{"status":"available","doknr":"OLD259934","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1113.16L1418.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"16 L 1418/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat - hinsichtlich \ndes den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 31.12.2008 betreffenden Teils des Antra-\nges - wird das Verfahren eingestellt.\n\nFür den Antrag im Übrigen wird dem Antragsteller für die 1.Instanz Prozesskos-\ntenhilfe bewilligt, soweit der Antrag Abschlagszahlungen in Höhe von 93.086,54 EUR \nbetrifft. Zur Wahrnehmung der Rechte wird dem Antragsteller insoweit Rechtsanwäl-\ntin Anja Surwehme aus Bochum beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilli-\ngung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller für den Betrieb des Kinderhortes T. e.V., H. -\n straße 0, 00000 Köln, vorläufig weitere monatliche Abschlagszahlungen \nfür den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 in Höhe von insgesamt \n93.086,54 EUR zu bewilligen und die Abschlagszahlungen im Voraus des jeweiligen \nMonats auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner und der Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskosten-\nfreien Verfahrens jeweils zu ½. \n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 11 Abs.1\ndes Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -. Er betreibt eine\neingruppige Tageseinrichtung für Kinder in der Betreuungsform eines Hortes. Grundlage\nhierfür ist eine dem Antragsteller vom Landschaftsverband Rheinland erteilte Betriebserlaubnis. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 25.04.2007 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner\nmonatliche Abschlagszahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum\n31.12.2008 auf den Betriebskostenvoranschlag für das Kalenderjahr 2008. Dabei\nwurde der Gesamtvoranschlag mit 167.659,48 EUR Betriebskosten angegeben und\nder Abschlag für das Jahr 2008 auf 160.953,10 EUR beziffert. Hierbei legte der\nAntragsteller eine Gruppe mit 20 Plätzen für Schulkinder zugrunde. \n\n5\n\nDer Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 12.09.2007 den Antrag ab. Zur\nBegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe für das Jahr 2008 kein\nAnspruch auf die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses, weil die\nVoraussetzungen des § 18 Abs.6 Alternative 2 GTK nicht erfüllt seien. Für den vom Antragsteller\nbetriebenen Hort gebe es keinen Bedarf mehr; dieser sei nicht mehr Bestandteil der\nJugendhilfeplanung des Antragsgegners. Mit dem Wegfall der Hortförderung seien\ndie Landesmittel in die Förderung von Offenen Ganztagsschulen übergegangen.\n\n6\n\nDieser Auffassung lag zugrunde, dass der Rat der Stadt Köln zur Umsetzung des\nvon der Landesregierung beschlossenen Systemwechsels weg von den Horten hin\nzur Offenen Ganztagsschule in seiner Sitzung am 29.08.2006 nach vorheriger\nBeratung im Jugendhilfeausschuss (22.08.2006) beschlossen hatte, dass ab dem\n01.08.2007 nur noch 59 Hortgruppen weiter betrieben werden sollten, zu denen\nderjenige des Antragstellers nicht gehörte. In dem \"Jugendhilfeteilplan Kinderbetreuung\n- 0 - 14 jährige - Bedarfs- und Zielplan bis 2009 - (Stand 26.09.2006)\" der Stadt Köln\nist die vom Antragsteller betriebene Horteinrichtung ab \"2007/2008\"\ndementsprechend nicht mehr vorgesehen. \n\n7\n\nDer Antragsteller erhob mit Schreiben vom 26.09.2007 gegen den Bescheid des\nAntragsgegners Widerspruch, der noch nicht beschieden ist.\n\n8\n\nAm 28.09.2007 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes beantragt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Seine Einrichtung\nsei auch über den 31.12.2007 hinaus geeignet, den Erziehungs- und Bildungsauftrag\neines Hortes nach § 3 GTK zu erfüllen. Alle derzeit bei ihm beschäftigten Erzieher\nhätten sich bereit erklärt, ihre jetzige Tätigkeit auch über den 31.12.2007 hinaus\nfortzusetzen; der Abschluss weiterer Arbeitsverträge mit diesen Mitarbeitern sei von ihm\nbeabsichtigt, sobald die Finanzierung der Personalkosten sichergestellt sei. Seine\nEinrichtung werde auch über den 31.12.2007 hinaus von der nach § 3 BKVO\ngeforderten Anzahl von mindestens 20 Kindern besucht. Derzeit besuchten 21 Kinder den\nHort, 5 Kinder stünden auf der Warteliste, und es sei davon auszugehen, dass diese\nZahl auch künftig so bestehen bleibe. Er verfüge auch weiterhin über die\nerforderlichen Räumlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Hortes. Der Haushaltsvorbehalt des\n§ 18 Abs.6 GTK stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Wenn der\nLandeshaushalt für das Jahr 2008 derzeit auch noch nicht verabschiedet sei, so\nerscheine es durchaus möglich, dass die entsprechenden finanziellen Mittel für die\nHorte in den Landeshaushalt 2008 noch eingestellt würden. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat ursprünglich beantragt,\n\n10\n\n1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer\nEntscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm Abschlagszahlungen für\nden Betriebskostenzuschuss für den Zeitraum vom 1.01.2008 bis zum\n31.12.2008 zu bewilligen,\n\n11\n\n2. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Surwehme aus\nBochum zu bewilligen.\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, \n\n14\n\n1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer\nEntscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom\n01.01.2008 bis zum 31.07.2008 Abschlagszahlungen auf den\nBetriebskostenzuschuss in Höhe von 93.889,31 EUR zu bewilligen,\n\n15\n\n2. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Surwehme aus\nBochum zu bewilligen.\n\n16\n\n3.\n\n17\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n18\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n19\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Einrichtung des Antragstellers\nbiete ab dem Jahr 2008 nicht die Gewähr dafür, entsprechend den Anforderungen\ndes § 3 GTK geführt zu werden. Es sei nicht erkennbar, dass ab dem 01.01.2008 die\nnotwendigen Fachkräfte beim Antragsteller angestellt seien. Ferner laufe die\nBetriebserlaubnis aus und es werde an der Mindestzahl der zu betreuenden Kinder\nfehlen, da zwei der angeblich die Einrichtung des Antragstellers besuchenden Kinder\neinen Betreuungsvertrag mit dem Montessori Pänz e.V. abgeschlossen hätten.\nEinem Anspruch des Antragstellers stehe auch der Haushaltsvorbehalt des § 18\nAbs.6 GTK entgegen, da für das Haushaltsjahr 2008 derzeit noch kein Haushaltsplan\nvorliege, so dass aktuell keine finanziellen Mittel - wie in § 18 Abs.6 GTK gefordert -\nfür die Horte zur Verfügung stünden. Außerdem sei bereits im Haushaltsplan für das\nJahr 2007 ausgeführt, dass für das Jahr 2008 eine Umstellung des\nFinanzierungssystems vorgesehen sei und die Finanzierung hänge von dem noch\nnicht in Kraft getretenen Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern\n(Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und\nJugendhilfegesetzes - SGB VIII - ab. Auch könne es nicht Sinn und Zweck von § 18\nAbs.6 GTK sein, eine einmal investiv geförderte Einrichtung \"endlos\" weiter zu\nfördern, wenn die Zweckbindung der Förderung inzwischen abgelaufen sei. \n\n20\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den\nAntragsgegner mit Beschluss vom 19.07.2007 - 12 B 481/07 - im Wege einer\neinstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom\n01.08.2007 bis zum 31.12.2007 monatliche Abschlagszahlungen auf den\nBetriebskostenzuschuss zu bewilligen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, denjenigen des vorangegangenen\nVerfahrens 16 L 188/07 sowie den Inhalt der jeweils beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n22\n\nII.\n\n23\n\nSoweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren\nanalog § 92 Abs.3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n24\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ganz überwiegend\nbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden\nGründen zum großen Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz\n1 ZPO). Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der\nProzesskostenhilfe sind erfüllt. \n\n25\n\nDer (zuletzt) wörtlich auf die Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses für den\nZeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 gerichtete Antrag war sachgerecht\ngemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die\nVerpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Abschlagszahlungen auf den\nBetriebskostenzuschuss für den genannten Zeitraum begehrt. Denn auch nur hierauf\nrichtete sich der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag vom 25.04.2007, auf\ndessen Regelung als streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2\nVwGO der hier (zuletzt) gestellte Antrag erkennbar abzielt. Darüber hinaus beruht\nder vom Antragsteller in seinem Antrag mit Schriftsatz vom 02.11.2007 genannte\nBetrag von 78.172,20 (richtig : 93.889,31 EUR) offensichtlich auf einem\nÜbertragungsfehler, wie sich aus dem zugleich genannten Betrag von 134.009,50\nEUR (angeblicher Gesamtbetriebskostenzuschuss), der richtigerweise mit\n160.953,10 EUR hätte beziffert werden müssen, ergibt. Er ist daher vom Gericht\nentsprechend berichtigt worden. \n\n26\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und ganz\nüberwiegend begründet. \n\n27\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur\nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis\nzulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur\nAbwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder\naus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist\nbegründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft\ngemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 924 ZPO).\n\n28\n\nFür die begehrte - zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache ist ein\nAnordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO gegeben. Die einstweilige Anordnung\nerscheint nötig, um unzumutbare Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller, dessen\nBetriebskosten zu 96 % bezuschusst werden, hat glaubhaft gemacht, dass er nicht\nüber Einkommen oder Vermögen verfügt, um die laufenden Kosten des von ihm\nbetriebenen Kinderhortes bestreiten zu können, so dass er ohne die weitere\nBewilligung von Abschlagszahlungen über den 31.12.2007 hinaus den Betrieb der\nEinrichtung nicht aufrechterhalten kann. Die Schließung der Einrichtung ist dem\nAntragsteller nicht zuzumuten, zumal angesichts der z.Zt. stattfindenden\nUmstrukturierungen durch die Verlagerung von jugendhilferechtlichen Angeboten in\ndie offenen Ganztagsschule ungewiss ist, ob der Antragsteller im Fall des Obsiegens\nin der Hauptsache den Betrieb des von ihm geführten Kinderhorts wieder aufnehmen\nkann. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Hort des Antragstellers auch über\nden 31.12.2007 hinaus über die für die Betriebskostenförderung erforderliche\nMindestzahl der zu betreuenden Kinder verfügt, weswegen auch mit Blick hierauf\neine Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses nötig ist. Die Mindestzahl an\nKindern beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 lit. 3 der Betriebskostenverordnung - BKVO\n- 20 Kinder. Der Antragsteller hat für 21 Kinder Belegungslisten und eine fünf Kinder\numfassende Warteliste vorgelegt. Der Antragsteller hat ferner durch Vorlage von\neidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass die Kinder seine\nEinrichtung auch über den 31.12.2007 hinaus besuchen werden. Dies ist im Übrigen\nauch sonst ohne Weiteres plausibel und nachvollziehbar, da es vorliegend um den\nZeitraum bis zum Abschluss des laufenden Schuljahres 2007/2008 geht, während\ndessen eine nennenswerte Verringerung der Anzahl der betreuten Kinder deshalb\nnicht zu erwarten steht. Auf den Einwand des Antragsgegners, dass zwei der für die\nEinrichtung des Antragstellers angemeldeten und in dieser Einrichtung betreuten\nKinder zugleich Betreuungsverträge für die Offene Ganztagsschule mit dem Träger\nMontessori Pänz e.V. abgeschlossen worden sind, kommt es indes nicht an.\n\n29\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 -.\n\n30\n\nSchließlich hat der Antragsteller durch Vorlage von eidesstattlichen\nVersicherungen der bei ihm derzeit angestellten Fachkräfte glaubhaft gemacht, dass\ndiese ihre Tätigkeit über den 31.12.2007 hinaus bei ihm fortsetzen werden und damit\nweiterhin ausreichendes Betreuungspersonal gemäß der Betriebserlaubnis\nvorhanden ist. Dass diese Betriebserlaubnis auch weiterhin - für den Folgezeitraum\n01.01.2008 bis 31.07.2008 - erteilt werden wird, ist nicht zweifelhaft. Der\nAntragsteller hat insoweit - vom Antragsgegner unwidersprochen - dargelegt, dass\ndie in den Vorjahren jeweils bestehende bzw. verlängerte Betriebserlaubnis auch für\nden hier in Frage stehenden Zeitraum beantragt worden ist und mangels\nÄnderungen in den tatsächlichen Verhältnissen auch erteilt werden wird; die\nderzeitige Befristung beruhe lediglich auf der rechtlichen Auseinandersetzung im\nZusammenhang mit den Verfahren betreffend die Bewilligung von\nAbschlagszahlungen auf die Betriebskostenzuschüsse. Dieses Vorbringen erscheint\nnicht zuletzt vor dem Hintergrund des sich aus § 45 SGB VIII ergebenden\nRechtsanspruches auf Erteilung einer Betriebserlaubnis - sofern keine Gründe für das\nVersagen der Erlaubnis vorliegen - überzeugend; auch der Antragsgegner hat\nUmstände, die hier für eine Versagung der Erteilung sprechen könnten, nicht\nbehauptet. \n\n31\n\nDer Antragsteller hat dem Grunde nach auch einen Anordnungsanspruch\nglaubhaft gemacht. Nach der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein\ngebotenen summarischen Prüfung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass\nder Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Bewilligung und\nAuszahlung weiterer Abschlagszahlungen auf den Betriebskostenzuschuss 2008 für\nden genannten Kinderhort für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 hat.\nDieser Anspruch ergibt sich aus §§ 18 Abs.2, Abs.4, 16 Abs.1, 23 Abs.1 Satz 2 GTK.\nZur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf den\nden Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 25.07.2007 - 16 L 922/07 -\nund den die Beschwerde des Antragsgegners hiergegen zurückweisenden\nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n16.10.2007 - 12 B 1300/07 - . Die dort für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum\n31.12.2007 angestellten Erwägungen gelten auch im vorliegenden Verfahren und\nauch für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008.\n\n32\n\nDer von den Abschlagszahlungen nunmehr betroffene Zeitraum gibt lediglich\nAnlass zu folgenden ergänzenden Überlegungen: Entgegen der Auffassung des\nAntragsgegners ist auch für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.07.2008 davon\nauszugehen, dass i.S.d. § 18 Abs.6 Halbsatz 2 GTK entsprechende Landesmittel für\ndie Förderung von Hortplätzen zur Verfügung stehen. Dem Antragsgegner ist zwar\nzuzugeben, dass das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes\nNordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008) erst im\nEntwurf vorliegt (Drucksache 14/4600 vom 14.08.2007), dessen erste Lesung im\nLandtag erfolgt ist und es damit - noch - an einer haushaltsgesetzlichen Regelung für\n2008 fehlt. Jedoch ist hier mit Blick auf den gebotenen effektiven einstweiligen\nRechtsschutz gemäß Art.19 Abs. 4 GG davon auszugehen, dass das\nGesetzgebungsverfahren bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt ein ausreichendes Maß\nan Konkretisierung und Verlässlichkeit erreicht hat, die es erlaubt, bereits jetzt den\nHaushaltstitel 63380 des Haushaltsplanentwurfs 2008 zu berücksichtigen, zumal\neine Beschlussänderung über eine entsprechende Anwendung von § 80 Abs.7\nVwGO jederzeit möglich ist. Der Ansatz im Kapitel 63380 für die Zuweisungen an\nGemeinden (GV) zu den Betriebskosten für Tageseinrichtungen für Kinder beträgt\nnach gegenwärtigem Stand 519.200.000 EUR. Da der diesem Haushaltsansatz\nbeigefügte Vermerk in seinem Wortlaut mit demjenigen des Haushaltsgesetzes 2007\nübereinstimmt, folgt das Gericht der Auslegung, die das Oberverwaltungsgericht in\nseinem Beschluss vom 19.06.2007 - 12 B 481/07 - für das Haushaltsgesetz 2007\nvorgenommen und in seinem Beschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 - nochmals\nbestätigt hat, auch für das - zu erwartende - Haushaltsgesetz 2008. Danach kann\nweder dem Haushaltsansatz selbst noch dem Vermerk entnommen werden, dass die\nUmgestaltung von Hortplätzen über die Kürzung der Zuweisung von Landesmitteln\nzu den Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder gesteuert werden soll.\nHieran ändert auch nichts, dass der Haushaltsansatz 2008 gegenüber dem\nHaushaltsansatz für 2007 um 333.100.000 EUR reduziert worden ist. Denn bereits\nder Haushaltsplan 2007 sah gegenüber dem Vorjahr eine Reduzierung des\nHaushaltsansatzes vor, ohne dass dem entsprechende Steuerungsabsichten des\nHaushaltsgesetzgebers nach der dargelegten Auslegung zu entnehmen sind.\nAußerdem ist auch für den Haushaltsansatz 2008 nicht glaubhaft gemacht -\ngeschweige denn belegt -, dass nunmehr mit der - weiteren - Reduzierung\nentsprechende Steuerungsabsichten des Haushaltsgesetzgebers verbunden sind.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Berücksichtigung des\nHaushaltsansatzes 2008 auch nicht entgegen, dass das vom Landtag Nordrhein-\nWestfalen am 25.10.2007 beschlossene Gesetz zur frühen Bildung und Förderung\nvon Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des\nKinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - noch nicht im Gesetz- und\nVerordnungsblatt NRW veröffentlicht und damit noch nicht in Kraft getreten ist. Denn\nfür den hier allein betroffenen Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008\nbeansprucht dieses Gesetz ohnehin keine Gültigkeit. Dessen Inkrafttreten ist nach\nArt.3 KiBiz - soweit hier von Bedeutung - erst für den 01.08.2008 vorgesehen und\nnach § 27 Abs.5 KiBiz gelten für die Monate Januar bis Juli 2008 noch die bisherigen\nRegelungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder fort.\n\n34\n\nDer Höhe nach ist der Antrag des Antragstellers zum Teil unbegründet. Denn der\nAntragsteller hat von den mit Antrag vom 25.04.2007 als Gesamtvoranschlag in\nAnsatz gebrachten 160.953,10 EUR einen Betrag von 1.433,52 EUR nicht\nhinreichend glaubhaft gemacht, um den der Gesamtvoranschlag entsprechend zu\nmindern ist. Dieser Betrag von 1.433,52 EUR entfällt auf die voraussichtlichen\nPersonalkosten 2008 nebst Personalnebenkosten und Fortbildungskosten für eine im\nAntrag mit \"N.N.\" bezeichnete pädagogische Kraft. Insoweit hat der Antragsteller\nnicht glaubhaft gemacht, dass neben den drei namentlich genannten Fachkräften\ntatsächlich im Jahr 2008 eine weitere pädagogisch Kraft tätig sein wird. Im\ngerichtlichen Verfahren sind auch lediglich für die drei namentlich genannten\nFachkräfte eidesstattliche Versicherungen zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit beim\nAntragsteller vorgelegt worden, für einen weiteren Mitarbeiter hingegen nicht. Hieraus\nergibt sich im Einzelnen die folgende Berechnung:\n\n35\n\n \n\n Personalkosten lt. Antrag vom 25.04.2007\n 132.746,09 EUR\n \n\n \n\n Personalkosten für die nicht glaubhaft gemachte\n Kraft\n - 1.420,00 EUR\n \n\n \n\n \n 131.326,09 EUR\n \n\n \n\n Personalnebenkosten = 0.7 %\n + 919,28 EUR\n \n\n \n\n \n 132.245,37 EUR\n \n\n \n\n Fortbildungskosten = 0.25 \n + 330,61 EUR\n \n\n \n\n Betrag der glaubhaft gemachten Personalkosten\n 132.575,98\n \n\n36\n\nEs ergibt sich danach eine Differenz von 1.433,52 EUR zu der im Antrag von\n25.04.2007 geltend gemachten \"Gesamtsumme Personalkosten\" (134.009,50 EUR\nabzüglich 132.575,98 EUR). Hieraus errechnet sich ein reduzierter\nGesamtvoranschlag von 166.225,96 EUR (167.659,48 EUR abzüglich 1.433,52\nEUR), der einer 96 % tigen Förderung zugänglich ist (159.576,92 EUR). Bezogen\nhierauf errechnet sich für den Zeitraum vom 1.01.2008 bis zum 31.07.2008 ein\nGesamtförderbetrag von 93.086,54 EUR (159.576,92 EUR : 12 Monate X 7 Monate).\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs.1 Alt.2, 188 Satz 2 Halbsatz 1\nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-13/16-l-1418-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-13/16-l-1418-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259934","retrieved":"2026-07-09 02:25:18.576417+00:00"}}