{"status":"available","doknr":"OLD259812","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1116.27K1764.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-16","aktenzeichen":"27 K 1764/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Indizierung des Internet-Angebotes unter der Adresse „http: //www.C. .de\", für das der Kläger als Vorsitzender des Vereins „J. \ne.V.\" verantwortlich zeichnet.\n\n3\n\nIm April 2006 beantragte die Kommission für den Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien \n(im Folgenden: Bundesprüfstelle), das Internetangebot in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, weil es geeignet sei, die Entwicklung von Kindern oder \nJugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden und daher mindestens als jugendgefährdend einzustufen sei. Das \nAngebot enthalte zahlreiche Bilder mit Darstellungen abgetriebener menschlicher \nFöten ohne Kopf oder mit abgetrennten Gliedmaßen: Weiter werde ein vergleichender Zusammenhang zwischen Abtreibung und dem Holocaust hergestellt, ohne dass \njedoch eine den Holocaust verharmlosende Tendenz ersichtlich sei. Dem Antrag waren Ausdrucke der Startseite und einzelner Seiten des Internet-Angebotes beigefügt. \n\n4\n\nDer Antrag wurde in der Sitzung der Bundesprüfstelle am 01. März 2007 im \nZwölfergremium behandelt. In der Sitzung, die von der stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesprüfstelle geleitet wurde und an der der Kläger persönlich, seine Ehefrau und sein Verfahrensbevollmächtigter teilnahmen, wurde das Internetangebot von \nden Beisitzern und Beisitzerinnen gesichtet. Im Rahmen der Verhandlung führte der \nVerfahrensbevollmächtigte u.a. aus, dass der Vergleich zwischen Abtreibungen und \nHolocaust dahin zu verstehen sei, dass früher Juden umgebracht worden seien, heute brächten Frauen ungeborene Babys um. Eine Abtreibung erledige heute das, was \nfrüher die Nazis mit Menschen gemacht hätten, die „im Wege\" gewesen seien. Wenn \nder Holocaust oft als absolutes, niemals sich wiederholendes Ereignis geschildert \nwerde, so solle diese Darstellung die Menschen heute in dieser Hinsicht wach halten \nund zur Vorsicht ermahnen. Im Verlauf der Sitzung beantragte der Kläger, alle Gremiumsmitglieder dahingehend zu befragen, ob sie in der Vergangenheit in ein sie \npersönlich betreffendes Abtreibungsgeschehen einbezogen gewesen seien oder Dritten zu einer Abtreibung durch Rat und Tat Hilfe geleistet hätten. Die stellvertretende \nVorsitzende der Bundesprüfstelle verweigerte diese Befragung der Beisitzer. Daraufhin befragte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers selbst zwei der Beisitzer \npersönlich, die eine Beantwortung dieser Frage ablehnten. Mit Blick auf diese Weigerungen erklärte der Verfahrensbevollmächtigte die stellvertretenden Vorsitzende der \nBundesprüfstelle und die beiden befragten Beisitzer für befangen.\n\n5\n\nMit der Entscheidung Nr. 0000 vom 01. März 2007 wurde das Internet-Angebot \n„http://www.C. .de\" in den (nichtöffentlichen) Teil C der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Internetseite sei jugendgefährdend. Die drastischen Abbildungen von \nabgetriebenen Föten oder einzelnen Körperteilen dieser Föten auf der Startseite und \nin der Rubrik „ohne Worte\" leisteten voyeuristischen Tendenzen und Sensationslust \ninsbesondere bei gefährdungsgeneigten Jugendlichen, die bereits solche Tendenzen \nzeigten, Vorschub und brächten die große Gefahr einer Abstumpfung minderjähriger \nBetrachter mit sich. Diese Tendenzen würden durch die auf den Internetseiten im \nZusammenhang mit Abtreibungen verwendeten Begriffe wie „Ermordung\", „Mord\" \noder „größtes Verbrechen der Neuzeit\" (Rubrik „Einschränkungen\") verstärkt. \nDaneben sei als sozialethisch desorientierend und damit jugendgefährdend von den \nBeisitzerinnen und Beisitzern bewertet worden, dass mit der Wortschöpfung „C. \n„ und an zahlreichen Stellen auf den Internet-Seiten unter dieser gleichnamigen Adresse ein Vergleich zwischen Abtreibungen, die nach den geltenden Gesetzen bei \nVorliegen bestimmter Vorraussetzungen ausdrücklich nicht strafbar seien, und dem \nMassenmord an Juden durch die Nationalsozialisten aufgestellt werde. Dadurch \nwürden insbesondere jugendliche Mädchen, die - aus welchen Gründen auch immer \n- vor der Entscheidung stünden, ob sie eine Abtreibung vornehmen ließen oder nicht, \nzutiefst verstört und verunsichert, weil ihnen das Bild vermittelt werde, sie seien \nzumindest ansatzweise als genauso kriminell wie die Handelnden im NS-Regime \nanzusehen. Gleichzeitig bewirke dieser Vergleich, dass die während des Dritten Reiches begangenen Verbrechen in den Augen jugendlicher Betrachterinnen und Betrachter relativiert und verharmlost würden, weil sie dadurch mit einer Tötung ungeborenen Lebens auf die gleiche Stufe gestellt würden, die nach geltendem Recht unter \nbestimmten Voraussetzungen legal sei. So verstanden stehe das Internet-Angebot in \nkrassem Widerspruch zu dem vom Grundgesetz getragenen und in der Gesellschaft \nvorherrschenden Erziehungsziel, bei Kindern und Jugendlichen ein historisches Bewusstsein und die Fähigkeit zu historisch angemessenen differenziertem Urteilsvermögen zu entwickeln. Mit dieser Jugendgefährdung müsse das Recht des Klägers \nauf Meinungsfreiheit abgewogen werden, der mit dem Internet-Angebot seine grundsätzliche Ablehnung von Schwangerschaftsabbrüchen in sehr drastischer Weise \ndeutlich machen wolle. Da es sich zudem um ein Thema handele, welches in der \nÖffentlichkeit immer wieder kontrovers diskutiert werde, komme der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers zwar ein erhebliches Gewicht zu. Der Jugendschutz wiege \nhier jedoch weit schwerer als der Eingriff in die freie Meinungsäußerung, zumal die \nÄußerung der Meinung durch den Jugendschutz nur eingeschränkt werde. Auch vor \ndem Hintergrund, dass eine Demokratie von dem Bestehen und der kritischen Auseinandersetzung vielfältiger Meinungen lebe, sei eine meinungsbildende Auseinandersetzung jedoch dann nicht möglich, wenn eine Meinung - wie hier - einseitig und \naus jeglichem Kontext gerissen präsentiert werde. Vor dem Hintergrund, dass sich \nKinder und Jugendliche noch in einem Entwicklungsprozess befänden und dabei \nnoch leicht zu beeinflussen seien, schade die Konfrontation mit den verfahrensgegenständlichen Inhalten eher, als dass sie zu einer gefestigten Meinungsbildung beitrügen. Gerade der Jugendmedienschutz müsse die Eigenverantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen stärken, damit sie frühzeitig negative Einflüsse erkennen, \nverantwortlich reagieren und damit umgehen könnten. Im Rahmen des Lernprozesses könne diese Fähigkeit jedoch nur durch eine Begleitung gewährleistet werden, \ndie potenziell jugendgefährdende Inhalte auch kritisch beleuchte. Dies sei vorliegend \nin keiner Weise gegeben. Daher müsse im Rahmen der Abwägung das Recht des \nKlägers auf freie Meinungsäußerung hinter dem Jugendschutz zurück stehen. Ein \nFall von geringer Bedeutung liege nicht vor, da zum einen der Grad der von dem Internet-Angebot ausgehenden Jugendgefährdung als nicht nur gering einzustufen und \naufgrund der unbestimmten Zugriffsmöglichkeit im Internet nicht als geringfügig anzusehen sei.\n\n6\n\nGegen die dem Kläger am 05. April 2007 zugestellte Entscheidung hat er am 04. \nMai 2007 Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung dieser Klage gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 21. Juni 2007 \nabgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2007 \nzurückgewiesen. \n\n7\n\nZur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die \nIndizierungsentscheidung sei formell fehlerhaft gefasst worden. Die Antragsbefugnis \nder Kommission für Jugendmedienschutz sei ebenso zweifelhaft wie die \nVerfassungsmäßigkeit des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages als \nRechtsgrundlage für diese Antragstellung. Der Antrag sei auch nicht bestimmt genug \nformuliert und nicht ordnungsgemäß begründet worden. Er habe darüber hinaus \nvornehmlich auf das Bildmaterial des Internetangebotes abgehoben und trotz des \nHinweises auf den Holocaust keine ihn verharmlosende Tendenz gesehen. \nDemgegenüber habe die Bundesprüfstelle diesen vergleichenden Zusammenhang \nzum Schwerpunkt ihrer Entscheidung gemacht. Sie sei bei der Entscheidung auch \nnicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. U.a. hätten als befangen abgelehnte \nMitglieder an der Entscheidung mitgewirkt. Auch in der Sache sei die Indizierungsentscheidung fehlerhaft. Ein Medium könne nur indiziert werden, wenn es \nschwer jugendgefährdend sei. Dies sei in der Entscheidung jedoch nicht festgestellt \nworden. In der Indizierungsentscheidung sei auch nicht im Einzelnen dargelegt \nworden, inwieweit das Angebot geeignet sei, „die Entwicklung von Kindern oder \nJugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten \nzu gefährden\". Auf den Seiten der Internetadresse werde objektiv über Abtreibung \nund ihre Folgen berichtet und dazu Stellung genommen. Diese Informationen \nrichteten sich nicht speziell an Kinder oder Jugendliche, sondern an die \nAllgemeinheit. Kinder hätten nicht ohne weiteres Zugriff auf die Internetseiten, da sie \nvon Personen, die sich für das Problem Abtreibung interessierten, gezielt aufgerufen \nwerden müssten. Kleine Kinder könnten durch die gezeigten Bilder nicht \nbeeinträchtigt werden, da sie mit ihnen nichts anfangen könnten. Kinder und \nJugendliche müssten auch frühzeitig lernen, mit ihrem Körper verantwortlich \numzugehen. Dazu benötigten sie auch Informationen darüber, was bei einem \nSchwangerschaftsabbruch passiere. In den staatlich unterstützten \nSchwangerschaftskonfliktberatungsstellen würde verschwiegen oder falsch \ndargestellt, dass das menschliche Leben bereits mit der Zeugung beginne und nicht \netwa erst nach der 12-Wochen-Frist, in der die derzeitige Rechtslage eine \nwiderrechtliche Abtreibung straflos zulasse. Die Indizierung der Internet- Adresse \ngreife in das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie auf Meinungs-\näußerungsfreiheit ein und stelle eine unzulässige Zensur dar, weil Äußerungen des \nKlägers zu rechtswidrigen Abtreibungen generell unmöglich gemacht werden sollten \nund so verhindert werden solle, dass schwangere Frauen zu einer generellen \nAblehnung von Abtreibungen bewogen werden könnten. Dies unterlaufe die \nSchutzbemühungen einzelner Bürger für das ungeborene Leben und sei unvereinbar \nmit dem Schutzauftrag des Staates hierfür. Auf den Internetseiten werde kein \nVergleich von Abtreibungen mit dem Holocaust aufgestellt, sondern lediglich darauf \nhingewiesen, dass vor gar nicht langer Zeit Millionen Menschen bekanntermaßen \nrechtswidrig ums Leben gebracht worden seien und dass dies heute wiederum mit \nMillionen Menschen geschehe. Wenn die Leser der Internetseiten die Vergleiche \nzögen, sei das ihre eigene - wenn auch beabsichtigte - geistige Tätigkeit und nicht \ndie des Klägers. Es sei im Übrigen auch zulässig, einen solchen Vergleich zu ziehen. \nLetztendlich bewerte die Bundesprüfstelle mit sehr unterschiedlichen Maßstäben die \nJugendgefährdung eines Mediums, wie ein von ihr in einem Ermittlungsverfahren \nwegen Verbreitung pornographischer Schriften abgegebenes Gutachten zeige. \nDaraus könne man schließen, dass ihr nicht bekannt sei, welche Tatbestände \nwirklich jugendgefährdend seien und welche nicht.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom \n01. März 2007 - Nr. 0000 - aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Entscheidung sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die \nBeisitzerinnen und Beisitzer seien entsprechend den Vorgaben des \nJugendschutzgesetzes ernannt worden. Es hätten an der Entscheidung auch die \nPersonen mitwirken können, gegen die der Kläger in der Sitzung den \nBefangenheitsantrag gestellt habe. Er sei alleine darauf gestützt worden, dass die \nvon ihm geforderte Befragung der Beisitzerinnen und Beisitzer bzw. die \nBeantwortung der Frage, ob sie in der Vergangenheit in ein sie persönlich \nbetreffendes Abtreibungsgeschehen einbezogen worden seien und/oder Dritten zu \neiner Abtreibung durch Rat und Tat Hilfe geleistet hätten, abgelehnt worden sei. \nDiese Frage greife in die Privat- und Intimsphäre der Beisitzerinnen und Beisitzer ein \nund lasse sich auch vor dem Hintergrund des Verfahrens nicht rechtfertigen, weil die \nArt und Weise der Darstellung auf den Internet-Seiten des Klägers am Maßstab der \nJugendgefährdung und nicht die darin vertretene politische oder gesellschaftliche \nEinstellung zum Thema Abtreibung zu bewerten gewesen sei. Sie sei daher schon \nunzulässig gewesen, so dass auch das Verfahren, dass nach der \nDurchführungsverordnung bei der Ablehnung von Mitgliedern der Bundesprüfstelle \nwegen Besorgnis der Befangenheit vorgesehen sei, nicht habe durchgeführt werden \nmüssen. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sei nach § 21 Abs. 2 \nJugendschutzgesetz antragsbefugt, weil sie nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag die vorgesehene zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den \nJugendmedienschutz sei. Der Indizierungsantrag sei auch hinreichend bestimmt \ngewesen, da in ihm auf die beispielhafte Beschreibung der beanstandeten Bilder \nBezug genommen werde. Er könne im Übrigen auch durch die Vorsitzende der \nBundesprüfstelle im Interesse des Jugendschutzes von Amts wegen durch eigene \nErmittlungen konkretisiert werden. Auch materiell sei die Entscheidung rechtmäßig. \nDie Massivität und Detailorientiertheit der gezeigten Bilder von abgetriebenen Föten \nund einzelnen Gliedmaßen auf den Internet-Seiten lasse sich durch das Grundrecht \nder Meinungsfreiheit nicht rechtfertigen. Der Kläger habe zwar unstreitig das Recht, \nsich mit der geltenden Abtreibungspraxis kritisch auseinander zu setzen und dabei \nseine Kritik auch durch geeignete Abbildungen oder Fotografien zu illustrieren. So sei \ner möglicherweise unter bestimmten Umständen nicht daran gehindert, ein einzelnes \nBild zu veröffentlichen, um seine kritische Haltung zu verdeutlichen. Seine \nMeinungsfreiheit begründe jedoch kein berechtigtes Interesse daran, eine Vielzahl \nvon Fotografien mit einer solchen Detailgenauigkeit zu veröffentlichen. Ebenfalls \nsozialethisch desorientierend sei die Gleichsetzung der Abtreibungspraxis mit dem \nHolocaust. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zu der Bewertung mehrdeutiger Äußerungen könne sich \nder Kläger nicht darauf berufen, dass diese Gleichsetzung einen zulässigen Beitrag \nzur Meinungsäußerung darstelle. Die Indizierung führe auch nicht dazu, dass \nSchutzbemühungen einzelner Bürger für das ungeborene Leben verhindert würden. \nInsbesondere solle sie nicht verhindern, dass die Frage von Abtreibungen \nthematisiert oder dass schwangere Frauen hierdurch dazu bewogen werden könnten, Abtreibungen generell abzulehnen. Es gehe allein darum, in welcher Weise bestimmte Informationen dem jugendlichen Betrachter vermittelt würden und welche \nmöglichen Auswirkungen dies auf Kinder und Jugendliche haben könne.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 27 L 574/07 sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. \n\n16\n\nDie Indizierungsentscheidung der Beklagten vom 1. März 2007 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Internet-Angebot des Klägers unter der \nAdresse „http://C. .de\" ist zu Recht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 \nJugendschutzgesetz (JuSchG) in Teil C der Liste jugendgefährdender Medien \naufgenommen worden. \n\n17\n\nDie Indizierungsentscheidung leidet nicht an den vom Kläger geltend gemachten \nformellen Mängeln. Wie bereits in dem Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2007, \nmit dem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde (Beschlus-\nsumdruck S. 3 Mitte bis S. 4 Mitte), und in dem Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2007 über die \ndagegen erhobene Beschwerde im Einzelnen ausgeführt wurde (- 20 B 1068/07 -, \nBeschlussumdruck S.3 bis 5 oben), greifen die von ihm vorgetragenen Bedenken \ngegen die formelle Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung nicht durch. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen Bezug genommen. \nAuch der weitere Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden \nBeurteilung. Insbesondere ist die Indizierung entgegen seiner Ansicht wirksam von \nder Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) beantragt worden. Sie ist gemäß § \n21 Abs. 2, § 18 Abs. 6 JuschG i.V.m. § 16 Satz 2 Nr. 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) antragsbefugt. Der Antrag war entgegen der Ansicht des \nKlägers auch nicht zu unbestimmt, da ihm die von der KJM als jugendgefährdend \nangesehenen Seiten des Internet-Angebots als Ausdruck beigefügt waren und in der \nBegründung auf diese Bilder als Beispiele für die jugendgefährdende Wirkung des \nMediums Bezug genommen wurde. Dadurch geht aus dem Antrag (noch) \nhinreichend deutlich hervor, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände das Internet-\nAngebot in die Liste aufgenommen werden sollte und auf welche Gesichtspunkte \nsich die Einschätzung der Jugendgefährdung stützte. Einer weitergehenden \nBegründung bedurfte es weder gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV noch nach § 2 Abs. \n1 DVOJuSchG. \n\n18\n\nAuch in der Sache ist die Indizierungsentscheidung zu Recht ergangen. \n\n19\n\nNach § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 JuSchG sind Telemedien, zu denen das \nInternet- Angebot des Klägers nach § 1 Abs. 3 JuSchG gehört, in die Liste \naufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den \nJugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat, es sei denn, der \nAntrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der \nBundesprüfstelle unvertretbar. \n\n20\n\nDie KJM als die gemäß § 14 Abs. 2 JMStV gebildete zentrale Aufsichtsstelle der \nLänder hat die Aufnahme des Internet- Angebots in die Liste jugendgefährdender \nMedien gemäß § 16 Satz 2 Nr. 7 JMStV wegen der von ihm ausgehenden \njugendgefährdenden Wirkung bei der Bundesprüfstelle beantragt. Daher ist es in Teil \nC der Liste einzutragen, es sei denn, dass dieser Antrag offensichtlich unbegründet \noder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle unvertretbar ist. Beides \nist nicht der Fall, weil das Internet- Angebot auch nach der rechtlich nicht zu \nbeanstandenden Prüfung durch die Bundesprüfstelle i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 \nJuSchG geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre \nErziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit \nzu gefährden. \n\n21\n\nZu den jugendgefährdenden Medien zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG \ninsbesondere unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder \nRassenhass anreizende Medien. Nach der Rechtsprechung und der Spruchpraxis \nder Bundesprüfstelle sind jugendgefährdend neben den in § 18 Abs. 1 Satz 2 \nJuSchG aufgeführten Regelbeispielen u.a. auch solche Medien, durch deren Inhalte \ndie Kinder oder Jugendlichen sozialethisch desorientiert werden können. Da Kinder \nund Jugendliche noch keine festen Begriffe von ihrem Verhältnis in und zu der \nGemeinschaft, der Rechts- und Werteordnung gefunden haben und diese erst \nentwickeln müssen, dabei auf Orientierungspunkte zurückgreifen und somit durch \näußere Einflüsse steuerbar sind, kann all jenen Medien eine jugendgefährdende \nWirkung zuzusprechen sein, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten Werten und \nNormen eklatant zuwiderläuft. Hierzu zählen z.B. auch solche Medien, die \nausländerfeindlich oder diskriminierend sind, den Nationalsozialismus und seine \nIdeologie verherrlichen oder rehabilitieren, zum Drogenkonsum anreizen oder die \nMenschenwürde verletzen. \n\n22\n\nZu den Fallgruppen und Nachweisen aus der Rechtsprechung \nScholz/ Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz. 6, \n20 ff. zu § 18 JuSchG. \n\n23\n\nDie Beurteilung der Jugendgefährdung unterliegt der vollen gerichtlichen \nÜberprüfung, wobei allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrunde liegenden \nErwägungen der Bundesprüfstelle als sachverständige Aussagen zu begreifen sind, \ndie im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordert, \nder notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu \nerschüttern. \n\n24\n\nVgl. zu Trägermedien BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C \n15.94 -, NJW 1997, 602; Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, \nBVerwGE 91, 211 (216).\n\n25\n\nDabei macht es mit Blick auf die besondere Qualifikation der Bundesprüfstelle \nzur Bewertung von Medienwirkungen keinen Unterschied, ob es um die Bewertung \nder Wirkungen eines Trägermediums oder eines Telemediums wie z.B. eines \nInternet- Angebots geht.\n\n26\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 20 B 1068/07 -, n.v. \n\n27\n\nNach diesen Maßstäben hat die Bundesprüfstelle das Internet-Angebot des \nKlägers rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft. \n\n28\n\nEs ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass sie bei der Einschätzung und \nGewichtung der Jugendgefährdung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen \nwäre bzw. den Aussagen des Klägers in dem Internet-Angebot einen \nBedeutungsgehalt unterschiebt, der ihm so nicht zu entnehmen ist. Nach ihrer \nsachverständigen Einschätzung beruht die Jugendgefährdung auf drei voneinander \nunabhängigen Elementen des Internet- Angebotes: Den auf der Startseite und in der \nRubrik „ohne Worte\" (und den Frames „C1. „) enthaltenen \ndrastischen, abstoßenden Abbildungen von Föten oder einzelnen Körperteilen dieser \nFöten, die ohne irgendeine sachliche Kommentierung oder Aufklärung zum Thema \nAbtreibung präsentiert würden; der plakativen und reißerischen Aufmachung der \nSeiten unter Verwendung von Begriffen wie „Ermordung\", „Mord\" oder „größtes \nVerbrechen der Neuzeit\" im Zusammenhang mit der Abtreibungspraxis in \nDeutschland und dem an zahlreichen Stellen gezogenen Vergleich zwischen einer \nAbtreibung und dem Massenmord an Juden durch die Nationalsozialisten, der \ninsbesondere in der Wortschöpfung „C. „ und dem dazugehörigen Namen des \nInternet- Angebotes zum Ausdruck komme. \n\n29\n\nDamit hat die Bundesprüfstelle - wie im Übrigen auch die KJM - den Inhalt des \nAngebots als solchen zutreffend erfasst und den Aussagegehalt und die Zielsetzung \nder Aussagen nicht überinterpretiert. Soweit der Kläger die von ihm bewusst \ngewählte enge Verknüpfung zwischen dem Abtreibungsgeschehen heute und dem \nMassenmord an Juden unter der Herrschaft der Nationalsozialisten nicht in dem Sinn \nverstanden wissen will, dass damit diese Geschehen gleichgesetzt werden sollen, \nsondern lediglich ein vergleichender Zusammenhang zwischen ihnen hergestellt \nwerden soll, um damit den Betrachtern der Seiten einen drastischen Denkanstoß zu \ngeben, führt dies zu keiner anderen Bewertung. \n\n30\n\nZum einen ist diese vom Kläger angebotene Deutung der Verknüpfung im \nGesamtzusammenhang der Internet-Seiten eher fernliegend. An zahlreichen von der \nBundesprüfstelle in der Entscheidung im Einzelnen genannten Textstellen und \ndazugehörigen Bildern wird das Abtreibungsgeschehen als „C. „ \ngekennzeichnet und bewusst in den Kontext zum Holocaust in seinem \ngeschichtlichen Sinn gestellt. Beispielsweise heißt es unter der Rubrik „H. „: \n„Es findet statt im Mutterschoß ein Holocaust, der namenlos. Vielleicht dass einst in \nfernen Zeiten die, welche heut dagegen streiten, als die gerechten Kämpfer gelten im \nWiderstand, der damals selten, und jene, die den bösen Brauch erklärn als „Recht \nauf ihren Bauch\", als die historisch schuldge Schar, die Massenmords Komplice \nwar.\" Nahezu unmittelbar unter diesen Zeilen, als deren Autor jemand anderes als \nder Kläger benannt ist, wird ein Bild des Eingangstors zum Konzentrationslager \nAuschwitz gezeigt und von der Frage eingerahmt: „Wurden die Juden in Auschwitz \ngetötet oder ermordet?\". Auch unter der Rubrik „B. „ wird zunächst \nplakativ „informiert\": „Es kommt nicht darauf an, was der Gesetzgeber zur Ermordung \nungeborener Kinder aussagt. Ein Gesetz, das sich nicht nach den 10 Geboten \nGottes (Naturrecht = Menschenrecht) orientiert, wird niemals die Würde des Rechts \nerreichen, weil ein naturwidriges Gesetz keine Gerechtigkeit bewirken kann. \nRechtspositivismus: Summum - jus - saepe summe injuria esse desicitur! Das \ngesetzte Recht kann oft das größte Unrecht bedeuten!\" Unmittelbar unter diesen \nAusführungen befindet sich ein Bild der angeklagten Hauptkriegsverbrecher auf der \nAnklagebank vor dem Internationalen Militärgerichtshof (November 1945 bis Oktober \n1946) in Nürnberg und die Bildunterschrift „Die Angeklagten im Nürnberger Prozess \nberiefen sich auf geltendes Recht !\". In diesem Gesamtzusammenhang kann auch \ndie Aussage unter der Rubrik „H. „, dass man abtreibende Frauen nicht mit \nSS-Mördern gleichsetzen wolle und sich der Vergleich nicht auf die Täter, sondern \ndas Ausmaß der ermordeten Menschen beziehe, den Aussagegehalt nicht \nrelativieren und muss als bloßes Lippenbekenntnis angesehen werden. Selbst wenn \nman zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er die enge Verknüpfung des \nheutigen Abtreibungsgeschehens mit dem Holocaust auf den Internet-Seiten nicht \nals Gleichsetzung in dem engen Sinne einer Unterstellung identischer \nGrausamkeiten verstanden wissen will, kann die Aussage durch diese enge \nVerknüpfung jedenfalls dahin verstanden werden, dass beiden Geschehen in den \nAugen des Klägers gewisse abstrakte Merkmale gemeinsam sind, insbesondere eine \nidentische Grundeinstellung der Handelnden zur Ermordung von Menschen und \ndamit ein äußerst vorwerfbares Maß an Gewissenlosigkeit. So heißt es unter der \nRubrik „F. ,\n „: „Wo ist der geistige Unterschied zwischen der Ermordung von Juden im Dritten Reich und der Ermordung von diesen unschuldigen \nKindern im Mutterleib?\". Auch in diesem Sinn aber wird ein Unwerturteil \nausgesprochen und mit dem heutigen Abtreibungsgeschehen derart eng verknüpft, \ndass beim Leser und Betrachter der Eindruck entstehen muss, dass die Vornahme \neiner Abtreibung im heutigen verfassungsrechtlichen Kontext genauso gewissenlos \nund verabscheuungswürdig ist wie die Beteiligung an der Ermordung der Juden in \nder NS-Zeit. Entsprechend hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung \n\n31\n\n- Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 49/00, 55/00, 2031/00 -, \nnachgewiesen bei juris -\ndargelegt, dass schon der Begriff „C. „, mit dem der Kläger seine Internet-Seiten \nadressiert und der auch im Text der Internet-Seiten auftaucht, nicht nur als Vorwurf \neiner verwerflichen Massentötung menschlichen Lebens verstanden werden kann, \nsondern auch im Sinn einer Gleichsetzung von nationalsozialistischem Holocaust \nund dem als „C. „ umschriebenen Abtreibungsgeschehen. Dass dieser \nSinngehalt nicht nur fernliegend, sondern sogar naheliegend, wenn nicht gar gewollt \nist, belegen auch die Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der \nAnhörung in der Sitzung des Zwölfergremiums. Dort hat er auf Vorhalt zu dieser \nVerknüpfung von Abtreibungen heute und dem Holocaust ausgeführt, dass früher \nJuden umgebracht worden seien, heute brächten Frauen ungeborene Babys um. \nWenn heutzutage Babys häufig „im Weg\" seien, erledige eine Abtreibung, was früher \ndie Nazis mit Menschen gemacht hätten, die „im Wege\" gewesen seien. \n\n32\n\nMithin durfte und konnte die Bundesprüfstelle bei ihrer Einschätzung und \nGewichtung der Jugendgefährdung davon ausgehen, dass die Äußerungen des \nKlägers in dem Internet-Angebot zumindest auch dahingehend verstanden werden \nkönnen, dass mit der Verknüpfung des heutigen Abtreibungsgeschehens mit dem \nHolocaust der äußerst schwerwiegende Vorwurf verwerflichen Handelns gegen alle \ndiejenigen erhoben wird, die heute in den verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen \neine Abtreibung vornehmen oder vornehmen lassen. \n\n33\n\nMit dieser Deutung hat die Bundesprüfstelle auch nicht die \nverfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Auslegung von mehrdeutigen \nÄußerungen in der Abwägung mit dem hier berührten Recht des Klägers auf freie \nMeinungsäußerung (Art. 5 GG) außer Acht gelassen. Selbst wenn man mit dem \nKläger davon ausgeht, dass mit der Verknüpfung von Abtreibung und Holocaust eine \nmehrdeutige Äußerung vorliegt, zwingt dies nicht, für die Bewertung der \nJugendgefährdung von der ihm günstigsten Deutungsmöglichkeit auszugehen. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Behandlung mehrdeutiger \nÄußerungen im Bereich des Jugendschutzes ist eine Jugendgefährdung nicht bereits \ndeshalb ausgeschlossen, weil es möglich ist, den benutzten Wörtern eine andere \nDeutung zu geben als die Bundesprüfstelle und die Gerichte angenommen haben. \nEntscheidend für die Annahme einer Jugendgefährdung ist vielmehr, dass \nhinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein nennenswerter Teil der \nJugendlichen die Texte in der von der Bundesprüfstelle angenommenen Weise verstehen wird oder jedenfalls erkennen kann, dass in ihnen mit möglichen \nunterschiedlichen Deutungen gespielt wird, und ihnen zugleich aufgrund der \nsonstigen Begleitumstände eine Deutung nahegelegt wird, die ein \nGefährdungspotential mit sich bringt, das die Maßnahme des Jugendschutzes rechtfertigt.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2007 - 1 BvR 1584/07 -\n, nicht veröffentlicht; so auch schon OVG NRW, Beschluss vom 8. \nNovember 2006 - 20 A 3060/05 -, nicht veröffentlicht, Abdruck S. \n3,4.\n\n35\n\nNach diesen Grundsätzen kann der Aussagegehalt des Internet-Angebots - wie \nes die Bundesprüfstelle getan hat - ohne weiteres auch dahin verstanden werden, \ndass zwischen dem historischen Holocaust und dem heutigen Abtreibungsgeschehen ein enger Zusammenhang besteht, der sich nicht nur auf das \nGeschehen, sondern auch auf die „Täter\" erstreckt, und damit ihnen der Vorwurf \näußerst verwerflichen Handelns bei der Vornahme einer Abtreibung gemacht wird. \nDie vom Kläger angebotene Deutungsmöglichkeit eines bloßen Denkanstosses, der \nkeinen Vergleich beinhalten soll, legt einen derart hohen Grad an intellektuellem \nDifferenzierungsvermögen zu Grunde, wie er von Kindern und Jugendlichen wohl \nkaum zu leisten ist und der angesichts des vielfältigen Bezugs zum historischen \nHolocaust auch bei vielen Erwachsenen wohl nicht geleistet wird. \n\n36\n\nAuf der Grundlage dieses Verständnisses des Aussagegehaltes und der \ngesamten Aufmachung des Internet-Angebotes hat die Bundesprüfstelle es zu Recht \nals verrohend wirkend und geeignet angesehen, Kinder und Jugendliche \nsozialethisch zu desorientieren. \n\n37\n\nDie Einschätzung einer verrohenden Wirkung im Sinne einer Desensibilisierung \nvon Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die im Rahmen des gesellschaftlichen \nZusammenlebens gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung \nanderer Individuen \n\n38\n\n- vgl. zur Definition Scholz/ Liesching, Rz. 16 zu § 18 JuSchG m. \nNachweisen -\n\n39\n\nist überzeugend. Die Bundesprüfstelle stützt diese Einschätzung wie die \nantragstellende KJM darauf, dass auf den Seiten eine Vielzahl detailgenauer und \ndrastischer Bilder abgetriebener Föten und Teilen von Föten gezeigt werden, ohne \ndass sie in aufklärende und erklärende Inhalte eingebettet sind. Solche Bilder \nwerden beispielsweise ohne Kommentar geradezu überfallartig auf der Startseite des \nInternet-Angebotes abgebildet. Wenn die Bundesprüfstelle daraus folgert, dass die \nAnschauung dieser z.T. grausam verstümmelten Föten bei Jugendlichen, die zu \neinem kalten und mitleidslosen Voyeurismus neigen, diese Tendenz verstärken \nkann, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. Selbst bei in dieser Hinsicht weniger \ngefahrgeneigten Jugendlichen besteht durch die Vielzahl der Bilder die Gefahr, dass \nsie nicht nur verstört und traumatisiert, sondern gegenüber entsprechend grausamen \nBildern abgestumpft werden können. Diese Einschätzung hat der Kläger nicht in der \nvon der Rechtsprechung geforderten Weise durch substantiierten Vortrag erschüttert. \nDie Hinweise darauf, dass eine polizeiliche Ordnungsverfügung, die die \nZurschaustellung vergleichbarer Bilder im öffentlichen Straßenraum untersagt hatte, \ngerichtlich aufgehoben wurde, sowie darauf, dass Kinder nach wissenschaftlichen \nUntersuchungen heute immer früher geschlechtsreif werden und daher auch \nfrühzeitig u.a. Informationen dazu benötigten, was bei einem Schwangerschaftsabbruch passiert, stellen diese Einschätzung der Bundesprüfstelle aus den \nbereits im Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2007 dargelegten Gründen \n(Beschlussabdruck S. 6 -7 ) nicht in Frage. Um Wiederholungen zu vermeiden wird \nhierauf Bezug genommen. Auch der Hinweis darauf, dass die Bilder lediglich die \nWirklichkeit wiedergeben und bereits an zahlreichen anderen Stellen zur Illustration \nverwendet worden sind, führt nicht weiter. Wie der absolute Verbotstatbestand des § \n15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG bzw. des § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV zeigt, sind auch bei der \nWiedergabe tatsächlicher Geschehen in Darstellungen (Bildern, Filmen, Fernsehen) \njugendschutzrechtliche Grenzen zu beachten, ohne dass es auf die Lebensrealität \nder Darstellung ankommt. \n\n40\n\nEbenso wenig hat der Kläger die Bewertung der Bundesprüfstelle erschüttert, \ndass die Internet- Seite insbesondere jugendliche Mädchen im Sinne einer \nsozialethischen Desorientierung verunsichern kann. Kann man die Internet-Seiten \ndahingehend verstehen, dass eine Abtreibung als genauso verwerflich anzusehen \nsei wie die der staatlich angeordnete Massenmord an Juden unter dem NS-Regime, \nrückt es die Entscheidung für eine Abtreibung in die Nähe des verbrecherischen \nTuns der Handelnden des NS-Regimes. Es liegt nahe, dass es auf ein jugendliches \nMädchen zutiefst verstörend wirken kann, wenn eine Handlungsweise, die sich \ninnerhalb der Grenzen der Verfassung und der gesetzlichen Fristenlösung hält, die in \nlangen und äußerst schwierigen Diskussionen im demokratischen Rechtsstaat \ngefunden wurde, derart bewertet und damit in Frage gestellt wird, dass man sich \nlegitimerweise für eine Abtreibung entscheiden darf. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts hierzu im \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2007 \n(Beschlussumdruck S. 6 unten/ S.7 oben) ergänzend Bezug genommen. \n\n41\n\nSoweit das Angebot nach der Einschätzung der Bundesprüfstelle durch den Vergleich der Massenmorde der Nationalsozialisten mit der Abtreibungspraxis in \nDeutschland die während des Dritten Reiches begangenen Verbrechen in den Augen \njugendlicher Betrachterinnen und Betrachter relativiert und verharmlost, erscheint \ndies angesichts der immer wieder betonten äußersten Verwerflichkeit derartigen \nHandelns nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Dies bedarf jedoch keiner \nabschließenden Beurteilung, da es sich um drei selbstständig nebeneinander \nstehende Begründungselemente für die Indizierungsentscheidung handelt und \nbereits die anderen beiden gerügten Inhalte des Internet-Angebots die \nIndizierungsentscheidung der Beklagten tragen können. \n\n42\n\nDer danach eröffneten Möglichkeit der Indizierung steht Art. 5 GG nicht \nentgegen. Zwar unterfällt das Angebot - wovon auch die Indizierungsentscheidung \nausgeht - dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das hat nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass Behörden und \nGerichte eine fallbezogene Abwägung zwischen dem mit der Indizierung verfolgten \nZweck des Jugendschutzes und dem Gewicht des Eingriffs in die Meinungsfreiheit \nvorzunehmen haben.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 -, \nBVerfGE 90, 1 (21 ). \n\n44\n\nEin irgendwie gearteter Entscheidungsvorrang der Bundesprüfstelle mit der \nFolge etwa, dass ein Abwägungsdefizit zur Aufhebung der Indizierungsentscheidung \nführen müsste, besteht allerdings nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen nicht. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2003 - 20 A 1524/03 und \n20 A 1525/03 -, n.v..\n\n46\n\nHiervon ausgehend teilt die Kammer die Auffassung der Bundesprüfstelle, dass \nden Belangen des Jugendschutzes Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des \nKlägers einzuräumen ist. Nach der Bewertung der Bundesprüfstelle kommt den \nBelangen des Jugendschutzes wegen der verrohenden und sozialethisch \ndesorientierenden Wirkung des Internet-Angebotes ein erhebliches Gewicht zu. \nDemgegenüber ist die Meinungsfreiheit des Klägers insgesamt weniger betroffen, da \ndas Internet-Angebot nach seiner Zielrichtung weniger ein Mittel zur \nMeinungsbildung in offener Argumentation und Auseinandersetzung zum Thema \n„Abtreibung\", sondern vorrangig ein Mittel zur stimmungs-mäßigen Beeinflussung ist. \nGerade die Vielzahl der abstoßenden und drastischen Bilder sowie die enge \nVerbindung, die der Kläger zwischen Abtreibungen heute und dem Holocaust knüpft, \nals Mittel zur stimmungsmäßigen Beeinflussung sind es, die jugendgefährdend \nwirken. Allein diese Form und diese eingesetzten Mittel, mit denen er seine Meinung \näußert, führen zu der Qualifizierung als jugendgefährdend. Im Übrigen verbleibt auch \nnach der Aufnahme des Internet-Angebots in Teil C der Liste jugendgefährdender \nMedien die Möglichkeit, das Internet-Angebot, wenn auch unter Beachtung der nach \ndem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geltenden Kautelen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 \nJMStV) für Erwachsene zugänglich zu machen. \n\n47\n\nSoweit der Kläger sich durch die Indizierungsentscheidung in seinem Grundrecht \nauf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) betroffen fühlt, ist nicht erkennbar, dass der \nSchutzbereich dieses Grundrechts berührt wird. \n\n48\n\nAus diesen Gründen war die Klage abzuweisen mit der Folge, dass der Kläger \ngemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-16/27-k-1764-07","cited_norms":[{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-16/27-k-1764-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259812","retrieved":"2026-07-09 02:25:03.985990+00:00"}}