{"status":"available","doknr":"OLD257994","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0201.7K4683.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-01","aktenzeichen":"7 K 4683/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der etwaigen Kosten, \ndie durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts angefallen sind und die \ndie Beklagte zu tragen hat. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger ist Facharzt für Hautkrankheiten und Allergologie. \n\n2\n\nSeit dem 01. Oktober 2004 waren der Kläger und Herr Priv. Doz. Dr. M. in einer Gemeinschaftspraxis verbunden tätig, was erst im Verlauf des späteren Klageverfahrens bekannt geworden ist. Mit am 06. Dezember 2006 eingegangenem \nSchreiben vom 28. November 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung der Fachkunde \"Laboruntersuchungen in Haut und Geschlechtskrankheiten\" nach der bis zum 30. September 2005 geltenden Weiterbildungsordnung 1994 \n(WBO 1994). Beigefügt war ein Zeugnis des Priv. Doz. Dr. M. vom 15. Mai 2005 \nbetreffend einen Weiterbildungszeitraum vom 01. August 2004 bis zum 30. April \n2005. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers führten weiter aus, die Fachkunde \nsei auch ohne die in der aktuellen Weiterbildungsordnung (WBO 2005) vorgesehenen mündlichen Prüfung anzuerkennen. Die bis zum 01. Oktober 2005 geltende Weiterbildungsordnung 1994 finde in seinem Fall Anwendung. Aus der Übergangsbestimmung § 20 Abs. 7 WBO 2005 ergebe sich, dass die bis zum 01. Oktober 2005 \nabgeschlossenen Weiterbildungen nach altem Recht zu beurteilen seien. Das Anerkennungsverfahren selbst sei kein Teil der Weiterbildung, sodass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht ankomme. \n\n3\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05. März 2007 ab und führte \ndazu im Wesentlichen aus, nach der geltenden Weiterbildungsordnung 2005 sei eine \nFachkunde bei einer Antragstellung nach dem 01. Oktober 2005 nur noch zu erwerben, wenn zusätzlich eine Prüfung abgelegt werde. Der Kläger legte gegen diese \nEntscheidung am 04. April 2007 einen nicht ergänzend begründeten Widerspruch \nein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2007 zurückwies. Die Beklagte führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Fachkunde könne nicht ohne mündliche Prüfung erworben werden. Die Weiterbildung sei nicht bereits durch die Ableistung der Weiterbildungszeiten abgeschlossen, wie sich aus § 20 \nAbs. 7 WBO 2005 ergebe. Dies wird näher ausgeführt. \n\n4\n\nAm 28. September 2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage \nerhoben, die mit Beschluss vom 02. November 2007 an das Verwaltungsgericht Köln \nverwiesen worden ist. Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, \ndass er unter anderem wegen § 20 Abs. 3 WBO 2005 die Fachkunde nach dem bisher geltenden Recht beanspruchen könne. Das Erfordernis einer Prüfung bestehe \nnicht, weil er sich am 01. Oktober 2005 nicht mehr in der Weiterbildung befunden \nhabe. Diese sei damals inhaltlich abgeschlossen gewesen. Ferner unterscheide die \nWeiterbildungsordnung 2005 zwischen dem Erwerb der jeweiligen Mindestanforderungen und deren Beleg durch Zeugnisse einerseits und dem Anerkennungsverfahren andererseits. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. März 2007 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 13. September 2007 zu verpflichten, dem \nKläger die Fachkunde \"Laboruntersuchungen in Haut- und \nGeschlechtskrankheiten\" ohne mündliche Prüfung zu erteilen. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf die Begründung der \nergangenen Bescheide unter anderem aus, aufgrund der früheren \nWeiterbildungsordnung könnten Anerkennungen nur noch verlangt werden, wenn \nalle erforderlichen Voraussetzungen bis zum Außer-Kraft-Treten am 30. September \n2005 vorlagen. Zur Erlangung erforderlich sei unter anderem auch der \nentsprechende Antrag, der erst unter dem 28. November 2006 gestellt worden sei. \nDie jetzt geltende Weiterbildungsordnung lasse den Erwerb von Fachkunden nur \nnoch nach Maßgabe der Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 7 WBO 2005 zu. Das \nvon dem Kläger erworbene Zeugnis sei nicht als Qualifikationsnachweis im Sinne \ndes § 20 Abs. 3 WBO 2005 zu verstehen. Bei diesen Qualifikationsnachweisen \nhandele es sich um die von der Kammer ausgestellten Nachweise nach den §§ 12, \n13 der Weiterbildungsordnung 1994, nicht aber um Zeugnisse Dritter. \n\n10\n\nIm Verwaltungsverfahren sei zudem nicht bekannt gewesen, dass der Kläger und \nHerr Priv. Doz. Dr. M. seit dem 01. Oktober 2004 in einer Gemeinschaftspraxis \nverbunden tätig gewesen seien. Da die Weiterbildungsbefugnis des Herrn Priv. Doz. \nDr. M. erst ab dem 01. Oktober 2004 bestanden habe, sei die Weiterbildung nach \n§ 4 Abs. 6 und 8 WBO 1994 nicht weiterbildungsrelevant, sodass der Kläger auch \nnicht zur Prüfung zugelassen werden könne. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheiden kann, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05. März 2007 und \nderen Widerspruchsbescheid vom 13. September 2007 sind rechtmäßig. Der Kläger \nkann nicht beanspruchen, dass ihm die Fachkunde \"Laboruntersuchungen in Haut-\nund Geschlechtskrankheiten\" ohne mündliche Prüfung erteilt wird, § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO. \n\n13\n\nDer Kläger kann eine Anerkennung der in Abschnitt I, Ziffer 11.A.1 der \nWeiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 31. Dezember 1994 (WBO \n1994) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1999 - jeweils veröffentlicht \nim Rheinischen Ärzteblatt - beschriebenen \"Fachkunde in Laboruntersuchungen in \nHaut- und Geschlechtskrankheiten\" aus zwei selbstständig tragenden Gründen nicht \nbeanspruchen. \n\n14\n\nEs fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Weiterbildung. \nÜber den Erwerb einer Fachkunde kann eine anerkennende Bescheinigung beansprucht werden, dass entsprechend § 3 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung 1994 die \nFachkunde im Rahmen einer (hier: freiwilligen) Weiterbildung erworben worden ist, \n§§ 13, 12 Abs. 3 WBO 1994. Demnach erfolgt die Anerkennung ohne Prüfung \naufgrund des vorgelegten Zeugnisses, § 12 Abs. 3 WBO 1994. Ein solches Zeugnis \nist dem Kläger unter dem 15. Mai 2005 von dem Priv. Doz. Dr. M. ausgestellt \nworden. Obwohl in diesem Zeugnis entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 1 \nWBO 1994 eine erfolgreiche Weiterbildung bescheinigt worden ist, muss die \nAnerkennung der Fachkunde trotz des Wortlauts des § 12 Abs. 3 WBO 1994 nicht \nohne weitere Prüfung aufgrund des vorgelegten Zeugnisses erteilt werden. Denn \n§ 13 WBO 1994 erfordert eine Entscheidung der Ärztekammer aufgrund des \nZeugnisses, ob die Fachkunde anerkannt werden kann. Dies umfasst die Prüfung, ob \ndas Weiterbildungsziel erreicht worden ist. Im Fall von Zweifeln kann die Beklagte \nunter anderem eine mündliche Prüfung anordnen, § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO 1994. Im \nRahmen des Anerkennungsverfahrens hat sie daher unter anderem zu prüfen, ob die \nformalen Weiterbildungsvoraussetzungen erfüllt sind. An diesen fehlt es vorliegend. \nDer Kläger hat keine für den Fachkundenachweis geeignete Weiterbildung \nabsolviert, weil die attestierte Weiterbildung entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1, Abs. 6 \nSatz 6 WBO 1994 in eigener Praxis stattgefunden hat. Nach den genannten \nVorschriften ist die ärztliche Tätigkeit in eigener Praxis auf die erforderlichen \nWeiterbildungszeiten grundsätzlich nicht anrechnungsfähig. Der Kläger hat aber die \nWeiterbildung bei dem Priv. Doz. Dr. M. absolviert, mit dem er während des \ngesamten attestierten Zeitraums in einer gemeinsamen Praxis gearbeitet hat. \nNachdem ihm bezüglich des § 4 Abs. 6 Satz 6 WBO 1994 keine Ausnahme bewilligt \nworden ist, kann die Weiterbildung nicht angerechnet werden, sodass der Kläger \nbezüglich der streitigen Fachkunde über keinerlei anrechnungsfähige \nWeiterbildungszeit verfügt. Der von seinem Prozessbevollmächtigten vertretenen \nAnsicht, nach § 4 Abs. 8 Satz 2 WBO 1994 gelte hier anderes, kann sich der \nEinzelrichter nicht anschließen. Die dort geregelte Möglichkeit, die Weiterbildung \nberufsbegleitend durchzuführen, betrifft einen anderen Sachverhalt und ist nicht als \nAusnahme zu dem Verbot zu sehen, Weiterbildungen in eigener Praxis durchzuführen. Die Regelung stellt lediglich einen Dispens von dem Grundsatz dar, dass die \nWeiterbildung ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen ist (§ 4 \nAbs. 6 Satz 1 WBO 1994). Wie die weiteren Regelungen des § 4 Abs. 6 WBO 1994 \nzur ausnahmsweisen Weiterbildung in Teilzeitstellung einerseits und dem \ngrundsätzlichen Verbot der Weiterbildung in eigener Praxis andererseits zeigt, sind \ndie Ausnahmen von dem Grundsatz der hauptberuflichen Weiterbildung und das \nVerbot der Weiterbildung in eigener Praxis klar zu trennen. § 4 Abs. 8 Satz 2 WBO \n1994 beinhaltet daher nur die Vergünstigung, dass die Fachkunde nicht nur in \nTeilzeitarbeit, sondern auch in berufsbegleitender Tätigkeit erworben werden kann. \nDass über diese Vergünstigung hinaus auch von dem Grundsatz des § 4 Abs. 6 \nSatz 6 WBO 1994 abgewichen werden darf, ist dem nicht zu entnehmen. \n\n15\n\nDarüber hinaus könnte der Kläger die Anerkennung der Fachkunde auch dann nicht \nbeanspruchen, wenn er die Weiterbildung ordnungsgemäß absolviert hätte. \nDenn die Weiterbildungsordnung 1994 gilt seit dem 01. Oktober 2005 nicht mehr, \nund auch die Anwendung der Übergangsvorschriften der nunmehr geltenden \nWeiterbildungsordnung (WBO 2005, MinBl. NRW 2005, 1068) führte nicht dazu, \ndass dem Kläger die Fachkunde - wie begehrt - ohne zusätzliche mündliche Prüfung \n(§§ 20 Abs. 7, 14 WBO 2005) anerkannt wird. Denn der Kläger hat die Anerkennung \nder Fachkunde erst am 06. Dezember 2006 beantragt, als die \nWeiterbildungsordnung 1994 bereits über ein Jahr nicht mehr galt. Zu diesem \nZeitpunkt könnte er die Anerkennung seiner Fachkunde nur verlangen, wenn \nentsprechende Übergangsbestimmungen dies zuließen. Solche \nÜbergangsbestimmungen sieht die Weiterbildungsordnung 2005 jedoch nicht vor. \nDie Ansicht des Klägers, § 20 Abs. 3 WBO 2005 sei eine solche Vorschrift, trifft nicht \nzu. § 20 Abs. 3 WBO 2005 regelt die Fortgeltung von Qualifikationsnachweisen, die \naufgrund der bisherigen Weiterbildungsordnung erteilt worden sind. Über einen solchen Nachweis verfügt der Kläger jedoch nicht. Er verfügt über ein Weiterbildungszeugnis, dass selbst dann kein Qualifikationsnachweis wäre, wenn der Kläger seine \nWeiterbildung ordnungsgemäß abgeleistet hätte. Der Qualifikationsnachweis ist nur \ndie von der Beklagten ausgesprochene Anerkennung einzelner Weiterbildungszeiten. \nDies ergibt sich aus dem oben bereits dargestellten § 13 WBO 1994 und dem \nUmstand, dass der Gang der Weiterbildung die Teilanerkennung einzelner Weiterbildungsabschnitte erfordern kann, wenn etwa Teilleistungen erbracht werden, die \nWeiterbildungsstätte gewechselt werden muss oder Unterbrechungen erfolgen. Das \nZeugnis des weiterbildenden Arztes nach § 11 WBO 1994 ist kein abschließender \nNachweis, weil der Beklagten noch die abschließende Bewertung nach § 13 WBO \n1994 zusteht, ob die Qualifikation tatsächlich erworben worden ist. \n\n16\n\nDie von dem Kläger abgeleisteten Weiterbildungszeiten könnten daher nur als \nnoch nicht abgeschlossene Weiterbildung zu bewerten sein, sodass vorliegend § 20 \nAbs. 7 WBO 2005 mit der Folge Anwendung fände, dass der Kläger eine mündliche \nPrüfung abzuleisten hätte. \n\n17\n\nAuf die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochenen \nverfassungsrechtlichen Fragen des Übergangsrechts kommt es vorliegend nicht an. \nDer Kläger hat bereits nach altem Recht keine Rechtsposition erworben, die ihm \ndurch unzureichende Übergangsbestimmungen entzogen worden sein könnte. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen der Anrufung des örtlich \nunzuständigen Gerichts hat allerdings die Beklagte die etwaigen Kosten zu tragen, weil \nsie in ihrem Widerspruchsbescheid eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. \n\n19\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-01/7-k-4683-07","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-01/7-k-4683-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257994","retrieved":"2026-07-09 02:22:27.253327+00:00"}}