{"status":"available","doknr":"OLD259933","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1113.16L1419.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"16 L 1419/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat - hinsichtlich \ndes den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 31.12.2008 betreffenden Teils des \nAntrags - wird das Verfahren eingestellt.\nFür den Antrag im Übrigen wird dem Antragsteller für die 1. Instanz Prozesskosten-\nhilfe bewilligt, soweit der Antrag Abschlagszahlungen in Höhe von 73.666,94 EUR \nbetrifft. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwältin Anja Surwehme aus \nBochum beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem An-\ntragsteller für den Betrieb des Kinderhortes T. e.V., H.------straße 00, \n00000 Köln vorläufig weitere monatliche Abschlagszahlungen für den Zeitraum vom \n01.01.2008 bis zum 31.07.2008 in Höhe von insgesamt 73.666,94 EUR zu bewilligen \nund die Abschlagszahlungen im Voraus des jeweiligen Monats auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner und der Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zu 1/2. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 11 Abs. 1\ndes Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -. Er betreibt eine\neingruppige Tageseinrichtung für Kinder in der Betreuungsform eines Hortes. Grundlage\nhierfür ist eine dem Antragsteller am 30.10.1996 unbefristet erteilte\nBetriebserlaubnis. Die Einrichtung wurde mit Bewilligungsbescheid vom 29.08.1995 i.S.v. § 13 GTK\ndurch einen Zuschuss zur Erstausstattung gefördert, und zwar mit einer\nZweckbindung von 10 Jahren.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 02.05.2007 stellte der Antragsteller einen Antrag auf\nBewilligung monatlicher Abschlagszahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum\n31.12.2008 auf den Betriebskostenvoranschlag für das Kalenderjahr 2008. Dabei\nwurde der Gesamtvoranschlag mit 168.076,37 EUR angegeben und der Abschlag für\ndas Jahr 2008 auf 161.353,32 EUR beziffert. Hierbei legte der Antragsteller eine\nGruppe mit 25 Plätzen für Schulkinder zugrunde.\nDer Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 12.09.2007 den Antrag ab. Zur\nBegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe für das Jahr 2008 kein Anspruch\nauf die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses, weil die Voraussetzungen des\n§ 18 Abs. 6 Alternative 2 GTK nicht erfüllt seien. Für den vom Antragsteller\nbetriebenen Hort gebe es keinen Bedarf mehr; dieser sei nicht mehr Bestandteil der\nJugendhilfeplanung des Antragsgegners. Mit dem Wegfall der Hortförderung seien die\nLandesmittel in die Förderung von Offenen Ganztagsschulen übergegangen.\nDieser Auffassung lag zugrunde, dass der Rat der Stadt Köln zur Umsetzung des\nvon der Landesregierung beschlossenen Systemwechsels weg von den Horten hin\nzur Offenen Ganztagsschule in seiner Sitzung am 29.08.2006 nach vorheriger\nBeratung im Jugendhilfeausschuss (22.08.2006) beschlossen hatte, dass ab dem\n1.08.2007 nur noch 59 Hortgruppen weiter betrieben werden sollten, zu denen\nderjenige des Antragstellers nicht gehörte. In dem „Jugendhilfeteilplan Kinderbetreuung -\n0 - 14jährige - Bedarfs- und Zielplan bis 2009 - (Stand 26.09.2006)\" der Stadt Köln ist\ndie vom Antragsteller betriebene Horteinrichtung ab „2007/2008\" dementsprechend\nnicht mehr vorgesehen.\nDer Antragsteller erhob mit Schreiben vom 26.09.2007 gegen den Bescheid des\nAntragsgegners Widerspruch, der noch nicht beschieden ist.\n\n5\n\nUnter dem 28.09.2007 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes beantragt. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Seine\nEinrichtung sei auch über den 31.12.2007 hinaus geeignet, den Erziehungs- und\nBildungsauftrag eines Hortes nach § 3 GTK zu erfüllen. Zwei der derzeit bei ihm\nbeschäftigten Erzieher hätten sich bereit erklärt, ihre jetzige Tätigkeit auch über den\n31.12.2007 hinaus fortzusetzen; der Abschluss von Arbeitsverträgen mit diesen\nMitarbeitern sei von ihm beabsichtigt, sobald die Finanzierung der Personalkosten\nsichergestellt sei. Seine Einrichtung werde auch über den 31.12.2007 hinaus von der\nnach § 3 BKVO geforderten Anzahl von mindestens 20 Kindern besucht. Derzeit\nbesuchten 24 Kinder den Hort und es sei davon auszugehen, dass diese Zahl auch\nkünftig so bestehen bleibe. Er verfüge auch weiterhin über die erforderlichen\nRäumlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Hortes. Der Haushaltsvorbehalt des § 18 Abs. 6\nGTK stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Wenn der\nLandeshaushalt für das Jahr 2008 derzeit auch noch nicht verabschiedet sei, so erscheine\nes durchaus möglich, dass die entsprechenden finanziellen Mittel für die Horte in den\nLandeshaushalt 2008 noch eingestellt würden. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat ursprünglich beantragt,\n\n7\n\n1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer\nEntscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm Abschlagszahlungen für\nden Betriebskostenzuschuss für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum\n31.12.2008 zu bewilligen;\n\n8\n\n2. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Surwehme aus\nBochum zu bewilligen\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt nunmehr, \n\n11\n\n1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer\nEntscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom\n01.01.2008 bis zum 31.07.2008 einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von\n94.136,89 EUR zu bewilligen;\n\n12\n\n2. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Surwehme aus\nBochum zu bewilligen\n\n13\n\n3.\n\n14\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n15\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Einrichtung des Antragstellers\nbiete ab dem Jahr 2008 nicht die Gewähr dafür, entsprechend den Anforderungen\ndes § 3 GTK geführt zu werden. Es sei nicht erkennbar, dass ab dem 1.01.2008 zwei\nFachkräfte beim Antragsteller angestellt seien. Ferner werde es an der Mindestzahl\nder zu betreuenden Kinder fehlen, da sieben der angeblich die Einrichtung des\nAntragstellers besuchenden Kinder einen Betreuungsvertrag mit dem Montessori\nPänz e.V. abgeschlossen hätten. Einem Anspruch des Antragstellers stehe auch der\nHaushaltsvorbehalt des § 18 Abs. 6 GTK entgegen, da für das Haushaltsjahr 2008\nderzeit noch kein Haushaltsplan vorliege, so dass aktuell keine finanziellen Mittel -\nwie in § 18 Abs. 6 GTK gefordert - für die Horte zur Verfügung stünden. Außerdem\nsei bereits im Haushaltsplan für das Jahr 2007 ausgeführt, dass für das Jahr 2008\neine Umstellung des Finanzierungssystems vorgesehen sei und die Finanzierung\nhänge von dem noch nicht in Kraft getretenen Gesetz zur frühen Bildung und\nFörderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur\nAusführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - ab. Auch könne es\nnicht Sinn und Zweck von § 18 Abs. 6 GTK sein, eine einmal investiv geförderte\nEinrichtung „endlos\" weiter zu fördern, wenn die Zweckbindung der Förderung wie\nbeim Antragsteller inzwischen abgelaufen sei. \n\n17\n\nDas erkennende Gericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 25.07.2007 -\n16 L 922/07 - im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller\nfür den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2007 monatliche\nAbschlagszahlungen zu bewilligen. Die hiergegen vom Antragsgegner erhobene\nBeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit\nBeschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 - zurückgewiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, denjenigen des vorangegangenen\nVerfahrens 16 L 922/07 sowie den Inhalt der jeweils beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nSoweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren\nanalog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n21\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zum Teil begründet, im\nÜbrigen unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den\nnachfolgenden Gründen teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §\n114 Satz 1 ZPO). Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der\nProzesskostenhilfe sind erfüllt. \n\n22\n\nDer (zuletzt) wörtlich auf die Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses für den\nZeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 gerichtete Antrag, war bei\nsachgerechtem Verständnis gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der\nAntragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von\nAbschlagszahlungen auf den Betriebskostenzuschuss für den genannten Zeitraum\nbegehrt. Denn auch nur hierauf richtete sich der im Verwaltungsverfahren gestellte\nAntrag vom 02.05.2007, auf dessen Regelung als streitiges Rechtsverhältnis im\nSinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der hier gestellte Antrag erkennbar abzielt.\n\n23\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und teilweise\nbegründet. \n\n24\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur\nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis\nzulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur\nAbwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder\naus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist\nbegründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft\ngemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 924 ZPO).\n\n25\n\nFür die vorliegend begehrte - zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache ist\nzunächst ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO gegeben. Die einstweilige\nAnordnung erscheint nötig, um unzumutbare Nachteile abzuwenden. Der\nAntragsteller, dessen Betriebskosten zu 96 % bezuschusst werden, hat glaubhaft\ngemacht, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, um die laufenden\nKosten des von ihm betriebenen Kinderhortes bestreiten zu können, so dass er ohne\ndie weitere Bewilligung von Abschlagszahlungen über den 31.12.2007 hinaus den\nBetrieb der Einrichtung nicht aufrechterhalten kann. Die Schließung der Einrichtung\nist dem Antragsteller nicht zuzumuten, zumal angesichts der z.Zt. stattfindenden\nUmstrukturierungen durch die Verlagerung von jugendhilferechtlichen Angeboten in\ndie offenen Ganztagsschule ungewiss ist, ob der Antragsteller im Fall des Obsiegens\nin der Hauptsache den Betrieb des von ihm geführten Kinderhorts wieder aufnehmen\nkann. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Hort des Antragstellers auch über\nden 31.12.2007 hinaus über die für die Betriebskostenförderung erforderliche\nMindestzahl der zu betreuenden Kinder verfügt, weswegen auch mit Blick hierauf\neine Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses nötig ist. Die Mindestzahl an\nKindern beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 lit. 3 der Betriebskostenverordnung - BKVO\n- 20 Kinder. Der Antragsteller hat für 24 Kinder Aufnahmeanträge und darüber hinaus\nfünf Anwesenheitslisten vorgelegt. Der Antragsteller hat ferner durch Vorlage von\neidesstattlichen Versicherungen der Eltern glaubhaft gemacht, dass die Kinder seine\nEinrichtung auch über den 31.12.2007 hinaus besuchen werden. Dies ist im Übrigen\nauch sonst ohne Weiteres plausibel und nachvollziehbar, da es vorliegend um den\nZeitraum bis zum Abschluss des laufenden Schuljahres 2007/2008 geht, während\ndessen eine nennenswerte Verringerung der Anzahl der betreuten Kinder deshalb\nnicht zu erwarten steht. Auf den Einwand des Antragsgegners, dass sieben der für\ndie Einrichtung des Antragstellers angemeldeten und in dieser Einrichtung betreuten\nKinder zugleich Betreuungsverträge für die Offene Ganztagsschule mit dem Träger\nMontessori Pänz e.V. abgeschlossen worden sind, kommt es indes nicht an.\n\n26\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 -.\n\n27\n\nSchließlich hat der Antragsteller durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherung\nder beiden bei ihm derzeit angestellten Fachkräfte glaubhaft gemacht, dass diese\nihre Tätigkeit über den 31.12.2007 hinaus bei ihm fortsetzen werden und damit\nweiterhin ausreichendes Betreuungspersonal gemäß der Betriebserlaubnis vom\n30.10.1996 bzw. vom 18.11.1998 vorhanden ist.\n\n28\n\nDer Antragsteller hat dem Grunde nach auch einen Anordnungsanspruch\nglaubhaft gemacht. Nach der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein\ngebotenen summarischen Prüfung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass\nder Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Bewilligung und\nAuszahlung weiterer Abschlagszahlungen auf den Betriebskostenzuschuss 2008 für\nden genannten Kinderhort für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 hat.\nDieser Anspruch ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, Abs. 4, 16 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2\nGTK. Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Widerholungen auf\nden den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 25.07.2007 - 16 L 922/07\n- und den die Beschwerde des Antragsgegners hiergegen zurückweisenden\nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n16.10.2007 - 12 B 1300/07 -. Die dort für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum\n31.12.2007 angestellten Erwägungen gelten auch für die Zeit vom 01.01.2008 bis\nzum 31.07.2008.\n\n29\n\nDer von den Abschlagszahlungen nunmehr betroffene Zeitraum gibt lediglich\nAnlass zu folgenden ergänzenden Überlegungen.\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ist auch für den Zeitraum vom\n01.01.2008 bis zum 31.07.2008 davon auszugehen, dass i. S. d. § 18 Abs. 6\nHalbsatz 2 GTK entsprechende Landesmittel für die Förderung von Hortplätzen zur\nVerfügung stehen. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass das Gesetz über\ndie Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das\nHaushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008) erst im Entwurf vorliegt (Drucksache\n14/4600 vom 14.08.2007), dessen erste Lesung im Landtag erfolgt ist und es damit -\nnoch - an einer haushaltsgesetzlichen Regelung für 2008 fehlt. Jedoch ist hier mit\nBlick auf den gebotenen effektiven einstweiligen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4\nGG davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren bereits im\ngegenwärtigen Zeitpunkt ein ausreichendes Maß an Konkretisierung und\nVerlässlichkeit erreicht hat, die es erlaubt bereits jetzt den Haushaltstitel 63380 des\nHaushaltsplanentwurfs 2008 zu berücksichtigen, zumal Änderungen über eine\nentsprechende Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO berücksichtigungsfähig sind.\nDanach beträgt der Ansatz im Kapitel 63380 für die Zuweisungen an Gemeinden\n(GV) zu den Betriebskosten für Tageseinrichtungen für Kinder 519.200.000 EUR. Da\nder diesem Haushaltsansatz beigefügte Vermerk in seinem Wortlaut mit demjenigen\ndes Haushaltsgesetzes 2007 übereinstimmt, folgt das Gericht der Auslegung, die das\nOberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.06.2007 - 12 B 481/07 - für das\nHaushaltsgesetz 2007 vorgenommen und in seinem Beschluss vom 16.10.2007 - 12\nB 1300/07 - nochmals bestätigt hat, auch für das - zu erwartende - Haushaltsgesetz\n2008. Danach kann weder dem Haushaltsansatz selbst noch dem Vermerk\nentnommen werden, dass die Umgestaltung von Hortplätzen über die Kürzung der\nZuweisung von Landesmitteln zu den Betriebskosten von Tageseinrichtungen für\nKinder gesteuert werden soll. Hieran ändert auch nichts, dass der Haushaltsansatz\n2008 gegenüber dem Haushaltsansatz für 2007 um 333.100.000 EUR reduziert\nworden ist. Denn bereits der Haushaltsplan 2007 sah gegenüber dem Vorjahr eine\nReduzierung des Haushaltsansatzes vor, ohne dass dem entsprechende\nSteuerungsabsichten des Haushaltsgesetzgebers nach der dargelegten Auslegung\nzu entnehmen sind. Außerdem ist auch für den Haushaltsansatz 2008 nicht glaubhaft\ngemacht - geschweige denn belegt -, dass nunmehr mit der - weiteren - Reduzierung\nentsprechende Steuerungsabsichten des Haushaltsgesetzgebers verbunden sind.\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Berücksichtigung des\nHaushaltsansatzes 2008 auch nicht entgegen, dass das vom Landtag Nordrhein-\nWestfalen am 25.10.2007 beschlossene Gesetz zur frühen Bildung und Förderung\nvon Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des\nKinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - noch nicht im Gesetz- und\nVerordnungsblatt NRW veröffentlicht und damit noch nicht in Kraft getreten ist. Denn\nfür den hier allein betroffenen Zeitraum vom 1.01.2008 bis zum 31.07.2008\nbeansprucht dieses Gesetz ohnehin keine Gültigkeit. Dessen Inkrafttreten ist nach\nArt. 3 KiBiz - soweit hier von Bedeutung - erst für den 1.08.2008 vorgesehen und\nnach § 27 Abs. 5 KiBiz gelten für die Monate Januar bis Juli 2008 noch die\nbisherigen Regelungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder fort.\n\n31\n\nDer Höhe nach ist der Antrag des Antragstellers aber nur zum Teil begründet.\nDenn der Antragsteller hat von den mit Antrag vom 2.05.2007 als\nGesamtvoranschlag in Ansatz gebrachten 168.076,37 EUR einen Betrag von\n36.528,25 EUR nicht hinreichend glaubhaft gemacht, um den der\nGesamtvoranschlag entsprechend zu mindern ist. Der Betrag von 36.528,25 EUR\nentfällt auf die voraussichtlichen Personalkosten 2008 nebst Personalnebenkosten\nund Fortbildungskosten. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass\nneben den beiden Fachkräften T1. P. und E. L. tatsächlich im Jahr 2008\ndrei weitere pädagogische Kräfte tätig sein werden. Diese sind in dem Antrag vom\n2.05.2007 mit „n.n.\" bezeichnet. Im gerichtlichen Verfahren sind lediglich für die\nbeiden genannten Fachkräfte eidesstattliche Versicherungen zur Fortsetzung ihrer\nTätigkeit beim Antragsteller vorgelegt worden, für weitere Mitarbeiter hingegen nicht.\nHieraus ergibt sich im Einzelnen die folgende Berechnung:\n\n32\n\n Personalkosten lt. Antrag vom 2.05.2007\n 119.594,43 EUR\n\n Personalkosten für die drei nicht glaubhaft gemachten Kräfte\n - 36.228,55 EUR\n\n \n 83.365,88 EUR\n\n Personalnebenkosten = 0.7 %\n + 583,56 EUR\n\n \n 83.994,44 EUR\n\n Fortbildungskosten = 0.25 %\n + 209,98\n\n Betrag der glaubhaft gemachten Personalkosten \n 84.204,42 EUR\n \n\n33\n\nEs ergibt sich danach eine Differenz von 36.528,25 EUR zu der im Antrag von\n2.05.2007 geltend gemachten „Gesamtsumme Personalkosten\" (120.431,59 EUR\nabzüglich 84.204,42 EUR). Hieraus errechnet sich ein reduzierter\nGesamtvoranschlag von 131.548,12 EUR (168.076,37 EUR abzüglich 36.528,25\nEUR), der einer 96 % tigen Förderung zugänglich ist (126.286,19 EUR). Bezogen\nhierauf errechnet sich für den Zeitraum vom 1.01.2008 bis zum 31.07.2008 ein\nGesamtförderbetrag von 73.666,94 EUR (126.286,19 EUR : 12 Monate X 7 Monate)\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Alt.2, 188 Satz 2 Halbsatz 1\nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-13/16-l-1419-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-13/16-l-1419-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259933","retrieved":"2026-07-09 02:25:18.486102+00:00"}}