{"status":"available","doknr":"OLD257901","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0207.13K197.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"13 K 197/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 4. Oktober 2006 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 verpflichtet, über den An-\ntrag der Klägerin auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \"S. Q. \", zugelassen in Irland als Parallelimport unter der \nBezeichnung \"B. Q1. \", im Hinblick auf das Referenzmittel \"L. \" \nunter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin vertreibt von ihr importierte Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Einfuhr eines anderweit in einem Staat der Europäischen \nUnion zugelassenen Pflanzenschutzmittels benötigt der Importeur eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.\n\n3\n\nAm 15. Mai 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \"B. Q1. \", das sie aus \nIrland importieren und unter der Bezeichnung \"S. Q. \" in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr bringen wollte. Als Referenzmittel wurde das in \nder Bundesrepublik Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel \"L. \" benannt.\n\n4\n\nAuf entsprechende Anfrage des für die Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zuständigen Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit \n(BVL) teilte das irische Department of Agriculture & Food - Pesticide Control Service \n- im Juli 2006 mit, dass \"B. Q1. \" in Irland ein Parallelimportmittel \nsei, das aus Großbritannien, Deutschland und Belgien bezogen werde. Der Parallelimport von \"B. Q1. \" in die Irische Republik basiere auf dem identischen Produkt \"L. \". \n\n5\n\nMit Bescheid vom 4. Oktober 2006 lehnte das BVL den Antrag der Klägerin ab, \nweil \"B. Q1. \" in Irland über keine Vollzulassung verfüge, sondern \nlediglich als Parallelimport im Verkehr sei. Ein Parallelimport sei aber nur zulässig, \nwenn das zu importierende Pflanzenschutzmittel eine den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: Richtlinie 91/414/EWG) genügende Zulassung besitze.\n\n6\n\nDagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass \nes ausreiche, wenn das zu importierende Mittel in dem Herkunftsstaat eine auch nur \nabgeleitete Zulassung nach der Richtlinie 91/414/EWG besitze, weil sich diese zwingend auf eine in einem anderen in Frage kommenden Herkunftsstaat existierende \nVollzulassung zurückführen lasse. Die abweichende Rechtsauffassung des BVL sei \nmit der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG nicht vereinbar, was jedenfalls eine \ngemeinschaftskonforme Auslegung des nationalen Rechts erforderlich mache.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 14. Dezember 2006 wies das BVL den Widerspruch der \nKlägerin zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, es reiche nicht aus, \nwenn das zu importierende Mittel im Herkunftsstaat nur über eine Parallelzulassung \nverfüge. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn sämtliche Mitgliedstaaten \nParallelimporte einheitlich handhabten. Insbesondere wäre es erforderlich, dass \neinheitlich jeder Mitgliedstaat an Parallelimporte die Anforderung stelle, dass das \neinzuführende Produkt über eine eigene Zulassung gemäß der Richtlinie \n91/414/EWG verfüge. Sowie ein Mitgliedstaat im Hinblick auf importierte Mittel nur \nprüfe, ob diese stofflich mit einem inländischen Referenzmittel übereinstimmten und \nder Frage, ob sie zugelassen seien oder nicht, keine Beachtung schenke, sei dies \nschon nicht mehr der Fall. In diesem Falle könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, \ndass am Anfang der Kette zwangsläufig ein gemäß der Richtlinie 91/414/EWG \nzugelassenes Pflanzenschutzmittel stehe. Die Klägerin habe nicht angegeben, in \nwelchem möglichen Exportland das Pflanzenschutzmittel eine Vollzulassung \nbesitze.\n\n8\n\nAm 18. Januar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n9\n\nZur Begründung ihrer Klage wiederholt sie zunächst ihre Darlegungen aus dem \nVerwaltungsverfahren und verweist darauf, dass ihre Rechtsauffassung auch durch \nein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Schiwy gestützt werde. Weiter trägt sie vor, dass \neine Vollzulassung für das zu importierende Pflanzenschutzmittel im Sinne der \nRichtlinie 91/414/EWG gegeben sei. Es handele sich um das zugunsten der Firma \nE. \n in Irland angemeldete Produkt \"L. \". \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Verbraucherschutz und \nLebensmittelsicherheit vom 4. Oktober 2006 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 zu \nverpflichten, der Klägerin eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung \nfür das Pflanzenschutzmittel \"S. Q. \", zugelassen in \nIrland als Parallelimport unter der Bezeichnung \"B. \nQ1. \", im Hinblick auf das Referenzmittel \"L. \n\" zu erteilen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Verbraucherschutz und \nLebensmittelsicherheit vom 4. Oktober 2006 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 zu \nverpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \n\"S. Q. \", zugelassen in Irland als Parallelimport \nunter der Bezeichnung \"B. Q1. \", im \nHinblick auf das Referenzmittel \"L. \" unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und \nvertieft ihre Auffassung. \n\n17\n\nDas Gericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss \nvom 23. Februar 2007 abgelehnt, weil die Klägerin einen Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht hatte (13 L 79/07).\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gleichen Rubrums (13 \nL 79/07) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\n I. Die zulässige Klage hat nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.\n\n21\n\n 1. Mit dem Hauptantrag ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf die Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - \nPflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, \n1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom \n13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930). \n\n22\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt \nwerden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit \n(BVL) zugelassen sind. Nach Satz 2 gilt als zugelassen auch ein \nPflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c PflSchG festgestellt \nworden ist. Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit durch das BVL setzt nach § 16c \nAbs. 1 Satz 1 PflSchG voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem anderen \nMitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen \nWirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen \nPflanzenschutzmittel - dem so genannten Referenzmittel -übereinstimmt. Erst nach \nder Prüfung der Übereinstimmung kann dem Antragsteller eine \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, § 16c Abs. 4 PflSchG.\n\n23\n\nEine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung an die Klägerin für das Pflanzenschutzmittel \"B. Q1. \", \ndas sie aus Irland importieren und unter der Bezeichnung \"S. Q. \" \nvertreiben will, kann schon deswegen nicht erfolgen, weil bislang die \nÜbereinstimmung des Importmittels mit dem in der Bundesrepublik Deutschland \nzugelassenen Referenzmittel \"L. \" durch das BVL nicht festgestellt worden ist. \nZwar ist im Rahmen des § 113 Abs. 5 VwGO bei gebundenen Entscheidungen - wie \nhier nach § 16 Abs. 1 PflSchG - das Gericht grundsätzlich gehalten, die Spruchreife \nherbeizuführen. Dies gilt aber - abgesehen von Beurteilungs- und \nErmessensspielräumen - dann nicht, wenn eine bestimmte sachliche Prüfung \nbesonderen Behörden übertragen ist oder wenn es zur abschließenden Aufklärung \neiner mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf. Dann ist eine \nbloße Bescheidungsverpflichtung im Urteilsausspruch bei weitergehendem Verpflichtungsantrag zulässig.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n20. Februar 1992 - 3 C 51.88 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 90, 18 (24); s. auch \nBVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2007, 1054 (1066 - \nRn. 107) für hochkomplexe Fragen bei der Ausweisung eines \nFFH-Gebietes.\n\n25\n\nAuch hier muss das Gericht die Spruchreife nicht herbeiführen. Dazu ist das \nGericht schon nicht in der Lage, weil ihm zum einen die gegebenenfalls dem \nGeheimnisschutz unterliegenden Formulierungen von Import- und Referenzmittel \nnicht bekannt sind. Daher ist auch die Beauftragung eines Sachverständigen \nausgeschlossen. Des Weiteren ist die im Einzelfall umfangreiche, besondere \nSachkunde und Mittel erfordernde Prüfung der originären Zulassung wie \nÜbereinstimmung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel nach §§ 11, \n15 und 16c PflSchG dem BVL übertragen. Auch die Vergleichsprüfung erfordert \ngegebenenfalls besondere Sachkunde und - etwa im Fall des § 16c Abs. 3 PflSchG - \nunter Umständen technische Einrichtungen, die nur dem BVL im erforderlichen \nUmfang zur Verfügung stehen.\n\n26\n\n 2. Der damit zur Entscheidung des Gerichts gestellte Hilfsantrag ist hingegen begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit, § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO. Das BVL durfte die Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mit \nder Begründung ablehnen, dass die Klägerin nicht angegeben habe, wo das zu \nimportierende Pflanzenschutzmittel eine Vollzulassung nach der Richtlinie \n91/414/EWG besitzt.\n\n27\n\n a) Zutreffend gehen der Bescheid vom 4. Oktober 2006 und der \nWiderspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006 allerdings davon aus, dass unter \nZulassung im Sinne von § 16c Abs. 1 PflSchG grundsätzlich die Vollzulassung nach \nder maßgeblichen Richtlinie 91/414/EWG zu verstehen ist. Der alleinige Verweis der \nKlägerin auf die Parallelzulassung des Importmittels im Ausfuhrstaat kann daher \nzunächst nicht ausreichen. Zwar spricht der Wortlaut des § 16c Abs. 1 PflSchG nur \nvon \"Zulassung\", so dass auf den ersten Blick auch eine Parallelzulassung im \nAusfuhrstaat erfasst sein könnte. Dem steht aber zum einen schon entgegen, dass \nder ansonsten im Gesetz einheitlich verwendete Begriff der \"Zulassung\" oder \n\"zugelassen\" im Sinn einer Vollzulassung nach der Richtlinie 91/414/EWG zu \nverstehen ist: Im das grundsätzliche Erfordernis der Zulassung regelnden § 11 Abs. \n1 PflSchG wird der Begriff ebenfalls verwendet. Die Zulassungsvoraussetzungen \nselbst sind zentral in § 15 PflSchG aufgeführt, in dessen einzelnen Absätzen \nentweder auf die Richtlinie 91/414/EWG direkt abgestellt oder aber die \nAnforderungen der Richtlinie wortgetreu in nationales Recht übernommen worden \nsind. Angesichts dieses Befundes kann nicht davon ausgegangen werden, dass der \nin einem derartig engen Normierungszusammenhang gebrauchte Begriff \nunterschiedlich verstanden werden soll.\n\n28\n\nDeutlich wird das Verständnis von Zulassung als \"Vollzulassung\" auch in § 11 \nAbs. 1 Satz 2 PflSchG. Danach \"gilt\" als zugelassen ein Pflanzenschutzmittel, für das \ndie Verkehrsfähigkeit nach § 16c PflSchG festgestellt worden ist. Schon die \nNotwendigkeit einer Fiktion macht deutlich, dass die im vereinfachten Verfahren \nerlangte Zulassung - wie etwa nach nationalem Recht nach § 16c PflSchG bzw. nach \nden entsprechenden Regelungen anderer Mitgliedstaaten - keine Vollzulassung \ndarstellt, mithin auch die Parallelzulassung im Ausfuhrstaat - wie hier - keine \nZulassung im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG und damit der § 11 Abs. 1, § 16c \nAbs. 1 PflSchG darstellt. Denn ein lediglich als zugelassen geltendes \nPflanzenschutzmittel ist gerade kein zugelassenes. Auch wird in § 11 Abs. 1 Satz 3 \nPflSchG ausdrücklich klargestellt, dass ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem Staat \nder Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nach der \nRichtlinie 91/414/EWG \"zugelassen\" ist, die Fiktion nicht beanspruchen kann. Die \nidentische Verwendung des Begriffs Zulassung in den genannten Vorschriften lässt \nmithin nur den Schluss darauf zu, dass er innerhalb eines Gesetzes einheitlich, und \nzwar als Vollzulassung im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG zu verstehen ist,\n\n29\n\nebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 2007 \n- 13 B 67/07 -, Beschlussabdruck S. 4 f.,\n\n30\n\ndie gerade nur Regelungen über \"Zulassungen\" enthält, sich aber nicht zur \nDurchführung von Parallelimporten verhält.\n\n31\n\nDieses Ergebnis wird gestützt durch die Beweggründe des Gesetzgebers für die \nNovellierung des Pflanzenschutzgesetzes, insbesondere auch der Einführung und \nAnpassung der §§ 15 und 11 PflSchG. Denn mit dem Ersten Gesetz zur Änderung \ndes Pflanzenschutzgesetzes aus dem Mai 1998 sollte gerade auch die Richtlinie \n91/414/EWG in nationales Recht umgesetzt werden,\n\n32\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 13/8843, S. 4 und 24,\n\n33\n\nwobei - wie ausgeführt - auch wesentliche Teile der Richtlinie in nationales Recht \ntransformiert worden sind.\n\n34\n\nMaßgeblich bekräftigt wird diese Auslegung, wenn weiter Sinn und Zweck der \nRichtlinie 91/414/EWG und des § 16c PflSchG in den Blick genommen werden. \nNeben der Beseitigung von Handelshemmnissen (5. und 6. Begründungserwägung \nder Richtlinie 91/414/EWG) soll diese auch insbesondere der Vereinheitlichung des \nZulassungsverfahrens (7. Begründungserwägung) dienen, wobei die \nZulassungsbestimmungen ein hohes Schutzniveau gewährleisten müssen, damit vor \nallem die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verhindert wird, die nicht ausreichend \nauf ihre Gesundheits-, Grundwasser- und Umweltgefährdung untersucht worden sind \n(9. Begründungserwägung). Damit ist jedenfalls einmal vor der Erteilung einer \nZulassung das Durchlaufen eines der Richtlinie 91/414/EWG genügenden \nVerfahrens erforderlich. \n\n35\n\n§ 16c PflSchG selbst hat ersichtlich den Zweck, eine unnötige Doppelprüfung \nnach der Richtlinie 91/414/EWG in jedem Mitgliedstaat zu vermeiden,\n\n36\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 16/645, S. 6,\n\n37\n\nweil eine solche Doppelprüfung auch europarechtlich eine unverhältnismäßige \nBeschränkung der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG wäre,\n\n38\n\nEuropäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11. März \n1999, Rs. C-100/96 - Agrochemicals, Slg. 1999, S. I-1499 \n(1532 f. - Rn. 32); Siegel, NVwZ 2007, 906 (907).\n\n39\n\nEine unnötige Doppelprüfung liegt aber nur dann vor, wenn das \nPflanzenschutzmittel entweder im Herkunftsstaat oder in einem anderen \nMitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums \nschon einmal entsprechend den hohen Anforderungen der Richtlinie geprüft worden \nist. Auch der im Lichte des Gemeinschaftsrechts zu ermittelnde Zweck des § 16c \nPflSchG kann daher nur erreicht werden, wenn unter Zulassung im Sinne der Norm \neine Vollzulassung zu verstehen ist.\n\n40\n\n b) Ist danach für die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung eine \nVollzulassung für das Importmittel erforderlich, bedeutet dies jedoch nicht, dass von \neinem Importeur in jedem Fall verlangt werden kann anzugeben, in welchem \nMitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums für \ndas Importmittel diese Vollzulassung erteilt worden ist. Zwar muss der Importeur als \nderjenige, der sich auf eine Vollzulassung für sein Importmittel beruft, grundsätzlich \ndarlegen, dass diese anspruchsbegründende Tatsache erfüllt ist. Dem hat die \nKlägerin hier zunächst nicht Genüge getan. Soweit sie generell geltend macht, wenn \ndas Pflanzenschutzmittel im Ausfuhrstaat eine Parallelimporterlaubnis besitze, \nmüsse dem aus rechtlichen Gründen stets (am Ende der Kette) eine Vollzulassung \nzugrunde liegen, sind dem die von der Beklagten dargestellten Gründe der \nUngewissheit über die Praxis anderer Mitgliedstaaten bei der Erteilung von \nParallelimporterlaubnissen entgegenzuhalten. Auch hat die Klägerin im vorliegenden \nFall nicht konkret angegeben, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder \ndes Europäischen Wirtschaftsraums für das Importmittel eine Vollzulassung erteilt \nworden ist. Denn in der mündlichen Verhandlung hat sie klargestellt, dass sich aus \nder insoweit vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Angestellten nur die \nVollzulassung des Referenzmittels im Ausfuhrstaat entnehmen lässt. Dies berechtigt \ndie Behörde aber noch nicht, die begehrte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zu \nversagen. Denn die Angabe, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder \ndes Europäischen Wirtschaftsraums für das Importmittel eine Vollzulassung erteilt \nworden ist, kann dann nicht verlangt werden, wenn sie dem Importeur nicht bekannt \nist und von ihm auch nicht mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann.\n\n41\n\nHier kann eine derartige Angabe - von Ausnahmefällen abgesehen - in der Regel \nvon einem Importeur, der - wie die Klägerin - als so genannter \"Arbitrage-Händer\" ein \nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen \nWirtschaftsraums als Parallelimport zugelassenes Pflanzenschutzmittel von einem \nZwischenhändler erwirbt und einführen will, nicht verlangt werden. \n\n42\n\nDahinstehen kann, ob sich dies bei alleiniger Betrachtung nach nationalem Recht \nergibt. Nach § 16c Abs. 2 Satz 2 PflSchG, der sich im Kontext der Anforderungen an \ndie Vergleichbarkeit von Import- und Referenzmittel (Satz 1) findet, hat der eine \nBescheinigung nach Abs. 1 und 4 begehrende Antragsteller die zur Feststellung der \nVerkehrsfähigkeit erforderlichen Unterlagen, zu denen er Zugang hat oder deren \nBeschaffung ihm zugemutet werden kann, sowie die erforderlichen Proben nach \nweiterer Maßgabe einer Rechtsverordnung zu übermitteln. Selbst wenn diese \nRegelung (erforderliche \"Unterlagen\") auch auf die Angabe des Staates der \nVollzulassung anzuwenden sein sollte, so wird von der Klägerin (regelmäßig) etwas \nUnzumutbares verlangt. Denn wie sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat \nund auch ohne weiteres plausibel ist, kennt die Klägerin diese Angaben - von \nAusnahmefällen abgesehen - nicht. Auch wird ihr Handelspartner, von dem sie das \nzu importierende, parallel zugelassene Pflanzenschutzmittel erwerben will, ihr auf \nAnfrage regelmäßig nicht mitteilen, wo er seinerseits seine Ware bezieht, und ihr so \ndie Möglichkeit geben, gegebenenfalls über mehrere Schritte den Staat der \nVollzulassung festzustellen. Denn dann hätte die Klägerin die Möglichkeit, sich unter \nÜbergehung ihres Handelspartners direkt an dessen Verkäufer zu wenden und ihr \nProdukt entsprechend günstiger zu erwerben. Die Klägerin hat damit glaubhaft dargelegt, dass es ihr mit zulässigen und zumutbaren Mitteln unter solchen Umständen \nnicht möglich ist, den Staat der Vollzulassung zu ermitteln. Sie hat - wie die Vertreter \ndes BVL in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich bestätigt haben - damit weder \nnach § 16c Abs. 2 Satz 2 PflSchG Zugang zu diesen Informationen noch kann ihr die \nBeschaffung zugemutet werden, weil es eine letztlich kaum zu erfüllende Anforderung darstellt.\n\n43\n\nUnabhängig davon ist dieses Ergebnis auch aus dem Blickwinkel des \nGemeinschaftsrechts gefordert. Sowohl das Erfordernis einer erneuten Zulassung \neines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen \nWirtschaftsraums bereits nach der Richtlinie 91/414/EWG zugelassenen \nPflanzenschutzmittels (\"Doppelprüfung\") wie auch das vereinfachte Verfahren für \neine Parallelzulassung - wie hier der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung \n- stellen eine die Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG beschränkende Maßnahme \ngleicher Wirkung dar. Als den Warenverkehr einschränkende Maßnahme gleicher \nWirkung im Sinne des Art. 28 EG ist jede Maßnahme oder Regelung der \nMitgliedstaaten zu verstehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel \nunmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern,\n\n44\n\nEuGH, Urteil vom 11. Juli 1974, Rs. 8/74 - Dassonville, Slg. \n1974, S. 837 - Rn. 5.\n\n45\n\nSelbst das vereinfachte Verfahren der Parallelzulassung ist nur unter den eine \nEinschränkung der Warenverkehrsfreiheit im Einzelfall rechtfertigenden \nVoraussetzungen des Art. 30 EG zulässig. Insoweit hat es der Europäische \nGerichtshof im Hinblick auf die Schutzgüter der Richtlinie 91/414/EWG allerdings für \nrechtmäßig erachtet, dass die zuständige Behörde prüft, ob Import- und \nReferenzmittel, ohne in allen Punkten übereinzustimmen, zumindest nach der \ngleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurden \nund überdies die gleichen Wirkungen haben, wobei etwaige Unterschiede bei den für \ndie Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, \nPflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind.\n\n46\n\nEuGH, Urteil vom 11. März 1999, Rs. C-100/96 - \nAgrochemicals, a.a.O., S. I-1533 - Rn. 33.\n\n47\n\nGleichzeitig hat der Gerichtshof betont, dass die zuständige Behörde des \nEinfuhrmitgliedstaats über legislative und administrative Mittel verfügt, mit denen der \nHersteller des Pflanzenschutzmittels, für das bereits eine Genehmigung für das \nInverkehrbringen erteilt wurde, der offizielle Vertreter des Herstellers oder der \nLizenzinhaber gezwungen werden können, die Angaben zu machen, über die sie \nverfügen und die die Behörde für notwendig hält. Die zuständige Behörde könne \nferner auf die Unterlagen zurückgreifen, die im Rahmen des Antrags auf Erteilung \nder Genehmigung für das Inverkehrbringen des bereits zugelassenen \nPflanzenschutzmittels eingereicht wurden. Auch müsste der in Art. 12 der Richtlinie \n91/414/EWG vorgeschriebene Informationsaustausch der zuständigen Behörde des \nEinfuhrmitgliedstaats die Möglichkeit bieten, sich die für die Prüfung notwendigen \nUnterlagen zu verschaffen.\n\n48\n\nEuGH, wie vor, S. I-1533 - Rn. 34 f.\n\n49\n\nDie Forderung, die Klägerin müsse zumindest auch den Staat der Vollzulassung \nbenennen, stellt vor diesem Hintergrund jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung \neine weitergehende Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG in \nGestalt einer Maßnahme gleicher Wirkung dar, die nicht nach Art. 30 EG \ngerechtfertigt ist. Eine Maßnahme gleicher Wirkung in Form einer Behinderung ist \njede negative Beeinflussung der Handelsströme durch Beeinträchtigung der \nHandlungsfreiheit bestimmter Marktteilnehmer \n\n50\n\nEuGH, Urteil vom 20. Mai 1976, Rs. 104/75 - De Peijper, \nSlg. 1976, S. 613 - Rn. 12 f.\n\n51\n\nMit der genannten Forderung wird der Handel der Klägerin offenkundig \nbehindert. Diese Behinderung ist jedenfalls unverhältnismäßig nach Art. 30 EG, \nwobei offen bleiben kann, ob die fraglichen Angaben überhaupt aus den Gründen \ndes Art. 30 EG (öffentliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von \nMenschen, Tieren oder Pflanzen) als reine Ausgestaltung der \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Darlegungslast von der Klägerin gefordert werden \nkönnen. Denn jedenfalls ist die Maßnahme nicht gerechtfertigt im Sinne der \nVorschrift, weil nicht verhältnismäßig.\n\n52\n\nZum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen des Art. 30 \nEG vgl. nur Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 30 Rn. 49 f. m. w. \nNachw.\n\n53\n\nEine derartige Forderung ist nicht erforderlich und im Übrigen auch unangemessen. Denn - wie dargelegt - wird von der Klägerin regelmäßig etwas Unmögliches \nverlangt, was nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen kann.\n\n54\n\nDagegen hat das BLV, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen \nerläutert, als milderes Mittel die Möglichkeit, sich die notwendige Kenntnis über die \nExistenz einer Vollzulassung für das zu importierende Pflanzenschutzmittel zu \nverschaffen, das im Ausfuhrstaat (nur) über eine Parallelzulassung verfügt. Denn \nzum einen verfügt es schon aufgrund der eigenen, bei ihm als zentraler \nPflanzenschutzmittelzulassungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland \nvorhandenen, teilweise nach Art. 12 Richtlinie 91/414/EWG erlangten Informationen \nüber weitergehende Informationsmöglichkeiten als der Importeur. Zum anderen \nbesteht für das BLV, wie sich auch aus dem hier geführten Verwaltungsverfahren \nergibt, die Möglichkeit, sich an die jeweils zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates \nmit der Bitte um weitergehende Informationen zu wenden und notfalls den Weg der \nZulassungen bis zur Vollzulassung nach der Richtlinie 91/414/EWG \nzurückzuverfolgen - eine Möglichkeit, die der Klägerin als im Wettbewerb stehender \n(Zwischen-)Händlerin aus den oben dargelegten Gründen nicht offen steht. Dies \nentspricht auch dem üblichen Verlauf eines Verwaltungsverfahrens, nachdem der \nAntragsteller seiner Darlegungslast nachgekommen ist. Nur um letztlich dieses \nVerwaltungsverfahren abzukürzen, können an die Klägerin als Importeurin keine \nunzumutbaren, weil unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden.\n\n55\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass das BVL in einer \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung das vollzugelassene Produkt und den Staat der \nVollzulassung benennen und damit gegebenenfalls Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse des Zulassungsinhabers offenbaren müsste. Denn eine \nsolche Verpflichtung besteht nicht. Insoweit haben die Vertreter des BVL in der \nmündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass eine Ver-\nkehrsfähigkeitsbescheinigung nur Import- und Referenzmittel ausdrücklich benennen \nmüsse und im Übrigen die alleinige Feststellung ohne genauere Angaben enthalten \nkönne, dass das sich als Parallelimport im Ausfuhrstaat im Verkehr befindliche Pflanzenschutzmittel über eine Vollzulassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen \nUnion oder des Europäischen Wirtschaftsraums verfüge. Damit kann dahinstehen, \nob und auf welcher Stufe dieser Einwand überhaupt die Beschränkung des freien \nWarenverkehrs rechtfertigen könnte.\n\n56\n\n II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n57\n\n III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 \nZPO.\n\n58\n\n IV. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. \nSie wirft die Frage der Anforderungen an einen Parallelimport von \nPflanzenschutzmitteln auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist \nund im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-07/13-k-197-07","cited_norms":[{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-07/13-k-197-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257901","retrieved":"2026-07-09 02:22:20.058149+00:00"}}