{"status":"available","doknr":"OLD259106","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1213.11L1693.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"11 L 1693/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. November 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, obwohl die Antragstellerin nicht die Adressatin der angefochtenen Verfügung \nist. Mit der Verfügung vom 16. November 2007 die Antragsgegnerin die J. \nGmbH & Co KG verpflichtet, die bei ihr geschalteten Rufnummern (0)900 0 000 000 \nund (0) 900 0 000 000 für eine Frist von sechs Monaten, also vom 26. November \n2007 bis zum 26. Mai 2008, abzuschalten. Diese Rufnummern sind der \nAntragstellerin zugeteilt, und sie ist deshalb als Zuteilungsinhaberin und \nInhalteanbieterin unmittelbar von der Verfügung betroffen. \n\n6\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das \nVerwaltungsgericht die gemäß § 137 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) \nin der Fassung vom 22. Juni 2004, BGBl. I S. 1190, entfallende aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am \nvorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin \nan der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich \nder Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen \nsummarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Davon ist hier nicht \nauszugehen.\n\n7\n\nNach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG kann die Antragsgegnerin im Rahmen der \nNummernverwaltung Anordnungen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher \nVorschriften sicherzustellen. Nach § 43b Abs. 1 TKG in der Fassung vom 9. August \n2003, BGBI. I S. 1590, der nach § 152 Abs. 1 Satz 2 TKG bis zum Inkrafttreten der \n§§ 66a - e TKG weitergalt, und nach dem am 1. September 2007 in Kraft getretenen \n§ 66a TKG muss derjenige, der gegenüber Endnutzern unter der Rufnummer 0 900 \nfür Premiumdienste wirbt, den für die Inanspruchnahme dieser Nummer zu \nzahlenden Preis zeitabhängig angeben. \n\n8\n\nDies hat die Antragstellerin in zahlreichen Fällen nicht getan. Im November 2006 \nstellte die Antragsgegnerin auf Grund von Verbraucherbeschwerden fest, dass unter \nden Rufnummern 0 0000 000 000 und 0 000 000 0000 in einem persönlich \ngehaltenen Werbegespräch ohne vollständige Preisangabe auf die Telefonnummer \n(0)900 0 000 000 mit der Verlängerungsziffer 11 und auf die Nummer (0) 900 0 000 \n000 mit der Verlängerungsziffer 00 bzw. 00 hingewiesen wurde. Diese 0 900-\nNummern sind der Antragstellerin als Diensteanbieterin zugeteilt; sie waren zunächst \nbei der T. N. GmbH und sind seit dem 1. November bei der J. \nGmbH & Co KG als Netzbetreiberin geschaltet. Auf Grund der Beanstandungen der \nAntragsgegnerin wurden in der folgenden Zeit dann Preisangaben gemacht, \nallerdings z. T. ohne Angabe der Währungseinheit oder ohne den Hinweis, dass es \nsich um den Preis pro Minute handle. Im März und Juni 2007 wurden weitere \nVerstöße festgestellt. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin die \nAntragstellerin erneut schriftlich auf die Notwendigkeit vollständiger Preisangaben hin \nund drohte bei weiteren Verstößen Maßnahmen an. \n\n9\n\nIm August 2007 überprüfte die Antragsgegnerin die Preisangaben mit vier \nTestanrufen. Bei den beiden Anrufen unter der Rufnummer 0 0000 000 000 bzw. 0 \n0000 000 000 wurden die Preise korrekt genannt, bei den beiden Testanrufen unter \nder Rufnummer 0 000 000 0000 wurde der Preis für die Rufnummer (0)900 0000 00 \nmit der Verlängerungsziffer 00 jeweils ohne Hinweis auf den Minutentakt angegeben. \nBei 21 Testanrufen am 9. und 12. Oktober 2007 wurden in allen Fällen entweder nur \ndie Preise aus dem Festnetz oder nur aus dem jeweiligen Mobilfunknetz angegeben. \n\n10\n\nDamit hat die Antragstellerin gegen die Preisangabepflicht verstoßen. Die \nGespräche, in denen auf die 0 900-Nummern hingewiesen wird, sind als Anbieten von \nPremiumdiensten gegenüber Endnutzern und als Werbung anzusehen. Dabei ist es \nunerheblich, ob es sich um ein persönliches Gespräch oder um eine Bandansage \nhandelt. Denn in beiden Fällen ist es der Zweck des Anrufs, den Angerufenen dazu zu \nbewegen, die Premiumnummer anzuwählen.\n\n11\n\nVgl. zu sog. Ping-Anrufen VG Köln, Urteil vom 28. 1. 2005 - 11 K 3734/04 \n-, NJW 2005, 1880 ff.\n\n12\n\nIn solchen Fällen besteht nach § 43 b a. F. TKG und § 66a TKG eine \nPreisangabepflicht, deren Inhalt zum Schutz des Verbrauchers genau vorgegeben \nist. So ist bei zeitabhängigen Tarifen der Preis mit dem Hinweis auf die Zeitdauer \n(Minute) anzugeben. Dies ist hier selbst nach der schriftlichen Mahnung vom 25. Juli \n2007 noch im August 2007 bei zwei von vier Testanrufen nicht geschehen, obwohl \ndie Antragstellerin beteuert hatte, dass die Mängel abgestellt würden. Damit hat die \nAntragstellerin erheblich gegen die Preisangabepflicht verstoßen. Denn erst der \nHinweis auf die Zeitabhängigkeit des Preises ermöglicht es dem Kunden, den \nGesamtpreis des Gesprächs abzuschätzen. \n\n13\n\nSeit dem 1. September 2007 ist außerdem nach § 66a Abs. 1 Satz 4 TKG nicht \nnur der Preis für Anrufe aus dem Festnetz anzugeben, sondern es ist ausdrücklich \ndarauf hinzuweisen, dass die Preise für Anrufe aus dem Mobilfunk davon abweichen \nkönnen. Auf diese Möglichkeit wurde bei keinem der Testanrufe im Oktober 2007 \nhingewiesen. Auch dadurch hat die Antragstellerin mehrfach gegen die \nPreisangabepflicht verstoßen. \n\n14\n\nInsgesamt liegt damit bei summarischer Prüfung ein Gesetzesverstoß vor, der \ndie Antragsgegnerin nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG dazu berechtigt, Anordnungen \nund andere geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Einhalten der gesetzlichen \nVerpflichtungen zu sichern. Zu diesen Maßnahmen gehört nach §§ 67 Abs. 1 Satz 3 \nTKG ausdrücklich auch das Abschalten der Nummer, sofern gesicherte Kenntnis von \ndem Gesetzesverstoß vorliegt. \n\n15\n\nHier besteht solch eine gesicherte Kenntnis durch die verschiedenen Testanrufe. \nDie Abschaltverfügung ist auch zu Recht unmittelbar an das Unternehmen gerichtet \nworden, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist. \n\n16\n\nVgl. Büning/Weißenfels, in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § \n67 Rn. 10.\n\n17\n\nDer Antragsgegnerin ist nach § 67 TKG grundsätzlich ein Entschließungs- und \nAuswahlermessen eröffnet. Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, \nob und wie sie vorgeht, und sie kann alle Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung \nder Vorgaben der Nummernverwaltung erforderlich und angemessen sind.\n\n18\n\nVgl. Begründung zu § 43c TKG, BT-Drs. 15/907, S.10. \n\n19\n\nBei gesicherter Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer ist \nder Ermessensspielraum allerdings eingeschränkt. Denn bei der Neufassung des \nTKG ist das Wort „kann\" des früheren § 43 c TKG a. F. im neuen § 67 Abs. 1 Satz 3 \nTKG ausdrücklich durch ein „soll\" ersetzt worden. \n\n20\n\nVgl. BT-Drucksache 15/907, S. 6 und Büning/Weißenfels a. a. O.\n\n21\n\nDamit ist nun im Regelfall die Abschaltung der Nummer anzuordnen. Denn allein \ndas - gegebenenfalls befristete - Abschalten der Nummer kann die rechtswidrige \nNutzung der Nummer verhindern. \n\n22\n\nVgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 17. 1. 2007 - 11 L 1487/06 -. \n\n23\n\nBesondere Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, liegen hier \nnicht vor. Die Antragstellerin hat vielmehr über einen langen Zeitraum hinweg, trotz \nmehrfacher Beanstandungen der Antragsgegnerin, immer wieder gegen die \nPreisansagepflicht verstoßen. Auch die Tatsache, dass die Preisangabepflicht erst \nam 1. Sep-tember 2007 durch Inkrafttreten des § 66a TKG inhaltlich verschärft \nworden ist, rechtfertigt es nicht, von der Abschaltverfügung abzusehen. Der Inhalt \ndes neuen § 66a TKG stand seit dem Inkrafttreten der Neufassung des TKG im Juli \n2004 bzw. Februar 2007 fest, und der Antragstellerin war auch bekannt, dass die \nNeuregelung bevorstand. Denn sie hat nach ihrem eigenen Vortrag die \nPlattformbetreiberin mehrfach darauf hingewiesen und musste als Diensteanbieterin \nauch sachkundig sein. Damit ist davon auszugehen, dass hier auch im Oktober 2007 \nnoch bekannte Pflichten vernachlässigt worden sind. \n\n24\n\nEs kommt auch nicht darauf an, ob die falschen Ansagen der Antragstellerin \nselbst vorzuwerfen sind oder nicht. Bei der Gefahrenabwehr im Ordnungsrecht sollen \nzukünftige Schäden wirksam verhindert werden, unabhängig davon, wer die \nGefahrenlage verursacht oder verschuldet hat. Auch aus dem Wortlaut des § 67 Abs. \n1 Satz 3 TKG wird deutlich, dass es allein auf die objektiv rechtswidrige Nutzung \nankommt. Verantwortlich ist der Zuteilungsinhaber; er muss gegebenenfalls durch \norganisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Nummer im Einklang mit den \nrechtlichen Vorschriften genutzt wird, und er muss bei Fehlern seiner Hilfspersonen \numgehend für Abhilfe sorgen. Wenn Beanstandungen vorlagen, muss er auch selbst \nkontrollieren, ob seine Hilfsperson beanstandete Fehler beseitigt haben. Wenn es \nder Antragstellerin oder der Betreiberin der Plattform nicht möglich ist, \nsicherzustellen, dass die Preise bei den individuellen Gesprächen ordnungsgemäß \nangesagt werden, kann die Werbung für die Nummern nicht in der bisherigen Form \nfortgeführt werden. Die befristete Abschaltung ermöglicht es der Antragstellerin, ihre \nOrganisation bei der Wiederaufnahme der Nutzung entsprechend zu ändern. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Bei der \nStreitwertfestsetzung geht das Gericht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG \nvom wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an den beiden Nummern aus und \nhat diese Werte im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-13/11-l-1693-07","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-13/11-l-1693-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259106","retrieved":"2026-07-09 02:24:00.764443+00:00"}}