{"status":"available","doknr":"OLD258625","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0110.21L1178.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"21 L 1178/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 2701/07 wird angeordnet, \nsoweit mit dieser Klage die der Antragstellerin durch Beschluss der \nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen \nvom 27. Juni 2007 ( ) auferlegte Verpflichtung angefochten wird, \nNachfrager im Rahmen der Verpflichtung zur Zugangsgewährung zum \nTeilnehmeranschluss am Kabelverzweiger zum Zwecke der dafür erforderlichen \nKabelverzweigerkollokation auf konkrete Anfrage über die Möglichkeit des Zugangs \nzum Kabelkanal bzw. zu zwei unbeschalteten Glasfasern zwischen dem \nHauptverteiler und dem Kabelverzweiger zu informieren und offen zu legen, zu \nwelchem Zeitpunkt sie den Kabelverzweiger zur Aufnahme von eigenen DSLAM \nausbauen wird (Ziffer 2.3 des Beschlusstenors).\n\nDer weitergehende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten \ndes Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie Anträge,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Regulierungsverfü-\ngung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2007 ( ) \nanzuordnen, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer I. 2.1 bis I. 2.5 \ndes Beschlusstenors der Regulierungsverfügung auferlegten \nVerpflichtungen richtet,\n\n4\n\n2. a) im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die \nAntragstellerin nicht verpflichtet ist, nachfragenden Wettbewerbern \nKollokation im Kabelverzweiger zu gewähren,\n\n5\n\nb) hilfsweise zu 2. a): die aufschiebende Wirkung der Klage \nanzuordnen, soweit diese gerichtet ist gegen eine in Ziffer I. 1. 1.3 \ndes Beschlusstenors der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 \nenthaltene Verpflichtung der Antragstellerin, Kollokation im \nKabelverzweiger zu gewähren,\n\n6\n\nsind nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen \nbleiben sie ohne Erfolg.\n\n7\n\nI. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu Ziffer 1. die Anordnung der auf-\nschiebenden Wirkung ihrer Klage 21 K 2701/07 begehrt, hat das Gericht nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - das öffentliche Vollziehungs- \nund das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei in ers-\nter Linie die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu berück-\nsichtigen. Lassen sich die Erfolgsaussichten dieser Klage im Verfahren über den An-\ntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend verlässlich abschätzen und ist des-\nhalb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten, ist eine von den \nErfolgsaussichten der Klage losgelöste Abwägung zwischen dem Interesse der An-\ntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage und dem öffentlichen Interes-\nse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung vorzunehmen. \nIm Rahmen einer solchen Abwägung ist allerdings eine gesetzgeberische Wertent-\nscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von erheblichem Ge-\nwicht, wie sie auch hier in Gestalt des § 137 Abs. 1 TKG vorliegt. Danach sind Ent-\nscheidungen der Regulierungsbehörde stets sofort vollziehbar. Gleichwohl erübrigt \nsich deshalb nicht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei offenem Pro-\nzessausgang vorzunehmende Interessenabwägung; diese ist zwar gesetzlich vor-\nstrukturiert, aber nicht präjudiziert. Um von der gesetzgeberischen Grundentschei-\ndung abzuweichen, bedarf es indessen der Darlegung ganz besonderer individueller \nUmstände, wobei das Aussetzungsinteresse umso stärker zu bewerten ist, je schwe-\nrer die dem Betroffenen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der \nVerwaltung Unabänderliches bewirkt,\n\n8\n\nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, NVwZ 2005, 689 \n(690).\n\n9\n\nAusgehend von diesem Maßstab hat der unter Ziffer 1. gestellte Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 2701/07 nur zum Teil \nErfolg.\n\n10\n\n1. Dieser Antrag erweist sich als unbegründet, soweit er sich gegen die der \nAntragstellerin in dem angegriffenen Beschluss vom 27. Juni 2007 auferlegte \nVerpflichtung richtet, zum Zwecke des Zugangs zum Teilnehmeranschluss am \nKabelverzweiger den Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger \nund dem Hauptverteiler zu gewähren, soweit hierfür die erforderlichen \nLeerkapazitäten vorhanden sind (Ziffer 2.1 des Beschlusstenors). Die \nErfolgsaussichten der gegen diese Regelung des Beschlusses vom 27. Juni 2007 \nerhobenen Anfechtungsklage lassen sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens \nnicht hinreichend verlässlich abschätzen (a), und eine von den Erfolgsaussichten der \ninsoweit erhobenen Klage unabhängige Interessenabwägung geht zu Ungunsten der \nAntragstellerin aus (b).\n\n11\n\na) Es kann weder von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit noch von einer \noffensichtlichen Rechtmäßigkeit der betreffenden Regelung ausgegangen werden. \n\n12\n\nDass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung als Gegenstand einer Regulie-\nrungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist, weil der Zugang zu Kabelkanälen zwi-\nschen Kabelverzweiger und Hauptverteiler nicht dem Markt zuzuordnen ist, der Ge-\ngenstand der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Festlegung der \nPräsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 27. Juni 2007 ist [Markt Nr. 11 der \nMärkteempfehlung der EU-Kommission vom 11. Februar 2003: Entbündelter Groß-\nkunden-Zugang (einschließlich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und \nTeilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten], vermag die \nKammer nicht anzunehmen. Insbesondere dürfte aus dem von der Antragstellerin in \ndiesem Zusammenhang hervorgehobenen Umstand, dass der entbündelte Zugang \nzum Teilnehmeranschluss sowie der gemeinsame Zugang zum Teilnehmeran-\nschluss, wie aus der Klammerdefinition in § 21 Abs. 3 Nr. 1 Telekommunikationsge-\nsetz - TKG - folge, ausschließlich die Ermöglichung des Zuganges zur Doppelader-\nMetallleitung bedeute, nicht zwingend und eindeutig herzuleiten sein, dass Zugangs-\nverpflichtungen zu Kabelkanälen zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler aus \nRechtsgründen, namentlich wegen der Regelungen des § 9 Abs. 1 TKG und des \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 TKG („auf Grund einer Markt-analyse ... Verpflichtungen ... aufer-\nlegt, ...\"), ausgeschlossen sind. Denn es ist jedenfalls nicht offenkundig, dass die Er-\nwägung der Antragsgegnerin, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Zugangs-\nverpflichtung um eine den Zugang zum Teilnehmeranschluss umfassende „Annex-\nverpflichtung\" handele, nicht tragfähig ist. Für die Auffassung der Antragsgegnerin \nkönnte namentlich sprechen, dass die Klammerdefinition des § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG \nals Zugang zum Teilnehmeranschluss die Bereitstellung des Zugangs in der Weise \numschreibt, dass die Nutzung des „gesamten Frequenzspektrums\" der Doppelader-\nMetallleitung „ermöglicht\" wird. Gerade diesem Zweck, nämlich der Schaffung der \nVoraussetzungen dafür, dass Wettbewerber der Klägerin durch Erschließung von \nKabelverzweigern mit eigenen Glasfaserleitungen alsbald in die Lage versetzt wer-\nden, die in besonders hohen Frequenzbereichen übertragenen hochbitratigen \n(VDSL-)Dienste anzubieten und damit eine ihnen anderenfalls vorerst verschlossen \nbleibende Nutzungsmöglichkeit des Teilnehmeranschlusses zu eröffnen, dient die \nhier behandelte Verpflichtung zur Gewährung des Zuganges zu Kabelkanälen zwi-\nschen Kabelverzweiger und Hauptverteiler. \n\n13\n\nEs liegt auch nicht offenkundig zu Tage, dass die hier erörterte Zugangsverpflich-\ntung deshalb rechtswidrig ist, weil mit dem von ihr verfolgten eigentlichen Zweck, \nWettbewerbern den Aufbau eines VDSL-Glasfasernetzes zu ermöglichen, ein „neuer \nMarkt\" für VDSL-Vorleistungen betroffen sei, der vom Markt 11 der EU-\nMärkteeempfehlung nicht umfasst sei und der unter Beachtung von § 9a TKG einer \neigenständigen Untersuchung nach §§ 10, 11 TKG bedürfe. Ob dieser \nArgumentation der Antragstellerin im Ausgangspunkt gefolgt werden kann, kann auf \nsich beruhen; jedenfalls wirft aber die Frage des Anwendungsbereichs des § 9a TKG \nbisher in der Rechtsprechung nicht geklärte Auslegungsfragen auf, deren \nBeantwortung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben \nmuss.\n\n14\n\nAuch ist es nicht offensichtlich, dass die Auferlegung der in Rede stehenden Ver-\npflichtung deshalb rechtswidrig ist, weil mit der Antragstellerin angenommen werden \nmüsste, dass die Antragsgegnerin verkannt habe, dass es einen eigenständigen \nsachlich relevanten Markt für Kabelkanalanlagen gebe, der bisher keiner Untersu-\nchung unterzogen worden sei, so dass darauf bezogene Zugangsverpflichtungen \nnicht rechtmäßig auferlegt werden könnten. Für die Kammer ist indessen schon nach \ndem eigenen tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin keineswegs offensichtlich, \ndass vom Bestehen eines eigenständigen sachlich relevanten Marktes für Kabelka-\nnalanlagen der hier in Rede stehenden Art auszugehen ist. Denn die abstrakte Auf-\nzählung möglicher alternativer Kabelführungseinrichtungen und die hierzu - in ver-\ngleichsweise sehr geringer Zahl - aufgezeigten konkreten Beispielsfälle vermögen \nkeineswegs die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür zu begrün-\nden, dass von Angeboten im Sinne eines eigenständigen sachlich relevanten Mark-\ntes für Kabelkanalanlagen zur Überbrückung der Strecken zwischen den Hauptver-\nteilern und den Kabelverzweigern ausgegangen werden müsste, ganz ungeachtet \nder Frage der Eignung der aufgezeigten alternativen Einrichtungen für den hier in \nRede stehenden Zweck der Verlegung von Glasfaserkabeln. \n\n15\n\nDie Antragstellerin wird voraussichtlich nicht mit ihrem sinngemäßen Vorbringen \ndurchdringen können, dass die auferlegte Kabelkanal-Zugangsverpflichtung deshalb \nnicht Gegenstand einer auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG gestützten Maßnahme der Markt-\nregulierung sein könne, weil diese Vorschrift durch die vorrangige Bestimmung des \n§ 70 TKG, der nach ihrer Auffassung einen spezialgesetzlichen Anspruch auf Zu-\ngang zu Kabelkanalanlagen enthalte, verdrängt werde. Es sprechen nämlich gewich-\ntige Gesichtspunkte gegen die Annahme eines Rang- bzw. Ausschlussverhältnisses \nder behaupteten Art zwischen den genannten Vorschriften. Insbesondere verfolgen \ndiese Bestimmungen, wie sich schon aus ihrer systematischen Stellung in den Teilen \n2 (Marktregulierung) bzw. 5 (Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten) \ndes Gesetzes ergibt, gänzlich unterschiedliche Regelungsziele.\n\n16\n\nSoweit im Übrigen die Rechtmäßigkeit der der Antragstellerin auf der Grundlage \nvon § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG auferlegten Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu \nKabelkanälen zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler davon abhängt, dass es \nsich insoweit um „Netzkomponenten oder -einrichtungen\" im Sinne dieser Vorschrift \nhandelt, geht es ebenfalls um eine in der Rechtsprechung bisher nicht geklärte und \nnicht verlässlich in die eine oder andere Richtung beantwortbare Rechtsfrage. Der \nAusgang des Hauptsacheverfahrens ist deshalb auch in dieser Hinsicht offen.\n\n17\n\nEine offensichtliche Rechtswidrigkeit des hier erörterten Teils der angegriffenen \nRegulierungsverfügung ist auch nicht ersichtlich, soweit die von der Antragsgegnerin \nals Rechtsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG die \nAuferlegung von Verpflichtungen (nur) unter Beachtung von § 21 Abs. 1 TKG erlaubt. \nUngeachtet der Frage, ob diese Maßgabe ermessenslenkende Bedeutung besitzt \noder durch die Inbezugnahme des § 21 Abs. 1 TKG ein Abwägungsgebot begründet \nwird, dessen Einhaltung an den für planungsrechtliche Abwägungsentscheidungen \ngeltenden Kriterien zu messen ist, sind rechtserhebliche Mängel, die die in Rede ste-\nhende Zugangsverpflichtung als offensichtlich ermessens- bzw. abwägungsfehlerhaft \nerscheinen ließen, nicht dargetan bzw. nicht erkennbar. Der Begründung des \nangegriffenen Beschlusses (dort S. 31 - 35) ist zu entnehmen, dass sich die \nBundesnetzagentur eingehend mit den Kriterien des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 \nTKG befasst hat. Ihre dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen erscheinen nicht \noffenkundig unzutreffend oder unvollständig, und die vorgenommenen wertenden \nEinschätzungen sind nicht offensichtlich unvertretbar. Die unter Berücksichtigung der \nbetreffenden Belange getroffene Entscheidung, der Antragstellerin eine Verpflichtung \nzur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanalanlagen zwischen Hauptverteiler und \nKabelverzweiger aufzuerlegen, erweist sich auch nicht als offensichtlich \nunverhältnismäßig.\n\n18\n\nSoweit die Antragstellerin ein „offensichtlichen Ermittlungsdefizit\" darin erkennt, \ndass die Bundesnetzagentur nicht den im Verwaltungsverfahren aufgezeigten \nAnhaltspunkten für im Markt vorhandene Kabelkanalangebote nachgegangen ist, \nergibt sich hieraus - ungeachtet der Frage, ob insoweit durch das Vorbringen der \nAntragstellerin eine Pflicht zur (weiteren) Sachverhaltsaufklärung ausgelöst worden \nist - nicht, dass die Auferlegung der hier umstrittenen Zugangsverpflichtung \noffensichtlich rechtswidrig ist. Denn die Antragstellerin hat - wie bereits oben \nausgeführt - nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die von ihr behaupteten \nalternativen Kabelverlegungseinrichtungen tatsächlich in ausreichender Anzahl für \ndie hier maßgebende \nÜberbrückung der Strecken zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern vorhan-\nden sind. Selbst wenn man von einem Mangel an Aufklärung des ermessens- bzw. \nabwägungsrelevanten Sachverhalts ausginge, ist deshalb gegenwärtig offen, ob sich \ndies in entscheidungserheblicher Weise in dem Sinne auswirken würde, dass ange-\nnommen werden müsste, dass die Bundesnetzagentur von einem unzutreffenden \nSachverhalt ausgegangen ist. Ungeachtet dessen erscheint es der Kammer ange-\nsichts der voraussichtlich aufgrund beträchtlicher Nachfrage in großer Zahl zu über-\nwindenden Strecken zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern aber eher un-\nwahrscheinlich, dass hierfür geeignete alternative Kabelkanalkapazitäten in ausrei-\nchendem Maße vorhanden sein könnten.\n\n19\n\nAuch das von der Antragstellerin des weiteren gerügte Abwägungsdefizit \nhinsichtlich des Belangs der Anfangsinvestitionen des Eigentümers (§ 21 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 TKG) liegt nicht offen zu Tage. Es ist nicht offensichtlich, dass die \nAnnahme der Bundesnetzagentur, zu berücksichtigende schützenswerte \nAnfangsinvestitionen in Kabelleerrohre seien nicht vorhanden, da sie ganz \nüberwiegend noch zu Monopolzeiten errichtet worden seien, rechtlich nicht haltbar \nist. Es kann nämlich nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die von der \nAntragstellerin in der Zeit zwischen 1998 und 2006 getätigten Investitionen für die \nErrichtung von Kabelkanälen, -rohren und -schächten bei der Entscheidung der \nBundesnetzagentur überhaupt keine Berücksichtigung gefunden haben. Denn wenn \nin der Begründung des angegriffenen Beschlusses (dort S. 34) davon die Rede ist, \ndass die besagten Anlagen „ganz \nüberwiegend\" noch zu Monopolzeiten errichtet worden seien, wird damit zum Aus-\ndruck gebracht, dass dies nicht ausnahmslos der Fall ist, und verdeutlicht, dass von \nentsprechenden Investitionen der Antragstellerin auch nach Beendigung der „Mono-\npolzeiten\" ausgegangen wird. Die den betreffenden Ausführungen der Bundesnetz-\nagentur zugrunde liegende Unterscheidung danach, zu welchem Zeitpunkt die be-\nsagten Investitionen getroffen wurden, ist ebenfalls nicht offenkundig fehlerhaft, weil \neine solche Differenzierung in dem hier erörterten Zusammenhang möglich oder gar \ngeboten erscheinen kann. Ob die Gründe, die hierfür angeführt werden können, trag-\nfähig sind, ist gegebenenfalls der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehal-\nten. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin beanstandete Berücksichtigung bzw. \nGewichtung des Gesichtspunktes der Entgeltlichkeit der Zugangsgewährung.\n\n20\n\nEs ist schließlich auch nicht offensichtlich, dass die Ermessens- bzw. \nAbwägungsentscheidung der Bundesnetzagentur zu einem mit dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis führt. Die Bundesnetzagentur \nhat im angegriffenen Beschluss (dort S. 31 f.) ausführlich die Gründe dargelegt, aus \ndenen sie die Auferlegung einer Verpflichtung zur Gewährung des Zuganges zu \nKabelkanälen zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern für geeignet und \nerforderlich hält. Sie hat sich hierbei insbesondere von einer Ausrichtung an den \nRegulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG und der Erwägung leiten lassen, es durch \ndie auferlegte Zugangsverpflichtung Wettbewerbern der Antragstellerin zu \nermöglichen, die Teilnehmeranschlussleitung für das Angebot besonders \nbreitbandiger Dienste zu nutzen. Diese Erwägungen entbehren nicht offensichtlich \neiner tragfähigen rechtlichen Grundlage, und die von der Antragstellerin gegen die \nAnnahme einer \nVerhältnismäßigkeit der Maßnahme vorgetragenen Gesichtspunkte wiegen nicht so \nschwer, dass eine Aufhebung der auferlegten Zugangsverpflichtung im Hauptsache-\nverfahren überwiegend wahrscheinlich ist.\n\n21\n\nAuf die nahe liegende Frage, ob die Annahme einer offensichtlichen Rechtswid-\nrigkeit der hier behandelten Zugangsverpflichtung schon deshalb ausscheidet, weil \ndiese Maßnahme (auch) auf § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG gestützt werden kann, kommt es \nhiernach nicht mehr an. \n\n22\n\nb) Die somit unabhängig vom voraussichtlichen Ergebnis des \nHauptsacheverfahrens vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen \ngeht hinsichtlich der hier behandelten Regelung in Ziff. 2.1 der angegriffenen \nRegulierungsverfügung zu Lasten der Antragstellerin aus. \n\n23\n\nWürde dem Aussetzungsantrag stattgegeben, jedoch später im \nHauptsacheverfahren die Klage abgewiesen, so bliebe den Wettbewerbern der \nAntragstellerin einstweilen der hier in Rede stehende Zugang zu Kabelkanalanlagen \nzwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger verschlossen mit der voraussichtlichen \nFolge, dass der ganz überwiegende Teil der Wettbewerber der Antragstellerin - wenn \nüberhaupt - erst mit beträchtlicher Verzögerung in der Lage wäre, Kabelverzweiger \nder Antragstellerin mit den für die Erbringung eigener besonders breitbandiger \nDienste erforderlichen Glasfaserkabeln zu erschließen. Es leuchtet ein, dass dies \nangesichts des von der Antragstellerin bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nerreichten Ausbaus ihrer Infrastruktur zur Erbringung von VDSL-Diensten für die \nEntwicklung künftiger Wettbewerbsverhältnisse in diesem Bereich von \nbeträchtlichem Nachteil ist. Unter diesen Umständen liefe eine Aussetzung der \nVollziehung der hier in Rede stehenden Zugangsverpflichtung bis zur Entscheidung \nin der Hauptsache voraussichtlich in nicht unerheblichem Ausmaß dem gesetzlichen \nAuftrag entgegen, den Wettbewerb bzw. nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte in \nder Telekommunikation zu fördern (§§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG). \n\n24\n\nWürde demgegenüber der Aussetzungsantrag abgelehnt und wäre die Klage \nhinsichtlich der hier in Rede stehenden Regelung erfolgreich, so wären die \nbelastenden Folgen, die sich aus einer sofortigen Beachtung der der Antragstellerin \nauferlegten Zugangsverpflichtung ergeben, für sie nicht von solchem Gewicht, dass \nsie das vom Gesetzgeber durch § 137 Abs. 1 TKG zum Ausdruck gebrachte \nbesondere Vollziehungsinteresse überwiegen würden. Nicht wieder gut zu machende \nFakten werden durch die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der \nZugangsverpflichtung nicht geschaffen. Die Antragstellerin wird im Falle eines \nErfolges im Hauptsacheverfahren von ihren Wettbewerbern, denen sie ihre \nKabelkanäle zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger vorerst für die Installation \nvon Glasfaserkabeln überlassen muss, die Entfernung dieser Kabel mit der Folge \nverlangen können, dass der derzeitige Zustand wiederhergestellt sein wird. Der von \nder Antragstellerin gehegten Befürchtung, dass ihre erheblichen Investitionen in den \nAufbau eines VDSL-Netzes durch die auferlegte Zugangsverpflichtung entwertet \nwerden, ist entgegen zu halten, dass die von ihr aufgrund der auferlegten \nVerpflichtung zu erbringenden Zugangsleistungen entgeltlich sind. Auch der von der \nAntragstellerin vorgetragene Gesichtspunkt, dass die auferlegte \nZugangsverpflichtung darauf abziele, ihre Wettbewerber „an dem von ihr \naufgebauten VDSL-Netz partizipieren zu lassen, ohne vergleichbare \nunternehmerische Risiken auf sich nehmen zu müssen\", begründet nicht ein über-\nwiegendes Aussetzungsinteresse. Abgesehen davon, dass Gegenstand der aufer-\nlegten Zugangsverpflichtung nicht das von der Antragstellerin aufgebaute „VDSL-\nNetz\", sondern (leere bzw. freie) Kabelkanäle sind, wäre eine endgültige Eröffnung \nder Teilhabe der Wettbewerber an den von der Antragstellerin getätigten Investitio-\nnen im Sinne „unumstößlicher Fakten\" mit der Ablehnung ihres Antrages auf Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung nicht verbunden. Denn sie hat nach einem Erfolg \nihrer gegen die Anordnung der Zugangsgewährung in der Hauptsache erhobenen \nKlage die Möglichkeit, den streitigen Zugang zu versagen, so dass den Wettbewer-\nbern das Angebot von VDSL-Diensten unter Inanspruchnahme der betreffenden Ein-\nrichtungen der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. \n\n25\n\nDie hiernach von der Antragstellerin aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der \nin Rede stehenden Zugangsverpflichtung hinzunehmenden Nachteile wiegen nicht \nso schwer, dass ihretwegen der durch § 137 Abs. 1 TKG angeordnete Ausschluss \ndes Suspensiveffektes aufgehoben werden müsste. Der Gesetzgeber hat es mit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen der hier behandelten \nArt den von solchen Entscheidungen betroffenen Adressaten bewusst zugemutet, \ngewisse nachteilige Folgen vorerst in Kauf zu nehmen; besondere, \naußergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von dem gesetzlich angeordneten \nRegelfall der sofortigen Vollziehbarkeit gebieten, sind hier nicht erkennbar. \n\n26\n\n2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erweist sich \nebenfalls als unbegründet, soweit er sich gegen die der Antragstellerin in dem ange-\ngriffenen Beschluss vom 27. Juni 2007 auferlegte Verpflichtung richtet, für den Fall, \ndass aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen die Gewährung des Zu-\ngangs zu Kabelkanälen nicht möglich ist, den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu \ngewähren (Ziffer 2.2 des Beschlusstenors). Auch insoweit lassen sich im Rahmen \ndes vorliegenden Verfahrens die Erfolgsaussichten der gegen diese Reglung erho-\nbenen Anfechtungsklage nicht eindeutig abschätzen (a), und eine von den Erfolgs-\naussichten der insoweit erhobenen Klage unabhängige Interessenabwägung geht \nwiederum zu Ungunsten der Antragstellerin aus (b).\n\n27\n\na) Es kann weder von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit noch von einer \noffensichtlichen Rechtmäßigkeit der betreffenden Regelung ausgegangen werden. \n\n28\n\nDie Auferlegung der hier in Rede stehenden Zugangsverpflichtung ist nicht schon \ndeshalb offensichtlich rechtswidrig, weil - wie die Antragstellerin meint - die Leistung \n„Zugang zu unbeschalteten Glasfasern\" nicht dem Markt Nr. 11 der Märkteempfeh-\nlung der EU-Kommission sachlich zugeordnet werden könne und die auferlegte Ver-\npflichtung entgegen § 13 Abs. 1 TKG auch nicht aus einer zugrunde liegenden \nMarktdefinition und Marktanalyse entwickelt worden sei. \n\n29\n\nDie zur Untermauerung dieses Gesichtspunktes vornehmlich erfolgte Berufung \nder Antragstellerin auf die Marktdefinition und Marktanalyse vom 20. April 2005 \ndürfte voraussichtlich nicht durchgreifen. Wenn dort ausgeführt ist, dass unter \nAnwendung allgemeiner wettbewerblicher Kriterien der Zugang zur \nTeilnehmeranschlussleitung in Form der reinen Glasfaserleitung nicht als Bestandteil \ndes sachlich relevanten Marktes (gemeint ist der Markt Nr. 11 der Kom-\nmissionsempfehlung) qualifiziert werde, so dürfte diese Einordnung für die hier in \nRede stehende Zugangsverpflichtung deshalb ohne Belang sein, weil es vorliegend \nnicht um den Zugang zum Teilnehmeranschluss in Gestalt der reinen \nGlasfaserleitung geht, auf die sich die betreffende Passage in der Festlegung vom \n20. April 2005 ausdrücklich (nur) bezieht. Vielmehr dient die hier erörterte \nZugangsverpflichtung der Erschließung des (kupferbasierten) Teils der Teil-\nnehmeranschlussleitung zwischen Kabelverzweiger und Endverzweiger bzw. \nTeilnehmeranschlusseinheit. \n\n30\n\nEine offensichtliche Rechtswidrigkeit der auferlegten Verpflichtung zur \nGewährung des Zugangs zu unbeschalteter Glasfaser zwischen Hauptverteiler und \nKabelver-zweiger ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, dass es vor Auferlegung \neiner solchen Zugangsverpflichtung der Definition und Analyse eines Marktes \n„Zugang zu unbeschalteter Glasfaser\" bedurft hätte und dass eine solche \nMarktdefinition und \n-analyse eine Regulierungsbedürftigkeit dieses Marktes nicht ergeben hätte. Gegen-\nüber diesem Einwand gilt das vorstehend im Zusammenhang mit der Zugangsver-\npflichtung zu Kabelkanälen Gesagte entsprechend. In gleicher Weise wie die aufer-\nlegte Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen verfolgt die Zu-\ngangsverpflichtung zu unbeschalteter Glasfaser zwischen Hauptverteiler und Kabel-\nverzweiger den Zweck, Wettbewerber alsbald in die Lage zu versetzen, auf dem \nEndkundenmarkt hochbitratige (VDSL-)Dienste anzubieten und damit eine ihnen an-\nderenfalls vorerst verschlossen bleibende Nutzungsmöglichkeit des Teilnehmeran-\nschlusses zu eröffnen. Es ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht offensichtlich aus-\ngeschlossen, die auferlegte Zugangsverpflichtung zur unbeschalteten Glasfaser zwi-\nschen Hauptverteiler und Kabelverzweiger als eine „Annexverpflichtung\" zu begrei-\nfen, die von der Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zum Teilnehmeran-\nschluss umfasst ist und damit eine Leistung betrifft, die dem Markt zuzuordnen ist, \nder Gegenstand der der angegriffenen Regulierungsverfügung zugrunde liegenden \nFestlegung der Präsidentenkammer vom 27. Juni 2007 ist. Unter diesen Umständen \nist es auch nicht offensichtlich, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nhier in Rede stehenden Verpflichtung auf die von der Antragstellerin thematisierte \nund nach ihrer Ansicht eindeutig zu verneinende Frage der Regulierungsbedürftigkeit \neines Marktes „Zugang zu unbeschalteter Glasfaser\" ankommen könnte.\n\n31\n\nDie Antragstellerin hat hinsichtlich der als Rechtsgrundlage für die Auferlegung \nder Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu unbeschalteter Glasfaser \nherangezogenen Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG keine Umstände aufgezeigt, \naufgrund derer offensichtliche, durchgreifende Zweifel am Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung hervorgerufen werden \nkönnten. Auch der von ihr erhobene Einwand, dass die Bundesnetzagentur bei ihrer \nErmessens- bzw. Abwägungsentscheidung einzelne der Belange des § 21 Abs. 1 \nTKG nicht zutreffend berücksichtigt habe, führt nicht zu der für einen Erfolg des \nAussetzungsantrages notwendigen offensichtlichen Rechtswidrigkeit des hier in \nRede stehenden Teils der Regulierungsverfügung. Soweit die Antragstellerin \nhiergegen ihre Einwendungen wiederholt, die sie bereits gegenüber der Verpflichtung \nzur Zugangsgewährung zu Kabelkanalanlagen vorgebracht hatte, wird auf die obigen \nAusführungen verwiesen. \n\n32\n\nIm Übrigen folgt ein offensichtlicher Rechtsfehler der Ermessens- bzw. \nAbwägungsentscheidung nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ihrer \nWettbewerberin B. freiwillig ihr Produkt „F. „ angeboten hat, das CSM-\nVerbindungen auf der Grundlage der Ethernet-Technologie beinhaltet und nach \nAngaben der Antragstellerin auf die Anbindung von DSLAM an Kabelverzweigern \nzugeschnitten ist. Es ist jedenfalls gegenwärtig nicht offenkundig, dass angesichts \ndieses Angebotes angenommen werden müsste, dass die Voraussetzungen des \nermessens- bzw. abwägungsrelevanten Belangs des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG \nerfüllt sind. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin handelt es sich um ein \nbisher einmalig und auf einen einzigen „Testfall\" beschränkt gebliebenes Angebot. \nDass Angebote dieser Art im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG von einem \ngroßen Teil des Marktes angenommen werden, kann hiernach - jedenfalls für den \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regulierungsverfügung - \nnicht angenommen werden. Auch der Einwand, die Bundesnetzagentur habe \nangesichts der von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren aufgezeigten \nAngebote alternativer Anbieter ermitteln müssen, in welchem Umfang \nGlasfaserkapazitäten anderer Wettbewerber genutzt werden könnten, greift hier nicht \nzu Gunsten der Antragstellerin durch. Die Antragsgegnerin hat hierzu darauf \nverwiesen, dass die betreffenden Angebote in der Regel nicht die Strecke zwischen \nHauptverteiler und Kabelverzweiger abdecken. Dem ist die Antragstellerin nicht sub-\nstantiiert entgegengetreten. Verhielte es sich indessen so, dass die von der \nAntragstellerin behaupteten vielfältigen Angebote unbeschalteter \nGlasfaserkapazitäten verfügbar sind, müsste es der Antragstellerin möglich gewesen \nsein, solche Angebote, mittels derer die hier in Rede stehende Erschließung der \nTeilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger verwirklicht werden kann, im \nEinzelnen konkret aufzuzeigen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt \ndas Vorliegen eines Ermittlungsdefizits und dessen Erheblichkeit für die Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit von Ziffer 2.2 der Regulierungsverfügung nicht offensichtlich er-\nscheinen.\n\n33\n\nNichts anderes gilt hinsichtlich des Belangs des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG. \nAusweislich der Begründung der angegriffenen Regulierungsverfügung hat die \nBundesnetzagentur die Möglichkeit des Vorhandenseins schützenswerter \nAnfangsinvestitionen der Antragstellerin ausdrücklich anerkannt, wenn dort (S. 36 \ndes angegriffenen Beschlusses) ausgeführt ist, dass Glasfaserkabel „überwiegend in \nden letzten Jahren ausgebaut (d.h. in vorhandene Kabelkanäle eingezogen) wurden \nbzw. mit dem fortschreitenden Ausbau ihrer Infrastruktur für hochbitratige Dienste \nnoch verlegt werden.\" Dass die Bundesnetzagentur die Schutzbedürftigkeit dieser \nInvestitionen mit den Erwägungen relativiert hat, dass vorhandene \nGlasfaserleitungen in OPAL/ISIS-Ausbaugebieten durch Umrüstung für die Übertra-\ngung breitbandiger Dienste nutzbar gemacht werden können, dass ferner die An-\ntragstellerin durch die Möglichkeit, bei der Verlegung von Glasfaserleitungen zwi-\nschen Hauptverteiler und Kabelverzweiger auf zu Monopolzeiten errichtete \nKabelkanalanlagen zurückzugreifen kann und insofern im Verhältnis zu ihren \nWettbewerbern einem geringeren Anfangsinvestitionsrisiko ausgesetzt sei und dass \nzudem die Gewährung des Zugangs zu den betreffenden Glasfaserleitungen \nentgeltlich sei und die Bemessung des Entgelts unter Berücksichtigung der Ver-\nzinsung des eingesetzten Kapitals (§ 31 Abs. 4 TKG) erfolge, erweist sich angesichts \ndes ohnehin beschränkten Umfanges der gerichtlichen Prüfung von Ermessens- \nbzw. Abwägungsentscheidungen jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig.\n\n34\n\nb) Die somit auch in Bezug auf die hier behandelte Regelung in Ziff. 2.2 der \nangegriffenen Regulierungsverfügung vorzunehmende, von dem voraussichtlichen \nErgebnis des Hauptsacheverfahrens unabhängige Abwägung der widerstreitenden \nInteressen geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Insoweit gilt das oben bei der \ndie Zugangsverpflichtung zu Kabelkanalanlagen betreffenden Interessenabwägung \nGesagte entsprechend. Wesentliche Gesichtspunkte, die hier zu einer abweichenden \nBeurteilung führen könnten, sind weder ersichtlich noch substantiiert dargetan.\n\n35\n\n3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat indessen \nErfolg, soweit er sich gegen die der Antragstellerin in dem angegriffenen Beschluss \nvom 27. Juni 2007 auferlegte Verpflichtung richtet, Nachfrager im Rahmen der Ver-\npflichtung zur Zugangsgewährung zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger \nzum Zwecke der dafür erforderlichen Kabelverzweigerkollokation auf konkrete Anfra-\nge über die Möglichkeit des Zugangs zum Kabelkanal bzw. zu zwei unbeschalteten \nGlasfasern zwischen dem Hauptverteiler und dem Kabelverzweiger zu informieren \nund offen zu legen, zu welchem Zeitpunkt sie den Kabelverzweiger zur Aufnahme \nvon eigenen DSLAM ausbauen wird (Ziffer 2.3 des Beschlusstenors). Gegenüber \ndieser Regelung bestehen Rechtmäßigkeitszweifel von beträchtlichem Gewicht (a), \nund eine von den Erfolgsaussichten der insoweit erhobenen Klage unabhängige Inte-\nressenabwägung geht im Sinne der Antragstellerin aus (b).\n\n36\n\na) Die in der streitigen Regulierungsverfügung unter Ziffer 2.3 auferlegte \nVerpflichtung zur Auskunfts- und Informationserteilung begegnet nicht unerheblichen \nrechtlichen Bedenken, weil zweifelhaft erscheint, ob sie inhaltlich hinreichend be-\nstimmt ist und insoweit den Anforderungen des § 37 Abs. 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz entspricht. \n\n37\n\nIhrem Wortlaut nach ist die auferlegte Verpflichtung weitreichend und nicht durch \nbeschränkende Vorgaben begrenzt. Weder der Zusatz: „im Rahmen der \nVerpflichtung zur Zugangsgewährung\" noch das Erfordernis einer „konkreten \nAnfrage\" dürften geeignet sein, eine Auskunfts- und Informationspflicht etwa in den \nFällen auszuschließen, in denen Wettbewerber keine konkrete Zugangsabsicht \nhegen, sondern sich allgemein Kenntnisse über die \nKabelverzweigerausbauplanungen der Antragstellerin und deren zeitliche Umsetzung \nsowie über den Umfang des Vorhandenseins von Kabelkanalanlagen und \ninsbesondere von Glasfaserleitungen zwischen Hauptverteilern und \nKabelverzweigern der Antragstellerin zu verschaffen. So verstanden wäre die An-\ntragstellerin verpflichtet, auf jede Anfrage von Wettbewerbern Auskünfte und \nInformationen zu verfügbaren Kabelkanalanlagen bzw. unbeschalteten Glasfaserlei-\ntungen sowie zu den Zeitpunkten des Ausbaus von Kabelverzweigern zur Aufnahme \nvon DSLAM zu erteilen. Darauf, dass der hier in Rede stehenden Verpflichtung die-\nser weitreichende Inhalt beigelegt werden kann, dürfte auch die Begründung des Be-\nschlusses (dort S. 41) hinweisen, in der die Bundesnetzagentur ausführt, dass die \nauferlegte Verpflichtung zur Wahrnehmung der Zugangsmöglichkeit zwingend erfor-\nderlich sei, denn ohne vorherige Auskunft über die Möglichkeit der eigenen Anbin-\ndung sowie der Kollokation sei dem Nachfrager eine Planung seines Netzausbaus \nund damit eine Investitionsentscheidung nicht möglich. Diese Begründung hat die \nAntragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung wiederholt. \n\n38\n\nAndererseits werden Zweifel an diesem weitreichenden Verständnis der hier \nerörterten Verpflichtung dadurch hervorgerufen, dass die Bundesnetzagentur die \nauferlegte Auskunfts- und Informationserteilungspflicht als eine Nebenpflicht ansieht, \ndie der Zugangspflicht unterfällt. Dies könnte nahe legen, die streitige Regelung \ndahin zu verstehen, dass die auferlegte Verpflichtung erst im Zusammenhang mit der \nAnbahnung eines konkreten Zugangsverlangens wirksam werden soll. In diese \nRichtung deutet auch der Hinweis der Bundesnetzagentur in den Beschlussgründen, \ndass durch die Informationserteilung auf Anfrage sichergestellt werde, dass der \nAntragstellerin nur Aufwand für Informationsbegehren entstehe, die im \nZusammenhang mit tatsächlichen Zugangsbegehren stehen. \n\n39\n\nDie hiernach bestehende Unklarheit darüber, ob nach der streitigen Regelung \njedwede Anfragen von Wettbewerbern oder nur bestimmten Voraussetzungen genü-\ngende Anfragen eine Verpflichtung zur Auskunfts- und Informationserteilung auslö-\nsen, wird möglicherweise sogar noch dadurch verstärkt, dass die Bundesnetzagentur \nin der Begründung ihres Beschlusses anknüpfend an ihre Auffassung, dass die hier \nin Rede stehende Verpflichtung als Nebenpflicht der auferlegten Zugangsverpflich-\ntung unterfalle, meint, dass eine „gesonderte Auferlegung ... eigentlich nicht erforder-\nlich (sei)\". Denn es kann ernstlich zweifelhaft erscheinen, ob die Qualifizierung der \nAuskunfts- und Informationserteilungspflicht als Nebenpflicht der Zugangsverpflich-\ntung mit der Rechtslage in Einklang steht. Dies hat offenbar auch die Bundesnetz-\nagentur erkannt, wenn sie sich auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom \n18. März 2004 - 1 K 2630/00 - (NRWE u. CR 2004, 751) bezieht und die hier streitige \nVerpflichtung „vorsorglich\" auferlegt hat. In der genannten - zur früher geltenden \nRechtslage ergangenen - Entscheidung ist festgestellt worden, dass „Voranfragen\", \ndie Carrier vor der eigentlichen Bestellung eines Zugangs zur Teilnehmeranschluss-\nleitung an die Antragstellerin richten, um eine Aussage über die Realisierbarkeit der \nnachgefragten Ausführungsvariante für die konkrete Teilnehmeranschlussleitung zu \nerhalten, nicht Bestandteil der mit der Gewährung des Netzzugangs verbundenen \nLeistungen seien. Auf diesem Hintergrund ist die hier behandelte Auskunfts- und In-\nformationserteilungsverpflichtung für den Fall auferlegt worden, dass diese Verpflich-\ntung entgegen der eigentlichen Annahme der Bundesnetzagentur (auch) nach dem \nnunmehr geltenden Recht nicht vom Zugangsanspruch (als Nebenpflicht) mitumfasst \nsein sollte. Träfe dies zu, was möglich erscheint, stellte sich die Frage, ob anhand \ndes normativen Regelungsgehalts einer anderweitigen Rechtsgrundlage - unterstellt, \neine solche sei vorhanden - der Bedeutungsgehalt und die Reichweite der auferleg-\nten Auskunfts- und Informationsverpflichtung ermittelt werden könnten und auf diese \nWeise eine Beurteilung ermöglicht würde, ob dem Erfordernis der hinreichenden in-\nhaltlichen Bestimmtheit genügt wird.\n\n40\n\nLieße sich eine eigenständige Rechtsgrundlage für die auferlegte Auskunfts- und \nInformationsverpflichtung nicht auffinden - § 20 TKG hat die Bundesnetzagentur \nausweislich der Beschlussbegründung (dort S. 41) ausdrücklich als Rechtsgrundlage \nder Maßnahme ausgeschlossen -, könnte sich die angegriffene Regulierungsverfü-\ngung außer wegen eines Bestimmtheitsmangels auch wegen Fehlens einer gesetzli-\nchen Ermächtigung als rechtswidrig erweisen, zumal dann, wenn die Verpflichtung in \ndem Sinne gemeint sein sollte, dass sie Nachfragern eine Planung ihres Netzauf-\nbaus und der darin zu tätigenden Investitionen ermöglichen soll. Denn es ist fraglich, \nob bei dieser Zweckrichtung noch ein hinreichender Bezug zum Zugang zur Teil-\nnehmeranschlussleitung angenommen werden kann.\n\n41\n\nEs ist nicht Aufgabe des vorliegenden Aussetzungsverfahrens, eine Klärung die-\nser für die Auslegung der Regelung in Ziffer 2.3 der angegriffenen \nRegulierungsverfügung möglicherweise erheblichen Rechtsfragen herbeizuführen. \nDies muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n42\n\nb) Die weitere Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an einer \nsofortigen Vollziehung von Ziffer 2.3 der Regulierungsverfügung überwiegt. \n\n43\n\nWürde der Aussetzungsantrag abgelehnt und wäre die Klage hinsichtlich der hier \nin Rede stehenden Regelung erfolgreich, so wären die belastenden Folgen, die sich \naus einer sofortigen Beachtung der der Antragstellerin auferlegten Verpflichtung er-\ngeben könnten, von erheblicher Bedeutung. Insbesondere wäre zu gewärtigen, dass \ndie Antragstellerin ihren Wettbewerbern gegenüber in einem Umfang Auskünfte ertei-\nlen und Informationen preisgeben müsste, der über das Maß dessen hinausgeht, \nwas für die Verwirklichung der jeweils tatsächlich beabsichtigten Zugänge zur Teil-\nnehmeranschlussleitung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass die Herausgabe der \nbetreffenden Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und daher \ndie Gefahr besteht, dass Nachfrager und Wettbewerber der Antragstellerin dauerhaft \nihnen von Rechts wegen nicht zustehende Erkenntnisse erlangen könnten. Vor den \nNachteilen einer Auskunftserteilungspflicht, von der die Antragstellerin bei einer Ab-\nlehnung des Antrages möglicherweise kurzfristig und in weitem Umfang betroffen \nwäre, gewährt nach Einschätzung der Kammer auch die Regelung des § 17 TKG \nkeinen ausreichenden Schutz.\n\n44\n\nWürde demgegenüber dem Aussetzungsantrag stattgegeben, jedoch später im \nHauptsacheverfahren die Klage abgewiesen, so hätte dies nicht zur Folge, dass den \nWettbewerbern der Antragstellerin einstweilen der hier in Rede stehende Zugang zu \nKabelkanalanlagen bzw. unbeschalteter Glasfaser zwischen Hauptverteiler und Ka-\nbelverzweiger und die Kollokation im Kabelverzweiger (dazu nachstehend unter II.) \nversagt bliebe. Zwar wären die Planungen der Wettbewerber dazu, in welchen An-\nschlussbereichen auf welche Weise und mit welchem finanziellen Aufwand sie Ka-\nbelverzweiger mit Glasfaserleitungen von den jeweiligen Hauptverteilern erschließen \nkönnen und welcher bauliche und finanzielle Aufwand hinsichtlich der Unterbringung \nihrer DSLAM am bzw. im Kabelverzweiger der Antragstellerin erforderlich ist, mögli-\ncherweise nicht unerheblich erschwert. Ausgeschlossen ist die Verschaffung des Zu-\nganges zur Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger unter Inanspruchnah-\nme von Kabelkanälen bzw. unbeschalteter Glasfaserleitungen jedoch nicht, weil die \nAntragstellerin aufgrund der sofort vollziehbar bleibenden Regelungen in Ziffern 2.1 \nund 2.2 der Regulierungsverfügung bereits jetzt verpflichtet ist und vorerst bleibt, \nentsprechende Zugänge zu gewähren. Im Falle einer Aussetzung der Auskunfts- und \nInformationsverpflichtung gegebenenfalls hervorgerufene Verzögerungen bei der \nZugangsverschaffung zu Kabelkanälen bzw. Glasfaserleitungen hält die Kammer \nauch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Regulierungsziels des § 2 Abs. 2 \nNr. 2 TKG für vertretbar, zumal sie im Hauptsacheverfahren einen baldigen Termin \nzur mündlichen Verhandlung (am 23. April 2008) anberaumt hat. \n\n45\n\nDie der Antragstellerin bei einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit \nder in Rede stehenden Auskunfts- und Informationsverpflichtung drohenden \nNachteile wiegen umso schwerer, als nach dem vorstehend Gesagten die \nbetreffende Regelung zwar nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden \nkann, ihr gegenüber jedoch rechtliche Bedenken von erheblichem Gewicht bestehen. \nDeshalb ist es auch in Ansehung des von § 137 Abs. 1 TKG angeordnete \nAusschlusses des Suspensiveffektes gerechtfertigt, hier von ganz besonderen Um-\nständen zu sprechen, die eine Ausnahme von dem gesetzlich angeordneten \nRegelfall der sofortigen Vollziehbarkeit gebieten. \n\n46\n\n4. Soweit der Aussetzungsantrag sich gegen die Regelung in Ziffer 2.4 des \nangegriffenen Beschlusses richtet, bleibt er ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat keine \nUmstände vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich, aus denen sich eine \noffensichtliche Rechtswidrigkeit dieser auferlegten Verpflichtung ergeben könnte. Es \nspricht vielmehr alles für die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser den Inhalt des \nDiskriminierungsverbots des § 19 Abs. 1 TKG wiedergebenden Regelung.\n\n47\n\n5. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ferner \nohne Erfolg, soweit er sich gegen die in Ziffer 2.5 des Tenors des Beschlusses vom \n27. Juni 2007 getroffene Regelung richtet, der zufolge die Entgelte für die Gewäh-\nrung des Zugangs zu Kabelkanälen und unbeschalteter Glasfaser nach den Ziffern \n2.1 und 2.2 des Beschlusstenors sowie Informationen nach Ziffer 2.3 des Beschluss-\ntenors der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen. \n\n48\n\nEs kann auf sich beruhen, ob der Antragstellerin gegenüber dieser Regelung das \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ein Aussetzungsbegehren nach § 80 Abs. 5 \nVwGO zuerkannt werden kann. Das wäre nicht der Fall, wenn die Entgeltgenehmi-\ngungspflicht bereits kraft Gesetzes bestünde und die hier in Rede stehende Rege-\nlung lediglich die sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG ergebende Rechtslage \nfeststellt,\n\n49\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 6 VR \n5.07 -, NVwZ 2007, 1207. \n\n50\n\nOb § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG in diesem Sinne zu verstehen ist oder nicht, kann \nhier dahinstehen, weil der Antrag jedenfalls aus anderen Gründen ohne Erfolg bleibt. \n\n51\n\nSoweit er die Genehmigungspflicht von Entgelten für die Erteilung von \nAuskünften und Informationen betrifft, bedarf es einer Aussetzung der sofortigen \nVollziehung dieser Regelung nicht, weil diese dadurch einstweilen gegenstandslos \ngeworden ist, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2.3 der \nRegulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 durch diesen Beschluss angeordnet \nwird.\n\n52\n\nWas die Entgeltgenehmigungspflicht im Übrigen (Zugang zu Kabelkanälen und \nunbeschalteter Glasfaser) anbetrifft, ist der Antrag unbegründet. Sofern man bei Be-\nrücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes, also ausgehend von der \nvorläufig fortbestehenden Wirksamkeit der besagten Zugangsverpflichtungen, nicht \nschon zur Annahme einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entgeltgenehmi-\ngungspflicht gelangen sollte, erwiese sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens \njedenfalls als offen (a) und fiele die dann anzustellende, von den Erfolgsaussichten \nder Klage losgelöste Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus \n(b).\n\n53\n\na) Als Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Entgeltgenehmigungspflicht \nkommt allein § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG in Betracht. Zweifel am Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind ausschließlich insoweit \nbegründet, als der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf „nach § 21 TKG \nauferlegte Zugangsleistungen\" begrenzt ist. Ob die Zugangsleistungen, auf die sich \ndie streitige Entgeltgenehmigungspflicht bezieht, auf der Grundlage von § 21 TKG \nauferlegt werden können, hängt - wie bereits oben angesprochen - davon ab, ob \nKabelkanalanlagen sowie unbeschaltete Glasfaserleitungen zwischen Hauptverteiler \nund Kabelverzweiger als Netzkomponenten oder -einrichtungen i. S. v. § 21 Abs. 2 \nNr. 1 TKG verstanden werden können und - verneinendenfalls - ob § 21 TKG im \nÜbrigen eine tragfähige Grundlage für die auferlegten Zugangsverpflichtungen bietet. \nEine Entscheidung dieser Fragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG für eine nachträgliche \nEntgeltregulierung liegen ersichtlich nicht vor.\n\n54\n\nb) Die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung geht \nzu Ungunsten der Antragstellerin aus. Denn die Folgen, die sie bei einem für sie un-\ngünstigen Ausgang des Eilverfahrens und späterem Obsiegen im Verfahren der \nHauptsache zu gewärtigen hat, wiegen weniger schwer als die Folgen, die einträten, \nwenn ihr vorläufiger Rechtsschutz gewährt würde, ihre Klage gegen Nr. 2.5 der Re-\ngulierungsverfügung aber abgewiesen werden sollte. \n\n55\n\nZwar hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass die Ablehnung des \nAntrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Antragstellerin nachtei-\nlige Folgen haben kann. Insbesondere ruft die Verpflichtung, Entgelte für die hier in \nRede stehenden Zugangsleistungen vorab durch die Bundesnetzagentur \ngenehmigen zu lassen, nicht unerheblichen Mitwirkungs- und Vorbereitungsaufwand \nhervor, um den Vorgaben der §§ 31 Abs. 5 und 6, 33 TKG zu genügen. Allerdings \nwird das Gewicht dieses Nachteils durch den Umstand relativiert, dass sich der \nbesagte Aufwand auch im Falle einer Aufhebung der Vorabgenehmigungspflicht \nnicht unbedingt als nutzlos erwiese. Denn wenn die Pflicht zur Vorabgenehmigung \naufgehoben und eine nachträgliche Regulierung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG \nangeordnet würde, kann eine Entgeltprüfung anhand von Kostenunterlagen in Be-\ntracht kommen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG). Diese \nErwägung trifft freilich für den Fall nicht zu, dass die Zugangsleistungen, für die hier \neine Entgeltgenehmigungspflicht ausgesprochen worden ist, überhaupt nicht dem \nAnwendungsbereich des § 30 Abs. 1 TKG unterfallen. Die Antragstellerin selbst hat \nnichts zur Art und insbesondere zum (wirtschaftlichen) Ausmaß der Folgen \nvorgetragen, die für sie im Falle einer Ablehnung des gegen die ausgesprochene \nEntgeltgenehmigungspflicht gerichteten Aussetzungsantrages eintreten würden. Dies \nsowie der Umstand, dass angesichts des im Hauptsacheverfahren anberaumten \nTermins zur mündlichen Verhandlung alsbald eine die Instanz abschließende \nSachentscheidung über die hier in Rede stehende Entgeltgenehmigungspflicht \nerwartet werden kann, hat die Kammer zusätzlich bei der Bewertung des \nAussetzungsinteresses der Antragstellerin berücksichtigt.\n\n56\n\nWürde dagegen antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen Ziffer 2.5 der Regulierungsverfügung angeordnet, ihre Klage \nspäter aber abgewiesen, wögen die Folgen schwerer. Dies ergibt sich aus dem \nUmstand, dass in diesem Fall die von der Antragstellerin für den Zugang zu \nKabelkanälen und unbeschalteter Glasfaser zu erhebenden Entgelte vorerst \nüberhaupt keiner Regulierung unterlägen. Jedenfalls aber ergäbe sich eine \n„Regulierungslücke\" \n\n57\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 6 VR 5.07 -, a.a \nO.,\n\n58\n\ndie umso weniger hinnehmbar ist, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass \ndie Antragstellerin durch die Bemessung der Entgelte die Nachfrage ihrer Wett-\nbewerber nach den betreffenden Zugängen zu begrenzen und damit den Wettbe-\nwerbsdruck, der ihr im Falle des Angebots von alternativen VDSL-Diensten erwüch-\nse, zu mindern suchen könnte. Damit besteht die Gefahr, dass eine dem Regulie-\nrungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG zuwiderlaufende Lage herbeigeführt wird, die \nvoraussichtlich die künftige Entwicklung des Wettbewerbsgeschehens im Bereich der \nVDSL-Dienste nicht unerheblich nachteilig beeinflussen könnte.\n\n59\n\nSchließlich fällt maßgeblich auch der von § 137 Abs. 1 TKG als Regelfall \nangeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage ins Gewicht. Die mit \ndieser Regelung zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung, dass das öffentliche \nInteresse am Sofortvollzug gerade bei offenem Prozessausgang regelmäßig erhebli-\nches Gewicht hat, spricht mangels Erkennbarkeit außergewöhnlicher Umstände, die \neine Abweichung rechtfertigen könnten, auch hier für einen Vorrang des \nVollzugsinteresses gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin.\n\n60\n\nII. Die unter Ziffer 2. der Antragsschrift gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes bleiben ohne Erfolg. Die Antragstellerin kann weder mit ihrem Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1.)noch mit dem hilfsweise gestellten An-\ntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO durchdringen (2.).\n\n61\n\n1. Es kann dahinstehen, ob gegen die Statthaftigkeit des Antrages, im Wege der \neinstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, \nnachfragenden Wettbewerbern Kollokation im Kabelverzweiger zu gewähren, durch-\ngreifende Bedenken zu erheben sind. Denn der Antrag ist jedenfalls mangels Glaub-\nhaftmachung eines Anordnungsanspruches unbegründet.\n\n62\n\nDie Antragstellerin hat nicht mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen \nAnordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, \ndass sie nach der Regelung in Ziffer 1.1.3 der Regulierungsverfügung vom 27. Juni \n2007 nicht verpflichtet ist, nachfragenden Wettbewerbern Kollokation im Ka-\nbelverzweiger zu gewähren. Nach ihrem Wortlaut ordnet die streitige Regelung an, \ndass die der Antragstellerin bereits durch eine frühere Regulierungsverfügung \nauferlegten Verpflichtungen, nämlich (u.a.) anderen Unternehmen „zum Zwecke des \nZugangs gemäß Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 Kollokation sowie im Rahmen dessen \nNachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu \ngewähren,\" beibehalten werden. Die Bezugnahme auf Ziffer 1.1.1 betrifft die \nVerpflichtung zur Gewährung des „vollständig entbündelten Zugang(s) zum \nTeilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader am Hauptverteiler oder einem \nnäher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt (Kabel- bzw. \nEndverzweiger - APL) ...\" .Wenn somit nach dieser Regelung die Verpflichtung zur \nZugangsgewährung (auch) am Kabelverzweiger besteht, erstreckt sich die \nKollokationsverpflichtung der Ziffer 1.1.3 selbstverständlich auch auf diesen Punkt \ndes Anschlussnetzes. \n\n63\n\nDer Wortlaut der Regelung in Ziffer 1.1.3 der Regulierungsverfügung gibt für sich \nallein keinen Aufschluss darüber, ob die zu gewährende Kollokation „am\" oder „im\" \nKabelverzweiger in dem Sinne zu erfolgen hat, dass die DSLAM der Wettbewerber \nder Antragstellerin außerhalb oder innerhalb des Kabelverzweigergehäuses der An-\ntragstellerin untergebracht werden. Allein in der von Ziffer 1.1.3 in Bezug genomme-\nnen Verpflichtung nach Ziffer 1.1.1 werden die Präpositionen „an\" bzw. „am\" verwen-\ndet, freilich lediglich im Zusammenhang mit der auferlegten Zugangsgewährungs-\npflicht. Damit dürfte dementsprechend lediglich die Bezeichnung des Netzpunktes \ngemeint sein, an dem der Zugang einzuräumen ist. Eine Regelung der hier streitbe-\nfangenen Modalitäten der Herstellung dieses Zugangs dürfte demgegenüber damit \nnicht zum Ausdruck gebracht sein.\n\n64\n\nErmöglicht der Wortlaut des hier in Rede stehenden Teils des Beschlusstenors \nkeine eindeutige Antwort auf die hier umstrittene Frage, so sind zu seiner Auslegung \ndie Gründe des angegriffenen Beschlusses heranzuziehen und darauf zu \nuntersuchen, ob ihnen der Inhalt der von der Bundesnetzagentur bezweckten \nRegelung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann. Die \nAusführungen der Bundesnetzagentur unter 3.3.2 der Beschlussgründe (S. 27 f.) \nführen zu dem Befund, dass die auferlegte Kollokationsverpflichtung in dem Sinne \ngemeint ist, dass die Antragstellerin (auch) verpflichtet sein soll, Kollokation im \nKabelverzweiger zu gewähren. Dies ist an mehreren Stellen der genannten \nBegründung des Beschlusses eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck \ngebracht.\n\n65\n\nUnter diesen Umständen dürften die im Wesentlichen auf semantische \nÜberlegungen zu dem in Ziffer 1.1.3 verwendeten Begriff des „Zutritts\" gestützten \nAusführungen der Antragstellerin nicht zu einem anderen Ergebnis führen können, \nund zwar unabhängig davon, ob mit diesem Begriff ausschließlich das Eindringen in \nein Raumgebilde im Sinne eines Betretens oder aber auch im Sinne eines (bloß \nhändischen) Hineingreifens gemeint sein kann. Vorliegend geht es nämlich allein um \ndasjenige, was im Tenor des Beschlusses mit Kollokation gemeint ist, und dies ist \nnach der erwähnten Passage der Beschlussgründe eindeutig. Zu einem anderen \nVerständnis dadurch zu gelangen, dass man - wie die Antragstellerin - den \nmöglicherweise mehrdeutigen Begriff des „Zutritts\" ausschließlich in eine bestimmte \nRichtung auslegt und aus seiner Verwendung im Zusammenhang mit der auferlegten \nPflicht zur Kollokation Rückschlüsse auf die Modalitäten dieser Kollokation zieht, ist \njedenfalls nicht annähernd in einer Weise überzeugend, dass mit der für den Erlass \nder begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden \nWahrscheinlichkeit das Bestehen des behaupteten Anordnungsanspruches glaubhaft \ngemacht ist. \n\n66\n\nDarüber hinaus spricht Vieles dafür, dass der Begriff des „Zutritts\" entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin im Kontext mit der hier in Rede stehenden \nKollokationsverpflichtung als „Zugänglichmachen\" von Einrichtungen zu verstehen \nsein dürfte.\n\n67\n\nIn diesem Sinne VG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 1 K 2976/05 -, \nNRWE, Rn. 136.\n\n68\n\nAuf die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines \nAnordnungsgrundes glaubhaft gemacht sind bzw. vorliegen, kommt es hiernach nicht \nan.\n\n69\n\n2. Der hilfsweise gestellte Antrag, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wir-\nkung der Klage insoweit begehrt wird, als der Antragstellerin in Ziffer 1.1.3 des Be-\nschlusstenors der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 die Verpflichtung zur \nGewährung von Kollokation im Kabelverzweiger auferlegt worden ist, ist unbegrün-\ndet. Die Erfolgsaussichten der gegen diese Regelung erhobenen Anfechtungsklage \nlassen sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mit hinreichender Ge-\nwissheit abschätzen (a), und eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige \nInteressenabwägung geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus (b).\n\n70\n\na) Darüber, dass mit der Vorschrift des § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG eine hinreichende \nRechtsgrundlage für Kollokationsverpflichtungen vorhanden ist, besteht zwischen \nden Beteiligten Einigkeit. Umstritten ist zwischen ihnen allein, ob diese gesetzliche \nErmächtigung so weit reicht, dass von ihr die Verpflichtung der Antragstellerin ge-\ndeckt ist, Kollokation im Kabelverzweiger zu gewähren. Der von § 21 Abs. 3 Nr. 4 \nTKG verwendete Begriff der Kollokation wird im TKG nicht definiert. In der bis zum \n25. Juni 2004 geltenden Vorschrift des § 3 Netzzugangsverordnung - NZV - war die \nKollokation als „räumlicher Zugang\" beschrieben. § 3 Abs. 1 NZV bestimmte, dass \ndie Nutzung einer Leistung räumlich an der übertragungs-, vermittlungs- oder be-\ntriebstechnischen Schnittstelle diskriminierungsfrei und zu den Bedingungen zu er-\nmöglichen sei, die sich der verpflichtete Betreiber selbst bei der Nutzung einer sol-\nchen Leistung einräumt. § 3 Abs. 2 Satz 1 NZV konkretisierte die Verpflichtung da-\nhin, dass der Betreiber ihr durch die Unterbringung der für die Nutzung der Leistung \nnach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen in seinen Räumen nachzukommen \n(\"physische Kollokation\") habe. Nach diesem Regelungsgehalt spricht Überwiegen-\ndes für die Annahme, dass § 3 NZV eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Auf-\nerlegung einer Kollokationsverpflichtung (nicht nur im Hauptverteiler, sondern auch) \nim Kabelverzweiger gewesen ist. Wenn auch in § 3 Abs. 2 Satz 1 NZV von „Räumen\" \ndie Rede war, in denen die Unterbringung der Einrichtungen des Nachfragers zu er-\nmöglichen ist, so kann doch aus der insoweit offenen Formulierung des § 3 Abs. 1 \nNZV, dass die Nutzung der Leistung „räumlich\" an der übertragungs-, vermittlungs- \noder betriebstechnischen Schnittstelle zu ermöglichen ist, mit gutem Grund vertreten \nwerden, dass als Kollokationsorte nicht nur (betretbare) Gebäude, sondern auch \nSchaltkästen, Gehäuse u. Ä. gemeint waren. Dass die vorliegend anzuwendende \nErmächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG eine andere, hinter § 3 NZV zu-\nrückbleibende Reichweite in dem Sinne hätte, dass von ihr Verpflichtungen zur Kol-\nlokationsgewährung im Kabelverzweiger nicht gedeckt wären, ist auf dem aufgezeig-\nten historischen Hintergrund weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich. \nDenn ausweislich der Begründung zu dieser im Gesetzgebungsverfahren unverän-\ndert gebliebenen Vorschrift (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-DrS. 15/2316, \nS. 66 zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 TKG-E) sollen mit ihr beide Formen der Kollokation „im \nSinne des bisherigen § 3 NZV\" erfasst werden. Demgegenüber enthalten die Geset-\nzesmaterialien keinen Hinweis darauf, dass die Reichweite des § 21 Abs. 3 Nr. 4 \nTKG gegenüber der Regelung des § 3 Abs. 1 NZV in irgendeiner Weise einge-\nschränkt werden sollte.\n\n71\n\nDass die streitige Auferlegung einer Kollokationsverpflichtung im Kabelverzwei-\nger an anderen offensichtlichen Rechtmäßigkeitsmängeln leidet, ist nicht ersichtlich. \nDies gilt namentlich unter dem Gesichtspunkt eines Ermessensfehlers. Zur \nAusübung von Ermessen ist die Bundesnetzagentur in den Fällen der Auferlegung \nvon Verpflichtungen nach § 21 Abs. 3 TKG angesichts der Ausgestaltung dieser \nBestimmung als Soll-Vorschrift nur verpflichtet, wenn ein atypischer Fall vorliegt, d.h. \nwenn der betreffende Sachverhalt zwar tatbestandsmäßig von der Norm erfasst ist, \nihre Anwendung auf diesen Sachverhalt aber zu einem vom Gesetzgeber erkennbar \nnicht gewollten Ergebnis führen würde. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass \nvorliegend von einer solchen Situation ausgegangen werden kann. Denn § 21 Abs. 3 \nNr. 4 TKG sieht als Nachfolgevorschrift des § 3 NZV die Auferlegung einer \nKollokationsverpflichtung allgemein - nicht etwa auf den Hauptverteiler oder Netzein-\nrichtungen höherer Ebene beschränkt - vor. Es ist auch nicht offenkundig, dass die \nhier streitige Kollokationsverpflichtung deshalb zu einem vom Gesetzgeber nicht \nbeabsichtigten Ergebnis führte, weil sie den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG, \nnamentlich den in § 21 Abs. 1 TKG ausdrücklich genannten, zuwiderliefe. Es dürfte \nvielmehr vom Gegenteil auszugehen sein, dass es nämlich der Förderung \nwettbewerblicher Verhältnisse im Bereich der besonders breitbandigen Dienste \nzuträglich ist, wenn Wettbewerbern der Antragstellerin durch Kollokation im \nKabelverzweiger vermehrt ermöglicht wird, ihrerseits derartige Dienste anzubie-\nten.\n\n72\n\nDie Verpflichtung, Kollokation im Kabelverzweiger zu gewähren, ist auch nicht \noffensichtlich unverhältnismäßig. Insbesondere hat die Bundesnetzagentur deutlich \nzum Ausdruck gebracht, dass mit der Kollokationsverpflichtung keine Verpflichtung \nder Antragstellerin verbunden sei, ihre vorhandenen Kabelverzweigergehäuse \nauszubauen (vgl. Ziffer 3.3.3 der Beschlussgründe, S. 28). Auch ist darauf \nhingewiesen worden, dass zur Vermeidung ungeeigneter und unverhältnismäßiger \nBelastungen der Antragstellerin nicht die einzelnen Modalitäten der Kollokation im \nKabelverzweiger Regelungsgegenstand der Regulierungsverfügung seien; insoweit \nwerden die Wettbewerber darauf verwiesen, gegebenenfalls auftretende \nMeinungsverschiedenheiten über die konkrete Durchführung bzw. Durchführbarkeit \neiner begehrten Kollokation im Rahmen von Verfahren vor der Beschlusskammer \nauszutragen. Schließlich steht der Annahme einer offensichtlichen \nUnverhältnismäßigkeit entgegen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, für zu \ngewährende Kollokation im Kabelverzweiger (genehmigungsbedürftige) Entgelte zu \nerheben.\n\n73\n\nDer Einwand der Antragstellerin, dass die hier streitige Kollokationsverpflichtung \noffensichtlich rechtswidrig sei, weil der Bundesnetzagentur ein Ermittlungs- bzw. Ab-\nwägungsdefizit im Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Belange vorzu-\nwerfen sei, greift nicht durch. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass im Rah-\nmen des § 21 Abs. 3 TKG eine Prüfung der Kriterien des § 21 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 \nTKG unterbleibt. Dies dürfte sich aus den unterschiedlichen Formulierungen der ein-\nleitenden Satzteile der Absätze 2 und 3 des § 21 TKG ergeben. Während es in § 21 \nAbs. 2 TKG heißt, dass die Behörde \"unter Beachtung von Absatz 1\" bestimmte Ver-\npflichtungen auferlegen kann, wird in § 21 Abs. 3 TKG formuliert, dass die Bundes-\nnetzagentur die dort bezeichneten Verpflichtungen „nach Absatz 1\" auferlegen soll. \nHiernach dürfte davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber bei den Auferle-\ngungsentscheidungen nach § 21 Abs. 3 TKG die in Absatz 1 dieser Vorschrift ge-\nnannten Zielvorgaben im Regelfall als erfüllt ansieht.\n\n74\n\nIn diesem Sinne VG Köln, Urteil vom 01. März 2007 - 1 K \n3928/06 -, NRWE Rn. 85 f., m.w.N..\n\n75\n\nb) Die von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung \nfällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Hier gilt das oben im Zusammenhang mit \nder Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen und unbeschalteter \nGlasfaser Gesagte entsprechend. Dabei stellt die Kammer in Rechnung, dass die \nNachteile für die Antragstellerin im Falle der Ablehnung ihres Aussetzungsantrages \nund eines Erfolges im Hauptsacheverfahren hier möglicherweise schwerer wiegen \nals im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit jener Verpflichtungen. Denn es ist denkbar, \ndass der Antragstellerin dort, wo von ihr ohnehin die Neuerrichtung von Kabel-\nverzweigergehäusen beabsichtigt ist, höhere als die geplanten Aufwendungen ent-\nstehen, weil die Dimensionierung dieser neuen Gehäuse gegebenenfalls einer be-\nstehenden Kollokationsnachfrage anzupassen ist. Dieser Nachteil wird indessen da-\ndurch relativiert, dass solchermaßen möglicherweise entstehender zusätzlicher In-\nvestitionsaufwand bei der Bemessung der der Antragstellerin zustehenden Kollokati-\nonsentgelte zu berücksichtigen ist. Insgesamt hält die Kammer die belastenden Fol-\ngen, die sich aus einer sofortigen Beachtung der der Antragstellerin auferlegten Kol-\nlokationsverpflichtung ergeben, für sie nicht von solchem Gewicht, dass sie das \ndurch § 137 Abs. 1 TKG zum Ausdruck gebrachte besondere Vollziehungsinteresse \nüberwiegen würden.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n77\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 \nGKG.\n\n78\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-10/21-l-1178-07","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":30},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-10/21-l-1178-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258625","retrieved":"2026-07-09 02:23:20.561918+00:00"}}