{"status":"available","doknr":"OLD259427","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1130.27K4437.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"27 K 4437/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 0000 vom 07.09.2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung\nin Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in\nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, ein Verlag mit Sitz in O. , wendet sich gegen die Eintragung von zwei Ausgaben des von ihr\nherausgegebenen Fernsehmagazins \"S. \" in die Liste der jugendgefährdenden Medien (\"Indizierung\"). Das wöchentlich\nerscheinende Magazin hat eine Auflage von über 8 Millionen Exemplaren und wird von über 200 Tageszeitungen im gesamten\nBundesgebiet kostenlos beigelegt. Ein Heft weist in der Regel einen Umfang von 40 bis 50 Seiten auf und enthält nach\neinem relativ kurzen redaktionellen Teil zum Thema Film und Fernsehen im Hauptteil das Fernsehprogramm für die jeweilige\nWoche. Daneben sind in dem Magazin ganz- oder halbseitige gewerbliche Anzeigen veröffentlicht, die sich überwiegend\nauf die Themen Gesundheit, Hilfsmittel für ältere Menschen, Reise und Vermögensanlage beziehen. Ferner erscheinen im\nAnzeigenteil unter der Rubrik \"Werbung für Service 09005 Telefonkontakte\" regelmäßig eine Anzahl teils gewerblicher,\nteils privater Anzeigen, in denen unter der Angabe einer Telefonnummer für telefonische Sex-Gespräche geworben wird.\n\n3\n\nAuf den Antrag des Jugendamtes des Rems-Murr-Kreises vom 25. April 2006 beschloss die Bundesprüfstelle für\njugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Entscheidung vom\n07. September 2006 die Eintragung der Ausgaben Nr. 7 und 15 des Fernsehmagazins des Jahrgangs 2006 in Teil A der Liste\nder jugendgefährdenden Medien gemäß § 18 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG). In der Begründung wurde unter anderem\nausgeführt: Der Inhalt der Magazine sei geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren und damit\nim Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer\neigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Der Inhalt der Fernsehmagazine sei\nteilweise unsittlich. Durch die Kontaktanzeigen werde eine Botschaft transportiert, die auch dem Pornographiebegriff\nvon der Zielrichtung her immanent sei. Es werde der Eindruck erweckt, das menschliche Leben sei auf Sexualgenuss\nzentriert zu begreifen und sexuelle Betätigung und Befriedigung sei der allein menschliches Dasein beherrschende\nWert. Dieser Eindruck verstärke sich insbesondere durch den Zweck der Anzeigen, der allein darin bestehe, losgelöst\nvon zwischenmenschlichen Beziehungen zu maximaler sexueller Befriedigung zu kommen. Unsittlich seien auch solche Medien,\nderen Inhalte Frauen diskriminierten. Dies gelte namentlich für Medien, die ohne pornographisch zu sein, Frauen zum\nsexuellen Konsumartikel für den Mann oder zur Wegwerfware degradierten. Gerade durch die Anzeigen böten sich die\nFrauen den Männern als Ware feil, die diese entsprechend nutzen und dann wieder ablegen könnten. Die Anzeigentexte\nbedienten die gängigen Vorurteile, wonach \"Ost-Frauen\" williger und tabuloser seien als die Frauen anderer Herkunft.\nEbenso verhalte es sich mit den Anzeigen, die das Alter als besonderes Merkmal im Hinblick auf die sexuellen Qualitäten\nin den Vordergrund stellten. Die Verbindung der Kontaktanzeigen mit diesen Vorurteilen sei in erheblichem Maße dazu\ngeeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, indem ihnen suggeriert werde, Merkmale wie die\nHerkunft oder das Alter von Frauen ließen Rückschlüsse auf deren sexuelle Qualitäten zu. Darstellungen wie diese\nführten dazu, dass männliche Jugendliche, insbesondere solche aus autoritär-patriarchalisch geprägtem Umfeld, den\nverachtenden Umgang mit Frauen noch weniger in Frage stellten oder in ihr eigenes Verhalten übernähmen. Die\nDarstellung von gerade volljährigen jungen Frauen als \"verdorbene Göre\" vermittle den Eindruck, die Frauen seien\nbereits erfahren genug, um den Männern zu maximaler Lustbefriedigung zu verhelfen, andererseits aber auch noch\naufgrund des Alters besonders ansprechend. Auch die Verbindung von hohem Alter mit einem besonderen Verlangen nach\nSexualität [wie \"Uralt (75) & noch scharf\"] führe zu einer Frauen diskriminierenden Wirkung. Der Text vermittle\nden Eindruck, Frauen ab einem bestimmten Alter stünden für Männer bedingungslos zur Verfügung, da ihnen ohnehin\nkeine Alternativen zur Verfügung stünden. Die Unsittlichkeit der Kontaktanzeigen ergebe sich insgesamt daraus, dass\netliche der enthaltenen Texte eine große Spannweite von Handlungen mit ausgeprägten sexuellen Bezügen zum Gegenstand\nhätten, wie sie auch Gegenstand pornographischer Medien seien. Die Abbildungen enthielten zwar teilweise mehr oder\nweniger symbolische Andeutungen, stellten diese aber doch in einer durchaus plumpen und anschaulichen, auch für\nKinder und Jugendliche weithin schon konkret deutbaren, jedenfalls in ihren Bezügen auf das Geschlechtliche\nerkennbaren Weise dar. Die Kontaktanzeigen suggerierten ein Bild der Ausschließlichkeit, Selbstverständlichkeit\nsowie Problem- und Bedenkenlosigkeit rascher sexueller Kontakte unter Wahrnehmung des anderen nur in dessen\nsexuellen Bezügen, mithin frei von einer Einbindung in die Person als ganze erfassende komplexere Sozialbeziehung.\nDass die deutsche Medienlandschaft von vergleichbaren Darstellungen durchdrungen sei, lasse nicht den Schluss zu,\nsie seien gesellschaftlich akzeptiert und müssten daher im vorliegenden Zusammenhang hingenommen werden. Die\nKontaktanzeigen verletzten heute noch bestehende Tabuzonen und Schamgrenzen und überschritten den Rahmen des allgemein\nsozial akzeptierten. Durch die Kontaktanzeigen bestehe mithin eine Jugendgefährdung mittleren Grades. Bei der\nAbwägung mit dem Grundrecht der Pressefreiheit überwiege deshalb der Jugendschutz, da bei der Veröffentlichung\nder Kontaktanzeigen kommerzielle Gründe im Vordergrund stünden und damit durch die Verbreitung der Anzeigen nicht\nüberwiegend der eigentliche Kernbereich des Grundrechts der Pressefreiheit betroffen sei. Demgegenüber seien\ndurch die Anzeigen aber erhebliche Eingriffe in die ungestörte Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und\nJugendlichen gegeben. Aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der zu überprüfenden Texte und der damit verbundenen\nLebenssachverhalte könne aus der Nichtindizierung von anderen Medien kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz\nabgeleitet werden. Ein Fall geringer Bedeutung liege angesichts einer Auflage von 8 Millionen nicht vor.\n\n4\n\nDie Entscheidung wurde im Bundesanzeiger Nr. 000 vom 00.00.0000 bekannt gemacht und der Klägerin am 06.\nOktober 2006 zugestellt.\n\n5\n\nMit ihrer am 10. Oktober 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Die Voraussetzungen\nfür eine Indizierung der Magazine gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG seien nicht erfüllt. Die beanstandeten Anzeigen\nkönnten nicht als unsittlich angesehen werden. Sie seien weder nach Inhalt noch Ausdruck geeignet, das Scham- und\nSittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen. Bildliche Darstellungen sexuell-erotischer Natur seien in den Anzeigen\nnicht enthalten. Die verwendeten Ausdrücke seinen weder ordinär noch sexuell oder erotisch. In keiner der Anzeigen\nwürden direkt oder indirekt irgendwelche sexuellen Praktiken benannt oder gar nähere Ausführungen hierzu gemacht.\nZudem werde in den Anzeigen weder die Prostitution noch die Promiskuität verherrlicht oder verharmlost. Der Inhalt\nder Anzeigen sei auch nicht frauenverachtend. Insbesondere sei von der Bundesprüfstelle nicht nachvollziehbar\nbegründet, warum die Verbindung von hohem Alter mit einem besonderen Verlangen nach Sexualität zu einer\nfrauendiskriminierenden Wirkung führen solle. Auch fänden sich inhaltlich keine Anhaltspunkte dafür, dass allein\ndurch die Anzeige auf eine Steigerung sexuellen Lebensgefühls unter Ausklammerung aller menschlichen Bezüge abgezielt\nund damit eine der Pornographie artverwandte Inhalts- und Botschaftsebene bewirkt werden solle. Unabhängig davon\nkönne nicht davon ausgegangen werden, dass allein von der Lektüre der Anzeigen eine sittliche Gefährdung oder die\nGefahr einer Fehlentwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehe. Angesichts des in der Gesellschaft verbreiteten\nMaßstabs bezüglich der Frage, was als sittlich verwerflich und jugendgefährdend anzusehen ist, sei nicht zu erkennen,\nweshalb der in dem Fernsehmagazin enthaltene Anzeigenteil über das hinausgehe, womit Kinder und Jugendliche\nheutzutage üblicherweise tagtäglich konfrontiert würden. In sämtlichen Zeitungen, Zeitungsbeilagen, Zeitschriften,\nim Internet sowie in TV-Sendungen und auf den Videotextseiten der verschiedenen TV-Sender fänden sich Anzeigen mit\nidentischen und teilweise auch wesentlich drastischeren Inhalten. Abgesehen davon verbiete das Übermaßverbot, die\nMagazine als Ganzes zu indizieren, da die Telefonsex-Anzeigen im Verhältnis zum Gesamtinhalt der Magazine nur\neinen verschwindend geringen Teil ausmachten. Jedenfalls liege ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne von § 18\nAbs. 4 JuSchG vor, da es sich um ein Fernsehwochenmagazin handele, das nicht neu aufgelegt werde. Eine Weiterverbreitung\nsei ausgeschlossen, da davon auszugehen sei, dass das Magazin nach Ablauf des Sendezeitraums entsorgt werde. Ein darüber\nhinausgehendes Interesse der Leser an der Aufbewahrung der (kostenlosen) Zeitschrift sei nicht ersichtlich. Die\nIndizierung der Magazine verstoße mithin insgesamt gegen die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit und den\nallgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\ndie Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 0000 vom 07. September 2006 aufzuheben. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und verteidigt ihre Auffassung, dass\ndie Massivität und der frauenverachtende Inhalt der Werbetexte zu einer sozialethischen Desorientierung von Kindern\nund Jugendlichen führen können. Diese Gefährdung werde durch die Platzierung der Anzeigen unmittelbar neben\nFernsehprogrammen, die von Kindern und Jugendlichen besonders beachtet würden, verstärkt. Diese kinderaffine Platzierung\nin Verbindung mit den massiv jugendgefährdenden Werbetexten mache eine nähere empirische Untersuchung über die\nWirkungsweise der Texte auf Kinder und Jugendliche entbehrlich. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass\nvergleichbare Kleinanzeigen in Tageszeitungen gerade nicht in einem kinderaffinen redaktionellen Umfeld platziert seien.\nAbgesehen davon gebiete es der staatliche Erziehungsauftrag, hier zu intervenieren und durch die Indizierung zu verhindern,\ndass sich dieser als unsittlich zu wertende Sprachgebrauch in den Anzeigen etabliere. Insbesondere sei es die Aufgabe der\nBundesprüfstelle, Mädchen davor zu bewahren, dass sich die Sichtweise von der Frau, wie sie in den verfahrensgegenständlichen\nKleinanzeigen vermittelt werde, auf diese übertrage.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und\nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. \n\n14\n\nDie Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 07. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren\nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie ist daher aufzuheben.\n\n15\n\nNach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder\nJugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden,\nin eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den jugendgefährdenden Medien zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2\nJuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.\nDarüberhinaus können nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle, die die Billigung der Rechtsprechung gefunden hat,\nauch Medien, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, jugendgefährdend sein. Hierzu\nzählen beispielsweise Medien mit die Menschenwürde verletzendem Inhalt, etwa weil sie Menschen zu bloßen Sexualobjekten\ndegradieren.\n\n16\n\nVgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz 25 zu § 18 JuSchG.\n\n17\n\nDie in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG genannten Beispiele lassen erkennen, dass eine Indizierung erst bei einem\ndeutlichen Gefährdungsgrad und einer erheblichen Intensität der Gefahr in Betracht kommen soll.\n\n18\n\nBVerfG, Urteil vom 11. Januar 1994 - 1 BvR - 434/87 -, BVerfGE, 90 , 1 <17>.\n\n19\n\nDie Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei\nallerdings die der Indizierungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle als sachverständige\nAussagen zu begreifen sind, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordert, der\nnotwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997, 602 und vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -,\nBVerwGE 91,211 <216>.\n\n21\n\nFür die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle gelten demnach dieselben Maßstäbe\nwie für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens.\n\n22\n\nVgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89.\n\n23\n\nHiervon ausgehend ist nach Auffassung der Kammer bereits fraglich, ob die Begründung der Indizierungsentscheidung die\nWertung der Telefonsex-Anzeigen als jugendgefährdend trägt. Zwar ist der Ausgangspunkt der Bundesprüfstelle nicht zu\nbeanstanden, dass ein Gefährdungspotential insbesondere dann zu bejahen ist, wenn Kinder oder Jugendliche durch\nunsittliche Inhalte eines Mediums sozialethisch desorientiert werden können. Da Kinder und Jugendliche ihre Sexualität\nentwickeln müssen, dabei auf Orientierungspunkte zurückgreifen und somit durch äußere Einflüsse steuerbar sind, kann\nall jenen Medien eine jugendgefährdende Wirkung zuzusprechen sein, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten sittlichen\nNormen eklatant zuwiderläuft. Denn mit dem Begriff der Gefährdung verlangt § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG keine konkrete oder\ngar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu\nvernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und Jugendliche durch die dargestellten\nInhalte beeinflusst werden können.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2003 - 20 A 5599/98 - zum vergleichbaren § 1 Abs. 1 S. 1 GjSM, nachgewiesen bei\njuris.\n\n25\n\nGemessen hieran ist aber zweifelhaft, ob von den in der Indizierungsentscheidung beanstandeten Werbeanzeigen für\nTelefonsex eine Jugendgefährdung ausgeht. Insbesondere lässt sich entgegen den tragenden Erwägungen der Bundesprüfstelle\nden Anzeigen weder nach ihrer visuellen Gestaltung noch nach ihrem Textinhalt mit nennenswertem Gewicht entnehmen, dass\ndarin Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution verherrlicht und Menschen als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte\npräsentiert werden. Keine der publizierten Anzeigen enthält Fotos oder sonstige bildliche Darstellungen mit erotischen\nbzw. sexuellen Motiven. Ebenfalls werden in den Anzeigen weder direkt noch indirekt irgendwelche sexuellen Praktiken\nbenannt oder näher beschrieben. Vielmehr bleibt es überwiegend bei symbolischen Andeutungen zum Wort Sex (z. B.\n\"Purer XXX!\"; \"Parkplatzxxx\"; \"LIVE GAY XXX\"; \"Live Sxx\"). Auch die sonstige Wortwahl überschreitet nicht die Grenze\nzum Obszönen und enthält keine entwürdigenden Darstellungen. Die Verwendung der Worte wie \"scharf\", \"verdorben\" und\n\"fremdgehen\" verletzt auch im vorhandenen Kontext bestehende Tabuzonen und Schamgrenzen nicht. Letztlich ist auch die\ntragende Erwägung der Indizierungsentscheidung nicht überzeugend, Aussagen wie \"Verdorbene Teeni-Göre 18 Jahre\", \"Oma\n(68) braucht ES noch täglich\" oder \"Heißes Vergnügen mit tabulosen Ost-Frauen\" oder \"Scharfe Ost-Girls! Immer bereit!\"\nvermittelten dem gefährdeten Jugendlichen die Botschaft, Frauen und insbesondere Frauen bestimmter Herkunft und bestimmten\nAlters seien bloße sexuelle Konsumartikel für den Mann, und suggerierten den Jugendlichen die Problem- und Bedenkenlosigkeit\nrascher sexueller Kontakte unter Ausklammerung aller sonstigen persönlichen und sozialen Bezüge. Zum einen wird in der\nIndizierungsentscheidung nicht die Besonderheit in den Blick genommen, dass bei der Werbung für Telefonsex in der Regel\ndas entwürdigende Element fehlt, das den Anbieter der entgeltlichen Leistung zur bloßen Ware macht. Anders als bei der\nProstitution oder auch einer Peep-Show findet bei Telefonsex ein körperlicher oder auch nur visueller Kontakt nicht\nstatt. Vielmehr wird die Sexualität nur verbal vorgespiegelt und bedarf der Umsetzung und der Phantasie des Kunden. Durch\ndie Beschränkung auf den akustischen Kontakt bestehen ausreichend Fluchträume für den Anbieter bei entwürdigenden\nGesprächen. Durch die Anonymität bleibt die Intimität des Anbieters im Wesentlichen gewahrt. Von daher besteht für den\nJugendlichen bei der Telefonsexwerbung - anders als bei sonstigen Sex-Anzeigen - bloß ein mittelbarer Realitätsbezug.\nZum anderen sind bei der Bewertung der Jugendgefährdung der Telefonsexwerbung auch die in den letzten Jahren geänderten\ngesellschaftlichen Anschauungen hinsichtlich der Sexualmoral zu berücksichtigen. Der Wandel der Moralvorstellungen ist\ngerade in letzter Zeit u. a. mit dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder Prostituierten deutlich geworden. Vor diesem Hintergrund werden in der jüngeren zivilgerichtlichen Rechtsprechung\nVerträge über Telefonsexgespräche und über Werbeanzeigen für Telefonsex auch unter Berücksichtigung der Gründe des\nJugendschutzes nicht generell als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB angesehen. \n\n26\n\nVgl. OLG Köln, Urteil vom 15. September 2000 - 20 U 51/00 -; OLG Hamm, Urteil vom 21. März 1995 - 4 U 195/94 -; LG\nKoblenz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 6 S 156/00 B; AG Köpenick, Urteil vom 30. Juli 2003 - 6 C 190/03 - jeweils nachgewiesen\nbei juris; diese Frage offengelassen, aber in diese Richtung deutend: BGH, Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 -,\nNJW 2002, 361.\n\n27\n\nVon daher bestehen schon Zweifel, ob die indizierten Anzeigen auch heute noch bestehende Tabuzonen und Schamgrenzen\nverletzen und den Rahmen des allgemein sozial akzeptierten Überschreiten. \n\n28\n\nDie Frage, ob eine Jugendgefährdung dem Grunde nach bejaht werden kann, bedarf aber keiner abschließenden Klärung.\nDenn jedenfalls ist der Einschätzung eines \"mittleren\" Grades der Jugendgefährdung (S. 10 der Indizierungsentscheidung)\nnicht zuzustimmen. Das Gericht, das sich wegen der Grundrechtsrelevanz der Indizierungsentscheidung auch hinsichtlich\ndes Gefährdungsgrades eine Überzeugung zu bilden hat, \n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 <145 und 147>,\n\n30\n\nvermag aufgrund der vorstehenden Ausführungen allenfalls eine Gefährdung im unteren Bereich festzustellen. Entgegen der\nAnsicht der Beklagten lässt sich auch aus der Platzierung der Anzeigen neben dem Fernsehprogramm eines Senders, der für\nKinder und Jugendliche besonders attraktiv ist (Super RTL), keine gesteigerte Jugendgefährdung ableiten. Gegen diese\nSchlussfolgerung spricht bereits die zurückgenommene graphische Darstellung der Anzeigen (schwarz/weiß, nur Text) im\nVergleich zu der optisch auffallenderen Darstellung des Fernsehteils mit farbigen Fotos. Zudem ist der Fernsehprogrammteil\ngegenüber dem Anzeigenteil optisch deutlich durch einen farbigen Balken abgesetzt. Es liegt daher nicht nahe, dass der\nBlick des Jugendlichen besonders auf den Anzeigenteil gelenkt wird. Es kommt hinzu, dass der redaktionelle Teil des\nMagazins und die darin enthaltene Werbung sich nicht gezielt an Kinder und Jugendliche, sondern eindeutig an Erwachsene\nund hier insbesondere ältere Menschen richten. Auch quantitativ tritt die Werbung für die Telefonsex-Kontakte (weniger\nals eine halbe Magazinseite) deutlich hinter die sonstigen redaktionellen Beiträge und Werbeanzeigen zurück. Von daher ist\ndie von der Bundesprüfstelle behauptete kinderaffine Platzierung der Anzeigen nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte\nzur Unterstützung ihres Argumentes vorbringt, dass vergleichbare Kleinanzeigen für Sex- und Telefonsexkontakte in\nTageszeitungen gerade nicht in einem kinderaffinen Umfeld platziert werden, ist dies nicht haltbar. Abgesehen davon, dass\ndieses pauschale Argument die fehlende Jugendaffinität im vorliegenden Fall nicht entkräften kann, hat bereits die\nexemplarisch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Ausgabe der Tageszeitung Kölner Express von Mittwoch\ndem 28. November 2007 gezeigt, dass sich dort in optischer und sprachlicher Gestaltung wesentlich eindeutigere Sex-Anzeigen\nin der Nähe von jugendaffinen Informationen, nämlich einer Anzeige für ein Rock-Konzert der Gruppe Bon Jovi befinden.\n\n31\n\nEine Indizierung der streitigen Fernsehmagazine aufgrund einer nur geringen Jugendgefährdung steht Art. 5 Abs. 1 Satz 2\nGG entgegen. Das Grundrecht der Pressefreiheit umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch den\nAnzeigenteil von Presseerzeugnissen. Wenn die Presse ihren Lesern Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im\nredaktionellen Teil ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt und die Leser auf diese Weise über die in den Anzeigen\nenthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Meinungen informiert, so gehört\ndies zu den herkömmlichen und typischen Presseaufgaben.\n\n32\n\nVgl. BverfG, Beschluss vom 04. April 1967 - 1 BvR 414/64-, BVerfGE 21, 271 <278 f.>.\n\n33\n\nDer Anzeigenteil hat ebenso wie der redaktionelle Teil Bedeutung für die Kommunikationsaufgabe der Presse sowie für\ndie Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Basis.\n\n34\n\nDas Grundrecht der Pressefreiheit wird wie alle Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet,\nsondern findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken u. a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend. Das\nhat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass Behörden und Gerichte eine fallbezogene Abwägung\nzwischen dem mit der Indizierung verfolgten Zweck des Jugendschutzes und dem Gewicht des Eingriffs in die Pressefreiheit\nvorzunehmen haben.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 <21> zur Meinungsfreiheit.\n\n36\n\nDass die Bundesprüfstelle vorliegend ihrer vorgenommenen Abwägung einen unzutreffenden (\"mittleren\") Grad der\nJugendgefährung zugrunde gelegt hat, führt allerdings noch nicht zur Aufhebung der Indizierungsentscheidung. Denn der\nin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Konflikte des Jugendschutzes mit der Kunstfreiheit des Art. 5\nAbs. 3 GG entwickelte Entscheidungsvorrang der Bundesprüfstelle ist auf Konflikte mit Verfassungsgütern des Art. 5 Abs. 1\nGG nicht zu übertragen. Vielmehr ist das erkennende Gericht befugt und verpflichtet, die Abwägung selbst vorzunehmen. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2003 - 20 A 1524/03 und 20 A 1525/03 -.\n\n38\n\nNach diesen Vorgaben fallen die Belange des Jugendschutzes vorliegend nicht derart ins Gewicht, dass das Grundrecht\nder Pressefreiheit zurücktreten müsste. Wie zuvor ausgeführt ist, ist der Jugendschutz durch die in Rede stehenden\nAnzeigen nur auf einer sehr geringfügigen Stufe betroffen. Außerdem kann der mit der Indizierung verfolgte Zweck nicht\nsinnhaft erreicht werden, da gleichzeitig vergleichbare oder in sprachlicher und visueller Hinsicht wesentlich deutlichere\nSex-Anzeigen in den Tageszeitungen und anderen Printmedien veröffentlicht werden. Demgegenüber steht ein beachtliches\nInteresse der Klägerin, durch die Einnahme aus den Anzeigen einen Teil ihrer wirtschaftlichen Basis zu sichern. Dies\ngilt hier besonders, da es sich um eine kostenlose Beilage handelt, die sich im Wesentlichen aus dem Anzeigengeschäft\nfinanziert.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-30/27-k-4437-06","cited_norms":[{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-30/27-k-4437-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259427","retrieved":"2026-07-09 02:24:32.493214+00:00"}}