{"status":"available","doknr":"OLD258664","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0109.18L1874.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"18 L 1874/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nvom 20.12.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.12.2007 wird angeordnet, soweit die Antragstellerin darin aufgefordert wird, die Fragen zu den Ausgaben für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (Punkte 14-14.14.2) im Fragebogen für Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beantworten. \n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. \n\n2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie Anträge, \n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nvom 20.12.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n10.12.2007 anzuordnen, \n\n4\n\n2. im Wege der Zwischenentscheidung - ggf. durch die Vorsitzende \nallein - auszusprechen, dass die in dem Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 10.12.2007 gesetzte Frist bis zu einer rechtskräftigen ablehnenden \nEntscheidung über den Antrag zu 1. verlängert wird,\n\n5\n\nhaben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist der Antrag zu 1. zulässig, aber unbegründet. Einer Entscheidung über den Antrag zu 2. bedarf es wegen der Entscheidung über den Antrag zu 1. nicht.\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung eines Widerspruches gegen den von der Antragstellerin angefochtenen Bescheid anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub \nder Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig \nerweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches \nInteresse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie \nschon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung \ndes angefochtenen Bescheides ist nicht gefordert. \n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) Beschluss vom 25.08.2000 - 20 B 959/00 m. w. N..\n\n7\n\nSoweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Erteilung der Auskünfte für \nEisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) verpflichtet hat, ist der Bescheid vom \n10.12.2007 zur Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtswidrig mit der Folge, \ndass insoweit auch kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung besteht. \n\n8\n\nDie Antragsgegnerin hat den angefochtenen Bescheid auf § 14c Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I. S. 2378, 2396), zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 08.11.2007 (BGBl. I. S. 2566) (AEG) gestützt. Dabei hat sie nicht \ndanach differenziert, ob er sich an die Antragstellerin als EVU oder als Eisenbahninfrastruktur-unternehmen (EIU) richtet. Dies ergibt sich aus den Darlegungen auf Seiten 2, 3 und 4 des angegriffenen Bescheides. Auf Seite 2 des Bescheides führt die \nAntragsgegnerin zu Beginn der Darstellung zur Rechtslage aus: „Die Bundesnetzagentur macht als zuständige Behörde entsprechend den geltenden Verfahrensvorschriften von ihrem Recht nach § 14c Abs. 1 AEG Gebrauch.\" Auf Seite 2 drittletzter \nAbschnitt findet sich folgende Formulierung: „Die Bundesnetzagentur verpflichtet die \nBescheidadressatin zur Erfüllung der ihr gemäß § 14c Abs. 3 AEG obliegenden \nPflichten. Die in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochenen Verpflichtungen der Bescheidadressatin findet ihre rechtliche Grundlage in § 14c AEG.\" Weiter wird ausgeführt: „Sie (die Antragsgegnerin) ist gemäß § 14c Abs. 1 AEG ermächtigt, bei Verstößen gegen die in § 14c Abs. 3 AEG verankerte Erfüllung der Mitwirkungspflicht Maßnahmen zur Beseitigung dieses Verstoßes beziehungsweise zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht zu ergreifen.\" Auf Seite 4 des angegriffenen Bescheides heißt es \nschließlich im zweiten Absatz: „Die Bundesnetzagentur verpflichtet die Bescheidadressatin daher zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten gemäß § 14c Abs. 1 \nAEG.\"\n\n9\n\nDie Generalklausel des § 14c Abs. 1 AEG ermächtigt die Antragsgegnerin aber \nnach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dazu, gegenüber öffentlichen Eisenbahninfrastruktur-unternehmen Maßnahmen zu treffen. Da die Nennung der unzutreffenden \nRechtsgrundlage zur Überzeugung der Kammer sowohl eindeutig als auch offensichtlich ist, war insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen. \n\n10\n\nSoweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit dem angegriffenen Bescheid \ndagegen aufgefordert hat, die ihr als EIU gestellten Fragen zu beantworten, war der \nAntrag abzulehnen. Insoweit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nicht vor. Denn diesbezüglich lässt sich \nbei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides \nfeststellen noch gebietet die Interessenabwägung im Übrigen eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin. \n\n11\n\nDer Bescheid vom 10.12.2007 ist insoweit nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n12\n\nDies gilt zunächst für dessen formelle Rechtmäßigkeit. Soweit die Antragstellerin \neinen Anhörungsmangel rügt, dürften die an eine ordnungsgemäße Anhörung zu \nstellenden Anforderungen jedenfalls nicht so weit reichen, dass bei jeder \nOrdnungsverfügung auch konkret zu der in Aussicht genommenen Frist angehört \nwird. Daraus ergibt sich, dass der gerügte Mangel, sollte er überhaupt vorliegen, \njedenfalls nicht offensichtlich ist. \n\n13\n\nAuch in materiellrechtlicher Hinsicht lässt sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit \ndes Bescheides nicht feststellen. Die von der Antragsgegnerin herangezogene \nRechtsgrundlage des § 14c Abs. 1 AEG ist - bezogen auf das Auskunftsersuchen für \nEIU - jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend. Dabei kann hier unentschieden \nbleiben, inwieweit § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG für Auskunftsersuchen als speziellere \nRechtsgrundlage heranzuziehen wäre. Denn jedenfalls ist es nicht offensichtlich, \ndass eine derartige Maßnahme nicht auch auf die Generalklausel des § 14c Abs. 1 \nAEG gestützt werden könnte. \n\n14\n\nDie Kammer geht im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass die \nAntragstellerin ein öffentliches EIU i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG ist, soweit sie gemäß \n§ 2 Abs. 3c Nr. 7 AEG eine Eisenbahninfrastruktur in Gestalt der \nWartungseinrichtungen und anderer technischer Einrichtungen betreibt. Dass in § 2 \nAbs. 1 AEG davon die Rede ist, dass Eisenbahnen öffentliche Einrichtungen sind, \ndie Eisenbahnver-kehrsleistungen erbringen (EVU) oder eine Eisenbahninfrastruktur \nbetreiben (EIU) bedeutet nicht, dass es nach der gesetzlichen Definition nur eine \nausschließliche Festlegung eines Unternehmens auf eine der genannten Kategorien \ngeben kann; vielmehr ist die Bestimmung verständig so auszulegen, dass das „oder\" \nnicht als „entweder oder\", sondern als „und/ oder\" verstanden wird. \n\n15\n\nVgl. Kunz, Eisenbahnrecht, § 2 AEG A 4.1. \n\n16\n\nDie Kammer geht ferner mit der von der Antragsgegnerin angeführten \nGesetzesbegründung, \n\n17\n\nBR-Drs.269/04, S. 36, \n\n18\n\ndavon aus, dass die Betreiber von Serviceeinrichtungen - anders als die \nBetreiber der Schienenwege - den Umfang der von ihnen angebotenen Leistungen \nselbst bestimmen können und nur insoweit dem Kontrahierungszwang unterliegen. \n\n19\n\nSoweit die Betreiber von Serviceeinrichtungen sich dazu entschließen, \nLeistungen anzubieten, sind sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Eisenbahninfrastruktur-\nBenutzungs-verordnung vom 03.06.2005 (BGBl. I, S. 1566) verpflichtet, \ndiskriminierungsfreien Zugang zu der Eisenbahninfrastuktur nach § 14 Abs. 1 AEG \nzu gewähren. Durchgreifende und bereits im vorliegenden Verfahren festzustellende \nBedenken gegen die Qualifizierung der Antragstellerin als EIU bestehen vor diesem \nHintergrund nicht.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 14c Abs. 1 AEG sind \nvorliegend auch erfüllt. Denn die Antragstellerin hat sich geweigert, der ihr gemäß § \n14c Abs. 3 Nr. 1 AEG obliegenden Verpflichtung zu genügen und die von der \nAntragsgegnerin erbetenen Auskünfte zu erteilen. Eine summarische Prüfung ergibt, \ndass die Antragsgegnerin berechtigt ist, die im Streit befindlichen Angaben, die sich \nzum einen auf die Umsätze, die mit dem Betrieb der Wartungseinrichtungen erzielt \nwerden, und zum anderen auf den Auslastungsgrad der von ihr betriebenen \nWerkstätten und Waschanlagen beziehen, einzuholen. Es handelt sich insoweit \ngrundsätzlich um Auskünfte, die für die Durchführung der Aufgaben der \nAntragsgegnerin i. S. d. § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG erforderlich sind. Die Verpflichtung \nder Antragsgegnerin, für die Bundesregierung und die Mitglieder des Deutschen \nBundestages gemäß § 14b Abs. 4 AEG einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der auch \ndie Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet umfasst, verpflichtet die \nAntragsgegnerin unzweifelhaft auch zu einer Marktbeobachtung. Ob die Anforderung \nder verlangten Unterlagen vollständig von der Befugnis zur Durchführung einer \nMarktbeobachtung erfasst ist, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Angaben zu \nUmsätzen und Auslastungsgraden offensichtlich zur Durchführung einer \nMarktbeobachtung nicht erforderlich wären und damit die der Antragsgegnerin \neingeräumte Befugnis offensichtlich überschritten. Soweit sich die Antragstellerin \ngegen die Erteilung der genannten Auskünfte mit dem Argument wehrt, es erfolge \neine Ausforschung durch die Antragsgegnerin, die allein der Vorbereitung künftiger \nMaßnahmen diene, ist zu beachten, dass der Tätigkeitsbericht der Antragsgegnerin, \nder eine Marktbeobachtung einschließt, nach seiner originären Bestimmung dem \nZweck dient, künftige Maßnahmen vorzubereiten, nämlich dann, wenn sich ein Markt \nnicht entsprechend den Erwartungen des Gesetzgebers entwickelt. \n\n21\n\nFerner lässt sich nicht feststellen, dass die geforderten Auskünfte im Rahmen der \nErfüllung der Aufgaben nach § 14b Abs. 1 Nr. 4 AEG - nämlich der ex-post-Kontrolle \nder Nutzungsentgelte - offensichtlich nicht erforderlich wären. Dabei geht die \nKammer mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Postrecht davon aus, dass \nes eines sog. konkreten Anfangsverdachtes, dass ein Verstoß gegen das Gebot der \nSchaffung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbes vorliegen muss, damit die \nAntragsgegnerin überhaupt ermitteln darf, nicht bedarf. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2007 - 13 B 1428/07 -.\n\n23\n\nDabei ist auch das Argument der Antragsgegnerin von Belang, dass im Bereich \ndes Eisenbahnrechts ein grundsätzlich wirksamer und unverfälschter Wettbewerb \nerst noch geschaffen werden muss und dass die Antragsgegnerin deshalb ihre \nÜberwachungsfunktion nur dann wirksam wahrnehmen kann, wenn sie sich - \nunabhängig von einem Anfangsverdacht bezüglich konkreter Wettbewerbsverstöße - \neinen Überblick über die konkrete Marktsituation verschaffen kann. \n\n24\n\nSchließlich ist die Anforderung der Auskünfte auch nicht deshalb offensichtlich \nrechtswidrig, weil damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin \nverletzt würden. Zwar ist davon auszugehen, dass die erwünschten Angaben \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin berühren. Allerdings hat die \nAntragsgegnerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich eine vertrauliche \nBehandlung der Angaben zugesichert und vor allem versichert, dass die Daten in \ndem Tätigkeitsbericht der Antragsgegnerin so aggregiert würden, dass Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse der Antragstellerin darin nicht offenbart würden. Die Kammer \nhat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage wäre, die \nDaten der Antragstellerin so zu speichern, dass ein Zugriff Dritter ausgeschlossen \nwäre. Auch bezüglich des Tätigkeitsberichts ist zunächst davon auszugehen, dass \ndie von der Antragsgegnerin gegebene Zusage eingehalten werden wird. Dies kann \nim Einzelfall bedeuten, dass etwa Daten, die wegen ihrer Spezialität eine konkrete \nund unmittelbare Zuordnung zur Antragstellerin ermöglichten, in den Tätigkeitsbericht \nnicht mit aufgenommen werden können. Dass eine derartige Aggregierung von \nvornherein nicht möglich wäre, lässt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht \nfeststellen. \n\n25\n\nDer angegriffene Bescheid ist schließlich auch nicht deshalb offensichtlich \nrechtswidrig, weil er unverhältnismäßig wäre. Wie dargelegt, lässt sich nicht \nfeststellen, dass die geforderten Auskünfte für die Durchführung der Aufgaben der \nAntragsgegnerin nicht erforderlich wären. Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass \ndie Erteilung der Auskünfte die Antragstellerin in einer Weise belastete, die außer \nVerhältnis zu dem angestrebten Ziel stünde. Die von der Antragstellerin dargestellte \nHauptbelastung der Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird sich \nbei Einhaltung der von der Antragsgegnerin gegebenen Zusage nicht realisieren. \nSoweit die Antragstellerin eine Belastung darin sieht, dass die Antragsgegnerin mit \ndiesem Auskunftsersuchen gleichsam in eine effizientere Kontrolle der \nNutzungsentgelte eintritt, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen, dass die \nsich für die Antragstellerin ergebenden Belastungen außer Verhältnis zu dem von der \nAntragsgegnerin angestrebten Zweck stünden. \n\n26\n\nDie von der Antragsgegnerin gesetzte Frist ist - jedenfalls in der durch deren \nErklärung vom 27.12.2007 modifizierten Form - rechtlich nicht zu beanstanden. Da \nder Antragstellerin seit Monaten bekannt ist, um welche konkreten Daten es sich \nhandelt, und ihr nunmehr 14 reguläre Arbeitstage zur Verfügung stehen, um die \nDaten vorzulegen, begegnet die modifizierte Fristsetzung keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. \n\n27\n\nSchließlich begegnet die Zwangsgeldandrohung keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken, soweit sie sich auf Auskünfte bezieht, deren Einholung die \nKammer für rechtmäßig erachtet. \n\n28\n\nAuch die Interessenabwägung im Übrigen führt nicht dazu, dass das Interesse \nder Antragstellerin an einer Aussetzung höher zu bewerten wäre als das durch § 37 \nAEG vorgegebene öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der \nangegriffenen Maßnahme. Eine von der Antragstellerin befürchtete vollständige \nVorwegnahme der Hauptsache dürfte voraussichtlich nicht eintreten. Dabei geht die \nKammer davon aus, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die Daten der \nAntragstellerin unabhängig von einem Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu \nverwerten. Sollte etwa in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt \nwerden, dass bestimmte Daten nicht erhoben werden durften, so dürfte deren \nAufnahme in den Tätigkeitsbericht der Antragsgegnerin rechtlich bedenklich sein. \n\n29\n\nDa die Kammer über den Antrag zu 1. in der Sache entscheiden konnte, bedurfte \nes einer Entscheidung über den Antrag zu 2. nicht mehr. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n31\n\nBei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der \nAntragstellerin auf der Grundlage des angedrohten Zwangsgeldes mit 25.000,00 \nEuro bewertet (§ 53 Abs. 3 Nr.2, 52 Abs. 1 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-09/18-l-1874-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-09/18-l-1874-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258664","retrieved":"2026-07-09 02:23:23.696001+00:00"}}