{"status":"available","doknr":"OLD258410","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0118.19K5463.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-18","aktenzeichen":"19 K 5463/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \nabwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\nDer im Jahre 1966 geborene Kläger steht als Polizeibeamter beim Polizeipräsidium \n(PP) C. im Dienst des beklagten Landes. Am 27. Januar 2001 wurde er zum Polizeikommissar (A 9 g.D. BBesO, I. Säule) ernannt. Vom 1. Januar bis zum 9. November 2003 wurde der Kläger als Gruppenbeamter, sodann bis zum 17. September \n2004 als Sachbearbeiter Kriminalkommissariat und im Anschluss daran als Wachdienstführer in der Polizeiinspektion Mitte eingesetzt.\n\n2\n\nUnter dem 20. August 2003 wurde aus Anlass einer Umsetzung des Klägers für \nden Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2003 ein Beurteilungsbeitrag erstellt. Der Beurteiler, POK L. , beurteilte den Kläger in acht Submerkmalen mit 3 Punkten und in vier Submerkmalen mit 4 Punkten. Für den Zeitraum vom \n10. November 2003 bis zum 17. September 2004 erstellte die nunmehr zuständige \nBeurteilerin, EPHK'in I. , unter dem 7. Januar 2005 einen weiteren Beurteilungsbeitrag, in dem sie zwei Submerkmale mit 3 Punkten, acht Submerkmale mit 4 Punkten und zwei Submerkmalen mit 5 Punkten bewertete.\n\n3\n\nUnter dem 9. Januar 2006 erteilte der Polizeipräsident dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 die hier im Streit befindliche \nRegelbeurteilung, die mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) schloss. Auch die Hauptmerkmale \n(Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten) waren sämtlich mit 3 \nPunkten bewertet worden; von den zugehörigen Submerkmalen waren fünf mit 4 \nPunkten und sieben mit 3 Punkten bewertet worden. Der Endbeurteiler hatte sich in \nallen Punkten dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, PHK T. , angeschlossen. \n\n4\n\nMit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die \ndienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler bei der Erstellung des \nBeurteilungsvorschlags nicht unabhängig und weisungsfrei habe entscheiden können \nund weil sie nicht auf einer Einzelfallprüfung beruhe. Nachdem anlässlich einer Besprechung des Leiters GS mit den Abteilungsführern festgestellt worden sei, dass \ninsgesamt bei den Inspektionen eine zu große Abweichung von den Richtsätzen vorliege, sei „verfügt\" worden, dass die Beurteilung derjenigen Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2000 oder 2001 zur Polizeikommissarin / zum Polizeikommissar ernannt worden seien, „pauschal abzusenken\" sei. Der Erstbeurteiler PHK T. \nhabe dem Kläger mitgeteilt, dass er ihm aufgrund dieser „Weisungslage\" 3 Punkte \nerteilen müsse. \n\n5\n\nDer Erstbeurteiler PHK T. und der Leiter der Polizeiinspektion Mitte, PD \nX. , gaben zu diesem Vortrag im Widerspruchsverfahren jeweils eine schriftliche \nStellungnahme ab. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2007 wies die Bezirksregierung Köln den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es durch die zum Beurteilungsstichtag erfolgte Zusammenlegung der Säulen I und II in den Statusämtern \nA 9 und A 10 in verschiedenen Fällen namentlich bei Beamten, die prüfungsfrei in \nden gehobenen Dienst aufgestiegen seien, zu veränderten Bewertungen im Vergleich zu den vorliegenden Beurteilungsbeiträgen habe kommen können, ohne dass \neine Leistungsverschlechterung Grund dafür gewesen sein müsse. Eine bindende \nWeisung seitens der Abteilungs- oder Unterabteilungsleitung an die Erstbeurteiler, \nbestimmte Noten zu vergeben, habe es auch in der PI Mitte nicht gegeben. Dass \nzeige sich auch daran, dass andere Erstbeurteiler Vorschläge vorgelegt hätten, die \nvon den Inhalten der beratenden Gespräche abwichen. Folglich habe auch PHK \nT. in seiner Freiheit als Erstbeurteiler einen abweichenden Entwurf vorlegen \nkönnen. Dass er sich stattdessen an den Ergebnissen der beratenden Gespräche \norientiert und damit die Leistung eines Beamten in einem größeren Kontext als dem \nseiner Dienstgruppe bewertet habe, widerspreche nicht seiner Freiheit als Erstbeurteiler. \n\n7\n\nDer Kläger hat bereits am 21. Dezember 2006 Klage erhoben, die er auch nach \nErgehen des Widerspruchsbescheides aufrecht erhalten hat. Am 24. November 2007 \nhat der Kläger überdies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in \neinem Beförderungsrechtsstreit gestellt, auf dessen Begründung er auch in dem vorliegenden Verfahren Bezug nimmt (19 L 1718/07). Er wiederholt und vertieft seine \nAuffassung, die ihm erteilte Regelbeurteilung sei wegen eines Verstoßes gegen die \nUnabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Erstbeurteiler rechtswidrig. Eine Gruppe \nvon Beamtinnen und Beamten, die ein Statusamt bereits seit mehreren Jahren innehätten, dürfe nicht von der Vergabe von Prädikatsnoten komplett und ohne Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden. Wegen dieses pauschalen Ausschlusses beruhe \ndie Beurteilung des Klägers auf nicht leistungsbezogenen Kriterien. Die Vorgabe wirke sich auf ihn besonders nachteilig aus, weil sein Erstbeurteiler ihn mit mehr als 3 \nPunkten bewertet hätte, wenn es die Vorgabe nicht gegeben hätte. Der Kläger legt \neine weitere, als „zeugenschaftliche Erklärung\" bezeichnete Stellungnahme des \nErstbeurteilers vom 26. Oktober 2007 vor, auf die Bezug genommen wird. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. März 2007 zu verurteilen, die Regelbeurteilung \nvom 9. Januar 2006 aufzuheben und ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. \nJanuar 2003 bis zum 30. September 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt, \n \n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEs verweist auf eine Stellungnahme des Leiters der PI Mitte, PD X. , vom 25. \nApril 2007, nach der es eine die Erstbeurteiler bindende Weisung innerhalb der PI \nMitte nicht gegeben habe. Auch der Endbeurteiler bestreitet, eine solche Weisung \nerteilt zu haben. Die von ihm mit Verfügung vom 19. September 2005 bekannt \ngegebenen Beurteilungsmaßstäbe hätten als Orientierungsrahmen für eine \nüberdurchschnittliche Beurteilung ein Ernennungsdatum von 2002 und früher \nvorgesehen. Dieser sei von ihm auch nicht nachträglich verändert worden. In der \nMaßstabsverfügung habe er darüber hinaus darauf hingewiesen, dass „die \naufgeführten Maßstäbe in keinem Fall die Vergabe von 4 oder 5 Punkten verhindern \nsollen\". Sie sollten eine Orientierungshilfe für die beratenden Gespräche der \nAbteilungs- und Unterabteilungsleiter darstellen und keine Bindungswirkung \nentfalten. Auch die Stellungnahme des Erstbeurteilers PHK T. gebe für das \nVorliegen einer bindenden Weisung letztlich nichts her. Im Übrigen sei es sehr \nerstaunlich, dass der Kläger einerseits glauben machen wolle, dass es den Erstbeurteilern in der PI Mitte überhaupt nicht möglich gewesen sei, den von ihnen zu \nbeurteilenden Beamten mehr als 3 Punkte zu geben, während andererseits im \nVerfahren 19 L 1718/07 die Beförderung eines Kollegen derselben Polizeiinspektion \nverhindert werden solle, der trotz seiner Ernennung im Jahr 2003 mit 4 Punkten \nbeurteilt worden sei. Dass eine verbindliche Weisung der behaupteten Art nicht erteilt \nworden sei, ergebe sich schließlich auch aus der Tatsache, dass insgesamt 7 \nBeamtinnen und Beamte der Ernennungsjahrgänge 2000 und 2001 mit 5 Punkten \nund weitere 10 Beamtinnen und Beamte der Ernennungsjahrgänge 2000 und 2001 \nmit 4 Punkten beurteilt worden seien.\n\n12\n\nDer Erstbeurteiler PHK T. wurde in der mündlichen Verhandlung \ninformatorisch angehört. Wegen der von ihm gemachten Angaben wird auf das \nSitzungsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 19 L 1718/07 und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die \nangegriffene dienstliche Beurteilung des PP C. vom 9. Januar 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. März 2007 ist \nrechtmäßig. \nRechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter \nanderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so \ngenannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der \ngesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde \nVorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte \nden - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und \npersönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn \nentspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender \nErkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche \nÜberprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte \nden anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei \nbewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen \nist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen \nangestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat - \nständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 \nA 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12.\nGemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 5. März 2007 rechtlich nicht zu beanstanden.\nSie beruht unter anderem auf den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen\" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. \nJanuar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) - \nim Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 \nAbs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im \nEinklang stehen. \nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD \n2000, 266.\nDie angegriffene Beurteilung ist unter Beachtung des von den Beurteilungsrichtlinien \nvorgesehenen Verfahrens vom Polizeipräsidenten Albers unter Verwendung des in \nder Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden. \nSie enthält den sogenannten Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers PHK T. \n(vgl. Nr. 9.1 BRL) und die damit übereinstimmende, dem Ergebnis der \nBeurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) entsprechende - letztlich maßgebliche - \nBewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers. Zuvor \nsind - wie von Nr. 3.6 BRL verlangt - für die Zeiträume vom 1. Januar 2003 bis zum \n30. September 2003 und vom 10. November 2003 bis 17. September 2004 \nBeurteilungsbeiträge eingeholt worden.\nDie Beurteilung leidet nicht etwa wegen fehlender Unabhängigkeit des \nErstbeurteilers an einem Verfahrensfehler. Nach Nr. 9.1 Abs. 3 BRL beurteilt der \nErstbeurteiler unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Eine \nEinflussnahme auf den Erstbeurteiler, die die Intensität einer Weisung annimmt oder \nsonst - etwa durch Ausübung unzulässigen Drucks - dessen Unabhängigkeit tangiert, \nist dem Endbeurteiler verwehrt, weil andernfalls die mit der Zweistufigkeit des \nVerfahrens bezweckten Ziele gefährdet werden. \nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O..\nDie irrige Annahme des Erstbeurteilers, nicht mehr nach seiner freien Überzeugung \nbeurteilen zu dürfen, ist aber unerheblich. Zulässig und sinnvoll sind auch Gespräche \nder Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Zeil der Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe. Der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe können \nauch der Erfahrungsaustausch und Absprachen der Erstbeurteiler untereinander \ndienlich sein. Das gilt selbst dann, wenn solche Absprachen zum Inhalt haben, den \nRichtsätzen bereits auf Unterabteilungsebene Geltung zu verschaffen bzw. eine \nRangfolge unter den zu Beurteilenden herzustellen. Weisungen der Vorgesetzten an \ndie Erstbeurteiler, so zu verfahren, würden zwar gegen 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL \nverstoßen. Davon zu unterscheiden sind aber selbst auferlegte Bindungen, denen \nsich der Erstbeurteiler in Absprache mit anderen Erstbeurteilern im Interesse \ngleichmäßiger Handhabung der Beurteilungsrichtlinien unterwirft. Solche \nVereinbarungen dienen der Effizienz des Beurteilungsverfahrens und haben mit einer \nEinschränkung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers nichts \nzu tun. \nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.; \nWillems, NWVBl. 2001, 127.\nGemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Beeinträchtigung der \nUnabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht festzustellen. Eine bindende Weisung oder \nsonst endgültige Vorfestlegung der dem Kläger zu erteilenden Beurteilung durch den \nEndbeurteiler ist zunächst weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der \nMaßstabsverfügung vom 19. September 2005 niedergelegten Beurteilungsmaßstäbe \nbegegnen - soweit hier von Belang - keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere \nwird es darin für eine Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten in der Vergleichsgruppe A 9 \nBBesO nicht zur Voraussetzung gemacht, dass der Beamte sich mindestens seit \n2002 in dieser Vergleichsgruppe befindet. Diese Angaben sollten vielmehr \nausdrücklich nur einen „weiteren Orientierungsrahmen\" (Hervorhebung im Original) \nfür die Vergabe von 4 oder 5 Punkten darstellen. Das wird auch dadurch \nunterstrichen, dass diese - vorwiegend standzeitbezogenen - Kriterien erst ganz am \nEnde nach vorgängiger Darstellung ausschließlich leistungsbezogener Kriterien \nErwähnung finden und dass sämtliche dort genannten Maßstäbe unter dem \nVorbehalt stehen, dass sie „in keinem Fall die Vergabe von 4 oder 5 Punkten an eine \nBeamtin oder einen Beamten verhindern\" sollten. \n\n16\n\nAuch der Vortrag des Klägers, dem Erstbeurteiler sei eine Beurteilung mit mehr \nals 3 Punkten in seinem Falle deshalb von vornherein nicht möglich gewesen, weil \ndie Erstbeurteiler der Polizeiinspektion (PI) Mitte durch die dortigen Vorgesetzten die \nWeisung erhalten hätten, diejenigen Polizeikommissare, die im Jahr 2000 oder \nspäter ernannt worden seien, von einer Prädikatsbeurteilung pauschal \nauszunehmen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die beiden im \nVerfahren vorgelegten Stellungnahmen des Erstbeurteilers, PHK T. , sowie \nseine im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung \ngemachten Angaben rechtfertigen den Schluss, dass diesem die Beurteilung des \nKlägers in irgendeiner Weise bindend vorgegeben gewesen ist, nämlich erkennbar \nnicht. Der Erstbeurteiler hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, \ndass im November 2005 der stellvertretende Leiter der PI Mitte, PR C1. , den \nErstbeurteilern, die sich gerade in einer Besprechung befunden hätten, die \nNotwendigkeit einer „Neuregelung\" mitgeteilt habe: Nach einem auf der \nnächsthöheren Ebene erzielten Übereinkommen sollten nunmehr potentielle \nKandidaten für eine 4 oder 5 Punkte - Beurteilung nur noch die Polizeikommissare \nder Ernennungsjahrgänge 1999 und früher sein. Ein Grund dafür sei zwar nicht \ngenannt worden; den Erstbeurteilern sei aber klar gewesen, dass es wohl ansonsten \nzu deutlichen Quotenüberschreitungen bei den Prädikatsbeurteilungen kommen \nwürde, da zahlreiche gut beurteilte Beamte aufgrund des Stellenmangels nicht in den \nGenuss einer Beförderung hatten kommen können. Daraufhin seien Mitte November \n2005 alle Erstbeurteiler erneut zusammengekommen und hätten einen neuen \nKonsens gefunden, der diesen Maßgaben Rechnung getragen und bei vielen \nBeamten zu Herabstufungen (gegenüber den ursprünglich vorgesehenen \nBeurteilungsvorschlägen) geführt habe. Danach sei von den Beamten der \nBeförderungsjahrgänge 2000 und später nun nur noch der im Jahr 2003 beförderte \nPK X1. (der Beigeladene des Verfahrens 19 L 1718/07) mit 4 Punkten \nvorgeschlagen worden. Im Nachhinein habe er - PHK T. - allerdings herausgefunden, dass in einer speziellen Einheit (Polizeisonderdienste) doch Beamte der \ndafür an sich nicht in Betracht kommenden Ernennungsjahrgänge mit Prädikatsnoten \nbeurteilt worden seien.\n\n17\n\nAus diesen Ausführungen wird deutlich, dass es eine die Erstbeurteiler bindende \nWeisung im Sinne einer festen Vorgabe bestimmter Beurteilungsnoten für bestimmte \nBeamte in der PI Mitte nicht gegeben hat. Bei der vorgetragenen Äußerung von PR \nC1. im November 2005 handelt es sich um nichts anderes als eine \nErweiterung bzw. Ergänzung der Maßstabsverfügung vom 19. September 2005, die \nsich offenbar als erforderlich erwiesen hatte, um sonst zu erwartende deutliche \nÜberschreitungen der in Nr. 8.2.2 BRL genannten Richtsätze nach Möglichkeit schon \nauf der Ebene der Erstbeurteilungen zu verhindern. Dagegen ist, solange es den \nErstbeurteilern im Einzelfall frei gestellt bleibt, ob und inwieweit sie sich daran halten, \nrechtlich ebensowenig zu erinnern wie gegen eine freiwillige Entscheidung der \nErstbeurteiler, durch eine Orientierung an diesen Richtwerten bereits selbst für eine \nVermeidung deutlicher Quotenüberschreitungen Sorge zu tragen. Für die Annahme, \ndass es sich bei dieser Maßstabserweiterung nunmehr anders als bei der \nursprünglichen Maßstabsverfügung um mehr als eine Orientierungshilfe gehandelt \nhaben könnte, ergibt sich aus dem Vortrag von PHK T. kein Anhaltspunkt. Die \nErstbeurteiler hatten daher keinen Anlass davon auszugehen, dass die \nMaßstabsverfügung im Übrigen, d.h. hinsichtlich der sonstigen darin genannten \nKriterien und namentlich auch des Vorbehalts, dass die gegebenen Maßstäbe in \nkeinem Fall die Vergabe einer 4 oder 5-Punkte-Beurteilung verhindern sollen, nicht \nweitergegolten haben könnte. Dass die Äußerung von PR C1. auch lediglich \nals Maßstabserweiterung im Sinne einer zusätzlichen „Orientierungshilfe\" und nicht \nals bindende Vorgabe bestimmter Beurteilungen verstanden wurde, zeigt auch die \nTatsache, dass die Erstbeurteiler im Anschluss daran gemeinsam einen neuen \n„Konsens\" gesucht und gefunden haben, um den nunmehrigen \nBeurteilungsmaßstäben Rechnung zu tragen. Weiter wird dies dadurch belegt, dass \nein im Jahr 2003 beförderter Beamter - der vermeintlichen bindenden Weisung zum \nTrotz - mit 4 Punkten vorgeschlagen und auch vom Endbeurteiler so beurteilt wurde. \nDie dafür von PHK T. gegebene Begründung, dies sei aus einzelfallbezogenen \nGründen vertretbar gewesen, belegt einmal mehr, dass die Erstbeurteiler in ihrer \nWürdigung der Leistungen der zu beurteilenden Beamten nach wie vor frei waren; \nlediglich der Maßstab war ein strengerer geworden. Schließlich hat PHK T. auch \nkeinen nachvollziehbaren Grund dafür benennen können, warum er gezwungen \ngewesen sein sollte, den Kläger entgegen einer eigenen, auch noch in Ansehung der \nverschärften Beurteilungsmaßstäbe weiter vertretenen Auffassung mit 3 Punkten zu \nbeurteilen. Die ihm in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers gestellte Frage, ob PR C1. bei der Bekanntgabe der ergänzenden \nMaßstäbe irgendwelche Zusätze wie z.B. „Ich weise Sie an\" o.ä. gebraucht habe, hat \nder Erstbeurteiler verneint. Auch von Druckausübungen irgendwelcher Art war keine \nRede. Seine Vermutung, ein mit dem Gesamturteil 4 Punkte endender \nBeurteilungsvorschlag wäre im Rahmen der Endbeurteilung unter Berücksichtigung \ndes Quervergleichs und der einzuhaltenden Richtsätze herabgestuft worden, mag \nzutreffen. Solange der Vorgesetzte ihm dies aber nicht bereits zuvor konkret auf die \nPerson des Klägers bezogen angekündigt hat, folgt daraus keineswegs eine \nBeeinträchtigung seiner Unabhängigkeit als Erstbeurteiler. Das letztlich verbleibende \nsubjektive Empfinden, gebunden zu sein, genügt für die Feststellung eines \nVerstoßes gegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL nicht und stellt sich bei genauerer \nBetrachtung wohl auch eher als selbst gewonnene Einsicht dar, den Kläger bei der \nletztlich erforderlichen Anwendung strenger Maßstäbe nicht besser beurteilen zu \nkönnen. Es spricht daher alles dafür, dass der Beurteilungsvorschlag mit (nur) 3 \nPunkten darauf beruhte, dass der Erstbeurteiler aufgrund des auch von ihm \nzugrundegelegten weiteren Quervergleichs in der nach Zusammenlegung der beiden \nSäulen ersichtlich leistungsstarken Vergleichsgruppe (vgl. den expliziten Hinweis \ndarauf im Widerspruchsbescheid) eine bessere Beurteilung nicht vertreten konnte. \n\n18\n\nEine Gesamtwürdigung der vom Erstbeurteiler im Verfahren gemachten Angaben \nergibt zudem, dass diese vorrangig einer Verärgerung darüber entspringen, dass \nsich einige Erstbeurteiler - anders als er - nicht an die neuen Orientierungsmaßgaben \ngehalten haben, sowie darüber, dass die ergänzenden Richtwerte erst zu einem sehr \nspäten Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, was dazu führte, dass er sich veranlasst \nsah, seine dem Kläger gegenüber bereits gemachte Ankündigung, er werde 4 Punkte \nerhalten, wieder zurückzunehmen. Diese Verärgerung sowie das - menschlich \nverständliche - Bestreben, den ihm unterstellten Kläger bestmöglich zu fördern, \nführte zu dem - hier nicht zielführenden - Versuch, sich von der Verantwortung für \ndie Beurteilung freizuzeichnen. Eine Ausübung unzulässigen Drucks durch \nVorgesetzte auf die Erstbeurteiler ist nach alledem nicht zu erkennen.\n\n19\n\nIm Übrigen bestätigt auch die Angabe des Vertreters des beklagten Landes in \nder mündlichen Verhandlung, wonach auch in der PI Mitte drei Polizeikommissare \ndes Beförderungsjahrgangs 2001 mit 4 bzw. 5 Punkten beurteilt worden sind, dass \nes die behauptete verbindliche Weisung nicht gegeben hat. Denn daran wird \ndeutlich, dass es auch vor dem Hintergrund des verschärften Maßstabs möglich \nblieb, die Beamten der davon betroffenen Beförderungsjahrgänge in für begründet \nerachteten Fällen mit einem Prädikat zu beurteilen.\n\n20\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Kläger auch \nmit der Rüge, die angegriffene Beurteilung beruhe auf einer pauschalen Zuordnung \nseines „Beförderungsjahrgangs\" zu einer Note und nicht auf einer \neinzelfallbezogenen Leistungsbewertung, nicht durchdringen kann. Denn dafür gibt \nes keine ausreichenden Anhaltspunkte. \n\nDie Beurteilung ist schließlich auch im Übrigen materiell-rechtlich nicht zu \nbeanstanden; insbesondere ergeben sich das Gesamturteil und die Bewertung der \nHauptmerkmale nachvollziehbar und plausibel aus der Bewertung der Submerkmale. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-18/19-k-5463-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-18/19-k-5463-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258410","retrieved":"2026-07-09 02:23:02.872216+00:00"}}