{"status":"available","doknr":"OLD258714","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0107.6L1520.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"6 L 1520/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiord-\nnung von Rechtsanwalt Dr. M. wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n4. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der\nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - wie sich aus den unter Ziffer 2\nfolgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166\nVwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\n2. Die sinngemäßen Anträge,\n\n4\n\n1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen\nAnordnung zu verpflichten, die von der Antragstellerin im\nStudiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom) erbrachten\nStudienleistungen für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre\n(Diplom) anzuerkennen und sie in das sechste, hilfsweise\nfünfte, hilfsweise vierte Fachsemester einzustufen,\n\n5\n\n2. den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen\nAnordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium in der\nFachrichtung Betriebswirtschaftslehre (Diplom) im sechsten,\nhilfsweise im fünften, hilfsweise im vierten Fachsemester\nzuzulassen,\n\n6\n\n3. \n\n7\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n8\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine\neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher\nNachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig\nerscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass\nder Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf\ndas begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere\nEilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine\nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von\nAnordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer\neinstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des\nAntragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher\nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem\nspäteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.\n\n9\n\nGemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen\nAnordnung vorliegend nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen\nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n10\n\na) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Antrags zu 2., mit dem die Antragstellerin\ndie Zulassung zum Studium im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre begehrt.\nEin derartiger Zulassungsanspruch ist nach Aktenlage nicht wahrscheinlich. Der\nZulassung steht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen\nund gebotenen summarischen Prüfung § 1 Satz 2 der Ordnung über die Einstellung\nder Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,\nVolkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung, Sozialwissenschaften und\nWirtschaftspädagogik an der Universität zu Köln vom 16.04.2007 (Auslaufordnung) entgegen. Nach\ndieser Vorschrift werden Einschreibungen bzw. Zulassungen als Zweithörer(in) in\ndas erste oder in höhere Fachsemester im Diplomstudiengang\nBetriebswirtschaftslehre letztmalig im Sommersemester 2007 vorgenommen. Diese\nZulassungsvoraussetzung erfüllt die Antragstellerin, die zum Wintersemester 2007/2008 zugelassen\nwerden möchte, offensichtlich nicht. Soweit die Antragstellerin in diesem\nZusammenhang die Rechtsauffassung vertritt, § 1 Satz 2 der Auslaufordnung sei nach\nseinem Wortlaut nur auf Zweithörer anwendbar, folgt die Kammer dem nicht. Bei\nverständiger Würdigung des Gesetzestextes bezieht sich die Bestimmung vielmehr\neindeutig auch und gerade auf Ersthörer.\n\n11\n\nEs spricht auch Überwiegendes dafür, dass § 1 Satz 2 der Auslaufordnung die\nhochschulrechtlichen Vorgaben von § 60 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen\ndes Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW 2006) vom 31.10.2006 (GV. NRW\nS. 474) erfüllt. Soweit hiernach zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 in den\nStudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr\naufgenommen werden dürfen, ist bei unbefangener Würdigung des Gesetztextes zwar\nzunächst nicht ausgeschlossen, dass Studierende, denen zahlreiche Leistungen aus\nihrem früheren Studiengang angerechnet worden sind, keine „Studienanfänger\" mehr\nsind. Ein derartiges Verständnis der Vorschrift ist allerdings nicht zwingend. Sowohl\nnach dem Wortlaut der Regelung als auch nach ihrer systematischen Stellung ist es\nmindestens ebenso naheliegend, als „Studienanfänger\" auch die Studierenden\nanzusehen, die sich zum Wintersemester 2007/2008 erstmals in der auslaufenden\nFachrichtung einschreiben und damit dieses Studium „anfangen\" wollen. Auch das Ziel\nder Regelung, eine möglichst rasche europaweite Angleichung der Studiensysteme\nzu verwirklichen,\n\n12\n\nsiehe insoweit Bundesverfassungsgericht (BVerfG),\nBeschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 -, abrufbar unter\nwww.bverfg.de,\n\n13\n\nspricht eher dafür, bei der Auslegung des Begriffs des „Studienanfängers\" auf die\nImmatrikulation in den betreffenden Studiengang abzustellen. So ergibt sich bereits\naus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Einfügung von § 84a HG NRW\n2000 in das Hochschulgesetz vom 14.03.2000 - HG NRW 2000 - im Jahre 2004\n(GV. NRW S. 752),\n\n14\n\nLandtagsdrucksache 13/5504,\n\n15\n\ndass ab dem seinerzeit noch in den Blick genommenen Wintersemester\n2006/2007 „keine Einschreibungen mehr in den alten Studiengängen\" erfolgen\nsollten. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht wahrscheinlich, dass § 1\nSatz 2 der Auslaufordnung den in § 60 Abs. 5 HG NRW 2006 formulierten\nhochschulrechtlichen Vorgaben widerspricht.\n\n16\n\nDie Stichtagsregelung ist ferner auch nicht etwa dahingehend\nverfassungskonform auszulegen, dass zum hier fraglichen Wintersemester 2007/2008\njedenfalls noch diejenigen Studierenden aufzunehmen sind, die sich wegen\nanrechenbarer Leistungen aus anderen Studiengängen tatsächlich nicht im ersten,\nsondern in einem (wesentlich) höheren Fachsemester befinden. Dabei kann die\nKammer offen lassen, ob eine solche - für die Antragstellerin günstigere -\nÜbergangsregelung nach der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen hätte getroffen\nwerden können, denn die Fakultät ist hierzu jedenfalls nicht verpflichtet\ngewesen.\n\n17\n\nEine solche Pflicht ergibt sich zunächst nicht aus dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit, denn der durch § 1 Satz 2 der Auslaufordnung ausgelöste\nEingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs.\n1 des Grundgesetzes - GG -) ist durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls\nverfassungsrechtlich gerechtfertigt.\n\n18\n\nMit der Stichtagsregelung verfolgt die Fakultät das berechtigte Ziel, die\nStudiensysteme vollständig und möglichst zeitnah auf Bachelor- und\nMasterstudiengänge umzustellen, damit - entsprechend den landes-\nhochschulrechtlichen Vorgaben (vgl. § 60 Abs. 4 und 5 HG NRW 2006 - ein\neinheitlicher europäischer Hochschulraum mit länderübergreifend kompatiblen\nStudienabschlüssen und erleichterten Hochschulwechseln entwickelt werden kann.\nDieser Umbau soll nach den gesetzlichen Vorgaben bis zum Wintersemester\n2006/2007 grundsätzlich abgeschlossen sein, damit die auf europäischer Ebene im\nsog. Bologna-Prozess entwickelte Zielvorgabe, eine europaweite Angleichung der\nStudiensysteme bis zum Jahr 2010, erreicht werden kann.\n\n19\n\nSiehe wiederum BVerfG, Beschluss vom 07.08.2007 - 1\nBvR 2667/05 -, abrufbar unter www.bverfg.de, zu § 60 Abs. 5\nHG NRW 2006 und der im Wesentlichen inhaltsgleichen\nVorgängerregelung.\n\n20\n\nZur Erreichung dieses hochschulpolitischen Ziels ist die in § 1 Satz 2 der\nAuslaufordnung vorgesehene pauschale Stichtagsregelung geeignet und auch\nerforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht in der von\nder Antragstellerin bevorzugten Differenzierung nach der Anzahl der Fachsemester\nzu erblicken. Das Ziel, die Diplomstudiengänge zu Gunsten neu eingerichteter\nBachelor- und Masterstudiengänge möglichst rasch abzuschaffen, wäre jedenfalls\ngefährdet, wenn in den auslaufenden Studiengängen, in denen zum\nSommersemester 2007 letztmalig Einschreibungen vorgenommen werden sollen,\nmöglicherweise noch auf Jahre hinaus weitere Studierende in höheren\nFachsemestern zugelassen werden müssten, obwohl nicht gewiss ist, ob sie das\nDiplomstudium rechtzeitig abschließen können.\n\n21\n\nDie angegriffene Stichtagsregelung ist ferner auch angemessen, um möglichst\nzeitnah einen einheitlichen europäischen Bildungsraum zu schaffen. Sie ist auch den\nStudierenden gegenüber zumutbar, die zum Wintersemester 2007/2008 in ein\nhöheres Fachsemester eingestuft werden könnten. Dabei verkennt die Kammer nicht,\ndass die in § 1 Satz 2 der Auslaufordnung getroffene pauschale Regelung die\nAntragstellerin, die in ihrem bisherigen Studienfach erhebliche - vom Antragsgegner\nzu 2. anerkannte - Studienleistungen erbracht hat, deshalb härter trifft, weil sie das\nDiplomstudium nach Lage der Dinge voraussichtlich schneller abschließen wird als\ndie Studierenden, die sich im Sommersemester 2007 noch im ersten Fachsemester\neinschreiben konnten. Die Fakultät ist indes nicht verpflichtet, die Auslaufordnung\nderart einzelfallgerecht und ausdifferenziert zu erlassen, denn neben den\nvorgenannten Nachteilen hat die streitige pauschale Stichtagsregelung auch beachtliche\nVorteile. Sie ist im Vergleich zu der von der Antragstellerin bevorzugten Regelung nicht nur\nwesentlich verwaltungspraktikabler und gewährleistet damit einen relativ\nunbürokratischen Übergang, sondern sie sichert darüber hinaus auch deutlich wirkungsvoller,\ndass die Diplomstudiengänge an der Fakultät möglichst rasch und mit so wenig\nStudierenden wie möglich auslaufen können. Auch wenn die Antragstellerin meint, dass\njedenfalls sie diesen zügigen Übergang nicht gefährdet, so kann doch generell nicht\nausgeschlossen werden, dass sich auch das Studium desjenigen, der die\nFachrichtung gewechselt hat, aus irgendwelchen - nicht immer vom Studierenden zu\nbeeinflussenden - Gründen noch erheblich in die Länge ziehen kann.\n\n22\n\nDie Fakultät ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gezwungen, die\nvon der Antragstellerin erwünschte Übergangsregelung zu erlassen. Die Fakultät ist\nzwar gehalten, für die Studierenden, die zum Stichtag in dem Diplomstudiengang\nBetriebswirtschaftslehre bereits eingeschrieben waren, eine angemessene\nÜbergangsregelung zu treffen und den Betroffenen damit einen gewissen, zeitlich\nbegrenzten Schutz zu gewähren. Diesen Schutz können jedoch Studierende wie die\nAntragstellerin, die erst nach dem Stichtag überhaupt in den auslaufenden\nStudiengang wechseln wollen, nicht in gleicher Weise beanspruchen, selbst wenn\nihnen Studienleistungen aus dem bisher studierten Fach angerechnet werden\nkönnten. Dies gilt um so mehr, als die Antragstellerin mit der hier streitigen Regelung\nwegen der hochschulpolitischen Diskussion um die Angleichung der Studiensysteme\nin den vergangenen Jahren seit geraumer Zeit hätte rechnen müssen. Die\nUmstellung des Studiensystems war nämlich spätestens mit der Einfügung von § 84a\nHG NRW 2000 im Jahre 2004 abzusehen, wonach die Hochschulen ihr bisheriges\nAngebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot\nvon Studiengängen umstellen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines\nMagistergrades führen. Die Antragstellerin hätte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt\nversuchen müssen, möglichst zeitnah in den erwünschten Studiengang an der\nUniversität zu Köln oder einer anderen Hochschule zu wechseln. Dass sie dies\nversäumt hat, geht nicht zu Lasten des Antragsgegners zu 2.\n\n23\n\nDie Antragstellerin durfte im Übrigen auch nicht deshalb auf eine Zulassung zum\nDiplomstudium vertrauen, weil der Antragsgegner zu 1. mit Bescheid vom\n18.10.2007 die von der Antragstellerin im Studiengang Wirtschaftspädagogik\nerbrachten Leistungen im Umfang von vier Semestern „als Fachsemester im\nStudiengang Betriebswirtschaftslehre anerkannt\" hat. Dagegen spricht bereits, dass\nder Antragsgegner zu 1. für die Zulassung zum Studium nicht zuständig ist und sich\nschon deshalb kein - schützenswertes - Vertrauen bilden konnte. Darüber hinaus hat\ndie Antragstellerin wohl auch tatsächlich nicht auf eine spätere Zulassung vertraut,\nweil der Antragsgegner zu 1. im Bescheid vom 18.10.2007 ausdrücklich darauf\nhingewiesen hat, dass die Anerkennung keinen unmittelbaren Anspruch auf\nEinschreibung in den erwünschten Studiengang begründet.\n\n24\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zur Reichweite des Vertrauensschutzes\nfolgt zugleich, dass die Stichtagsregelung - selbst wenn man in ihr eine sog. unechte\nRückwirkung sehen sollte - nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip\nherzuleitende Rückwirkungsverbot verstößt.\n\n25\n\nSiehe hierzu nur Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 6.\nAuflage 2006, Art. 20 Rn. 73a, mit weiteren Nachweisen.\n\n26\n\nb) Das mit dem Antrag zu 1) verfolgte Anrechungsbegehren scheitert wohl\nbereits am fehlenden Rechtsschutzinteresse, jedenfalls aber wegen fehlenden\nAnordnungsanspruchs. Da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zum\nStudium im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre gegen den Antragsgegner\nzu 2. glaubhaft gemacht hat, bedarf es auch keiner entsprechenden\nAnrechnungsentscheidung durch den Antragsgegner zu 1. mehr.\n\n27\n\nc) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\n3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und\n2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine\ngenügenden Anhaltspunkte bietet, hat die Kammer den gesetzlichen\nAuffangstreitwert zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters\ndieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-07/6-l-1520-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-01-07/6-l-1520-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258714","retrieved":"2026-07-09 02:23:27.740455+00:00"}}