{"status":"available","doknr":"OLD259888","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1114.6L1534.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"6 L 1534/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag,\n\n2\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, \nden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Antragstellers für bestanden zu erklären,\n \nhilfsweise,\n\n3\n\nden mündlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung \ndesAntragstellers für bestanden zu erklären und den Antragsteller zu einem\nerneuten Prüfungsversuch des schriftlichen Prüfungsteils zuzulassen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung \nerlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen \ndes Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nschwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg \nin der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. \n\n6\n\nGemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nicht in Betracht, weil es sowohl hinsichtlich des Haupt-, als auch des \nHilfsantrages an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Erste Abschnitt der \nÄrztlichen Prüfung für bestanden erklärt wird. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen \nPrüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil \nbestanden sind, § 13 Abs. 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom \n27.06.2002, BGBl. I, S. 2405 (ÄAppO n.F.). Diese Voraussetzungen erfüllt der \nAntragsteller nicht. Denn er hat lediglich im 2. ( und letzten) Wiederholungsversuch \nden mündlich-praktischen Teil bestanden, während er sowohl im 1. als auch im 2. \nWiederholungsversuch den schriftlichen Teil nicht bestanden hat. Soweit der \nAntragsteller deshalb seinen Anspruch auch allein darauf stützt, dass er den \nschriftlichen Teil der seinerzeitigen Ärztlichen Vorprüfung nach der \nApprobationsordnung für Ärzte vom 14.07.1987, BGBl. I, S. 1593 (ÄAppO a.F.), im \nersten Prüfungsversuch im März 2006 bestanden hatte, ist diese damalige \nTeilleistung nicht anrechenbar. § 20 Abs. 1 ÄAppO a.F. sah eine derartige \nAnrechnung gerade nicht vor, sondern bestimmte abweichend von § 13 Abs. 3 Satz \n2 ÄAppO n.F., dass die nicht bestandene Ärztliche Vorprüfung insgesamt, d.h. in \nihrem schriftlichen wie mündlichen Teil, wiederholt werden muss. Eine bis dahin \nnicht bestehende Anrechnungsmöglichkeit haben auch die Übergangsregelungen \nder §§ 42, 43 ÄAppO n.F. nicht eröffnet. Sie enthalten keine derartige Regelung, die \nder Gesetzgeber hätte treffen müssen. Ihr Regelungsgehalt erschöpft sich im hier \ninteressierenden Zusammenhang vielmehr darin, dass sie trennscharf bestimmen, \nwelche Prüfungen nach alter bzw. nach neuer Approbationsordnung, d.h. nach \nwelchen konkreten Bestimmungen im Einzelnen, abzulegen sind. Die \nÜbergangsregelungen lassen insgesamt nur die Schlussfolgerung zu, dass der erste \nPrüfungsversuch des Antragstellers allein nach § 20 Abs. 1 ÄAppO a.F. zu \nbewerten ist und dass die Wiederholungsversuche allein an § 13 Abs. 3 ÄAppO n.F. \nzu messen sind. Dies schließt die jeweilige Regelung hinsichtlich bestandener \nTeilleistungen und ihrer Anrechnungsmöglichkeit ein. \n\n8\n\nDie Kammer vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass die so verstandenen \nÜbergangsregelungen der §§ 42, 43 ÄAppO n.F. gegen das Gebot der \nChancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es ist jeder Stichtagsregelung \nimmanent, dass Fallgruppen unterschiedlich behandelt werden (hier die Prüfungen, \ndie ausschließlich nach der ÄAppO a.F., die ausschließlich nach der ÄAppO n.F. und \ndie wie die Prüfungen des Antragstellers teilweise nach altem, teilweise nach neuem \nRecht zu beurteilen sind). Der Antragsteller hätte die Prüfung auch nach altem Recht \nendgültig nicht bestanden. Soweit er die Wiederholungsprüfungen gemäß § 43 Abs. \n1 ÄAppO n.F. nach neuem Recht absolvieren musste, hat er dadurch keinen für die \nKammer ersichtlichen wesentlichen Nachteil erlitten, namentlich keinen \nPrüfungsversuch eingebüßt. Vielmehr standen ihm - entsprechend der alten \nRechtslage - zwei Wiederholungsversuche zu. Auch wäre ihm ab der 1. \nWiederholung im Gegensatz zur alten Rechtslage die Vergünstigung des § 13 Abs. 3 \nSatz 2 ÄAppO n.F. zu Gute gekommen. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass der mündlich-praktische \nTeil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung entsprechend seinem Hilfsantrag \nfür bestanden erklärt und er zu einem weiteren Wiederholungsversuch des \nschriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zugelassen wird. Den \nmündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat der \nAntragsteller im 2. Wiederholungsversuch bestanden. Ihm stehen aber keine \nweiteren Wiederholungsversuche hinsichtlich des schriftlichen Teils zu. Denn ihm \nsind für diesen Prüfungsteil bereits zwei Wiederholungsversuche eingeräumt worden. \nFür den Antragsteller streitet auch an dieser Stelle nicht § 43 ÄAppO n.F. Die \nÜbergangsregelung räumt keine zusätzlichen Prüfungsversuche ein, die allen \nsonstigen Studierenden der Humanmedizin nicht zustehen. Vielmehr bestimmt sie in \n§ 43 Abs. 7 ÄAppO n.F. ausdrücklich, dass Studierende, die wie der Antragsteller \nunter die Absätze 1 bis 6 fallen, die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung \ninsgesamt nur zweimal wiederholen dürfen. Dies bedeutet, dass das \nPrüfungsverfahren nach dem Stichtag 30.04.2006 nach neuem Recht fortgesetzt \nwird und nicht - wie es der Antragsteller wünscht - unter Eröffnung zusätzlicher \nPrüfungsversuche völlig von vorne beginnt. \n\n10\n\nNach alledem kann dahinstehen, ob der vom Antragsteller lediglich angedeutete \nGesichtspunkt der Wissenserhaltung die Annahme eines Anordnungsgrundes \nrechtfertigen würde. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG \nund orientiert sich entsprechend der ständigen Praxis der Kammer am \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.), der in Nr. \n18.3 für Zwischenprüfungen bzw. in Nr. 36.4 für sonstige Prüfungen den Auffangwert \nvorsieht, wobei dieser Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses \nVerfahrens auf die Hälfte reduziert ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-14/6-l-1534-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-14/6-l-1534-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259888","retrieved":"2026-07-09 02:25:14.150218+00:00"}}