{"status":"available","doknr":"OLD258624","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0110.20K1096.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"20 K 1096/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 106,88 Euro zuzüglich 5% \nZinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger war im Januar 2006 Halter eines Pkw der Marke VW mit dem \namtlichen Kennzeichen K-00 000. Dieses Fahrzeug stellte er am Abend des \n30.12.2005 in Köln, Ubierring, in Höhe des Hauses Nr. 12 ab. Von dort wurde es am \n02.01.2006 auf Anweisung von Bediensteten des Beklagten abgeschleppt, weil es in \neinem absoluten Haltverbotbereich stehe (Sonderbeschilderung Z 283 wegen einer \nBaustelle). Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten in \nHöhe von 106,88 EUR bei der Fa. Mauritius aus und forderte mit anwaltlichem \nSchreiben vom 09.01.2006 die Rückerstattung der verauslagten Kosten. Zur \nBegründung gab er an, als er sein Fahrzeug am Abend des 30.12.2005 an besagter \nStelle abgestellt habe, sei dort keine Haltverbotzone eingerichtet gewesen. Zu \ndiesem Zeitpunkt sei das Parken vom Chlodwigplatz kommend lediglich bis zur \nEinfahrt des Hauses „Bett und Decke\" verboten gewesen, was durch eine gelbe \n„Zick-Zack-Markierung\" gekennzeichnet gewesen sei. Das Haltverbot vor dem Haus \nNr. 12 könne nur nachträglich, während er dort geparkt habe, erweitert worden sein. \nDie gelbe Markierung sei bis zum Haus Nr. 12 ausgedehnt worden, auch das Schild \nNr. 283 sei nachträglich vor das Haus Nr. 12 gestellt worden. Außerdem habe er \neinen Zettel gut sichtbar hinter der Frontscheibe hinterlassen, mit der Aufschrift: \n„Wenn Wagen stört bitte anrufen 0171/8340484\". Als milderes Mittel habe man ihn \nunter der angegebenen Telefonnummer erreichen können bzw. nach \nHalterüberprüfung seine Adresse in unmittelbarer Nähe des Chlodwigplatzes \naufsuchen können. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 18.01.2006 lehnte die Beklagte die Rückerstattung der \nAbschleppkosten ab. Zum einen habe keine Telefonnummer im Fahrzeug \nausgelegen. Es sei seit Jahren Übung, dass die Mitarbeiter das Armaturenbrett der \nAutos überprüfen würden. Einem erkennbaren Hinweis, dass die Handynummer \nausgelegen habe, würde nachgegangen. Im Übrigen sei die Beschilderung bereits \nam 15.11.2005 aufgestellt und nach Angaben des Veranstalters nicht versetzt \nworden. Sie sei benötigt worden, um tatsächlich die Markierungen bis zum Ende der \nehemaligen Parkbucht zu verlängern. Die Beschilderung habe ununterbrochen an \nder gleichen Stelle gestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das \nSchreiben (Bl. 21 - 23 der Beiakte 1) verwiesen. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 21.02.2006 Klage erhoben. \nZur Begründung bleibt er dabei, dass am 30.12.2005 kein absolutes \nHaltverbotsschild aufgestellt gewesen sei, welches das Parken vor dem Haus Nr. 12 \nverboten hätte. Soweit die Beklagte auf die Aufstellung der Schilder am 15.11.2005 \nverweise, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Aus den in der Akte befindlichen \nSituationsfotos (Bl. 15) ergebe sich, dass entgegen des Aktenvermerks der \nAufstellungsplan nicht eingehalten worden sei. Die Schilder seien vielmehr nach \nBelieben verrückt oder weggestellt worden.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 106,88 Euro zuzüglich 5 % \nZinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie führt aus, die gelbe Zickzacklinie sei rechtlich unerheblich. Entscheidend und \nvöllig ausreichend seien die Haltverbotschilder, welche am 15.11.2005 aufgestellt \nworden seien. Diese seien auch auf den vom Kläger vorgelegten Fotos zu erkennen. \nDanach habe er sein Fahrzeug praktisch unmittelbar vor einem Verbotsschild \ngeparkt. Die seinerzeit zuständige Mitarbeiterin könne bestätigen, dass sie bei ihrem \nfast täglichen Kontrollen der betreffenden Örtlichkeit keine Veränderung der dort \nvorhandenen Verbotsbeschilderung habe feststellen können. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte nebst dem beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. \n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n11\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der von \nihm tatsächlich an das Abschleppunternehmen, rechtlich jedoch an die Beklagte \ngezahlten Abschleppkosten, weil eine Kostenpflicht nur entsteht, wenn die ihr zu \nGrunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Dies ist indes vorliegend \nnicht der Fall.\n\n12\n\nDabei kann offen bleiben ob, worüber die Beteiligten streiten, bereits am \nUbierring vor dem Haus Nr. 12 ein mobiles Haltverbotsschild (Z 283) aufgestellt war, \nals der Kläger sein Fahrzeug dort abstellte, wofür nach Aktenlage allerdings einiges \nspricht. Denn auch wenn dies der Fall war, führt dies nicht zur Rechtmäßigkeit der \nAbschleppmaßnahme. Entscheidend ist vielmehr, dass sich unstreitig innerhalb der \nHaltverbotszone eine gelbe „Zick- Zack- Linie\" befand, die vor dem Abstellort des \nFahrzeuges des Klägers endete. Es spricht bereits vieles dafür, dass durch die „Zick-\nZack- Linie\" die Reichweite der Haltverbotszone bestimmt wurde, mit der Folge, dass \nnur in dem durch die Linie gekennzeichneten Bereich ein Haltverbot bestand, vgl. \n§ 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO, wonach eine solche Markierung (Grenzmarkierung für Halt- \noder Parkverbote, Z 299) vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote bezeichnet, \nverlängert oder verkürzt (siehe auch § 12 Abs. 1 Nr. 6 e und Abs. 3 Nr. 8 d \nStVO).\n\n13\n\nSoweit der Vertreter des Beklagten erstmals (insoweit wird insb. auf das \nAblehnungsschreiben vom 18.01.2006, Bl. 21 BA 1, hingewiesen, wonach die \nBeschilderung benötigt wurde, um „tatsächlich die Markierungen bis zum Ende der \nehemaligen Parkbucht zu verlängern\") in der mündlichen Verhandlung vorgetragen \nhat, dass sich die Markierung nur auf die verlegte Bushaltestelle bezogen habe und \nnicht auf die Haltverbotszone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn \nstraßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote müssen so eindeutig sein, dass jeder \nVerkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt das geforderte Verhalten \neindeutig erkennen kann, wobei im ruhenden Verkehr eine größere Sorgfalt als im \nfließenden Verkehr anzuwenden ist,\n\n14\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 25.11.2004 -5 A 850/03-, NJW 2005, 1142-; \nBeschluss vom 07.12.2005 - 5A 5109/04 -, www.nrwe.de.\n\n15\n\nDie vom Beklagten gewollte Regelung war jedoch im vorliegenden Fall auch bei \nAnwendung der genannten Sorgfaltspflicht nicht erkennbar. Hierbei ist maßgeblich, \ndass eine bestehende Dauerrregelung das Parken in dem betroffenen Bereich \nausdrücklich erlaubt und nur für Bauarbeiten eine vorübergehende andere Regelung \ngelten sollte. Es ist ein Parkstreifen vorhanden und es findet eine \nParkraumbewirtschaftung mittels Parkscheinautomat statt. Der Parkstreifen endet \nausweislich der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos umittelbar hinter dem \nAbstellplatz des klägerischen Fahrzeuges. Gleichzeitig war innerhalb des \nParkstreifens die beschriebene Markierung angebracht, welche sich innerhalb der \ndurch die mobilen Haltverbotsschilder gekennzeichneten vorübergehenden \nHaltverbotszone befand. Da gem. § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO solche Markierungen die \nReichweite eines Haltverbotes näher kennzeichnen, musste auch für den sorgfältig \nhandelnden Verkehrsteilnehmer der Eindruck entstehen, dass mit der Markierung der \nGeltungsbereich dieses Haltverbots gekennzeichnet werden sollte, mithin das \nHaltverbot nur für den Bereich galt, der durch die „Zick-Zack-Linie\" gekennzeichnet \nwar. Hingegen war nicht ersichtlich, dass sich die Markierung nur auf die (mobile) \nHaltestelle für den Busverkehr bezog. Dies ergibt sich auch daraus, dass die \nKennzeichnung der Haltverbotsstrecke an einer Bushaltestelle rechtlich nicht \nerforderlich ist. Vielmehr ergibt sich das Haltverbot und dessen Reichweite bereits \naus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wobei dieses Haltverbot durch eine Zick-Zack- Linie \n(Zeichen 299) näher bezeichnet werden kann. Eine solche Bezeichnung ist aber \nauch bei einer Haltverbotszone möglich, mit der Folge, dass das Halten nur innerhalb \ndes gekennzeichneten Bereiches verboten ist. Dies führt dazu, dass vorliegenden die \nsubjektiv gewollte Beschränkung der rechtlichen Wirkung der Markierung objektiv \nnicht erkennbar war. \n\n16\n\nDer Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus der \nentsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs.1 BGB (§ 173 VwGO, § 262 \nZPO).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-10/20-k-1096-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-10/20-k-1096-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258624","retrieved":"2026-07-09 02:23:20.479646+00:00"}}