{"status":"available","doknr":"OLD259466","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1129.26K1650.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"26 K 1650/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten von der \nKlägerin geforderten Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX.\nDie Klägerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Mit Vertrag von September 2002 übertrug die S. Klinik L. der Klägerin die Gebäudereinigung als Unterhaltsreinigung für die Objekte: 1. S. Kliniken L. und 2. Wohnheim, Tagesklinik, Ambulanz. Unter Ziffer 3 des Vertrages heißt es: „Die Moppreinigung erfolgt \nausschließlich durch die Firma X. GmbH. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten zahlte die Klägerin seit über 10 Jahren die seinerzeit \nim Schwerbehindertengesetz und nachfolgend im SGB IX vorgesehene Ausgleichsabgabe.\n\n3\n\nAnlässlich eines im Hause der Klägerin durchgeführten Besuchstermins am \n11.04.2006 stellte der Beklagte fest, dass anhand der vorgelegten Rechnungen der \nX. \nGmbH kein ausgewiesener Anteil der erbrachten Arbeitsleistung nach § 140 SGB IX \nfestgestellt werden konnte. Auch später konnte von der X. keine Bestätigung an die \nKlägerin erbracht werden, dass sie als Werkstätte für behinderte Menschen von der \nzuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit anerkannt sei. \n\n4\n\nZwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass es sich bei der X. um einen \ngemeinnützigen Betrieb handelt, der weit überwiegend (über 90 %) Menschen mit \neiner Schwerbehinderung versicherungspflichtig beschäftigt. Die X. ist jedoch keine \nBehindertenwerkstatt sondern ein sogenannter Integrationsbetrieb. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 16.05.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es sich \nbei der X. weder um eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § \n142 SGB IX noch um einen anerkannten Blindenbetrieb gemäß § 143 SGB IX handele, sei bei der Bearbeitung der Anzeige für das Erhebungsjahr 2004 leider nicht \nerkannt worden. Mit Rücksicht hierauf könnten die für 2004 von der Klägerin geltend \ngemachten Rechnungen der X. nicht gemäß § 140 SGB IX auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Danach sei für den Erhebungszeitraum 2004 eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 35.360,00 EUR zu zahlen. Da das Konto der Klägerin \nnicht ausgeglichen sei, werde die Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 4 SGB IX auf \nden vorgenannten Betrag festgestellt. Die Klägerin werde gebeten, den noch offen \nstehenden Betrag von 16.831,74 EUR zu überweisen.\n\n6\n\nMit weiterem Bescheid vom 16.05.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, aus \nden bereits in dem vorgenannten Bescheid genannten Gründen sei auch für den \nErhebungszeitraum 2005 eine höhere Ausgleichsabgabe, nämlich in Höhe von \n39.520,00 EUR zu zahlen. Bislang sei in der Finanzbuchhaltung ein Eingang in Höhe \nvon 28.493,72 EUR verbucht worden. Die Klägerin werde gebeten, den noch offen \nstehenden Betrag in Höhe von 11.026,28 EUR zu überweisen.\n\n7\n\nDie Klägerin leistete in der Folgezeit die von ihr geforderten Zahlungen.\n\n8\n\nGegen die Bescheide des Beklagten erhob die Klägerin Widerspruch und trug \nzur Begründung vor, Tatsache sei, dass die Klägerin guten Glaubens davon \nausgegangen sei, dass eine entsprechende Begünstigung bestanden habe. Die X. \nsei seinerzeit im Rahmen eines Unterhaltsreinigungsvertrages mit den M. -S. \nLandeskliniken aufgrund einer entsprechenden Auflage des M. in der Annahme \ninvolviert worden, dass die X. als gemeinnützig deswegen anerkannt gewesen sei, \nweil dort behinderte Menschen beschäftigt worden seien. In dem abgeschlossenen \nReinigungsvertrag sei bestimmt worden, dass die sogenannte „Moppreinigung\" ausschließlich durch die Firma X. erfolgen solle. Im Rahmen der Gespräche, die zu \ndem Vertragsabschluß geführt hätten, sei aus Sicht der Klägerin zum Ausdruck gekommen, dass es sich bei der X. um eine „anerkannte Werkstatt für behinderte \nMenschen gemäß § 142 SGB IX gehandelt habe. Es sei auch völlig unplausibel gewesen, wenn die „S. Kliniken L. „ diese Option nicht wahrgenommen hätten. \nFür die Klägerin sei dieser Umstand natürlich von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung bei der Kalkulation der Vergütung. Die Klägerin sei insoweit auch gutgläubig, als bekanntermaßen in der X. überwiegend Behinderte beschäftigt würden. \nWäre von Anbeginn klar gewesen, dass die auferlegte Beschäftigung der X. GmbH \nbei der Moppreinigung die Möglichkeit der Verrechnung gemäß § 140 SGB IX nicht \neröffne, hätte die Klägerin anders kalkuliert und entsprechend teurer anbieten müssen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 21.03.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin \nzurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Beauftragung der X. zur \n„Moppreinigung\" sei Vertragsbedingung der S. Kliniken L. gewesen. Die \nKlägerin hätte sich informieren müssen, ob es sich bei der X. um eine anerkannte \nWerkstatt für Behinderte gemäß § 142 SGB IX gehandelt habe und eine 50 %ige \nAnrechnung der Kosten der Arbeitsleistung auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe \nmöglich gewesen sei. Allein der Eindruck, dass es sich um eine anerkannte \nWerkstatt für behinderte Menschen handele, reiche nicht aus.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 25.04.2007 Klage erhoben.\n\n11\n\nZur Begründung führt sie aus, sowohl der Beklagte als auch die Klägerin seien \ndavon ausgegangen, dass die X. GmbH eine anerkannte Werkstatt für behinderte \nMenschen gemäß § 142 SGB IX sei. Es sei deshalb eine Preiskalkulation relevant \ngeworden, die genau denjenigen Kostenvorteil berücksichtige, der ansonsten als \nAusgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX zu zahlen gewesen sei. Hätten die Parteien \ngewusst, das die Firma X. tatsächlich keine anerkannte Werkstatt für behinderte \nMenschen gemäß § 142 SGB IX sei, wäre die Reinigungsvergütung genau um die \ndann von der Klägerin geschuldete Ausgleichsabgabe erhöht und von dem \nBeklagten auch bezahlt worden. Nach Maßgabe der einschlägigen \nGeschäftsgrundlage habe die Klägerin dann auch für die relevanten Reinigungsjahre \n2004 und 2005 entsprechende Anzeigen zum Umfang der zu zahlenden \nAusgleichsabgabe unterbreitet, die von dem Beklagten so akzeptiert worden sei, da \nsie der jeweiligen Auffassung sowie der getroffenen Vergütungsvereinbarung \nentsprochen hätten.\n\n12\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte sei zur Rückzahlung der gemäß \nden angefochtenen Bescheiden geleisteten Ausgleichsabgaben verpflichtet. Diese \nRückzahlungsverpflichtung folge aus dem Grundsatz des venire contra faktum \nproprium, ferner aus der dolo-agit-Einrede und schließlich aus dem auch im \nöffentlichen Recht anwendbaren Rechtsgedanken des § 313 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. \nHiernach könne die Anpassung des Vertrages verlangt werden.\n\n13\n\nMan könne auch nicht die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer \nAusgleichsabgabe von der hier getroffenen vertraglichen Vereinbarung trennen. Es \ngelte der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\n 1. die Feststellungsbescheide des Beklagten vom\n 16.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides\n vom 21.03.2007 aufzuheben.\n\n16\n\n 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten \n der Klägerin für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n \n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte führt begründend aus, er habe sich durch die angegriffenen \nBescheide nicht widersprüchlich verhalten und auch nichts gefordert, was er sogleich \nwieder zurückerstatten müsse. Richtig sei zwar, dass erst bei der Betriebsprüfung \nam 11.04.2006 festgestellt worden sei, dass es sich bei der von der Klägerin \nbeauftragten X. GmbH um keine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen \ngemäß § 142 SGB IX handele. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass \ndas Integrationsamt berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die Ausgleichsabgabe \nfür die Jahre 2004 und 2005 von der Klägerin zu fordern. Die Ausgleichsabgabe sei \neine gesetzlich normierte Pflicht und nicht abdingbar. Gemäß § 77 Abs. 4 (letzter \nSatz) SGB IX könne und müsse das Integrationsamt bis zu 2 Jahren nach Ablauf des \nabgabepflichtigen Kalenderjahres die Ausgleichsabgabe nachfordern. Die Klägerin \nkönne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe sich informieren müssen, \nob es sich bei der X. um eine anerkannte Werkstatt gemäß § 142 SGB IX handele \nund eine 50 %ige Anrechnung der Kosten der Arbeitsleistung auf die zu zahlende \nAusgleichsabgabe möglich sei. Die Klägerin verkenne, dass zwischen dem \nBeklagten und ihr kein Vertragsverhältnis begründet worden sei. Bei den S. \nKliniken L. handele es sich um eine wie ein Eigenbetrieb geführter Einrichtung des \nBeklagten. Der Vertrag über die Gebäudereinigung sei zwischen der Klägerin und \nden S. Kliniken L. geschlossen worden. Im Übrigen sei eine vertragliche \nRegelung, hier der geschlossene Dienstleistungsvertrag, nicht in der Lage, eine \ngesetzliche Verpflichtung aufzuheben. Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der \nAusgleichsabgabe an das Integrationsamt folge allein und unmittelbar aus § 77 SGB \nIX. Die Klägerin müsse sich folglich mit ihrem Begehren hinsichtlich einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB an ihren Vertragspartner, die S. Kliniken, halten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren könne sie dies nicht erreichen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n20\n\nMit Beschluss vom 17.07.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. \n1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des \nBeklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n23\n\nRechtsgrundlage der Heranziehung der Klägerin zu einer Ausgleichsabgabe für \nunbesetzte Pflichtplätze ist § 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 des \nSozialgesetzbuches IX (SGB IX). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben \nArbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwer behinderter Menschen nicht \nbeschäftigen, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine \nAusgleichsabgabe zu entrichten. Nach § 80 Abs. 2 SGB IX haben sie der für ihren \nSitz zuständigen Agentur für Arbeit unter Beifügung einer Durchschrift für das \nIntegrationsamt einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene \nKalenderjahr u.a. die Zahl der Arbeitsplätze nach § 73 SGB IX und die Zahl der in \nden einzelnen Betrieben und Dienststellen beschäftigten Schwerbehinderten, \nGleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, darunter die Zahl der \nzur Ausbildung und der zur sonstigen beruflichen Bildung eingestellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten anzuzeigen. Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX erlässt \nsodann, wenn ein Arbeitgeber mit der nach § 77 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zugleich mit \nder von § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geforderten Anzeige abzuführenden \nAusgleichsabgabe mehr als drei Monate im Rückstand ist, das Integrationsamt einen \nFeststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und betreibt deren \nEinziehung. \n \nBei der Berechnung der Pflichtzahl für Schwerbehinderte nach dem SGB IX ist das \nIntegrationsamt dabei weder an die Anzeige des Arbeitgebers noch an die \nFeststellungen der Arbeitsverwaltung gebunden,\n\n24\n\nvgl. BVerwG vom 16.12.2004 - 5 C 70/03 -, BVerwGE 122, 322.\n\n25\n\nVielmehr ist das Integrationsamt zur Überprüfung verpflichtet, ob die Angaben \nund Berechnungen des Arbeitgebers zur Zahl der Arbeitsplätze zutreffend sind. \n \nZwischen den Beteiligten ist die Berechnung der Pflichtzahl und hiervon ausgehend \ndie Berechnung der Ausgleichsabgabe nicht streitig. Gestritten wird allein um die \nFrage, ob die Entscheidung des Beklagten rechtmäßig ist, die von der Klägerin für \ndie Erhebungsjahre 2004 und 2005 geltend gemachten Rechnungen der X. GmbH \nnicht auf die Ausgleichsabgabe anzurechnen. Diese Frage ist mit dem Beklagten zu \nbejahen. \nNach § 140 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, \n50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden \nRechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich \nMaterialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Diese Anrechnung, die der \nBeklagte zunächst nachvollzogen hatte, erfolgte im Fall der Klägerin zu Unrecht, da \nes sich bei der X. jedenfalls in den streitbefangenen Jahren - unstreitig - nicht um \neine anerkannte Werkstatt im Sinne von §§ 142 oder 143 SGB IX handelte. Der \nBeklagte war, nachdem er am 11.04.2006 den vorgenannten Irrtum entdeckt hatte, \nauch verpflichtet, die zuvor erfolgte Berechnung der Ausgleichsabgabe zu \nkorrigieren. § 77 SGB IX räumt der Behörde insoweit keinerlei Ermessen ein. Die \nunter dem 16.05.2006 erlassenen Bescheide wahrten auch die Frist des § 77 Abs. 4 \nletzter Satz SGB IX.\nDer Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, die angegriffenen Bescheide seien \nrechtwidrig und dementsprechend sei der Beklagte zur Rückzahlung der insgesamt \n27.858,02 EUR verpflichtet, weil allein im beiderseitigen Vertrauen darauf, bei der \nX. GmbH handele es sich um eine Werkstatt im Sinne von § 142 SGB IX, der im \nTatbestand genannte Reinigungsvertrag abgeschlossen worden und der \nReinigungsvertrag (gemeint die Preisgestaltung der Klägerin) genau um die dann \nvon der Klägerin geschuldete Ausgleichsabgabe erhöht worden sei. Sämtliche von \nder Klägerin bemühten Argumente, sei es der Grundsatz des venire contra factum \nproprium, die dolo-agit-Einrede oder der Rechtsgedanke des § 313 BGB \n(Vertragsanpassung) können allenfalls im Zusammenhang mit der Bewertung des \nReinigungsvertrages eine Rolle spielen; im Zusammenhang mit der aus § 77 SGB IX \nfolgenden Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe greifen sie dagegen \nnicht. Die vorgenannte gesetzliche Verpflichtung wird von privatrechtlichen Verträgen \n(hier dem privaten Reinigungsvertrag) in keiner Weise berührt. Wie der Beklagte \nbereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Ausgleichsabgabepflicht eine gesetzlich \nnormierte und nicht abdingbare Pflicht. Dass die Vertragsschließenden des \nReinigungsvertrages - wie von der Klägerin vorgetragen - von der Geschäftgrundlage \nausgingen, bei der X. GmbH handele es sich um eine Werkstatt im Sinne von § \n142 SGB IX, spielt deshalb im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.\nSind aber die angegriffenen Bescheide des Beklagten - wie gezeigt - nicht zu beanstanden, besteht auch kein Rückforderungsanspruch der Klägerin.\n\n26\n\nDie Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n27\n\nDas vorliegende Verfahren gehört, da es nicht der Schwerbehindertenfürsorge zuzurechnen ist, nach Auffassung des Einzelrichters nicht zu den gerichtskostenfreien \nVerfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO. § 188 Satz 2 VwGO räumt die Vergünstigung \nder Gerichtskostenfreiheit ein für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen der \"Fürsorge\" \nan Schwerbehinderte,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz \n310 § 188 VwGO, Nr. 10,\n\n29\n\nIn der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht diese \nVergünstigung für Rechtsstreitigkeiten um die Erstattung von Fahrgeldausfällen \n(heute § 148 SGB IX) ausgeschlossen, weil der Staat gegenüber den Unternehmen \ndes öffentlichen Personennahverkehrs keine Aufgabe der \nSchwerbehindertenfürsorge wahrnimmt, sondern wirtschaftliche Verluste ausgleicht, \ndie diesen Unternehmen infolge der ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Last \nentstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verpflichtung der (privaten) \nVerkehrsunternehmen, gegen eine pauschale staatliche Vergütung \nSchwerbehinderte unentgeltlich zu befördern, als eine \"Indienstnahme Privater zur \nErfüllung einer öffentlichen Aufgabe\" bezeichnet, die \"verfassungsrechtlich als eine \nBerufsausübungsregelung zu beurteilen\" ist,\n\n30\n\nvgl. BVerfGE 68, 155 (170). \n\n31\n\nBei der Beförderung Schwerbehinderter durch einen privaten \nVerkehrsunternehmer erbringt dieser keine Leistung der Schwerbehindertenfürsorge, \ndie nach dem Gesetz der Staat zu erbringen gehabt hätte und die dieser dem \nVerkehrsunternehmer deshalb zu erstatten hätte, sondern der Verkehrsunternehmer \nunterliegt bei der Ausübung seines Berufs einer bestimmten Gemeinwohlbindung, \ndie gegen angemessenen Ausgleich seitens des Staates zu erfüllen er gesetzlich \nverpflichtet ist.\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1990 a.a.O.\n\n33\n\nHiermit vergleichbar ist die in § 71 SGB IX geregelte Pflicht der Arbeitgeber zur \nBeschäftigung schwerbehinderter Menschen. Hierbei handelt es sich um eine \nebenfalls gemeinwohlorientierte öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, \nim Rahmen der durch Gesetz oder ggf. durch Rechtsverordnung eine nach § 79 SGB \nIX festgelegten Pflichtzahl schwerbehinderter Menschen auf einem entsprechenden \nArbeitsplatz einzustellen und zu beschäftigen.\n\n34\n\n Neumann/Pahlen/Majerski/Pahlen, SGB IX, 11. Aufl., § 71 RN 3.\n\n35\n\nDamit korrespondiert die ebenfalls dem vorgenannten Ziel dienende \nAusgleichsabgabe nach § 77 SGB IX. Mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe \nerbringt der Arbeitgeber indes keine Leistung der Schwerbehindertenfürsorge, die \nnach dem Gesetz der Staat zu erbringen hätte.\n\n36\n\nDa die Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, erübrigt sich eine \nEntscheidung über den Klageantrag zu 2..\n\n37\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-29/26-k-1650-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":10},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":9},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-29/26-k-1650-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259466","retrieved":"2026-07-09 02:24:35.385745+00:00"}}