{"status":"available","doknr":"OLD258158","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0128.11K153.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"11 K 153/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide der Beklagten vom 25. Oktober 2005 und vom 4. Mai \n2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 werden \naufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung \nvon 30 km/h auf der Krankenhausstraße in Hürth. \n\n3\n\nDie Krankenhausstraße in Hürth-Hermülheim/Efferen verläuft parallel zur Luxemburger und zur Berrenrather Straße. Sie verbindet zusammen mit der Bachstraße die Horbeller Straße (L 92) im Süden mit der Berrenrather Straße im Kölner \nStadtgebiet. Die Straße ist für den Begegnungsverkehr ausgelegt und hat Rad- und \nGehwege sowie Überquerungshilfen. Sie führt durch Wohngebiete; dort befinden \nsich jetzt verschiedene Geschäfte, eine Schule, zwei Kindergärten, ein Krankenhaus, \nein Reha- und Dialysezentrum sowie mehrere Bushaltestellen. Die Straße wird vom \nDurchgangsverkehr häufig als Verbindung nach Köln genutzt. Durch den Bau der \nUmgehungsstraße Efferen (K2n) sollte der Durchgangsverkehr verlagert werden. Die \nVerkehrsbelastung betrug in den Jahren 2004 und 2006 mehr als 10.000 Fahrzeuge \nin 24 h.\n\n4\n\nDie Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entspricht dem in den 90er Jahren mit Hilfe eines Planungsbüros entwickelten Verkehrskonzept vom Mai 1996, wonach Inner-orts für etwa zwei Drittel aller Straßen das Tempo 30 km/h gelten sollte. \nEs wurde eine Netzhierarchie von zwei unterschiedlichen Arten von Vorbehaltsstraßen ermittelt. Auf einigen Straßen sollte weiterhin eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gelten, während auf anderen nur Tempo 30 mit Vorfahrtsberechtigung erlaubt sein sollte. Der Planungsausschuss der Klägerin beschloss am 1. Juli \n1997, das Konzept zur Verkehrsberuhigung und Minderung der Umweltbelastung \numzusetzen. Zu seiner Verwirklichung waren Markierungen und Beschilderungen \nsowie teilweise die bauliche Veränderung der Straßen notwendig. Das Konzept war \nkommunalpolitisch umstritten, am 8. Dezember 1999 wurde es im Vorfahrtstraßennetz teilweise zurückgenommen. Das Konzept wurde teilweise mit Landesmittel gefördert, die für die Einrichtung von Tempo 30-Zonen vorgesehen waren. \n\n5\n\nDie Krankenhausstraße wurde im Plan als innere Erschließungsstraße mit Tempo 30 aber Vorfahrtsberechtigung, 2. Priorität, eingeordnet. Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises widersprach als Kreispolizeibehörde der Einbeziehung der Bachstraße/ \nKrankenhausstraße in das Konzept, weil diese Straßenverbindung vorläufig, d. h. bis \nzu einer Verkehrsverlagerung, verkehrswichtig sei. Für den Umbau der Krankenhausstraße wurden keine Landesmittel eingesetzt. \n\n6\n\nDie Klägerin ordnete am 17. Juni 1997 für die Krankenhausstraße in gesamter \nLänge einen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h an. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde am 29. November 2000 durch Zusatzschilder zeitlich begrenzt. \nDiese Zusatzschilder wurden auf Anordnung des Bürgermeisters vom 11. Oktober \n2004 wieder entfernt. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2005 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die \ndurchgehende Anordnung Tempo 30 zu entfernen und eine entsprechende Beschränkung nur noch in besonders sensiblen Bereichen wie z. B. vor Schulen oder \nKindergärten anzuordnen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 wies die Beklagte die Klägerin an, die Beschilderung zu ändern. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. \nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 als unzulässig zurück, weil die Weisung im Rahmen der Fachaufsicht keine Außenwirkung \nhabe. Städtebauliche Aspekte hätten bei der Entscheidung keine Rolle gespielt, die \nEntscheidung beruhe ausschließlich auf Gründen der Verkehrssicherheit. \n\n8\n\nDagegen hat die Klägerin am 15. Januar 2007 Klage erhoben. Sie ist der \nAnsicht, dass die Weisung in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde eingreife. \nWegen des hohen Verkehrsaufkommens bestehe auch eine besondere \nGefahrenlage, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung erfordere. Die Beschränkung \nauf Tempo 30 diene außerdem dazu, die Straße von Durchgangsverkehr zu \nentlasten. Dies sei ein wesentliches städtebauliches und planerisches Anliegen. Die \nKrankenhausstraße sei ein intensiv genutzter Schulweg und werde von vielen, auch \ngehbehinderten Fußgängern überquert. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 25. Oktober 2005 und vom 4. Mai 2006 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 \naufzuheben. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n \ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie weist darauf hin, dass es im vorliegenden Fall nicht um Angelegenheiten der \nkommunalen Selbstverwaltung gehe, sondern ausschließlich um die Verkehrssicherheit. Städtebauliche Aspekte seien von der Klägerin nicht zu Grunde gelegt worden. \nDie Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Krankenhausstraße sei kein Teil einer \nTempo-30 Zone, sondern stelle eine streckenbezogene Maßnahme dar. Die generelle Anordnung von Tempo 30 auf den meisten Straßen in der Ortslage gehe über das \nhinaus, was nach § 45 Abs. 1 b Nr. 5 bzw. Abs. 1 c StVO angeordnet werden dürfe. \nDie Krankenhausstraße sei eine Hauptverkehrsstraße, die faktisch Durchfahrtsverkehr aufnehme. Auf einem Bereich von 1,3 km seien jedenfalls die Voraussetzungen \nfür Tempo 30 nicht gegeben. Dort bestehe keine besondere Gefahrenlage, es gebe \nkein auffälliges Unfallgeschehen. Die bauliche Gestaltung führe zu vorsichtigem Fahren, die schwächeren Verkehrsteilnehmer seien durch die ausreichenden Seitenanlagen nicht gefährdet. Für solche Straßen komme eine Ausweisung mit Tempo 30 \nnicht in Betracht. Die Unfallhäufungsstelle Krankenhausstraße/In den Höhnen sei \ndurch Entfernen der Beschilderung „abknickende Vorfahrt\" beseitigt worden. Die \nVerkehrsbedeutung der Krankenhausstraße habe durch den Bau der Umgehungsstraße K2 n nicht abgenommen, sondern sei durch die neuen Wohngebiete noch \ngestiegen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n16\n\nNach § 42 Abs.2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger \ngeltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung \nin seinen Rechten verletzt zu sein. Straßenverkehrsrechtliche Weisungen der \nAufsichtsbehörde nach § 44 Abs.1 Satz 2 StVO stellen an sich eine Maßnahme der \nFachaufsicht gegenüber einer Gemeinde dar. Diese kann im Allgemeinen nicht \nangefochten werden, weil der Weisung eine unmittelbare Außenwirkung fehlt, und \ndie Gemeinde im Regelfall nicht in ihren eigenen Rechten verletzt wird. Eine \nfachaufsichtliche Weisung im Straßenverkehrsrecht kann nach ihrem objektiven \nSinngehalt aber ausnahmsweise dann Außenwirkung haben und einen \nVerwaltungsakt darstellen, wenn sich ihre Rechtswirkung nicht auf den staatlichen \nInnenbereich beschränkt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der \nGemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung \nerzeugt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. 12. 1994 - 11 C 4.94 -, NVZ 1995, 243.\n\n18\n\nSolch ein Fall liegt hier vor. § 45 Abs.1b Satz 1 Nr.5 StVO ermächtigt die \nStraßenverkehrsbehörden, Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung zu treffen. Damit ermöglicht diese Vorschrift \ngemeindliche Verkehrskonzepte, die über bloße Anordnungen nach § 45 Abs. 1 \nStVO hinausgehen und dient damit nicht nur staatlichen Interessen, sondern zugleich \nden zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und \nEntwicklungsbelangen einer Gemeinde. Deshalb steht einer Gemeinde bei Erlass \nstraßenverkehrsrechtlicher Anordnungen ein Anspruch auf angemessene \nBerücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsplanung zu. Dies gilt auch, wenn die \nGemeinde als untere Straßenverkehrsbehörde durch fachaufsichtliche Weisung der \nhöheren Straßenverkehrsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gehindert wird \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. 4. 1994 - 11 C 17/93 -, NZV 1994, 493; VGH \nBad.-Württ., Zwischenurteil vom 21. 10. 1993 - 5 S 646/93 -, DVBl 1994, 348; \nBVerwG, Urteil vom 14. 12. 1994, aaO.. \n\n20\n\nZu den Mindestvoraussetzungen eines solchen kommunalen Verkehrskonzeptes \ngehört, dass es hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem \nbestimmten räumlichen Bereich darstellt, dass es von den für die Willensbindung in \nder Gemeinde zuständigen Organen beschlossen worden ist und dass es den \nErfordernissen einer planerischen Abwägung genügt und insbesondere darlegt, \nwelche bestimmten Straßenzüge entlastet und welche neuen Straßenzüge in für die \ndortigen Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. 4. 1994, a.a.O..\n\n22\n\nSolch ein Planungskonzept besteht hier. Die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Krankenhausstraße wurden zwar ihrem Wortlaut nach mit \nAspekten der Verkehrssicherheit begründet. Der Planungsausschuss der Klägerin \nhatte aber mit Hilfe eines Planungsbüros ein Gesamtkonzept entwickelt, das \nVerkehrsberuhigungsmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet vorsieht. Insbesondere \nwurde die flächendeckende Ausweisung von Tempo 30-Zonen im gesamten \nStadtgebiet unter Ausnahme eines sog. Vorbehaltsnetzes von Durchgangs- und \nHauptverkehrsstraßen (50 km/h) beschlossen. Das Konzept sah auch eine gezielte \nÖffentlichkeitsarbeit vor, die die Akzeptanz bei der Bevölkerung erhöhen sollte. Mit \nder Weisung hat die Beklagte im Bereich der Krankenhausstraße in dieses \nVerkehrskonzept eingegriffen. Damit stellt die Weisung einen Verwaltungsakt dar, \ngegen den die Klägerin mit Widerspruch und Klage vorgehen konnte.\n\n23\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n24\n\nDie straßenverkehrsrechtliche Weisung der Beklagten auf teilweise Aufhebung \nder Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Krankenhausstraße verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). \n\n25\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer \nörtlichen Verkehrsplanungen. Städtebauliche Gründe sind dem ordnungsrechtlichen \nCharakter des Straßenverkehrsrechts an sich zwar fremd. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. 7. 1988 - 7 B 128.88 -, NJW 1989, 729. \n\n27\n\nMit der Vorschrift des § 45 Abs. 1b Nr. 5 StVO wird aber den Gemeinden die \nMöglichkeit eingeräumt, auch städtebauliche und planerische Gesichtspunkte in ihre \nVerkehrsplanung einfließen zu lassen. Diese Bestimmung ermächtigt zu \nAnordnungen von Verkehrsregelungen zur Unterstützung einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung. Damit ermöglicht sie auch eine Förderung \ngemeindlicher Verkehrskonzepte und dient nicht nur staatlichen Interessen, sondern \nzugleich den zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und \nEntwicklungsbelangen der Gemeinde. \n\n28\n\nDas erkennbare und auch bereits verwirklichte städtebauliche Verkehrskonzept \nder Klägerin entspricht den inhaltlichen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen, \ndie an ein solches Konzept zu stellen sind, damit eine verkehrsrechtliche Anordnung \nnach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO ihre insoweit dienende Funktion entfalten kann. \nDabei muss sich die städtebaulichen Zielsetzungen nicht unbedingt in konkreten \nBauleitplanungen niedergeschlagen haben. Es ist vielmehr bereits ausreichend, \nwenn die Gemeinde auf konzeptartige Vorstellungen zurückgreifen kann, die von der \nfür die städtebauliche Entwicklung zuständigen Gemeindevertretung getragen \nwerden bzw. eine allgemeine städtebauliche Zielvorgabe vorhanden ist und die \nbeabsichtigte straßenverkehrsrechtliche Maßnahme sich in dieses Konzept einfügt \n\n29\n\nVgl. Steiner, Innerstädtische Verkehrslenkung durch verkehrsrechtliche \nAnordnungen nach § 45 StVO, NJW 1993, 3161.\n\n30\n\nDie Krankenhausstraße in Hürth-Hermülheim/Efferen verläuft parallel zur \nLuxemburger und zur Berrenrather Straße. Diese beiden - klassifizierten - Straßen \nsind nach dem Verkehrskonzept Vorbehaltsstraßen, die den zum Ballungszentrum \nKöln hin strebenden Verkehr vorrangig aufnehmen sollen. Auf diesen beiden Straßen \nbesteht deshalb keine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung, sondern es gilt die \nRegelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Tempo 50). Die Krankenhausstraße führt - \nzusammen mit der Bachstraße - zwar auch nach Köln und sie wird in den Stoßzeiten \nhäufig vom Durchgangsverkehr als Alternative zur Luxemburger oder Berrenrather \nStraße genutzt. Gerade das soll aber verhindert werden, weil die Krankenhausstraße \ndurch Wohngebiete führt und vorrangig der Erschließung dieser Wohngebiete und \nder dazugehörigen Infrastruktur dienen soll. Durch den Bau der Umgehungsstraße \nEfferen (K2n) soll der Durchgangsverkehr gerade aus dem Wohngebiet heraus \nverlagert werden. Durch die gezielte Öffentlichkeitsarbeit wurde dies der Bevölkerung \nverdeutlicht, um so die Akzeptanz für diese Maßnahmen zu erhöhen.\n\n31\n\nDie Klägerin hat gegenüber den (staatlichen) Straßenverkehrsbehörden einen \nAnspruch darauf, dass dieses Verkehrskonzept berücksichtigt wird, so weit dies \nrechtlich möglich ist. Sofern sich die verkehrsrechtliche Anordnung der \n(gemeindlichen) Straßenverkehrsbehörde innerhalb des nach § 45 StVO \nbestehenden Ermessensspielraums hält, kann die Aufsichtsbehörde deshalb das \nplanerische Ermessen der Gemeinde nicht durch ihr eigenes Ermessen ersetzen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. 12. 1994, a.a.O..\n\n33\n\nDie Beklagte kann eine Weisung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO deshalb nur dann \nerteilen, wenn die Klägerin bei ihrer Anordnung die gesetzlichen Grenzen ihres \nErmessens überschritten und oder von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck \nder Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Davon ist hier \nnicht auszugehen. \n\n34\n\nDie materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer \nGeschwindigkeitsbeschränkung in der Form des sog. Streckenverbots nach § 45 \nAbs. 1 StVO lagen vor.\n\n35\n\nVerkehrsregelnde Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der \nStraßenverkehrsordnung (StVO) setzen voraus, dass die Sicherheit oder Leichtigkeit \ndes Verkehrs gefährdet sind. Das Einschreiten musste zur Abwehr dieser Gefahren \nnotwendig und geeignet sein.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. 4. 1980 - 7 C 19.78 -, Buchholz 442.151 § 45 \nStVO Nr. 8; Urteil vom 27. 1. 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwG 92, 32 (36); OVG \nNRW, Urteil vom 19. 5. 1996 - 25 A 2475/93 -.\n\n37\n\nDiese Gefahrenlage muss nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf besondere örtliche \nVerhältnisse zurückzuführen sein und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung \nder in § 45 StVO geschützten Rechtsgüter (insbesondere Leben und Gesundheit von \nVerkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich \nübersteigen. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. 4. 2001 - 3 C 23/00 -, NZV 2001, 528, und Beschluss vom 4. 7. 2007 - 3 B 79/06 -, NJW 2007, 3015; OVG NRW, Urteil vom \n6. 12. 2006 - 8 A 4840/05 -, VRS 112, 223, und Beschluss vom 23. 10. 2007 - \n8 B 685/07 -. \n\n39\n\nAußerdem kann die Straßenverkehrsbehörde nicht jede beliebige Maßnahme \nanordnen, sondern nur die in der StVO vorgesehenen Anordnungen, \nVerkehrsschilder und Verkehrseinrichtungen.\n\n40\n\nVgl. Ziff. 6. III 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 39 bis 43, abgedruckt bei \nHentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, Rdnr. 6 zu § 39 StVO.\n\n41\n\nSie ist damit auch an die Grundentscheidung in § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO gebunden, \nwonach innerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h und nicht von 30 \nkm/h gilt. \n\n42\n\nHier besteht auf der Krankenhausstraße aber eine besondere Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit. Das Verkehrsaufkommen ist mit mehr als 10.000 \nFahrzeugen/24 h hoch. Die Straße ist von Wohngebieten umgeben, dort befinden \nsich Geschäfte und öffentliche Einrichtungen (Krankenhaus,Schule,Kindergärten)und \nes verkehrt eine Buslinie, so dass viele Fußgänger und Radfahrer, insbesondere \nauch Schüler, die Straße benutzen und überqueren. Dieses Zusammentreffen von \nhohem Verkehrsaufkommen und erheblichem Rad- und Fußgängerverkehr \nbegründet trotz der vorhandenen Seitenanlagen und Überquerungshilfen eine \nerhebliche Gefahr. Davon geht auch die Beklagte für Teilstücke der Krankenhausstraße aus.\n\n43\n\nEine besondere Unfallhäufigkeit und die Feststellung, dass Unfälle auf \nüberhöhter Geschwindigkeit beruhen, ist nicht erforderlich. Die Bejahung einer \nkonkreten Gefahrenlage setzt zwar eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation \nvoraus. Unfälle sind aber selten monokausal, sondern beruhen ganz überwiegend \nauf einer Mehrzahl von zusammenwirkenden Ursachen, die in ihren \nVerursachungsanteilen nicht oder nur schwer festzulegen sind. Außerdem kann \ndurch verminderte Geschwindigkeiten zumindest der Schweregrad zu erwartender \nUnfälle positiv beeinflusst werden. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. 4. 2001 - 3 C 23/00 - a.a.o\n\n45\n\nBei dieser Ausgangssituation lag es im Ermessen der Klägerin, ob und welche \nMaßnahmen sie zur Bekämpfung der Gefahr ergreift. Die Anordnung einer \nGeschwindigkeitsbeschränkung war in solch einem Fall ein geeignetes und \nangemessenes Mittel, um die Gefahr für die schwächeren Verkehrsteilnehmer zu \nverringern. \n\n46\n\nDer Landrat des Rhein-Erft-Kreises hat als Kreispolizeibehörde zwar einer \nGeschwindigkeitsbeschränkung auf der Bachstraße/ Krankenhausstraße \nwidersprochen, weil diese Straßenverbindung vorläufig, d. h. bis zu einer \nVerkehrsverlagerung, verkehrswichtig sei. Er hat damit der Leichtigkeit des Verkehrs \nVorrang vor der Sicherheit eingeräumt. Diese Gewichtung ist zwar möglich, aber \nnicht zwingend. \n\n47\n\nEs gehört zum Kernbereich der Ermessensspielraumes, bei sich \nwidersprechenden Zielen Prioritäten zu setzen. Den sachlichen Konflikt zwischen \ndem Interesse des Autofahrers nach einer zügigen Fortbewegung einerseits und der \nSicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmer andererseits hat die \nStraßenverkehrsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung abwägend zu bewältigen. \nDies hat die Klägerin hier getan, indem sie der Sicherheit des Verkehrs Vorrang \neingeräumt hat. \n\n48\n\nDies entsprach dem Gesamtverkehrskonzept der Klägerin, und sie konnte die \nstädtebaulichen und planerischen Gesichtspunkte berücksichtigen, die sich aus dem \nKonzept ergeben. Der Durchgangsverkehr soll nach dem Konzept der Klägerin \nhauptsächlich über die Berrenrather und die Luxemburger Straße geführt werden, \num die durch Wohngebiete führende Krankenhausstraße zu entlasten. Die \nGeschwindigkeitsbeschränkung soll Autofahrer dazu veranlassen, lieber die \nVorbehaltsstraßen zu nutzen. Dies stellt eine zulässige und berücksichtigenswerte \nstädtebauliche Zielsetzung dar, die die Sicherheit und die Wohnqualität im Bereich \nder Krankenhausstraße erhöht und die Gefahr verringert. \n\n49\n\nDie Klägerin war auch nicht gezwungen, nur für die Teilstücke der \nKrankenhausstraße, eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen, in denen \nwegen der Nähe der Schulen oder Kindergärten eine besonders hohe Gefährdung \nbesteht. Nach Nr. IV.2 der VwV-StVO zu Zeichen 274 soll eine dichte \nAufeinanderfolge von Strecken mit und ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen oder \nvon Strecken mit solchen Beschränkungen in verschiedener Höhe vermieden \nwerden. Denn der Wunsch schnell ans Ziel zu kommen, das Bemühen Treibstoff zu \nsparen und das natürliche Beharrungsvermögen führen dazu, dass Autofahrer sich \noft erst zögerlich auf eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit einstellen. Eine \nVerstetigung der Geschwindigkeit kann der Verkehrssicherheit deshalb oft wesentlich \nzuträglicher sein als eine in kurzen Abständen wechselnde Höchstgeschwindigkeit.\n\n50\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 7. 8. 2007 - 11 ZB 06.2389 -(juris).\n\n51\n\nDamit hielt sich die Klägerin bei ihren Verkehrsanordnungen innerhalb des ihr \nzustehenden Ermessenspielraumes, so dass kein Anlass für eine Weisung der Beklagten im Rahmen der Fachaufsicht bestand. Diese war deshalb aufzuheben. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-28/11-k-153-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-28/11-k-153-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258158","retrieved":"2026-07-09 02:22:41.237439+00:00"}}