{"status":"available","doknr":"OLD259517","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1128.34L1580.07PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"34 L 1580/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, we-\ngen der Personalgestellung an die Kreise und kreisfreien Städte in Bezug auf \ndiejenigen\ntariflichen Beschäftigten, die Aufgaben nach § 1 des Gesetzes zur Regelung \nder personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisie-\nrung von Aufgaben des Umweltrechtes wahrnehmen, jeweils ein Mitbestim-\nmungsverfahren gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW einzuleiten,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anzuwendenden Vor-\nschriften des 8. Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung \nerlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des beste-\nhenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder we-\nsentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn die Regelung eines streiti-\ngen Rechtsverhältnisses zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 949 \nZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der \nVerfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 \nAbs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht \nmehr zusprechen als im Hauptsacheverfahren möglich ist; die Entscheidung in der \nHauptsache darf nicht vorweggenommen werden. Allerdings kann es die Effektivität \ndes Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung \nder Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im \nordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlecht-\nhin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Er-\nlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem \nsonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und \ndes Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen \nVoraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2003 - 1 B 2544/02.PVL -.\n\n7\n\nIm vorliegenden Fall ist bereits ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nNach der im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebo-\ntenen und auch allein nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und \nRechtslage ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dem Antragsteller ein \nMitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Nr. 6 LPVG gegenüber dem Beteiligten nicht \nzusteht. Dies gilt sowohl für das Zustandekommen des Zuordnungsplans als auch \ndie Personalgestellung. \n\n8\n\nWas das Zustandekommen des Zuordnungsplans anbetrifft, ergibt sich das \nNichtvorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes bereits aus § 3 Abs. 2 des Geset-\nzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der \nKommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts. Denn nach dieser Vorschrift \nbereitet die Bezirksregierung den Personalübergang vor der Übertragung der Aufga-\nben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans lediglich vor, während sich der eigent-\nliche Personalübergangkraft Gesetzes vollzieht. In dieser Vorbereitung ist keine mit-\nbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NW zu se-\nhen, auf den sich der Antragsteller ausschließlich stützt. Weder stellt die Aufnahme \neines Beschäftigten in den Zuordnungsplan eine Zuweisung im Sinne des § 72 Abs. \n1 Nr. 6 LPVG dar noch kommt dieser Aufnahme Maßnahmecharakter im Sinne des § \n72 LPVG zu, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat.\n\n9\n\nAuch im Zusammenhang mit der Personalgestellung hat der Antragsteller keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehlt nach Überzeugung der Kammer \nderzeit an einem Mitbestimmungstatbestand, aus dem er ein solches Recht herleiten \nkann.\n\n10\n\n§ 72 Abs. 4 Nr. 19 LPVG NRW, der eine Mitbestimmung des Personalrats beim \nAbschluss von Arbeitnehmerüberlassungs-- oder Gestellungsverträgen vorsah, ist \nmit dem 17.10.2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Personalvertre-\ntungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 09.10.2007 weggefallen. § 72 \nAbs. 1 Nr. 6 LPVG NRW kommt als Mitbestimmungstatbestand nicht in Betracht, weil \ndie Personalgestellung begrifflich weder eine Abordnung noch eine Zuweisung ge-\nmäß § 123 a BRRG oder der entsprechenden tarifrechtlichen Vorschriften darstellt. \nDenn der wesentliche Unterschied der Personalgestellung zur Abordnung oder Zu-\nweisung besteht gerade darin, dass sie entgegen diesen Maßnahmen nicht nur vo-\nrübergehenden Charakter hat,\n\n11\n\nvgl. Jordan, Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD/TV - L, in \nDer Personalrat, 2007, Heft 9.\n\n12\n\nSoweit in der Literatur mit Blick darauf, dass nach dem Personalvertretungsrecht \nschon jeder vorübergehende Einsatz eines Beschäftigten von einer nicht nur \ngeringfügigen Dauer bei Arbeitnehmern der Mitbestimmung unterliegt - es wird \nangeführt, dann könne im Wege des Umkehrschlusses für die dauerhafte \nPersonalgestellung nichts anderes gelten -, eine analoge Anwendung vergleichbarer \nTatbestände der Personalvertretungsgesetze wie z.B. des § 75 Abs. 1 Nr. 4a \nBPersVG befürwortet wird, \n\n13\n\nso Jordan - aao. -; wohl auch Fischer / Goeres / Gronimus in GKöD Band \nV,\nK, § 75 Rdnr. 35 und 49 a zu § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG (Zuweisung\nentsprechend § 123 a BRRG); anderer Ansicht wohl Lorenzen / Etzel / \nGerhold / Schlatmann / Rehak / Faber, BPersVG, § 75, Rdnr. 70 b \n(Mitbestimmungsrech\nnur, wenn mit der Personalgestellung eine Umsetzung verbunden ist),\n\n14\n\nsieht sich die Kammer zu einer solchen entsprechenden Anwendung oder \nAuslegung der vergleichbaren Vorschrift des § 72 Abs. 1 Nr. 6 LPVG nicht in der \nLage, weil der Gesetzgeber von der Aufnahme der Personalgestellung in den \nMitbestimmungskatalog dieser Vorschrift ausdrücklich abgesehen hat. Denn \nwährend frühere Gesetzesentwürfe für § 72 Abs. 1 Nr. 6 die geänderte Fassung \nvorsahen „Abordnung, Zuweisung von Beamten gemäß § 21 BeamtStG, Zuweisung \nund Personalgestellung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften\" \n(Hervorhebung durch das Gericht), ist in dem am 17.10.2007 in Kraft getretenen \nGesetz der Tatbestand der Personalgestellung in § 72 Abs. 1 Nr. 6 LPVG nicht \nenthalten. Dann aber hat der Gesetzgeber ganz bewusst von der Aufnahme der \nPersonalgestellung in den Mitbestimmungskatalog des § 72 LPVG abgesehen, so \ndass es an einer auslegungsfähigen Gesetzeslücke fehlt.\n\n15\n\nWeitere Anspruchsgrundlagen - deren sich der Antragsteller im Übrigen auch \nnicht berühmt - sind nicht ersichtlich.\n\n16\n\nOb der Antragsteller einen Anordnungsanspruch geltend machen könnte, wenn \ndie Personalgestellung im Einzelfall für den einzelnen Beschäftigten mit einer \nUmsetzung oder Versetzung verbunden wäre,\n\n17\n\nvgl. Lorenzen / Etzel / Gerhold / Schlagmann / Rehak / Faber - aao. - \n\n18\n\nkann hier dahingestellt bleiben. Denn ein dahingehender Anspruch wurde seitens \ndes Antragstellers nicht hinreichend individualisiert. Im Übrigen könnte einem \nsolchen Anspruch gegen den Beteiligten auch von vornherein entgegenstehen, dass \nder Beteiligte bei dem Abschluss der Personalgestellungsverträge nur als Vertreter \ndes Landes NRW fungiert.\n\n19\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-28/34-l-1580-07-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123a","ref_norm":"123a","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 949","ref_norm":"949","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-28/34-l-1580-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259517","retrieved":"2026-07-09 02:24:39.753014+00:00"}}