{"status":"available","doknr":"OLD257900","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0207.13K192.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"13 K 192/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 26. September 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 rechtswidrig gewesen ist.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu zwei Dritteln, die Beklagte zu \neinem Drittel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin vertreibt von ihr importierte Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Einfuhr eines anderweit in einem Staat der Europäischen \nUnion zugelassenen Pflanzenschutzmittels benötigt der Importeur eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.\n\n3\n\nAm 16. Mai 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \"U. \", das sie aus Belgien importieren \nund unter der Bezeichnung \"S. S1. 250\" in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr bringen wollte. Als Referenzmittel wurde das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel \"U. \" benannt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. September 2006 lehnte das für die Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) den Antrag ab, weil \"U. \" in Belgien über keine Vollzulassung \nverfüge, sondern lediglich als Parallelimport im Verkehr sei. Ein Parallelimport sei \naber nur zulässig, wenn das zu importierende Pflanzenschutzmittel eine den Anforderungen der maßgeblichen Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: Richtlinie \n91/414/EWG) genügende Zulassung besitze.\n\n5\n\nDagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass \nes ausreiche, wenn das zu importierende Mittel in dem Herkunftsstaat eine auch nur \nabgeleitete Zulassung nach der Richtlinie 91/414/EWG besitze, weil sich diese zwingend auf eine in einem anderen in Frage kommenden Herkunftsstaat existierende \nVollzulassung zurückführen lasse. Die abweichende Rechtsauffassung des BVL sei \nmit der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG nicht vereinbar, was jedenfalls eine \ngemeinschaftskonforme Auslegung des nationalen Rechts erforderlich mache.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 14. Dezember 2006 wies das BVL den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, es reiche nicht aus, wenn \ndas zu importierende Mittel im Herkunftsstaat nur über eine Parallelzulassung verfüge. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn sämtliche Mitgliedstaaten Parallelimporte einheitlich handhabten. Insbesondere wäre es erforderlich, dass einheitlich \njeder Mitgliedstaat an Parallelimporte die Anforderung stelle, dass das einzuführende \nProdukt über eine eigene Zulassung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG verfügt. Sowie ein Mitgliedstaat im Hinblick auf importierte Mittel nur prüfe, ob diese stofflich mit \neinem inländischen Referenzmittel übereinstimmten und der Frage, ob sie zugelassen seien oder nicht, keine Beachtung schenke, sei dies schon nicht mehr der Fall. \nIn diesem Falle könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass am Anfang der Kette \nzwangsläufig ein gemäß der Richtlinie 91/414/EWG zugelassenes Pflanzenschutzmittel stehe. Die Klägerin habe nicht angegeben, in welchem möglichen Exportland \ndas Pflanzenschutzmittel eine Vollzulassung besitze.\n\n7\n\nAm 17. Januar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage wiederholt sie zunächst ihre Darlegungen aus dem \nVerwaltungsverfahren und verweist darauf, dass ihre Rechtsauffassung auch durch \nein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Schiwy gestützt werde. Weiter trägt sie vor, dass \neine Vollzulassung für das zu importierende Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG gegeben sei. Es handele sich um das zugunsten der Firma E. \n in Belgien angemeldete Produkt \"U. \".\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit \nvom 26. September 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 zu verpflichten, der Klägerin eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \"S. S1. 250\", zugelassen in Belgien \nals Parallelimport unter der Bezeichnung \"U. \", im Hinblick \nauf das Referenzmittel \"U. \" zu erteilen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit \nvom 26. September 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 zu verpflichten, über den \nAntrag der Klägerin auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \"S. S1. \n250\", zugelassen in Belgien als Parallelimport unter der Bezeichnung \"U. \", im Hinblick auf das Referenzmittel \"U. \" \nunter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n13\n\nweiter hilfsweise,\n\n14\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Bundesamtes für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom \n26. September 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 rechtswidrig gewesen \nist.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und \nvertieft ihre Auffassung. \n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten darauf \nhingewiesen, dass die Parallelzulassung für das Importmittel in Belgien erloschen ist. \nInsoweit hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz am 18. Februar 2008 \nmitgeteilt, dass \"nicht nachvollzogen werden\" könne, \"dass die Zulassung im \nHerkunftsland ausgelaufen sein soll\".\n\n19\n\nDas Gericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss \nvom 27. Februar 2007 abgelehnt, weil die Klägerin einen Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht hatte (13 L 77/07).\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gleichen Rubrums (13 \nL 77/07) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\n I. Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg. \n\n23\n\n 1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf die Erteilung der \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes \nzum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert \ndurch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n24\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt \nwerden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit \n(BVL) zugelassen sind. Nach Satz 2 gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c PflSchG festgestellt worden ist. Die \nFeststellung der Verkehrsfähigkeit durch das BVL setzt nach § 16c Abs. 1 Satz 1 \nPflSchG voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder \neinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \nzugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel - \ndem so genannten Referenzmittel -übereinstimmt. Erst nach der Prüfung der \nÜbereinstimmung kann dem Antragsteller eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung \nausgestellt werden, § 16c Abs. 4 PflSchG.\n\n25\n\nDie Klägerin kann die Feststellung der Verkehrsfähigkeit hier nicht mehr \nerreichen, nachdem die Parallelzulassung in Belgien erloschen ist, es mithin - neben \nder stofflichen Übereinstimmung - am Tatbestandsmerkmal der Zulassung im \nAusfuhrstaat im Sinne von § 16c Abs. 1 PflSchG fehlt.\n\n26\n\nDaran, dass die Zulassung erloschen ist, bestehen für das Gericht keine \nvernünftigen Zweifel. Die Vertreter der Beklagten haben - ebenso wie im \nParallelverfahren 13 K 188/07 - in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, \ndass auf der einschlägigen Homepage der zuständigen belgischen Behörde die PI-\nNummer für das Importmittel nicht mehr aufgeführt und deswegen von einem \nErlöschen der Parallelimporterlaubnis in Belgien auszugehen sei. Dem ist die \nKlägerin nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten, sondern hat nur pauschal \nangegeben, dass dies \"nicht nachvollziehbar\" sei. Ihr hätte es aber als einem \nordnungsgemäß seine Mitwirkungspflichten im Prozess wahrnehmenden Beteiligten \noblegen, im Einzelnen darzulegen, dass und warum die Angabe der Beklagtenseite \nunzutreffend ist. Dazu war sie auch in der Lage, denn sie kann ohne weiteres über \nihren Geschäftspartner, den Importeur in Belgien, von dem sie das Mittel beziehen \nund anschließend in die Bundesrepublik Deutschland einführen will, in Erfahrung \nbringen, ob er seinerseits noch über die erforderliche Parallelimportzulassung \nverfügt. Derartige Darlegungen fehlen.\n\n27\n\n 2. Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Auch für diesen ist Voraussetzung, dass die Zulassung \nim Ausfuhrstaat noch besteht. Das Gericht ist in den Urteilen vom 7. Februar 2008 in \nden parallel gelagerten Verfahren gleichen Rubrums - 13 K 190/07 und 13 K 197/07 - \nallein deswegen zu einem Bescheidungsausspruch gekommen, weil die Versagung \nder Feststellung der Verkehrsfähigkeit wegen der mangelnden Benennung des \nStaates, in dem eine bestehende Zulassung im Sinne der maßgeblichen Richtlinie \n91/414/EWG gegeben ist, durch die Klägerin aus den nachstehenden Gründen \nrechtswidrig und das Gericht nicht gehalten war, die Spruchreife herbeizuführen. An \ndieser Zulassung fehlt es hier.\n\n28\n\n II. Der damit zur Entscheidung des Gerichts gestellte weitere, auf die Feststellung \nder Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Verbraucherschutz und \nLebensmittelsicherheit (BVL) vom 26. September 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 gerichtete Hilfsantrag hat hingegen Erfolg. Er ist \nim Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte und angesichts ihrer \ngerichtsbekannt umfangreichen geschäftlichen Aktivitäten im Bereich des \nParallelimports von Pflanzenschutzmitteln plausiblen Wiederholungsgefahr zulässig.\n\n29\n\nEr ist auch begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der \nVerkehrsfähigkeit war rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO analog. Das BVL durfte die Erteilung der \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die \nKlägerin nicht angegeben habe, wo das zu importierende Pflanzenschutzmittel eine \nVollzulassung nach der Richtlinie 91/414/EWG besitzt.\n\n30\n\n 1. Zutreffend gingen der Bescheid vom 26. September 2006 und der \nWiderspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006 allerdings davon aus, dass unter \nZulassung im Sinne von § 16c Abs. 1 PflSchG grundsätzlich die Vollzulassung nach \nder maßgeblichen Richtlinie 91/414/EWG zu verstehen ist. Der alleinige Verweis der \nKlägerin auf die Parallelzulassung des Importmittels im Ausfuhrstaat konnte daher \nzunächst nicht ausreichen. Zwar spricht der Wortlaut des § 16c Abs. 1 PflSchG nur \nvon \"Zulassung\", so dass auf den ersten Blick auch eine Parallelzulassung im \nAusfuhrstaat erfasst sein könnte. Dem steht aber zum einen schon entgegen, dass \nder ansonsten im Gesetz einheitlich verwendete Begriff der \"Zulassung\" oder \n\"zugelassen\" im Sinn einer Vollzulassung nach der Richtlinie 91/414/EWG zu \nverstehen ist: Im das grundsätzliche Erfordernis der Zulassung regelnden § 11 Abs. \n1 PflSchG wird der Begriff ebenfalls verwendet. Die Zulassungsvoraussetzungen \nselbst sind zentral in § 15 PflSchG aufgeführt, in dessen einzelnen Absätzen \nentweder auf die Richtlinie 91/414/EWG direkt abgestellt oder aber die \nAnforderungen der Richtlinie wortgetreu in nationales Recht übernommen worden \nsind. Angesichts dieses Befundes kann nicht davon ausgegangen werden, dass der \nin einem derartig engen Normierungszusammenhang gebrauchte Begriff \nunterschiedlich verstanden werden soll.\n\n31\n\nDeutlich wird das Verständnis von Zulassung als \"Vollzulassung\" auch in § 11 \nAbs. 1 Satz 2 PflSchG. Danach \"gilt\" als zugelassen ein Pflanzenschutzmittel, für das \ndie Verkehrsfähigkeit nach § 16c PflSchG festgestellt worden ist. Schon die \nNotwendigkeit einer Fiktion macht deutlich, dass die im vereinfachten Verfahren \nerlangte Zulassung - wie etwa nach nationalem Recht nach § 16c PflSchG bzw. nach \nden entsprechenden Regelungen anderer Mitgliedstaaten - keine Vollzulassung \ndarstellt, mithin auch die Parallelzulassung im Ausfuhrstaat - wie hier - keine \nZulassung im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG und damit der § 11 Abs. 1, § 16c \nAbs. 1 PflSchG darstellt. Denn ein lediglich als zugelassen geltendes \nPflanzenschutzmittel ist gerade kein zugelassenes. Auch wird in § 11 Abs. 1 Satz 3 \nPflSchG ausdrücklich klargestellt, dass ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem Staat \nder Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nach der \nRichtlinie 91/414/EWG \"zugelassen\" ist, die Fiktion nicht beanspruchen kann. Die \nidentische Verwendung des Begriffs Zulassung in den genannten Vorschriften lässt \nmithin nur den Schluss darauf zu, dass er innerhalb eines Gesetzes einheitlich, und \nzwar als Vollzulassung im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG zu verstehen ist,\n\n32\n\nebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 2007 \n- 13 B 67/07 -, Beschlussabdruck S. 4 f.,\n\n33\n\ndie gerade nur Regelungen über \"Zulassungen\" enthält, sich aber nicht zur \nDurchführung von Parallelimporten verhält.\n\n34\n\nDieses Ergebnis wird gestützt durch die Beweggründe des Gesetzgebers für die \nNovellierung des Pflanzenschutzgesetzes, insbesondere auch der Einführung und \nAnpassung der §§ 15 und 11 PflSchG. Denn mit dem Ersten Gesetz zur Änderung \ndes Pflanzenschutzgesetzes aus dem Mai 1998 sollte gerade auch die Richtlinie \n91/414/EWG in nationales Recht umgesetzt werden,\n\n35\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 13/8843, S. 4 und 24,\n\n36\n\nwobei - wie ausgeführt - auch wesentliche Teile der Richtlinie in nationales Recht \ntransformiert worden sind.\n\n37\n\nMaßgeblich bekräftigt wird diese Auslegung, wenn weiter Sinn und Zweck der \nRichtlinie 91/414/EWG und des § 16c PflSchG in den Blick genommen werden. \nNeben der Beseitigung von Handelshemmnissen (5. und 6. Begründungserwägung \nder Richtlinie 91/414/EWG) soll diese auch insbesondere der Vereinheitlichung des \nZulassungsverfahrens (7. Begründungserwägung) dienen, wobei die Zulassungsbestimmungen ein hohes Schutzniveau gewährleisten müssen, damit vor \nallem die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verhindert wird, die nicht ausreichend \nauf ihre Gesundheits-, Grundwasser- und Umweltgefährdung untersucht worden sind \n(9. Begründungserwägung). Damit ist jedenfalls einmal vor der Erteilung einer \nZulassung das Durchlaufen eines der Richtlinie 91/414/EWG genügenden \nVerfahrens erforderlich. \n\n38\n\n§ 16c PflSchG selbst hat ersichtlich den Zweck, eine unnötige Doppelprüfung \nnach der Richtlinie 91/414/EWG in jedem Mitgliedstaat zu vermeiden,\n\n39\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 16/645, S. 6,\n\n40\n\nweil eine solche Doppelprüfung auch europarechtlich eine unverhältnismäßige \nBeschränkung der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG wäre,\n\n41\n\nEuropäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11. März \n1999, Rs. C-100/96 - Agrochemicals, Slg. 1999, S. I-1499 \n(1532 f. - Rn. 32); Siegel, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 2007, 906 (907).\n\n42\n\nEine unnötige Doppelprüfung liegt aber nur dann vor, wenn das \nPflanzenschutzmittel entweder im Herkunftsstaat oder in einem anderen \nMitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums \nschon einmal entsprechend den hohen Anforderungen der Richtlinie geprüft worden \nist. Auch der im Lichte des Gemeinschaftsrechts zu ermittelnde Zweck des § 16c \nPflSchG kann daher nur erreicht werden, wenn unter Zulassung im Sinne der Norm \neine Vollzulassung zu verstehen ist.\n\n43\n\n 2. War danach für die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung eine \nVollzulassung für das Importmittel erforderlich, bedeutet dies jedoch nicht, dass von \neinem Importeur in jedem Fall verlangt werden kann anzugeben, in welchem \nMitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums für \ndas Importmittel diese Vollzulassung erteilt worden ist. Zwar muss der Importeur als \nderjenige, der sich auf eine Vollzulassung für sein Importmittel beruft, grundsätzlich \ndarlegen, dass diese anspruchsbegründende Tatsache erfüllt ist. Dem hatte die \nKlägerin hier zunächst nicht Genüge getan. Soweit sie generell geltend macht, wenn \ndas Pflanzenschutzmittel im Ausfuhrstaat eine Parallelimporterlaubnis besitze, \nmüsse dem aus rechtlichen Gründen stets (am Ende der Kette) eine Vollzulassung \nzugrunde liegen, sind dem die von der Beklagten dargestellten Gründe der \nUngewissheit über die Praxis anderer Mitgliedstaaten bei der Erteilung von \nParallelimporterlaubnissen entgegenzuhalten. Auch hatte die Klägerin im \nvorliegenden Fall nicht konkret angegeben, in welchem Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums für das Importmittel \neine Vollzulassung erteilt worden war. Denn in der mündlichen Verhandlung hat sie \nklargestellt, dass sich aus der insoweit vorgelegten eidesstattlichen Versicherung \nihrer Angestellten nur die Vollzulassung des Referenzmittels im Ausfuhrstaat \nentnehmen lässt. Dies berechtigte die Behörde aber noch nicht, die begehrte \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung zu versagen. Denn die Angabe, in welchem \nMitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums für \ndas Importmittel eine Vollzulassung erteilt worden ist, kann dann nicht verlangt \nwerden, wenn sie dem Importeur nicht bekannt ist und von ihm auch nicht mit \nzumutbarem Aufwand beschafft werden kann.\n\n44\n\nEine derartige Angabe kann - von Ausnahmefällen abgesehen - in der Regel von \neinem Importeur, der - wie die Klägerin - als so genannter \"Arbitrage-Händer\" ein in \neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen \nWirtschaftsraums als Parallelimport zugelassenes Pflanzenschutzmittel von einem \nZwischenhändler erwirbt und einführen will, nicht verlangt werden. \n\n45\n\nDahinstehen kann, ob sich dies bei alleiniger Betrachtung nach nationalem Recht \nergibt. Nach § 16c Abs. 2 Satz 2 PflSchG, der sich im Kontext der Anforderungen an \ndie Vergleichbarkeit von Import- und Referenzmittel (Satz 1) findet, hat der eine \nBescheinigung nach Abs. 1 und 4 begehrende Antragsteller die zur Feststellung der \nVerkehrsfähigkeit erforderlichen Unterlagen, zu denen er Zugang hat oder deren \nBeschaffung ihm zugemutet werden kann, sowie die erforderlichen Proben nach \nweiterer Maßgabe einer Rechtsverordnung zu übermitteln. Selbst wenn diese \nRegelung (erforderliche \"Unterlagen\") auch auf die Angabe des Staates der \nVollzulassung anzuwenden sein sollte, so wird von der Klägerin (regelmäßig) etwas \nUnzumutbares verlangt. Denn wie sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat \nund auch ohne weiteres plausibel ist, kennt die Klägerin diese Angaben - von \nAusnahmefällen abgesehen - nicht. Auch wird ihr Handelspartner, von dem sie das \nzu importierende, parallel zugelassene Pflanzenschutzmittel erwerben will, ihr auf \nAnfrage regelmäßig nicht mitteilen, wo er seinerseits seine Ware bezieht, und ihr so \ndie Möglichkeit geben, gegebenenfalls über mehrere Schritte den Staat der \nVollzulassung festzustellen. Denn dann hätte die Klägerin die Möglichkeit, sich unter \nÜbergehung ihres Handelspartners direkt an dessen Verkäufer zu wenden und ihr \nProdukt entsprechend günstiger zu erwerben. Die Klägerin hat damit glaubhaft \ndargelegt, dass es ihr mit zulässigen und zumutbaren Mitteln unter solchen \nUmständen nicht möglich ist, den Staat der Vollzulassung zu ermitteln. Sie hat - wie \ndie Vertreter des BVL in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich bestätigt haben - \ndamit weder nach § 16c Abs. 2 Satz 2 PflSchG Zugang zu diesen Informationen \nnoch kann ihr die Beschaffung zugemutet werden, weil es eine letztlich kaum zu \nerfüllende Anforderung darstellt.\n\n46\n\nUnabhängig davon ist dieses Ergebnis auch aus dem Blickwinkel des \nGemeinschaftsrechts gefordert. Sowohl das Erfordernis einer erneuten Zulassung \neines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen \nWirtschaftsraums bereits nach der Richtlinie 91/414/EWG zugelassenen \nPflanzenschutzmittels (\"Doppelprüfung\") wie auch das vereinfachte Verfahren für \neine Parallelzulassung - wie hier der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung \n- stellen eine die Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG beschränkende Maßnahme \ngleicher Wirkung dar. Als den Warenverkehr einschränkende Maßnahme gleicher \nWirkung im Sinne des Art. 28 EG ist jede Maßnahme oder Regelung der \nMitgliedstaaten zu verstehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel \nunmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern,\n\n47\n\nEuGH, Urteil vom 11. Juli 1974, Rs. 8/74 - Dassonville, Slg. \n1974, S. 837 - Rn. 5.\n\n48\n\nSelbst das vereinfachte Verfahren der Parallelzulassung ist nur unter den eine \nEinschränkung der Warenverkehrsfreiheit im Einzelfall rechtfertigenden \nVoraussetzungen des Art. 30 EG zulässig. Insoweit hat es der Europäische \nGerichtshof im Hinblick auf die Schutzgüter der Richtlinie 91/414/EWG allerdings für \nrechtmäßig erachtet, dass die zuständige Behörde prüft, ob Import- und \nReferenzmittel, ohne in allen Punkten übereinzustimmen, zumindest nach der \ngleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurden \nund überdies die gleichen Wirkungen haben, wobei etwaige Unterschiede bei den für \ndie Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, \nPflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind.\n\n49\n\nEuGH, Urteil vom 11. März 1999, Rs. C-100/96 - \nAgrochemicals, a.a.O., S. I-1533 - Rn. 33.\n\n50\n\nGleichzeitig hat der Gerichtshof betont, dass die zuständige Behörde des \nEinfuhrmitgliedstaats über legislative und administrative Mittel verfügt, mit denen der \nHersteller des Pflanzenschutzmittels, für das bereits eine Genehmigung für das \nInverkehrbringen erteilt wurde, der offizielle Vertreter des Herstellers oder der \nLizenzinhaber gezwungen werden können, die Angaben zu machen, über die sie \nverfügen und die die Behörde für notwendig hält. Die zuständige Behörde könne \nferner auf die Unterlagen zurückgreifen, die im Rahmen des Antrags auf Erteilung \nder Genehmigung für das Inverkehrbringen des bereits zugelassenen \nPflanzenschutzmittels eingereicht wurden. Auch müsste der in Art. 12 der Richtlinie \n91/414/EWG vorgeschriebene Informationsaustausch der zuständigen Behörde des \nEinfuhrmitgliedstaats die Möglichkeit bieten, sich die für die Prüfung notwendigen \nUnterlagen zu verschaffen.\n\n51\n\nEuGH, wie vor, S. I-1533 - Rn. 34 f.\n\n52\n\nDie Forderung, die Klägerin müsse zumindest auch den Staat der Vollzulassung \nbenennen, stellte vor diesem Hintergrund jedenfalls in der vorliegenden \nFallgestaltung eine weitergehende Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit des \nArt. 28 EG in Gestalt einer Maßnahme gleicher Wirkung dar, die nicht nach Art. 30 \nEG gerechtfertigt war. Eine Maßnahme gleicher Wirkung in Form einer Behinderung \nist jede negative Beeinflussung der Handelsströme durch Beeinträchtigung der \nHandlungsfreiheit bestimmter Marktteilnehmer \n\n53\n\nEuGH, Urteil vom 20. Mai 1976, Rs. 104/75 - De Peijper, \nSlg. 1976, S. 613 - Rn. 12 f.\n\n54\n\nMit der genannten Forderung wurde der Handel der Klägerin offenkundig \nbehindert. Diese Behinderung war jedenfalls unverhältnismäßig nach Art. 30 EG, \nwobei offen bleiben kann, ob die fraglichen Angaben überhaupt aus den Gründen \ndes Art. 30 EG (öffentliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von \nMenschen, Tieren oder Pflanzen) als reine Ausgestaltung der \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Darlegungslast von der Klägerin gefordert werden \nkönnen. Denn jedenfalls war die Maßnahme nicht gerechtfertigt im Sinne der \nVorschrift, weil nicht verhältnismäßig.\n\n55\n\nZum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen des Art. 30 \nEG vgl. nur Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 30 Rn. 49 f. m. w. \nNachw.\n\n56\n\nEine derartige Forderung war nicht erforderlich und im Übrigen auch unangemessen. Denn - wie dargelegt - wird von der Klägerin regelmäßig etwas Unmögliches \nverlangt, was nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen kann.\n\n57\n\nDagegen hatte das BLV, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen \nerläutert, als milderes Mittel die Möglichkeit, sich die notwendige Kenntnis über die \nExistenz einer Vollzulassung für das zu importierende Pflanzenschutzmittel zu \nverschaffen, das im Ausfuhrstaat (nur) über eine Parallelzulassung verfügt. Denn \nzum einen verfügt es schon aufgrund der eigenen, bei ihm als zentraler \nPflanzenschutzmittelzulassungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland \nvorhandenen, teilweise nach Art. 12 Richtlinie 91/414/EWG erlangten Informationen \nüber weitergehende Informationsmöglichkeiten als der Importeur. Zum anderen \nbesteht für das BLV, wie sich auch aus dem hier geführten Verwaltungsverfahren \nergibt, die Möglichkeit, sich an die jeweils zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates \nmit der Bitte um weitergehende Informationen zu wenden und notfalls den Weg der \nZulassungen bis zur Vollzulassung nach der Richtlinie 91/414/EWG \nzurückzuverfolgen - eine Möglichkeit, die der Klägerin als im Wettbewerb stehender \n(Zwischen-)Händlerin aus den oben dargelegten Gründen nicht offen steht. Dies \nentspricht auch dem üblichen Verlauf eines Verwaltungsverfahrens, nachdem der \nAntragsteller seiner Darlegungslast nachgekommen ist. Nur um letztlich dieses \nVerwaltungsverfahren abzukürzen, können an die Klägerin als Importeurin keine \nunzumutbaren, weil unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden.\n\n58\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass das BVL in einer \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung das vollzugelassene Produkt und den Staat der \nVollzulassung benennen und damit gegebenenfalls Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse des Zulassungsinhabers offenbaren müsste. Denn eine \nsolche Verpflichtung besteht nicht. Insoweit haben die Vertreter des BVL in der \nmündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass eine \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung nur Import- und Referenzmittel ausdrücklich \nbenennen müsse und im Übrigen die alleinige Feststellung ohne genauere Angaben \nenthalten könne, dass das sich als Parallelimport im Ausfuhrstaat im Verkehr \nbefindliche Pflanzenschutzmittel über eine Vollzulassung in einem Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verfüge. Damit kann \ndahinstehen, ob und auf welcher Stufe dieser Einwand überhaupt die Beschränkung \ndes freien Warenverkehrs rechtfertigen könnte.\n\n59\n\n III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n60\n\n IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit \n§ 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-07/13-k-192-07","cited_norms":[{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-07/13-k-192-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257900","retrieved":"2026-07-09 02:22:19.974370+00:00"}}