{"status":"available","doknr":"OLD259385","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1203.14K1272.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"14 K 1272/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks E.--\n---straße 00 in Bornheim-Walberberg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 000 der Stadt Bornheim und ist nicht an einen öffentlichen \nKanal angeschlossen. Die Entwässerung erfolgt derzeit über eine Drei-Kammer-\nKlärgrube mit Überlauf.\n\n3\n\nIm Vorfeld des streitgegenständlichen Anschlusses des o.g. Grundstückes an die \nöffentliche Abwasseranlage wurden den Klägern mit Schreiben vom 14.11.2001 die \nunterschiedlichen Anschlussmöglichkeiten dargelegt. Danach bestand neben dem \nAnschluss unmittelbar an die E. -----straße eine weitere Möglichkeit über das \nNachbargrundstück E.-----straße 00 zur Straße U.------weg sowie eine \nAnschlussmöglichkeit über das Nachbargrundstück Q. -Str. 00 zu dieser \nStraße jeweils mit einer Freispiegelleitung. Im Dezember 2005 wurden dem Kläger \nund seinem Nachbarn in einem persönlichen Gespräch erneut die verschiedenen \nAnschlussmöglichkeiten erläutert. Am 19.02.2002 teilte sodann die Klägerin \ntelefonisch auf Nachfrage mit, dass die Kläger die privatrechtliche Lösung über das \nNachbargrundstück nicht weiter verfolgen wollten, sondern eine \nAbwasserentsorgung zur E. -----straße mittels Hebeanlage anstrebten. Mit \nSchreiben vom 01.03.2002 wurde den Klägern sodann mitgeteilt, dass die Planun-\ngen für den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal entsprechend dem \ngeäußerten Wunsch nunmehr abgeschlossen werden würden. Dementsprechend \nwurde in der Folgezeit der Schmutzwasserkanal in der E. -----straße bis zum \nGrundstück der Kläger verlängert.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 21.03.2005 wurde den Klägern mitgeteilt, dass der Abwasser-\nkanal vor ihrem Grundstück seit dem August 2004 betriebsfertig sei. Zugleich wurden \nsie aufgefordert, das Grundstück bis zum 25.04.2005 an den öffentlichen Kanal \nanzuschließen. Nachdem die Kläger hierauf ebenso wenig wie auf ein \nanschließendes Anhörungsschreiben reagiert hatten, ordnete der Beklagte mit \nVerfügung vom 26.07.2005 den Anschluss des klägerischen Grundstückes an den \nöffentlichen Abwasserkanal bis zum 01.10.2005 an und drohte für den Fall der \nNichtbefolgung dieser Anordnung ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR an.\n\n5\n\nMit ihrem Widerspruch vom 26.08.2005 machten die Kläger geltend, wegen der \nHanglage des Grundstückes sei zum Anschluss an den Abwasserkanal eine \nHebeanlage erforderlich. Zudem müsse eine 15 m lange Hausanschlussleitung \nverlegt werden. Wegen der damit verbundenen hohen Aufwendungen liege ein \nVerstoß gegen Artikel 14 des Grundgesetzes vor.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 27.01.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als \nunbegründet zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass mit \ndem verfügten Anschlusszwang kein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht der \nKläger vorgenommen werde. Die mit dem Anschluss verbundenen Kosten an die \nöffentliche Abwasseranlage seien von den Grundstückseigentümern grundsätzlich \nhinzunehmen, da der Anschluss dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung diene. \nNach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen seien Kosten von 25.000,00 EUR für ein Wohngrundstück \ndurchaus zumutbar. Dieser Wert werde auch bei der konkreten Situation des \nklägerischen Grundstücks bei weitem nicht erreicht.\n\n7\n\nAm 02.03.2006 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nSie wiederholen und vertiefen zunächst ihren Vortrag zur Unzumutbarkeit des \nKanalanschlusses im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten, die nach ihrer \nEinschätzung 25.000,00 EUR betragen werden. Darüber hinaus machen sie \nabschließend geltend, die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen sei mit Europarecht nicht mehr vereinbar. Nach Artikel 3 \nder Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.05.1991 über die \nBehandlung von kommunalem Abwasser (91/271 EWG) bestehe in Gemeinden bzw. \nOrtsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnern nämlich gerade keine Verpflichtung zur \nErrichtung eines öffentlichen Kanalnetzes. Insoweit stehe auch die kommunale \nAbwasserverordnung, die u.a. als Grundlage der Entwässerungssatzung der Stadt \nBornheim diene, nicht im Einklang mit EU-Recht.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26.07.2005 und den \nWiderspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 27.01.2006 aufzuheben\nsowie \ndie Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr tritt dem Vortrag der Kläger insgesamt entgegen und trägt zunächst vor, die \nKosten für den geforderten Anschluss an den Schmutzwasserkanal beliefen sich auf \nca. 12.500,00 EUR mit der Möglichkeit einer weiteren Reduzierung bei Errichtung \ndes Pumpensumpfes im Vorgarten des Grundstücks. Der Hinweis der Kläger auf die \nzitierte EU-Richtlinie gehe schon deshalb fehl, weil das betreffende Grundstück im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes liege. Zudem seien allein in der Ortslage \nWalberberg ca. 4.000 Einwohner an den öffentlichen Kanal angeschlossen.\n\n14\n\nUnter dem Aktenzeichen 9 K 1296/05 hatten die Kläger auch gegen ihre \nHeranziehung zur Zahlung des Kanalanschlussbeitrages Klage erhoben. Diese \nwurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26.10.2005 abgewiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Anschlussverfügung des Beklagten \nvom 26.07.2005 und der Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom \n27.01.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für den hier verfügten Anschluss an den öffentlichen \nSchmutzwasserkanal sind die §§ 8 und 9 der Satzung der Stadt Bornheim über die \nEntwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche \nAbwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 30.12.2005, in Kraft getreten am \n01.01.2006. Nach § 8 Abs. 9 der Entwässerungssatzung ist ein Grundstück im Falle \nder nachträglichen Errichtung eines betriebsfertigen öffentlichen Kanals innerhalb \nvon 3 Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder \nMitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt worden ist, dass das \nGrundstück angeschlossen werden kann. Die Anzeige der Anschlussmöglichkeit ist \nden Klägern hier mit Schreiben vom 21.03.2005 übermittelt worden.\n\n19\n\nFormelle oder materielle Bedenken gegen die satzungsrechtliche Anordnung des \nAnschluss- und Benutzungszwangs bestehen nicht. Insbesondere verstößt diese \nSatzungsregelung entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegen höherrangiges \nEU-Recht. Die Kläger können sich schon deshalb nicht auf die Richtlinie des Rates \nvom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (EU-RiLi \n91/271) berufen, weil diese - ebenso wie die kommunale Abwasserverordnung - \nkeine subjektiv- öffentlichen Rechte vermittelt. Die Richtlinie wendet sich an die \nMitgliedstaaten der EU, die dafür zu sorgen haben, dass die Gemeinden - abhängig \nvon ihrer Größe - bis zu bestimmten Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet \nsind. Danach ist die Abwasserentsorgung durch eine öffentliche Kanalisation der \nRegelfall. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können die Gemeinden \nvon der Errichtung eines Kanals absehen. Diese Regelungen dienen daher allein \ndem öffentlichen Interesse, insbesondere dem an einer sparsamen und \nwirtschaftlichen Haushaltsführung. Subjektive Ansprüche der EU-Bürger auf \n„Nichtkanalisation\" lassen sich daraus hingegen nicht ableiten.\n\n20\n\nSo auch VG Potsdam, Beschluss vom 15.05.2007 - 8 L 296/07 -, zitiert \nnach Juris.\n\n21\n\nDarüber hinaus dürften auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der zitierten \nEU-RiLi schon deshalb nicht vorliegen, weil allein im Ortsteil Walberberg, in dem die \nKläger wohnen, etwa 4.000 Einwohner an die öffentliche Abwasseranlage \nangeschlossen sind.\n\n22\n\nDer Beklagte war mithin keineswegs gehindert, durch eine Verlängerung des \nKanals in der E. -----straße die Voraussetzungen für den Anschluss des \nklägerischen Grundstücks an den öffentlichen Schmutzwasserkanal zu schaffen, \nzumal die Gemeinden, falls nicht ohnehin eine Kanalisierungspflicht besteht, bei der \nWahl zwischen verschiedenen Entwässerungsmöglichkeiten einen weiten, gerichtlich \nnur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum haben. Im Übrigen dient die \nzentrale Beseitigung des Schmutzwassers im Verhältnis zu dem von den Klägern \nbetriebenen Drei-Kammer-System immer der Volksgesundheit i.S.v. § 9 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kläger verkennen insoweit \ngrundlegend, dass das von ihnen gegenwärtig betriebene System der \nAbwasserbeseitigung durch ein Drei-Kammer-System mit Ablauf grundsätzlich eine \nGefährdung des Grundwassers bewirkt.\n\n23\n\nWenn die Kläger sich nach der Verlängerung des Kanals in der E. -----straße \ngegen den Anschluss wehren, dürfte dies in der hier gegebenen Situation zudem \ngegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben \nverstoßen: Der Beklagte hat die Bauarbeiten erst eingeleitet, nachdem die Kläger \nselbst die anderen und mit weniger Kostenaufwand verbundenen \nAnschlussmöglichkeiten ausgeschlagen und den Anschluss in der E. -----straße \ngewünscht hatten.\n\n24\n\nSchließlich beinhaltet der satzungsrechtlich angeordnete Anschluss- und \nBenutzungszwang für Abwasser nach ständiger Rechtsprechung keine Enteignung, \nsondern stellt sich als Inhaltsbestimmung i.S.v. Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 \ndes Grundgesetzes dar. Im Einzelfall denkbare Härtefälle erfordern entsprechende \nsatzungsrechtliche Ausnahmetatbestände, die hier in § 9 der Entwässerungssatzung \nvorliegen.\n\n25\n\nDie Kläger können indes für sich eine Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang nicht beanspruchen. Nach § 9 der Entwässerungssatzung kann \nauf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder \nteilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer \nanderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - \ninsbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen \nwerden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu \nbefürchten ist. Nach Abs. 2 der Regelung begründet allein das Einsparen von \nGebühren kein besonderes Interesse in diesem Sinne.\n\n26\n\nDie Kläger können kein derartiges besonders begründetes Interesse an einer \nanderweitigen Beseitigung oder Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden \nSchmutzwassers geltend machen. Der mit dem Anschluss- und Benutzungszwang \nbezweckte und im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserschutz überwiegt das \nprivate Interesse der Kläger, die private Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück weiter \nbetreiben zu können. Das Eigentumsrecht an der privaten Kleinkläranlage ist von \nvornherein dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage nur so lange benutzt \nwerden darf, bis die Gemeinde die Voraussetzungen für den Anschluss an zentrale \nEntwässerungseinrichtungen geschaffen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die \nbetriebene Kleinkläranlage dem Stand der Technik entspricht und einwandfrei \nfunktioniert. Schon die zentrale Beseitigung von Schmutzwasser als solche stellt \neinen maßgeblichen Vorteil für den überragenden Grundwasserschutz dar.\n\n27\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997 - 8 B 234/97 -, DVBl 1998, \n1222 f.\n\n28\n\nEin besonders begründetes Interesse an der anderweitigen Beseitigung des \nSchmutzwassers ergibt sich für die Kläger schließlich auch nicht daraus, dass das \nAnschlussverlangen des Beklagten zu einer nicht unerheblichen finanziellen \nBelastung führt. Denn selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,00 EUR bei einem \nWohnhaus sind nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen noch nicht unzumutbar.\nSo zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. \n2003, 435 ff.\n\n29\n\nAus Sicht des Gerichts bestehen keine verifizierbaren Anhaltspunkte dafür, dass \ndiese finanzielle Belastungsgrenze durch den Anschluss des klägerischen \nGrundstücks an den Abwasserkanal in der E. -----straße auch nur annähernd \nerreicht werden könnte. Der Vortrag der Kläger zu den voraussichtlichen Kosten des \nAnschlusses basiert allein auf eigenen Schätzungen und nicht etwa auf Angaben \noder Unterlagen sachverständiger Stellen. Zudem gehen sie zumindest teilweise von \nfalschen Voraussetzungen aus, weil es keineswegs zwingend ist, die erforderliche \nDruckleitung von dem vorhandenen Drei-Kammer-System aus bis zum Kanal in der \nE. -----straße zu verlegen. Der - zumindest für die Entwässerung des Kellers - \nerforderliche Pumpensumpf könnte auch in unmittelbarer Nähe des Hauses errichtet \nwerden, so dass die erforderliche Anschlussleitung deutlich verkürzt würde. Im \nÜbrigen ist aber auch der Beklagte bei seiner Einschätzung der Kosten, die mit \nmaximal 15.000,00 EUR veranschlagt werden, von einer Anschlussleitung bis zur \ngegenwärtig genutzten Grube ausgegangen. Die Kostenschätzungen des Beklagten \nsind in sich schlüssig und ohne weiteres nachvollziehbar. Sie basieren zudem auf \nden Angaben einer sachverständigen Stelle nämlich der Regionalgas Euskirchen \nGmbH & Co. KG, die für das Abwasserwerk des Beklagten die Betriebsführung inne \nhat. Diese Gesellschaft ist von ihrer Aufgabenstellung her regelmäßig mit der Er-\nrichtung entsprechender Anlagen befasst.\n\n30\n\nZur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen weist das Gericht in diesem \nZusammenhang abschließend daraufhin, dass der von den Klägern zu zahlende An-\nschlussbeitrag bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen ist, weil \ndieser grundsätzlich alle Anschlusspflichtigen gleicherweise trifft und daher nicht auf \neine individuelle Besonderheit des jeweiligen Grundstücks zurückzuführen ist.\n\n31\n\nAuch die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines \nZwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in \nden §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 60 und 63 VwVG NRW.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-03/14-k-1272-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-12-03/14-k-1272-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259385","retrieved":"2026-07-09 02:24:29.056247+00:00"}}