nNr. 35 zu § 1 BVFG; Urteil vom 10.01.1961 - I C 127.58 -, Buchholz 130 Nr. 1 \nzu \n§ 16 RuStAG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.06.2003 - 13 S 1181/01 -.\n\n26\n\nFür die Klägerin sind indessen auch auf entsprechende Anfrage in der \nmündlichen Verhandlung hin keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen worden, \ndie für die behauptete Matrikeleintragung sprechen und dementsprechend geeignet \nsein könnten, die richterliche Überzeugung vom Fortbestand der deutschen \nStaatsangehörigkeit ihres Großvaters zu stützen. Hinzu kommt, dass ausweislich der \nBegründung zum Entwurf des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von der \nMöglichkeit der Eintragung in eine Konsulatsmatrikel während der Geltungsdauer \ndes StAG 1870 nur im geringen Umfang Gebrauch gemacht worden ist \n\n27\n\n- vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 30.06.2004 - 10 K 4346/02 -.\n\n28\n\nBestätigt wird die Annahme, dass der Vater der Klägerin bei deren Geburt nicht \nim Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, durch seine Eintragung als \nenglischer Staatsangehöriger in der Einwohnermeldekartei und den \nAuswandererlisten Hamburgs Mitte der zwanziger Jahre. Nach dem entsprechenden \nGrundsatz des common law \n\n29\n\n- vgl. v.Keller/Trautmann, Kommentar zum RuStAG, 1914, S.677 -\n\n30\n\nhatte er diese Staatsangehörigkeit durch Geburt in Natal, das zum britischen \nHerrschaftsgebiet gehörte, erworben. Die Eintragung belegt, dass er während seines \ndamaligen Aufenthaltes im Deutschen Reich als Ausländer behandelt wurde. Es \nkann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Vater der Klägerin, wenn er \nneben der englischen die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte, diesen \naufenthaltsrechtlich erheblichen Umstand während seiner Anwesenheit in \nDeutschland angezeigt hätte. Dass er in der Folgezeit bis zur Geburt der Klägerin die \ndeutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte, ist nicht erkennbar. \n\n31\n\nEs lässt sich auch nicht feststellen, das die Klägerin die deutsche \nStaatsangehörigkeit im Wege der Verordnung über die Staatsangehörigkeit im \nElsass, in Lothringen und in Luxemburg vom 23.08.1942 (RGBl. I S. 533) - VO 1942 \n- erworben hat. \n\n32\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen für den Staatsangehörigkeitserwerb nach der \nVO 1942 liegen schon nicht nachweislich vor. Ein Erwerb der uneingeschränkten \nStaatsangehörigkeit durch den Vater der Klägerin nach § 1 VO 1942, der sich gem. § \n2 Abs.1 Satz 2 VO 1942 auf die Klägerin erstreckt hätte, scheidet aus, weil der Vater \nder Klägerin nicht Angehöriger der Wehrmacht oder der Waffen-SS war (§ 1 Abs.1 a) \nVO 1942) und es keinen Hinweis darauf gibt, dass er als bewährter Deutscher durch \nden zuständigen Chef der Zivilverwaltung (vgl. Ziffer 11 des Runderlasses des \nReichsministers des Innern betr. die Staatsangehörigkeit der Elsässer, Lothringer \nund Luxemburger vom 26.08.1942, abgedruckt bei Lichter/Hoffmann, a.a.O. S.518 - \nRderl.1942 -) anerkannt worden sein könnte (§ 1 Abs.1 b) VO 1942), zumal er \nersichtlich zu keiner der in Ziffer 1 des Rderl.1942 aufgeführten „anerkennungsfähigen\" Gruppen \n\n33\n\n - vgl. dazu auch Lichter/Hoffmann a.a.O., S. 515 -\n\n34\n\ngehörte. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, deren Vater, der \ndamals als Pfarrer tätig war, habe während des Zweiten Weltkriegs Ersatzdienst \ngeleistet und sei deshalb als Wehrmachtsangehöriger anzusehen, entbehrt dies \njeder tatsächlichen Grundlage. Eine besondere Anordnung im Sinne des § 3 VO \n1942, die für die Klägerin zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit auf \nWiderruf hätte führen können, ist nicht erfolgt. Während die jeweiligen Chefs der \nZivilverwaltung für Lothringen und Luxemburg entsprechende Anordnungen noch im \nAugust 1942 erließen (abgedruckt bei Lichter/Hoffmann a.a.O. S.527, 528, vgl. auch \nZiffern 13 ff. des Rderl.1942), ist eine entsprechende Anordnung in Bezug auf das \nGebiet des Elsasses unterblieben\n\n35\n\n - vgl. auch Seeler, Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen, 1960, \nS.91.\n\n36\n\nFür deutschstämmige Elsässer wurde durch Runderlass des Reichsministers des \nInnern betr. die Staatsangehörigkeit der Elsässer, Lothringer und Luxemburger vom \n09.07.1943 (abgedruckt bei Lichter/Hoffmann a.a.O. S. 529) - Rderl.1943 - lediglich \ninsoweit eine Anordnung erlassen, als diese ihre Niederlassung bei Inkrafttreten der \nVO 1942 oder danach im Reichsgebiet hatten. Dies trifft auf die Klägerin, die im - \nwährend des Zweiten Weltkriegs nicht dem Reichsgebiet angegliederten \n\n37\n\n - vgl. Lichter/Hoffmann a.a.O. S.514 -\n\n38\n\nElsass lebte, nicht zu. Scheidet danach schon bei Anwendung der VO 1942 ein \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus, bedarf es keiner weiteren Klärung, \nob die Feststellung der Nichtigkeit der VO 1942 durch das Gesetz Nr.12 der Alliierten \nHohen Kommission über Nichtigkeit von nationalsozialistischen Rechtsvorschriften \nüber Staatsangehörigkeit vom 17.11.1949 (abgedruckt bei Lichter/Hoffmann a.a.O. \nS. 374) auch einen Staatsangehörigkeitserwerb durch die Klägerin erfasst hätte, was \nwohl deren französische Staatsangehörigkeit vorausgesetzt hätte. Dementsprechend \nkann dahinstehen, ob die Klägerin die französische Staatsangehörigkeit nach § 1 \nNr.2 in Verbindung mit Nr.1 Anlage zu Teil III Abschnitt 5 hinter Artikel 79 des \nVersailler Vertrages (abgedruckt bei Lichter/Hoffmann a.a.O. S.595) als Nachkomme \neiner Bezugsperson erworben hat, welche seit Verlust der französischen \nStaatsangehörigkeit durch den deutsch-französischen Vertrag vom 10.05.1871 keine \nandere Staatsangehörigkeit als die deutsche erworben hat oder ob sie die weiteren \nVoraussetzungen, die das französische Staatsangehörigkeitsrecht im Gesetz vom \n10.08.1927 \n- vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand September 2007, Frankreich S.6 -\nan den Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt in Frankreich knüpfte, erfüllte. \nAuch bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Bundesgesetzgeber \ndie Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Personen, die nach 1937 im \nZusammenhang mit Annexionen sammeleingebürgert worden sind, im Gesetz zur \nRegelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (BGBl. I S.65) \nabschließend geklärt hat und dabei den Fortbestand von Einbürgerungen nach der \nVO 1942 ausdrücklich nicht in seinen Willen aufgenommen hat\n- vgl. dazu Lichter/Hoffmann a.a.O. S.248 ff, 255; Schätzel, Das deutsche \nStaatsangehörigkeitsrecht, 2.Auflage 1958, S.246.\nDarüber hinaus hätte die Klägerin 1993 eine etwa erworbene deutsche \nStaatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs.1 RuStAG in der damals geltenden Fassung \nverloren. Nach dieser Bestimmung verlor ein im Ausland wohnhafter Deutscher seine \nStaatsangehörigkeit mit dem auf Antrag erfolgten Erwerb einer fremden \nStaatsangehörigkeit.\n§ 25 Abs. 1 RuStAG setzt voraus, dass eine ausländische Staatsangehörigkeit \nwirksam erworben wird. Des Weiteren muss der Erwerb der ausländischen \nStaatsangehörigkeit auf Antrag erfolgen. Dies ist einmal dahingehend abzugrenzen, \ndass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht ohne Zutun des \nBetroffenen etwa aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder von Amts wegen \nerfolgen darf. Im Übrigen erfordert das Tatbestandsmerkmal eines Antrages im Sinne \ndes § 25 Abs. 1 RuStAG keinen förmlichen Einbürgerungsantrag. Als Antrag im \nSinne der Bestimmung ist vielmehr jede freie Willensbetätigung anzusehen, die auf \nden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und \nursächlich für diesen Erwerb ist \n\n39\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, \n317 m.w.N. -.\n\n40\n\nDass die Klägerin 1993 die namibische Staatsangehörigkeit erworben hat, ergibt \nsich aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung des namibischen Innenministeriums \nund wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. Die Kammer entnimmt den insoweit \nmaßgeblichen namibischen Bestimmungen, dass der Erwerb auf einem Antrag \nberuhte. Der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit wurde der Klägerin in \nAnwendung von Art.3 des namibischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1990 - \nnam.StAG - bescheinigt. Diese Bestimmung regelt die Ausstellung einer \nRegistrierungsbescheinigung an Personen, die die Voraussetzungen für den Erwerb \nder Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erfüllen. Die Erwerbsvoraussetzungen \nselbst sind nicht im nam.StAG sondern in Art.4 der Verfassung der Republik Namibia \nvon 1990 - nam.Verf - festgelegt. Nach Art.4 Abs.3 (a) namVerf ist Staatsangehöriger \nNamibias durch Eheschließung, wer \n(aa) in gutem Glauben die Ehe eingegangen ist mit einem namibischen \nStaatsangehörigen bzw. vor Inkrafttreten der Verfassung mit einer Person, die die \nVoraussetzungen für die namibische Staatsangehörigkeit erfüllt haben würde, wenn \ndie Verfassung in Kraft gewesen wäre und \n(bb) nach einer solchen Eheschließung für mindestens zwei Jahre als Ehegatte der \nbetreffenden Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Namibia gehabt hat und\n(cc) die Staatsangehörigkeit Namibias beantragt.\nDiese Regelung lässt keinen Zweifel daran, dass ein Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit „durch Eheschließung\" sich nicht schon mit der Eheschließung kraft \nGesetzes verwirklicht, sondern zusätzlich - neben dem zweijährigen Aufenthalt in \nNamibia - eine auf den Eintritt des Erwerbs gerichtete Erklärung erfordert, über deren \nAbgabe der Betroffene frei entscheiden kann. Für die Einordnung dieses \nErwerbstatbestands als Antragserwerb im Sinne des § 25 Abs.1 RuStAG ist es \nunerheblich, dass das nam.StAG auch im Fall des Staatsangehörigkeitserwerbs \ndurch Abstammung die Ausstellung einer zu beantragenden \nRegistrierungsbescheinigung vorsieht. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass \ndie Registrierungsbescheinigung den bereits erfolgten Staatsangehörigkeitserwerb \n„durch Eheschließung\" lediglich dokumentiert und ein nur auf die Ausstellung einer \nsolchen Bescheinigung gerichtetes Begehren dementsprechend nicht als Antrag auf \nErwerb der Staatsangehörigkeit zu qualifizieren ist. Das ändert aber nichts daran, \ndass der dem Bescheinigungsverfahren vorangehende Staatsangehörigkeitserwerb \naufgrund der materiellen Regelung in Art.4 (3) (a) nam.Verf. einen Antrag auf \nErlangung der Staatsangehörigkeit voraussetzt. \n\n41\n\nNach Überzeugung der Kammer hat die Klägerin den danach gesetzlich \nerforderlichen Antrag auf Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit gestellt. Setzt \nder allein in Rede stehende Erwerbstatbestand einen Antrag voraus und bescheinigt \ndie zuständige Behörde dem Betroffenen den Erwerb nach diesem Tatbestand, ist \nvon einer Antragstellung auszugehen, es sei denn, durch Vortrag und Nachweis \nkonkreter sowie schlüssiger Umstände erweist sich ein abweichender \nGeschehensablauf als hinreichend wahrscheinlich. Letzteres ist hier nicht der Fall. \nInsbesondere reicht dazu nicht die Spekulation des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin aus, Veränderungen in der namibischen Verwaltungsstruktur könnten dazu \ngeführt haben, dass die Klägerin ohne ihre erforderliche Mitwirkung als namibische \nStaatsangehörige erfasst und - ungefragt - durch Übermittlung einer \nRegistrierungsbescheinigung hierüber informiert wurde. Im Gegenteil bestätigt die \nzeitliche Abfolge des sonstigen für den Staatsangehörigkeitserwerb maßgeblichen \nGeschehens eine gesetzeskonforme Handhabung: Nachdem die Klägerin \nJahrzehnte vor der Unabhängigkeit Namibias eine Person geheiratet hatte, die die \nVoraussetzungen für die namibische Staatsangehörigkeit erfüllt haben würde, sofern \ndie namibische Verfassung in Kraft gewesen wäre (Art.4 Abs.3 (a) (aa) nam.Verf.), \nvergingen etwas mehr als zwei Jahre nach Entstehung der Republik Namibia, in \ndenen die Klägerin die Aufenthaltsvoraussetzungen des Art.4 Abs.3 (a) (bb) \nnam.Verf. erfüllen konnte, ehe ihr der Erwerb der Staatsangehörigkeit bescheinigt \nwurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie zuvor auch den \nAntrag auf Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit als dritter gesetzlicher \nErwerbsvoraussetzung (Art.4 Abs.3 (a) (cc) nam.Verf.) gestellt hat.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-13/10-k-4418-06","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-13/10-k-4418-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257754","retrieved":"2026-07-09 02:22:07.714933+00:00"}}