{"status":"available","doknr":"OLD258255","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0124.26K2084.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"26 K 2084/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2007 und des Bescheides vom 24. September \n2007 wird insoweit geändert, als für den Monat Oktober 2006 ein Kostenbeitrag von \nmehr als 212,50 EUR gefordert wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Klägerin, Mutter des am 20. April 1989 geborenen L. T. , dem die \nBeklagte seit 12. Mai 2003 Hilfe nach § 35 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) \nmit Kosten von seinerzeit monatlich 6.570,00 EUR gewährte, wendet sich dagegen, \ndass sie mit Leistungsbescheid vom 6. Februar 2006 zu einem monatlichen Kostenbeitrag zu diesen Kosten in Höhe von 214,50 EUR (1. April bis 30. September 2006) \nbeziehungsweise 275,00 EUR ( ab 1. Oktober 2006) bzw. nun in der am 24. September 2007 geänderten Höhe herangezogen wird. Neben dem Sohn L. hat die \ngeschiedene Klägerin den im Juli 1993 geborenen Sohn U. .\n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Juli 2003 teilte die Beklagte der Klägerin die Leistungsgewährung ab dem 12. Mai 2003 mit monatlichen Kosten von seinerzeit 6.200,00 EUR \nmit und forderte die Klägerin auf, wegen der Prüfung der Kostenbeitragspflicht gemäß §§ 91 ff SGB VIII einen Erklärungsbogen nebst Belegen ausgefüllt zurückzusenden. Auf Bl. 39f der Beiakte 1 wird Bezug genommen. Nach den vorgelegten Unterlagen bezog die Klägerin Vergütung des LBV (wohl für eine Tätigkeit als Regierungsangestellte im Polizeipräsidium Bonn). Daneben war sie mit der Vermietung \nvon Freizeitmobilien selbständig tätig und erzielte 2002 einen Verlust von 5.980,00 \nEUR. Dabei waren Kosten für einen Pkw zum Preis von 25.240,00 EUR in ihre Gewinnermittlung eingestellt. Mit Leistungsbescheid vom 18. August 2003 setzte die \nBeklagte den Kostenbeitrag vom 12. Mai 2003 bis auf weiteres auf 154,00 EUR monatlich fest.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Januar 2006 forderte die Beklagte die Klägerin erneut zum \nNachweis ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf und teilte ihr die \nzwischenzeitlichen Kosten der Hilfe von monatlich 6.570,10 EUR mit. Die Klägerin \nführte in dem unvollständig ausgefüllten Erklärungsbogen vom 2. Februar 2006 u.a. \naus, nicht mehr selbständig tätig zu sein. Angaben u.a. zu besonderen Belastungen \nenthielt der Bogen nicht. Mit dem angegriffenen Leistungsbescheid vom 6. Februar \n2006 setzte die Beklagte den Kostenbeitrag vom 1. April bis 30. September 2006 auf \nmonatlich 214,50 EUR, für die Zeit ab dem 1. Oktober 2006 bis auf weiteres auf monatlich 275,00 EUR fest.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20. Februar 2006 „Einspruch\". \nZur Begründung führte sie aus, nur über ein monatliches Nettoeinkommen von \n1.594,36 EUR zu verfügen. Nach dem pauschalen Abzug ergebe sich ein \nmaßgebliches Einkommen von 1.310,29 EUR. Unterhaltsrechtlich bestehe wegen \nder hohen Miet- und Heizkosten von monatlich 684,00 EUR ein erhöhter Bedarf von \n324,00 EUR monatlich. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Jobticket von \nmonatlich 33,00 EUR verblieben der Klägerin zur Deckung des monatlichen \nUnterhaltsbedarfs ihrer beiden Söhne lediglich 347,00 EUR monatlich. Dies führe zu \neiner Kürzung des Bedarfs nach Einkommensgruppe 4 von je 353,00 EUR auf \n174,00 EUR. Über das Kindergeld hinaus schulde sie also nur einen Kostenbeitrag \nvon 20,00 EUR monatlich. Auf Bl. 112 bis 113 des Verwaltungsvorgangs wird zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15. März \n2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihrem Einkommen sei das Kindergeld für \nL. hinzuzurechnen, so dass sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.762,63 \nEUR ergebe und nach Abzug der Pauschale von 25 % (440,66 EUR) ein \neinzusetzendes Einkommen von monatlich 1.321,97 EUR. Wegen des Sohnes \nU. erfolge nach § 4 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) eine Herabstufung von Stufe 7 in die Stufe 5. Damit sei die Unterhaltspflicht gegenüber \nU. ausreichend berücksichtigt. Die tatsächlich zu zahlende Miete finde keine \nBerücksichtigung. Sie sei in dem kostenbeitragsfreien Betrag von 700,00 EUR \nmonatlich enthalten. Die Hinweise auf das Zivilrecht seien unbeachtlich, da seit dem \n1. Oktober 2005 nur noch ein öffentlich rechtlicher Kostenbeitrag insbesondere unter \nHeranziehung der eigenen Kostenbeitragstabelle nach der Kostenbei-\ntragsverordnung ermittelt werde. Gegenüber U. erbringe die Klägerin \nBetreuungsunterhalt. Für den Barunterhalt sei der andere Elternteil in Anspruch zu \nnehmen. Zusätzlich zu dem Kindergeld müsse die Klägerin nur noch 121,00 EUR \nmonatlich zahlen. Unter dem 3. April 2007 führte die Klägerin aus, auch für den \nBarunterhalt des Sohnes U. aufzukommen. Sie halte nach wie vor eine \nbürgerlich-rechtliche Vergleichsberechnung für erforderlich. Aufgrund ihres \nEinkommens müsse sie danach sogar nur einen Kostenbeitrag von 60,00 EUR \nmonatlich und damit unter Berücksichtigung des abgeführten Kindergeldes für L. \nüberhaupt keinen Kostenbeitrag mehr leisten.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch \nunter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen Ausführungen zurück. Insbesondere führte sie auch aus, eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 \nSGB VIII liege nicht vor.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 25. Mai 2007 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. Oktober \n2007 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur \nEntscheidung übertragen.\n\n8\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft zur Begründung ihrer Klage ihre bisherigen \nAusführungen. Insbesondere führt sie aus, die Beklagte wisse, dass sie den Vater \nvon U. mangels Leistungsfähigkeit nicht für Barunterhalt in Anspruch nehmen \nkönne und von diesem keinen Unterhalt erhalte, so dass dessen Unterhaltsanspruch \nvon 312,00 EUR monatlich berücksichtigt werden müsse. Ziehe man diesen \nUnterhaltsanspruch und das unstreitig von der Klägerin eingesetzte Kindergeld für \nL. von dem ihrerseits ermittelten maßgeblichen Nettoeinkommen von 1.259,86 \nEUR ab, verblieben ihr 81,14 EUR weniger als die freizulassenden 700,00 EUR \nmonatlich.\n\n9\n\nDie Kostenbeitrags-Verordnung enthalte eine Regelungslücke für den Fall, dass \ndie kostenbeitragspflichtige Person für ein im Range gleichstehendes Kind sowohl \nBetreuungs- als auch Barunterhalt leiste. Ihr einzusetzendes Einkommen von \n1.208,39 EUR (Berechnungsbogen der Beklagten für April 2006...) sei um 312,00 \nEUR, ab Juli 2007 309,00 EUR Unterhalt für U. zu mindern. Dann habe die \nKlägerin mit 890,00 EUR nicht einmal den notwendigen Selbstbehalt übrig.\nDie Klägerin hat die beklagtenseits erbetenen Einkommensmitteilungen für 2006 \nvorgelegt.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2007 und des Bescheides vom 24. \nSeptember 2007 insoweit aufzuheben, als ein über 154,00 EUR monatlich \nliegender Kostenbeitrag gefordert wird.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 24. September 2007 änderte die Beklagte den angegriffenen \nBescheid nach Vorlage der klägerischen Einkommensnachweise dahin, dass sie für \nden 1. April bis 30. Juni 2006 und 1. August bis 30. September 2006 einen \nmonatlichen Kostenbeitrag von 202,00 EUR, für Juli 2006 einen monatlichen \nKostenbeitrag von 275,00 EUR, für Oktober 2006 und ab dem 1. Dezember 2006 \neinen Kostenbeitrag von 250,00 EUR monatlich und für November 2006 einen \nKostenbeitrag von 425,00 EUR forderte. Sie führte aus, im Rahmen ihrer \nBerechnungen die monatliche Vergleichsmiete in Bonn von 550,00 EUR und damit \neinen Zusatzbelastungsbetrag von 190,00 EUR berücksichtigt zu haben. Die \nermittelten Kostenbeiträge lägen nach Abzug des Kindergeldes für L. jeweils \nunter dessen zivilrechtlichem Unterhaltsanspruch von 152,00 EUR bzw. 253,00 EUR \n(Juli) und 316,00 EUR (November) monatlich. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 50 \nbis 72 der Gerichtsakte Bezug genommen.\nSie führt weiter aus, bis zur Unterbringung von L. habe die Klägerin für beide \nSöhne Bar- und Betreuungsunterhalt leisten müssen. Ihrer Auffassung, dass mit der \nUnterbringung von L. für U. neben der Herabstufung in der Tabelle der \nreguläre Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden müsse, \ntreffe nicht zu. Im Rahmen der Prüfung der sozialen Härte sei darauf abzustellen, \nwelchen Unterhaltsbedarf beide bei der Klägerin wohnenden Kinder aufgrund ihres \nEinkommens gehabt hätten. Das sei in seinen Berechnungen geschehen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n15\n\nDie Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die \nEinzelrichterin entscheidet, ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet, im Übrigen unbegründet. Nur in diesem geringen Umfang sind \ndie angegriffenen Bescheide rechtswidrig und wird die Klägerin in ihren Rechten \nverletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, darüber hinaus sind die Bescheide rechtmäßig. \nAbgesehen von dem Monat Oktober 2006 hat die Klägerin keinen Anspruch auf \nReduzierung des geforderten Kostenbeitrags.\n\n16\n\nDass die Klägerin im streitigen Zeitraum 1. April 2006 bis 31. Mai 2007 \n(Endzeitpunkt Ablauf des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid erging) für die \nihrem Sohn L. gewährte Jugendhilfeleistung mit monatlichen Kosten von \nseinerzeit 6.570,00 EUR gemäß §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b), 92, insbesondere Abs. 1 Nr. \n5, 93 und 94 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - SGB VIII i.V. m. der \nKostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen \nist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin \nist ihre Heranziehung aber nicht gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf das \nKindergeld begrenzt. Nach dieser Regelung hat ein Elternteil, wenn Leistungen \naußerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht erbracht werden und dieser \nElternteil Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.\n\n17\n\nDenn das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin liegt so hoch, dass sie, \nwie von der Beklagten gefordert, vom 1. April bis 30. Juni sowie 1. August bis 30. \nSeptember 2006 einen Kostenbeitrag von monatlich 202,00 EUR, für Juli 2006 einen \nKostenbeitrag von 275,00 EUR für November 2006 einen Kostenbeitrag von 425,00 \nEUR und ab Dezember 2006 einen Kostenbeitrag von 250,00 EUR monatlich zu \nleisten hat. Für Oktober 2006 ist ein gegenüber der Beklagtenforderung reduzierter \nKostenbeitrag von 212,50 EUR zu leisten.\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind für die Heranziehung zum \nKostenbeitrag nicht die zivilrechtlichen Unterhaltsvorschriften, sondern die \nRegelungen der §§ 91 ff SGB VIII i.V.m. der KostenbeitragsV sowie die ggfs. \naufgrund dieser Vorschriften anzuwendenden Unterhaltsregelungen maßgeblich. \nDas Kinder- und Jugendhilferecht als Regelungsgebiet der gewährenden \nStaatsverwaltung unterliegt anderen Rechtsgrundsätzen als das privatrechtliche \nUnterhaltsrecht oder das von der Klägerin zitierte Steuerrecht.\n\n19\n\nDie Einkommensberechnung, die die Beklagte nach diesen Vorschriften (§ 93 \nSGB VIII) und auf der Grundlage der in diesem gerichtlichen Verfahren vorgelegten \nEinkommensnachweise vorgenommen hat, Bl. 50 bis 68 der Gerichtsakte, kann \nallenfalls zu Lasten der Klägerin insoweit beanstandet werden, als die Beklagte die \nvermögenswirksamen Leistungen von monatlich 6,65 EUR nicht als Einkommen \nangerechnet hat. Dies wirkt sich außer im Oktober 2006 letztlich nicht aus. Zutreffend \nhat die Beklagte das Einkommen zeitabschnittsweise bezogen auf die Monate des \nJahres 2006 berechnet. Dies entspricht dem Grundsatz der monatlichen \nHilfegewährung im Jugendhilferecht sowie im Sozialhilferecht, ferner der \nmonatsweisen Einkommensberechnung im Sozialhilferecht, auf die § 93 SGB VIII \nzwar nicht mehr ausdrücklich Bezug nimmt, der die Vorschrift aber - abgesehen von \ngeringen Ausnahmen - nachgebildet ist. Da eine Kostenbeitragspflicht anhand der \nLeistungsfähigkeit festgesetzt werden soll, ist es auch sachgerecht, die jeweilige \nmonatliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln, nicht die Leistungsfähigkeit, die sich \ndurch Berücksichtigung von (ggfs. erheblich höherem) Einkommen in (z.T. weit \nentfernt liegenden) anderen Monaten ergeben könnte. Denn dieses Einkommen \nanderer Monate hat auf die konkrete Lebensgestaltung der Betroffenen in dem \nLeistungs- und Kostenbeitragsmonat keinen maßgeblichen Einfluss.\n\n20\n\nUnter Berücksichtigung des Abzuges von 25 % nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII \n- höhere Belastungen hat die Klägerin weder vorgetragen und belegt noch sind sie \nersichtlich - ergaben sich die von der Beklagten errechneten maßgeblichen \nmonatlichen Einkommensbeträge der Klägerin (§ 91 Abs. 1 bis 3 SGB VIII), die \nentsprechend der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung \nzu den beklagtenseits festgestellten Kostenbeiträgen führten. Zutreffend hatte die \nBeklagte jeweils wegen der Unterhaltspflicht für den Sohn U. Rückstufungen um \n2 bzw. 1 Stufe vorgenommen (§ 4 Abs. 1 KostenbeitragsVO).\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind darüber hinaus keine weiteren \nRückstufungen über diese Gesetz- und Verordnungsregelungen hinaus deshalb \nvorzunehmen, weil sie für U. Bar- und Betreuungsunterhalt leistet. Es fehlen \njegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber tatsächlich nur die zwei \nvon der Klägerin behaupteten Fallkonstellationen geregelt hätte, nämlich zum einen \ndie, dass der kostenbeitragspflichtige Elternteil einem weiteren Kind lediglich \nBetreuungsunterhalt leistet und die andere, dass er einem weiteren nicht bei ihm \nlebenden Kind nur Barunterhalt leistet. Eine solche Differenzierung gibt der Wortlaut \ndes § 4 Abs. 1 Satz 1 RegelbeitragsV nicht her. In der Norm ist nur generell von \nUnterhalt, nicht Barunterhalt einerseits und Betreuungsunterhalt andererseits die \nRede. Deshalb unterfällt diesem Wortlaut auch der Fall, dass an ein anderes Kind \ngleichzeitig Bar- und Betreuungsunterhalt geleistet wird. Es fehlen auch jegliche \nAnhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber eine von der Klägerin gewollte \nweitere Differenzierung angestrebt, er also unbewusst eine Regelung für die dritte \nKonstellation unterlassen haben könnte, so dass von einer Regelungslücke ausgegangen werden müsste. Denn insbesondere in den Fällen des Kinder- und \nJugendhilferechts ist es leider nicht atypisch, dass sich Elternteile in keiner Form an \ndem Unterhalt ihrer Kinder beteiligen, sondern vielmehr ein verbreitetes, oft in direktem Bezug zu dem Hilfebedarf zu sehendes Verhalten.\n\n22\n\nEs gäbe im Übrigen auch deshalb keine Regelungslücke, weil für die Fälle des \nzusätzlich aufzubringenden Barunterhalts für ein im Haushalt des \nkostenbeitragspflichtigen Elternteils lebendes weiteres Kind § 4 Abs. 2 Satz 2 \nKostenbeitragsVO bestimmt, dass eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 \nSatz 1 SGB VIII vorliegt, wenn Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter \ngeschmälert würden. Gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII soll von der Heranziehung im \nEinzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der \nLeistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte \nergäbe. Die Regelung verpflichtet den Jugendhilfeträger also gerade, die \nUnterhaltsansprüche gleichrangig berechtigter Kinder in seine Berechnungen \neinzustellen. Es soll im Fall der Härte insoweit von einer Heranziehung abgesehen \nwerden.\n\n23\n\nFür den zu entscheidenden Fall ist also der Barunterhaltsbedarf von U. in \nvollem Umfang entsprechend der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen. Die von der \nBeklagten vorgenommene Mangelfallberechnung würde dagegen U. \nUnterhaltsanspruch schmälern. Aus den zitierten Vorschriften ist nicht zu entnehmen, \ndass zu Lasten des Unterhaltsanspruchs gleichrangig Berechtigter eine \nMangelfallberechnung durchzuführen ist, selbst wenn der Elternteil zuvor beiden \nKindern Bar- und Betreuungsunterhalt geleistet hat, er also - wie die Klägerin - durch \nden (z.T. ggfs. anteiligen) Wegfall des Bar- und Betreuungsunterhaltsanspruches des \nKindes in der Maßnahme des Jugendhilfeträgers „begünstigt\" ist.\n\n24\n\nFür die Klägerin ist, anders als sie meint, lediglich ein Selbstbehalt von monatlich \n700,00 EUR zu berücksichtigen. Denn nach der Kostenbeitragsverordnung ist bei \neinem Einkommen ab 751,00 EUR gegebenenfalls ein Kostenbeitrag von 60,00 EUR \nzu fordern. Damit sind rund 700,00 EUR geschützt,\n\n25\n\nvgl. auch Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 94 Rdnr. 10.\n\n26\n\nDie überhöhten Mietkosten der Klägerin können ebenfalls nicht in vollem Umfang \nberücksichtigt werden, vielmehr ist lediglich die ortsübliche Vergleichsmiete von \n550,00 EUR anzusetzen.\n\n27\n\nEs ergibt sich also nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII folgende Berechnung des \nSchonbetrages:\n\n28\n\nApril bis Juni sowie August bis Oktober 2006\nNettoeinkommen einschließlich Kindergeld für beide Söhne 1.771,84 \nEUR.\n. /. Unterhalt U. 309,00 \nEUR\n./. Selbstbehalt Klägerin 700,00 \nEUR\n./. ortsübliche Vergleichsmiete 550,00 \nEUR\n 212,84 \nEUR\n\n29\n\nFür April bis Juni und August bis September 2006 hat die Beklagte den \nKostenbeitrag nur auf 202,00 EUR monatlich festgesetzt, ist also unter dem \nfreizulassenden Betrag geblieben. Für den Monat Oktober 2006 ist allerdings der \nKostenbeitrag - wie tenoriert - von 250,00 EUR auf 212,50 EUR zu reduzieren. \n\n30\n\nJuli 2006\n\n31\n\nNettoeinkommen einschließlich Kindergeld für beide Söhne 1.983,91 \nEUR\n./. Unterhalt U. 329,00 EUR\n./. Selbstbehalt 700,00 \nEUR\n./. ortsübliche Vergleichsmiete 550,00 \nEUR\n 404,91 \nEUR\n\n32\n\nDer 2006 geforderte Kostenbeitrag von 275,00 EUR liegt deutlich unter dem \nerrechneten Betrag.\n\n33\n\nNovember 2006\nNettoeinkommen einschließlich Kindergeld für beide Söhne 2. 672,76 \nEUR\n./. Unterhalt U. 409,00 EUR\n./. Selbstbehalt 700,00 \nEUR\n./. ortsübliche Vergleichsmiete 550,00 \nEUR\n 1.013,76 \nEUR\n\n34\n\nDieser Betrag liegt ebenfalls erheblich über den für November 2006 geforderten \n425,00 EUR.\n\n35\n\nAb Dezember 2006\nNettoeinkommen einschließlich Kindergeld für beide Söhne 1.891,86 \nEUR\n./. Unterhalt U. 329,00 EUR\n./. Selbstbehalt 700,00 \nEUR\n./. ortsübliche Vergleichsmiete 550,00 \nEUR\n 312,86 \nEUR\n\n36\n\nAuch dieser Betrag liegt immer noch deutlich über dem ab Dezember 2006 \ngeforderten Kostenbeitrag von 250,00 EUR.\n\n37\n\nSoweit die Klägerin zu Lasten ihres Sohnes L. eine weitere erhöhte \nBerücksichtigung von Unterhaltspflichten für ihren Sohn U. , anstrebt, ist ihr \nVortrag nicht mehr nachvollziehbar. Sie ist und bleibt nach wie vor auch ihrem Sohn \nL. gegenüber unterhaltspflichtig, die Unterhaltspflicht ist mit der Notwendigkeit \nder Jugendhilfemaßnahme nicht - bis auf das Kindergeld - auf die Allgemeinheit der \nSteuerzahler übergegangen. Dass der Vater ihrer Söhne keinen Unterhalt leistet ist \nbedauerlich, enthebt die Klägerin aber nicht der Pflicht, im Rahmen ihrer Fähigkeiten \nund wirtschaftlichen Möglichkeiten selbst den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen \nund wie im Fall von L. zu der seit vielen Jahren den Haushalt der Beklagten \ndeutlich belastenden Jugendhilfeleistung einen kleinen Kostenbeitrag monatlich zu \nleisten.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 \nVwGO.\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-24/26-k-2084-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-24/26-k-2084-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258255","retrieved":"2026-07-09 02:22:49.407019+00:00"}}