{"status":"available","doknr":"OLD260000","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1109.25K661.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-09","aktenzeichen":"25 K 661/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Hö-\nhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 24. März 2004 (Eingangsdatum) wurden dem Bundesinstitut für Arzneimittel- \nund Medizinprodukte Unterlagen für die Klinische Prüfung von Arzneimitteln gemäß § \n40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Arzneimittelgesetz (AMG) in der bis zu der durch das Zwölfte \nGesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) \ngeltenden, am 6. August 2004 in Kraft getretenen Fassung vorgelegt. Thema der \nStudie war „Der perioperative Einfluss einer intravenösen Ascorbinsäuregabe auf die \nGranulozytenfunktion bei Patienten zur Entfernung eines intracraniellen Meninge-\noms\". Als Einrichtung, an der die Studie durchgeführt werden sollte, ist in dem einge-\nsandten Vordruck die „Klinik für Anästhesiologie der K. -Universität\" \nals „Vorlegender\" Herr V. I. , als Prüfleiter Herr Dr. med. B. S. angege-\nben. In den Unterlagen weiter enthalten ist eine Bescheinigung zur ausreichenden \nErfahrung des Leiters der Klinischen Prüfung, die unter dem Briefkopf K. \n-Universität N. , Klinikum, Gemeinnützige Anstalt des Öffentlichen Rechts, Klinik \nfür Anästhesiologie, unter dem 29. September 2000 ausgestellt ist. Ferner ergibt sich \naus den Unterlagen ein Gutachten der Ethik-Kommission bei der Landesärztekam-\nmer Rheinland-Pfalz vom 19. September 2002, das an „Herrn V. I. , Klinikum \nder K. \n -Universität, Klinik für Anästhesiologie\" gerichtet ist. Zu den Unterlagen nach-\ngereicht wurde die Anmeldung zur Probandenversicherung, in der als Versiche-\nrungsnehmer das „Klinikum der K. -Universität\" eingetragen ist. \n\n3\n\nNachdem zunächst Unterlagen nachgefordert worden waren, bestätigte das \nBfArM, dass die Unterlagen für die Klinische Prüfung nunmehr vollständig seien und \ndamit die Voraussetzungen für den Beginn einer Klinischen Prüfung gemäß § 40 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 AMG (a.F.) erfüllt seien. \n\n4\n\nUnter dem 29. April 2004 erließ das BfArM einen Kostenbescheid, mit dem ge-\nmäß Gebührenziffer 18.1 der Anlage zur Kostenverordnung für die Zulassung von \nArzneimitteln in der Fassung vom 10. Dezember 2003 (BGBl I. 2512 - AMGKostV -) \neine Gebühr von 770,00 EUR festgesetzt wurde. Als Adressat des Bescheides ist im \nAdressfeld angegeben „Univ. N. - Klinik für Anästhesiologie, Herrn U. I. „.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 20. September 2005 wurde gegen den Gebührenbescheid \nWiderspruch eingelegt. Das Widerspruchsschreiben wurde auf einem Vordruck mit \ndem Briefkopf K. -Universität N. , Klinikum, Klinik für Anästhesiolo-\ngie, verfasst und ist von dem Prüfleiter der Studie, Herrn Dr. S. , unterschrieben. \nZur Begründung des Widerspruchs heißt es dort: Es liege ein Befreiungstatbestand \nnach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vor. Das - recht-\nlich verselbständigte - Klinikum werde, soweit es den Bereich der Forschungsaktivitä-\nten betreffe, im Wege der Auftragsverwaltung für die Universität oder das Land tätig. \nDie Durchführung von Studien seien unmittelbar der Universität oder dem Land zuzu-\nrechnen, also einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nach den Haus-\nhaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werde. Im vorliegen-\nden Fall handele es sich auch nicht etwa um Auftragsforschung für Dritte. Eine Er-\nstattung der Gebühren von dritter Seite sei deshalb nicht möglich. Die Rechte der \nErgebnispublikation lägen beim Klinikum.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 wies das BfArM den Wider-\nspruch gegen den Kostenbescheid zurück: Der Widerspruch sei - ungeachtet der \neingetretenen Verfristung - unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Gebühren-\nbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG sei nicht gegeben. Denn der Landesge-\nsetzgeber habe mit dem Gesetz über das Klinikum der K. -Universität \nN. (Universitätsklinikumsgesetz - UKlG -) das Klinikum N. als gemeinnützige, \nrechtsfähige Anstalt des Öffentlichen Rechts errichtet mit der Folge, dass das Klini-\nkum nicht mehr für Rechnung des Landes Rheinland-Pfalz im Sinne des § 8 Abs. 1 \nNr. 2 VwKostG verwaltet werde. Das Land habe insoweit lediglich eine Gewährträ-\ngerschaft. Eine Reduzierung der Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 AMGKostV komme nicht \nin Betracht. Der hier angefallene Personal- und Sachaufwand liege nicht erheblich \nunter dem sonst durchschnittlich anfallenden Aufwand. Auch die Ermäßigungstatbe-\nstände des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AMGKostV seien nicht einschlägig. Die An-\nwendung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 AMGKostV scheide schon deshalb aus, weil es vorlie-\ngend nicht um das in Verkehrbringen eines Arzneimittels, sondern um Forschungen \nmit einem bereits zugelassenen Arzneimittel gegangen sei. Eine Ermäßigung nach § \n3 Abs. 3 Nr. 2 AMGKostV scheitere daran, dass die Anwendungsfälle nicht selten \noder die Zielgruppe, für die das Medikament bestimmt sei, nicht klein sei. \n\n7\n\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und \nvertiefen sie das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und machen ergän-\nzend geltend: Vorliegend handele es sich um ein Forschungsvorhaben, dass der \nForscher und Wissenschaftler Dr. habil. B. S. als Mitglied der Hochschule \ndurchgeführt habe. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UKlG sei lediglich der Bereich Kranken-\nversorgung dem Klinikum zugeordnet, während der Bereich der Forschung und Leh-\nre in der Zuständigkeit der Universität verblieben sei. Das Klinikum schließe auch \nkeine Forschungsverträge mit Dritten ab, sondern Verträge, die sich auf die Klinische \nForschung bezögen, würden ausschließlich durch die Universität abgeschlossen. \nDas Klinikum erhalte auch keine Landeszuschüsse für Forschung und Lehre. Viel-\nmehr würden der Universität (und nicht dem Universitätsklinikum) Landesmittel für \nForschung und Lehre zugewiesen und das Dekanat des Fachbereichs Medizin der \nUniversität gebe vor, wie dieses Geld auf die einzelnen medizinischen Forschungs-\nbereiche zu verteilen sei. Der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid \nseien an die Universität gerichtet gewesen, die in jedem Fall persönliche Gebühren-\nfreiheit genieße. Der Kläger zu 2) habe lediglich höchstvorsorglich ebenfalls Klage \nerhoben, damit die Klage jedenfalls nicht an einer von der Beklagten geltend ge-\nmachten fehlenden Klagebefugnis scheitere.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Kostenbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und \nMedizinprodukte vom 29. April 2004 und den Widerspruchsbescheid \nvom 25. Januar 2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Adressat \ndes Kosten- und Widerspruchsbescheides sei das Universitätsklinikum. Die \nUniversität und das Land Rheinland-Pfalz seien in keiner Weise am Verwaltungs- \nund Widerspruchsverfahren beteiligt gewesen. Die Verantwortlichkeit des Klinikums \nergebe sich aus den Unterlagen; ein anderer Auftraggeber sei nicht genannt und \nergebe sich auch nicht aus den gesetzlichen Vorschriften. Dementsprechend sei \nauch der Widerspruch von dem Klinikum eingelegt worden. Danach sei der Kläger zu \n1) bereits nicht klagebefugt. Das Universitätsklinikum verwende selbst einen \nBriefkopf, in dem zuerst die Universität und darunter das Klinikum genannt würden, \nso dass sich aus der Adressierung im Kostenbescheid nichts Gegenteiliges ableiten \nlasse. Spätestens mit dem Widerspruchsbescheid sei eindeutig gewesen, das \nAdressat der Kostenerhebung das Klinikum sei. Inhaltlich seien beide Bescheide \nersichtlich an das Klinikum gerichtet.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage des Klägers zu 1) ist unzulässig; die des Klägers zu 2) zulässig, aber \nunbegründet.\n\n15\n\nDem Kläger zu 1) fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Denn er ist nicht Adressat des \nangefochtenen Gebührenbescheides. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass \nspätestens aus der Begründung des Widerspruchsbescheides deutlich wird, dass die \nGebührenforderung der Beklagten sich allein an den Kläger zu 2) richtet. Denn die \nBegründung des Widerspruchsbescheides stellt gerade darauf ab, dass der Kläger \nzu 2) nicht von der persönlichen Gebührenbefreiung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG \nerfasst werde. Diese Argumentation ist nur vor dem Hintergrund verständlich, dass \ndie Beklagte - wie auch der gesamte Verlauf des Verwaltungsverfahrens belegt - den \nKläger zu 2) und nicht den Kläger zu 1) bzw. die K. -Universität N. \nals Gebührenschuldner heranziehen wollte. Ob die Beklagte dies zu Recht getan hat, \nist eine Frage der Begründetheit der Klage, kann dem Kläger zu 1) aber nicht die \nKlagebefugnis verschaffen. Der Kläger zu 1) ist allenfalls mittelbar - in den \nfaktischen Auswirkungen - durch den Gebührenbescheid betroffen. Dies kann die \nMöglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen.\n\n16\n\nDie Klage des Klägers zu 2) ist danach zulässig (die Versäumung der \nWiderspruchsfrist ist unschädlich, weil die Beklagte den Widerspruch sachlich \nbeschieden und damit das Verfahren wieder aufgegriffen hat), hat aber in der Sache \nkeinen Erfolg. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger zu 2) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDer Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Ziffer 18.1. der Anlage zur \nAMGKostV (in der hier einschlägigen, vom 01. Januar 2004 bis zum 28. Januar 2004 \ngeltenden Fassung). Danach war für die Bearbeitung von Unterlagen für die klinische \nPrüfung nach § 40 Abs. 1 AMG (in der bis zum 12. AMGÄndG geltenden Fassung \n- AMG a.F. -) bei Vorliegen einer zustimmenden Bewertung einer Ethik-Kommission \neine Gebühr von 770,00 EUR zu erheben. Die Voraussetzungen dieser \nGebührenziffer liegen vor. Der Kläger zu 2) ist auch der richtige Gebührenschuldner. \nNach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten u.a. verpflichtet, wer die \nAmtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im Sinne dieser Vorschrift war hier der \nKläger zu 2). Denn als „Vorlegender\" nach der hier noch anzuwendenden Vorschrift \ndes § 40 Abs. 1 Satz 1 AMG a.F. ist nach den Antragsunterlagen der Kläger zu 2) \nanzusehen. Als medizinische Einrichtung ist unter Ziffer 1.4 des Vorlagevordrucks \n(Beiakte 2 Bl.2) die „Klinik für Anästhesiologie\" (der K. -Universität) \naufgeführt, die ihrerseits Bestandteil des Klinikums als gemeinnütziger Anstalt des \nöffentlichen Rechts ist. Auch die Bescheinigung für den Prüfleiter über dessen \nausreichende Erfahrung in der klinischen Prüfung (Beiakte 2 Bl.16) ist unter einem \nBriefkopf ausgestellt, auf dem das Klinikum - mit dem Zusatz: gemeinnützige Anstalt \ndes öffentlichen Rechts - hervorgehoben wird. Ebenso ist das zustimmende Votum \nder Ethik-Kommission an „Herrn V. I. , Klinikum der K. -\nUniversität\" adressiert (Beiakte 2 Bl. 23). Schließlich ist in der Anmeldung zu \nProbandenversicherung (Beiakte 2 Bl. 61) als Versicherungsnehmer ausdrücklich \ndas Klinikum (und nicht etwa die Universität oder das Land Rheinland-Pfalz) \nangegeben. Damit wird deutlich, dass das Klinikum jedenfalls im Außenverhältnis \nzum BfArM und unbeschadet der im Innenverhältnis zwischen Klinikum und \nUniversität geltenden Regelungen als „Vorlegender\" im Sinne des § 40 Abs. 1 AMG \na.F. die Verantwortung für die „Veranlassung, Organisation und Finanzierung\" der \nklinischen Prüfung übernommen hat (so nach der heute geltenden - hier noch nicht \nanwendbarem, aber die Zurechenbarkeit der Sache nach auch nach altem Recht \nzutreffend beschreibenden - Legaldefinition des „Sponsors\" in § 4 Abs. 24 AMG n.F. \ni.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 1 AMG n.F.). \n\n18\n\nDer Kläger zu 2) ist nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG von den Gebühren \nbefreit. Im angefochtenen Widerspruchsbescheid hat die Beklagte bereits zutreffend \nauf die Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu den Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen \nhingewiesen, die als Folge ihrer rechtlichen Verselbständigung ebenfalls nicht (mehr) \nzu den von der Gebührenfreiheit erfassten juristischen Personen zählen,\n\n19\n\nvgl. Urteile der Kammer vom 13. Juni 2003 - 25 K 8579/02 - und \nvom 26. September 2003 - 25 K 522/03 -, bestätigt durch die \nBeschlüsse des OVG NRW vom 02. Februar 2005 - 9 A 3590/03 - und \nvom 24. Februar 2005 - 9 A 4623/03 - (jeweils zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG \nNRW). \n\n20\n\nDiese Grundsätze kommen auch auf den vorliegenden Fall zur Anwendung. Mit \nder rechtlichen Verselbständigung des Klägers zu 2) durch das \nUniversitätsklinikumgesetz des Landes Rheinland-Pfalz wird der Kläger zu 2) nicht \nmehr „für Rechnung des Landes\" (Rheinland-Pfalz) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 \nVwKostG verwaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang für \nbestimmte Maßnahmen - wie hier Forschungsvorhaben - Landesmittel verwendet \nwerden. Denn § 8 Abs. 1 VwKostG knüpft nicht etwa an bestimmte Maßnahmen an \n(im Sinne einer sachlichen Gebührenfreiheit), sondern regelt allein die persönliche \nGebührenfreiheit. \n\n21\n\nDass die Beklagte in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit selbst \nGebührenfreiheit angenommen hat, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn \neine fehlerhafte Rechtsanwendung in der Vergangenheit bindet die Beklagte nicht. \nFür künftige Fälle bleibt es der Klägerseite unbenommen, den Antrag nach § 42 Abs. \n2 Satz 1 AMG n.F. durch die Universität und nicht durch das Klinikum als Sponsor \nstellen zu lassen, allerdings mit der Rechtsfolge, dass dann im Außenverhältnis die \nrechtliche Verantwortung einschließlich aller Haftungsfragen bei der Universität liegt. \n\n22\n\nDie Festsetzung der Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu \nRecht hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid dargelegt und in ihren \nSchriftsätzen im gerichtlichen Verfahren vertieft, dass die Ermäßigungstatbestände \ndes § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AMGKostV hier nicht gegeben sind. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird hierauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die \nKläger haben im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was insoweit zu einer \nanderen Beurteilung Anlass gäbe. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; \ndie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-09/25-k-661-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-09/25-k-661-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260000","retrieved":"2026-07-09 02:25:23.821995+00:00"}}