{"status":"available","doknr":"OLD259885","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1114.18K1572.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"18 K 1572/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Konzern, der vollständig im Staatseigentum steht und der\nsowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) - wie etwa die DB Netz AG - als\nauch Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) beherrscht. \n\n3\n\nAusweislich des zwischen der Klägerin und der DB Netz AG geschlossenen\nBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 01.06.1999 in der Fassung\nder Änderung vom 06.05.2005 unterstellt die DB Netz AG die Leitung ihrer\nGesellschaft der Klägerin. Der Vorstand der Klägerin ist demgemäß berechtigt, dem\nVorstand der DB Netz AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu\nerteilen. Die rechtliche und organisatorische Unabhängigkeit der DB Netz AG in\nBezug auf Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von\nZugtrassen und die Entscheidungen über Wegeentgelte (im Folgenden\n\"netzzugangsrelevante Entscheidungen\") bleibt unberührt. Die Klägerin wird danach\nkeine Weisungen erteilen, die dem zuwider laufen. \n\n4\n\nBei der Klägerin ist eine zentrale Rechtsabteilung eingerichtet worden, die alle\nGesellschaften des Konzerns berät. Innerhalb der Rechtsabteilung gibt es eine\nAbteilung GRK (R), seit 01.04.2007 GRK 1, die sich mit Netzzugangs- und\nRegulierungsrecht befasst und in diesem Bereich die Infrastrukturunternehmen der\nKlägerin berät und vertritt. Ab dem 01.08.2007 trägt diese Arbeitseinheit die\nBezeichnung ARK 1, weil die Zuständigkeit für die gesamte Rechtsabteilung vom\nVorstandsvorsitzenden (G) auf den Personalvorstand (A) übergegangen ist. In dieser\nEinheit sind sieben Juristen beschäftigt, wobei nach dem Vorbringen der Klägerin\nrechnerisch fünf Juristen mit den Angelegenheiten der DB Netz AG befasst sind. Die\nzwei weiteren Juristenstellen werden für die Beratung und Vertretung von anderen\nEIU eingesetzt. Tatsächlich sind alle Mitglieder von GRK 1 für alle EIU im DB\nKonzern tätig. \n\n5\n\nNach der internen Arbeitsanweisung über Arbeitsorganisation, Aufgaben- und\nVerantwortungswahrnehmung bei Regulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht\n(GRK) innerhalb der zentralen Rechtsabteilung der Klägerin vom 02.02.2006 ist es\nden Aufgabeninhabern des Arbeitsgebietes GRK 1 nicht gestattet, in ihrem\nArbeitsgebiet Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beraten oder zu vertreten, die\nInteressen von Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihrem Arbeitsbereich\nwahrzunehmen oder Informationen aus ihrem Arbeitsgebiet an\nEisenbahnverkehrsunternehmen oder an Personen, die für\nEisenbahnverkehrsunternehmen tätig sind, weiterzugeben. Außerdem ist es danach\nallen Aufgabeninhabern untersagt, auf die in §§ 9a Abs. 1 Satz 1, 14d Satz 1 AEG\ngenannten Entscheidungen bzw. beabsichtigten Entscheidungen von\nEisenbahninfrastrukturunternehmen zu Gunsten oder im Interesse von\nEisenbahnverkehrsunternehmen oder sonstigen Dritten Einfluss zu nehmen. \n\n6\n\nNach § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der DB Netz AG sind\nVorstandsmitglieder, die Funktionen in mit der DB Netz AG verbundenen\nEisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen\nausüben, bei der Beschlussfassung über Entscheidungen über den Netzfahrplan, die\nsonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über die Wegeentgelte\nnicht stimmberechtigt. Sie dürfen an den Vorbereitungen entsprechender\nBeschlussfassungen nicht mitwirken. \n\n7\n\nNach der Richtlinie 048.2001 der Klägerin, die für Personal der DB Netz AG und\nfür von ihr beauftragte mit Netzzugangsfragen befasste Personen gilt, ist u.a. die\nBeachtung des Gebots keiner Vertretung widerstreitender Interessen geregelt. Der\nBerater ist im Rahmen dieser Beratung ausschließlich dem Unternehmensinteresse\nder DB Netz AG verpflichtet. \n\n8\n\nNach Nr. 4 der Trassenmanagement - Grundsätze der Klägerin 402.0101 (Stand\n01.03.2005) sind die Mitarbeiter im Trassenmanagement verpflichtet, bei ihrer\nTätigkeit keinerlei Einflussnahmen Dritter außerhalb der DB Netz AG auf die\nEntscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Trassen oder\nEntscheidungen über die Wegeentgelte zuzulassen. \n\n9\n\nBei der DB Netz AG existiert eine Organisationseinheit I. NMN \"Grundsätze\nNetzzugang/ Regulierung\", die mit einem Leiter, der Jurist ist, einer weiteren Juristin\nund drei anderen Mitarbeitern besetzt ist. Der Leiter der Organisationseinheit I. NMN\nwar bis zum 31.03.2007 zugleich Leiter der Organisationseinheit I. NMB\n\"Geschäftseinheitsentwicklung Betrieb Regionalnetze\". Die Zielsetzung der\nOrganisationseinheit I. NMN ist - ausweislich der Funktionsbeschreibung Stand\n01.01.2006 - wie folgt definiert: \"Sicherstellen eines einheitlichen und abgestimmten\nAuftretens aller Mitarbeiter bzw. Organisationseinheiten der DB Netz AG in allen\nregulierungsrelevanten Prozessschritten bzw. Aspekten des diskriminierungsfreien\nNetzzugangs gegenüber internen und externen Stellen\".\n\n10\n\nDie Organisationseinheit I. NMN ist bei der DB Netz AG dafür verantwortlich, in\nnetzzugangsrelevanten Fragen rechtliche Stellungnahmen bei der Einheit GRK 1 der\nRechtsabteilung der Klägerin zu bestellen. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 24.11.2006 untersagte die Beklagte der DB Netz AG, bei\nEntscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und\nüber die Wegeentgelte nebst der Vorbereitung dieser Entscheidungen Juristinnen\noder Juristen der Klägerin mit der Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu\nbeauftragen.\n\n12\n\nZur Umsetzung des Bescheides wurde der Klägerin ein Zeitraum von sechs\nMonaten ab Zustellung des Bescheides eingeräumt.\n\n13\n\nAußerdem wurde die DB Netz AG in dem genannten Bescheid verpflichtet, der\nBeklagten die angeordnete Umorganisation ihrer rechtlichen Beratung und\nVertretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\n\n14\n\nSchließlich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. \n\n15\n\nZur Begründung machte die Beklagte geltend, die von der DB Netz AG\npraktizierte Heranziehung der \"Konzernjuristen\" stelle sowohl einen Verstoß gegen §\n9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG als auch § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG dar. Denn nach\nder erstgenannten Vorschrift seien Entscheidungen in netzzugangsrelevanten\nFragen nur von dem Personal des Betreibers der Schienenwege zu treffen, das keine\nFunktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen\nUnternehmen ausübe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil die\nKonzernjuristen derartige Entscheidungen träfen bzw. an der Vorbereitung derartiger\nEntscheidungen mitwirkten, obwohl sie nicht bei der DB Netz AG, sondern vielmehr\nbei der Klägerin beschäftigt seien, die mit Eisenbahnverkehrsunternehmen - wie etwa\nder DB Fernverkehr AG, der DB Regio AG und der Railion AG - verbunden sei. \n\n16\n\nEs liege auch ein Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG vor, weil durch die\nKonzernjuristen eine nach dieser Vorschrift untersagte Einflussnahme von Dritten\naußerhalb des Betreibers der Schienenwege auf netzzugangsrelevante\nEntscheidungen erfolge.\n\n17\n\nAm 28.12.2006 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 24.11.2006\nWiderspruch ein und machte geltend, der von der Beklagten behauptete Verstoß\nliege nicht vor. Zum einen würden von den Konzernjuristen keine\nnetzzugangsrelevanten Entscheidungen getroffen. Sie seien lediglich mit der\nrechtlichen Beratung und Prozessvertretung betraut. Die eigentlichen\nEntscheidungen würden bei der DB Netz AG - nämlich in der Organisationseinheit I.\nNMN - getroffen, die die zentrale Rechtsabteilung beauftrage und deren Ergebnisse\nbewerte. Es sei unzulässig, den Schutzbereich des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG auf\ndie Entscheidungsvorbereitung vorzuverlagern. Denn nach den einschlägigen\nVorgaben der EU-Richtlinien seien hier - entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes -\nnur die Entscheidungen gemeint. Die Bundesrepublik Deutschland habe die\nRichtlinien vollständig umgesetzt, ohne jedoch den Schutzbereich darüber\nhinausgehend auf die Entscheidungsvorbereitung zu erstrecken. Dem\nGesetzgebungsverfahren könne nicht entnommen werden, dass § 9a Abs. 1 Satz 2\nNr. 3 AEG einen weitergehenden Schutzbereich haben solle. \n\n18\n\nAuch eine unzulässige Einflussnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG liege\nnicht vor. Die Verhaltenspflichten, die sich aus dem Beherrschungs- und\nGewinnabführungsvertrag, § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Vorstandes der DB\nNetz AG, der Richtlinie 048.2001, den Trassenmanagementgrundsätzen 402.0101,\nder internen Arbeitsanweisung über Arbeitsorganisation bei Regulierungs-,\nWettbewerbs- und Kartellrecht vom 02.02.2006, den \"Spielregeln GR\" sowie aus den\nEckpunkten der Bevollmächtigung von Mitarbeitern der Rechtsabteilung der Klägerin\nergäben, seien ausreichend, um eine unzulässige Einflussnahme vollständig zu\nverhindern. \n\n19\n\nSchließlich sei der angefochtene Bescheid unverhältnismäßig. \n\n20\n\nAm 02.02.2007 beantragte die Klägerin die Anordnung der aufschiebenden\nWirkung des Widerspruchs vom 28.12.2006 gegen den Bescheid vom 24.11.2006\n(18 L 157/07). Dieses Verfahren wurde durch Hauptsachenerledigung mit Beschluss\nvom 29.05.2007 beendet, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2007 die\nFrist zur Umsetzung der in dem Bescheid vom 24.11.2006 angeordneten\nMaßnahmen bis zum 31.05.2008 verlängert hatte. Die Kosten des Verfahrens\nwurden gegeneinander aufgehoben, weil die Kammer einerseits Zweifel an der\nRechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung andererseits aber auch\nZweifel hatte, ob die Klägerin durch die angefochtene Verfügung in eigenen Rechten\nverletzt ist.\n\n21\n\nBereits mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2007 hatte die Beklagte den\nWiderspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen, nachdem sie mit Bescheid\nvom 11.04.2007 den Widerspruch der DB Netz AG als unbegründet zurückgewiesen\nhatte. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2007 wurde geltend\ngemacht, die Klägerin sei nicht antragsbefugt, denn der angefochtene Bescheid sei\nnicht an sie adressiert und sie sei als vollständiges Staatsunternehmen nach der\nobergerichtlichen Rechtsprechung nicht grundrechtsfähig. \n\n22\n\nAm 20.04.2007 hat die Klägerin Klage erhoben.\nSie macht geltend, sie sei grundrechtsfähig. Denn jedenfalls durch Art. 87 e Abs. 3\nGG sei ihr nunmehr die Möglichkeit eröffnet, eigene Rechte gerichtlich geltend zu\nmachen. Sie werde durch die Anordnung der Beklagten in ihrer unternehmerischen\nGestaltungsfreiheit in rechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt. \n\n23\n\nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und aus dem\nVerfahren 18 L 157/07. Ergänzend macht sie geltend, die Beklagte habe den\nzugrunde liegenden Sachverhalt nicht zutreffend und vollständig ermittelt. Deshalb\nlitten die angefochtenen Bescheide an einem nicht heilbaren Mangel. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n25\n\nden Bescheid vom 24.11.2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 17.04.2007 aufzuheben.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n27\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n28\n\nSie wiederholt und vertieft ihre Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden.\n\n29\n\nMit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Kammer die Klage der DB Netz\nAG (18 K 1596/07) gegen die Bescheide vom 24.11.2006 und vom 11.04.2007\nals unbegründet abgewiesen. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nsonstigen\nInhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verfahrensakte 18 L 157/07 und die im\nVerfahren 18 K 1596/07 von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen. \n\n31\n\nEntscheidungsgründe \n\n32\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Klägerin ist durch die\nangefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\nDer streitgegenständliche Bescheid vom 24.11.2006 ist nicht an die Klägerin\nadressiert und der Klägerin steht kein eigenes Recht zu, das durch die\nangefochtenen Bescheide verletzt ist. \n\n33\n\nDabei kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin angesichts der Tatsache,\ndass sie noch vollständig in öffentlichem Eigentum steht, nur eingeschränkt\ngrundrechtsfähig ist \n\n34\n\nvgl. Bay VGH, Urteil vom 3.8.2004, - 8 Bv 03.275 - m. w. N.,\n\n35\n\nund ob sich eine uneingeschränkte Grundrechtsfähigkeit aus Art. 87e Abs. 3 GG\nergeben könnte. \n\n36\n\nDenn selbst wenn man zugunsten der Klägerin auch in einem Zeitpunkt, in dem\nsie noch vollständig in öffentlichem Eigentum steht, von ihrer uneingeschränkten\nGrundrechtsfähigkeit ausginge, läge hier keine Rechtsverletzung der Klägerin vor.\nDenn ihre - dann in Betracht zu ziehenden - Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 12 Abs.\n1 GG sowie das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG auf\nunternehmerische Gestaltungsfreiheit können denknotwendig nur so weit gehen wie\ndie Gestaltungsrechte aufgrund des Beherrschungs- und\nGewinnabführungsvertrages reichen. Eine Rechtsposition, die einer\nRechtspersönlichkeit nach einfachem Recht nicht zusteht, kann bezogen auf diese\nPerson auch nicht grundrechtlich geschützt sein. \n\n37\n\nHier ist das aus dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag folgende\nallgemeine Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der DB Netz AG durch dessen\nÄnderung vom 06.05.2005 eingeschränkt worden. Nach dieser Änderung bleibt die\nrechtliche und organisatorische Unabhängigkeit der DB Netz AG in Bezug auf\nEntscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und\ndie Entscheidungen über die Wegeentgelte unberührt. Die Klägerin wird keine\nWeisungen erteilen, die dem zuwider laufen. \n\n38\n\nDiese Bestimmung ist so zu verstehen, dass die Klägerin die DB Netz AG\nbezüglich der Organisation von Zuständigkeiten und Abläufen bei\nnetzzugangsrelevanten Entscheidungen von Weisungen freigestellt hat. Anders lässt\nsich die in dem Änderungsvertrag genannte \"organisatorische Unabhängigkeit in\nBezug auf Entscheidungen\" zur Überzeugung der Kammer nicht deuten. Das hat\naber zur Folge, dass die Klägerin nicht berechtigt wäre, der DB Netz AG Direktiven\ndazu zu erteilen, wer wann und in welchem Umfang in einen Entscheidungsprozess\nbezüglich netzzugangsrelevanter Entscheidungen eingebunden ist. Dies wiederum\nbedeutet, dass die Klägerin auch nicht berechtigt wäre, die DB Netz AG zu\nverpflichten, die Konzernjuristen bei netzzugangsrelevanten Entscheidungen mit\nderen Beratung und Vertretung zu beauftragen. Ein der Klägerin zustehendes genau\nauf diesen Bereich bezogenes Weisungsrecht der Klägerin wäre erforderlich, um\neine Rechtsverletzung durch die angefochtenen Bescheide zu begründen. \n\n39\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Tätigkeit der Konzernjuristen im\nZusammenhang mit netzzugangsrelevanten Entscheidungen sei nicht von der\norganisatorischen Unabhängigkeit der DB Netz AG in Bezug auf\nnetzzugangsrelevante Entscheidungen erfasst, weil sich diese Tätigkeit nicht\nunmittelbar auf netzzugangsrelevante Entscheidungen beziehe, greift dieser\nEinwand zur Überzeugung der Kammer aus zwei Gründen nicht durch. Denn zum\neinen bezieht sich die Weisungsfreiheit der DB Netz AG nach der Formulierung in\nder Änderung des Beherrschungsvertrages, die von \"organisatorischer\nUnabhängigkeit in Bezug auf Entscheidungen\" spricht, nicht nur unmittelbar auf die\nnetzzugangsrelevanten Entscheidungen, sondern erfasst auch die organisatorischen\nAbläufe und Prozesse im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen. Zum anderen\nist die Tätigkeit der Konzernjuristen für die DB Netz AG jedenfalls in manchen Fällen\nals Entscheidung in netzzugangsrelevanten Fragen zu qualifizieren. \n\n40\n\nIm Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 18 K 1596/07 hat die Kammer\ndargelegt, dass die Konzernjuristen nach der vorliegenden Organisationsstruktur in\nmanchen Fällen maßgeblich inhaltlich an netzzugangsrelevanten Entscheidungen\nmitwirken und deshalb Entscheidungen i. S. d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG treffen.\nIm Einzelnen wurde hierzu ausgeführt: \n\n41\n\n\"Die Konzernjuristen treffen in manchen Fällen Entscheidungen i. S. d.\n§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass\nEntscheidung i. S. der genannten Vorschrift jede maßgebliche inhaltliche\nBeteiligung an der Entscheidungsfindung ist. Bei der Definition des\nBegriffs der Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind im Wesentlichen\ndrei Fragen zu klären, die inhaltlich miteinander zusammen hängen.\nZunächst ist zu klären, ob unter den Begriff der Entscheidung stets auch\nVorarbeiten fallen, ferner ist zu prüfen, ob der Begriff der Entscheidung in\n§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG inhaltlich genauso zu verstehen ist wie\nderjenige der Letztentscheidung in § 8 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz.\nSchließlich ist zu klären, ob der Begriff der Entscheidung eher formal im\nSinne einer Zeichnung oder eher inhaltlich im Sinne einer maßgeblichen\ninhaltlichen Beteiligung zu verstehen ist. \n\n42\n\nHinsichtlich der Vorarbeiten wird man mit der Klägerin davon\nausgehen müssen, dass nicht jede Vorarbeit dem Begriff der\nEntscheidung zuzurechnen ist. Dies ergibt sich aus der Richtlinie\n2001/12/EG. In Art. 1 Ziffer 7 wird ein neuer Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie\n91/440/EWG eingeführt, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die\nerforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die\nFunktionen in Anhang II, die für einen gerechten und nicht\ndiskriminierenden Zugang zur Infrastruktur ausschlaggebend sind, an\nStellen oder Unternehmen übertragen werden, die selbst keine\nEisenbahnverkehrsleistungen erbringen. In Anhang II sind diese\nFunktionen u. a. wie folgt definiert: \n\n43\n\n- Vorarbeiten und Entscheidungen über die Zulassung von Eisenbahnunternehmen\n\n44\n\n- Entscheidungen über Trassenzuweisungen\n\n45\n\n- Entscheidungen über Wegeentgelte.\n\n46\n\nDaraus ergibt sich, dass nach der Richtlinie Vorarbeiten zu\nEntscheidungen über netzzugangsrelevante Fragen (d. h. Entscheidungen\nüber Trassenzuweisungen und über Wegeentgelte) nicht einer\nbesonderen Stelle zu übertragen sind. \n\n47\n\nIn Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist vorgesehen, dass die\nEntscheidungen über Wegeentgelte von den Infrastrukturbetreibern\nvorgenommen werden. § 4 Abs. 2 der Richtlinie regelt, dass dann, wenn\ndie Infrastrukturbetreiber rechtlich, organisatorisch oder in ihren\nEntscheidungen nicht von Eisenbahnunternehmen unabhängig sind, die\nEntscheidung über Wegeentgelte (außer der Erhebung der\nWegeentgelte), also die Festsetzung und Berechnung der Wegeentgelte\nvon einer Stelle wahrgenommen wird, die rechtlich, organisatorisch und in\nihren Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen unabhängig ist. \n\n48\n\nAuch dem Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung des § 9a Abs. 1\nSatz 2 Nr. 3 AEG lässt sich nicht entnehmen, dass der deutsche\nGesetzgeber hier eine über das EU-Recht hinausgehende strengere\nRegelung treffen wollte, die alle Vorarbeiten zu netzzugangsrelevanten\nEntscheidungen erfassen sollte. Dass in der Gesetzesbegründung zu § 9a\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG auch davon die Rede ist, dass interne\nRegelungen zur Absicherung der Unabhängigkeit auch in der\nEntscheidungsvorbereitung zu schaffen sind,\n\n49\n\nvgl. BT-Drs. 15/3280, S. 16\n\n50\n\nkann nicht zwingend als Hinweis darauf verstanden werden, dass jede\nEntscheidungsvorbereitung als Entscheidung zu werten sei. Vielmehr\nspricht Vieles dafür, dass die Schaffung von internen Regelungen zur\nGewährleistung der Unabhängigkeit in der Entscheidungsvorbereitung hier\nein eigenständiges Mittel ist, um unabhängige Entscheidungen umfassend\nzu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass nicht jede Vorarbeit in\nnetzzugangsrelevanten Fragen als Entscheidung zu qualifizieren ist. \n\n51\n\nMit dem Begriff der Entscheidung i. S. d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG\nist nicht nur die Letztentscheidung wie in § 8 Abs. 2\nEnergiewirtschaftsgesetz gemeint. Dies ergibt sich aus der\nGesetzesbegründung zu § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG. Danach soll die\nHerstellung der Unabhängigkeit der in netzzugangsrelevanten Fragen\nhandelnden Personen erfolgen. Dies wird dadurch umgesetzt, dass \"eine\nMitentscheidung von Personen, die Funktionen in EVU oder mit diesen\nverbundenen Unternehmen ausüben, verboten ist, Weisungen Dritter\nunzulässig sind und interne Regelungen zur Absicherung der\nUnabhängigkeit auch in der Entscheidungsvorbereitung zu schaffen\nsind\",\n\n52\n\nvgl. BT-Drs. 15/3280, S. 16.\n\n53\n\nWenn die Gesetzesbegründung von Mitentscheidung spricht, so steht\ndies dem Begriff der Letztentscheidung diametral entgegen. Hinzu kommt\nferner, dass es in den Gesetzgebungsverfahren zum AEG und zum EnWG\nkeinerlei Hinweise darauf gibt, dass diese aufeinander bezogen gewesen\nwären. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das\nEnergiewirtschaftsgesetz offenkundig einen anderen Personenkreis im\nBlick hat. Nach § 8 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz gilt eine\nUnvereinbarkeit der Tätigkeit für den Netzbetreiber und für\nEnergieversorgungsunternehmen für die Personen, die mit\nLeitungsbefugnis für den Netzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zur\nLetztentscheidung haben. Eine gleichlautende Formulierung hat das AEG\nnicht übernommen. Vielmehr sind hier die netzzugangsrelevanten\nEntscheidungen vom Personal des Schienennetzbetreibers zu treffen, das\nkeine Funktion in EVU hat. Dass es sich dabei um besonders\nherausgehobenes Personal handeln müsste, lässt sich § 9a Abs. 1 Satz 2\nNr. 3 AEG nicht entnehmen Es ist deshalb davon auszugehen, dass in § 8\nAbs. 2 EnWG und § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG - entsprechend dem\neindeutigen Wortlaut - etwas Unterschiedliches gemeint ist. Dies führt zu\ndem Ergebnis, dass Entscheidung i. S. d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG\njedenfalls nicht nur Letztentscheidung meint.\n\n54\n\nHinsichtlich der Frage, ob der Begriff Entscheidung i. S. d. § 9a Abs. 1\nSatz 2 Nr. 3 AEG eher formal im Sinne eines Zeichnungsrechts oder eher\ninhaltlich zu verstehen ist, geben sowohl das europäische Recht als auch\ndas nationale Gesetzgebungsverfahren wichtige Anhaltspunkte. In Art. 6\nAbs. 3 Satz 2 der Richtlinie 91/440/EG i. d. F. der Richtlinie 2001/12/EG\nfindet sich bei der Regelung, dass netzzugangsrelevante Funktionen, die\nfür einen gerechten und diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur\nausschlaggebend sind, an Stellen zu übertragen sind, die selbst keine\nEisenbahnverkehrsleistungen erbringen, ein wesentlicher Zusatz. Dort ist\nnämlich bestimmt, dass ungeachtet der Organisationsstruktur der\nNachweis von den Mitgliedstaaten zu erbringen sei, dass dieses Ziel\nerreicht worden ist. Dies bedeutet, dass es dem europäischen Normgeber\nnicht nur darum ging, formale Organisationsstrukturen - gleichsam auf\ndem Papier - zu schaffen, die den Anforderungen genügen, sondern dass\ner das Ziel der Schaffung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs\ninhaltlich verfolgt. \n\n55\n\nEben diese inhaltliche Zielsetzung ist auch der Begründung zu § 9a\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG zu entnehmen,\n\n56\n\nvgl. BT-Drs. 15/3280, S. 16.\n\n57\n\nDurch die Trias von einem Verbot der Mitentscheidung von EVU-\nangehörigen Personen, einem Verbot von Weisungen Dritter und dem\nGebot zur Schaffung von internen Regelungen zur Absicherung der\nUnabhängigkeit auch in der Entscheidungsvorbereitung soll die\nUnabhängigkeit in der Entscheidung vollständig hergestellt werden.\nUnzweifelhaft handelt es sich dabei um ein inhaltliches Ziel. Dies bedeutet,\ndass auch der Begriff der Entscheidung nicht rein formal im Sinne einer\nZeichnung verstanden werden kann, sondern dass Entscheidung inhaltlich\nzu verstehen ist. Nimmt man weiter in den Blick, dass nach der\nGesetzesbegründung auch die Mitentscheidung von nicht EIU-\nangehörigen Personen bei netzzugangsrelevanten Fragen verboten ist, so\nist die Entscheidung i. S. d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG als die\nmaßgebliche inhaltliche Beteiligung an der Entscheidungsfindung zu\ndefinieren. \n\n58\n\nGemessen an diesem Maßstab stellt die Tätigkeit der Konzernjuristen\neinen Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG dar. Denn es liegt eine\nOrganisationsstruktur vor, die in manchen - strukturell bedingten - Fällen\nzu einer unzulässigen Mitentscheidung von Personen führt, die nach § 9a\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG von netzzugangsrelevanten Entscheidungen\nausgeschlossen sind. Deshalb stellt sich diese Organisationsstruktur als\nVerstoß gegen die genannte Vorschrift dar. \n\n59\n\nZu diesem Ergebnis führen zwei Überlegungen: Zum einen zeigen\njuristische Berater den Entscheidern immer einen Korridor von\nHandlungsoptionen auf. Je schmaler der Korridor, d. h. je geringer die\nZahl der nach der Rechtsberatung verbleibenden Handlungsoptionen,\ndesto geringer ist der Spielraum des Entscheiders und desto mehr hat der\nRechtsberater die Möglichkeit, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen\nbzw. sie selbst maßgeblich zu beeinflussen (etwa mit dem Hinweis, eine\nvom Entscheider beabsichtigte Handlungsoption sei rechtlich unzulässig).\nZugleich wächst der Spielraum des Beraters mit der Komplexität des\nSach- und Streitstandes und mit der Anzahl der zu beurteilenden\nauslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe. Das vor allem von der DB AG in\ndem Verfahren 18 K 1572/07 angeführte Argument, der juristische Berater\nzeige dem Beratenen lediglich das im Recht angelegte Normprogramm\nauf, entspricht zur Überzeugung der Kammer nicht der Realität der\nRechtsberatung bei komplexen Rechtsfragen. Dass die Klägerin bei der\nüberwiegenden Mehrzahl der Entscheidungen über Trassenzuweisungen\nund Wegeentgelte völlig ohne Rechtsberatung auskommt und in manchen\nFällen auch einfache Rechtsfragen rasch und überschaubar zu klären sein\ndürften, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass es eine nicht\nunerhebliche Anzahl von Fällen geben wird, in denen komplexe\nRechtsfragen zu klären sind. Dass im DB Konzern insgesamt fünf\nVollzeitstellen mit jährlich 10.440 Arbeitsstunden für die rechtliche\nBeratung und Vertretung der Klägerin in netzzugangsrelevanten Fragen\nzur Verfügung gestellt werden, dass ferner bei der Klägerin zwei Juristen\nmit diesen Fragen betraut sind und dass darüber hinaus in manchen\nFällen noch externe Rechtsanwälte beauftragt werden, macht deutlich,\ndass es in diesem Bereich eine Fülle von Rechtsfragen gibt, die nicht alle\nvöllig einfach sind. Auch soweit die Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung dargelegt hat, es handele sich nur um wenige Fälle, in denen\ndie Juristen der Organisationseinheit I. NMN die Entwürfe der\nKonzernjuristen zu überprüfen hätten, vermag dies angesichts der\npersonellen Ausstattung der Organisationseinheit GRK 1 und namentlich\ndes der Klägerin zugewiesenen Personalschlüssels von fünf Vollzeitstellen\nnicht zu überzeugen. Ist aber davon auszugehen, dass die\nKonzernjuristen der Organisationseinheit GRK 1 in einer größeren Anzahl\nkomplexer Fälle auf die Organisationseinheit I. NMN zuarbeiten, so ergibt\nsich zur Überzeugung des Gerichts strukturell eine Situation, in der die\nKonzernjuristen maßgeblich an der Entscheidung mitwirken, weil es den\njuristischen Mitarbeitern von I. NMN - angesichts der Personalstärke und\nder Fülle der ansonsten übertragenen Aufgaben - nicht in allen Fällen\nmöglich sein wird, die Argumentation der Konzernjuristen vollständig\nnachzuverfolgen, jede einzelne Weichenstellung kritisch zu hinterfragen\nund ggf. eigenständige gegenteilige Vorstellungen zu entwickeln. Die\npersonelle Kapazität für eine derartige Auseinandersetzung wäre aber\nzwingende Voraussetzung dafür, hier eine maßgebliche Mitwirkung der\nKonzernjuristen in allen Fällen verneinen zu können. Hier schließt sich die\nKammer den Bedenken der Generaldirektion Energie und Verkehr im\nZusammenhang mit Fragen des unbundling bei shared services an, die\ndie Auffassung vertreten hat, es müsse einen ausreichenden Bestand an\n\"human ressources\" bei dem Infrastrukturunternehmen geben, der\ntatsächlich die Entscheidungen trifft,\n\n60\n\nvgl. Kommissionspapier der GD Energie und Verkehr zu\nden Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG.\n\n61\n\nWäre hier eine Situation vorhanden, die man etwa in manchen\nGesetzgebungsverfahren vorfindet, in denen mehrere - oft gegensätzliche\n- juristische Gutachten vorgelegt werden und sich die Entscheider dann im\nAngesicht der verschiedenen Argumentationen und\nAuslegungsergebnisse ein eigenständiges Bild verschaffen müssen, so\nkönnte eher eine Mitentscheidung verneint werden. Demgegenüber wird\nangesichts der personellen Ressourcen bei I.NMN häufig nur eine\nPlausibilitätskontrolle und keine vollständige inhaltliche Durchdringung\naller Argumente erfolgen können. Je weniger aber die Mitarbeiter von\nI.NMN angesichts geringer personeller Ressourcen und umfangreicher\nanderer Aufgaben imstande sind, von den Konzernjuristen unabhängige\ninhaltliche Entscheidungen zu treffen, desto mehr inhaltliche\nEntscheidungsmacht kommt den Konzernjuristen zu. \n\n62\n\nDieser tatsächlichen Gegebenheit trägt im Übrigen auch die\nZuständigkeitsbeschreibung der Organisationseinheit I.NMN Rechnung,\nwenn dort von einer Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen\nund Rechtsmitteln \"in Abstimmung mit GRK\" die Rede ist. Eine\nAbstimmung mit anderen Organisationseinheiten bedeutet ein partielles\nEinräumen von inhaltlicher Entscheidungsmacht.\"\n\n63\n\nGeht die Tätigkeit der Konzernjuristen so weit, dass sie jedenfalls in manchen\nFällen als Entscheidung zu qualifizieren ist, so unterfällt sie unzweifelhaft der\norganisatorischen Unabhängigkeit der DB Netz AG und damit nicht dem\nWeisungsrecht der Klägerin. Reicht aber schon die vertragliche Ausgestaltung der\nBeherrschungsrechte zwischen den Gesellschaften nicht so weit, hier eine\nunternehmerische Gestaltungsmöglichkeit für die Klägerin zu schaffen, so ist eine\nsolche - nicht bestehende - Gestaltungsmöglichkeit auch nicht grundrechtlich\ngeschützt. \n\n64\n\nSoweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, durch die angefochtene\nVerfügung vom 24.11.2006 werde in ihr umfassendes Organisationsrecht\neingegriffen, trifft dies nicht zu. Denn es bleibt der Klägerin unbenommen, auch nach\nErlass dieser Verfügung eine zentrale Rechtsabteilung vorzuhalten. Lediglich in dem\neng begrenzten Bereich der netzzugangsrelevanten Entscheidungen der DB Netz\nAG ist diese nicht berechtigt, die Dienste der Konzernrechtsabteilung in Anspruch zu\nnehmen. Dieser eng begrenzte Bereich bezieht sich aber genau auf die Fragen,\nhinsichtlich derer sich die Klägerin mit der Änderung des Beherrschungs- und\nGewinnabführungsvertrages vom 06.05.2005 ihres allgemeinen Weisungsrechtes\nbegeben hat. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-14/18-k-1572-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 87e","ref_norm":"87e","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-14/18-k-1572-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259885","retrieved":"2026-07-09 02:25:13.889862+00:00"}}