{"status":"available","doknr":"OLD259465","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1129.20K4444.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"20 K 4444/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i. H. v. \n110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger wurde mit Bescheiden vom 15.01.2001 für seinen Grundbesitz \nS. Straße 00 und T.------straße 00 u.a. zu Grundsteuer B herangezogen. Als \nBehörde ist angegeben „Stadtwerke Hürth, Anstalt des öffentlichen Rechts\". In der \nRechtsmittelbelehrung heißt es u.a., dass der Widerspruch beim vorseitig \nbezeichneten Bürgermeister schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift zu \nerklären sei. Widerspruch gegen die beiden Bescheide wurde nicht eingelegt. Mit \nSchreiben vom 28.12.2005 beantragte der Kläger die Erstattung der Grundsteuer für \ndas Jahr 2001 in Höhe von insgesamt 630,30 DM = 322,27 EUR. Die beiden \nAbgabenbescheide für das Jahr 2001 seien gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 125 AO \nnichtig, da sie nicht von der hebeberechtigten Gemeinde, sondern von den \nStadtwerken erlassen worden seien. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 20.04.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Bescheide \nseien nicht nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Ein insoweit erforderlicher schwerer, \nevidenter Mangel sei z.B. bei absoluter sachlicher Unzuständigkeit der tätig \ngewordenen Behörde gegeben. Ein derartiger Fall liege hier nicht vor. Die \nStadtwerke Hürth seien bis Ende 2000 Teil der Stadtverwaltung gewesen. Durch die \nGründung der Anstalt öffentlichen Rechts seien die Stadtwerke zwar eine \neigenständige Behörde und ein eigenständiger Rechtsträger geworden. Dies ändere \naber nichts daran, dass die Anstalt des öffentlichen Rechts Aufgaben wahrnehme, \ndie zum gemeindlichen Wirkungskreis zu rechnen seien; mithin habe nicht eine \nBehörde eines absolut unzuständigen Verwaltungszweiges gehandelt. Zudem sei § 2 \nAbs. 1 Ziffer 8 der Unternehmenssatzung der Stadtwerke durch Ratsbeschluss vom \n28.06.2001 dahingehend präzisiert worden, dass als eine Aufgabe der Anstalt \nöffentlichen Rechts auch vorbereitende und begleitende Arbeiten zur Einziehung von \nGrundsteuern genannt werde. Die Stadtwerke Hürth handelten insoweit als eine Art \n„Erfüllungsgehilfe\" für die Stadt. Eine eventuell bis dahin zweifelhafte sachliche \nZuständigkeit sei durch die Ergänzung der Unternehmenssatzung jedenfalls geheilt \nworden. Eine Aufhebung der Grundsteuerbescheide gemäß § 130 AO sei nicht \nbeabsichtigt. Die Ablehnung einer derartigen Entscheidung sei immer dann \nermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene die Gründe für die Rücknahme schon in \neinem Rechtsbehelfsverfahren habe vorbringen können. Diese Möglichkeit habe hier \nbestanden, sei vom Kläger aber nicht wahrgenommen worden. \n\n4\n\nDagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Aufgabenübertragung auf die \nAnstalt öffentlichen Rechts sei mangels Bestimmtheit nicht wirksam. Denn die \nAufgabenübertragung habe zumindest mit den in der Abgabenordnung verwendeten \nBegriffen bezeichnet werden müssen. Eine spätere Heilung durch die Ergänzung der \nSatzung komme damit nicht in Betracht. Die Tätigkeit der Stadtwerke Hürth als eine \nArt „Erfüllungsgehilfe\" lasse diese jedenfalls nicht zum Steuergläubiger werden. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 05.09.2006 wurde der Widerspruch des Klägers \nzurückgewiesen. \n\n5\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt \nund vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, \ndass die Stadt Hürth als erlassende Behörde aus den fraglichen Bescheiden nicht \nerkennbar gewesen sei. Die Zuständigkeit für die Grundsteuererhebung sei nicht \nwirksam übertragen worden. Außerdem seien die Bescheide in Bezug auf die \nerlassende Behörde und die Rechtsmittelbelehrung widersprüchlich. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 20.04.2006 und den \nWiderspruchsbescheid vom 05.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihm die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2001 i. H. v. insgesamt \n322,27 EUR zu erstatten.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie vertieft zur Begründung die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. \nErgänzend weist sie darauf hin, es dränge sich der Gedanke auf, dass der Kläger \nbewusst vier Jahre gewartet habe, um die insoweit bestehende Frist für die \nFestsetzung der Steuern bis zum Ende auszunutzen. Dafür spreche auch, dass er \nbzgl. des Steuerjahres 2002 ebenso verfahren sei, indem er mit Schreiben vom \n27.12.2006 einen Antrag auf Erstattung der Grundsteuer für das Jahr 2002 gestellt \nhabe.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n14\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 20.04.2006 und ihr Widerspruchsbescheid vom \n05.09.2006 sind rechtmäßig, weil dem Kläger kein Erstattungsanspruch zusteht.\n\n15\n\nEin Erstattungsanspruch kommt im vorliegenden Fall nur in Betracht - wovon \nauch die Parteien ausgehen - wenn die Abgabenbescheide vom 15.01.2001 (betr. \nErhebung der Grundsteuer B) gemäß § 125 AO nichtig sind. Dies ist jedoch nicht der \nFall. \n\n16\n\nEin Nichtigkeitsgrund gemäß § 125 Abs. 2 AO liegt nicht vor, insbesondere ist \nhier kein Fall der dortigen Ziffer 1 gegeben. Denn in beiden Bescheiden wird eine \nAusstellungsbehörde genannt. Die Frage, ob diese Behörde zuständig ist, spielt \ndagegen im Rahmen der genannten Vorschrift keine Rolle. Sonstige \nNichtigkeitsgründe gemäß § 125 Abs. 2 AO kommen hier nicht in Betracht.\n\n17\n\nDie Abgabenbescheide sind auch nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. Danach \nist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden \nFehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden \nUmstände offenkundig ist. Insoweit ist die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der \nNichtigkeit eines Verwaltungsakts stets als eine besondere Ausnahme von dem \nGrundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung \nseiner Gültigkeit in sich trägt. Besonders schwerwiegend i. S. d. genannten Vorschrift \nist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als \nschlechterdings unerträglich erscheinen, \nd. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten we-\nsentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt. Dagegen ist die Nichtigkeit \neines Verwaltungsaktes nicht schon deswegen anzunehmen, weil er einer \ngesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften \nunrichtig angewendet worden sind. Der schwerwiegende Fehler des \nVerwaltungsaktes muss für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit \neines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine \nordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße \nverletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als \nverbindlich anzuerkennen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 1/96 -, NVwZ 1998, 1061 = \nKStZ 1998, 135.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei bedarf keiner näheren \nPrüfung, inwieweit § 114 a GO NRW die Übertragung von Aufgaben im \nZusammenhang mit der Erhebung der Grundsteuer B rechtfertigt, ob ggfls. \nzumindest nachträglich durch die Ergänzung der Unternehmenssatzung für die \nStadtwerke Hürth vom Juni 2001 eine derartige Aufgabenübertragung vorgenommen \nworden ist und ob dadurch ggfls. nachträglich der entsprechende Rechtsmangel \ngeheilt werden konnte. Denn selbst wenn man diese Fragen verneint, liegt jedenfalls \nder Art nach ein Fehler der sachlichen Zuständigkeit vor, der jedoch nicht bereits zur \nNichtigkeit eines entsprechenden Verwaltungsaktes führt, sofern nicht ein Fall der \nsog. absoluten sachlichen Unzuständigkeit vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist. \n\n20\n\nDiesbezüglich ist hier zu berücksichtigen, dass gemäß § 114 a GO Stadtwerke in \nrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umgewandelt und ihnen kommunale \nAufgaben einschließlich der Erhebung der entsprechenden Gebühren übertragen \nwerden können. Es handelt sich dementsprechend um eine Behörde, die durchaus \nüber Zuständigkeiten im Bereich der Erhebung von Grundbesitzabgaben verfügt. \nFehlt daher (nur) die Zuständigkeit für die Erhebung einer bestimmten \nGrundbesitzabgabe, liegt lediglich der Fall einer sachlichen Unzuständigkeit vor, \nnicht aber der Fall einer fehlenden Ressortzuständigkeit bzw. der sog. absoluten \nsachlichen Unzuständigkeit. Ein derartiger Rechtsmangel begründet jedoch nicht \nbereits die Nichtigkeit eines entsprechenden Abgabenbescheides,\n\n21\n\nvgl. etwa VGH Bad. Württ., Urteil vom 25.03.2004 - 2 S 1422/03 -, NVwZ - \nRR 2005, 273 m.w.N. in Bezug auf Zuständigkeit eines Gemeindeverbandes \nim Verhältnis zu den Mitgliedsgemeinden; VG Aachen, Urteil vom 08.08.2007 \n- 6 K 1444/06 (Juris); Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage, § 125 AO, Rn 3 \nm.w.N.\n\n22\n\nDieser Bewertung entspricht es, dass dem Kläger selbst nach seinen Angaben in \nder mündlichen Verhandlung zunächst kein schwerwiegender und offenkundiger \nMangel der fraglichen Bescheide aufgefallen ist und er deshalb die Grundsteuer \nauch bezahlt hat.\n\n23\n\nIm Übrigen ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht \nworden, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Abgabenbescheide vom 15.01.2001 \ngemäß \n§ 130 AO zurück zu nehmen. \n\n24\n\nIm Hinblick auf diese rechtlichen Gegebenheit bedarf keiner weiteren Prüfung, \ninwieweit ansonsten § 814 BGB einer Rückforderung der geleisteten \nGrundsteuerzahlungen entgegen stehen könnte oder ob die Geltendmachung des \nErstattungsanspruchs gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil der Kläger \ndiesen erst praktisch mit Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist geltend gemacht \nhat.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-29/20-k-4444-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-29/20-k-4444-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259465","retrieved":"2026-07-09 02:24:35.308756+00:00"}}