{"status":"available","doknr":"OLD258159","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0128.11K2929.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"11 K 2929/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nAm 10. Februar 2006 versendete die Klägerin an zahlreiche Gewerbetreibende, \nwie z.B. Immobilienmakler, Reisebüros und Blumenhändler unverlangt Faxe, in denen sie unter Angabe der Mehrwertdienstenummern (0) 900 0 00000, (0) 9000 0 \n000000, (0) 9000 000000 und (0) 900 0000000 ohne Preisangabe um die Zusendung \nvon Angeboten per Fax bat. Beispielsweise wurden zahlreiche Immobilienmakler unter der Überschrift „Anfrage bzgl. 2-3 Zimmerwohnung\" gebeten, Angebote über 2-3 \nZimmerwohnungen zur Miete für mindestens 3 Jahre per Fax an die Nummer \n(09000) 00 00-00 zu übersenden. Die Faxe waren überschrieben mit „I. \n „, als Absenderin war B. T. angegeben. \nUnten auf der Faxseite befand sich kleingedruckt die Aufschrift „C. Weltkulturerbe der Unesco\" sowie ein Hinweis auf den Internet-Auftritt der Klägerin (www. \n.de) und die dort abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht eine Aufgabe der Klägerin in der Präsentation und Bewerbung deutscher Unternehmungen. Dort heißt es: „Beispielsweise \ndurch Einsendung eines Faxes an die Faxnummer beginnend mit 09005 (EUR 29,83 \npro Anwahl als Bearbeitungsgebühr) haben Sie die Möglichkeit uns die Stärken des \nServices, sowie ihrer Produkte und Dienstleistungen aufzuzeigen. Sie werden dadurch auf unserer im zweiten Quartal 2006 entstehenden Internetseite ... entsprechend positiv dargestellt.\"\n\n3\n\nBei der Beklagten gingen im Februar 2006 zahlreiche Beschwerden der angeschriebenen Unternehmen über die hohen Faxgebühren und Aufforderungen zum \nEinschreiten ein. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. Februar 2006 ordnete die Beklagte gegenüber der Netzbetreiberin Deutsche Telekom AG die Abschaltung der Mehrwertdiensterufnummern \n(0) 900 0 000000, (0) 9000 0 000000, (0) 9000 000000 und (0) 900 0000000 an. \nGleichzeitig wurde die Netzbetreiberin aufgefordert, für Verbindungen über die Rufnummern für die Zeit vom 10. Februar 2006 und dem Zeitpunkt der Abschaltung binnen 10 Tagen ab Zugang des Bescheides keine Rechnungslegung vorzunehmen \noder durch einen anderen vornehmen zu lassen. Ebenso wurde ein Verbot der Inkassierung von Entgelten, die über die genannten Rufnummern zwischen dem 10. \nFebruar 2006 und dem Zeitpunkt der Abschaltung entstanden sind, ausgesprochen. \nAußerdem wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Zur \nBegründung wurde ausgeführt: Die Versendung unverlangt belästigender Werbefaxe \nverstoße gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. \nDie von der Klägerin unverlangt und ohne vorherige Zustimmung der Empfänger versandten Faxe seien als Werbung zu qualifizieren, weil der Empfänger auf den Dienst \naufmerksam gemacht und zu einem Faxabruf aufgefordert worden sei. Eine solche \nunverlangte Werbung per Telefax sei eine unzumutbare Belästigung. In der fehlenden Preisangabe liege außerdem ein Verstoß gegen § 43 b Abs. 1 i.V.m. § 152 Abs. \n1 TKG. \n\n5\n\nHiergegen legte die Klägerin am 14. März 2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurückgewiesen wurde. \n\n6\n\nAm 17. Juni 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie habe keine \nWerbefaxe versandt, sondern lediglich Anfragen an Gewerbetreibende gerichtet. Auf \njedem Fax sei der Hinweis auf die Internetseite der Klägerin erfolgt, die dort abgedruckten AGB enthielten eine Preisangabe. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 aufzuheben. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n10\n\n die Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Der \nWerbecharakter der Faxe ergebe sich aus der Nennung der (0) 900-er Rufnummer, \ndie auf Absatzförderung gerichtet sei. Erkennbarer alleiniger Zweck der Klägerin sei \ngewesen, Rückfaxe der Angeschriebenen auf die genannte (0) 900-er Rufnummer \nund damit hohe Umsätze zu provozieren. Durch die Gestaltung der Faxe sei der Bedarf nach einem Antwortfax vorgetäuscht und damit über den Werbecharakter getäuscht worden. Die Bewerbung einer Mehrwertdiensterufnummer reiche aus, ein \nweiteres Produkt müsse nicht beworben werden. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Anordnung der Abschaltung der Rufnummern ist § 67 \nAbs. 1 Satz 1, 3 TKG. Danach kann die Regulierungsbehörde im Rahmen der \nNummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um \ndie Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über \ndie Zuteilung von Nummern sicherzustellen (Satz 1). Im Falle der gesicherten \nKenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer soll die \nRegulierungsbehörde gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer \ngeschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen (Satz 3).\n\n16\n\nZu den gesetzlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Rahmen der \nNummernverwaltung die Regulierungsbehörde wacht, gehören insbesondere auch \ndiejenigen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). \n\n17\n\nSo ausdrücklich die Begründung zu § 43c TKG, BTDrs. 15/907, S.10.\n\n18\n\nDie Behörde kann daher gegen jegliche Verstöße gegen das UWG bei der \nNutzung von 0190er/0900er-Nummern einschreiten.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt, da das Geschäftsmodell der Klägerin gegen \n§§ 3, 7 UWG verstößt.\n\n20\n\nGemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den \nWettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen \nMarktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter in \nSinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt (§ \n7 Abs. 1 UWG). Eine unzumutbare Belästigung ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG \ninsbesondere anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen \nAnrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung \ndes Adressaten vorliegt. \n\n21\n\nBei den von der Klägerin versandten Faxen handelt es sich um Werbung im \nSinne der Vorschrift. Der Begriff der Werbung ist im UWG nicht definiert. Es wird \naber an die Definition in Art. 2 Nr. 1 der Irreführungsrichtlinie 84/450/EG angeknüpft. \nDanach bedeutet Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, \nGewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder \ndie Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte \nund Verpflichtungen zu fördern. \n\n22\n\nHiervon ausgehend war Zweck der von der Klägerin versandten Faxe alleine die \nBewerbung der Mehrwertdiensterufnummer: den Adressaten wurde der Bedarf nach \neinem Antwortfax in Form eines Angebots unterschiedlicher Dienstleistungen vorgetäuscht, um den Absatz der darüber angebotenen Dienstleistungen zu fördern und \nihre Aufmerksamkeit auf die Mehrwertdiensterufnummer zu lenken. \n\n23\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2005 - 11 K 3734/04 -, NJW 2005, \n1880; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2002 - 2 U 95/01 -, NJW-RR 2002, \n767 ff. \n\n24\n\nDass die Klägerin durch Inhalt und Gestaltung ihrer Faxe den Adressaten \nvorgespiegelt hat, Dienstleistungen zu erfragen, ändert am Werbecharakter der \nTelefaxe nichts. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von der Klägerin \nauch nicht vorgetragen, dass die Klägerin mit der Versendung der Telefaxe \ntatsächlich das Ziel verfolgte, dass Drittfirmen ihr ihre konkret angefragten \nDienstleistungen anbieten. \n\n25\n\nVgl. zu einem solchen Fall OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. \nSeptember 2005 - 10 U 33/05 -, nachgewiesen bei juris.\n\n26\n\nDer Werbecharakter der Faxe ergibt sich im Übrigen auch im Zusammenhang \nmit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Danach sollte die \nEinsendung eines Telefaxes an die Mehrwertdiensterufnummer dem jeweiligen \nUnternehmen dazu dienen, gegenenfalls positiv auf der entstehenden Internetseite \nder Klägerin beworben zu werden. \n\n27\n\nEine Einwilligung der Adressaten lag nicht vor. Dies ergibt sich schon aus den \nzahlreichen bei der Beklagten eingegangenen Beschwerden der angeschriebenen \nUnternehmen. \n\n28\n\nÜberdies hat die Klägerin gegen die Pflicht zur Preisangabe zu den 0900-er \nRufnummern verstoßen. Gemäß dem zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides anwendbaren § 43 b Abs. 1 i.V.m. § 152 TKG hat, wer \ngegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger \nWeise regelmäßig 0190er- oder 0900er Mehrwertdienste anbietet oder dafür \ngegenüber Letztverbrauchern wirbt, den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- \noder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder \nje Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und \nsonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. \n\n29\n\nAuch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Abschaltungsanordnung \num einen Dauerverwaltungsakt handelt, so dass die Sach- und Rechtslage bis zum \nSchluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen wäre, liegt ebenfalls ein \nVerstoß vor. Gemäß dem seit dem 01. September 2007 gültigen § 66 a TKG hat, wer \ngegenüber Endnutzern u.a. Premium-Dienste (d.h. Mehrwertdienste) anbietet oder \ndafür wirbt, den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis \nzeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der \nUmsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. \n\n30\n\nDie Beklagte hatte auch die gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung \nder Rufnummer i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 3 TKG. Diese Voraussetzung ist in der Regel \nerfüllt, wenn der Bundesnetzagentur wiederholt Verstöße unter Angabe einzelner \nNummern mitgeteilt wurden.\n\n31\n\nBüning/Weißenfels in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Auflage, 2006, § \n67, Rn. 11.\n\n32\n\nAngesichts der Vielzahl der bei der Beklagten eingegangenen Beschwerden ist \ndiese Voraussetzung unzweifelhaft erfüllt. \n\n33\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 TKG demnach vor, soll die \nAbschaltung der Rufnummer angeordnet werden. Besondere Umstände, die \nausnahmsweise geboten hätten, von der Abschaltung Abstand zu nehmen, sind nicht \nersichtlich. \n\n34\n\nDa die Beklagte gesicherte Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung hatte, konnte \nsie gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, 4 TKG auch das ausgesprochene Rechnungslegungs- \nund Inkassierungsverbot erlassen. Zwar ermächtigt § 67 Abs. 1 Satz 4 TKG \nausdrücklich nur zur Aufforderung an den Rechnungsersteller, keine \nRechnungslegung vorzunehmen. Die in den Sätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen \nim Rahmen der Nummernverwaltung (vgl. Satz 1) sind jedoch nicht \nabschließend,\n\n35\n\n vgl. Büning/Weißenfels in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Auflage, \n2006, § 67, Rn. 8, 11, \n\n36\n\nso dass ein Inkassierungsverbot ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage \numfasst ist. \n\n37\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-28/11-k-2929-06","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-28/11-k-2929-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258159","retrieved":"2026-07-09 02:22:41.315562+00:00"}}