{"status":"available","doknr":"OLD259255","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1207.18K4523.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-12-07","aktenzeichen":"18 K 4523/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 19.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, die Änderungsanzeige der Klägerin vom \n26.01.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Änderung einer nicht konservierten Zubereitung - \nverpackt in einem Einzeldosisbehältnis - in eine konservierte Zubereitung - verpackt \nin einem Mehrdosenbehältnis -.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung für das Fertigarzneimittel W. , Augentropfen, Zulassungsnummer 00000.00.00. Das flüssige \nPräparat zum Eintropfen in den Bindehautsack enthält den arzneilich wirksamen Bestandteil Tetryzolinhydrochlorid und ist mit den Anwendungsgebieten „Augenreizungen z.B. durch Rauch, Wind, gechlortes Wasser und Licht. Allergische Entzündungen des Auges, z.B. Heufieber und Blütenstaubüberempfindlichkeit.\" sowie den Packungsgrößen 10, 20, 30, 50, 60, 90 und 120 Ein-Dosis-Ophtiolen mit je 0,5 ml Lösung sowie einem unverkäuflichen Muster mit 5 Ein-Dosis-Ophtiolen mit je 0,5 ml \nLösung zugelassen.\n\n4\n\nMit einer Änderungsanzeige vom 26.01.2001 zeigte die Klägerin in dem von ihr \nausgefüllten Formular u.a. folgende Änderungen an: Bezeichnung des Arzneimittels \n(„C. N Augentropfen\"), wirksame, aber nicht arzneilich wirksame Bestandteile \n(zusätzlich Benzalkoniumchlorid als Konservierungsmittel - 0,10 mg -), nicht wirksame Bestandteile (0,10 mg weniger Wasser für Injektionszwecke), Dosierung und Packungsgrößen. Zur pharmakologisch-toxikologischen und klinischen Dokumentation \nnahm sie Bezug auf die Unterlagen zu dem Arzneimittel P. -N, Augentropfen \nihres Tochterunternehmens X. GmbH.\n\n5\n\nMit streitbefangenem Bescheid vom 19.03.2001 - zugestellt am 20.03.2001 - teilte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin mit, \ndass den angezeigten Änderungen der Packungsgrößen sowie den damit verbundenen Änderungen der Darreichungsform, der sonstigen wirksamen Bestandteile und \nder Dosierung nach § 29 Abs. 2a AMG nicht zugestimmt werde. Zur Begründung \nführte das BfArM aus, die Umstellung von einem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis sei mit einer grundlegenden Änderung der Zusammensetzung verbunden, da \ndie im Mehrdosisbehältnis verpackten Augentropfen ein Konservierungsmittel enthielten. Die beiden Darreichungsformen seien nicht vergleichbar. Gemäß der Notice \nto Applicants „Guideline on the Categorisation of New Applications (NA) versus Variations Applications (V)\" vom Dezember 2000 handele es sich im vorliegenden Fall \nnicht um eine Typ II Änderung, sondern um eine Neuzulassung.\n\n6\n\nDie Klägerin erhob hiergegen am 09.04.2001 Widerspruch. Mit der \nÄnderungsanzeige vom 26.01.2001 sei keine Änderung der Darreichungsform \nangezeigt worden. Es handele sich nach wie vor um Augentropfen. „Ein-Dosis-\" und \n„Mehr-Dosis-Zubereitungen\" gebe es im Sinne von Darreichungsformen nicht; es \nseien nur unterschiedliche Packungsgrößen. Dies gelte insbesondere in diesem Fall, \nda auch bei der für den Einmalgebrauch vorgesehenen neuen Packungsgröße nicht \nderen gesamter Inhalt die zu applizierende Dosis darstelle, sondern auch hier, wie \nbei der 10 ml-Packung, nur eine Teilmenge, ein Tropfen, ausgedrückt und je Auge \nappliziert werde. Dadurch unterscheide sich diese Situation von der der Umwandlung \neines nicht abgeteilten Pulvers in Tabletten deutlich.\nSelbst wenn eine Änderung der Darreichungsform vorläge, so wäre diese gemäß \nPunkt 5 der 6. Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulassungen nach Artikel \n3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (BGA) vom 23.10.1990 \nzumindest als Änderung in eine vergleichbare Darreichungsform zu werten und somit \ngemäß § 29 Abs. 2a AMG per Änderungsanzeige zulässig.\nSchließlich sei die Leitlinie rechtlich nicht generell zwingend anzuwenden, sondern \nnur eine Anleitung, deren Eignung in jedem Einzelfall zu überprüfen sei. Gemäß der \neigenen Präambel sei die Anwendbarkeit der Leitlinie ausdrücklich auf Änderungen \ngemäß der EG-Verordnungen 541/95 und 542/95 beschränkt und ihre automatische \nAnwendbarkeit auf andere, insbesondere nationale Regelungen, explizit \nverneint.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 - zugestellt am 15.07.2005 - wies das \nBfArM den Widerspruch als unbegründet zurück. Die angestrebte Umstellung von \neinem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis sei sowohl nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 AMG \nals auch nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG als eine neuzulassungspflichtige Einführung \neines Arzneimittels zu qualifizieren.\nDer Begriff der „Darreichungsform\" stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, zu \ndessen Ausfüllung die hinreichend konkretisierte europäische Begriffsbestimmung \nder „pharmaceutical form\" heranzuziehen sei, da beide Begriffe gleichbedeutend gebraucht würden. Von einer diesbezüglichen Identität gehe auch die Guideline on the \nCategorisation of Extension Applications (EA) versus Variations Applications\" von \nOktober 2003 aus.\nDie Umstellung von einem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis sei unter Berücksichtigung der zur Begriffsbestimmung der „pharmaceutical form\" ergangenen Leitlinien als Änderung der Darreichungsform einzuordnen. Der Begriff der pharmaceutical form beziehe sich nicht nur auf die galenische Form, sondern auch auf die Art \ndes verwendeten Behältnisses. Die erstrebte Umstellung sei als eine Änderung der \n„pharmaceutical form\" von „Augentropfen zur Einmalentnahme\" in „Augentropfen in \neinem Mehrdosenbehältnis\" und damit als Änderung der Darreichungsform einzuordnen.\nDie neue Darreichungsform sei aufgrund der Zugabe eines Konservierungsmittels \nmit der bislang zugelassenen Darreichungsform nicht vergleichbar. Nach der \nRechtsprechung des VG Berlin (Beschluss vom 25.09.1998 - VG 14 A 287.94 -) \nseien einzelne Darreichungsformen dann nicht vergleichbar, wenn die sachlichen \nUnterschiede von so erheblichem Gewicht seien, dass die Zulassung als solche in \nFrage stehe. Davon sei auszugehen, da der mit der Beurteilung der neuen \nDarreichungsform verbundene Prüfaufwand eine nahezu umfassende \nNeubeurteilung des Arzneimittels erfordere. Von einem derartig hohen Prüfaufwand \nsei im Fall der Zugabe eines Konservierungsmittels auszugehen.\nDieser Beurteilung stehe die 6. Bekanntmachung nicht entgegen, da in dieser \nausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass „bei der Ermittlung der \nVergleichbarkeit der Darreichungsformen ... im konkreten Einzelfall die Freisetzung, \nBioverfügbarkeit und biologische Verfügbarkeit am Erfolgsorgan berücksichtigt \nwerden müssen\". Weiter werde ausgeführt, dass „bei der Prüfung der \nVergleichbarkeit verschiedener Darreichungsformen, je nach den Umständen des \nEinzelfalls etwa auch Anwendungsart, Resorptionsprofil, das galenische Vehikel \n(Träger) und die daraus resultierende In-Vitro-Liberation herangezogen werden \nmüsse\". Die Zugabe des Konservierungsmittels könne als kationisches Tensid auch \nAuswirkungen auf die biologische Verfügbarkeit am Erfolgsorgan und das \nResorptionsprofil des Arzneimittels haben. Dieses Ergebnis werde durch die \nAusfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Vergleichbarkeit\" durch die \nheranzuziehende Guideline gestützt, wonach die Umstellung von einem \nEinzeldosen- in ein Mehrdosenbehältnis grundsätzlich immer eine neue Zulassung \nerfordere. Dies werde damit begründet, dass die Zubereitungen in den \nMehrdosenbehältnissen typischerweise andere wirksame Bestandteile, insbesondere \nandere Bindemittel oder einen zusätzlichen Konservierungsstoff enthielten.\n\n8\n\nSchließlich führe die angestrebte Umstellung zu einer Änderung des arzneilich \nwirksamen Bestandteils Tetryzolinhydrochlorid. Während das Einmaldosisbehältnis \n0,5 ml Augentropfen (= 0,25 mg Tetryzolinhydrochlorid) fasse, enthalte das \nMehrdosenbehältnis 10 ml Augentropfen (= 5 mg Tetryzolinhydrochlorid). Die Menge \nwürde insoweit von 0,25 mg auf 5 mg geändert. Dass die Konzentration des \nBestandteils bezogen auf einen ml gleich bleibe und der Patient unter Umständen \nunabhängig von der Packungsgröße die gleiche Menge des Arzneimittels anwende, \nsei nach der Rechtsprechung des Landgerichts Köln (Urteil vom 19.12.1985 - 31 O \n338/85 -) unbeachtlich.\n\n9\n\nAm 28.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie zunächst ihr bisheriges \nVorbringen. Ergänzend führt sie aus, bei dem streitgegenständlichen Arzneimittel \nhandele es sich nach wie vor um die Darreichungsform Augentropfen. Auch die \ngalenische Form sei völlig unverändert. Es handele sich weiterhin um eine klare \nwässrige Lösung der gleichen Bestandteile in völlig gleicher Menge. Es erfolge \nlediglich eine Reduktion der Wassermenge um vernachlässigbare ca. 0,1 Promille \nund ein Zusatz von Benzalkoniumchlorid in einer Menge von 0,1 Promille. Die \nDosierung, Art, Ort und Dauer der Anwendung und die Indikation seien gleich. \nInsoweit sei bei der Änderungsanzeige auch auf die Unterlagen hinsichtlich der \nZulassung von C. N Augentropfen Bezug genommen worden, da dieses \nMedikament dem geänderten W. völlig gleiche.\n\n11\n\nDie von der Beklagten herangezogene Guideline kenne die nach dem AMG \ngrundsätzlich zulässige Änderung in eine vergleichbare Darreichungsform nicht. Des \nWeiteren sei die Guideline nicht in deutsches Recht umgesetzt worden und daher \nnicht als rechtsverbindlich anzusehen. Schließlich sei die Aussage der Guideline, \ndass die Ausbietung der identischen Substanz in ein Einzeldosis- statt in ein \nMehrdosisbehältnis stets eine Änderung der Darreichungsform darstelle, mangels \nfachlicher Begründung nicht nachvollziehbar.\n\n12\n\nSelbst wenn man von einer Änderung der Darreichungsform ausginge, läge eine \nÄnderung in eine vergleichbare Darreichungsform vor. In der Bekanntmachung des \nBundesgesundheitsamtes über die Zulassung von Arzneimitteln vom 20.07.1988 \nseien Darreichungsformen als untereinander vergleichbar dargestellt. Die aus dem \nUrteil des Verwaltungsgerichts Berlin gezogene Ableitung der Vergleichbarkeit der \nDarreichungsform alleine aus dem Prüfaufwand sei nicht sachgerecht. Der EuGH \nhabe im Zusammenhang mit der Frage, welche Arzneimittel als „im Wesentlichen \ngleich\" zu bewerten seien, auf folgende Punkte abgestellt: gleiche qualitative und \nquantitative Zusammensetzung an Wirkstoffen, gleiche Darreichungsform und \nBioäquivalenz. Durch die Zugabe des seit vielen Jahren bekannten und in rund 50 % \naller Augentropfen verwendeten Konservierungsmittels Benzalkoniumchlorid \nentstehe kein hoher Prüfaufwand. Es könne somit keinesfalls davon ausgegangen \nwerden, dass die Zulassung als solche in Frage stehe. Zudem seien Änderungen \ndes Konservierungsmittels nach Art und Menge gemäß § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG auf \ndem Wege einer Änderungsanzeige grundsätzlich zulässig und erforderten keine \nNeuzulassung.\nSchließlich stelle die angezeigte Änderung auch keine Änderung der arzneilich \nwirksamen Bestandteile nach der Menge, sondern eine Änderung der \nPackungsgröße dar. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Landgerichts Köln sei \nvorliegend nicht übertragbar, da es sich in dem dortigen Fall sowohl bei der 60 ml als \nauch bei der 120 ml Infusionslösung um eine Einmaldosis gehandelt habe. Im \nvorliegenden Fall handele es sich in beiden Fällen um Behältnisse, welche nicht in \nGänze als Einzeldosis verwendet würden.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Beklagten vom 19.03.2001 und den \nWiderspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, die Änderungsanzeige der Klägerin vom 26.01.2001 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend zur \nNeuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG aus, dass das Eindosenbehältnis \nin der Guideline als spezielle, also eigenständige und unabhängig von Konsistenz \nund physikalischer Eigenschaft des Arzneimittels anerkannte Darreichungsform \ndefiniert werde. Grund hierfür sei, dass die mengenmäßig in der Dosierungsgröße \nfestgelegte Darreichungsform eine spezifische Zusammensetzung habe, die sich \nnicht einfach multiplizieren oder dividieren lasse. Es sei einleuchtend, dass ein \nMehrdosenbehältnis gegenüber einem Eindosenbehältnis oftmals ein höheres Maß \nan Stabilisatoren, Konservierungsstoffen und ähnlichen qualitätsrelevanten \nHilfsstoffen haben müsse. Eine relevante, nur rechnerische Heraufsetzung bei \nBeibehaltung der Mengenrelationen müsse daher gerade nicht die Vermutung der \nRichtigkeit haben, nur weil das Eindosenbehältnis schon die Zulassungskriterien \nerfülle. Die quantitative Änderung des Wirkstoffgehalts eines Arzneimittels sei in der \nZulassung pro abgeteilter Darreichungsform mengenmäßig konkretisiert, so dass \neine Abweichung hiervon in die eine oder andere Richtung das Arzneimittel \nwesentlich ändere mit der Folge, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis geprüft werden \nmüsse. Die grundlegende Änderung zeige sich auch daran, dass die Klägerin \nerstmalig für das Mehrdosenbehältnis eine Laufzeitspezifikation habe angeben \nmüssen.\n\n18\n\nBezüglich der Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 AMG trägt die \nBeklagte ergänzend vor, dass die Klägerin für die Vergleichbarkeit der \nDarreichungsform darlegungs- und beweisbelastet sei. Sie könne nicht pauschal \ndarauf verweisen, dass das verwendete Konservierungsmittel in anderen \nAugentropfen ebenfalls Verwendung finde. Sie habe vielmehr aufzuzeigen, warum \ndiese Wirkstoffmenge geeignet und den Zwecken des Arzneimittelsrechts dienlich \nsei. Sie müsse die Stabilitätsdaten plausibel angeben und belegen. Daran fehle es. \nZu berücksichtigen sei zudem nicht nur der abstrakte Vorgang des Zufügens eines \nKonservierungsstoffs, sondern auch der konkret eingesetzte Konservierungsstoff \nBenzalkoniumchlorid, der auf der Besonderheitenliste stehe und für den ein \nStufenplanverfahren bestehe. Es handele sich nicht um eine Reinsubstanz, sondern \nein Stoffgemisch, das zu Reizungen führen könne. Bei der in Anspruch genommenen \nIndikation erscheine dies nicht sinnvoll. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, \ndass Konservierungsmittel von vielen Menschen nicht vertragen würden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der von der Klägerin \neingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n22\n\nDie Ablehnung der Zustimmung zur Änderung einer nicht konservierten \nZubereitung - verpackt in einem Einzeldosisbehältnis - in eine konservierte \nZubereitung - verpackt in einem Mehrdosisbehältnis - durch den Bescheid der \nBeklagten vom 19.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n13.07.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Der Klägerin steht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ein Anspruch \nauf Neubescheidung ihrer Änderungsanzeige unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu.\nDie Beklagte ist zu Unrecht von einer Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 Satz 1 \nNrn. 1 und 2 AMG ausgegangen, was zur Rechtswidrigkeit der versagten Zustimmung führt.\n\n23\n\nNach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG ist eine Neuzulassung zu beantragen, wenn \nbei einem Arzneimittel eine Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe erfolgt \nist.\n\n24\n\nDie vorgenommene Umstellung von einem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis führt nicht zu einer Änderung des Wirkstoffs Tetryzolinhydrochlorid. Die \nKammer teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln, dass es \nunbeachtlich sei, dass das Wirkstoffverhältnis keine Änderung erfahren habe.\n\n25\n\nVgl. LG Köln, Urteil vom 19.12.1985 - 31 O 338/85 -.\n\n26\n\nDem ist nicht zu folgen. So hat bereits die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts \nKöln zur Mengenänderung überzeugend ausgeführt:\n\n27\n\n„Die Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile ist in den \nZulassungsunterlagen sowie in den Beschriftungen in Maßeinheiten \nanzugeben (vgl. § 10 Abs. 6 Nr. 2 AMG, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Anm.: \nheute § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 d)) i.V.m. § 10 Abs. 6 Nr. 2 AMG, § 22 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 6 Nr. 2 AMG). Diese sind für jeden \nBestandteil gesondert aufzuführen und auf eine bestimmte Bezugsgröße, \nbei abgeteilten Arzneiformen auf ein Stück (z.B. Tablette) und im Übrigen \nauf eine bestimmte Gewichts- und Volumenmenge zu beziehen.\n\n28\n\nVgl. Sander, AMG, § 22 Anm. 4, § 10 Anm. 16; \nKloesel/Cyran, AMG, § 10 Anm. 64; vgl. hierzu auch Rdnr. 235 \nder Bekanntmachung der Beklagten über die Zulassung von \nArzneimitteln vom 31.10.1996 (BAnz. 1997 Nr. 44 a).\n\n29\n\n Für die Beurteilung einer Mengenerhöhung ist daher gleichfalls auf \ndie jeweilige Bezugsgröße abzustellen.\"\n\n30\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 25.01.2006 - 24 K 4425/02 -.\n\n31\n\nDiesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer \nan.\n\n32\n\nDie Neuzulassungspflicht ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 29 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 2 i.V.m. § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMG ist eine \nNeuzulassung zu beantragen, wenn bei einem Arzneimittel eine Änderung der \nDarreichungsform erfolgt ist, die keine Änderung in eine vergleichbare Darreichungsform nach § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 AMG darstellt.\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.\nHierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, wann eine \nÄnderung der Darreichungsform vorliegt. Denn selbst wenn man mit der Beklagten \nhier das Vorliegen einer geänderten Darreichungsform annehmen wollte, \nrechtfertigte dies nicht die Versagung der Zustimmung, da die von der Klägerin \nvorgesehene Umstellung von einem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis unter \nZufügung eines Konservierungsmittels eine Änderung in eine vergleichbare \nDarreichungsform im Sinne von § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG darstellt und somit keine \nNeuzulassungspflicht auslöst.\n\n34\n\nWann Darreichungsformen im Sinne der genannten Bestimmung vergleichbar \nsind, erschließt sich zunächst aus einem natürlichen Wortverständnis, nämlich \ndahingehend, dass ein bestimmter Grad an Ähnlichkeit der Sachverhalte vorhanden \nsein muss. Für eine solche Ähnlichkeit bestehen insoweit Anhaltspunkte, da \nAnwendungsart und Anwendungsort gleich sind.\n\n35\n\nZu beachten ist aber auch der gesetzgeberische Wille, wie er in der amtlichen \nBegründung zum Vierten Änderungsgesetz,\n\n36\n\nabgedruckt bei Kloesel/Cyran, a.a.O. zu § 29 AMG,\n\n37\n\nzum Ausdruck kommt.\nNach der amtlichen Begründung zum Vierten Änderungsgesetz von 1990 soll eine \nneue Zulassung nur dann zu beantragen sein, wenn alle Aspekte der Zulassung neu \ngeprüft werden müssen. Welche Unterschiede der Gesetzgeber für erheblich hielt, \ngeht ebenfalls aus der Begründung hervor. Er verweist hinsichtlich der \nVergleichbarkeit verschiedener Darreichungsformen eines Arzneimittels auf die im \nBundesanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung des vormaligen \nBundesgesundheitsamtes zum Dritten Änderungsgesetz. In Nr. 4 der hiermit \nangesprochenen Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln vom 20. \nJuli 1988 (BAnz. S. 3367) werden Darreichungsformen aufgeführt, die als \nuntereinander vergleichbar gelten. Diese Aussage erfolgte jedoch „ungeachtet der \nÜberlegungen zur Freisetzung, zur Bioverfügbarkeit bzw. zur biologischen \nVerfügbarkeit am Erfolgsorgan\". Dass hiermit aus der Sicht des \nBundesgesundheitsamtes eine Einzelfallprüfung bei der Änderung von einer Darreichungsform in eine andere nicht ausgeschlossen war, folgt auch aus der 6. \nBekanntmachung vom 23. Oktober 1990 (BAnz. S. 5827). Diese geht ausdrücklich \ndavon aus, dass bei der Ermittlung der Vergleichbarkeit der Darreichungsformen auf \nder Grundlage der 1988 veröffentlichten Bekanntmachung innerhalb der dort \nangegebenen Gruppen von Darreichungsformen im konkreten Einzelfall die \nFreisetzung, Bioverfügbarkeit und biologische Verfügbarkeit am Erfolgsorgan \nberücksichtigt werden müssen. Allgemein könne von einer Vergleichbarkeit \nverschiedener Darreichungsformen im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn \nAggregatzustand, Anwendungsart und -ort identisch seien und eine in etwa gleiche \nFreisetzung und Bioverfügbarkeit der arzneilich wirksamen Bestandteile \ngewährleistet sei. Bei einzelnen der aufgeführten Gruppen unter Punkt 4 der \nBekanntmachung vom 20.07.1988 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass je \nnach den Umständen des Einzelfalles auch Anwendungsart, Resorptionsprofil, das \ngalenische Vehikel (Träger) und die daraus resultierende In-Vitro-Liberation \nherangezogen werden müssten.\n\n38\n\nBei der Auslegung des Begriffs der vergleichbaren Darreichungsform muss nach \nAuffassung der Kammer allerdings auch der gesetzgeberische Wille im Hinblick auf \ndie durch das Vierte Änderungsgesetz erfolgte Änderung in § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 \nAMG besondere Beachtung finden. Danach unterliegt die Änderung der wirksamen \nBestandteile, die nicht arzneilich wirksam sind, allein der Zustimmungspflicht der \nBeklagten und erfordert keine Neuzulassung. In der amtlichen Begründung zum \nVierten Änderungsgesetz ist hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n39\n\n„Nach der bisherigen Rechtslage war bei einer Änderung der \nZusammensetzung der wirksamen Bestandteile, d.h. der Bestandteile, die \nEinfluss auf die Pharmakokinetik oder Pharmakodynamik haben, nach § \n29 Abs. 3 stets eine neue Zulassung zu beantragen, und zwar \nunabhängig davon, ob es sich um arzneilich wirksame oder sonstige \nwirksame Bestandteile, wie z.B. Konservierungsstoffe, handelte. Nunmehr \nist nur noch bei einer Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile \neine Neuzulassung erforderlich.\n Sonstige wirksame Bestandteile können nach Genehmigung der Zulassungsbehörde geändert werden. Dadurch wird zugleich der Verwaltungsaufwand bei der zuständigen Bundesoberbehörde vermindert.\"\n\n40\n\nAbgedruckt bei Kloesel/Cyran, a.a.O. zu § 29 AMG.\n\n41\n\nWenn die Gesetzesbegründung insbesondere die Konservierungsstoffe als \nsonstige wirksame Bestandteile namentlich erwähnt und diese bei einer Änderung \nvon der Neuzulassungspflicht ausdrücklich ausnimmt, kann die Zulassungspflicht bei \neiner Dosisänderung nicht damit begründet werden, dass allein wegen der Zufügung \neines Konservierungsstoffes eine nahezu umfassende Neubeurteilung des \nArzneimittels erforderlich sei. Denn der Gesetzgeber hat mit der Änderung der Nr. 2 \ndes § 29 Abs. 2a AMG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Änderung der \n(bloß) wirksamen Bestandteile - wozu der Konservierungsstoff Benzalkoniumchlorid \nebenfalls zählt und was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - gerade keine \nalle Aspekte der Zulassung umfassende Prüfung nach sich zieht. Hinzu kommt \nferner, dass es in dem Gesetzgebungsverfahren keine Hinweise darauf gibt, dass es \nbei bestimmten Konservierungsstoffen ausnahmsweise anders sein soll. Insoweit \nverfängt auch das Argument der Beklagten nicht, dass es sich bei dem in Rede \nstehenden Konservierungsstoff um Benzalkoniumchlorid handele, das auf der \nBesonderheitenliste stehe und für das ein Stufenplanverfahren durchgeführt werde. \nDenn dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren der Änderung nach § 29 Abs. \n2a AMG nicht lediglich eine Anzeigepflicht auslöst, sondern dass eine materielle \nPrüfung des Änderungsantrages anhand der Kriterien des § 25 Abs. 2 AMG durch \ndie Beklagte erfolgt.\n\n42\n\nDamit ging die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der Änderungsanzeige \nbereits deshalb nicht zugestimmt werden könne, weil die angestrebte Umstellung von \neinem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis als eine neuzulassungspflichtige \nEinführung eines Arzneimittels zu qualifizieren sei. Der Klägerin steht daher ein \nAnspruch auf Neubescheidung zu.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§124a, 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-07/18-k-4523-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":17},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-07/18-k-4523-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259255","retrieved":"2026-07-09 02:24:14.270241+00:00"}}