{"status":"available","doknr":"OLD258694","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0108.14K3268.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"14 K 3268/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er-\nklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte 1/6 und der Kläger 5/6.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre-\nckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht \nzuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des je-\nweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nH. -Straße 0 in Sankt Augustin, das an die von dem Beklagten betriebene \nAbfallentsorgung angeschlossen ist. Der Beklagte bedient sich zur Durchführung \ndieser Aufgabe der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haf-\ntung (RSAG).\n\n3\n\nMit Abgabenbescheid vom 26.01.2004 zog der Beklagte den Kläger für das vor-\ngenannte Grundstück für das Jahr 2004 zu Abfallgebühren in Höhe von insgesamt \n3.203,04 EUR heran. Für das Wohnhaus, in dem sich insgesamt 21 Appartements \nbefinden, wurden u.a. 8 Haushaltsgrundpreise sowie 1 Arbeitspreis für die Entsor-\ngung eines 1.100-ltr-Restmüllcontainers mit wöchentlichem Abfuhrrhythmus zugrun-\ndegelegt.\nMit seinem Widerspruch vom 09.02.2004 gegen den Abgabenbescheid machte der \nKläger geltend, in dem Haus H. -Straße 0 seien am 01.01.2004 nur 6 Appar-\ntements belegt. Ab dem 15.02.2004 werde eine weitere Wohnung belegt. Zudem sei \nder 1100-ltr-Container für die Beseitigung des Restmülls unnötig. \nNachdem der Beklagte verschiedene Auskünfte aus dem Melderegister der Stadt \nSankt Augustin eingeholt und unter dem 07.12.2004 ein Ortstermin durchgeführt hat-\nte, forderte er den Kläger mit Schreiben vom 23.12.2004 auf, in einen beigefügten \nVordruck alle im Jahre 2004 in den Appartements wohnhaften Personen und die \nDauer des Aufenthaltes einzutragen.\n\n4\n\nDieser Aufforderung kam der Kläger indes nicht nach. Vielmehr teilte er unter \ndem 24.02.2005 lediglich allgemein mit, die Feststellung des Beklagten, gegenwärtig \nseien beinahe alle Wohnungen wieder belegt, sei unzutreffend. Zudem äußerte er \nZweifel daran, dass die Daten des Einwohnermeldeamtes zutreffend seien und teilte \nin diesem Zusammenhang mit, soviel er wisse, hätten sich mehrere Personen in dem \nObjekt angemeldet, ohne dort jemals gewohnt zu haben. Die tatsächliche Zahl der im \nJahre 2004 vermieteten Wohnungen habe er am 09.02.2004 mitgeteilt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14.12.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers \nals unbegründet zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde im wesentli-\nchen darauf verwiesen, dass nach einer Auswertung der Meldedaten und dem Au-\nßendienstbericht vom 07.12.2004 im maßgeblichen Veranlagungszeitraum deutlich \nmehr Appartements belegt gewesen seien, als in dem angegriffenen Bescheid zug-\nrundegelegt wurden. Zudem sei die vorhandene Behälterausstattung erforderlich, um \ndie wiederholt vor Ort festgestellten Missstände zu verhindern.\n\n6\n\nGegen den Heranziehungsbescheid vom 26.01.2004 und dem Widerspruchsbe-\nscheid vom 14.12.2005 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen \n14 K 307/06 Klage erhoben.\nMit weiterem Bescheid vom 30.12.2005 wurde der Kläger für die Müllentsorgung im \nJahre 2004 zu weiteren 646,78 EUR veranlagt. Diesem Bescheid liegt eine Erhöhung \nder Haushaltsgrundpreise für alle Monate des Jahres 2004 in unterschiedlicher Höhe \nzugrunde.\n\n7\n\nDen auch gegen den Nachveranlagungsbescheid eingelegten Widerspruch des \nKlägers vom 30.01.2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n08.06.2006 -zugestellt am 12.06.2006 - ebenfalls als unbegründet zurück.\nGegen diese Entscheidungen hat der Kläger am 11.07.2006 unter dem vorliegenden \nAktenzeichen Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung seines Begehrens behauptet der Kläger zunächst erneut, im \nJahre 2004 seien lediglich 6 bzw. 7 Appartements des Hauses H. -\nStraße 0 belegt gewesen. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten seien \nnicht belegt, die angeblichen Melderegisterauszüge seien ihm, dem Kläger, nicht \nvorgelegt worden. Ungeachtet dieser Behauptung lässt der Kläger im Laufe des Ver-\nfahrens eine Aufstellung vorlegen, aus der sich für das Jahr 2004 bereits 14 ver-\nschiedene Mieter entnehmen lassen.\n\n9\n\nBezüglich der Größe des erforderlichen Müllbehälters weist der Kläger darauf \nhin, dass sich die Beteiligten bei einem Ortstermin am 28.05.2006 auf die Bereitstel-\nlung eines 770-ltr-Containers geeinigt hätten.\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Abfallentsorgungsgebühren für \ndas Jahr 2004 um 681,12 EUR reduziert. Dieser Betrag entspricht der \nGebührendifferenz bei einer Heranziehung für ein 1100-ltr-Müllgefäß zu einer \nsolchen für ein 770-ltr-Gefäß. In Höhe von 681,12 EUR haben die Beteiligten den \nRechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 26.01.2004 und 30.12.2005 \nund die Widerspruchsbescheide der gleichen Behörde vom 14.12.2005 und \n08.06.2006 jeweils in der durch die mündliche Verhandlung modifizierten Fas-\nsung aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n die Klage abzuweisen.\nUnter Wiederholung und Vertiefung des Vortrags aus den Widerspruchsbescheiden \nverweist er darauf, dass die Veranlagung auf der Grundlage der Auskünfte aus dem \nMelderegister satzungsgerecht erfolgt sei. Im übrigen habe die Reduzierung des \nMüllbehälters im Jahre 2006 für die Heranziehung im Jahre 2004 keine rechtliche \nBedeutung.\nFerner legt der Beklagte eine Auskunft aus dem Melderegister der Stadt Sankt \nAugustin vor, in der alle Personen erfasst sind, die im Jahre 2004 unter der Anschrift \nH. - Straße 0 gemeldet waren. Demgegenüber legt der Kläger eine an seine \nEhefrau gerichtete Auskunft aus dem Melderegister vom 26.07.2006 vor, die von der \nzuvor zitierten Auskunft an den Beklagten abweicht. Auf Anfrage des Gerichts hat \nder Bürgermeister der Stadt Sankt Augustin die Gründe für die unterschiedlichen \nAuskünfte erläutert.\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Verfahren 14 K 307/06 mit dem \nvorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung \nverbunden, da Streitgegenstand beider Verfahren die Heranziehung zu \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 ist.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nSoweit die Beteiligten hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 681,12 EUR den \nRechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das \nVerfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten über die Heranziehung zur Zahlung \nvon Müllentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 in der durch die mündliche \nVerhandlung modifizierten Fassung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht \nin seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\nRechtsgrundlage der angefochtenen Abgabenbescheide sind die §§ 1 bis 4 sowie \n6 und 7 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für Abfallentsorgung durch \nden Rhein-Sieg-Kreis in seinem Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und \nGemeinden in der seit dem 01.01.2004 gültigen Fassung (Gebührensatzung - GS -). \nDiese satzungsrechtlichen Bestimmungen sind formell gültiges Ortsrecht und auch \nmateriell- rechtlich nicht zu beanstanden. \nVgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 24.10.2005 - 14 K 1988/02 - unter \nBezugnahme auf sein Urteil vom 31.08.2004 - 14 K 9804/02 -.\n\n13\n\nDer Kläger ist satzungsgemäß veranlagt worden.\n\n14\n\nNach den zitierten Bestimmungen der Gebührensatzung setzt sich die Höhe der \nAbfallentsorgungsgebühren aus einem an der Anzahl der Privathaushalte orientierten \nGrundpreis und einem von der Größe des Restmüllgefäßes und der Anzahl der \nEntleerungen orientierten Arbeitspreis zusammen.\n\n15\n\nInsoweit ist zunächst die Berechnung des Grundpreises für (auf das Jahr \nbezogen) 14,083 Haushalte rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte war hier \nbefugt, die in dem Änderungsbescheid vom 30.11.2005 aufgeführten zusätzlichen \nHaushalte unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte aus dem Melderegister \nder Stadt Sankt Augustin zu veranlagen. Rechtsgrundlage für diese Form der \nErmittlung der für die Gebührenerhebung maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen ist \n§ 3 Abs. 5 der Gebührensatzung. Nach dieser Regelung wird bei Bedarf die Zahl der \nHaushalte auf der Grundlage der mit Haupt- und Nebenwohnsitz am Stichtag nach \ndem Meldegesetz NRW gemeldeten Personen ermittelt.\n\n16\n\nDer Beklagte war zur Anwendung dieser Norm berechtigt, weil ihm andere \nzumutbare Möglichkeiten zur zuverlässigen Ermittlung der tatsächlichen Anzahl der \nHaushalte im Objekt des Klägers nicht zur Verfügung standen. Der Kläger selbst war \nungeachtet der ihm gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit.a) KAG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 der \nAbgabenordnung (AO) obliegenden Mitwirkungspflichten jedenfalls für das hier \nmaßgebliche Jahr 2004 nicht bereit oder in der Lage, eine überprüfbare Liste der in \nseinem Objekt H. - \n Straße 0 wohnhaften Personen vorzulegen. Diese Einschätzung beruht \nzunächst darauf, dass es der Kläger auch im Widerspruchsverfahren trotz einer \nentsprechenden Aufforderung des Beklagten nicht für notwendig erachtet hat, eine \nschon vorgefertigte Liste ausgefüllt an die Behörde zurückzusenden. Da die \nBelegung der einzelnen Wohnungen allein seinem Verantwortungsbereich \nzuzuordnen ist, war das entsprechende Verlangen des Beklagten ohne weiteres \ngerechtfertigt.\n\n17\n\nDarüber hinaus muss der Kläger sich vorhalten lassen, dass er selbst im Laufe \ndes Verfahrens verschiedene und zum Teil sich widersprechende Angaben gemacht \nhat: Während in dem Widerspruchsschreiben vom 09.02.2004 lediglich 7 Haushalt \nnamentlich aufgeführt wurden, ließ der Kläger in einem Schreiben seines \nBevollmächtigten vom 05.05.2006 an den Beklagten für das Jahr 2004 14 Mieter \nnamentlich benennen, wobei in dieser Auflistung wiederum 2 der im Widerspruch \nbezeichneten Mieter (nämlich I. und L. ) fehlen. Allein bei Zugrundelegung \ndieser eigenen Angaben des Klägers gab es im Jahr 2004 mindestens 16 \nverschiedene Haushalte, die allerdings überwiegend nicht ganzjährig dort anzutreffen \nwaren.\n\n18\n\nEbenso wenig war und ist es für den Beklagten möglich, durch Ermittlungen vor \nOrt hinreichend zuverlässige Erkenntnisse über die Anzahl der belegten Wohnungen \nzu gewinnen. Dies belegen einerseits die im Widerspruchsverfahren veranlassten \nAußendienstberichte: Eine verlässliche Feststellung der Wohnungsbelegung war von \naußen nicht möglich, Befragungen angetroffener Mieter und vorgefundene \nBeschriftungen der Haustürklingeln und der Briefkästen ließen jeweils auf eine \nnahezu vollständige Belegung des Objektes schließen. Auch eine Aufklärung vor Ort \nin Anwesenheit des Klägers oder einer von diesem bevollmächtigten Person ist nach \nLage der Dinge nicht geeignet, zuverlässige Feststellungen über die Anzahl der \nHaushalte zu ermöglichen.\nAusweislich der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers in dem zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahren 14 K 1988/02 war \ndiese bei einem früheren Ortstermin zwar anwesend, konnte aber den Zugang zu \nmehreren Wohnungen nicht ermöglichen, weil sie die entsprechenden Schlüssel \nvergessen hatte. Ferner hat die offenbar für den Kläger handelnde Ehefrau bei dieser \nGelegenheit ausgesagt, es sei ihr zu mühselig, die Schilder auf den Klingeln und den \nBriefkästen jeweils der tatsächlichen Situation anzupassen. Angesichts dieser \nAussagen ist es nach Auffassung des Gerichts dem Beklagten keineswegs \nzuzumuten, durch zahlreiche Ortstermine zu versuchen, die tatsächlichen \nGrundlagen für die Gebührenerhebung zu ermitteln, wenn der Kläger als \nGebührenschuldner zugleich die erforderliche Mitwirkung unterlässt. Dies gilt hier \numsomehr, als die Belegung der Wohnungen nahezu monatlich wechselt, sodass \nder Beklagte entsprechend häufige Ermittlungen vor Ort anstellen müsste. Dies ist \nindes mit dem im Abgabenrecht geltenden Gebot der Praktikabilität kaum zu \nvereinbaren.\n\n19\n\nAngesichts dieser Sachlage war und ist der Beklagte ohne weiteres berechtigt, \nfür die Ermittlung des Grundpreises auf die amtlichen Auskünfte aus dem \nMelderegister abzustellen.\n\n20\n\nDie von dem Kläger dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zwar \nmuss ein Mieter bei der Anmeldung keine Bescheinigung des Vermieters mehr \nvorlegen, jedoch verwirklicht er einen Bußgeldtatbestand, wenn er bei der \nAnmeldung falsche Angaben macht (vgl. § 37 des Meldegesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - MG NRW). Es kann mithin nicht ohne weiteres davon \nausgegangen werden, dass Personen anlässlich der Anmeldung falsche Angaben \nmachen. Darüber hinaus hat der Kläger - was bereits im Urteil vom 24.10.2005 im \nVerfahren 14 K 1988/02 festgestellt worden ist - jederzeit die Möglichkeit, bei der \nzuständigen Behörde auf eine Berichtigung des Melderegisters hinzuwirken (vgl. \n§§ 4 a und 20 MG-NRW). Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, \ndass der Kläger für das Jahr 2004 ein derartiges Verfahren eingeleitet hätte.\n\n21\n\nSoweit der Kläger mit der Vorlage einer an seine Ehefrau gerichteten Auskunft \naus dem Melderegister vom 26.07.2006 Zweifel an den Angaben des Melderegisters \ngegenüber dem Beklagten begründen will, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. \nZunächst sind die Hintergründe der unterschiedlichen Auskünfte durch das \nSchreiben des Bürgermeisters der Stadt Sankt Augustin vom 04.01.2008 \nnachvollziehbar erläutert worden. Darüber hinaus war die Unvollständigkeit der an \nseine Ehefrau erteilten Auskunft aus dem Melderegister vom 26.07.2006 für den \nKläger selbst ohne weiteres erkennbar. So fehlen dort mehrere Namen aus dem \nBereich der Anfangsbuchstaben der Nachnamen L bis Z, die in der von dem \nBevollmächtigten des Klägers vorgelegten Liste der Mieter aufgeführt sind. Die \nVorlage der für den Kläger unzweifelhaft erkennbar unvollständigen Auskunft vom \n26.07.2006 legt die Vermutung nahe, dass der Kläger kein Interesse daran hat, den \ntatsächlichen Sachverhalt umfassend aufzuklären und bestätigt die Berechtigung des \nBeklagten, sich der Angaben aus dem Melderegister zu bedienen. \nDer Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ihm der Beklagte die \nihm erteilten Auskünfte des Einwohnermeldeamtes nicht übermittelt habe. Spä-\ntestens nach der im Klageverfahren erfolgten Akteneinsicht standen dem Kläger alle \nUnterlagen zur Verfügung. Auch danach sind qualifizierte Einwände gegen die \numfassenden Angaben der Meldebehörde nicht vorgetragen worden; das bloße \nBestreiten mit „Nichtwissen\" reicht insoweit keinesfalls aus.\n\n22\n\nSchließlich lag dem Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass des \nWiderspruchsbescheides vom 08.06.2006 die (zudem unvollständige) der Ehefrau \ndes Klägers erteilte Auskunft aus dem Melderegister vom 26.07.2006 nicht vor, \nsodass diese schon deshalb nicht berücksichtigt werden konnte.\n\n23\n\nZweifel hat die Kammer allerdings an der Höhe des Arbeitspreises, d.h. konkret \nan der Veranlagung eines 1.100-ltr-Containers mit wöchentlicher Leerung. Der \nKläger hatte mit seinem Widerspruch vom 09.02.2004 auch die Größe des \nRestmüllbehälters gerügt. Insoweit hätte der Beklagte reagieren und zumindest \nnachvollziehbare Feststellungen zum notwendigen Behältervolumen treffen müssen. \nSolche Erhebungen sind den Akten für 2004 indes nicht zu entnehmen, der Beklagte \nist vielmehr erst unter dem 23.12.2004 überhaupt wieder an den Kläger \nherangetreten.\n\n24\n\nAllerdings hat der Kläger unstreitig den 1.100-ltr-Container tatsächlich in \nAnspruch genommen, sodass fraglich ist, ob die unterbliebene Reduzierung des \nBehältervolumens hier unmittelbar im Gebührenstreit zu berücksichtigen ist oder ob \nder Kläger nicht gehalten gewesen wäre, das nach seiner Auffassung zutreffende \nBehältervolumen in einem separaten Verfahren - ggfls. unter Inanspruchnahme des \nGerichts - durchzusetzen. Im Hinblick darauf, dass die Gebührenpflicht nach § 3 \nAbs. 2 der Gebührensatzung an die gewählte Behälterausstattung anknüpft, spricht \nnach Auffassung des Gerichts Vieles für eine unmittelbare Berücksichtigung im \nGebührenstreit. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen, da der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung das der Gebührenerhebung für das Jahre 2004 \nzugrundeliegende Behältervolumen auf einen 770-ltr-Container reduziert und die \nGebührenforderung entsprechend nach unten korrigiert hat. Damit ist dem \ndiesbezüglichen Begehren des Klägers uneingeschränkt entsprochen worden. Dieser \nhatte nämlich mit seinem Widerspruch kein konkretes Behältervolumen beantragt. In \nder von ihm bzw. seinem Bevollmächtigten vorgelegten Alternativberechnung für das \nJahr 2004 wird jedoch ein 770-ltr-Container in Ansatz gebracht. Zudem hat sich der \nKläger im Jahre 2006 mit dem Beklagten auf das Bereitstellen eines 770-ltr-\nContainers bei wöchentlicher Leerung geeinigt. Diese Umstände belegen, dass auch \nder Kläger selbst jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum von der \nNotwendigkeit dieses Behältervolumens ausgegangen ist.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. \nSoweit der Beklagte die Gebührenforderung reduziert hat, entspricht es billigem \nErmessen, ihm diesen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er sich insoweit freiwillig in \ndie Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-08/14-k-3268-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-08/14-k-3268-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258694","retrieved":"2026-07-09 02:23:26.117275+00:00"}}