{"status":"available","doknr":"OLD258663","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0109.10K1099.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"10 K 1099/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Algerien geborene Kläger, der die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte\nnach Aushändigung eines Hinweisblatts, auf das wegen\nder Einzelheiten verwiesen wird, mit beim Bundesverwaltungsamt am 26.01.2004\neingegangenem Antrag seine Einbürgerung vom Ausland her. Die deutsche Botschaft in Algier unterstützte diesen\nüber sie an das Bundesverwaltungsamt weiter\ngeleiteten Antrag ohne Vorbehalte und führte mit weiterem Schreiben vom\n13.11.2005 auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamts aus, der Kläger habe innerhalb der von zwei deutschen und\nzwei algerischen Firmen im Jahr 2004 gegründeten\nAktiengesellschaft D. T. mit Sitz in Algier offensichtlich eine herausragende\nund für die beteiligten deutschen Firmen bei den aktuellen Planungen und Verhandlungen sicherlich unverzichtbare\nund verdienstvolle Funktion inne, die seinen ständigen Aufenthalt in Algerien erforderlich mache. Ein öffentliches\nInteresse an der geschäftlichen Tätigkeit der beiden deutschen Firmen in Algerien bestehe aber angesichts der\nZahl von 10 bzw. 25 Mitarbeitern und noch nicht abgewickelter Aufträge in\nAlgerien nicht, weil Wertschöpfung und Arbeitsplätze in Deutschland nicht in nennenswertem Umfang geschaffen\noder gesichert würden.\n\n3\n\nNach umfangreichen Angaben und Übersendung einer Vielzahl von Belegen\ndurch den Kläger und seine Bevollmächtigten lehnte das Bundesverwaltungsamt\nnach vorheriger Anhörung den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 30.05.2006 ab\nund führte zur Begründung aus, aufgrund seiner nachgewiesenen Angaben zum Lebenslauf und seinen\nwirtschaftlichen Verhältnissen erfülle der Kläger vorbehaltlich\nweiterer behördlicher Ermittlungen die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG, könne\nseinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, beherrsche die deutsche\nSprache und weise Bindungen an Deutschland auf, die in der Gesamtschau eine\nEinbürgerung rechtfertigten. Diese begründeten allein jedoch kein öffentliches Interesse an seiner\nEinbürgerung, wofür zusätzlich besondere Gesichtspunkte vorliegen\nmüssten. Ein solches Interesse liege jedoch weder aus politischen, wirtschaftlichen\noder kulturellen Gründen vor. Ein außenwirtschaftliches Interesse Deutschlands an\nder Tätigkeit eines Einbürgerungsbewerbers, der im Ausland lebe, könne nur dann\nals begünstigender Umstand für eine Einbürgerung gesehen werden, wenn dieser\nvon einem bedeutenden, weltweit handelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus ins Ausland\nentsandt worden sei und dort ausschließlich die außenwirtschaftlichen Interessen Deutschlands vertrete.\nDas sei beim Kläger nicht der Fall,\nweil er 1966 von Deutschland nach Algerien zurückgekehrt sei und bis zu seiner\nPensionierung im Jahr 1994 für algerische Unternehmen gearbeitet habe. Eine Entsendung durch die\ndeutschen Firmen, für die er als Dolmetscher und Berater gearbeitet habe, sei nicht erfolgt. Er betreue\ndie von zwei algerischen und zwei deutschen\nFirmen gegründete Firma D. T. mit Sitz in Algier als lokales Unternehmen mit\ndeutscher Beteiligung seit deren Gründung im Dezember 2004 in technischen und\nsprachlichen Angelegenheiten. Seine seit Dezember 2003 bestehenden Geschäftsverbindungen mit den Firmen\nS. und X. könnten nicht zur Feststellung eines\nbesonderen öffentlichen Interesses an der von ihm begehrten Einbürgerung führen,\nweil den Homepages beider Unternehmen zu entnehmen sei, dass sie nicht weltweit\nhandelten. Der Kläger erbringe als nationaler Berater die vertraglich geschuldeten\nLeistungen; seine geschäftlichen Verbindungen dienten zum einen seinem persönlichen wirtschaftlichen\nInteressen und zum anderen auch der algerischen Wirtschaft.\nEin spezifisches deutsches öffentliches außenwirtschaftliches Interesse für eine Einbürgerung vom Ausland\nher ergebe sich daraus nicht. Aufgrund seiner Geschäftseinlage bei der Firma J. in Deutschland seien\nArbeitsplätze in Deutschland geschaffen\nworden, wofür jedoch nicht sein Auslandsaufenthalt erforderlich sei.\n\n4\n\nDen dagegen gerichteten, insbesondere die weiteren geschäftlichen\nEntwicklungen nachzeichnenden Widerspruch des Klägers wies das\nBundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2007 zurück und\nführte zur Begründung unter teilweiser Wiederholung der Begründung des\nablehnenden Bescheides aus, auch unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit\nerhaltenen Aufträge liege kein öffentliches wirtschaftliches Interesse an der\nEinbürgerung des Klägers vor. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass den\ndeutschen Anteilsinhabern an dem deutsch-algerischen Gemeinschaftsunternehmen\nein Umsatz in Höhe von ca. 850.000 Euro zustehe. Die deutsche Beteiligung an\neinem algerischen Unternehmen, das in Algerien ansässig sei, überwiegend den\nwirtschaftlichen Interessen Algeriens diene und der Gesetzgebung des\nAufenthaltsstaats unterliege, begründe kein besonderes öffentliches Interesse an der\nEinbürgerung des Klägers vom Ausland her. Dass der erzielte Umsatz durch die\ngeschäftlichen Tätigkeiten in Algerien in die Sicherung und Schaffung neuer\nArbeitsplätze in Deutschland investiert werde, sei nicht hinreichend belegt und lasse\nkein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers erkennen. Insgesamt\nergebe sich nicht, dass die von ihm dargelegten wirtschaftlichen Vorteile für\nDeutschland seine Einbürgerung rechtfertigten bzw. deshalb seine Einbürgerung\nzwingend sei. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers\nam 06.03.2007 zugestellt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 17.03.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er, unter\nWiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen im Antrags- und\nWiderspruchsverfahren, seinen persönlichen und wirtschaftlichen Werdegang in\nDeutschland darstellt und darüber hinaus im Wesentlichen vorträgt: Der Antrag sei\nvon der deutschen Botschaft in Algier befürwortet worden. Entgegen der Auffassung\ndes Bundesverwaltungsamts, dass für einen im Ausland lebenden\nEinbürgerungsbewerber nur die Entsendung von einem bedeutenden, weltweit\nhandelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus ins Ausland als\nbegünstigender Umstand gesehen werden könne, sei bereits nicht ersichtlich,\nweshalb der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG, der\nBeherrschung der deutschen Sprache und ausreichender Bindungen an Deutschland\nüberhaupt weiterer begünstigender Umstände bedürfe. Allein die genannten\nUmstände rechtfertigten seinen Antrag.\nSeit Januar 2000 sei er mit einem Gesellschaftsanteil vom 37,5 % Mitgesellschafter\nder Firma J. mbH in Weinheim, die ca. 10 Ingenieure,\nTechniker und Angestellte beschäftige. Zwischen 1973 und 1988 sei er in Algerien\nfür die deutsche Unternehmensgruppe X1. GmbH als Berater, Auftragsvermittler\nund Dolmetscher tätig gewesen. Seit Dezember 2004 sei er als Berater, Kontakt- und\nAuftragsvermittler sowie als Dolmetscher für die deutsch-algerische Firma D.\nT. mit Sitz in Algier tätig, an der zwei deutsche Gesellschaften mit insgesamt 50 %\nbeteiligt seien. Nachdem es aus der Sicht der deutschen Botschaft in Algier darauf\nangekommen sei, wie sich die geschäftliche Situation der mit deutscher Beteiligung\ngegründeten Firma D. T. entwickelt habe, habe er bereits vorgetragen, dass\ndiese Firma inzwischen ihren aktiven Geschäftsbetrieb gerade aufgrund seiner\nbestehenden und gewachsenen örtlichen und landesspezifischen Verbindungen und\nKenntnisse aufgenommen und Aufträge mit einem Gesamtvolumen von ca.\n146.650.000 algerischen Dinar (DZD) vollständig bzw. weit überwiegend abgewickelt\nhabe. Zuzüglich bereits begonnener bzw. beauftragter Arbeiten belaufe sich das\nGesamtauftragsvolumen auf rund 160.650.000 DZD, was umgerechnet einem\nGegenwert von 1.860.000 Euro entspreche. Die deutsch-algerische Firma habe sich\nmittlerweile innerhalb kurzer Zeit durch seinen persönlichen Einsatz vor Ort mit den\nvorgenannten Aufträgen fest etabliert und sei zwischenzeitlich in die\nQualifizierungsliste der Baubetriebe in Algerien eingetragen worden. Sie verfüge\nnunmehr durch seine Vermittlung in Verbindung mit dem aus Deutschland\nvermittelten Leistungsvertrauen über die Genehmigung als offiziell zugelassenes\nEntwurfsbüro. Als solches sei sie bei vielen öffentlichen Stellen bekannt. Sie\nbeschäftige bereits 30 Mitarbeiter. Aufgrund der positiven Auftragssituation sei\nabzusehen, dass die Belegschaft aufgestockt werden müsse, wenn der Kläger auch\nkünftig vor Ort sein kaufmännisches Wissen, seine Vertriebskontakte und seinen\ntechnischen Sachverstand vermittelnd für diese Firma einsetzen könne. Die Firma\nD. T. sei in der Zwischenzeit mit weiteren, teilweise bereits fertiggestellten\nArbeiten mit einem Gesamtvolumen von 66.767.000 DZD beauftragt worden. Die\nFirma könne sich berechtigte Hoffnungen auf zeitnahe weitere Aufträge mit einem\nGesamtvolumen von ca. 709.000 Euro machen. Darüber hinaus habe sie ein\nweiteres Angebot für Sanierungsarbeiten der Getreidesilo-Anlage im Hafen von\nAlgier mit einer Angebotssumme von 407.036,00 Euro eingereicht und werde\ndemnächst weitere Angebote für fünf Siloanlagen mit einem Auftragswert von\ninsgesamt 2.186.200 Euro vorlegen. Auch insoweit habe die Firma berechtigte\nHoffnung, beauftragt zu werden. Algerische Auftraggeber einschließlich staatlicher\nUnternehmen hätten aufgrund ihrer besonderen Zufriedenheit mit der Firma D.\nT. bereits lebhaftes Interesse an einer weiteren engen Zusammenarbeit mit ihr und\nden verbundenen deutschen Unternehmen bekundet, die allerdings eng mit der\nPerson des Klägers und seiner persönlichen Anwesenheit vor Ort verbunden sei.\nDiese sei notwendig, weil er sowohl für die Auftragserteilung als auch als\nwesentliches Bindeglied für die Auftragsbearbeitung in Deutschland zuständig sei.\nSowohl die Sanierungskonzepte, die entsprechenden Entwürfe, die\nLeistungsverzeichnisse und die Angebote würden von den fachlich qualifizierten\ndeutschen Ingenieuren und Technikern auf entsprechenden Wunsch der\nAuftraggeber in Deutschland ausgearbeitet und erstellt. Auch die Bauleitung vor Ort\nwerde aufgrund der besonderen Qualifikation von deutschen Ingenieuren und\nTechnikern in Zusammenarbeit mit dem Kläger persönlich und den algerischen\nKräften ausgeübt; für komplizierte Sanierungsarbeiten würden zusätzlich deutsche\nFacharbeiter hinzugezogen. Aufgrund der gewachsenen Verbindungen des Klägers\nzur algerischen Verwaltung und algerischen Unternehmen und seiner Präsenz vor\nOrt hätten die beiden an der D. T. beteiligten deutschen Unternehmen im\nWettbewerb und damit in der Auftragsbeschaffung spürbare Vorteile für\nUmsatzsteigerungen in Deutschland. Dadurch würden auch Arbeitsplätze bei den\nbeiden deutschen Unternehmen geschaffen und gesichert. Es sei nicht\nnachvollziehbar, welche außenwirtschaftlichen Interessen das\nBundesverwaltungsamt demgegenüber durch die bloße Entsendung eines\nArbeitnehmers ins Ausland erfüllt sehe und wie dadurch Arbeitsplätze in Deutschland\ngeschaffen oder gesichert werden könnten.\nDie Beklagte verhalte sich auch treuwidrig, weil sie ihm - dem Kläger - vor\nAntragstellung über die deutsche Botschaft in Algier ein Hinweisblatt ausgehändigt\nhabe, das lediglich darauf hinweise, dass sich das erforderliche öffentliche Interesse\nnach Unterhaltsfähigkeit, guten deutschen Sprachkenntnissen und Vermeidung von\nMehrstaatigkeit beurteile. Ein Hinweis darauf, dass es bei einem im Ausland\nlebenden Antragsteller darüber hinaus erforderlich sei, dass dieser von einem\nbedeutenden, weltweit handelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus\nins Ausland entsandt werde und dort ausschließlich die außenwirtschaftlichen\nInteressen Deutschlands vertrete, finde sich nicht. Auf diesen angeblichen\nHinderungsgrund habe die Beklagte rund zweieinhalb Jahre nach Antragstellung\nerstmals im Ablehnungsbescheid vom 30.05.2006 hingewiesen. \n\n6\n\nNach Rücknahme der auf die Einbürgerung seiner Ehefrau und der 1988 bzw.\n1994 geborene Töchter beantragt der Kläger nunmehr,\n\n7\n\nunter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des\nBundesverwaltungsamts vom 30.05.2006 und seines\nWiderspruchsbescheids vom 12.02.2007 ihn in den deutschen\nStaatsverband einzubürgern.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen\nBescheiden und trägt darüber hinaus vor: Eine Einbürgerung nach § 14 StAG stehe\nin weitem Ermessen der Behörde und habe sich daran zu orientieren, ob ein\nstaatliches Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her bestehe. Eine solche\nkomme nur im Ausnahmefall in Betracht, weil die Regel eine Einbürgerung vom\nInland nach mehrjährigem Aufenthalt sei. Daher müsse ein beträchtliches staatliches\nInteresse an der Einbürgerung trotz des Auslandsaufenthalts vorliegen, um von den\nstrengen Aufenthaltsvoraussetzungen der Inlandseinbürgerung abzusehen. Ob eine\nEinbürgerung im staatlichen Interesse liege, beurteile nicht die Auslandsvertretung,\nsondern die entscheidende Behörde, gegebenenfalls unter Beteiligung einer\nobersten Bundesbehörde, die ein besonderes staatliches Interesse an einer\nEinbürgerung aussprechen könne. Die Beteiligung an einer deutschen Firma führe\nnicht zu einem staatlichen Interesse. Der Kläger befinde sich auch nicht in einer\nSituation wie Ehegatten von ins Ausland entsandten Mitarbeitern auf\nFührungsebene, die eine deutsche Firma im Ausland repräsentierten. Die Ehegatten\nsolcher Beschäftigten hätten oft nicht die Möglichkeit, durch einen langjährigen\nInlandsaufenthalt die Voraussetzungen für eine Einbürgerung im Inland zu erfüllen.\nEs liege daher im öffentlichen Interesse, diesen die Einbürgerung vom Ausland her\nzu ermöglichen, weil anderenfalls deutsche Mitarbeiter weltweit operierender\ndeutscher Firmen hinsichtlich der Einbürgerungsmöglichkeit ihrer Ehepartner\nerheblich benachteiligt wären, indem entweder die Familie auseinandergerissen\nwerde oder die Möglichkeit des Auslandseinsatzes für diese Personengruppe nur\neingeschränkt bestünde. Der Kläger sei dagegen freiwillig aus Deutschland\nweggezogen, ohne dass dies etwa aufgrund der beruflichen Stellung seiner Ehefrau\nerforderlich gewesen sei. Er sei auch nicht von einer deutschen Firma ins Ausland\nentsandt worden, um deutsche Interessen zu vertreten. Vielmehr arbeite er im\nAusland für eine algerisch-deutsche Firma. Dass dadurch auch in Deutschland\nArbeitsplätze geschaffen würden, sei zwar erfreulich, könne aber nicht eine\nEinbürgerung rechtfertigen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n14\n\nIm Übrigen ist die in reduziertem Umfang aufrecht erhaltene Klage zulässig,\njedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30.05.2006\nund sein Widerspruchsbescheid vom 12.02.2007 sind rechtmäßig und verletzen den\nKläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Dem\nKläger steht nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 14 des\nStaatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) kein Anspruch auf Einbürgerung vom Ausland\nher zu. Er hat auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines\nEinbürgerungsantrags. Das Bundesverwaltungsamt hat die Einbürgerung des\nKlägers in den deutschen Staatsverband im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO\nermessensfehlerfrei abgelehnt. \n\n15\n\nEntgegen der Meinung des Klägers reichen seine Fähigkeit, sich und seine\nAngehörigen zu ernähren, und die - von der Beklagten für den Kläger bejahten -\nmehrfachen Bindungen an Deutschland nicht für eine Ermessensreduktion auf Null\nmit dem Ergebnis aus, dass er eingebürgert werden müsste. Vielmehr stellen diese\nVoraussetzungen gemäß § 14 in Verbindung mit § 8 StAG Voraussetzungen auf\nTatbestandsseite dar, die bei Bejahung aller übrigen Tatbestandsvoraussetzungen\ndas Ermessen der Beklagten überhaupt erst eröffnen. § 14 StAG trägt dem Umstand\nRechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten, von § 8 StAG nicht\nerfassten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann, ihre\nEinbürgerung also staatlich erwünscht ist, zum Beispiel aus - wie hier in Rede\nstehenden - außenwirtschaftlichen Gründen. Der Regelung ist damit aber nicht zu\nentnehmen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen\ngruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich vorgezeichnet wäre. Das durch § 14\nStAG eröffnete Ermessen ist vielmehr weit und hat sich daran zu orientieren, ob ein\nstaatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Im Rahmen des Ermessens hat\ndie Behörde nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung\naller wesentlichen Umstände des Falls ein staatliches Interesse an der Einbürgerung\nbejaht. Eine Abwägung im engeren Sinne zwischen den privaten Interessen des\nEinbürgerungsbewerbers und den öffentlichen Interessen der Bundesrepublik\nDeutschland findet dabei nicht statt. Auch wenn danach im Einzelfall (etwa aufgrund\n- wie beim Kläger - vorhandener, im Rahmen des Ermessens relevanter\nDeutschkenntnisse) manches für eine Einbürgerung spricht, darf die Behörde\naufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie\naus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im\nstaatlichen Interesse liegt.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11.10.1985 - 1\nB 102.85 -, DVBl. 1986, 110 mit weiteren Nachweisen; Urteile vom 21.10.1986\n- 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86, vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109,\n142 und vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, BVerwGE 114, 195 (198);\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil\nvom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -, Beschlüsse vom 31.01.2005 - 19 A 2836/03 -\nund vom 09.05.2007 - 12 A 2322/05 -; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht,\n4. Aufl. (2005), § 13 StAG Rdnr. 6.\n\n17\n\nDabei ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass eine Einbürgerung\nvom Ausland her die Ausnahme darstellt. Der gesetzliche Regelfall ist eine\nEinbürgerung vom Inland her. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Konstruktion des\nStaatsangehörigkeitsgesetzes, nach der es allein bei Einbürgerungen vom Inland her\neine Anspruchseinbürgerung gibt, während Einbürgerungen vom Ausland her\nlediglich als Ermessenstatbestände geschaffen worden sind. Diesen Bestimmungen\nüber die Ermessenseinbürgerung im Ausland lebender Personen kommt im\nrechtssystematischen Gefüge sämtlicher die Zuwanderung regelnder Bestimmungen\nnicht die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestands zu, durch den die\ndifferenzierten Zuwanderungsregelungen und -beschränkungen letztlich obsolet würden.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2007 - 12 A 833/05 -.\n\n18\n\nDas Bundesverwaltungsamt hat diese Wertentscheidungen des Gesetzgebers\nzur Regelung der Zuwanderung in das Bundesgebiet berücksichtigt und hat nach\nden genannten Maßstäben das ihm nach § 14 Satz 1 StAG eingeräumte Ermessen\nrechtlich in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. In den angefochtenen\nBescheiden hat es zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen und der\nRechtsfolge des § 14 StAG unterschieden und den Inhalt dieser Rechtsfolge\nzutreffend im Sinne einer Ermessensentscheidung wiedergegeben. Es hat erläutert,\nwelche Kriterien es dabei heranzieht und in Ausübung dieses Ermessens nicht\nlediglich Kriterien aufgezählt, sondern erkennbar geprüft, ob ein staatliches Interesse\nan der Einbürgerung des Klägers besteht, diese Frage allerdings letztlich verneint.\nDamit enthalten die Ausführungen eine Begründung der ablehnenden\nErmessensentscheidung. Das Bundesverwaltungsamt hat bei seiner Entscheidung in\nder Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, alle Umstände\nbeachtet, die der Kläger vorgetragen und belegt hat und die bei der Entscheidung\nüber eine Einbürgerung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen waren. \n\n19\n\nEs hat in den angefochtenen Bescheiden allerdings ausgeführt, dass es sein\nErmessen gemäß dem ihm zustehenden weiten Spielraum mangels (öffentlichen)\n„Interesses\" der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung des Klägers nicht\nzu dessen Gunsten ausübe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nEntscheidung des Bundesverwaltungsamts, es liege nicht im öffentlichen Interesse,\nden Kläger aufgrund seines Anteils an einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung, seiner Tätigkeit als Berater deutscher Unternehmen und seiner Funktionen\nin einem in Algerien tätigen deutsch-algerischen Unternehmen einzubürgern, ist\nermessensfehlerfrei. Soweit das Bundesverwaltungsamt meint, ein\naußenwirtschaftliches Interesse Deutschlands an der Tätigkeit eines\nEinbürgerungsbewerbers, der im Ausland lebe, könne nur dann als begünstigender\nUmstand für eine Einbürgerung gesehen werden, wenn dieser von einem bedeutenden,\nweltweit handelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus ins\nAusland entsandt worden sei und dort ausschließlich die außenwirtschaftlichen\nInteressen Deutschlands vertrete, ist dies als - wegen des dem\nBundesverwaltungsamt eingeräumten Ermessens maßgeblich ihm obliegende -\nKonkretisierung des öffentlichen Interesses rechtlich nicht zu beanstanden. Dies\nentspricht nämlich einer Fortentwicklung der Ziffer 14.2.2.4 des vom\nBundesverwaltungsamt weiterhin angewandten Erlasses des Bundesministeriums\ndes Innern vom 25.06.2001 (V 6-124 460/1). Sie lautet:\n\n20\n\n„Eine Einbürgerung kann erfolgen, wenn der Auslandsaufenthalt eines mit einem\ndeutschen Staatsangehörigen verheirateten Einbürgerungsbewerbers oder seines\ndeutschen Ehegatten im deutschen öffentlichen Interesse liegt und die eheliche\nLebensgemeinschaft seit drei Jahren besteht. Ein deutsches öffentliches Interesse\nam Auslandsaufenthalt kann vorliegen bei\n\n21\n\na) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen oder\nInstitutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen\nGründen ihren Aufenthalt im Ausland haben, und\n\n22\n\nb) Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer\nöffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen, die ins Ausland entsandt\nworden sind.\"\n\n23\n\nc)\n\n24\n\nDa diese Verwaltungsvorschrift auf die Situation von Ehegatten abstellt, bei\ndenen einer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und er oder der ausländische\nEhegatte im Ausland bei bestimmten Unternehmen oder Institutionen eingesetzt ist,\nder Kläger aber (wegen des Todes seiner ersten Ehefrau) nicht (mehr) mit einer\ndeutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, ist diese Richtlinie nicht auf ihn\nanwendbar. Dies deshalb von der Beklagten vorgenommene Fortentwicklung der\ngenannten verwaltungsinternen Regelung für eine nicht mit einer Person deutscher\nStaatsangehörigkeit verheiratete ausländische Person ist sachgerecht und nicht zu\nbeanstanden. Denn die Beklagte stellt dabei im Kern zum einen auf eine\nHärtefallsituation für Ausländer ab, die - wie nach der oben genannten\nVerwaltungsvorschrift ausländische Ehegatten im Ausland beschäftigter deutscher\nStaatsangehöriger - aus anderen als staatsangehörigkeitsrechtlichen Gründen nicht\ndie Chance auf einen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt haben, der lang genug für eine\n- die Regel darstellende - Einbürgerung vom Inland her ist, und zum anderen auf die\nBedeutung und damit letztlich auf den Umfang der wirtschaftlichen Vorteile für\nDeutschland durch die wirtschaftliche Betätigung des Einbürgerungsbewerbers. Eine\nausländischen Ehegatten deutscher Arbeitnehmer, die von einem deutschen\nUnternehmen ins Ausland geschickt werden, vergleichbare Situation ist ein im\nRahmen des Ermessens und der Selbstbindung der Beklagten ohne weiteres\nzulässiges Kriterium, liegt aber beim Kläger aus den zutreffenden Gründen der\nangefochtenen Bescheide nicht vor. Auch das weitere Kriterium wirtschaftlicher\nVorteile für Deutschland durch ein Unternehmen ist ein zulässiges Kriterium für die\nKonkretisierung des staatlichen Interesses. Dass es von der Beklagten bezüglich des\nräumlichen Betätigungsfelds auf international tätige Unternehmen beschränkt wird,\nist wegen des ihr eingeräumten weiten Spielraums nicht zu beanstanden, zumal sich\ngroße wirtschaftlichen Vorteile für Deutschland zumindest eher bei großen,\ninternational agierenden Unternehmen ergeben dürften. Dass die oben genannte\nVerwaltungsvorschrift nicht nur international tätige Unternehmen und Institutionen,\nsondern auch andere sich aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen im Ausland\naufhaltende Personen nennt, steht dem nicht entgegen, weil auch bei diesen\nPersonen nach der verwaltungsinternen Regelung ein öffentliches Interesse bejaht\nwerden „kann\", dann aber eben auch noch weiter konkretisiert werden kann. Dass\ndie Beklagte ausreichende wirtschaftliche Vorteile für Deutschland angesichts rund\n50 in Deutschland Beschäftigter für nicht ausreichend hält, ist schon angesichts der\nwirtschaftlichen Betätigung im Ausland seitens zahlreicher anderer Ausländer, die\nauf diese Weise mittelbar oder unmittelbar zu einer in Deutschland verbleibenden\nWertschöpfung oder Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland\nbeitragen, nicht zu beanstanden. Zudem ist der Einfluss der im Ausland erzielten\nUmsätze auf die Zahl der bei den deutschen Firmen bzw. Teilhabern an dem\ndeutsch-algerischen Unternehmen D. T. beschäftigten Personen, etwa in\nForm von Stellenanteilen, nicht beziffert und auch nicht vom Bundesverwaltungsamt\nbezifferbar. Die vom Kläger bezifferten Umsätze sagen auch nichts über den\nGewinn, insbesondere über den den deutschen Teilhabern des deutsch-algerischen\nUnternehmens zustehenden Gewinn aus. Zu Recht verweist die Beklagte im Übrigen\ndarauf, dass wegen des oben dargestellten Regel-Ausnahme-Verhältnisses von Einbürgerungen\naus dem Inland zu Einbürgerungen aus dem Ausland an einer\nEinbürgerung aus dem Ausland ein beträchtliches öffentliches Interesse bestehen\nmuss. Dem Kläger ist dabei allerdings zuzugestehen, dass dies einer\nvorhersehbaren Quantifizierung nicht zugänglich ist.\n\n25\n\nBereits deshalb hat die Beklagte sich entgegen seiner Meinung aber auch nicht\ntreuwidrig verhalten, indem sie ihn nicht von vornherein ausdrücklich darauf hinwies,\ndass es bei einem im Ausland lebenden Antragsteller erforderlich sei, dass dieser\nvon einem bedeutenden, weltweit handelnden deutschen Unternehmen von\nDeutschland aus ins Ausland entsandt werde und dort ausschließlich die\naußenwirtschaftlichen Interessen Deutschlands vertrete. Ein solcher Hinweis wäre in\ndieser Pauschalität nämlich falsch, weil eine Einbürgerung vom Ausland her auch\naus anderen als außenwirtschaftlichen oder aus zusätzlichen Gründen im\nöffentlichen Interesse liegen kann. Ein allgemeines Hinweisblatt kann nicht die\nmöglicherweise berücksichtigungsfähigen Umstände von vornherein eingrenzen,\nzumal es gerade wegen der Erforderlichkeit, auf die jeweils konkreten Umstände\nabzustellen, unmöglich ist, in allgemeinen Informationen ins Einzelne gehende\nHinweise zu geben. Darauf weist das vom Kläger in Bezug genommene Hinweisblatt\nauf Seite 2 oben auch ausdrücklich hin, indem auf das Erfordernis eines - vom\nKläger durchlaufenen - Verwaltungsverfahrens verwiesen wird. Denn das zuständige\nBundesverwaltungsamt kann erst anhand der konkreten und individuellen Angaben\nder Einbürgerungsbewerber prüfen, ob ein öffentliches Interesse gegeben sein\nkönnte, das sich, wie oben erläutert, nicht nur aus außenwirtschaftlichen, sondern\nbeispielsweise auch aus politischen oder kulturellen Belangen oder deren\nKombination ergeben kann. Im Übrigen ergibt sich entgegen der Meinung des\nKlägers aus diesem Merkblatt durch den Hinweis auf das n a c h Bejahung von\nbestimmten Voraussetzungen eröffnete Ermessen („Wenn solche Bindungen\nvorhanden sind, kann die Behörde nach Ermessen einbürgern, wenn im Einzelfall ein\nöffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann.\"),\ndass § 14 StAG zwischen Tatbestandsvoraussetzungen einerseits und dem danach\nerst eröffneten Ermessen unterscheidet und dass dabei „u.a.\", also auch andere als\ndie dort aufgeführten Umstände für das öffentliche Interesse maßgeblich sind.\n\n26\n\nAus persönlichen Motiven des Klägers für den Einbürgerungsantrag lässt sich ein\nstaatliches Interesse an seiner Einbürgerung nicht ableiten. Im Übrigen sind\npolitische Motivationen und Gewichtungen rechtspolitische Fragen, die gerade zum\nrechtlich nicht überprüfbaren Kern des im Rahmen des § 14 StAG der Beklagten\nzustehenden Ermessens gehören bzw. nach dem Gewaltenteilungsprinzip des\nGrundgesetzes allein der Regelung durch den Gesetzgeber unterfallen.\n\n27\n\nUnschädlich ist schließlich, dass sich das Bundesverwaltungsamt in den\nangefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich mit der Tatsache auseinandergesetzt\nhat, dass die deutsche Botschaft in Algier eine Einbürgerung des Klägers bei\nWeiterleitung seines Antrags ausdrücklich befürwortet hatte. Dies rechtfertigt nicht\nden Schluss auf einen Ermessensfehler. Daran ändert nichts, dass Ziffer 14.3 in\nVerbindung mit Ziffer 13.2 des oben genannten Erlasses der Stellungnahme der\nzuständigen Auslandsvertretung für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag\neine wesentliche Bedeutung beimisst. Diese Stellungnahme dient allein der\nTatsachenerforschung und einer Bewertung außenpolitischer, nicht jedoch der\nBewertung sonstiger Belange. Die Stellungnahmen der deutschen\nAuslandsvertretungen dienen nämlich gemäß Ziffer 14.3 in Verbindung mit Ziffer 13.2\na des genannten Erlasses dem Zweck, dem Bundesverwaltungsamt bei der Prüfung,\nob die Erfordernisse für eine Einbürgerung in tatsächlicher Hinsicht vorliegen (Ziffern\n13.1.1 bis 13.1.2.3), neben den Angaben des Einbürgerungsbewerbers auch\nentsprechende amtliche Mitteilungen an die Hand zu geben, und darüber hinaus\ngemäß Ziffer 14.3 in Verbindung mit Ziffer 13.2.b des genannten Erlasses, (aufgrund\nder besonderen Zuständigkeit und der Kenntnis ausländischer Angelegenheiten und\nder daraus folgenden außenpolitischen Qualifikation) durch die Auslandsvertretung\ndarzulegen, ob aus außenpolitischer Sicht Bedenken gegen die Einbürgerung\nvorliegen. In dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass außenpolitische Bedenken\ngegen eine Einbürgerung erhoben werden, ist verwaltungsintern der\nErmessensspielraum des Bundesverwaltungsamts zu Lasten des\nEinbürgerungsbewerbers eingeschränkt. Die Beklagte hatte bereits früher bestätigt,\ndass nach der Praxis des Bundesverwaltungsamts die Haltung der\nAuslandsvertretung im Sinne einer Bewertung des Einbürgerungsantrags in\nAnwendung von Ziffer 13.2 des oben genannten Erlasses bei der Entscheidung nur\nberücksichtigt wird, soweit sie außenpolitische Bedenken betrifft.\nVgl. VG Köln, Urteile vom 25.04.2007 - 10 K 1274/06 - und vom 05.06.2007 -\n10 K 1102/06 -.\n\n28\n\nDem entspricht es, dass das erforderliche staatliche Interesse an einer Einbürgerung\nnicht aus einer befürwortenden Haltung der Auslandsvertretung abgeleitet werden kann, sondern\nallenfalls aus der Stichhaltigkeit der dafür angeführten Gründe.\nSoweit die Stellungnahme der deutschen Botschaft zur Begründung ihrer Haltung\ntatsächliche Informationen zu den Erfordernissen für die Einbürgerung -\ninsbesondere zur Beherrschung der deutschen Sprache und zur Frage bestehender\nBindungen des Klägers an Deutschland - enthielt, sind diese in die Entscheidung des\nBundesverwaltungsamts eingeflossen und darüber hinaus ebenfalls bejaht worden.\nIm Übrigen bewertete aber auch die deutsche Botschaft in Algier auf Nachfrage des\nBundesverwaltungsamts die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Klägers als nicht so\ngewichtig, dass sie ein (öffentliches) Interesse der Bundesrepublik Deutschland an\nseiner Einbürgerung begründeten.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-09/10-k-1099-07","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-09/10-k-1099-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258663","retrieved":"2026-07-09 02:23:23.611742+00:00"}}