{"status":"available","doknr":"OLD259158","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1212.18L1794.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"18 L 1794/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und \neiner eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffern 1a.) und \nb.), 2 sowie 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12.11.2007 (Geschäftszeichen: ) anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin \nden beabsichtigten Änderungen der Ziffer 2.3.3, Abschnitt „GSM-R in \nRangierbereichen\" sowie den beabsichtigten Änderungen des betrieblich-technischen Regelwerks in Richtlinie 402.0203 Abschnitt 1, Abs. 1 sowie \nAbschnitt 9 der beabsichtigten Neufassung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Antragstellerin (SNB 2009) widerspricht und \nder Antragstellerin in Bezug auf die vorgenannten Klauseln und im vorgenannten Umfang die Abänderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und deren Veröffentlichung bis spätestens \n14.12.2007 aufgibt,\n\n4\n\nhilfsweise im Wege einer gerichtlichen Zwischenregelung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffern 1a.) und b), 2 sowie 4 \ndes Bescheides der Antragsgegnerin vom 12.11.2007 im beantragten Umfang bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag anzuordnen, \n\n5\n\nhat insgesamt keinen Erfolg. \n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n\n7\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den von der Antragstellerin angefochtenen Bescheid anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub \nder Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der \nim Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen als sie schon bei summarischer Überprüfung überschaubar \nist. Eine abschließende rechtliche Überprüfung der angegriffenen Ordnungsverfügung ist nicht gefordert,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. \nN..\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Erfolgsaussichten in der \nHauptsache derzeit zumindest offen sind und ein überwiegendes privates Interesse \nder Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung nicht besteht.\n\n10\n\nAngesichts der Komplexität der sich bei Anwendung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) \nergebenden Rechtsfragen lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei \nsummarischer Prüfung nicht klären. Sämtliche von der Antragstellerin erhobenen \nEinwände gegen die Punkte, in denen die Antragsgegnerin den Bestimmungen der \nSchienennetz-Benutzungsbedingungen der Antragstellerin (SNB 2009) widersprochen hat, bedürften einer eingehenden Prüfung in dem Widerspruchsverfahren bzw. \nin einem ggf. anzustrengenden Hauptsacheverfahren.\n\n11\n\nRechtsgrundlage der in dem Bescheid vom 12.11.2007 ausgesprochenen Beanstandungen ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 \n(BGBl. I S. 2378, 2396), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.11.2007 (BGBl. I S. \n2566 - AEG) i. V. m. § 14 Abs. 1 AEG und § 3 Abs. 1 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 3.6.2005 (BGBl. I S. 1566) (EIBV). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Antragsgegnerin betreffend die hier streitigen Regelungen liegen nach summarischer \nPrüfung vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dabei eine besondere \nSchwere des Rechtsverstoßes nicht Voraussetzung für die Ausübung des Widerspruchsrechts im Rahmen der Vorabprüfung gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG. Der \nSchwere des Rechtsverstoßes ist allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung im \nEinzelfall Rechnung zu tragen.\n\n12\n\nSoweit die Antragsgegnerin die beabsichtigte Änderung der Ziffer 2.3.3, Abschnitt GSM-R in Rangierbereichen, beanstandet hat, vermag die Kammer bei der \nallein gebotenen summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit dieser Beanstandung \nnicht festzustellen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme \nder Antragstellerin vom 02.11.2007, in der diese gegenüber der Antragsgegnerin \nausdrücklich erklärt hat, dass die neuen Regeln bezüglich Rangierfunk keine Relevanz für das Befahren der Schienenwege (Zugfahrt) haben. Eine derartige Relevanz \nbehauptet die Antragstellerin auch im vorliegenden Antragsverfahren nicht, sondern \nverweist lediglich darauf, dass kein Verbot existiere, Regelungen in die SNB aufzunehmen, die keine Bedingungen für den Zugang zu Trassengleisen sind, und dass \nzudem Trassengleise gelegentlich auch zu Rangierzwecken genutzt werden. Letzteres bestreitet die Antragsgegnerin ihrerseits nicht grundsätzlich, sondern beanstandet lediglich, dass die - auch aus Sicht der Antragstellerin - fehlende Relevanz der \nentsprechenden Regelungen für den Netzzugang nicht deutlich gekennzeichnet ist. \nDass diese fehlende Kennzeichnung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot \ndarstellt, ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht offensichtlich von der \nHand zu weisen.\n\n13\n\nDie Kammer hat auch keine durchgreifenden Bedenken, dass das insoweit von \nder Antragsgegnerin herangezogene Transparenzgebot Maßstab bei der Prüfung \nsein darf, ob ein diskriminierungsfreier Zugang zur Infrastruktur nach § 14 Abs. 1 \nSatz 1 AEG i. V. m. § 3 Abs. 1 EIBV vorliegt. Dabei geht die Kammer davon aus, \ndass das gesamte Instrumentarium der Festlegung und Veröffentlichung von \nNutzungsbedingungen nach § 4 EIBV dem Zweck dient, den Zugangsberechtigten \nein klares Bild davon zu vermitteln, welche Leistungen zu welchen Preisen von den \nInfrastrukturunternehmen angeboten werden und welches die Zugangsbedingungen \nsind. In dem Maße, in dem ein Regelwerk intransparent ist, eröffnet es einerseits \nSpielräume für eine Ungleichbehandlung verschiedener Zugangsberechtigter und \nerschwert andererseits den Zugangsberechtigten den Preis-Leistungs-Vergleich \nsowie eine Überprüfung der Zugangsentscheidungen. Vor diesem Hintergrund \nvermag die Kammer jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung nicht zu \nerkennen, dass die Heranziehung des Maßstabes der Transparenz bei der Prüfung, \nob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG erfüllt sind, rechtswidrig wäre. \n\n14\n\nBezüglich der Beanstandung des Abschnitts 1 Absatz 1 und des Abschnitts 9 der \nRichtlinie 402.0203, soweit es um die weitere Mitteilung der Ablehnung einer \nTrassenanmeldung auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs geht, \nsprechen nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte für die \nRechtmäßigkeit des Bescheides.\n\n15\n\nInsbesondere konnte die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung die \ngetroffenen Regelungen auf die allgemeine Befugnisnorm des § 14c Abs. 1 AEG \nstützen. Hiernach kann die Regulierungsbehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben \ngegenüber öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen u.a. die Maßnahmen \ntreffen, die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des \nEisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind. Die \nin Ziffer 2 des streitbefangenen Bescheides getroffene Anordnung lässt sich ohne \nweiteres unter diese Norm subsumieren. Dem steht auch nicht der Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.3.2007 - 13 B \n2592/06 - entgegen, da die Frage der Ermächtigungsgrundlage für die \nAnpassungsaufforderung ausdrücklich offen gelassen wurde.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die geforderte Unterrichtung ist § 14d Satz 1 Nr. 1 AEG. \nNach dieser Vorschrift haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die \nRegulierungsbehörde über die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von \nZugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich der Pflichtleistungen, sofern Anträge \nabgelehnt werden sollen, zu unterrichten. Sowohl aus dem Wortlaut der Norm als \nauch aus der Gesetzessystematik ergeben sich nach Auffassung der Kammer \ngewichtige Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterrichtung über eine beabsichtigte \nEntscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan \neinschließlich der Pflichtleistungen, sofern Anträge abgelehnt werden sollen, erst \ndann erfolgen soll, wenn - auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs - \ndie Angebote bzw. die Mitteilungen über Trassenablehnungen übermittelt werden. \nBereits der in § 14d Satz 1 Nr. 1 AEG verwendete Begriff der „beabsichtigten \nEntscheidung\" lässt darauf schließen, dass eine konkrete Absicht, dass Anträge \nabgelehnt werden sollen, erforderlich ist. Dies setzt aber voraus, dass das \n„Beanstandungsverfahren\" nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 EIBV bereits durchgeführt worden \nist. Auch die Gesetzessystematik spricht für diese Auslegung. Dies ergibt sich \ninsbesondere aus dem Widerspruchsrecht der Antragsgegnerin in § 14e Abs. 1 Nr. 1 \nAEG. Gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 1 AEG kann die Regulierungsbehörde nach Eingang \neiner Mitteilung nach § 14d AEG innerhalb von zehn Arbeitstagen der beabsichtigten \nEntscheidung nach § 14d Satz 1 Nr. 1 AEG widersprechen, soweit die beabsichtigten \nEntscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur \nEisenbahninfrastruktur entsprechen. Diese zeitlich sehr eng begrenzte Frist von zehn \nArbeitstagen ergäbe keinen Sinn, wenn Gegenstand der Mitteilung die \nbeabsichtigten Entscheidungen nach Abschluss des Koordinierungsverfahrens \nwären. Denn die Zugangsberechtigten selbst haben gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 EIBV \nmindestens einen Monat lang Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum \nvorläufigen Netzfahrplanentwurf. Warum der Regulierungsbehörde hingegen nur \nzehn Arbeitstage zur Verfügung stehen sollten, wäre bei einer Auslegung im Sinne \nder Antragstellerin nicht erklärlich. Zudem sind in dieser Zeit auch noch \nStellungnahmen der Zugangsberechtigten zu erwarten und daher Änderungen des \nEntwurfs nicht auszuschließen. Ein Widerspruchsrecht kann demgemäß nach \nsummarischer Prüfung sachgerecht frühestens nach Kenntnis des endgültigen \nNetzfahrplanentwurfs ausgeübt werden.\n\n17\n\nDie Kammer vermag ferner nicht festzustellen, dass die Antragstellerin das ihr \neingeräumte Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt hätte. Es ist nicht zu \nbeanstanden, wenn die Antragsgegnerin von ihrem Widerspruchsrecht hinsichtlich \nder festgestellten Verstöße Gebrauch gemacht hat, um frühzeitig mögliche \nBeeinträchtigungen der gesetzlich verankerten Zugangsrechte zu unterbinden. \n\n18\n\nDa die Erfolgsaussichten somit nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest \noffen sind, überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht \nbereits aus diesem Grund das durch § 37 AEG vorgesehene öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung. \n\n19\n\nDie von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile überwiegen auch im \nÜbrigen nicht das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug des angefochtenen \nBescheides. Dabei steht auf der einen Seite das öffentliche Interesse an der \nSchaffung der Voraussetzungen für einen diskriminierungsfreien Wettbewerb nach § \n14 Abs. 1 Satz 1 AEG bereits im Wege der Vorabprüfung nach § 14e AEG. Die \ngesetzgeberische Wertung in § 37 AEG, dass Widersprüche der Antragsgegnerin \nnach § 14e AEG sofort vollziehbar sind, macht deutlich, dass der Gesetzgeber der \nsofortigen Schaffung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs auch schon im Wege \nder Vorabkontrolle ein hohes Gewicht beigemessen hat. Dem steht das private \nInteresse der Antragstellerin gegenüber, ihre Schienennetz-Benutzungsbedingungen \nnebst Anlagen in der von ihr vorgesehenen Form zum gesetzlich vorgesehenen \nTermin in Kraft zu setzen. Vorliegend hätte die Antragstellerin aber ausreichend \nGelegenheit gehabt, die Benutzungsbedingungen entsprechend den Vorgaben der \nAntragsgegnerin in der Zeit vom 13.11.2007 bis zum 13.12.2007 zu überarbeiten und \nsodann fristgerecht zum 14.12.2007 zu veröffentlichen. Angesichts der nur relativ \ngeringfügigen Formulierungsarbeiten, die zur Behebung der vorliegend \nstreitgegenständlichen Beanstandungsgründe erforderlich wären, erscheint selbst \nzum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer noch eine fristgerechte \nUmsetzung möglich. Die von der Antragstellerin behaupteten schweren irreparablen \nSchäden infolge einer Gefährdung der Erstellung des Netzfahrplans bestehen daher \naus Sicht der Kammer nicht. Ebensowenig ist erkennbar, dass infolge des \nWiderspruchs gegen Ziffer 2.3.3 der SNB die gesamte Migrationsstrategie der \nAntragstellerin mit Blick auf GSM-R, insbesondere in Serviceeinrichtungen, in Frage \ngestellt würde. \n\n20\n\nDa das Gericht hinsichtlich des Hauptantrages zur Sache entscheiden konnte, \nwar für einen Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung kein Raum mehr.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n22\n\nBei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der \nAntragstellerin mit mindestens 200.000,- Euro bewertet und diesen Betrag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert \n( §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-12/18-l-1794-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-12/18-l-1794-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259158","retrieved":"2026-07-09 02:24:05.344121+00:00"}}