{"status":"available","doknr":"OLD259886","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1114.18K1573.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"18 K 1573/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Juristen, zum Teil als Rechtsanwälte zugelassen, und alle in der\nzentralen Rechtsabteilung der DB AG beschäftigt. \n\n3\n\nDie DB AG ist ein Konzern, der vollständig im Staatseigentum steht und der\nsowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) - wie etwa die DB Netz AG - als\nauch Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) beherrscht. \n\n4\n\nAusweislich des zwischen der DB AG und der DB Netz AG geschlossenen\nBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 01.06.1999 in der Fassung\nder Änderung vom 06.05.2005 unterstellt die DB Netz AG die Leitung ihrer\nGesellschaft der DB AG . Der Vorstand der DB AG ist demgemäß berechtigt, dem\nVorstand der DB Netz AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu\nerteilen. Die rechtliche und organisatorische Unabhängigkeit der DB Netz AG in\nBezug auf Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von\nZugtrassen und die Entscheidungen über Wegeentgelte (im Folgenden:\nnetzzugangsrelevante Entscheidungen) bleibt unberührt. Die DB AG wird danach\nkeine Weisungen erteilen, die dem zuwiderlaufen. \n\n5\n\nBei der DB AG ist eine zentrale Rechtsabteilung eingerichtet worden, die alle\nGesellschaften des Konzerns berät. Innerhalb der Rechtsabteilung gibt es eine\nAbteilung GRK, die für Regulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht zuständig ist.\nDer Geschäftsbereich dieser Abteilung ist seit dem 01.04.2007 in der Weise\norganisiert, dass ein eigenständiger Geschäftsbereich \"GRK 1 Netzzugangs- und\nRegulierungsrecht\" geschaffen wurde, wobei der letztgenannte Geschäftsbereich\nden Weisungen des Leiters der Organisationseinheit GRK unterliegt. Die frühere\nOrgansiationseinheit GRK 1 heißt seit dem 01.08.2007 ARK 1, weil die Zuständigkeit\nfür die gesamte Rechtsabteilung vom Vorstandsvorsitzenden (G) auf den\nPersonalvorstand (A) übergegangen ist. Derzeit ist der Kläger zu 1. Leiter der\nOrganisationseinheit ARK. Die übrigen Kläger sind nach ihrem Vorbringen\nAngehörige der Organisationseinheit GRK 1 bzw. ARK 1. Die Organisationseinheit\nGRK 1 verfügt über einen disziplinarisch voll verantwortlichen Leiter. In der zentralen\nRechtsabteilung der DB AG sind derzeit insgesamt 163 Juristen beschäftigt. In der\nEinheit GRK 1 sind sieben Juristen beschäftigt, davon sind rechnerisch fünf\nVollzeitkräfte mit der Beratung und Vertretung der DB Netz AG in Netzzugangsfragen\nbetraut. Die anderen beiden rechnerischen Vollzeitkräfte sind mit der\ndiesbezüglichen Beratung und Vertretung von anderen EIU befasst. Tatsächlich\nbetreuen alle juristischen Mitarbeiter von GRK 1 alle EIU der DB AG. \n\n6\n\nNach der internen Arbeitsanweisung über Arbeitsorganisation, Aufgaben- und\nVerantwortungswahrnehmung bei Regulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht\n(GRK) innerhalb der zentralen Rechtsabteilung der DB AG vom 02.02.2006 ist es\nden Aufgabeninhabern des Arbeitsgebietes GRK 1 nicht gestattet, in ihrem\nArbeitsgebiet Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beraten oder zu vertreten, die\nInteressen von Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihrem Arbeitsbereich\nwahrzunehmen oder Informationen aus ihrem Arbeitsgebiet an\nEisenbahnverkehrsunternehmen oder an Personen, die für\nEisenbahnverkehrsunternehmen tätig sind, weiterzugeben. Außerdem ist es danach\nallen Aufgabeninhabern untersagt, auf die in §§ 9a Abs. 1 Satz 1, 14d Satz 1 AEG\ngenannten Entscheidungen bzw. beabsichtigten Entscheidungen von\nEisenbahninfrastrukturunternehmen zu Gunsten oder im Interesse von\nEisenbahnverkehrsunternehmen oder sonstigen Dritten Einfluss zu nehmen. \n\n7\n\nNach § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der DB Netz AG sind\nVorstandsmitglieder, die Funktionen in mit der DB Netz AG verbundenen\nEisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen\nausüben, bei der Beschlussfassung über Entscheidungen über den Netzfahrplan, die\nsonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über die Wegeentgelte\nnicht stimmberechtigt. Sie dürfen an den Vorbereitungen entsprechender\nBeschlussfassungen nicht mitwirken. \n\n8\n\nNach der Richtlinie 048.2001 der DB AG, die für Personal der DB Netz AG und\nfür von ihr beauftragte mit Netzzugangsfragen befasste Personen gilt, ist u.a. die\nBeachtung des Gebots keiner Vertretung widerstreitender Interessen geregelt. Die\nBerater sind im Rahmen dieser Beratung ausschließlich dem Unternehmensinteresse\nder DB Netz AG verpflichtet.\n\n9\n\nNach Nr. 4 der Trassenmanagement - Grundsätze der DB AG 402.0101 (Stand\n01.03.2005) sind die Mitarbeiter im Trassenmanagement verpflichtet, bei ihrer\nTätigkeit keinerlei Einflussnahmen Dritter außerhalb der DB Netz AG auf die\nEntscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Trassen oder\nEntscheidungen über die Wegeentgelte zuzulassen. \n\n10\n\nBei der DB Netz AG existiert eine Organisationseinheit I. NMN \"Grundsätze\nNetzzugang/ Regulierung\", die mit einem Leiter, der Jurist ist, einer weiteren Juristin\nund drei anderen Mitarbeitern besetzt ist. Die Zielsetzung der Organisationseinheit I.\nNMN ist - ausweislich der Funktionsbeschreibung Stand 01.01.2006 - wie folgt\ndefiniert: \"Sicherstellen eines einheitlichen und abgestimmten Auftretens aller\nMitarbeiter bzw. Organisationseinheiten der DB Netz AG in allen\nregulierungsrelevanten Prozessschritten bzw. Aspekten des diskriminierungsfreien\nNetzzugangs gegenüber internen und externen Stellen\".\n\n11\n\nDie Organisationseinheit I. NMN ist bei der DB Netz AG dafür verantwortlich, in\nnetzzugangsrelevanten Fragen rechtliche Stellungnahmen bei der Einheit GRK 1 der\nRechtsabteilung der DB AG zu bestellen.\nMit Bescheid vom 24.11.2006 untersagte die Beklagte der DB Netz AG, bei\nEntscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und\nüber die Wegeentgelte nebst der Vorbereitung dieser Entscheidungen Juristinnen\noder Juristen der DB AG mit der Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu\nbeauftragen.\n\n12\n\nAußerdem wurde die DB Netz AG in dem genannten Bescheid verpflichtet, der\nBeklagten die angeordnete Umorganisation ihrer rechtlichen Beratung und\nVertretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\n\n13\n\nSchließlich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. \n\n14\n\nZur Begründung machte die Beklagte geltend, die von der DB Netz AG\npraktizierte Heranziehung der \"Konzernjuristen\" stelle sowohl einen Verstoß gegen §\n9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG als auch § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG dar. Denn nach\nder erstgenannten Vorschrift seien Entscheidungen in netzzugangsrelevanten\nFragen nur von dem Personal des Betreibers der Schienenwege zu treffen, das keine\nFunktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen\nUnternehmen ausübe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil die\nKonzernjuristen derartige Entscheidungen träfen bzw. an der Vorbereitung derartiger\nEntscheidungen mitwirkten, obwohl sie nicht bei der DB Netz AG beschäftigt,\nsondern vielmehr bei der DB AG beschäftigt seien, die mit\nEisenbahnverkehrsunternehmen - wie etwa der DB Fernverkehr AG, der DB Regio\nAG und der Railion AG - verbunden sei. \n\n15\n\nEs liege auch ein Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG vor, weil durch die\nKonzernjuristen eine nach dieser Vorschrift untersagte Einflussnahme von Dritten\naußerhalb des Betreibers der Schienenwege auf netzzugangsrelevante\nEntscheidungen erfolge.\n\n16\n\nAm 28.12.2006 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 24.11.2006\nWiderspruch ein und machten geltend, der von der Beklagten behauptete Verstoß\nliege nicht vor. Zum einen würden von den Konzernjuristen keine\nnetzzugangsrelevanten Entscheidungen getroffen. Sie seien lediglich mit der\nrechtlichen Beratung und Prozessvertretung betraut. Die eigentlichen\nEntscheidungen würden bei der DB Netz AG - nämlich in der Organisationseinheit I.\nNMN - getroffen, die die zentrale Rechtsabteilung beauftrage und deren Ergebnisse\nbewerte. Es sei unzulässig, den Schutzbereich des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG auf\ndie Entscheidungsvorbereitung vorzuverlagern. Denn nach den einschlägigen\nVorgaben der EU-Richtlinien seien hier - entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes -\nnur die Entscheidungen gemeint. Die Bundesrepublik Deutschland habe die\nRichtlinien vollständig umgesetzt, ohne jedoch den Schutzbereich darüber\nhinausgehend auf die Entscheidungsvorbereitung zu erstrecken. Dem\nGesetzgebungsverfahren könne nicht entnommen werden, dass § 9a Abs. 1 Satz 2\nNr. 3 AEG einen weitergehenden Schutzbereich haben solle. \n\n17\n\nAuch eine unzulässige Einflussnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG liege\nnicht vor. Die Verhaltenspflichten, die sich aus dem Beherrschungs- und\nGewinnabführungsvertrag, aus § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Vorstandes der\nDB Netz AG, der Richtlinie 048.2001, der Beschränkung der Zuständigkeit der\nKonzernjuristen in der Arbeitseinheit GRK 1, den Eckpunkten der Bevollmächtigung\nvon Mitarbeitern der Rechtsabteilung der DB AG in Netzzugangsverfahren durch die\nDB Netz AG, der internen Arbeitsanweisung über die Arbeitsorganisation bei\nRegulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht vom 02.02.2006 sowie den Spielregeln\nGR für die Arbeit der zentralen Rechtsabteilung der DB AG ergäben, seien\nausreichend, um eine unzulässige Einflussnahme vollständig zu verhindern.\n\n18\n\nSchließlich sei der angefochtene Bescheid unverhältnismäßig. \n\n19\n\nAm 02.02.2007 beantragten die Kläger die Anordnung der aufschiebenden\nWirkung des Widerspruchs vom 28.12.2006 gegen den Bescheid vom 24.11.2006\n(18 L 158/07). Dieses Verfahren wurde durch Hauptsachenerledigung mit Beschluss\nvom 29.05.2007 beendet, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2006 die\nFrist zur Umsetzung der in dem Bescheid vom 24.11.2006 angeordneten\nMaßnahmen bis zum 31.05.2008 verlängert hatte. Die Kosten des Verfahrens\nwurden den Klägern auferlegt, weil die Kammer durchgreifende Zweifel daran hatte,\ndass die Kläger durch die angefochtene Verfügung in eigenen Rechten verletzt\nsind.\n\n20\n\nBereits mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2007 hatte die Beklagte den\nWiderspruch der Kläger als unzubegründet zurückgewiesen, nachdem sie mit\nBescheid vom 11.04.2007 den Widerspruch der DB Netz AG ebenfalls als\nunbegründet zurückgewiesen hatte. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides\nvom 17.04.2007 wurde geltend gemacht, die Kläger seien jedenfalls nicht in eigenen\nRechten verletzt, denn der angefochtene Bescheid sei nicht an sie adressiert und sie\nwürden von den dort angeordneten Maßnahmen nur reflexhaft getroffen. \n\n21\n\nAm 20.04.2007 haben die Kläger Klage erhoben. \n\n22\n\nSie machen geltend, sie seien durch den angefochtenen Bescheid in eigenen\nRechten verletzt, denn die angeordnete Maßnahme greife unzulässig in ihre\nverfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit ein. Den Syndikusanwälten unter den\nKlägern werde außerdem das Recht aus § 3 Abs. 2 BRAO in unzulässiger Weise\nbeschnitten. Denn nach der genannten Vorschrift dürfe das Recht des\nRechtsanwalts, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten\noder Behörden aufzutreten, nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.\n\n23\n\nDie Kläger wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und aus\ndem Verfahren 18 L 158/07. Ergänzend machen sie geltend, die Beklagte habe den\nzugrunde liegenden Sachverhalt nicht zutreffend und vollständig ermittelt. Deshalb\nlitten die angefochtenen Bescheide an einem nicht heilbaren Mangel und seien\nschon deshalb aufzuheben. \n\n24\n\nDie Kläger beantragen, \n\n25\n\nden Bescheid vom 24.11.2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 17.04.2007 aufzuheben. \n\n26\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n27\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n28\n\nSie wiederholt und vertieft ihre Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden.\n\n29\n\nMit Urteil vom heutigen Tage hat die Kammer die Klage der DB Netz AG gegen\nden Bescheid vom 24.11.2006 (18 K 1596/07) als unbegründet abgewiesen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nsonstigen\nInhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakte 18 L 158/07 und die von der\nBeklagten im Verfahren 18 K 1596/07 vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen. \n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n31\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn die Kläger sind durch die von ihr\nangefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n32\n\nDies ergibt sich aus zwei selbständig tragenden Gründen. Zum einen folgt dies\ndaraus, dass die angefochtenen Bescheide von ihrem Regelungsgehalt her nicht den\nRechtskreis der Kläger berühren. Zum anderen fehlt es an einer Rechtsverletzung\nder Kläger, weil diese keine rechtlich geschützte Position des Inhalts innehaben, als\nAngestellte der DB AG für die DB Netz AG in netzzugangsrelevanten Fragen tätig\nwerden zu dürfen. \n\n33\n\nDer streitgegenständliche Bescheid ist nicht an die Kläger adressiert und diese\nwerden durch die gegenüber der DB Netz AG angeordnete Maßnahme auch nicht in\neigenen Rechten verletzt. Vielmehr trifft die Maßnahme die Kläger allenfalls\nreflexhaft. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade die Kläger nicht mehr bei ihrem\nArbeitgeber, der DB AG, oder nicht mehr für die DB Netz AG tätig sein könnten,\nwenn die Anordnung umgesetzt würde. Die von den Klägern beispielhaft vorgelegten\nArbeitsverträge der Klägerin zu 3. und des Klägers zu 4. geben keinen Hinweis\ndarauf, dass die Kläger bei der DB AG nur für einen bestimmten Tätigkeitsbereich\neingestellt worden wären. Ein konkreter \"Durchgriff\" auf die Stellung der Kläger\ninnerhalb der DB AG ist durch den Bescheid vom 24.11.2006 nicht erfolgt und wäre\nvon der Befugnis der Beklagten auch nicht umfasst. Denn in der Sache geht es in §\n9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I, S.\n2378) in der Fassung der Änderung vom 13.12.2006 (BGBl. I, S. 2919) (AEG) nicht\ndarum, dass konkrete Personen nicht beschäftigt werden. Vielmehr geht es darum,\neine Organisationsstruktur zu schaffen, die den Vorgaben der genannten Vorschrift\ngenügt. Durch welche konkreten Personalentscheidungen die DB Netz AG die\nangeordnete Maßnahme umsetzt, bleibt dieser überlassen.\n\n34\n\nDie von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\nund des Bundesverwaltungsgerichts zum kommunalen Vertretungsverbot für\nRechtsanwälte, die ehrenamtlich in einer Gemeinde tätig sind,\n\n35\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.1987, - 2 BvR 674/84 - und BVerwG,\nBeschluss vom 25.01.1988, - 7 B 12/88 -,\n\n36\n\nrechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn diesen Entscheidungen lagen\nSachverhalte zugrunde, in denen die Gemeinde jeweils konkrete\nVerbotsverfügungen gegenüber den Rechtsanwälten erlassen und diese damit von\neiner Vertretung ausgeschlossen hatte. So liegt es hier gerade nicht, weil die\nBeklagte nicht gegen konkrete Personen eine Verbotsverfügung erlassen hat,\nsondern vielmehr von der DB Netz AG die Unterlassung der Inanspruchnahme der\nGruppe der bei der DB AG angestellten Juristen verlangt. Dabei geht es\nausschließlich um abstrakt formulierte Funktionen, die die Beklagte nicht für\nvereinbar hält und nicht um konkrete Personen, die nicht tätig werden sollen. Ein\nTätigkeitsverbot gegenüber konkreten Personen ist dieser Regelung auch bei weiter\nAuslegung nicht zu entnehmen. Vielmehr läge es in der Logik des angefochtenen\nBescheides, wenn die Personen, die derzeit in der Abteilung GRK 1 tätig sind, in die\nDB Netz AG überwechselten und dort die übernommenen Arbeiten weiterführten. Zu\neiner Verbotsverfügung gegenüber einzelnen Personen wäre die Beklagte auch gar\nnicht ermächtigt, denn ihr obliegt im Regulierungsrecht die Aufsicht über die\nEisenbahninfrastrukturunternehmen, nicht jedoch über konkrete Einzelpersonen, die\nbei der DB AG tätig sind. \n\n37\n\nSoweit sich die Kläger schließlich auf den Beschluss des VG Köln vom\n29.9.1980,\n- 1 L 443/80 - berufen, wonach bei einem Beschäftigungsverbot nach § 21\nGaststättengesetz dem in der Verbotsverfügung als unzuverlässig bezeichneten\nMitarbeiter ein eigenes Anfechtungsrecht zusteht, unterscheidet sich dieser Fall\nwesentlich von dem hier vorliegenden. Denn das Beschäftigungsverbot des § 21\nGaststättenG gründet sich auf die Beschäftigung einer konkreten - unzuverlässigen -\nPerson. Dieser bliebe bei Verneinung eines Anfechtungsrechts keine Möglichkeit,\ngegen das Urteil der Behörde, dass sie unzuverlässig sei, vorzugehen.\nDemgegenüber wird in dem hier streitgegenständlichen Bescheid bezogen auf die\nPersonen der Kläger keinerlei Urteil abgegeben. Vielmehr hat die angefochtene\nVerfügung keinerlei rechtlichen Bezug zu den Klägern, was sich auch an der\nKontrollüberlegung zeigt, dass die getroffene Anordnung auch dann Bestand hätte\nund sich nicht etwa erledigte, wenn alle Kläger entweder die DB AG verließen oder\nnicht mehr für die DB Netz AG tätig werden wollten. \n\n38\n\nFerner haben die Kläger auch aus Art. 12 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlich\ngeschützte Rechtsposition des Inhalts, dass sie in netzzugangsrelevanten Fragen\ngleichzeitig für die DB AG und für die DB Netz AG tätig sein dürfen. Denn ein\nverfassungsrechtlich garantiertes - unbeschränktes - Recht, im Falle der Anstellung\nbei einem Unternehmen gleichzeitig für ein anderes Unternehmen tätig werden zu\ndürfen, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Sachlich gerechtfertigte\nUnvereinbarkeitsregelungen - wie etwa auch im Bereich des Handelsrechts oder\nWettbewerbsrechts - begründen im Bereich der Berufsausübung keinen Verstoß\ngegen Art. 12 Abs. 1 GG. Eine solche sachlich gerechtfertigte\nUnvereinbarkeitsregelung stellt zur Überzeugung der Kammer auch § 9a Abs. 1 Satz\n2 Nr. 3 AEG dar. Die Kammer hat im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 18 K\n1596/07 dargelegt, dass eine Entscheidung i. S. d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG\ndann vorliegt, wenn eine maßgebliche inhaltliche Mitwirkung an der\nEntscheidungsfindung stattfindet, und dass sich die Tätigkeit der Kläger für die DB\nNetz AG in netzzugangsrelevanten Fragen als derartige maßgebliche Mitwirkung an\nder Entscheidung darstellen kann. Die Kammer hat dort im Einzelnen ausgeführt:\n\n39\n\n\"Die Konzernjuristen treffen in manchen Fällen Entscheidungen i. S. d.\n§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass\nEntscheidung i. S. der genannten Vorschrift jede maßgebliche inhaltliche\nBeteiligung an der Entscheidungsfindung ist. Bei der Definition des\nBegriffs der Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind im Wesentlichen\ndrei Fragen zu klären, die inhaltlich miteinander zusammenhängen.\nZunächst ist zu klären, ob unter den Begriff der Entscheidung stets auch\nVorarbeiten fallen, ferner ist zu prüfen, ob der Begriff der Entscheidung in\n§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG inhaltlich genauso zu verstehen ist wie\nderjenige der Letztentscheidung in § 8 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz.\nSchließlich ist zu klären, ob der Begriff der Entscheidung eher formal im\nSinne einer Zeichnung oder eher inhaltlich im Sinne einer maßgeblichen\ninhaltlichen Beteiligung zu verstehen ist. \n\n40\n\nHinsichtlich der Vorarbeiten wird man mit der Klägerin davon\nausgehen müssen, dass nicht jede Vorarbeit dem Begriff der\nEntscheidung zuzurechnen ist. Dies ergibt sich aus der Richtlinie\n2001/12/EG. In Art. 1 Ziffer 7 wird ein neuer Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie\n91/440/EWG eingeführt, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die\nerforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die\nFunktionen in Anhang II, die für einen gerechten und nicht\ndiskriminierenden Zugang zur Infrastruktur ausschlaggebend sind, an\nStellen oder Unternehmen übertragen werden, die selbst keine\nEisenbahnverkehrsleistungen erbringen. In Anhang II sind diese\nFunktionen u. a. wie folgt definiert: \n\n41\n\n- Vorarbeiten und Entscheidungen über die Zulassung von Eisenbahnunternehmen\n\n42\n\n- Entscheidungen über Trassenzuweisungen\n\n43\n\n- Entscheidungen über Wegeentgelte.\n\n44\n\nDaraus ergibt sich, dass nach der Richtlinie Vorarbeiten zu\nEntscheidungen über netzzugangsrelevante Fragen (d. h. Entscheidungen\nüber Trassenzuweisungen und über Wegeentgelte) nicht einer\nbesonderen Stelle zu übertragen sind.\n\n45\n\nIn Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist vorgesehen, dass die\nEntscheidungen über Wegeentgelte von den Infrastrukturbetreibern\nvorgenommen werden. § 4 Abs. 2 der Richtlinie regelt, dass dann, wenn\ndie Infrastrukturbetreiber rechtlich, organisatorisch oder in ihren\nEntscheidungen nicht von Eisenbahnunternehmen unabhängig sind, die\nEntscheidung über Wegeentgelte (außer der Erhebung der\nWegeentgelte), also die Festsetzung und Berechnung der Wegeentgelte\nvon einer Stelle wahrgenommen wird, die rechtlich, organisatorisch und in\nihren Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen unabhängig ist. \n\n46\n\nAuch dem Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung des § 9a Abs. 1\nSatz 2 Nr. 3 AEG lässt sich nicht entnehmen, dass der deutsche\nGesetzgeber hier eine über das EU-Recht hinausgehende strengere\nRegelung treffen wollte, die alle Vorarbeiten zu netzzugangsrelevanten\nEntscheidungen erfassen sollte. Dass in der Gesetzesbegründung zu § 9a\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG auch davon die Rede ist, dass interne\nRegelungen zur Absicherung der Unabhängigkeit auch in der\nEntscheidungsvorbereitung zu schaffen sind,\n\n47\n\nvgl. BT-Drs. 15/3280, S. 16\n\n48\n\nkann nicht zwingend als Hinweis darauf verstanden werden, dass jede\nEntscheidungsvorbereitung als Entscheidung zu werten sei. Vielmehr\nspricht Vieles dafür, dass die Schaffung von internen Regelungen zur\nGewährleistung der Unabhängigkeit in der Entscheidungsvorbereitung hier\nein eigenständiges Mittel ist, um unabhängige Entscheidungen umfassend\nzu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass nicht jede Vorarbeit in\nnetzzugangsrelevanten Fragen als Entscheidung zu qualifizieren ist. \n\n49\n\nMit dem Begriff der Entscheidung i. S. d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG\nist nicht nur die Letztentscheidung wie in § 8 Abs. 2\nEnergiewirtschaftsgesetz gemeint. Dies ergibt sich aus der\nGesetzesbegründung zu § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG. Danach soll die\nHerstellung der Unabhängigkeit der in netzzugangsrelevanten Fragen\nhandelnden Personen erfolgen. Dies wird dadurch umgesetzt, dass \"eine\nMitentscheidung von Personen, die Funktionen in EVU oder mit diesen\nverbundenen Unternehmen ausüben, verboten ist, Weisungen Dritter\nunzulässig sind und interne Regelungen zur Absicherung der\nUnabhängigkeit auch in der Entscheidungsvorbereitung zu schaffen\nsind\",\n\n50\n\nvgl. BT-Drs. 15/3280, S. 16.\n\n51\n\nWenn die Gesetzesbegründung von Mitentscheidung spricht, so steht\ndies dem Begriff der Letztentscheidung diametral entgegen. Hinzu kommt\nferner, dass es in den Gesetzgebungsverfahren zum AEG und zum EnWG\nkeinerlei Hinweise darauf gibt, dass diese aufeinander bezogen gewesen\nwären. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das\nEnergiewirtschaftsgesetz offenkundig einen anderen Personenkreis im\nBlick hat.\nNach § 8 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz gilt eine Unvereinbarkeit der\nTätigkeit für den Netzbetreiber und für Energieversorgungsunternehmen\nfür die Personen, die mit Leitungsbefugnis für den Netzbetreiber betraut\nsind oder die Befugnis zur Letztentscheidung haben. Eine gleichlautende\nFormulierung hat das AEG nicht übernommen. Vielmehr sind hier die\nnetzzugangsrelevanten Entscheidungen vom Personal des\nSchienennetzbetreibers zu treffen, das keine Funktion in EVU hat. Dass\nes sich dabei um besonders herausgehobenes Personal handeln müsste,\nlässt sich § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG nicht entnehmen. Es ist deshalb\ndavon auszugehen, dass in § 8 Abs. 2 EnWG und § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nAEG - entsprechend dem eindeutigen Wortlaut - etwas Unterschiedliches\ngemeint ist. Dies führt zu dem Ergebnis, dass Entscheidung i. S. d. § 9a\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG jedenfalls nicht nur Letztentscheidung meint.\n\n52\n\nHinsichtlich der Frage, ob der Begriff Entscheidung i. S. d. § 9a Abs. 1\nSatz 2 Nr. 3 AEG eher formal im Sinne eines Zeichnungsrechts oder eher\ninhaltlich zu verstehen ist, geben sowohl das europäische Recht als auch\ndas nationale Gesetzgebungsverfahren wichtige Anhaltspunkte. In Art. 6\nAbs. 3 Satz 2 der Richtlinie 91/440/EG i. d. F. der Richtlinie 2001/12/EG\nfindet sich bei der Regelung, dass netzzugangsrelevante Funktionen, die\nfür einen gerechten und diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur\nausschlaggebend sind, an Stellen zu übertragen sind, die selbst keine\nEisenbahnverkehrsleistungen erbringen, ein wesentlicher Zusatz. Dort ist\nnämlich bestimmt, dass ungeachtet der Organisationsstruktur der\nNachweis von den Mitgliedstaaten zu erbringen sei, dass dieses Ziel\nerreicht worden ist. Dies bedeutet, dass es dem europäischen Normgeber\nnicht nur darum ging, formale Organisationsstrukturen - gleichsam auf\ndem Papier - zu schaffen, die den Anforderungen genügen, sondern dass\ner das Ziel der Schaffung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs\ninhaltlich verfolgt. \n\n53\n\nEben diese inhaltliche Zielsetzung ist auch der Begründung zu § 9a\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG zu entnehmen,\n\n54\n\nvgl. BT-Drs. 15/3280, S. 16.\nDurch die Trias von einem Verbot der Mitentscheidung von EVU-\nangehörigen Personen, einem Verbot von Weisungen Dritter und dem\nGebot zur Schaffung von internen Regelungen zur Absicherung der\nUnabhängigkeit auch in der Entscheidungsvorbereitung soll die\nUnabhängigkeit in der Entscheidung vollständig hergestellt werden.\nUnzweifelhaft handelt es sich dabei um ein inhaltliches Ziel. Dies bedeutet,\ndass auch der Begriff der Entscheidung nicht rein formal im Sinne einer\nZeichnung verstanden werden kann, sondern dass Entscheidung inhaltlich\nzu verstehen ist. Nimmt man weiter in den Blick, dass nach der\nGesetzesbegründung auch die Mitentscheidung von nicht EIU-\nangehörigen Personen bei netzzugangsrelevanten Fragen verboten ist, so\nist die Entscheidung i. S. d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG als die\nmaßgebliche inhaltliche Beteiligung an der Entscheidungsfindung zu\ndefinieren. \n\n55\n\nGemessen an diesem Maßstab stellt die Tätigkeit der Konzernjuristen\neinen Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG dar. Denn es liegt eine\nOrganisationsstruktur vor, die in manchen - strukturell bedingten - Fällen\nzu einer unzulässigen Mitentscheidung von Personen führt, die nach § 9a\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG von netzzugangsrelevanten Entscheidungen\nausgeschlossen sind. Deshalb stellt sich diese Organisationsstruktur als\nVerstoß gegen die genannte Vorschrift dar. \n\n56\n\nZu diesem Ergebnis führen zwei Überlegungen: Zum einen zeigen\njuristische Berater den Entscheidern immer einen Korridor von\nHandlungsoptionen auf. Je schmaler der Korridor, d. h. je geringer die\nZahl der nach der Rechtsberatung verbleibenden Handlungsoptionen,\ndesto geringer ist der Spielraum des Entscheiders und desto mehr hat der\nRechtsberater die Möglichkeit, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen\nbzw. sie selbst maßgeblich zu beeinflussen (etwa mit dem Hinweis, eine\nvom Entscheider beabsichtigte Handlungsoption sei rechtlich unzulässig).\nZugleich wächst der Spielraum des Beraters mit der Komplexität des\nSach- und Streitstandes und mit der Anzahl der zu beurteilenden\nauslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe. Das vor allem von der DB AG in\ndem Verfahren 18 K 1572/07 angeführte Argument, der juristische Berater\nzeige dem Beratenen lediglich das im Recht angelegte Normprogramm\nauf, entspricht zur Überzeugung der Kammer nicht der Realität der\nRechtsberatung bei komplexen Rechtsfragen. Dass die Klägerin bei der\nüberwiegenden Mehrzahl der Entscheidungen über Trassenzuweisungen\nund Wegeentgelte völlig ohne Rechtsberatung auskommt und in manchen\nFällen auch einfache Rechtsfragen rasch und überschaubar zu klären sein\ndürften, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass es eine nicht\nunerhebliche Anzahl von Fällen geben wird, in denen komplexe\nRechtsfragen zu klären sind. Dass im DB Konzern insgesamt fünf\nVollzeitstellen mit jährlich 10.440 Arbeitsstunden für die rechtliche\nBeratung und Vertretung der Klägerin in netzzugangsrelevanten Fragen\nzur Verfügung gestellt werden, dass ferner bei der Klägerin zwei Juristen\nmit diesen Fragen betraut sind und dass darüber hinaus in manchen\nFällen noch externe Rechtsanwälte beauftragt werden, macht deutlich,\ndass es in diesem Bereich eine Fülle von Rechtsfragen gibt, die nicht alle\nvöllig einfach sind. Auch soweit die Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung dargelegt hat, es handele sich nur um wenige Fälle, in denen\ndie Juristen der Organisationseinheit I. NMN die Entwürfe der\nKonzernjuristen zu überprüfen hätten, vermag dies angesichts der\npersonellen Ausstattung der Organisationseinheit GRK 1 und namentlich\ndes der Klägerin zugewiesenen Personalschlüssels von fünf Vollzeitstellen\nnicht zu überzeugen. Ist aber davon auszugehen, dass die\nKonzernjuristen der Organisationseinheit GRK 1 in einer größeren Anzahl\nkomplexer Fälle auf die Organisationseinheit I. NMN zuarbeiten, so ergibt\nsich zur Überzeugung des Gerichts strukturell eine Situation, in der die\nKonzernjuristen maßgeblich an der Entscheidung mitwirken, weil es den\njuristischen Mitarbeitern von I. NMN - angesichts der Personalstärke und\nder Fülle der ansonsten übertragenen Aufgaben - nicht in allen Fällen\nmöglich sein wird, die Argumentation der Konzernjuristen vollständig\nnachzuverfolgen, jede einzelne Weichenstellung kritisch zu hinterfragen\nund ggf. eigenständige gegenteilige Vorstellungen zu entwickeln. Die\npersonelle Kapazität für eine derartige Auseinandersetzung wäre aber\nzwingende Voraussetzung dafür, hier eine maßgebliche Mitwirkung der\nKonzernjuristen in allen Fällen verneinen zu können. Hier schließt sich die\nKammer den Bedenken der Generaldirektion Energie und Verkehr im\nZusammenhang mit Fragen des unbundling bei shared services an, die\ndie Auffassung vertreten hat, es müsse einen ausreichenden Bestand an\n\"human ressources\" bei dem Infrastrukturunternehmen geben, der\ntatsächlich die Entscheidungen trifft,\n\n57\n\nvgl. Kommissionspapier der GD Energie und Verkehr zu\nden Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG.\n\n58\n\nWäre hier eine Situation vorhanden, die man etwa in manchen\nGesetzgebungsverfahren vorfindet, in denen mehrere - oft gegensätzliche\n- juristische Gutachten vorgelegt werden und sich die Entscheider dann im\nAngesicht der verschiedenen Argumentationen und\nAuslegungsergebnisse ein eigenständiges Bild verschaffen müssen, so\nkönnte eher eine Mitentscheidung verneint werden. Demgegenüber wird\nangesichts der personellen Ressourcen bei I.NMN häufig nur eine\nPlausibilitätskontrolle und keine vollständige inhaltliche Durchdringung\naller Argumente erfolgen können. Je weniger aber die Mitarbeiter von\nI.NMN angesichts geringer personeller Ressourcen und umfangreicher\nanderer Aufgaben imstande sind, von den Konzernjuristen unabhängige\ninhaltliche Entscheidungen zu treffen, desto mehr inhaltliche\nEntscheidungsmacht kommt den Konzernjuristen zu.\nDieser tatsächlichen Gegebenheit trägt im Übrigen auch die\nZuständigkeitsbeschreibung der Organisationseinheit I.NMN Rechnung,\nwenn dort von einer Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen\nund Rechtsmitteln \"in Abstimmung mit GRK\" die Rede ist. Eine\nAbstimmung mit anderen Organisationseinheiten bedeutet ein partielles\nEinräumen von inhaltlicher Entscheidungsmacht.\"\n\n59\n\nDaraus ergibt sich hier eine Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Tätigkeit für die\nDB AG und für die DB Netz AG in netzzugangsrelevanten Fragen. Der mit § 9a Abs.\n1 Satz 2 Nr. 3 AEG verfolgte Zweck der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien\nWettbewerbs rechtfertigt einen derartigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit.\n\n60\n\nAuch soweit die Kläger als Rechtsanwälte zugelassen sind, haben sie keinen\ndurch\nArt. 12 Abs. 1 GG geschützten Anspruch darauf, während einer Anstellung bei der\nDB AG in ganz bestimmten Fällen mit der Wahrnehmung der Interessen der DB Netz\nAG beauftragt zu werden. Deshalb liegt auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BRAO\nvor. Denn diese Vorschrift gewährt nur das allgemeine Recht, in\nRechtsangelegenheiten aller Art tätig werden zu dürfen. Wie bei\nInteressenkollisionen zu verfahren ist, ergibt sich aus § 43 a Abs. 4 BRAO. Danach\ndarf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Hinsichtlich der\nDefinition, was widerstreitende Interessen in netzzugangsrelevanten Entscheidungen\nvon EIU sind, enthält § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG eine Spezialregelung. Da es den\nKlägern überlassen bleibt, die Mandate der DB Netz AG wahrzunehmen, sofern sie\nentweder als freie Rechtsanwälte oder als Syndikusanwälte bei der DB Netz AG tätig\nwerden, ist auch ihr Recht aus § 3 Abs. 2 BRAO nicht verletzt. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-14/18-k-1573-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-14/18-k-1573-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259886","retrieved":"2026-07-09 02:25:13.976599+00:00"}}