{"status":"available","doknr":"OLD258585","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0111.23L1788.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-11","aktenzeichen":"23 L 1788/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 547/06 gegen den \nHaftungsbescheid des Antragsgegners vom 24. März 2004 in der Gestalt des \nÄnderungsbescheides vom 24. Oktober 2007 wird angeordnet.\n \n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n \n2. Der Streitwert wird auf 28.636,55 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI. Die Kammer legt das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers \ndahin aus, dass er bei verständiger Betrachtung die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage 23 K 547/06 gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners \nvom 24. März 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Oktober 2007 \nbegehrt. \n\n3\n\nNach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren \nnicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der \nAntragsteller hat hier in seinem Schriftsatz vom 07. Dezember 2007 wörtlich \nbeantragt, „gemäß § 123 VwGO die Vollziehung des Haftungsbescheides des \nAntragsgegners vom 24. März 2004 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen\". \nGegenstand seines Begehrens ist damit, wie auch aus der weiteren Begründung der \nAntragsschrift deutlich wird, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den \nHaftungsbescheid des Antragsgegners vom 24. März 2004 in seiner aktuellen \nGestalt. Insoweit ist namentlich die Bestimmung des § 123 Abs. 5 VwGO zu \nbeachten. Danach gelten die Vorschriften von § 123 Abs. 1 - 3 nicht für die Fälle der \n§§ 80 und 80 a VwGO. Diese haben mit anderen Worten prozessual Vorrang. Ein \nFall des § 80 VwGO liegt hier jedoch vor. Der angegriffene Haftungsbescheid in \nseiner geänderten Gestalt ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Er unterfällt der \nBestimmung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO,\n\n4\n\nvgl. nur Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn \n59; Schoch in Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 \n(Stand: 1998) Rn 121; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger \nRechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2007, Rn 688 \njeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n5\n\nIn der Hauptsache begehrt der Antragsteller richtigerweise die Aufhebung dieses \nihn belastenden Verwaltungsakts im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 \nVwGO. Der Umstand, dass der Antragsgegner sich hier mit Schreiben vom \n22. November 2007 bereit erklärt hat, die Vollziehung dieses Haftungsbescheides \nvorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bis zum Abschluss des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens 20 K 547/06 auszusetzen, falls bis zum \n31. Dezember 2007 eine Sicherheit in Höhe der ausgesetzten Beträge erbracht wird, \nändert am Vorrang eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 \nVwGO nichts. Die Befugnis, eine derartige Sicherheitsleistung vom Adressaten eines \nVerwaltungsakts zu verlangen, folgt für die Ausgangsbehörde verfahrensmäßig aus \n§ 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Gegen eine derartige behördliche Entscheidung ist vorläu-\nfiger Rechtsschutz im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft,\n\n6\n\nvgl. nur Puttler, a.a.O., § 80 Rn 110; Schoch, a.a.O., § 80 Rn 216 \njeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n7\n\nDie Kammer verkennt bei dieser Auslegung des Antragsbegehrens nicht, dass \nvorläufiger Rechtsschutz nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des OVG \nNRW,\n\n8\n\nvgl. nur Beschlüsse vom 22. Januar 1996 - 22 B 133/96 und vom \n26. November 1996 - 22 B 2682/96 -,\n\n9\n\nim Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n10\n\nvgl. dessen Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 184/81 -, \nNVwZ 1982, 193, 194,\n\n11\n\nim Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 \nVwGO zu verfolgen ist, wenn das Finanzamt die Vollziehung eines Grundlagenbe-\nscheides (etwa eines Gewerbesteuermessbescheides) ausgesetzt hat und die Betei-\nligten ausschließlich um die Frage streiten, ob die hebeberechtigte Gemeinde die \nVollziehung des von ihr in der Folge erlassenen Gewerbesteuerbescheides ohne \nSicherheitsleistung aussetzen muss. Diese Rechtsprechung erhellt sich vor dem Hin-\ntergrund, dass die Gemeinde die Vollziehung eines bereits erlassenen Folgebe-\nscheides nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO auszusetzen hat, soweit das Finanzamt die \nVollziehung des Grundlagenbescheides aussetzt. In einer solchen Fallkonstellation \nhat der vorläufige Rechtsschutzantrag ein Verpflichtungsbegehren gegen die Ge-\nmeinde zum Inhalt, welches von dieser ein neues Tätigwerden, nämlich den Erlass \neines entsprechenden Verwaltungsakts erfordert. Diesem Begehren entspricht für die \nHauptsache der Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des \n- auch bestandskräftigen - Folgebescheids für den Fall, dass der Grundlagenbe-\nscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. § 175 AO). Dieser Anspruch ist damit auf \nErlass eines Verwaltungsakts gerichtet und in der Hauptsache im Wege der Ver-\npflichtungsklage zu verfolgen,\n\n12\n\nvgl. insoweit nur BVerwG, Beschluss vom 27. November 1981, \na.a.O.\n\n13\n\nEine derartige Fallkonstellation liegt im vorliegenden Fall allerdings nicht vor. \n\n14\n\nDie Kammer hat schon erhebliche Zweifel, ob hier ein wirksamer \nGrundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO existent ist. Manches spricht \nnämlich dafür, dass der vom Finanzamt Köln-Nord für das Jahr 1998 erlassene \nBescheid (ohne Datum) über den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 46.245,00 \nEUR (Blatt 1 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners) bereits rechtsunwirksam \nist. Dieser Bescheid ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen \nder W. erlassen und mit Rechtsbehelfsbelehrung an die Insolvenzverwalterin \nadressiert worden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines \nSteuerschuldners darf ein Gewerbesteuermessbescheid jedoch nicht mehr ergehen. \nDas Steuerfestsetzungsverfahren ist vielmehr analog § 240 ZPO unterbrochen, der \nfestgestellte Messbetrag muss von der Finanzbehörde zur Insolvenztabelle \nangemeldet werden. Ein dennoch erlassener Steuerbescheid ist nicht nur rechtswidrig, \nsondern sogar unwirksam,\n\n15\n\nvgl. nur BFH, Urteil vom 2. Juli 1997 - I R 11/97 -, NJW 1998, \n630, 631 (Änderung der Rechtsprechung); Loose in Tipke/Kruse, \nAbgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 251 Rn 42 ff.; \nBrockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, § 251 Rn \n29; Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Auflage 2006, § 14 Rn 5 \njeweils m.w.N.\n\n16\n\nIm Übrigen würde der Messbescheid des Finanzamtes Köln-Nord - so er \nrechtswirksam wäre - jedenfalls keine Bindungswirkung zum Nachteil des \nAntragstellers als Haftungsschuldner entfalten. Ein Grundlagenbescheid mit den \nentsprechenden rechtlichen Bindungswirkungen (vgl. § 171 Abs. 10 AO) liegt nur vor, \nwenn die Bindungswirkung des Bescheides für die Festsetzung einer Steuer \nausdrücklich gesetzlich angeordnet ist,\n\n17\n\nvgl. Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 Rn 90; Rüsken in Klein, \na.a.O., § 171 Rn. 102 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der \nfinanzgerichtlichen Rechtsprechung.\n\n18\n\nNach § 184 Abs. 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 AO sind die im Steuermessbescheid des \nFinanzamtes getroffenen Feststellungen allerdings allein für den \nGewerbesteuerbescheid der Kommune bindend. Eine Bindungswirkung des \nMessbescheides für einen Haftungsbescheid ist hingegen gesetzlich nicht \nangeordnet. \n\n19\n\nAuch die Eintragung der von der Insolvenzverwalterin festgestellten \nGewerbesteuerforderung des Antragsgegners gegen die W. in die \nInsolvenztabelle am 30. August 2005 durch das Amtsgericht Köln steht keinem \nGrundlagenbescheid gleich. Diese Eintragung entfaltet für den hier \nstreitgegenständlichen Haftungsbescheid keine rechtliche Bindungswirkung. Nach \n§ 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellte Forderung \nihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem \nInsolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Sie wirkt hingegen nicht \ngegenüber einem potentiellen Haftungsschuldner wie dem Antragsteller,\n\n20\n\nzur Rechtskraftwirkung der Eintragung in die Insolvenztabelle \nnach \n§ 178 Abs. 3 InsO vgl. nur Leithaus in Andres/Leithaus/Dahl, \nInsolvenzordnung, 2006, § 178 Rn 8 m.w.N. .\n\n21\n\nII. Das nach allem nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende \nRechtsschutzbegehren ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller vor Anrufung \ndes Gerichts am 8. Dezember 2007 die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO beachtet. \nDie Kammer lässt offen, ob insoweit schon der Aussetzungsantrag des Antragstellers \nin seiner Widerspruchsbegründung vom 29. April 2004 ausgereicht hat. Der \nAntragsteller hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 16. November 2007, welcher beim \nAntragsgegner am 19. November 2007 eingegangen ist, beantragt, die Vollziehung \ndes streitigen Haftungsbescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung des \nKlageverfahrens auszusetzen. Dieses unbedingte Aussetzungsbegehren hat der \nAntragsgegner vor Anrufung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz \n1 VwGO teilweise abgelehnt. Denn er hat dem Antragsteller mit Schriftsatz vom \n22. November 2007 mitgeteilt, er setze die Vollziehung des Haftungsbescheides vom \n24. März 2004 in Höhe von 114.546,19 EUR bis zum Abschluss des Verfahrens \n20 K 547/06 nur aus, falls bis zum 31. Dezember 2007 eine Sicherheit in Höhe des \nausgesetzten Betrages erbracht werde. Der Antragsteller hat auch aktuell ein \nkonkretes Rechtsschutzbedürfnis für sein Antragsbegehren. Er hat den Termin am \n31. Dezember 2007 verstreichen lassen, ohne die geforderte Sicherheitsleistung \nbeizubringen, so dass die behördliche Vollziehungsaussetzung vom 22. November \n2007 heute keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet.\n\n22\n\nIII. Der Antrag des Antragstellers ist auch begründet.\n\n23\n\nIm Falle der Erhebung von öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt \nin entsprechender Anwendung des in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO verankerten \nPrüfungsmaßstabs voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder dass die Vollziehung für den \nAbgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte, \n\n24\n\neinhellige Meinung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. \nMärz 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ - RR 1994, 617; Puttler a.a.O., § \n80 Rn 141; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn 980; \nKopp/Schenke VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn 157 jeweils \nm.w.N..\n\n25\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides \nbestehen nur, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein \nMisserfolg. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes richtet sich dabei \nnach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich \nsolche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen \ndie Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich \nsonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner \nkönnen weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind \nschwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. \n\n26\n\nvgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994, a.a.O. ; \nPuttler, a.a.O., § 80 Rn 143; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., \nRandziffer 829 jeweils m.w.N..\n\n27\n\nGemessen daran hat die Kammer hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angefochtenen Haftungsbescheides vom 24. März 2004 in der Gestalt, die \ndieser durch den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2007 \nerhalten hat. Es spricht viel dafür, dass diese Bescheide sowie der \nWiderspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2005 rechtswidrig \nsind, den Antragsteller in seinen Rechten verletzen und deshalb in der Hauptsache \nnach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben sind. Nach derzeitiger Einschätzung \nder Kammer spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass die tatbestandlichen \nVoraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides in dieser Höhe gegen \nden Antragsteller nicht gegeben sind.\n\n28\n\nNach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch \ngenommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). \nZu klären ist danach zunächst, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer \nHaftungsvorschrift gegeben sind.\n\n29\n\n§ 69 AO sieht die sog. Vertreterhaftung vor. Nach Satz 1 dieser Bestimmung \nhaften die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem \nSteuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung \nder ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt \noder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne \nrechtlichen Grund gezahlt werden. Der Antragsteller unterfällt als damaliger alleiniger \nGeschäftsführer der W. zwar dem in § 34 Abs. 1 AO bezeichneten \nPersonenkreis, er war gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Der \nAntragsteller dürfte auch die in § 34 Abs. 1 AO genannten Pflichten verletzt haben. \nZu den steuerlichen Pflichten der vertretenen GmbH als Gewerbetreibender gehörte \ninsbesondere die Steuererklärungspflicht nach § 14 a GewStG. Eine derartige \nSteuererklärung ist für die W. für den Veranlagungszeitraum 1998, der hier \nstreitgegenständlich ist, nicht abgegeben worden. Dies bestreitet auch der \nAntragsteller nicht. \n\n30\n\nEs spricht weiterhin viel dafür, dass der Antragsteller die ihm auferlegten \nPflichten jedenfalls grob fahrlässig i.S.v. § 69 Satz 1 AO verletzt hat. Die fristgerechte \nAbgabe von Steuererklärungen gehört zu den Kernpflichten steuerlicher Art. Als \nalleiniger Geschäftsführer der GmbH musste der Antragsteller darauf achten, dass \neine derart zentrale Pflicht erfüllt wird. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller \ndazu nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage war. \nEr durfte die Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH nur übernehmen, wenn er \nauch die dafür erforderlichen steuerrechtlichen Kenntnisse besaß; weiterhin musste \ner sich mit den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen seines Amtes vertraut \nmachen,\n\n31\n\nvgl. nur Rüsken, a.a.O., § 69 Rn 96 m.w.N.\n\n32\n\nHat er dies unterlassen und nicht für die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung \nder von ihm vertretenen GmbH Sorge getragen, so ist dieses Verhalten als grob \nfahrlässig zu bezeichnen. Denn der Antragsteller hat dann die gebotene und ihm \nmögliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.\n\n33\n\nDas Gericht kann allerdings nicht feststellen, dass diese schuldhafte \nPflichtverletzung des Antragstellers ursächlich auch zu einem Haftungsschaden i.S.v. \n§ 69 Satz 1 AO in der vom Antragsgegner bezeichneten Höhe geführt hat. Die \nHaftung nach § 69 AO setzt einen Schaden voraus. Dieser Schaden besteht darin, \ndass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig \nfestgesetzt oder erfüllt worden sind. Die steuerlichen Ansprüche gegen den \nErstschuldner müssen dem Grunde und der Höhe nach feststehen. Dabei ist \nallerdings nicht Voraussetzung, dass die Steuer, für die gehaftet wird, schon \nfestgesetzt ist oder die Festsetzung gegen den Erstschuldner sogar unanfechtbar \ngeworden ist. Umgekehrt hindert die bestandskräftige Festsetzung der \nSteuerforderung den Haftungsschuldner nicht, Einwendungen gegen das Bestehen \nder Steuerschuld zu erheben, es sei denn, er wäre in der Lage gewesen, den gegen \nden Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter \noder kraft eigenen Rechts anzufechten (§ 166 AO),\n\n34\n\nzum Ganzen vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. November \n1996 - 2 BvR 1157/93 -, NJW 1997, 726, 727, BFH, Urteil vom 18. \nMärz 1987 - II R 35/86 -, BFHE 149, 267; Loose in Tipke/Kruse, aaO, \n§ 69 Rn 13, 14; Rüsken, a.a.O., § 191 Rn 11 ff. jeweils mit weiteren \nNachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n35\n\nDem Antragsteller kann danach nicht die Rüge abgeschnitten werden, dass eine \nprimäre Gewerbesteuerschuld der W. in Höhe von 114.546,19 EUR \n(einschließlich Zinsen) dem Grunde nach nicht besteht. Ein Fall der Drittwirkung der \nSteuerfestsetzung nach § 166 AO liegt hier nicht vor. Die Gewerbesteuerforderung \ndes Antragsgegners ist der W. gegenüber schon nicht unanfechtbar durch \nSteuerbescheid festgesetzt worden. Wie oben ausgeführt entfaltet die Eintragung \nder von der Insolvenzverwalterin festgestellten Gewerbesteuerforderung des \nAntragsgegners in die beim Amtsgericht Köln geführte Insolvenztabelle dem \nAntragsteller gegenüber ebenfalls keine rechtliche Bindungswirkung. Ob und in \nwelcher Höhe eine primäre Gewerbesteuerschuld der W. für den \nVeranlagungszeitraum 1998 tatsächlich bestand und dem Antragsgegner damit ein \nHaftungsschaden entstanden ist, kann das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden \nUnterlagen nicht beurteilen. Der Antragsgegner hat diese entscheidungserhebliche \nFrage im Vorverfahren nicht geprüft, obwohl sich aus der substantiierten \nWiderspruchsbegründung des Antragstellers vom 29. April 2004 und den diesem \nSchriftsatz beigefügten Anlagen genügend Anhaltspunkte ergeben haben, die es \ngeboten erschienen ließen, diesem Punkt weiter nachzugehen. \n\n36\n\nMaßgeblich sind insoweit die Bestimmungen der §§ 6 ff. GewStG. Zu bestimmen \nist danach primär der Gewerbeertrag i.S.v. § 7 GewStG. Hier stellt sich die vom \nFinanzamt Köln-Nord in seiner Einspruchsentscheidung vom 2. November 2001 \naufgeworfene Frage (vgl. Bl. 52 und 53 des Verwaltungsvorgangs des \nAntragsgegners), wie die der W. in der Zeit von Mai bis Dezember 1998 von \nDritten zur Verfügung gestellten Darlehensbeträge in Höhe von insgesamt \n1.144.007,18 DM zu qualifizieren sind, ob es sich bei diesen Zahlungsflüssen \ntatsächlich um eine verdeckte Gewinnausschüttung gehandelt hat. Der \nAntragsgegner kann insoweit nicht den Gewerbesteuermessbescheid des \nFinanzamtes Köln-Nord für das Jahr 1998 zu seinen Gunsten anführen. Nach den \nobigen Ausführungen spricht nämlich manches für dessen Unwirksamkeit, jedenfalls \nentfaltet er keine Bindungswirkung im Verhältnis zum Haftungsschuldner. Lässt sich \nein Gewinn der W. in der bezeichneten Höhe tatsächlich feststellen, ist dann \nweiter zu eruieren, ob dieser Gewinn im Jahr 1998 oder erst im \nVeranlagungszeitraum 1999 in Ansatz zu bringen ist, (vgl. insoweit die \nAussetzungsentscheidung des Finanzamts Köln-Nord vom 9. April 2002, Bl. 66 ff. \ndes Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Ehe diese Prüfung nicht erfolgt ist, \nlässt sich ein Haftungsschaden nicht verlässlich beurteilen. Der Antragsgegner, der \ninsoweit die Feststellungslast trägt,\n\n37\n\nvgl. nur Rüsken, a.a.O., § 69 Rn 135 m.w.N.,\n\n38\n\nwird diese Prüfung nachholen müssen, will er an seinem Haftungsbescheid gegen \nden Antragsteller festhalten.\n\n39\n\nNach allem ist höchst zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der \nHaftungsvorschrift des § 69 Satz 1 AO hier zu Lasten des Antragstellers erfüllt sind. \nSeine Klage 23 K 547/06 dürfte nach derzeitiger Einschätzung große Aussicht auf \nErfolg haben. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen \ndem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des \nAntragsgegners geht damit zugunsten des Antragstellers aus.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Es \nentspricht ständiger Rechtssprechung, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nein Viertel der streitigen Abgabenforderung (hier: 114.546,19 EUR) anzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-11/23-l-1788-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-11/23-l-1788-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258585","retrieved":"2026-07-09 02:23:17.359651+00:00"}}