{"status":"available","doknr":"OLD259386","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1203.14K4029.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"14 K 4029/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks C. Straße 00 in \nNeunkirchen-Seelscheid. Dieses Grundstück ist nicht an die öffentliche Kanalisation \nangeschlossen, das anfallende Schmutzwasser wird vielmehr in einer abflusslosen \nGrube aufgefangen, die regelmäßig durch einen von den beklagten \nGemeindewerken beauftragten Unternehmer entleert wird. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 11.01.2006 setzte die Beklagte für die Entsorgung der \nabflusslosen Grube des Klägers für das Jahr 2005 eine Gebühr in Höhe von \n1.772.70 Euro fest. Dieser Heranziehung liegen insgesamt acht Entleerungen der \nGrube mit einer gesamten Abfuhrmenge von 93 m3 zugrunde. \n\n4\n\nNachdem der Kläger zunächst um Stundung und die Gewährung von \nMonatsraten gebeten hatte, legte er am 06.02.2006 Widerspruch gegen seine \nHeranziehung ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die \nGebühren seien überhöht. Die Grube auf seinem Grundstück fasse ca. 25 m3, das \nGebäude werde mit vier Personen bewohnt. Ferner beklagte er ständig steigende \nGebühren.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 09.08.2006 wiesen die beklagten Gemeindewerke den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung wird \ninsbesondere darauf hingewiesen, dass im Jahre 2005 erstmals eine Sondergebühr \nfür das Entleeren abflussloser Gruben eingeführt worden sei.\n\n6\n\nMit weiterem Heranziehungsbescheid vom 11.05.2006 setzte die Beklagte die \nEntsorgungsgebühr für die Monate Januar bis April 2006 auf 570,75 Euro fest. \nDiesem Bescheid liegt eine Abfuhrmenge für den geltend gemachten Zeitraum von \n25 m3 bei drei Entleerungen zugrunde.\n\n7\n\nAuch gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 23.02.2006 \nWiderspruch ein und trug vor, nach seiner Auffassung seien die Gebühren überhöht.\nDiesen Widerspruch wiesen die beklagten Gemeindewerke mit Bescheid vom \n15.08.2006 als unbegründet zurück.\n\n8\n\nAm 07.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n9\n\nEr trägt im Wesentlichen vor, die Abfuhrgebühren seien seit dem Jahr 2005 \nunverhältnismäßig hoch. Seit diesem Jahr werde die Grube „etwa alle zwei Wochen\" \nentleert, während dies zuvor nur bei Bedarf erfolgt sei. Ausweislich der von ihm \nvorgelegten und von ihm unterzeichneten Belege seien im Jahr 2005 insgesamt nur \n64 m3 Abwasser abgepumpt worden. Soweit die Abwasserwerke behaupteten, die \nGrube sei zusätzlich am 22.03.2005 und 17.06.2005 entleert worden, bestreite er \ndies. Die entsprechenden Belege seien von ihm nicht unterzeichnet worden. In \nrechtlicher Hinsicht ist der Kläger der Ansicht, die satzungsmäßige Differenzierung \nzwischen den Gebühren für das Entleeren abflussloser Gruben und den normalen \nKanalbenutzungsgebühren sei unzulässig. Zudem macht er geltend, auch sein \nGrundstück müsse an einen öffentlichen Kanal angeschlossen werden.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Bescheide der beklagten Abwasserwerke vom 11.11.2006 und \n11.05.2006 jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom \n09.08.2006 und 15.08.2006 aufzuheben.\n\n12\n\nDie beklagten Gemeindewerke beantragen,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie tragen im Wesentlichen vor, die Errichtung eines Kanals für das Grundstück \ndes Klägers könne nicht in Aussicht gestellt werden, weil sich die Parzelle im \nAußenbereich und zudem im Bereich einer geplanten Talsperre befinde. Die \nEinführung einer Sondergebühr für das Entleeren abflussloser Gruben habe sich als \nnotwendig erwiesen, weil es den übrigen Kanalbenutzern nicht mehr zuzumuten \ngewesen sei, mit den Kosten der Abfuhr aus abflusslosen Gruben belastet zu \nwerden. Zudem stehe die Entscheidung über die Einführung einer Sondergebühr im \nErmessen der Kommune. Die Höhe entspreche der Kalkulation. Da für die Höhe der \nGebühren im Wesentlichen die tatsächlich abgefahrene Menge maßgebend sei, \nkomme es auf die Anzahl der Abfuhren nicht an.\n\n15\n\nAuf telefonische Bitte des Gerichts haben die beklagten Gemeindewerke die \nFrischwasserverbrauchsabrechnung für das klägerische Grundstück im Jahre 2005 \nvorgelegt, aus der sich ein Frischwasserbezug in Höhe von 132 m3 ergibt. Darüber \nhinaus haben die beklagten Gemeindewerke in der mündlichen Verhandlung \nschriftliche Erklärungen der Mitarbeiter der Firma FÄKA Abfallbeseitigungs GmbH \nüber die bestrittenen Abfuhren am 22.03.2005 und 17.06.2005 vorgelegt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nbeklagten Gemeindewerke Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDie Abgabenbescheide der beklagten Gemeindewerke vom 11.01.2006 und \n11.05.2006 jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 09.08.2006 und \n15.08.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nOb dem Kläger ein Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Kanalisation \nzusteht oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren rechtlich irrelevant. Für die \nErhebung von Benutzungsgebühren kommt es allein auf die tatsächliche \nInanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an, die hier unzweifelhaft vorliegt. \nSofern der Kläger tatsächlich der Auffassung ist, ihm stehe ein entsprechender \nAnspruch auf Anschluss an die Kanalisation zu, müsste er dies in einem gesonderten \nVerwaltungsverfahren geltend machen und ggfls. gerichtlich durchsetzen.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die streitige Heranziehung zu den Gebühren für die \nEntleerung der abflusslosen Grube sind die §§ 9, 10, 11 Abs. 1 c), 13 und 14 der \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeindewerke \nNeunkirchen-Seelscheid, Technische Betriebe und Einrichtungen, AöR vom \n16.12.2004 in der jeweiligen hier anzuwendenden Fassung. Gegen die Wirksamkeit \nder hier maßgeblichen Satzungsbestimmungen bestehen für die fraglichen \nZeiträume keine formellen oder materiellen Bedenken. \nInsbesondere konnte die Satzung ab dem Heranziehungsjahr 2005 eine eigene \nGebühr für die Entsorgung abflussloser Gruben festsetzen.\nOb unterschiedliche Leistungen bei der Abwasserbeseitigung mit einer \nEinheitsgebühr oder mit getrennten Gebühren für selbständige Leistungen \nabgerechnet werden, kann der Träger der Einrichtung nach seinem (weiten) \nOrganisationsermessen bestimmen.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 18.03.1996 - 9 A 384/93 -, NVwZ - RR 1997, 652 ff. \nm.w.N..\n\n23\n\nNach dieser Entscheidung könnte zwar auch eine Einheitsgebühr für die zentrale \nund die dezentrale Beseitigung des Abwassers durch die Satzung begründet werden, \ngleichermaßen ist aber auch eine Sondergebühr zulässig, zu der nur die jeweiligen \nNutzer der Teileinrichtungen herangezogen werden. \n\n24\n\nVgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand \nSeptember 2007, § 6 Rdnr. 356 c, die für eine vergleichbare Fallkonstellation \ndie Erhebung einer Sondergebühr als empfehlenswert bezeichnen.\n\n25\n\nHier ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Festlegung einer \nSondergebühr für die Entleerung abflussloser Gruben das ihr eingeräumte \nGestaltungsermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte.\nEbenso wenig ist der gewählte Verteilungsmaßstab, der an der Menge des \ntatsächlich abgefahrenen Schmutzwassers anknüpft, rechtlich zu bestanden. Es liegt \nauf der Hand, dass bei diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein hinreichender \nZusammenhang zwischen der Abfuhrmenge und der Inanspruchnahme der \nEinrichtung „Abwasserentsorgung\" besteht. \n\n26\n\nWird - wie hier - für die Benutzung einer Teileinrichtung eine Sondergebühr er-\nhoben, erfordert dies eine gesonderte Kalkulation, bei der nur die Kosten zu \nberücksichtigen sind, die der abzurechnenden Leistung - hier: Leerung abflussloser \nGruben und Entsorgung des Abwassers über eine Kläranlage - zuzuordnen sind. \nAuch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Die beklagten Gemeindewerke \nhaben eine eigene Kalkulation für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben \nerstellt und diese dem anwaltlich vertretenen Kläger auch zugänglich gemacht. \nKonkrete Einwände gegen die Kalkulation werden von dem Kläger nicht erhoben, sie \ndrängen sich dem Gericht auch nicht auf. Insoweit ist daher von der zutreffenden \nErmittlung des Gebührensatzes (18,30 Euro/m3 für das Jahr 2005 und 22,83 Euro/m3 \nfür das Jahr 2006) auszugehen.\n\n27\n\nSchließlich ist auch die konkrete Höhe der jeweils festgesetzten Gebühren \nrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger bestreitet insoweit die von den beklagten \nGemeindewerken geltend gemachten Abfuhren am 22.03.2005 (19 m3) und \n17.06.2005 (10 m3). Diesem Vortrag folgt das Gericht nicht. Zunächst wurden die \nentsprechenden Entleerungen durch die Unterschriften der Fahrer belegt. Zudem \nhaben diese durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Gericht versichert, \nausnahmslos nur tatsächliche Abfuhren mit den abgelesenen Mengen zu quittieren. \nEs sind keinerlei Gründe dafür erkennbar, warum diese Fahrer unzutreffende \nTatsachen bescheinigen und sich dabei unter Umständen noch strafbar machen \nsollten. Die fehlende Unterschrift des Klägers ist mit dessen Abwesenheit schlüssig \nerklärt worden. \nDarüberhinaus steht das Bestreiten des Klägers im Widerspruch zu den sonstigen \nAbfuhrintervallen des Jahres 2005: Zwischen den unstreitigen Abfuhren am \n08.02.2005 und 06.05.2005 läge dann nämlich ein Zeitraum von nahezu exakt drei \nMonaten, in dem lediglich 9 m3 Abwasser angefallen wäre. Demgegenüber sind in \ndem Zeitraum zwischen den unstreitigen Abfuhren vom 25.07.2005 und 06.09.2005 \n(also etwa der Hälfte von 3 Monaten) 13 m3 Abwasser angefallen.\n\n28\n\nSchließlich entspricht die für das Jahr 2005 abgerechnete Abwassermenge von \ninsgesamt 93 m3 auch eher dem von dem Kläger bezogenen Frischwasser für dieses \nJahr in Höhe von 132 m3. Die Abwasserbeseitigung durch eine abflusslose Grube ist \nnämlich dadurch gekennzeichnet, dass erfahrungsgemäß das bezogene \nFrischwasser auch im Wesentlichen in die abflusslose Grube entsorgt werden muss. \nHier fehlt es schon an einem nachvollziehbaren Vortrag des Klägers für das \nZustandekommen der Differenz zwischen dem entsorgten Abwasser von 93 m3 und \ndem bezogenen Frischwasser von 132 m3. Zudem liegt ein Verbrauch von 93 m3 \nschon unter dem statistischen Durchschnittsverbrauch für einen 4 - \nPersonenhaushalt.\nNach allem kann das erst im Klageverfahren erfolgte Bestreiten von zwei Abfuhren \nim Jahr 2005 lediglich als reine Schutzbehauptung des Klägers angesehen \nwerden.\n\n29\n\nGegen die für Januar bis April 2006 berechneten Abfuhren hat der Kläger nichts \nvorgetragen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-03/14-k-4029-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-03/14-k-4029-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259386","retrieved":"2026-07-09 02:24:29.133427+00:00"}}