{"status":"available","doknr":"OLD259204","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1211.18L1779.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-12-11","aktenzeichen":"18 L 1779/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000.- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und \neiner eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffern 1 bis 3 des \nBescheides der Antragsgegnerin vom 22.11.2007 anzuordnen, \n\n4\n\nhilfsweise im Wege einer gerichtlichen Zwischenregelung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffern 1 bis 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22.11.2007 bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag anzuordnen, \n\n5\n\nhat insgesamt keinen Erfolg. \n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n\n7\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den von der Antragstellerin angefochtenen Bescheid anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub \nder Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der \nim Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen als sie schon bei summarischer Überprüfung überschaubar \nist. Eine abschließende rechtliche Überprüfung der angegriffenen Ordnungsverfügung ist nicht gefordert,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. \nN..\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit zumindest offen sind und ein überwiegendes privates Interesse der \nAntragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung nicht besteht. \n\n10\n\nDie Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 22.11.2007 kann bei der hier allein möglichen und summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der formellen als auch hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit. \n\n11\n\nSoweit die Antragstellerin die fehlende Anhörung rügt, vermag die Kammer einen \nAnhörungsmangel nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin - \nnach deren eigenem Vorbringen - darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, Widerspruch gegen die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einzulegen. \nDass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht auf jedes Detail der späteren Begründung des Bescheides vom 22.11.2007 hingewiesen hat, begründet jedenfalls keinen Anhörungsmangel, der bereits bei summarischer Prüfung festgestellt \nwerden könnte. \n\n12\n\nEbenso vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin der ihr \nobliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. Sie hat den angefochtenen Bescheid in seinen wesentlichen Aussagen vollständig begründet und sodann \nauf den Seiten 9 bis 36 des angegriffenen Bescheides vom 22.11.2007 einzelne Monita dargelegt und begründet. Damit hat sie ihrer Begründungspflicht vollständig genügt. \n\n13\n\nSchließlich ist der Bescheid auch nicht etwa unbestimmt. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist nicht wegen fehlender Fristsetzung unbestimmt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides aufgegeben, die NBS-DUSS unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsauffassung der \nAntragsgegnerin abzuändern und in der in § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Eisenbahninfrastrukturbenutzungsverordnung vom 3.6.2005 (BGBl. I, S. 1566) (EIBV) \nvorgesehenen Form zu veröffentlichen. Dazu gehört auch die Einhaltung der in § 4 \nAbs. 4 und Abs. 5 EIBV einzuhaltenden Fristen, so dass sich die Fristsetzung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und für die Antragstellerin unmittelbar nachvollziehbar \nist. Da der Antragstellerin die maßgebliche Frist - nämlich der 14.12.2007 - wie sich \naus der Antragsschrift ergibt, auch bekannt ist, besteht insoweit keine Unklarheit. \nDenn die Fristsetzung ist damit für die Antragstellerin jedenfalls unzweideutig bestimmbar.\n\n14\n\nFerner ist der angefochtene Bescheid auch nicht insoweit unbestimmt als die \nAntragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben hat, die Nutzungsbedingungen unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin neu zu fassen. Denn \ndie Antragsgegnerin hat im Ansatz klare Vorgaben gemacht und klar erklärt, worum \nes ihr geht. Sie ist in diesem Zusammenhang nicht gehalten und möglicherweise \nauch gar nicht berechtigt, der Antragstellerin ganz konkrete Formulierungen \nvorzugeben, denn insoweit bleibt der Antragstellerin ein Gestaltungsspielraum. Die \nVorgaben der Antragsgegnerin beziehen sich vor allem auf die Strukturänderung, die \nzum Ziel hat, ein kohärentes Regelwerk zu schaffen und nicht dieselben \nGegenstände an verschiedenen Stellen in unterschiedlicher oder jedenfalls nicht \nvöllig eindeutiger Weise mehrfach zu regeln. \n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht \nals materiell rechtswidrig. Das Hauptargument der Antragstellerin, dass nämlich das \nvon der Antragsgegnerin herangezogene Transparenzgebot nicht Maßstab bei der \nPrüfung sein dürfe, ob ein diskriminierungsfreier Zugang zur Infrastruktur nach § 14 \nAbs. 1 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I, S. 2378, \n2396), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.11.2007 (BGBl. I. S. 2566) (AEG) i. V. \nm. § 3 Abs. 1 EIBV vorliege, greift zur Überzeugung der Kammer nicht durch. Dabei \ngeht die Kammer davon aus, dass das gesamte Instrumentarium der Festlegung und \nVeröffentlichung von Nutzungsbedingungen nach § 4 EIBV i. V. m. § 10 EIBV dem \nZweck dient, den Zugangsberechtigten ein klares Bild davon zu vermitteln, welche \nLeistungen zu welchen Preisen von den Infrastrukturunternehmen angeboten \nwerden. Dies soll zum einen die Kontrolle ermöglichen, dass nicht bestimmte \nZugangsberechtigte besser behandelt werden als andere. Zum anderen soll es aber \nauch den Zugangsberechtigten die Möglichkeit eröffnen die Angebote der \nInfrastrukturunternehmen auf einem Markt, auf dem diese - wie hier - nicht \nMonopolisten sind, mit den Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen. In dem \nMaße, in dem ein Regelwerk intransparent ist, eröffnet es einerseits Spielräume für \neine Ungleichbehandlung verschiedener Zugangsberechtigter und erschwert \nandererseits den Zugangsberechtigten den Preis-Leistungs-Vergleich. Vor diesem \nHintergrund vermag die Kammer jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung \nnicht zu erkennen, dass die Heranziehung des Maßstabes der Transparenz bei der \nPrüfung, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG erfüllt sind, \nrechtswidrig und die Frage der Transparenz allein der zivilrechtlichen Inhaltskontrolle \nvorbehalten wäre.\n\n16\n\nSoweit die Antragsgegnerin auf S. 9 bis 36 des angefochtenen Bescheides \neinzelne konkrete Regelungen beanstandet hat, vermag die Kammer bei der hier \nallein möglichen summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit dieser Beanstandungen \nnicht festzustellen. Die Beanstandungen erscheinen jedenfalls anhand der \neinschlägigen Rechtsgrundlagen nachvollziehbar. Dass sich jede dieser \nBeanstandungen bei einer Prüfung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erwiese, \nist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht der Prüfungsmaßstab. \n\n17\n\nDie Kammer vermag ferner nicht festzustellen, dass die Antragstellerin das ihr \neingeräumte Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt hätte. Soweit die \nAntragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, die Antragsgegnerin hätte nicht \ngegen die Benutzungsbedingungen und deren Anlagen insgesamt Widerspruch \nerheben dürfen, ergibt sich auch daraus nicht eindeutig die Rechtswidrigkeit des \nangefochtenen Bescheides. Vielmehr stellt sich die Forderung der Antragsgegnerin \nnach Schaffung eines kohärenten Regelwerkes im Kern als rechtmäßige Forderung \ndar. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich das Monitum der Antragsgegnerin \nnicht darauf richtet, dass ein Regelwerk mit Anlagen geschaffen werde, wie dies im \nÜbrigen auch bei anderen Infrastrukturunternehmen der Fall ist. Vielmehr zielt die \nBeanstandung im Kern darauf, dass dieselben Gegenstände an verschiedenen \nStellen in unterschiedlicher Weise und an teilweise systematisch nicht zu \nvermutenden Stellen geregelt sind. Dies wird etwa bei den Haftungsfragen deutlich, \nwo es einerseits das gesetzliche Haftungsrecht gibt, das subsidiär gilt. Daneben gibt \nes die Regelungen in Ziffer 6 der NBS-DUSS, die ihrerseits wiederum subsidiär \ngegenüber den Haftungsregelungen in Ziffer 5 der Anlage 2 zu den NBS-DUSS \ngelten. Diese doppelte Subsidiarität schafft Unklarheiten und steht damit der \nSchaffung eines transparenten Regelwerkes entgegen. Gleiches gilt etwa für die \nFragen der Sicherheitsleistungen, die an ganz verschiedenen Stellen in dem \nRegelwerk aufgeführt sind und damit der Übersichtlichkeit des Regelwerkes \nschaden. \n\n18\n\nDa sich das Monitum der fehlenden Transparenz - wie von der Antragsgegnerin \nauf S. 4 unten bis S. 6 des angefochtenen Bescheides beispielhaft dargestellt - auf \nzahlreiche einzelne Textpassagen auswirkt und auch das gesamte Regelwerk \nbetrifft, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht allein die Änderung \nzahlreicher Passagen, sondern vielmehr eine vollständige Überarbeitung verlangt \nwurde. \n\n19\n\nAuch soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin hätte als \nmilderes Mittel allein gegen die Anlage 2 der NBS-DUSS Widerspruch erheben \nmüssen, vermag die Kammer dies inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Denn zum einen \nenthält die Anlage 2 eine Vielzahl von Spezialregelungen für die Antragstellerin, die \ndieser dann vollständig abgeschnitten gewesen wären. Damit hätte die \nAntragsgegnerin in der Sache sehr viel stärker in die Gestaltungsfreiheit der \nAntragstellerin eingegriffen als mit dem angefochtenen Bescheid. Zum anderen ist \ndie Forderung nach Schaffung eines kohärenten Regelwerkes - wie dargestellt - bei \nsummarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n20\n\nAuch ansonsten ergeben sich gegen die von der Antragsgegnerin angestellten \nErmessenserwägungen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. \n\n21\n\nGleiches gilt auch für die Androhung des Zwangsgeldes. Dabei ist insbesondere \nzu berücksichtigen, dass die Umsetzungsfrist für die Anordnung zu Ziffer 2 des \nBescheides vom 22.11.2007 - wie dargelegt - eindeutig bestimmbar ist. \n\n22\n\nDie Interessenabwägung im Übrigen geht vorliegend ebenfalls nicht zugunsten \nder Antragstellerin aus. Dabei steht auf der einen Seite das öffentliche Interesse an \nder Schaffung der Voraussetzungen für einen diskriminierungsfreien Wettbewerb \nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG bereits im Wege der Vorabprüfung nach § 14 e AEG. \nDem steht das private Interesse der Antragstellerin gegenüber, ihre \nBenutzungsbedingungen nebst Anlagen in der von ihr vorgesehenen Form zum \ngesetzlich vorgesehenen Termin in Kraft zu setzen. Bei dieser Interessenabwägung \nist zur Überzeugung der Kammer zum einen zu berücksichtigen, dass gegen die \nBenutzungsbedingungen in der von der Antragstellerin vorgelegten Form erhebliche \nrechtliche Bedenken bestehen. Zum anderen ist aber auch in die Erwägung \neinzustellen, dass die Antragstellerin die Gelegenheit gehabt hätte, die \nBenutzungsbedingungen entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin in der \nZeit vom 22.11.2007 bis zum 13.12.2007 zu überarbeiten und sodann fristgerecht \nzum 14.12.2007 zu veröffentlichen. Der der Antragstellerin zur Verfügung stehende \nZeitraum von ca. drei Wochen war zwar zugegebenermaßen knapp; dass die \nangeordnete Umgestaltung der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, vermag \ndie Kammer indes nicht zu erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es \nnicht darum gegangen wäre, etwa externen Sachverstand heranzuziehen oder eine \nweitere Abstimmung herbeizuführen. Vielmehr wäre allein eine juristische \nUmformulierungsarbeit zu leisten gewesen. Sofern die Antragstellerin die Zeit vom \n22.11.2007 bis zum 7.12.2007 allein dazu genutzt haben sollte, die vorliegende \nAntragsschrift zu verfassen und nicht auch dazu, die Benutzungsbedingungen \nentsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin umzugestalten, so beeinflusst dies \ndie Interessenabwägung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht. \n\n23\n\nDie gesetzgeberische Wertung in § 37 AEG, dass Widersprüche der \nAntragsgegnerin nach § 14 e AEG sofort vollziehbar sind, macht deutlich, dass der \nGesetzgeber der sofortigen Schaffung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs \nauch schon im Wege der Vorabkontrolle ein hohes Gewicht beigemessen hat. \nAngesichts der bei summarischer Prüfung nicht festzustellenden Rechtswidrigkeit \ndes Bescheides vom 22.11.2007 und angesichts der vorgenannten \ngesetzgeberischen Wertung kann der - letztlich selbst geschaffene - Nachteil der \nAntragstellerin bei der Interessenabwägung nicht den Ausschlag zugunsten der \nAntragstellerin geben. \n\n24\n\nDa das Gericht hinsichtlich des Hauptantrages zur Sache entscheiden konnte, \nwar für einen Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung kein Raum. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an der \nHälfte des von der Antragsgegnerin angedrohten Zwangsgeldes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-11/18-l-1779-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-11/18-l-1779-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259204","retrieved":"2026-07-09 02:24:09.224617+00:00"}}