{"status":"available","doknr":"OLD259516","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1128.14K5391.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"14 K 5391/06","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/5 und die Kläger zu 3/5 als \nGesamtschuldner.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDie Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks G.------straße 00 in Bergisch \nGladbach. Der Beklagte zog die Kläger in den Jahren 2004 bis 2006 auf der Grund-\nlage einer bebauten und befestigten Grundstücksfläche von 91 m² zu Regenwasser-\ngebühren heran. Die Zugrundelegung der gebührenpflichtigen Fläche von 91 m² be-\nruhte auf den Angaben der Kläger, die diese in ihrem Selbstveranlagungsbogen vom \n21.03.2002 gemacht hatten.\n\n2\n\nAnlässlich einer örtlichen Überprüfung am 18.10.2006 stellte ein Mitarbeiter des \nBeklagten fest, dass die abflusswirksame Fläche 136 m² betrug.\n\n3\n\nDaraufhin veranlagte der Beklagte die Regenwassergebühren für die Jahre 2004 \nbis 2006 auf der Grundlage einer Fläche von 136 m² nach und forderte die Kläger zur \nZahlung des Mehrbetrages von 152,55 EUR auf.\n\n4\n\nMit ihrem Widerspruch vom 16.11.2006 machten die Kläger geltend, dass eine \nNachveranlagung unzulässig sei, weil die bisherigen Heranziehungsbescheide end-\ngültig ergangen seien.\n\n5\n\nDen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n17.11.2006, zugestellt am 21.11.2006, zurück.\n\n6\n\nAm 19.12.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, \ndass eine rückwirkende Änderung der ursprünglichen Gebührenbescheide unzuläs-\nsig sei. Bei den ursprünglichen Bescheiden handele es sich um endgültige Beschei-\nde. Deren rückwirkende Änderung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und \nGlauben. Im Übrigen habe der Beklagte die abflusswirksame Fläche fehlerhaft ermit-\ntelt.\n\n7\n\nNachdem sich bei einer nochmaligen Überprüfung durch den Beklagten am \n04.12.2006 herausgestellt hatte, dass die abflusswirksame Fläche des Grundstücks \nder Kläger nur 118 m² beträgt, hat der Beklagte die Regenwassergebühren für die \nJahre 2004 bis 2006 mit Änderungsbescheid vom 29.01.2007 auf der Grundlage der \nFläche von 118 m² neu berechnet. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 61,02 EUR \nfür die streitigen Jahre 2004 bis 2006 haben die Beteiligten die Hauptsache überein-\nstimmend für erledigt erklärt.\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 07.11.2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17.11.2006 und des Änderungsbescheides \nvom 29.01.2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSeiner Ansicht nach ist die Nachveranlagung für die Jahre 2004 bis 2006 auf der Grundlage einer größeren \nabflusswirksamen Fläche zulässig. Bei den ursprünglichen Gebührenbescheiden handele es sich um belastende \nVerwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich zunächst fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren \nenthielten.\n\n12\n\nWegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDas Gericht konnte gem. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten \ntatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten \nsind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender \nAnwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist unbegründet.\n\n15\n\nDie mit Bescheid vom 07.11.2206 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2006 und des \nÄnderungsbescheides vom 29.01.2007 erfolgte Nachveranlagung zu Regenwassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\nDas Gericht hat bereits mit Beschluss vom 26.04.2007 in dem Verfahren \n14 L 1999/06 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG NRW ent-\nschieden, dass die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide ent-\ngegen der Auffassung der Kläger der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die \nhier für die Jahre 2004 bis 2006 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegensteht. Dies \nergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung \nvon Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacher-\nhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, \ngerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die \nVorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung \nnicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften \nergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung un-\nbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festset-\nzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nach-\nerhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Ein-\nschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da \ndie Nacherhebung allenfalls nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurück-\nnahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zu-\nlässt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 sind ausschließ-\nlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hin-\nsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten,\n\n16\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, \n111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 \n-, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss \nvom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 \n- 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und \nvom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundes-\nverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, \nNJW 1982, 2682.\n\n17\n\nDie Ausführungen der Kläger im vorliegenden Verfahren bieten keinen Anhalt, an \nder Richtigkeit der obigen Erwägungen zu zweifeln.\nGegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung der mit Bescheid vom 07.11.2006 in der \nFassung vom 29.01.2007 festgesetzten Gebühren bestehen ebenfalls keine Beden-\nken. Die zunächst mit 136 m² fehlerhaft erfolgte Berechnung der abflusswirksamen \nFläche, die auf einer Zugrundelegung eines zu großen Eigentumsanteils an der Par-\nzelle 0000 (1/12 statt zu Recht 1/24) beruhte, hat der Beklagte mit dem Änderungs-\nbescheid vom 29.01.2007 korrigiert. Weitere Fehler bei der Berechnung der gebüh-\nrenpflichtigen Grundstücksfläche sind nicht erkennbar.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 161 Abs. 2 VwGO. \nHierbei entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der \nerledigten Gebührenforderung in Höhe von 61,02 EUR dem Beklagten aufzuerlegen, \nweil er die Nachveranlagung reduziert und sich insoweit zur Kostenübernahme bereit \nerklärt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-28/14-k-5391-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-28/14-k-5391-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259516","retrieved":"2026-07-09 02:24:39.654578+00:00"}}