{"status":"available","doknr":"OLD259618","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1123.33K2828.07PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-23","aktenzeichen":"33 K 2828/07.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist freigestelltes Mitglied des Beteiligten zu 2. und Sprecher der Beamtengruppe.\n\n4\n\nAusweislich seiner Reiskostenrechnung vom 28. April 2007 trat er am Sonntag, dem 15. April 2007 um 7:00 Uhr die mit\nseinem eigenen PKW durchgeführte Reise von seinem Wohnort C. nach H. (Ostsee) zu der auf den 16. April\n2007, 9:00 Uhr einberufenen Sitzung des Beteiligten zu 2. an. Seine am 19. April 2007 erfolgte Rückfahrt begann um 9:30\nUhr und endete um 20:30 Uhr. Sie zurückgelegte Strecke betrug jeweils 867 km, insgesamt also 1734 km. Als\nReisekostenvergütung erhielt der Antragsteller u. a. Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG bis zum Höchstsatz\nvon 150,00 Euro.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 04. Juni 2007 bat der Antragsteller um Nachberechnung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BRKG ohne\nAnwendung der Höchstbetragsbegrenzung, also um Gewährung eines weiteren Betrages in Höhe von 196,80 Euro. Dieses Begehren\nlehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Köln durch Bescheid vom 06. Juni 2007 ab.\n\n6\n\nAm 14. Juli 2007 hat der Antragsteller des Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht er im Wesentlichen\ngeltend: Die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG auf maximal 150,00 Euro führe dazu, dass\nMitglieder von Personalvertretungen, deren Dienststelle sich - wie in seinem Falle - auf das gesamte Bundesgebiet\nerstrecke, keine angemessene Erstattung der durch die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten erhielten.\nDies stelle eine Benachteiligung im Sinne des § 8 BPersVG dar. Deshalb dürfe der in § 5 Abs. 1 Satz 3 BRKG genannte\nHöchstbetrag für solche Fahrten nicht gelten, die Mitglieder von Personalvertretungen zur Wahrnehmung von\nPersonalratsaufgaben mit dem eigenen PKW durchführten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe er das Reiseziel in\nzumutbarer Reisezeit nicht erreichen können; er begehre jedoch keine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 BRKG.\n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\n1. den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, ihm für die Dienstreise vom 15. bis 19. April 2007 weitere 196,80 Euro zu\nzahlen,\n\n9\n\n2. festzustellen, dass auch für andere Dienstreisen des Antragstellers als Mitglied des Bezirkspersonalrats eine\nHöchstbegrenzung auf 150,00 Euro im Sinne von § 5 BRKG keine Anwendung finden kann.\n\n10\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n11\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Gesetzgeber verfolge mit dem in § 5 Abs. 1 BRKG aufgenommenen\nHöchstbetrag vordringlich ökologische Ziele: Der Dienstreisende solle durch die Höchstbetragsbegrenzung veranlasst werden,\nlängere Fahrten nicht mit dem eigenen Kraftfahrzeug, sondern zur Schonung der Umwelt mit regelmäßig verkehrenden\nBeförderungsmitteln zurückzulegen, bei deren Benutzung keine entsprechende Begrenzung der Kostenerstattung gelte. Diese\ngesetzliche Regelung stelle keine Benachteiligung der Mitglieder von Personalvertretungen gemäß § 8 BPersVG dar. Die mit\n§ 5 Abs. 1 BRKG verfolgte ökologische Zielsetzung des Gesetzgebers könne nicht unter Berufung auf § 8 BPersVG ausgehebelt\nwerden, in dem sich Personalratsmitglieder bewusst für die Wahl des privaten Kraftfahrzeugs entschieden, obwohl die Reise\n- wie im vorliegenden Fall - ebenso mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln hätte durchgeführt werden können. Der\nAntrag zu 2. sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.\n\n13\n\nDer Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und den beigezogenen\nVerwaltungsvorgang des Beteiligten zu 1. Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie Anträge haben keinen Erfolg.\n\n17\n\n1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten höheren\nWegstreckenentschädigung gestützt auf § 5 Abs. 1 BRKG ohne Anwendung der gesetzlich festgelegten Höchstbetragsgrenze.\n\n18\n\nNach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG hat die Dienststelle die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Personalrats\nentstehen. Zu den Aufwendungen gehören auch die in Ausübung ihres Amtes anfallenden Reisekosten der Mitglieder der\nPersonalvertretung. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhalten daher die Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur\nErfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Diese Vorschrift gilt\nauch für Mitglieder von Stufenvertretungen (§ 54 Abs. 1 BPersVG). Danach sind für Mitglieder von Personalvertretungen die\nallgemeinen reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes maßgeblich.\n\n19\n\nDem Antragsteller ist auf seine Reisekostenrechnung vom 28. April 2007 für die geltend gemachte - mit dem eigenen PKW\ndurchgeführte - Hin- und Rückfahrt zur Teilnahme an der für den 16. bis 18. April 2007 in H. (Ostsee) anberaumten\nSitzung des Beteiligten zu 2. zutreffend eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG gewährt worden. Denn er hat\nweder im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Reisekostenvergütung noch später die Anspruchsvoraussetzungen für die sogenannte\n\"große Wegstreckenentschädigung\" gemäß § 5 Abs. 2 BRKG geltend gemacht, geschweige denn deren Vorliegen belegt. Er möchte\n- wie er im Anhörungstermin ausdrücklich erklärt hat - , die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG, allerdings\nohne Anwendung der Höchstbetragsbegrenzung erhalten. \n\n20\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 20 Cent\nje Kilometer zurückgelegter Strecke. Der sich danach für die nach Angaben des Antragstellers zurückgelegte Wegstrecke von\n1.734 km ergebende Erstattungsbetrag von 346,80 Euro konnte jedoch nicht gewährt werden. Denn gemäß 5 Abs. 1 Satz 3 BRKG\nkann die nach diesem Absatz zu gewährende sogenannte \"kleine Wegstreckenentschädigung\" auf höchstens 150,00 Euro festgesetzt\nwerden; diese hat der Antragsteller auch erhalten. Wie der Beteiligte zu 1. in seiner Antragserwiderung zutreffend unter\nHinweis auf die Gesetzesbegründung dargelegt hat, beruht die Höchstbetragsregelung auf ökologischen Gesichtpunkten und\nGründen der Fürsorge: Der Reisende soll durch den eingeführten Höchstbetrag veranlasst werden, längere Wegstrecken statt\nmit dem eigenen Kraftfahrzeug mit regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln zurückzulegen, für deren Benutzung vollumfänglich\ndie notwendigen Fahrkosten erstattet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese in § 5 Abs. 1 Satz 2\nHalbsatz 2 und Satz 3 BRKG enthaltene Höchstbetragsbegrenzung nicht und werden, soweit sie den unmittelbaren\nAnwendungsbereich des § 1 BRKG betrifft, auch vom Antragsteller nicht erhoben. \n\n21\n\nDer Antragsteller meint allerdings, dass diese Höchstbetragsbegrenzung auf in Ausübung von Personalvertretungstätigkeit\ndurchgeführte Reisen nicht anwendbar sei, weil andernfalls Mitglieder von Personalvertretungen, namentlich von\nStufenvertretungen mit einem flächenmäßig großen Zuständigkeitsbereich einen Teil der bei der Benutzung des privaten\nKraftwagens anfallenden unvermeidbaren Kosten selbst tragen müssten, obwohl § 8 BPersVG eine solche Benachteiligung\nverbiete. Diese Rechtsauffassung ist allerdings unzutreffend. Wie die Fachkammer bereits in ihrem (den Verfahrensbeteiligten\nbekannten) Beschluss vom 14. Juli 2006 - 33 K 1439/06.PVB - zur Anwendung des § 5 Abs. 2 BRKG auf in Ausübung von\nPersonalvertretungstätigkeit durchgeführte Fahrten mit dem eigenen PKW entschieden hat, sind die für alle Dienstreisenden\ngeltenden Tatbestandsvoraussetzungen zur Gewährung von Wegstreckenentschädigung gleichermaßen verbindlich für Fahrten, die\nMitglieder von Personalvertretungen in Erfüllung ihrer Aufgaben durchführen. Etwas Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem\nBenachteiligungsverbot (§ 8 BPersVG) herleiten, denn gesetzlich geregelte allgemein geltende Leistungsvoraussetzungen können\nschon begrifflich keine Benachteiligung von Mitgliedern der Personalvertretungen darstellen. Insbesondere bietet § 8 BPersVG\nkeine Grundlage dafür, materielle Anspruchsvoraussetzungen von allgemein geltenden Leistungsgesetzen zu missachten. Für\ndie Gewährung der sogenannten kleinen Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG gilt insoweit nichts anderes. Eine\nBenachteiligung, die darin bestünde, dass Mitglieder von Personalvertretungen bei Ausübung ihres Ehrenamtes einen Teil\nder unvermeidlichen Fahrtkosten selbst tragen müssten, ist nicht ersichtlich. Denn bei der Möglichkeit der Benutzung\nregelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können schon begrifflich keine unvermeidlichen Kosten der Benutzung des\neigenen Kraftwagens anfallen; besteht dagegen die Möglichkeit der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel\nnicht, um das Reiseziel rechtzeitig bzw. in zumutbarer Zeit zu erreichen, liegt ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 BRKG\nvor, so dass die Kosten der Benutzung des eigenen Personenkraftwagens ohne Höchstbetragsbegrenzung und nach dem höheren\nEntschädigungssatz von 30 Cent je zurückgelegten Kilometer abgegolten werden. Zu Recht hat der Beteiligte zu 1. darauf\nhingewiesen, dass es vielmehr eine unzulässige Begünstigung bedeuten würde, wenn Mitglieder von Personalvertretungen bei\nlängeren Wegstrecken - anders als die Dienstreisenden im Sinne des § 1 BRKG - nicht auf die Benutzung regelmäßig\nverkehrender Beförderungsmittel verwiesen werden und sie dann im Ergebnis ohne Erfüllung der strengeren\nAnspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 BRKG volle Erstattung der mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten\nerhalten könnten.\n\n22\n\nDer Antragsteller hat auch im Anhörungstermin keine Benachteiligung im Sinne des § 8 BPersVG dargelegt. Der dort erhobene\nEinwand, er habe am Sonntag, dem 15. April 2007 seine Anreise gar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführen\nkönnen, um rechtzeitig zur am folgenden Tag anberaumten Sitzung des Beteiligten zu 2. zu erscheinen, und er erhalte infolge\nder Höchstbetragsgrenze nach § 5 Abs. 1 BRKG keine ausreichende Erstattung seiner unvermeidlichen Fahrkosten, greift nicht\ndurch. Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass die dem Antragsteller bei der Benutzung seines Kraftfahrzeugs\nentstandenen Fahrkosten unvermeidbar waren. Zwar konnte der Antragsteller an jenem Sonntag nicht mit öffentlichen\nVerkehrsmitteln von seinem Wohnort C. zum nächstgelegenen (größeren) Bahnhof gelangen, weil die bestehende\nBusverbindung sonntags nicht bedient wird. Er hätte jedoch beispielsweise mit einem Taxi zum Bahnhof O. -V. oder\nH1. fahren können und hätte von dort aus sein Reiseziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Zeit erreicht,\ndie nicht unverhältnismäßig über der mit dem eigenen Kraftfahrzeug benötigten Reisezeit (für die um 7:00 Uhr angetretene\nHinreise ist sie nicht angegeben, für die Rückreise soll sie 11 Stunden betragen haben) gelegen hätte. Nach der vom\nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beispielhaft belegten sonntäglichen Bahnverbindung von O. -V. bis\nH. hätte die Fahrzeit 11:41 Stunden, bei der vom Gericht beispielhaft recherchierten sonntäglichen Bahnverbindung\nvon H1. (Abfahrt 9:21 Uhr) bis H. (Ankunft 19:57 Uhr) 10:36 Stunden betragen. Wenn dem Antragsteller\njedoch tatsächlich eine fristgerechte Anreise mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht möglich gewesen wäre,\nso hätte er einen ausreichenden Ausgleich für seine bei der Benutzung seines Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten durch\nGewährung einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG erhalten können, die er jedoch wegen des von ihm verfolgten\nRechtsschutzzieles ausdrücklich nicht begehrt. \n\n23\n\n2. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Für diesen Antrag fehlt das Rechtschutzinteresse, weil die mit einer gesonderten\nFeststellung zu klärende Rechtsfrage bereits im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf die begehrte weitere\nLeistung (Antrag zu 1.) umfassend beantwortet ist.\n\n24\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-23/33-k-2828-07-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":19},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-23/33-k-2828-07-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259618","retrieved":"2026-07-09 02:24:48.341652+00:00"}}