{"status":"available","doknr":"OLD257902","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0207.15K3805.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"15 K 3805/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n28.08.2007 wird aufgehoben. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nIm August 1986 reiste er - zusammen mit seinen Eltern T. und T1. J. sowie seinem Bruder T2. - in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem \n01.09.1986 beantragte die Familie bei dem Bundesamt für die Anerkennung auslän-\ndischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen, weil die Eltern wegen ihres Engagements für die \nKUK verfolgt worden seien. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 01.08.1988 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Familie \nab, weil ihr Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche. \n\n5\n\nIn einem anschließenden Klageverfahren (VG Köln - 9 K 12520/88) wurde u. a. die \nBeklagte verpflichtet, die Eltern des Klägers, den Kläger selbst und seinen Bruder als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 Ausländergesetz (AuslG) vorliegen. Die Anerkennung des Klägers, seiner \nMutter und seines Bruders wurde dabei auf den Gesichtspunkt des Familienasyls \nnach dem Vater des Klägers gestützt. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 07.01.1993 (GZ: 163-16790/86) erkannte die Beklagte in Erfüllung des vorgenannten Urteils den Kläger, seine Eltern und seinen Bruder T2. als \nAsylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. \n\n7\n\nUnter dem 31.05.2007 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei, weil die Anerkennung des Stammberechtigten inzwischen erloschen sei und hörte ihn zu dem beabsichtigten Widerruf an. Unter dem \n12.07.2007 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Bundesamt mit, der \nKläger habe keinen Kontakt zu seinem Vater. Ein Erlöschen der Asylberechtigung sei \nnicht bekannt. Er bitte um entsprechende Nachweise. Daraufhin teilte das Bundesamt unter dem 06.08.2007 mit, der Vater des Klägers sei wegen Einbürgerung aus \ndem Ausländerzentralregister gelöscht worden. Damit stehe das Erlöschen der \nRechtsstellung des Vaters gem. § 72 Abs. 1 Nr. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) \nfest. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 28.08.2007 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des \nKlägers als Asylberechtigter (Ziff. 1 des Bescheides). Ebenso wurde die mit Bescheid \nvom 07.01.1993 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, widerrufen (Ziff. 2 des Bescheides). Schließlich wurde festgestellt, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 3 des Bescheides). \nDieser Bescheid wurde am 30.08.2007 per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben. \n\n9\n\nAm 14.09.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n10\n\nEr trägt im Wesentlichen vor, er sei weiterhin in der Türkei nicht vor Verfolgung \nsicher. \nDas Erlöschen des Asylrechts des Stammberechtigten sei nicht nachgewiesen worden. Falls der Stammberechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben \nsollte, entspreche ein Widerruf beim Kläger nicht dem Zweck des § 73 AsylVfG. Eine \nsolche Einbürgerung indiziere nämlich in diesem Fall keinen Wegfall der Schutzbedürftigkeit für den Kläger. Der Stammberechtigte hätte dann nur in anderer Form \nSchutz erhalten als vorher durch die Asylberechtigung. \nIm Übrigen drohe dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei die Einziehung zum \nMilitärdienst. Weil er nur deutsch und kurdisch spreche, werde er beim Militär sofort \nals Außenseiter angesehen. Dies bedeute ohnehin schon eine Lebensgefahr. Zudem \ndrohe eine Klassifizierung als unsicheres Element.\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers weist in diesem Zusammenhang auf eine \nReihe von Berichten über Todesfälle, Misshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten innerhalb des türkischen Militärs hin. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n28.08.2007 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \ndes Sitzungsprotokolls, der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n17\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28.08.2007 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDer Widerrufsbescheid der Beklagten vom 28.08.2007 ist gestützt auf § 73 Abs. \n1 \nSatz 2 AsylVfG a. F.. Nach der Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen \nUnion vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) - in Kraft seit dem 28.08.2007 - ist \nmaßgeblich nunmehr § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG. Danach ist in Fällen des \nFamilienasyls die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die \nAnerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, \nerlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen \nGründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen \nliegen hier nicht vor. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - bezogen auf den Vater \ndes Klägers - der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht gegeben \nist. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer auf Antrag \neine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen \nStaatsangehörigkeit er erworben hat, genießt. Diese Vorschrift meint sowohl nach \nihrem Wortlaut als auch bei einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten \nAuslegung nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, \n\n21\n\nvgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., 2005, § 72 Rdnr. 24, GK-AsylVfG, \nLose- blatt-Kommentar, § 72 Rdnr. 30. \n\n22\n\nRichtig ist allerdings, dass mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nder asylrechtliche Status unvereinbar ist und daher eo ipso erlischt. \n\n23\n\n Vgl. Renner, a. a. o., § 72 Rdnr. 24; GK-AsylVfG, a. a. O., § 72 Rdnr. 30 und\n Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Loseblatt-Kommentar, § 72 Rdnr. \n19.\n\n24\n\nEin solches Erlöschen der Asylberechtigung des Stammberechtigten wegen des \nErwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht geeignet, für die als \nFamilienasylberechtigte anerkannten Personen die Rechtsfolge nach § 73 Abs. 2 b \nSatz 2 AsylVfG auszulösen. Dies ergibt die teleologische Reduktion der Vorschrift. \nDer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Stammberechtigten besagt \nnichts im Hinblick auf dessen mangelnde Schutzbedürftigkeit im Bezug auf eine \ndrohende politische Verfolgung im früheren Heimatland. Der Stammberechtigte \nerwirbt vielmehr eine Rechtstellung, die über die Anerkennung als Asylberechtigter \nhinausgeht und Schutz vermittelt. Demzufolge ist es auch nicht gerechtfertigt, unter \ndem Gesichtspunkt der Akzessorietät für die als Familienasylberechtigte \nanerkannten Personen negative Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere ergeben \nsich auch in Bezug auf den Gesichtspunkt der Familieneinheit mit dem politisch \nVerfolgten keine relevanten Änderungen, wenn dieser eine verbesserte \nRechtsstellung erwirbt. \n\n25\n\nAus diesem Grunde ist der Entzug des Familienasyls rechtswidrig. Gleiches gilt \nfür den Entzug der Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, da der Fortbestand des \nFamilienasyls diese Rechtsstellung indiziert. Ebenso ist die in Ziff. 3 des \nangefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG lägen nicht vor, aufzuheben, weil der Fortbestand der \nRechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG inhaltlich dem § 60 Abs. 1 AufenthG \nentspricht. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \nfür das Verfahren nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-07/15-k-3805-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-07/15-k-3805-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257902","retrieved":"2026-07-09 02:22:20.148763+00:00"}}