{"status":"available","doknr":"OLD258447","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0117.6NC274.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"6 Nc 274/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEin Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an \neinem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. \n920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n4\n\nEs ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die für das Wintersemester \n2007/2008 - WS 07/08 - festgesetzte Höchstzahl von 157 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln,\n\n5\n\nvgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das \nWintersemester 2007/2008 vom 06.07.2007 (GV NRW 262), geändert durch \nVerordnung vom 04.12.2007 (GV NRW 601),\n\n6\n\ndie zugrunde zu legende Kapazität unterschreitet. Darüber hinaus ist jedenfalls \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die zugrunde zu legende Kapazität die Zahl \nvon 162 Studienplätzen überschreitet, die (tatsächlich) infolge sog. Überbuchungen \nder ZVS besetzt worden sind. \n\n7\n\nRechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2007/2008 und \ndamit auch für das WS 07/08 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV NRW 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte \nVerordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV NRW \n544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität \ndurch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1) und Lehrnachfrage \n(2) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses zu ermitteln, wobei sich \nbei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt.\n\n8\n\n(1)\nDas Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist \nzunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der \nLehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 \nder Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(LVV) vom 30.08.1999 (GV NRW 518), umfangreich geändert durch Verordnung vom \n21.02.2004 (GV NRW 120) und zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 \n(GV NRW 198), ergibt.\n\n9\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - hat durch Erlass vom 15.10.2007 - Az.: 131-\n7.01.02.02.06 - das Lehrangebot wie folgt ermittelt:\n\n10\n\nStellenart Stellen Deputat Deputatstunden\nW 3 Universitätsprofessor 5 9 45\n\n11\n\nW 2 Universitätsprofessor 5 9 45\n\n12\n\nC 2 Oberassistent 3 7 21\n\n13\n\nC 1 Wiss. Assistent 12 4 48\n\n14\n\nA 15-13 Akademischer\nRat ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15\n\n15\n\nE 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Angest.\n (befristet) 18 4 72\n\n16\n\nE 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Angest.\n (unbefristet) 4 8 32\n\ninsgesamt 50 insgesamt 278 \n\n17\n\nGegen die Festsetzung insoweit bestehen im Ergebnis bei der im vorliegenden (summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die \nLehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 50 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 278 DS. Aufgrund der genannten Verordnung zur Änderung der \nVerordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom \n21.02.2004 ist der Umfang der zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden seit dem \nStudienjahr 2004/2005 teilweise neu festgelegt worden. Die Bemessung der Lehrdeputate durch die Änderungsverordnung vom 21.02.2004 ist durch die Kammer und \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bereits \nim Studienjahr 2004/2005 nicht beanstandet worden.\n\n18\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 - u. a. \nund 01.07.2005 - 6 Nc 71/05 - u. a.; Beschlüsse des OVG NRW vom \n08.03.2005 - 13 C 126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05 -, 11.03.2005 \n- 13 C 155/05 - sowie 14.04.2005 - 13 C 177/05 -.\n\n19\n\nDies gilt insbesondere auch für das Deputat der Wissenschaftlichen Assistenten \n(C1). \n\n20\n\nSoweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen \nNichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten \n(Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische \nMedizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der \nLehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der \nKapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich \nausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage \nin der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in \ndrei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam \nnur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und \nweitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus \ndiesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen \nLehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der \nVorklinischen Medizin entbehrlich.\n\n21\n\nVgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, u. a. schon Beschluss der \nKammer vom 21.12.2005 - 6 Nc 412/05 u. a. - für das WS 05/06; ebenso \nBeschluss VG Düsseldorf vom 06.12.2004 - 15 Nc 202/04.HM u. a. -.\n\n22\n\nDies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW.\n\n23\n\nVgl. Urteil vom 20.03.1984 - 13 A 1422/93 -; Beschluss vom \n31.01.1978 - XIII B 5190/78 -, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; \nBeschlüsse vom 13.03.2006 - 13 C 97/06 - und vom 12.02.2007 - 13 C 1/07 -\n.\n\n24\n\nAuch die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate \nerscheint rechtmäßig. \n\n25\n\nBei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter \nbesteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats \nvon 4 DS nicht rechtfertigte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass einen \nStelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Für die vom \nAntragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge von denjenigen Wissenschaftlichen \nAngestellten, die zum 15.09.2007 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten - \nim Haushaltsplan ist keine spezifische auf die Vorklinik bezogene Ausweisung \nenthalten - 18 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, \ngilt Folgendes: \n\n26\n\nFür vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz \nin \nder Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I 18). Hiernach war eine \nFünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei gemäß \n§ 57 c Abs. 3 HRG (1999) Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion \ngab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG (1999) nicht anzurechnen sind. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen \nGrund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999). \n\n27\n\nDie Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur \nÄnderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (Hda-\nVÄndG) vom 27.12.2007, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der \nnunmehr durch § 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft \n(Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in \nKraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist. Darüber hinaus ist \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG (= § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG i. d. F. des Hda-\nVÄndG) der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Personen, die bereits vor dem \n23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied i. S. v. § 3 des Gesetzes oder einer Forschungseinrichtung i. S. v. § 5 \ndes Gesetzes standen, auch nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer - diese beträgt für nicht promivierte Mitarbeiter sechs Jahre und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der \nMedizin neun Jahre - mit einer Laufzeit bis zum 29.02.2008 zulässig. \n\n28\n\nFür Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt \nsich die Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar:\n\n29\n\nSoweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher \nAngestell-\nter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem \n27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden \nsind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom \n27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, war diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber \nhat alsdann mit dem genannten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher \nVorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften \ninhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. \ndes Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und \ndem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für \ndiese gilt das HRG 1999 entsprechend. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält \nin § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche Regelungen.\n\n30\n\nIn § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 HRG i. d. F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von \nArbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu \neiner Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine \nBefristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer \nDauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in \ndem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und \nPromotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs \nJahre betragen haben. \n\n31\n\nSämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen diese \nVoraussetzungen. Soweit sie schon vor dem 23.02.2002 bei dem Antragsgegner beschäftigt waren, standen sie sämtlichst vor diesem Stichtag in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Antragsgegner. Daher gilt für diesen Personenkreis eine Befristungsdauer bis zum 29.02.2008.\n\n32\n\nIm Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in \neinem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn auf eine \narbeitsrechtliche Betrachtung kommt es primär insoweit nicht an. Nach § 8 Abs. 1 \nKapVO ist kapazitätsrechtlich maßgeblich für den Ansatz von Art und Zahl der \nStellen der geltende Haushaltsplan.\n\n33\n\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N..\n\n34\n\nDieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter \nStellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen \nkapazitätsrechtlich nicht zwingend zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu \nhat das OVG NRW, dem die Kammer folgt,\n\n35\n\nvgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - S. 2 f. des \nUmdrucks,\n\n36\n\nu. a. ausgeführt:\n\n37\n\n\"Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom \nsogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne \nStelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die \neinzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich \nunabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die \nLehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die \nHochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle \nentsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die \nLehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der \nKapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, \nnämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der \nAusbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, \nandererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden \nStudentenzahl. Demgemäss folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst \nrecht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen \nLehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht \nkommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen \"hineingewachsen\" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst \ndann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine \nStelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell \nhöherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.\n\n38\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 \n- 13 A 1829/86 u. a. -.\n\n39\n\nDas ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen \nKapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines \nwissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar \nnur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen \nPersonallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das \nAuslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder \ngegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule \nerkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich \nlängere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet \nangestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich \nredlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die \nStelle faktisch in eine solche eines \"unbefristeten\" Angestellten umgewandelt \nhat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein \"Zeitangestellter\" nach \nder Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines \n\"Dauerangestellten\" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt \nwerden soll.\"\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Sämtliche Arbeitsverträge entsprechen in der Dauer ihrer Befristungen den genannten Maßgaben.\n\n41\n\nSoweit sich zwischen der vom Antragsgegner vorgelegten Stellenübersicht und \ndem Vorlesungsverzeichnis WS 07/08 betreffend die dort aufgeführten Personen \nAbweichungen ergeben, hat der Antragsgegner glaubhaft vorgetragen, dass es sich \nbei den im Vorlesungsverzeichnis zusätzlich zu den in seinem Stellenplan \naufgeführten Namen um Personen handelt, die entweder nach Drucklegung des \nVorlesungsverzeichnisses aus dem Universitätsdienst ausgeschieden sind, oder um \nMitarbeiter, die nicht im Pflichtlehrbereich eingesetzt sind oder die unentgeltlich \nTitellehre erbringen, oder um wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. \nDrittmittelbedienstete, denen kein Lehrdeputat zukommt. Dabei geht die Kammer \nentsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des OVG \nNRW davon aus, dass Drittmittelbedienstete nicht als Lehrpersonen gemäß § 8 Abs. \n1 KapVO im Rahmen des Lehrangebots zu berücksichtigen sind. An dieser hält die \nKammer auch angesichts der hiergegen erhobenen Einwände einiger Antragsteller \nfest. \n\n42\n\nVgl. hierzu u. a. OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2004 \n- 13 C 20/04 -.\n\n43\n\nDementsprechend bedurfte es nicht einer von einigen Antragstellern insoweit \nbegehrten näheren Aufklärung.\n\n44\n\nDem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie \nim Vorjahr - nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes \nzusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. \nMaßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, vorliegend SS 06 und WS 06/07. \n\n45\n\nAls Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 278 \nDS.\n\n46\n\nHiervon sind die für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachten Dienstleistungen - \nwie im Vorjahr - in Höhe von 24,80 DS abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der \nFestsetzung des MIWFT in dessen Erlass vom 15.10.2007 aus, das als CAq-Wert \nwie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die schwundbereinigte halbe Anfängerzahl \nfür den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt - ebenfalls wie in den Vorjahren - \n28,5. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur \nKapVO (E = ? q CAq x Aq : 2) die Summe von 24,80 DS.\n\n47\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Ministerium wie schon seit Jahren davon \nabgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung \nvon Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu \nverringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche \nVerminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch \nZweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze \neingeschränkten Gestaltungsspielraum.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, \nBuchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1862/86 \n-, Beschluss vom 29.02.1988 - 13 B 4251/88 -.\n\n49\n\nAnhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten \nwäre, sind nicht vorhanden.\n\n50\n\nDes Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 3,96 DS (Vorjahr 3,30 DS) \nzugunsten des im Studienjahr 2003/04 eingerichteten Bachelor-Studienganges \nExperimentelle und Klinische Neurowissenschaften, der ebenfalls einer - örtlichen - \nZulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat \ndie Kammer bei der Überprüfung betreffend voraufgegangene Studienjahre im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtsfehler feststellen können.\n\n51\n\nVgl. z. B. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004 \n- 6 Nc 544/03 - und vom 16.07.2004 - 6 Nc 225//04 -.\n\n52\n\nWie in den Vorjahren beträgt der CAq 0,44. Der Wert 9 von Aq/2, die \nschwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl in diesem Studienjahr, hat sich \ndemgegenüber von 7,5 auf 9 erhöht (vgl. die genannte Zulassungsverordnung vom \n04.12.2007, Anlage 2). Dadurch ergibt sich insoweit ein Wert von 3,96 DS. Gegen \ndiese minimale Erhöhung des Dienstleistungsexports und damit eine geringfügige \nVerringerung der verfügbaren Lehrkapazität im hier zu entscheidenden Studiengang \nbestehen angesichts des insoweit bestehenden Gestaltungsermessens des \nVerordnungsgebers umso weniger Bedenken, als diese gegenüber dem Vorjahr \ngeringfügige Veränderung von nur 0,66 DS nicht zu einem zusätzlich Studienplatz im \nStudiengang Medizin führen würde (s. hierzu näher unten).\n\n53\n\nDamit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot:\n\n54\n\n 278 - 24,80 - 3,96 = 249,24 DS.\n\n55\n\n(2)\nDiesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer \nwie das Ministerium von einem Teilnormwert von 1,59 ausgeht. \n\n56\n\nAufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur \nKapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a. a. O., ist der CNW für die Vorklinische \nMedizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der \nVorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die \nVerhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die \nkapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte \nvom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die \nRahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden \nsind.\n\n57\n\nDie Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage \nbereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft und aus kapazitätsrechtlichen \nErwägungen keine Beanstandungen erhoben.\n\n58\n\nVgl. u. a. betreffend schon das Studienjahr 2003/2004 Beschlüsse \nder erkennenden Kammer vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 - u. a., \n16.07.2004 - 6 Nc 225/04 - u. a. sowie Beschlüsse des OVG NRW \nvom 01.03.2004 - 13 C 15/04 -, 12.03.2004 - 13 C 79/04 - und \n23.03.2004 - 13 C 449/04 -.\n\n59\n\nDiese Überprüfung gilt auch für das hier streitbefangene Wintersemester \n2007/2008. Soweit einige Antragsteller geltend machen, die darin eingegangene \nGruppengröße von 180 für Vorlesungen hätte richtigerweise erheblich höher \nangenommen werden müssen, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Kammer ist in \nÜbereinstimmung mit dem OVG NRW stets davon ausgegangen, dass gegen den \nAnsatz einer derartigen Gruppengröße für Vorlesungen nichts zu erinnern sei. So hat \ndas OVG NRW im Beschluss vom 23.02.2005 - 13 C 154/05 - hierzu ausgeführt:\n\n60\n\n„Der Senat verbleibt bei seiner dem Antragsteller bekannten und von ihm \nzitierten Rechtsprechung, wonach die Gruppengröße fachübergreifend zu \nbetrachten ist und dieses hier vom Kapazitätsverordnungsgeber mit 180 \nangenommene Element des CNW sich im Rahmen des normativen Ermessens \ndes Verordnungsgebers erhält. Die gegenteilige Ansicht anderer Gerichte teilt \nder Senat nicht.\"\n\n61\n\nDass das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich eine andere Auffassung \nvertreten hätte, ist der Kammer nicht bekannt. Nichts anderes gilt im Übrigen für die \nAnrechung der Seminar-Semesterwochenstunden im Rahmen des CAp. Auch \ninsoweit kann auf die genannten Entscheidungen der Kammer und des OVG NRW \nverwiesen werden.\n\n62\n\nSoweit an der Universität zu Köln ein Modellstudiengang Humanmedizin \npraktiziert wird, ist mit dem OVG NRW davon auszugehen, dass die \nKapazitätsberechnung nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges \nerfolgen darf.\n\n63\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 \nu. a. - (betreffend RWTH Aachen) sowie Beschluss der Kammer \nvom 16.07.2004 - a. a. O. (betreffend das SS 04 Medizin an der \nUniversität zu Köln).\n\n64\n\nDie jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der \nAnlage 1 zur KapVO mit\n\n65\n\n 2 x 249,24 : 1,59 = 313,509, gerundet also 314\n\n66\n\nStudienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2007/ 2008. Bei einem \nDienstleistungsexport im genannten Bachelorstudiengang von nur 3,30 statt 3,96 \nergäben sich \n\n67\n\n2 x 249,90 : 1,59 = 314,33, (abgerundet) ebenfalls 314 \n\n68\n\nStudienplätze.\n\n69\n\nVon der Berücksichtigung eines Schwundausgleichs ist wegen der zu \nerwartenden Überschreitung der errechneten Ausbildungskapazität durch \nStudenten in höheren Fachsemestern im vorklinischen Teil des Studiengangs \nMedizin abgesehen worden. Daher ist in nicht zu beanstandender Weise - wie in den \nVorjahren - ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden.\n\n70\n\nSomit ergibt sich - berechnet auf das Studienjahr - eine Kapazität von 314 \nStudienplätzen, wovon für das Wintersemester 2007/2008 und für das \nSommersemester 2008 jeweils 157 Studienplätze vom Ministerium in nicht zu \nbeanstandender Weise festgesetzt worden sind. \n\n71\n\nNach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind die Plätze des 1. \nFachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das WS 07/08 bereits \nbesetzt worden bzw. sogar 162 Studienplätze tatsächlich vergeben worden. Der \nAntrag führt demgemäss bereits mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten \nKapazität nicht zum Erfolg.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n73\n\nDer Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG festgesetzt worden und \nentspricht ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren (vgl. OVG NRW, Beschluss \nvom 03.06.1996 - 13 C 40/96 -).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-17/6-nc-274-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"WissZeitVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-17/6-nc-274-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258447","retrieved":"2026-07-09 02:23:05.662979+00:00"}}