{"status":"available","doknr":"OLD257898","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0207.13K1601.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"13 K 1601/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 11. Januar 2007 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 verpflichtet, der Klägerin eine \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \"S. E. \", zugelassen in Irland unter der Bezeichnung \"S1. \", im Hinblick auf das Referenzmittel \"S1. \" zu erteilen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin vertreibt von ihr importierte Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Einfuhr eines anderweit in einem Staat der Europäischen \nUnion zugelassenen Pflanzenschutzmittels benötigt der Importeur eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.\n\n3\n\nAm 22. Mai 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \"S1. \", das sie aus Irland importieren \nund unter der Bezeichnung \"S. E. \" in der Bundesrepublik Deutschland in \nden Verkehr bringen wollte. Als Referenzmittel wurde das in der Bundesrepublik \nDeutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel \"S1. \" benannt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. Januar 2007 lehnte das für die Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) den Antrag mit der Begründung ab, dass nicht von einer Produkt-\nidentität des in Irland zugelassenen Pflanzenschutzmittels \"S1. \", das die Klägerin \nals \"S. E. \" importieren wolle, und dem in der Bundesrepublik Deutschland \nzugelassenen Referenzmittel \"S1. \" ausgegangen werden könne. Zwar sei mit \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine vollständige Produktidentität zu fordern. Eventuelle qualitative oder quantitative Unterschiede in den \nBeistoffen dürften aber keine Auswirkungen im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt oder die zu behandelnden Pflanzen haben. Derartige Auswirkungen seien nach den Kriterien des BVL \njedenfalls dann gegeben, wenn sich Import- und Referenzmittel in Beistoffen mit wesentlicher Funktion unterschieden. Dem Importmittel fehle ein wesentlicher Beistoff, \nder so genannte Repellent. Ein solches Vergällungsmittel diene dazu, durch seinen \nbeißenden Geruch eine versehentliche Aufnahme durch den Menschen, insbesondere Kinder, zu verhindern. Es diene also insbesondere bei Mitteln ohne starken Eigengeruch (wie hier \"S1. \") einem verstärkten Verbraucherschutz.\n\n5\n\nDie Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte \nsie an, nach der Rechtsprechung des EuGH sei keine vollständige Produktidentität, \nsondern nur Formel-, Wirkstoff- und Wirkungsidentität erforderlich. Eine andere \nSichtweise verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit; auf Ausnahmeregelungen \nkönne sich das BVL vorliegend nicht berufen. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2007, zugestellt am 23. März 2007, wies \ndas BVL den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die stoffliche Übereinstimmung von Import- und Referenzmittel sei aus \nden im Ablehnungsbescheid genannten Gründen nicht gegeben. Ein Repellent zum \nZwecke des Schutzes der Gesundheit des Anwenders bzw. Dritter stelle sich als ein \nBeistoff mit wesentlicher Funktion dar, dessen Fehlen die erforderliche stoffliche Übereinstimmung entfallen lasse. Auch in Ansehung der Zulassung des Importmittels \nkönne auf die Prüfung der Übereinstimmung nicht verzichtet werden. Die genaue \nZusammensetzung des Referenz- und des Importmittels könne der Klägerin als Dritter nicht offenbart werden, da es sich hierbei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Zulassungsinhaber handele.\n\n7\n\nAm 23. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage wiederholt sie zunächst ihre Darlegungen aus dem \nVerwaltungsverfahren. Import und Referenzmittel seien chemisch identisch. Ohne \nvollständige Akteneinsicht bzw. Mitteilung der Zusammensetzung könne der Vorwurf, \nImport- und Referenzmittel wichen in erheblicher Weise in der Zusammensetzung \nvoneinander ab, nicht nachvollzogen werden. Dies werde bestritten. Die Darlegungs- und materielle Beweislast liege insoweit bei der Beklagten. \n\n9\n\nDas Importprodukt befinde sich im Herkunftsland rechtmäßig im Verkehr. Die \nWeigerung des BVL, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zu erteilen, greife in die \neuroparechtlich gewährleistete Warenverkehrsfreiheit ein. Dieser Eingriff sei auch \nnicht durch den Schutz von Mensch und Umwelt gerechtfertigt, das Importmittel könne in der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährlicher sein als im Herkunftsland. \nRepellents oder Vergällungsmittel dienten dazu, einen Fehlgebrauch durch versehentlichen Verzehr zu verhindern. Sie seien bei der Bestimmung der Identität nicht \nheranzuziehen, denn insoweit könne nur der bestimmungsgemäße und sachgerechte Gebrauch in den Blick genommen werden. Eine andere Sichtweise verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit; auf Ausnahmeregelungen könne sich das BVL vorliegend nicht berufen. Im Übrigen sei das Importmittel in Irland nach der Richtlinie \n91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: Richtlinie 91/414/EWG) zugelassen, ohne dass ein \nVergällungsmittel Gegenstand der zugelassenen Formulierung sei. Das Mittel sei \ndaher von einer nationalen Zulassungsbehörde untersucht und es sei festgestellt \nworden, dass der Zusatz eines Repellenten nicht erforderlich sei. Aus Gründen des \nEuroparechts könne sich das BVL darüber nicht hinwegsetzen. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit \nvom 11. Januar 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 zu verpflichten, der Klägerin eine \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \n\"S. E. \", zugelassen in Irland unter der Bezeichnung \n\"S1. \", im Hinblick auf das Referenzmittel \"S1. \" zu erteilen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 11. Januar 2007 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 16. März 2007 zu verpflichten, \nüber den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \n\"S. E. \", zugelassen in Irland unter der Bezeichnung \n\"S1. \", im Hinblick auf das Referenzmittel \"S1. \" unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung macht sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren \nvertiefend geltend: \n\n17\n\nDie Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung setze nach \nbundesdeutschem Recht neben der Identität der Wirkstoffe unter anderem voraus, \ndass Import- und Referenzmittel in Zusammensetzung und Beschaffenheit \nübereinstimmten. Durch die Pflanzenschutzmittelverordnung werde konkretisiert, \nwann eine Übereinstimmung in diesem Sinne gegeben sei. Unter anderem dürften \ndanach qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu \nUnterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die \nzu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder \nNaturhaushalt führen. Eine Übereinstimmung sei nach der Verordnung nicht \ngegeben, wenn dem Importmittel Beistoffe fehlten, die dem Anwenderschutz dienten \noder zum Schutz Dritter Anwendung fänden. \n\n18\n\nDieses Rechtsverständnis und seine Normierung seien auch nach der \nRechtsprechung des EuGH zulässig. Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt \nergebe sich hieraus, dass mangels stofflicher Übereinstimmung eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das irische \"S1. \" beziehungsweise \"S. E. \" \nnicht erteilt werden könne. Dem Mittel fehle ein Repellent, das Bestandteil der \nZusammensetzung des Referenzmittels \"S1. \" sei. \n\n19\n\nDie stofflichen Unterschiede zwischen Import- und Referenzmittel seien auch \nnicht im Hinblick auf die Zulassung des Importproduktes im Ursprungsland ohne \nRepellent hinzunehmen. Diese Annahme würde in letzter Konsequenz bedeuten, \ndass auf das Erfordernis des Bestehens einer Referenzzulassung ganz verzichtet \nwerden könnte und nur noch darauf abgestellt werde, ob das eingeführte Produkt \nüberhaupt irgendwo im europäischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung verfüge. \n\n20\n\nBei der deshalb unverzichtbaren Prüfung, ob beide Produkte im dargestellten \nMaß stofflich übereinstimmten, werde keine absolute Übereinstimmung von Import- \nund Referenzmittel verlangt. Die Entscheidung bezüglich der Verkehrsfähigkeit eines \nParallelimportes werde anhand der Kriterien getroffen, die im Pflanzenschutzgesetz \nund in der Pflanzenschutzmittelverordnung konkretisiert seien. Diese beiden \nRegelungswerke setzten keine absolute Übereinstimmung voraus. \n\n21\n\nAuch sei es sachgerecht darauf abzustellen, ob ein Beistoff eine wesentliche \nFunktion habe. Das die Beistoffe zum Anwenderschutz oder zum Schutz Dritter \nbetreffende Identitätskriterium in der Pflanzenschutzmittelverordnung sei ebenso \nwenig zu beanstanden. Es widerspreche insbesondere nicht dem Europarecht. Auch \nder EuGH habe ausgeführt, dass ein Import unter anderem nur dann zulässig sei, \nsoweit dem keine den Schutz der Gesundheit betreffenden Erwägungen \nentgegenstehen würden.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend \nangegeben, dass \"S1. \" ihres Wissens nur in Deutschland und Frankreich mit \neinem Vergällungsmittel versehen sei.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n26\n\nDer Versagungsbescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und \nLebensmittelsicherheit (BVL) vom 11. Januar 2007 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 16. März 2007 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n \nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit für das Pflanzenschutzmittel „S1. „, das sie aus Irland importieren und \nunter der Bezeichnung „S. E. „ in der Bundesrepublik Deutschland in den \nVerkehr bringen will. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 16c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des \nGesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), \nzuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 \n(BGBl. I S. 2930). \n\n27\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt \nwerden, wenn sie vom BVL zugelassen sind. Nach Satz 2 gilt als zugelassen auch \nein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c PflSchG \nfestgestellt worden ist. Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit durch das BVL setzt \nnach § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem \nanderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland \nzugelassenen Pflanzenschutzmittel - dem so genannten Referenzmittel - übereinstimmt. Erst nach der Prüfung der Übereinstimmung kann dem Antragsteller \neine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, § 16c Abs. 4 \nPflSchG.\n\n28\n\nHier liegt unstreitig eine Zulassung im Sinne des § 16c Abs. 1 PflSchG, nämlich \neine „Vollzulassung\" im Sinne der Richtlinie 91/914/EWG, vor, \n\n29\n\nvgl. zu diesem Erfordernis Urteile der Kammer vom 7. \nFebruar 2008, 13 K 188/07 und 13 K 190/07, \n\n30\n\nderen Umsetzung das deutsche Pflanzenschutzgesetz dient. Außerdem stimmt \ndas Importmittel „S1. „ mit dem inländischen Referenzmittel „S1. „ im \nwesentlichen, d.h. in den maßgeblichen Identitätskriterien, überein; der nach \nAngaben der Vertreter des BVL in der mündlichen Verhandlung einzige Unterschied \nbesteht darin, dass dem deutschen Referenzmittel „S1. „ ein Vergällungsmittel \nzugesetzt ist, welches dem in Irland vertriebenen Importmittel fehlt. Dieser \nUnterschied in der stofflichen Zusammensetzung zwischen dem Importmittel und \ndem Referenzmittel rechtfertigt jedoch keine Versagung der begehrten Feststellung \nder Verkehrsfähigkeit. \n\n31\n\nNach § 16 Abs. 2 PflSchG setzt die Feststellung der Verkehrsfähigkeit nicht nur \neine Übereinstimmung hinsichtlich der Wirkstoffe (vgl. Ziffer 1) des Mittels, sondern \ngemäß Nr. 2 der Vorschrift auch eine Übereinstimmung des Importmittels mit dem \nReferenzmittel „in Zusammensetzung und Beschaffenheit\" voraus. Regelungen, die \ndiesbezügliche Kriterien näher bestimmen sollen, enthält der durch Verordnung vom \n12. März 2007 (BGBl. I S. 319) mit Wirkung zum 24. März 2007 eingefügte § 1c der \nVerordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte - \nPflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMGV). Nach § 1c Abs. 4 PflSchMGV liegt \neine Übereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c \nAbs. 2 Nr. 2 PflSchG vor, soweit (1.) beide Mittel in der Formulierungsart \nübereinstimmen und (2.) qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen \nnicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die \nAuswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen. Nach Abs. 5 liegt eine \nÜbereinstimmung insbesondere dann nicht vor, soweit - etwa - (Nr. 2) \nBeistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen, oder (Nr. 3) unterschiedliche \nNominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen, oder \n(Nr. 5), wenn Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz \nDritter Anwendung finden. \n\n32\n\nEs kann hier dahin stehen, wie sich die verschiedenen Ausschlusskriterien des § \n1c Abs. 5 PflSchMGV im Einzelnen zueinander verhalten, denn jedenfalls geht \nvorliegend die Regelung in Nr. 5 der Vorschrift zumindest als speziellere Regelung \nden anderen Ziffern gegenüber vor. Auf diese hat sich das BVL der Sache nach in \nden vor Erlass des § 1c PflSchMGV ergangenen Bescheiden gestützt. Obwohl die \nVoraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen und damit die Rechtsfolge der \nAblehnung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vom Wortlaut und Sinngehalt der \nmaßgeblichen nationalen Vorschriften gedeckt ist, stellt sich die Versagung der \nbeantragten Bescheinigung jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung als Verstoß \ngegen höherrangiges Recht dar. \n\n33\n\nDabei kann für die hier zu treffende Entscheidung zunächst offen bleiben, ob § \n1c Abs. 5 (insbesondere) Nr. 5 PflSchMGV materiell durch die Ermächtigungsnorm \ndes § 16c Abs. 5 Nr. 2 PflSchG gedeckt ist (Art. 80 Abs. 1 GG). Den hiergegen vom \nProzessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Bedenken, nach denen \nzumindest der Ausschlussgrund des § 1c Abs. 5 Nr. 5 PflSchMGV nicht mit dem \nSchutzzweck des Pflanzenschutzgesetzes in Einklang zu bringen sei, braucht nicht \nnachgegangen zu werden. Insoweit wäre zu erwägen, ob der in § 1 PflSchG \naufgezeigte Zweck des Gesetzes, der unter anderem auch die Abwehr von Gefahren \nfür die Gesundheit von Menschen benennt, welche durch die Anwendung von \nPflanzenschutzmittel entstehen können, Einschränkungen für das Inverkehrbringen \nvon Pflanzenschutzmitteln nur in Bezug auf einen bestimmungsgemäßen und \nsachgerechten Gebrauch zu rechtfertigen vermag. Die vorliegende Versagung \ngründet sich demgegenüber auf das Fehlen eines Vergällungsmittels, welches allein \nals Schutzvorkehrung gegen einen Fehlgebrauch durch versehentlichen Verzehr des \nMittels dient. Dabei wäre u.a. zu berücksichtigen, dass schon auf dieser Ebene der \nAuslegung nationalen Rechts die Vorgaben der Richtlinie 91/414/EWG einbezogen \nwerden müssten. Es müsste also etwa die Bedeutung der 10. Begründungserwägung der Richtlinie, die auf eine sachgemäße Anwendung für den \nbeabsichtigten Zweck abstellt, im Gefüge der übrigen Erwägungsgründe diskutiert \nwerden. Dessen bedarf es hier jedoch nicht.\n\n34\n\nDenn die Versagung ist hier jedenfalls deshalb wegen Verstoßes gegen Art 28 \nEG rechtswidrig, weil das BVL damit eine Schutzvorkehrung in Form der Beigabe \neines Vergällungsmittels als Voraussetzung nur für den Parallelimport, nicht aber für \neine nationale Zulassung des gleichen Pflanzenschutzmittels nach § 15 PflSchG verlangt. Die Zufügung eines Repellents bei giftigen und sehr giftigen \nPflanzenschutzmitteln, die von sich aus geruchsneutral sind, erfolgt für das Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt - wie die Vertreter des BVL in der \nmündlichen Verhandlung dargelegt haben - auf freiwilliger Basis, wenn auch das BVL \n- wie deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert haben - solches \nim Rahmen des nationalen Zulassungsverfahrens anregt. Die Versagung des \nParallelimports mit der Begründung, dem Importmittel fehle ein - für die Wirksamkeit \nund die Auswirkungen regulärer Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Übrigen \nnicht bedeutsames - Vergällungsmittel, welches seinerseits für die Zulassung des \nReferenzmittels im Inland nicht erforderlich ist, stellt sich als unverhältnismäßige \nEinschränkung der in Art. 28 EG gewährleisteten Warenverkehrsfreiheit dar, die nicht \ndurch Gründe gemäß Art. 30 EG gerechtfertigt werden kann. \n\n35\n\nArt. 28 EG verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle \nMaßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Sowohl das Erfordernis \neiner erneuten Zulassung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder \ndes Europäischen Wirtschaftsraums bereits nach der Richtlinie 91/414/EWG \nzugelassenen Pflanzenschutzmittels (\"Doppelprüfung\") wie auch das vereinfachte \nVerfahren für eine Parallelzulassung - wie hier der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung - stellen eine die Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG \nbeschränkende Maßnahme gleicher Wirkung dar. Als den Warenverkehr \neinschränkende Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 28 EG ist jede \nMaßnahme oder Regelung der Mitgliedstaaten zu verstehen, die geeignet ist, den \ninnergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell \nzu behindern,\n\n36\n\nEuropäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11. Juli 1974, \nRs. 8/74 - Dassonville, Slg. 1974, S. 837 - Rn. 5.\n\n37\n\nSowohl eine solche „Doppelprüfung\" als auch das vereinfachte Verfahren der \nParallelzulassung ist nur unter den eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit im \nEinzelfall rechtfertigenden Voraussetzungen des Art. 30 EG zulässig. Insoweit hat es \nder Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die Schutzgüter der Richtlinie \n91/414/EWG allerdings für rechtmäßig erachtet, dass die zuständige Behörde prüft, \nob Import- und Referenzmittel, ohne in allen Punkten übereinzustimmen, zumindest \nnach der gleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt \nwurden und überdies die gleichen Wirkungen haben, wobei etwaige Unterschiede bei \nden für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in bezug auf \nLandwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der \nWitterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind.\n\n38\n\nEuGH, Urteil vom 11. März 1999, Rs. C-100/96 - \nAgrochemicals, Slg. 1999, S. I-1499 (1533 - Rn. 33).\n\n39\n\nDem Rechnung tragend hat § 16c PflSchG ersichtlich den Zweck, eine unnötige \nDoppelprüfung nach der Richtlinie 91/414/EWG in jedem Mitgliedstaat zu vermeiden,\n\n40\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 16/645, S. 6,\n\n41\n\nweil eine solche Doppelprüfung auch europarechtlich eine unverhältnismäßige \nBeschränkung der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG wäre,\n\n42\n\nEuGH, Urteil vom 11. März 1999, Rs. C-100/96 - \nAgrochemicals, a.a.O., (1532 f.-Rn 32). \n\n43\n\nInsoweit muss sich aber auch die Ausgestaltung der Kriterien für die zulässige \nIdentitätsprüfung an den vom EuGH in seiner vorbenannten Entscheidung \naufgezeigten Parametern messen lassen. \n\n44\n\nDaraus folgt, dass eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Parallelimport versagt und \ninfolgedessen für den Zugang eines im europäischen Ausland zugelassenen \nPflanzenschutzmittels zum deutschen Markt eine reguläre Zulassung \n(„Doppelprüfung\") gefordert wird, obwohl - bei Identität der Wirkstoffe und der \nWirkungen des Mittels - Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels \nrelevanten Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - \neinschließlich der Witterungsverhältnisse - nicht ersichtlich sind. \n\n45\n\nSo liegt der Fall hier. Denn die Versagung des Parallelimportes wird auf ein \nIdentitätskriterium gestützt, das für das nationale Zulassungsverfahren gar keine \nrechtliche Bedeutung hat und dessen Erfüllung bei der nationalen Zulassung nicht \ngefordert wird. Den innereuropäischen Warenverkehr dergestalt zu erschweren, dass \nder Zugang zum Inlandsmarkt nicht im Wege des vereinfachten Verfahrens der \nErteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung sondern nur über ein reguläres \nZulassungsverfahren ermöglicht wird, in welchem der für den Verweis auf die volle \nZulassung maßgebliche fehlende Stoff gar keine Rolle spielt, ist offenkundig \nunverhältnismäßig. Ob das hinter dieser nationalen Regelung stehende Ziel, hohe \ninländische Sicherheitsstandards zu etablieren und auch für den Parallelimport \naufrechtzuerhalten, überhaupt im Lichte des Art. 30 EG in Verbindung mit den Zielsetzungen der Richtlinie 91/414/EWG eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit \nrechtfertigen könnte, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls aber kann es zweifelsfrei dann \nnicht zur Rechtfertigung von grenzüberschreitenden Verkehrsbeschränkungen \ndienen, wenn das zur Abgrenzung herangezogene Schutzniveau selbst im Inland bei \nAnwendung der Richtlinie 91/414/EWG nicht gefordert, sondern lediglich im Wege \nfreiwilliger Beachtung umgesetzt wird. Damit liegt eine diskriminierende Beeinträchtigung des Parallelimports vor, die jedenfalls unter solchen Umständen des \nEinzelfalles nicht unter Hinweis etwa auf Gründe der menschlichen Gesundheit oder \ndes Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden kann. Damit ist § 1c Abs. 5 Nr. 5 \nPflSchMGV angesichts des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auf den hier zu \nGrunde liegenden Lebenssachverhalt wegen Unvereinbarkeit mit Art. 28 EG nicht \nanwendbar. \n\n46\n\nNach allem kommt es hier weiter auch nicht darauf an, ob die \nAbgrenzungskriterien des § 1c Abs. 5 PflSchMGV im übrigen den von dem EuGH in \nseiner vorerwähnten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen entsprechen, denen \nder Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 c PflSchG im Juni 2006 jedenfalls Geltung \nverschaffen wollte. \n\n47\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 16/645, S.1.\n\n48\n\nEs bedarf deshalb keiner Befassung mit dem Argument der Klägerin, dass eine \nÜbereinstimmung nur mit Blick auf die reine Wirkung der Mittel gegen die zu \nbekämpfenden Schadorganismen oder Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse \nvorzunehmen sei und dabei die Auswirkungen der Anwendung des Mittels auf die \nGesundheit von Mensch und Tier und den Naturhaushalt außer Betracht zu bleiben \nhätten. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n50\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 \nZPO.\n\n51\n\nDie Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie \nwirft die Frage der Anforderungen an einen Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln \nauf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der \nRechtseinheit der Klärung bedarf.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-07/13-k-1601-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-07/13-k-1601-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257898","retrieved":"2026-07-09 02:22:19.803760+00:00"}}