{"status":"available","doknr":"OLD259887","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1114.18K1596.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"18 K 1596/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) im Konzern der DB\nAG. Die Klägerin hat im Wesentlichen die Aufgabe, das Schienennetz der DB AG zu\nbetreuen und zu verwalten. Dazu gehört es auch, anderen\nEisenbahnverkehrsunternehmen\n(EVU) Zugang zum Schienennetz der Deutschen Bahn AG zu gewähren, einen\nNetzfahrplan zu erstellen, Zugtrassen zuzuweisen und Wegeentgelte festzusetzen.\n\n3\n\nAusweislich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der\nDB AG und der Klägerin vom 01.06.1999 in der Fassung der Änderung vom\n06.05.2005 unterstellt die Klägerin die Leitung ihrer Gesellschaft der DB AG. Der\nVorstand der DB AG ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Klägerin\nhinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die rechtliche und\norganisatorische Unabhängigkeit der Klägerin in Bezug auf Entscheidungen über den\nNetzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über\nWegeentgelte bleibt unberührt. Die DB AG wird danach keine Weisungen erteilen, die\ndem zuwiderlaufen.\n\n4\n\nIm Konzern der DB AG ist eine zentrale Rechtsabteilung eingerichtet worden, die\nalle Gesellschaften des Konzerns berät und vertritt. Die zentrale Rechtsabteilung ist\ngegliedert in insgesamt zehn verschiedene Geschäftsbereiche wie etwa \"GRE Recht,\nTechnik/Beschaffung\" oder \"GRG Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht\". Der\nGeschäftsbereich \"GRK Regulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht\" ist - ausweislich\ndes Organisationsplans - ab dem 01.04.2007 in der Weise organisiert, dass ein\neigenständiger Geschäftsbereich \"GRK 1 Netzzugangs- und Regulierungsrecht\"\ngeschaffen wurde, wobei der letztgenannte Geschäftsbereich den Weisungen des\nLeiters des Geschäftsbereichs GRK unterliegt. Seit dem 01.08.2007 heißt diese\nOrganisationseinheit nunmehr ARK 1, weil die Zuständigkeit für die gesamte\nRechtsabteilung vom Vorstandsvorsitzenden (G) auf den Personalvorstand (A) übergegangen\nist. Die Organisationseinheit GRK 1 verfügt nach dem Vorbringen der DB AG im\nVerfahren 18 K 1572/07 und der Einlassung des Klägers zu 1. im Verfahren 18 K\n1573/07 in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2007 über einen eigenen\ndisziplinarisch voll verantwortlichen Leiter. In der zentralen Rechtsabteilung der DB AG\nsind derzeit insgesamt ca. 163 Juristen beschäftigt, die zum Teil als Rechtsanwälte\nzugelassen sind. In der Einheit GRK 1 sind sieben Juristen beschäftigt, davon sind\nrechnerisch fünf Vollzeitkräfte mit der Beratung und Vertretung der Klägerin in\nNetzzugangsfragen betraut. Die anderen beiden rechnerischen Vollzeitkräfte sind mit der\ndiesbezüglichen Beratung und Vertretung von anderen\nEisenbahninfrastrukturunternehmen (im folgenden: EIU) wie etwa die DB Station und Service GmbH, die DB\nEnergie GmbH und die DB Regionalnetzinfrastruktur GmbH befasst. Tatsächlich\nbetreuen alle juristischen Mitglieder der Arbeitseinheit GRK 1 alle EIU der DB\nAG.\n\n5\n\nNach der internen Arbeitsanweisung über Arbeitsorganisation, Aufgaben- und\nVerantwortungswahrnehmung bei Regulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht\n(GRK) innerhalb der zentralen Rechtsabteilung der DB AG vom 02.02.2006 ist es\nden Aufgabeninhabern des Arbeitsgebietes GRK (R) (seit 01.04.2007 GRK 1, seit\ndem 01.08.2007 ARK 1) nicht gestattet, in ihrem Arbeitsgebiet\nEisenbahnverkehrsunternehmen zu beraten oder zu vertreten, die Interessen von\nEisenbahnverkehrsunternehmen in ihrem Arbeitsbereich wahrzunehmen oder Informationen aus ihrem\nArbeitsgebiet an Eisenbahnverkehrsunternehmen oder an Personen, die für\nEisenbahnverkehrsunternehmen tätig sind, weiterzugeben. Außerdem ist es danach allen\nAufgabeninhabern untersagt, auf die in §§ 9a Abs. 1 Satz 1, 14d Satz 1 AEG\ngenannten Entscheidungen bzw. beabsichtigten Entscheidungen von\nEisenbahninfrastrukturunternehmen zu Gunsten oder im Interesse von\nEisenbahnverkehrsunternehmen oder sonstigen Dritten Einfluss zu nehmen.\n\n6\n\nNach § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Klägerin sind\nVorstandsmitglieder, die Funktionen in mit der Klägerin verbundenen\nEisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausüben, bei der\nBeschlussfassung über Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung\nvon Zugtrassen und die Entscheidungen über die Wegeentgelte nicht\nstimmberechtigt. Sie dürfen an den Vorbereitungen entsprechender Beschlussfassungen nicht\nmitwirken. \n\n7\n\nNach der Richtlinie 048.2001 der DB AG, die für Personal der Klägerin und für\nvon ihr beauftragte mit Netzzugangsfragen befasste Personen sowie Berater gilt, ist\nu. a. die Beachtung des Gebots keiner Vertretung widerstreitender Interessen\ngeregelt. Der Berater ist im Rahmen dieser Beratung ausschließlich dem\nUnternehmensinteresse der Klägerin verpflichtet.\n\n8\n\nNach Nr. 4 der Trassenmanagement - Grundsätze der DB AG 402.0101 (Stand\n01.03.2005), die für das Personal der Klägerin gelten, sind die Mitarbeiter im\nTrassenmanagement verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit keinerlei Einflussnahmen Dritter\naußerhalb der Klägerin auf die Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige\nZuweisung von Trassen oder Entscheidungen über die Wegeentgelte zuzulassen.\n\n9\n\nBei der Klägerin existiert eine Organisationseinheit I. NMN \"Grundsätze\nNetzzugang/ Regulierung\", die mit einem Leiter, der Jurist ist, einer weiteren Juristin\nund drei weiteren Mitarbeitern besetzt ist. Der Leiter der Organisationseinheit I. NMN\nwar bis zum 31.03.2007 zugleich Leiter der Organisationseinheit I. NMB\n\"Geschäftseinheitsentwicklung Betrieb Regionalnetze\". Die letztgenannte Funktion\nhat er seit dem 01.04.2007 nicht mehr inne. Die Zielsetzung der Organisationseinheit\nI. NMN ist - ausweislich der Funktionsbeschreibung Stand 01.01.2006 - wie folgt\ndefiniert: \"Sicherstellen eines einheitlichen und abgestimmten Auftretens aller\nMitarbeiter bzw. Organisationseinheiten der DB Netz AG in allen\nregulierungsrelevanten Prozessschritten bzw. Aspekten des diskriminierungsfreien\nNetzzugangs gegenüber internen und externen Stellen\".\n\n10\n\nDie Hauptaufgaben sind danach wie folgt bestimmt:\n\n11\n\n\"Entscheiden\n\n12\n\n- über die Erstellung, Weiterentwicklung und Gestaltung der\nSchienennetzbenutzungsbedingungen einschließlich der Allgemeinen\nBedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB Netz\nAG (ABN) sowie die damit zusammenhängenden Musterverträge (z. B.\nINV, IAV)\n\n13\n\n- über die Einlegung von Rechtsbehelfen und -mitteln gegen\nMaßnahmen der Entscheidungen der Aufsichts- und\nRegulierungsbehörden in Abstimmung mit GEx und GRK im Rahmen\nder Zuständigkeit\n\n14\n\nSicherstellen\n\n15\n\n- eines einheitlichen und gesetzeskonformen Auftritts aller OE der\nDB Netz AG bei regulierungsrelevanten Sachverhalten und Prozessen\nsowie in den Bereichen Netzzugang, Netznutzung gegenüber\nGeschäftspartnern innerhalb und außerhalb des Konzerns bzw.\ngegenüber staatlichen, zwischenstaatlichen oder mit diesen\nvergleichbaren Stellen und Verbänden \n\n16\n\n- der Weiterleitung und Veranlassung der termingerechten\nBearbeitung von Anfragen und Entscheidungen der Aufsichts- und\nRegulierungsbehörden an die fachlich verantwortlichen OE\n\n17\n\n- der Informationen bzw. Einholen der Genehmigung durch die\nAufsichts- und Regulierungsbehörden in den vorgeschriebenen Fällen\n\n18\n\n- der Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen in Fragen der\nRegulierung, des Netzzugangs bzw. der Netznutzung\nFederführung\n\n19\n\n- für strategische Fragestellungen und Grundsatzfragen im\nzugewiesenen Aufgabenbereich \n\n20\n\n- für die Kontakte aller OE der DB Netz AG mit bzw. gegenüber\nder/den Aufsichts- und Regulierungsbehörden sowie dem zentralen\nRegulierungsmanagement im Aufgabenbereich \n\n21\n\n- Erarbeiten der Richtlinie zur Absicherung des einheitlichen Auftritts\nund der Kontakte der OE in diesen Bereichen \n\n22\n\n- Erarbeiten periodischer Berichte an die Leitung der DB Netz AG\nüber Tätigkeitsschwerpunkte und Entscheidungspraxis der Aufsichts-\nund Regulierungsbehörden in den Bereichen Regulierung und\nNetzzugang, -nutzung sowie Tätigkeiten von OE der DB Netz AG in diesen\nBereichen\n\n23\n\nErarbeiten von Stellungnahmen und Gutachten in rechtlichen\nAngelegenheiten von Marketing und Vertrieb in Abstimmung mit GR\n\n24\n\nDurchführen des Arbeitskreises Netzzugang/Regulierung im GF Netz \n\n25\n\nÜberwachen der gesetzes- und regelwerkskonformen Aufgabenerledigung in\nFragen des Netzzugangs, der Netznutzung bzw. -regulierung insbesondere in\nden Bereichen Vertrieb, Trassenmanagement und Betrieb\n\n26\n\nMitwirken\n\n27\n\n- bei Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Zuständigkeit \n\n28\n\n- bei Erstellung oder Weiterentwicklung von Regelwerken und\nVerträgen mit Relevanz für die Aufgabenbereiche Regulierung,\nNetzzugang, -nutzung\n\n29\n\n- Beraten von Vertrieb und Fahrplan in den Niederlassungen bei der\nVertragsanbahnung, -verhandlung und -gestaltung (INV/IAV)\".\n\n30\n\nDie Organisationseinheit I. NMN ist bei der Klägerin dafür verantwortlich, in\nnetzzugangsrelevanten Fragen rechtliche Stellungnahmen bei der Einheit GRK 1 der\nRechtsabteilung der DB AG zu bestellen.\n\n31\n\nMit Bescheid vom 24.11.2006 untersagte die Beklagte der Klägerin, bei\nEntscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und\nüber die Wegeentgelte nebst der Vorbereitung dieser Entscheidungen Juristinnen\noder Juristen der Deutschen Bahn AG Holding mit der Rechtsberatung oder\nRechtsvertretung zu beauftragen.\n\n32\n\nZur Umsetzung des Bescheides wurde der Klägerin ein Zeitraum von sechs\nMonaten ab Zustellung des Bescheides eingeräumt. \n\n33\n\nAußerdem wurde die Klägerin in dem genannten Bescheid verpflichtet, der\nBeklagten die angeordnete Umorganisation ihrer rechtlichen Beratung und\nVertretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen .\n\n34\n\nSchließlich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. \n\n35\n\nZur Begründung machte die Beklagte geltend, die von der Klägerin praktizierte\nHeranziehung der \"Konzernjuristen\" stelle sowohl einen Verstoß gegen § 9a Abs. 1\nSatz 2 Nr. 3 AEG als auch gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG dar. Denn nach der\nerstgenannten Vorschrift seien Entscheidungen in netzzugangsrelevanten Fragen\nnur von dem Personal des Betreibers der Schienenwege zu treffen, das keine\nFunktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen\nUnternehmen ausübe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil die\nKonzernjuristen derartige Entscheidungen träfen bzw. an der Vorbereitung derartiger\nEntscheidungen mitwirkten, obwohl sie nicht bei der Klägerin, sondern vielmehr bei\nder DB AG beschäftigt seien, die mit Eisenbahnverkehrsunternehmen verbunden sei.\n\n36\n\nEs liege auch ein Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG vor, weil durch\ndie Konzernjuristen eine nach dieser Vorschrift untersagte Einflussnahme von Dritten\naußerhalb des Betreibers der Schienenwege auf netzzugangsrelevante\nEntscheidungen erfolge.\n\n37\n\nAm 28.12.2006 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 24.11.2006\nWiderspruch ein und machte geltend, der von der Beklagten behauptete Verstoß\nliege nicht vor. Zum einen würden von den Konzernjuristen keine\nnetzzugangsrelevanten Entscheidungen getroffen. Sie seien lediglich mit der\nrechtlichen Beratung und Prozessvertretung betraut. Die eigentlichen\nEntscheidungen würden bei der Klägerin - nämlich in der Organisationseinheit I.\nNMN - getroffen, die die zentrale Rechtsabteilung beauftrage und deren Ergebnisse\nbewerte. Es sei unzulässig, den Schutzbereich des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG auf\ndie Entscheidungsvorbereitung vorzuverlagern. Denn nach den einschlägigen\nVorgaben der EU-Richtlinien seien hier - entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes -\nnur die Entscheidungen gemeint. Die Bundesrepublik Deutschland habe die EU-\nRichtlinien vollständig umgesetzt, ohne jedoch den Schutzbereich darüber\nhinausgehend auf die Entscheidungsvorbereitung zu erstrecken. Dem\nGesetzgebungsverfahren könne nicht entnommen werden, dass § 9a Abs. 1 Satz 2\nNr. 3 AEG einen weitergehenden Schutzbereich haben solle. \n\n38\n\nAuch eine unzulässige Einflussnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG liege\nnicht vor. Die Verhaltenspflichten, die sich aus dem Beherrschungs- und\nGewinnabführungsvertrag, aus § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Vorstandes der\nDB Netz AG, der Richtlinie 048.2001 der DB AG, die für Mitarbeiter und auch für\nBerater der Klägerin gelte, den Eckpunkten der Bevollmächtigung von Mitarbeitern\nder Rechtsabteilung der DB AG in Netzzugangsverfahren durch die Klägerin, der\ninternen Arbeitsanweisung\nüber Arbeitsorganisation bei Regulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht vom\n02.02.2006 sowie den Spielregeln GR für die Rechtsabteilung der DB AG ergäben,\nseien ausreichend, um eine unzulässige Einflussnahme vollständig zu verhindern.\n\n39\n\nSchließlich sei der angefochtene Bescheid unverhältnismäßig, weil er eine\nMaßnahme anordne, die nicht erforderlich sei, und die Klägerin in unzulässiger\nWeise in ihrem Organisationsrecht einschränke. Namentlich werde dem\nGesamtunternehmen DB AG die Möglichkeit genommen, Synergieeffekte bei der\nBeratung und Vertretung von EIU in netzzugangsrelevanten Fragen zu nutzen.\n\n40\n\nAm 02.02.2007 beantragte die Klägerin die Anordnung der aufschiebenden\nWirkung des Widerspruchs vom 18.12.2006 gegen den Bescheid vom 24.11.2006\n(18 L 154/07). Dieses Verfahren wurde durch Hauptsachenerledigung mit Beschluss\nvom 29.05.2007 beendet, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2007 die\nFrist zur Umsetzung der in dem Bescheid vom 24.11.2006 angeordneten\nMaßnahmen bis zum 31.05.2008 verlängert hatte. Die Kosten des Verfahrens\nwurden der Beklagten auferlegt, weil die Kammer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der\nAnordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der\nUmsetzung der Maßnahme hatte.\n\n41\n\nBereits unter dem 11.04.2007 hatte die Beklagte den Widerspruch der Klägerin\nals unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend zu der\nBegründung in dem Ausgangsbescheid geltend gemacht, solange die Mitarbeiter der\nzentralen Rechtsabteilung der DB AG in den Weisungsstrang der DB AG integriert\nseien, unterlägen sie den Weisungen von Personen, die auch Verantwortung in\nEisenbahnverkehrsunternehmen trügen. Damit sei eine nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr.\n5 AEG unzulässige Einflussnahme nicht unterbunden. \n\n42\n\nAm 23.04.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n43\n\nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und aus dem\nVerfahren 18 L 154/07. Ergänzend macht sie geltend, die Beklagte habe den\nzugrunde liegenden Sachverhalt nicht zutreffend und vollständig ermittelt. Deshalb\nlitten die angefochtenen Bescheide an einem nicht heilbaren Mangel. Die Beklagte\nunterstelle den Konzernjuristen eine Einflussnahme, die tatsächlich nicht\nstattfinde.\n\n44\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n45\n\nden Bescheid vom 24.11.2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 11.04.2007 aufzuheben. \n\n46\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n47\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n48\n\nSie wiederholt und vertieft ihre Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden.\n\n49\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nsonstigen\nInhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten\nWiderspruchsvorgang\nsowie auf die Gerichtsakte 18 L 154/07 und den in diesem Verfahren vorgelegten\nVerwaltungsvorgang Bezug genommen. \n\n50\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n51\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n52\n\nDer angefochtene Bescheid vom 24.11.2006 und der Widerspruchsbescheid vom\n11.04.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.05.2007 sind\nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n53\n\nDie Bescheide sind formell rechtmäßig, vor allem ist eine ordnungsgemäße\nAnhörung der Klägerin erfolgt. Eine Anhörung der DB AG und der Konzernjuristen\nwar nicht erforderlich, weil sie durch die Maßnahme nicht in eigenen Rechten verletzt\nsind. Hinsichtlich der DB AG ergibt sich das daraus, dass sie in\nnetzzugangsrelevanten Entscheidungen ausweislich des Beherrschungs- und\nGewinnabführungsvertrages vom 01.06.1999 in der Fassung der Änderung vom\n06.05.2005 auf ihr Weisungsrecht betreffend die Organisation bei\nnetzzugangsrelevanten Entscheidungen verzichtet hat. Dies bedeutet, dass die DB\nAG nicht berechtigt wäre, der Klägerin Vorschriften darüber zu machen, ob sie in\nnetzzugangsrelevanten Fragen Konzernjuristen, eigene Juristen oder externe\nRechtsanwälte beauftragt. Da der DB AG insoweit ein Organisationsrecht nicht\nzusteht, war sie auch nicht am Verfahren zu beteiligen. \n\n54\n\nHinsichtlich der Konzernjuristen ergibt sich die fehlende Pflicht zu ihrer Anhörung\ndaraus, dass die von der Beklagten in den Blick genommene Maßnahme nicht auf\ndie konkret bei der DB AG als Konzernjuristen beschäftigten Personen abzielte,\nsondern vielmehr auf eine Organisationsstruktur, die unabhängig von konkreten\nhandelnden Personen war und ist.\n\n55\n\nAuch wurde der zugrunde liegende Sachverhalt in den wesentlichen Punkten\nzutreffend und vollständig ermittelt. Namentlich hat die Klägerin nicht dargelegt, von\nwelchen konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen die Beklagte ausgegangen\nwäre, die nicht zutreffend sind. Der Umstand, dass die Beklagte bestimmte\nTatsachen in einer von der Klägerin für unzutreffend gehaltenen Weise gewürdigt\nhat, ist hiervon vollständig zu trennen. Die Kammer war auch nicht entsprechend der\nBeweisanregung der Klägerin gehalten, die Sache zu vertagen und ihrerseits den\nSachverhalt - etwa durch Anfordern der elektronischen Dateien, die bei der\nBeklagten diesbezüglich vorhanden sind - weiter zu ermitteln. Denn es ist nicht\nersichtlich, welchen weitergehenden Erkenntniswert derartige Dateien gegenüber\nden in Papierform vorgelegten Verwaltungsvorgängen haben sollten. Einen\nweitergehenden Beweis der Vollständigkeit der Akten vermögen auch derartige\nDateien nicht zu erbringen, weil einzelne Dokumente in elektronischen Dateien\nebenso gelöscht werden können wie davon abgesehen werden kann, alle\nelektronischen Dokumente auszudrucken und dem Verwaltungsvorgang beizufügen. Die\nKammer hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung\ndes Vorbringens der Klägerin keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die\nvorgelegten Verwaltungsvorgänge in entscheidungserheblichen Punkten\nunvollständig wären.\n\n56\n\nFür die Beurteilung der vorliegenden Anfechtungsklage ist die Sach- und\nRechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich. Es\nhandelt sich zwar hier um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Da die\neinschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5\nAllgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I, S. 2378) zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 13.12.2006 (BGBl. I, S. 2919) der Beklagten aber jedenfalls\nhinsichtlich der Auswahl der geeigneten Maßnahme Ermessen einräumt, kann das\nGericht den nach Erlass des Widerspruchsbescheides geänderten Sachverhalt bei\nseiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Soweit weitere organisatorische\nVeränderungen bei der Klägerin und bei der DB AG zum 01.04.2007 stattgefunden haben,\ndie der Beklagten im Zeitpunkt der Verfassung des Widerspruchsbescheides vom\n11.04.2007 nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein konnten, hat die Vertreterin\nder Beklagten auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen\nVerhandlung vom 14.11.2007 erklärt, dass ihr diese organisatorischen\nVeränderungen keinen Anlass gäben, das der Beklagten eingeräumte Ermessen in\nanderer Weise als in den angefochtenen Bescheiden auszuüben.\nRechtsgrundlage für ein Einschreiten der Beklagten ist § 5a Abs. 2 i. V. mit § 5 Abs.\n1 i.V. mit § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG. \n\n57\n\nDas Eisenbahnbundesamt ist zuständig (§§ 5a Abs. 2 i. V. mit § 5 Abs. 1 AEG).\n\n58\n\nDie Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG\nsind erfüllt. Danach sind Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige\nZuweisung von Zugtrassen und Entscheidungen über die Wegeentgelte (im\nfolgenden: netzzugangsrelevante Entscheidungen) nur von dem Personal des\nBetreibers der Schienenwege zu treffen, das keine Funktionen in\nEisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausübt.\n\n59\n\nDie bei der Klägerin vorhandene Organisationsstruktur bezüglich\nnetzzugangsrelevanter Entscheidungen und namentlich die dabei erfolgende\nInanspruchnahme der Konzernjuristen genügt den Anforderungen des § 9a Abs. 1\nSatz 2 Nr. 3 AEG nicht. Denn diese Vorschrift verlangt, dass die\nnetzzugangsrelevanten Entscheidungen nur, d. h. ausnahmslos vom Personal des\nEIU zu treffen sind. Diese zentrale Forderung des Gesetzes wird zur Überzeugung\nder Kammer hier nicht lückenlos erfüllt. Denn es sind bei der hier vorgegebenen\nStruktur Fälle denkbar, die sich nicht nur als schlichtes menschliches Versagen und\ndamit außerplanmäßige Fehler darstellen, in denen die Konzernjuristen\nnetzzugangsrelevante Entscheidungen treffen. Die - jedenfalls gelegentlich\nerfolgende - Wahrnehmung von Entscheidungsmacht seitens der Konzernjuristen ist hier\nin der Struktur angelegt. \n\n60\n\nDie Konzernjuristen treffen in manchen Fällen Entscheidungen i. S. d. § 9a Abs.\n1 Satz 2 Nr. 3 AEG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass Entscheidung i. S. der\ngenannten Vorschrift jede maßgebliche inhaltliche Beteiligung an der\nEntscheidungsfindung ist. Bei der Definition des Begriffs der Entscheidung im Sinne\ndieser Vorschrift sind im Wesentlichen drei Fragen zu klären, die inhaltlich\nmiteinander zusammen hängen. Zunächst ist zu klären, ob unter den Begriff der\nEntscheidung stets auch Vorarbeiten fallen, ferner ist zu prüfen, ob der Begriff der\nEntscheidung in § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG inhaltlich genauso zu verstehen ist wie\nderjenige der Letztentscheidung in § 8 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz. Schließlich\nist zu klären, ob der Begriff der Entscheidung eher formal im Sinne einer Zeichnung\noder eher inhaltlich im Sinne einer maßgeblichen inhaltlichen Beteiligung zu\nverstehen ist. \n\n61\n\nHinsichtlich der Vorarbeiten wird man mit der Klägerin davon ausgehen müssen,\ndass nicht jede Vorarbeit dem Begriff der Entscheidung zuzurechnen ist. Dies ergibt\nsich aus der Richtlinie 2001/12/EG. In Art. 1 Ziffer 7 wird ein neuer Art. 6 Abs. 3 der\nRichtlinie 91/440/EWG eingeführt, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die\nerforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Funktionen in\nAnhang II, die für einen gerechten und nicht diskriminierenden Zugang zur\nInfrastruktur ausschlaggebend sind, an Stellen oder Unternehmen übertragen\nwerden, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. In Anhang II sind\ndiese Funktionen u. a. wie folgt definiert: \n\n62\n\n- Vorarbeiten und Entscheidungen über die Zulassung von\nEisenbahnunternehmen\n\n63\n\n- Entscheidungen über Trassenzuweisungen\n\n64\n\n- Entscheidungen über Wegeentgelte.\n\n65\n\nDaraus ergibt sich, dass nach der Richtlinie Vorarbeiten zu Entscheidungen über\nnetzzugangsrelevante Fragen (d. h. Entscheidungen über Trassenzuweisungen und\nüber Wegeentgelte) nicht einer besonderen Stelle zu übertragen sind. \n\n66\n\nIn Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist vorgesehen, dass die\nEntscheidungen über Wegeentgelte von den Infrastrukturbetreibern vorgenommen\nwerden. § 4 Abs. 2 der Richtlinie regelt, dass dann, wenn die Infrastrukturbetreiber\nrechtlich, organisatorisch oder in ihren Entscheidungen nicht von\nEisenbahnunternehmen unabhängig sind, die Entscheidung über Wegeentgelte\n(außer der Erhebung der Wegeentgelte), also die Festsetzung und Berechnung der\nWegeentgelte von einer Stelle wahrgenommen wird, die rechtlich, organisatorisch\nund in ihren Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen unabhängig ist. \n\n67\n\nAuch dem Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nAEG lässt sich nicht entnehmen, dass der deutsche Gesetzgeber hier eine über das\nEU-Recht hinausgehende strengere Regelung treffen wollte, die alle Vorarbeiten zu\nnetzzugangsrelevanten Entscheidungen erfassen sollte. Dass in der\nGesetzesbegründung zu § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG auch davon die Rede ist,\ndass interne Regelungen zur Absicherung der Unabhängigkeit auch in der\nEntscheidungsvorbereitung zu schaffen sind,\n\n68\n\nvgl. BT-Drs. 15/3280, S. 16\n\n69\n\nkann nicht zwingend als Hinweis darauf verstanden werden, dass jede\nEntscheidungsvorbereitung als Entscheidung zu werten sei. Vielmehr spricht Vieles\ndafür, dass die Schaffung von internen Regelungen zur Gewährleistung der\nUnabhängigkeit in der Entscheidungsvorbereitung hier ein eigenständiges Mittel ist,\num unabhängige Entscheidungen umfassend zu gewährleisten. Dies hat zur Folge,\ndass nicht jede Vorarbeit in netzzugangsrelevanten Fragen als Entscheidung zu\nqualifizieren ist. \n\n70\n\nMit dem Begriff der Entscheidung i. S. d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG ist nicht\nnur die Letztentscheidung wie in § 8 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz gemeint. Dies\nergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG. Danach\nsoll die Herstellung der Unabhängigkeit der in netzzugangsrelevanten Fragen\nhandelnden Personen erfolgen. Dies wird dadurch umgesetzt, dass \"eine\nMitentscheidung von Personen, die Funktionen in EVU oder mit diesen verbundenen\nUnternehmen ausüben, verboten ist, Weisungen Dritter unzulässig sind und interne\nRegelungen zur Absicherung der Unabhängigkeit auch in der\nEntscheidungsvorbereitung zu schaffen sind\",\n\n71\n\nvgl. BT-Drs. 15/3280, S. 16.\n\n72\n\nWenn die Gesetzesbegründung von Mitentscheidung spricht, so steht dies dem\nBegriff der Letztentscheidung diametral entgegen. Hinzu kommt ferner, dass es in\nden Gesetzgebungsverfahren zum AEG und zum EnWG keinerlei Hinweise darauf\ngibt, dass diese aufeinander bezogen gewesen wären. Schließlich ist zu\nberücksichtigen, dass das Energiewirtschaftsgesetz offenkundig einen anderen\nPersonenkreis im Blick hat. Nach\n§ 8 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz gilt eine Unvereinbarkeit der Tätigkeit für den\nNetzbetreiber und für Energieversorgungsunternehmen für die Personen, die mit\nLeitungsbefugnis für den Netzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zur\nLetztentscheidung haben. Eine gleichlautende Formulierung hat das AEG nicht\nübernommen. Vielmehr sind hier die netzzugangsrelevanten Entscheidungen vom\nPersonal des Schienennetzbetreibers zu treffen, das keine Funktion in EVU hat.\nDass es sich dabei um besonders herausgehobenes Personal handeln müsste, lässt\nsich § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG nicht entnehmen Es ist deshalb davon\nauszugehen, dass in § 8 Abs. 2 EnWG und § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG -\nentsprechend dem eindeutigen Wortlaut - etwas Unterschiedliches gemeint ist. Dies\nführt zu dem Ergebnis, dass Entscheidung i. S. d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG\njedenfalls nicht nur Letztentscheidung meint.\n\n73\n\nHinsichtlich der Frage, ob der Begriff Entscheidung i. S. d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr.\n3 AEG eher formal im Sinne eines Zeichnungsrechts oder eher inhaltlich zu\nverstehen ist, geben sowohl das europäische Recht als auch das nationale\nGesetzgebungsverfahren wichtige Anhaltspunkte. In Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der\nRichtlinie 91/440/EG i. d. F. der Richtlinie 2001/12/EG findet sich bei der Regelung,\ndass netzzugangsrelevante Funktionen, die für einen gerechten und\ndiskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur ausschlaggebend sind, an Stellen\nzu übertragen sind, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, ein\nwesentlicher Zusatz. Dort ist nämlich bestimmt, dass ungeachtet der\nOrganisationsstruktur der Nachweis von den Mitgliedstaaten zu erbringen sei, dass\ndieses Ziel erreicht worden ist. Dies bedeutet, dass es dem europäischen Normgeber\nnicht nur darum ging, formale Organisationsstrukturen - gleichsam auf dem Papier -\nzu schaffen, die den Anforderungen genügen, sondern dass er das Ziel der\nSchaffung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs inhaltlich verfolgt. \n\n74\n\nEben diese inhaltliche Zielsetzung ist auch der Begründung zu § 9a Abs. 1 Satz\n2 Nr. 3 AEG zu entnehmen,\n\n75\n\nvgl. BT-Drs. 15/3280, S. 16.\n\n76\n\nDurch die Trias von einem Verbot der Mitentscheidung von EVU-angehörigen\nPersonen, einem Verbot von Weisungen Dritter und dem Gebot zur Schaffung von\ninternen Regelungen zur Absicherung der Unabhängigkeit auch in der\nEntscheidungsvorbereitung soll die Unabhängigkeit in der Entscheidung vollständig\nhergestellt werden. Unzweifelhaft handelt es sich dabei um ein inhaltliches Ziel. Dies\nbedeutet, dass auch der Begriff der Entscheidung nicht rein formal im Sinne einer\nZeichnung verstanden werden kann, sondern dass Entscheidung inhaltlich zu\nverstehen ist. Nimmt man weiter in den Blick, dass nach der Gesetzesbegründung\nauch die Mitentscheidung von nicht EIU-angehörigen Personen bei\nnetzzugangsrelevanten Fragen verboten ist, so ist die Entscheidung i. S. d. § 9a Abs.\n1 Satz 2 Nr. 3 AEG als die maßgebliche inhaltliche Beteiligung an der\nEntscheidungsfindung zu definieren. \n\n77\n\nGemessen an diesem Maßstab stellt die Tätigkeit der Konzernjuristen einen\nVerstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG dar. Denn es liegt eine\nOrganisationsstruktur vor, die in manchen - strukturell bedingten - Fällen zu einer\nunzulässigen Mitentscheidung von Personen führt, die nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nAEG von netzzugangsrelevanten Entscheidungen ausgeschlossen sind. Deshalb\nstellt sich diese Organisationsstruktur als Verstoß gegen die genannte Vorschrift dar.\n\n78\n\nEin solcher Verstoß liegt hier vor. Zu diesem Ergebnis führen zwei\nÜberlegungen: Zum einen zeigen juristische Berater den Entscheidern immer einen\nKorridor von Handlungsoptionen auf. Je schmaler der Korridor, d. h. je geringer die\nZahl der nach der Rechtsberatung verbleibenden Handlungsoptionen, desto geringer\nist der Spielraum des Entscheiders und desto mehr hat der Rechtsberater die\nMöglichkeit, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen bzw. sie selbst maßgeblich zu\nbeeinflussen (etwa mit dem Hinweis, eine vom Entscheider beabsichtigte\nHandlungsoption sei rechtlich unzulässig). Zugleich wächst der Spielraum des\nBeraters mit der Komplexität des Sach- und Streitstandes und mit der Anzahl der zu\nbeurteilenden auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe. Das vor allem von der DB AG\nin dem Verfahren 18 K 1572/07 angeführte Argument, der juristische Berater zeige\ndem Beratenen lediglich das im Recht angelegte Normprogramm auf, entspricht zur\nÜberzeugung der Kammer nicht der Realität der Rechtsberatung bei komplexen\nRechtsfragen. Dass die Klägerin bei der überwiegenden Mehrzahl der\nEntscheidungen über Trassenzuweisungen und Wegeentgelte völlig ohne\nRechtsberatung auskommt und in manchen Fällen auch einfache Rechtsfragen\nrasch und überschaubar zu klären sein dürften, kann nicht darüber hinwegtäuschen,\ndass es eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen geben wird, in denen komplexe\nRechtsfragen zu klären sind. Dass im DB Konzern insgesamt fünf Vollzeitstellen mit\njährlich 10.440 Arbeitsstunden für die rechtliche Beratung und Vertretung der\nKlägerin in netzzugangsrelevanten Fragen zur Verfügung gestellt werden, dass\nferner bei der Klägerin zwei Juristen mit diesen Fragen betraut sind und dass\ndarüber hinaus in manchen Fällen noch externe Rechtsanwälte beauftragt werden,\nmacht deutlich, dass es in diesem Bereich eine Fülle von Rechtsfragen gibt, die nicht\nalle völlig einfach sind. Auch soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung\ndargelegt hat, es handele sich nur um wenige Fälle, in denen die Juristen der\nOrganisationseinheit I. NMN die Entwürfe der Konzernjuristen zu überprüfen hätten,\nvermag dies angesichts der personellen Ausstattung der Organisationseinheit GRK 1\nund namentlich des der Klägerin zugewiesenen Personalschlüssels von fünf\nVollzeitstellen nicht zu überzeugen. Ist aber davon auszugehen, dass die\nKonzernjuristen der Organisationseinheit GRK 1 in einer größeren Anzahl komplexer\nFälle auf die Organisationseinheit I. NMN zuarbeiten, so ergibt sich zur Überzeugung\ndes Gerichts strukturell eine Situation, in der die Konzernjuristen maßgeblich an der\nEntscheidung mitwirken, weil es den juristischen Mitarbeitern von I. NMN -\nangesichts der Personalstärke und der Fülle der ansonsten übertragenen Aufgaben -\nnicht in allen Fällen möglich sein wird, die Argumentation der Konzernjuristen\nvollständig nachzuverfolgen, jede einzelne Weichenstellung kritisch zu hinterfragen\nund ggf. eigenständige gegenteilige Vorstellungen zu entwickeln. Die personelle\nKapazität für eine derartige Auseinandersetzung wäre aber zwingende\nVoraussetzung dafür, hier eine maßgebliche Mitwirkung der Konzernjuristen in allen\nFällen verneinen zu können. Hier schließt sich die Kammer den Bedenken der\nGeneraldirektion Energie und Verkehr im Zusammenhang mit Fragen des unbundling\nbei shared services an, die die Auffassung vertreten hat, es müsse einen\nausreichenden Bestand an \"human ressources\" bei dem Infrastrukturunternehmen\ngeben, der tatsächlich die Entscheidungen trifft,\n\n79\n\nvgl. Kommissionspapier der GD Energie und Verkehr zu den\nRichtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG.\n\n80\n\nWäre hier eine Situation vorhanden, die man etwa in manchen\nGesetzgebungsverfahren vorfindet, in denen mehrere - oft gegensätzliche -\njuristische Gutachten vorgelegt werden und sich die Entscheider dann im Angesicht\nder verschiedenen Argumentationen und Auslegungsergebnisse ein eigenständiges\nBild verschaffen müssen, so könnte eher eine Mitentscheidung verneint werden.\nDemgegenüber wird angesichts der personellen Ressourcen bei I.NMN häufig nur\neine Plausibilitätskontrolle und keine vollständige inhaltliche Durchdringung aller\nArgumente erfolgen können. Je weniger aber die Mitarbeiter von I.NMN angesichts\ngeringer personeller Ressourcen und umfangreicher anderer Aufgaben imstande\nsind, von den Konzernjuristen unabhängige inhaltliche Entscheidungen zu treffen,\ndesto mehr inhaltliche Entscheidungsmacht kommt den Konzernjuristen zu. \n\n81\n\nDieser tatsächlichen Gegebenheit trägt im Übrigen auch die\nZuständigkeitsbeschreibung der Organisationseinheit I.NMN Rechnung, wenn dort\nvon einer Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln\n\"in Abstimmung mit GRK\" die Rede ist. Eine Abstimmung mit anderen\nOrganisationseinheiten bedeutet ein partielles Einräumen von inhaltlicher\nEntscheidungsmacht.\n\n82\n\nAngesichts dieser Struktur handelt es sich hier auch nicht um Fälle, in denen\nwegen eines außerplanmäßigen Fehlers der juristischen Mitarbeiter von I. NMN und\ndeshalb gleichsam wegen menschlichen Versagens eine Mitentscheidung der\nKonzernjuristen erfolgt. Vielmehr ist die Mitentscheidungsmöglichkeit der\nKonzernjuristen in der Struktur angelegt. Deshalb verfängt auch das Argument der\nKlägerin nicht, man könne nicht von ihr verlangen, dass ihre Mitarbeiter gleichsam zu\n100% fehlerfrei arbeiteten. Denn darum geht es hier nicht. \n\n83\n\nEbenso ist es auch nicht unzumutbar, wenn die Beklagte von der Klägerin\nverlangt, eine Struktur zu schaffen, die in allen Fällen eine Mitentscheidung von\ninfrastrukturunternehmensfremden Personen bei nutzzugangsrelevanten Fragen\nausschließt. Denn die Klägerin hätte die Möglichkeit, in allen netzzugangsrelevanten\nFragen nur eigenes Personal einzusetzen. Setzt sie an maßgeblicher Stelle auch\nfremdes Personal ein, so muss sie dabei eine Struktur vorweisen, die einen\nmaßgeblichen Einfluss dieses fremden Personals in allen Fällen ausschließt. Diese\nVoraussetzung ist hier nicht erfüllt.\n\n84\n\nIn diesem Zusammenhang bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen des\nGerichts im Hinblick auf eine konkrete Verletzung des Schutzguts des\ndiskriminierungsfreien Wettbewerbs. Denn § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG setzt eine\nderartige Schutzgutverletzung bei Entscheidungen von infrastrukturbetreiberfremden\nPersonen voraus.\n\n85\n\nAuf die Frage, inwieweit das umfangreiche organisatorische Regelwerk der DB\nAG und der Klägerin sowie der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag\nzwischen beiden Unternehmen geeignet sind, Einflussnahmen auszuschließen,\nkommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG\nstellt nur auf die formale Stellung derjenigen ab, die in netzzugangsrelevanten\nFragen Entscheidungen treffen. \n\n86\n\nUnabhängig davon liegt auch ein Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG\nvor. Nach dieser Vorschrift sind in integrierten Unternehmen unternehmensinterne\nRegelungen zu schaffen, aufrechtzuerhalten und zu veröffentlichen, die die\nEinflussnahme von Dritten außerhalb des Betreibers der Schienenwege auf die\nEntscheidungen in netzzugangsrelevanten Fragen unterbinden. \n\n87\n\nHier stellt sich die Situation so dar, dass die Konzernjuristen unzweifelhaft\nEinfluss auf die Entscheidungen in netzzugangsrelevanten Fragen haben. Davon\ngeht auch das eigene Regelwerk der DB AG aus, wenn in Abschnitten 1 und 3 der\nKonzernrichtlinie 048.2001 die Regelungen zu Interessenkonflikten ausdrücklich\nauch auf Berater und Personen, die die Klägerin vertreten, erstreckt werden. Es kann\nhier unentschieden bleiben, ob bereits die Konzernjuristen selbst als Dritte i. S. des\nGesetzes anzusehen sind. Das von der Klägerin angeführte Argument, dass sich\ndann ein EIU auch nicht von externen Rechtsanwälten vertreten lassen dürfte, greift\nzur Überzeugung der Kammer deshalb nicht durch, weil hier die besondere Situation\nder integrierten Unternehmen in den Blick zu nehmen ist, in denen Dritte auch im\nInteresse des EVU tätig sind. \n\n88\n\nDenn jedenfalls ist hier eine Struktur geschaffen worden, die dem Vorstand der\nDB AG und namentlich dessen Vorstandsvorsitzendem im Wege des\nDirektionsrechts eine Einflussnahmemöglichkeit eröffnet. Der Vorstandsvorsitzende\nder DB AG ist jedenfalls Dritter, weil er auch einem Unternehmen vorsteht, das EVU\nist. Die allgemeine Regelung in dem Beherrschungsvertrag, dass die Klägerin in\nnetzzugangsrelevanten Fragen weisungsfrei sei, verhindert eine Einflussnahme -\netwa der Leitung der Rechtsabteilung oder des Vorstandes - auf die Konzernjuristen\nin einzelnen Fragen nicht. Denn diese Regelung bezieht sich auf das Verhältnis\nzwischen der DB AG und der Klägerin. Direktiven des Vorstandes der DB AG\ngegenüber seinen eigenen Mitarbeitern werden davon zunächst nicht erfasst. Wegen\nder Eingliederung der Konzernjuristen in die DB AG ist hier eine Einflussnahme\ndurch den Vorstand strukturell möglich. Das interne Reglement sowohl bei der DB\nAG als auch bei der Klägerin reicht nicht aus, diese Einflussnahme vollständig\nauszuschließen. Denn das Reglement hat im Ansatz den Fall im Blick, dass Dritte -\nunzulässigen - Einfluss auf netzzugangsrelevante Entscheidungen des EIU ausüben\nund statuiert einen Verhaltenskodex für die mit netzzugangsrelevanten Fragen be-\nfassten Mitarbeiter etwa mit den Trassenmanagementgrundsätzen 402.0101. Hier ist\naber mit der Heranziehung der Konzernjuristen eine Konstruktion gewählt worden,\nbei der Dritte strukturell und planmäßig Einfluss auf netzzugangsrelevante\nEntscheidungen des EIU ausüben. Soweit Abschnitt 3 Nr. 3 zweiter Spiegelstrich der\nKonzernrichtlinie 048.2001 bestimmt, dass die Konzernjuristen der GRK 1 bei der\nWahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich dem Unternehmensinteresse der\nKlägerin verpflichtet sind, schließt dies das Direktionsrecht des\nVorstandsvorsitzenden der DB AG nicht aus. Namentlich bestehen insoweit keine\nKollisionsregelungen zu dem allgemeinen Direktionsrecht. Auch die von der Klägerin\nbeispielhaft vorgelegten Arbeitsverträge der Konzernjuristen V. T. und N.\nL. geben keinen Hinweis darauf, dass die Konzernjuristen vertraglich gehalten\nwären, nur die Interessen der Klägerin in netzzugangsrelevanten Fragen im Blick zu\nhaben. Dass das Direktionsrecht des Vorstandes bezogen auf die Tätigkeit der\nKonzernjuristen im Ergebnis auch im Wege des Verzichts nicht vollständig entfallen\nsein kann, ergibt sich aus der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit des Vorstandes\nnach § 76 Aktiengesetz. Danach trägt der Vorstand der DB AG deren Aktionären\ngegenüber die volle Verantwortung für alle Mitarbeiter der DB AG. In einem Fall, in\ndem die Konzernjuristen durch eine bestimmte Beratungsleistung für die Klägerin der\nDB AG erheblichen finanziellen Schaden zufügten, unterläge dieses Verhalten der\nVerantwortung des Vorstandes der DB AG. Eine Einlassung des Vorstandes, er habe\npartiell auf sein Direktionsrecht gegenüber einer Gruppe von Konzernjuristen ver-\nzichtet, könnte aktienrechtlich keine Freistellung von einer Verantwortlichkeit - etwa\nauch bezogen auf Schadensersatzverpflichtungen - begründen. So verstanden kann\nauch die Bestimmung in Abschnitt 3 Nr. 3 zweiter Spiegelstrich der Konzernrichtlinie\n048.2001 nicht als völliger Verzicht auf das Direktionsrecht des Vorstandes der DB\nAG, sondern allenfalls als eine Beschränkung verstanden werden, die jedoch aus\nden genannten aktienrechtlichen Gründen einen Interessenkonflikt nicht vollständig\nauszuschließen vermag. \n\n89\n\nAuch andere Bestimmungen des Regelwerkes sind nicht geeignet, das\nDirektionsrecht des Vorstandes der DB AG gleichsam zu unterbrechen und die\njuristischen Mitglieder der Arbeitseinheit GRK 1 von dessen Weisungen frei zu\nstellen. Dies gilt namentlich für die Eckpunkte der Bevollmächtigung von Mitarbeitern\nder Rechtsabteilung der DB AG in Netzzugangsverfahren durch die Klägerin wie\nauch für die interne Arbeitsanweisung über Arbeitsorganisation bei Regulierungs-,\nWettbewerbs- und Kartellrecht vom 02.02.2006. Das in dem letztgenannten\nRegelwerk niedergelegte Verbot der gleichzeitigen Vertretung von EVU sagt nichts\nüber das Direktionsrecht des Vorstandes der DB AG. Nach alledem liegt auch ein\nVerstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG vor.\n\n90\n\nDie von der Beklagten angeordneten Maßnahmen sind von beiden\nRechtsgrundlagen gedeckt. Soweit die Klägerin geltend macht, § 9a Abs. 1 Satz 2\nNr. 5 AEG verpflichte nur zur Aufstellung von internen Regelungen zur Verhinderung\neiner Einflussnahme Dritter, ist dem entgegenzuhalten, dass in einem Fall wie dem\nvorliegenden davon auch innerbetriebliche Zuständigkeitsregelungen umfasst sein\nkönnen. Die angeordneten Maßnahmen sind ferner ermessensgerecht und vor allem\nverhältnismäßig. \n\n91\n\nDas an die Klägerin gerichtete Verbot der Inanspruchnahme von Konzernjuristen\nin netzzugangsrelevanten Fragen ist unzweifelhaft geeignet, das gesetzgeberische\nZiel zu erreichen. Es ist auch erforderlich, weil es kein milderes Mittel - wie etwa\nkonzerninterne Weisungen - gibt, das dieses Ziel in gleicher Weise erreichen könnte.\nEin völliges Herausnehmen der Einheit GRK 1 aus dem Direktionsstrang des DB\nKonzerns unter Beibehaltung der Ansiedlung der GRK 1 in der DB AG wäre - wie\ndargelegt - auch aktienrechtlich nicht zulässig, weil dann partiell die\nVerantwortlichkeit des Vorstandes für einen Teil des Personals nicht gegeben wäre.\nIm Übrigen könnte eine solche Anordnung nur Bedeutung für einen Verstoß gegen §\n9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG haben. Weitergehende konzerninterne Weisungen, die\nauch den Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG beseitigten, sind\ndemgegenüber schon im Ansatz nicht vorstellbar. Soweit es in diesem\nZusammenhang darum gehen müsste, die Organisationseinheit I. NMN ganz anders\naufzustellen und mit mehr Personal auszustatten, ist nicht ersichtlich, dass dies ein\nmilderes Mittel wäre als die hier angeordnete Maßnahme, weil hier im Gegenteil\nmehr in das Organisationsrecht der Klägerin eingegriffen würde. Eine derartige\nVorgabe hat auch die Klägerin unzweifelhaft nicht als mildere Maßnahme im Blick.\n\n92\n\nDie Anordnung der Beklagten ist schließlich auch verhältnismäßig i. e. S.. Von\nder Klägerin wird verlangt, die fünf Personen der Konzernrechtsabteilung in\nnetzzugangsrelevanten Fragen nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Geht man davon\naus, dass sie hierfür vergleichbares Personal in vergleichbarer Zahl einstellen\nmüsste, so entstünde ihr kein Schaden. Denn auch jetzt muss sie im Wege der in der\nmündlichen Verhandlung vom 14.11.2007 geschilderten Weise im Wege der\nKonzernumlage für die fünf rechnerisch in Anspruch genommenen Juristen\nbezahlen. Geht man davon aus, dass sich die der Klägerin entstehenden Kosten für\ndie Konzernjuristen wegen des Verbots der unzulässigen Quersubventionierung an\nden Kosten orientieren, die auch der DB AG für diese Konzernjuristen entstehen, so\nwürde eine Neueinstellung bei der Klägerin keinen wirtschaftlichen Schaden\nverursachen. Soweit die Klägerin geltend macht, es würden wichtige Synergieeffekte\nbei einer Verlagerung der Konzernjuristen in ihr Unternehmen verloren gehen,\nvermag die Kammer dies - bezogen auf die Klägerin - nur eingeschränkt\nnachzuvollziehen. Da die Klägerin den weit überwiegenden Anteil der Leistungen der\nKonzernjuristen der GRK 1 (nämlich fünf von sieben) in Anspruch nimmt, ist nicht\nersichtlich, dass sich die Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich die Konzernjuristen\nbeim Einsatz für andere EIU erwerben, gerade für die Klägerin als besonders frucht-\nbringend erweisen. Deshalb dürften Synergieeffekte aus der Sicht der Klägerin nur\neine untergeordnete Rolle spielen. Im Übrigen wäre auch eine Struktur vorstellbar,\nbei der die Juristen, die bei der Klägerin in netzzugangsrelevanten Fragen tätig sind,\nzugleich auch Beratung der anderen EIU des DB Konzerns in diesen Fragen\nübernähmen. Soweit die Vertreter der DB AG in der mündlichen Verhandlung vom\n14.11.2007 hierzu geltend gemacht haben, eine solche Struktur sei nicht vertretbar,\nweil es auch Interessenkonflikte zwischen den einzelnen EIU geben könne, vermag\ndieses Argument nicht zu überzeugen. Denn auch derzeit werden alle EIU von allen\nMitarbeitern von GRK 1 vertreten, ohne dass es nach Kenntnis der Kammer ein\nspezielles Reglement für Interessenkonflikte zwischen den EIU gäbe. \n\n93\n\nBei einer zentralen Ansiedlung der Juristen für Netzzugangsfragen aller EIU\nkönnten alle von der Klägerin behaupteten Synergieeffekte in netzzugangsrelevanten\nFragen auch künftig genutzt werden. Synergieeffekte mit anderen\nOrganisationseinheiten der Rechtsabteilung des DB Konzerns werden von der\nKlägerin demgegenüber ausdrücklich nicht behauptet.\n\n94\n\nAuch soweit die Klägerin geltend macht, die Anordnung der Beklagten habe\nAuswirkungen auf alle shared services des DB Konzerns, vermag die Kammer eine\nunmittelbare Belastung der Klägerin hierdurch nicht zu erkennen. Zum einen ist\nkeineswegs geklärt, welche unmittelbare Auswirkung diese Entscheidung auf andere\nshared services wie etwa Wartung von technischen Anlagen oder Betreuung von IT-\nSystemen hat. Denn es geht hier ganz speziell um eine maßgebliche inhaltliche\nBeteiligung an netzzugangsrelevanten Entscheidungen, die nach § 9a AEG\nspeziellen Bedingungen unterliegt. Zum anderen ist die hier vorliegende Anordnung\nallein bezogen auf ihren unmittelbaren Regelungsgegenstand rechtlich zu beurteilen.\n\n95\n\nDie Beklagte hat auch im Übrigen das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht\nzu beanstandender Weise ausgeübt. Die Beklagte hat alle wesentlichen Eckpunkte\ndes Tatsachenvortrags der Klägerin erfasst und in dem Bescheid gewürdigt. Die\nangestellten Erwägungen sind nachvollziehbar und tragfähig. \n\n96\n\nAuch die Anordnung der Umsetzungsfrist für die Verfügung - jedenfalls wie sie\nmit Erlass des Änderungsbescheides vom 10.05.2007 bestimmt worden ist -,\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n98\n\nDie Kammer hat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil\ndie Frage, wie der Begriff der Entscheidung i. 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