{"status":"available","doknr":"OLD259999","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1109.25K4096.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-09","aktenzeichen":"25 K 4096/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die persönliche Befreiung von Gebühren für\nAmtshandlungen der Beklagten.\n\n3\n\nDie Klägerin besteht seit dem Jahre 2003 als Körperschaft des öffentlichen\nRechts mit dem Namen \"D. (D. )\" als\nGliedkörperschaft der Freien Universität C. und der I. -Universität zu C. . Sie ist aus\neiner Fusion der Universitätsklinika und der medizinischen Fakultäten der Freien\nUniversität C. und der I. Universität zu C. im Rahmen der\nNeustrukturierung der C. Hochschulmedizin hervorgegangen.\n\n4\n\nDie Klägerin erhält vom Land C. erhebliche Zuschüsse für die\nHochschulmedizin, die im Haushaltsplan des Landes C. aufgeführt sind. Die Ein- und\nAusnahmen der Klägerin sind in einem von der Klägerin erstellten Gesamtwirtschaftsplan\naufgeführt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 12.09.2005 erteilte die Beklagte eine von der Klägerin zuvor\nbeantragte Genehmigung zur Durchführung einer klinischen Prüfung eines\nArzneimittels nach § 42 Arzneimittelgesetz (AMG) und setzte mit Kostenbescheid vom\n15.09.2005 eine Gebühr nach Gebührenziffern 18.1.1 und 18.1.11.2.1 der AMG-\nKostenverordnung 2004 in Höhe von 3.600,00 Euro fest. Hiergegen erhob die\nKlägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie sei von der Zahlung von\nGebühren für Amtshandlungen befreit, weil sie nach dem Haushaltsplan des Landes C.\nfür dessen Rechnung verwaltet werde. Sie sei entscheidend in den Haushalt\neingebunden, weil sie Zuschüsse des Landes C. für die Aufgaben von Forschung,\nLehre und Studium erhalte.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch\nmit der Begründung zurück, die Klägerin werde nach der Neustrukturierung der\nC. Hochschulmedizin gerade nicht mehr nach dem Haushaltsplan des Landes\nC. für dessen Rechnung verwaltet.\n\n7\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem\nVerwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, sie sei als Gliedkörperschaft\norganisatorisch und rechtlich in die Universitäten, die nach den Haushaltsplänen des\nLandes C. verwaltet würden, verzahnt und könne zudem als Trägerin der\nwissenschaftlichen Forschung ähnlich einer als gemeinnützig anerkannten\nForschungseinrichtung von den Gebühren befreit werden.\n\n8\n\nHierzu legt sie einen Feststellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften\nIII in C. vom 10.05.2007 vor, der feststellt, dass das \"Universitätsklinikum der\nD. \" in den Jahren 2004 und 2005 gemeinnützigen Zwecken diente und\nwissenschaftliche Zwecke förderte.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Kostenbescheid der Beklagten vom 15.09.2005 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2006 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen\nVerwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung\nentscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Entscheidungsform einverstanden\nerklärt haben.\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n17\n\nDie Klägerin hat eine gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt und ist damit\nals Veranlasser Kostenschuldner (insoweit unstreitig).\n\n18\n\nDie Klägerin ist weder gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG)\nnoch nach Vorschriften des Arzneimittelrechts noch nach anderen Rechtsvorschriften\npersönlich von der Zahlung von Gebühren für oben genannte Amtshandlung\nbefreit.\n\n19\n\n1. Die Klägerin verfolgt zwar gemeinnützige Zwecke. Das Finanzamt für\nKörper-schaften III in C. hat in dem Freistellungsbescheid vom 10.05.2007\nzur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 2004 und\n2005 festgestellt, dass das \"Universitätsklinikum der D. -\nUniversitätsmedizin C. \" gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff.\nder Abgabenordnung (AO) diente und wissenschaftliche Zwecke förderte.\n(Dass die Klägerin ihre Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen\nrichtet, steht der Annahme der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, solange die\nerzielten Gewinne im Rahmen der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke\nverwendet werden.)\n\n20\n\n2.\n\n21\n\nDie Gemeinnützigkeit eines Kostenschuldners ist jedoch kein Kriterium, das im\nAMG und deren Kostenverordnung als spezieller Regelung und im VwKostG als\nallgemeiner Vorschrift als Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung genannt ist.\nAngesichts der umfassenden Regelungen zur Gebührenbefreiung im VerwKostG\nund in der AMG-Kostenverordnung sind nicht beabsichtigte Regelungslücken nicht\nerkennbar; Befreiungsregelungen in anderen Rechtsgebieten - etwa im\nAtomgesetz - sind deshalb nicht analog anwendbar.\n\n22\n\n3. Die Regelungen der AMG-Kostenverordnung enthalten den Tatbestand\neiner persönlichen Gebührenbefreiung in dem einschlägigen § 3 nicht.\n\n23\n\n4. \n\n24\n\n5. Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG - anwendbar\nüber § 33 Abs. 3 AMG - von der Zahlung der Gebühren befreit.\n\n25\n\n6.\n\n26\n\nHierzu hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom\n12.09.2007 - 1 A 341/06 - betr. die Gebührenfreiheit der Klägerin im Verhältnis zu\neiner anderen Beklagten ausgeführt:\n\n27\n\n\"Diese Vorschrift befreit juristische Personen des öffentlichen Rechts, die\nnach den Haushaltsplänen eines Landes für dessen Rechnung verwaltet\nwerden, von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen. Die Regelung\nknüpft ausschließlich an die haushaltstechnische Führung der jeweiligen\njuristischen Person an (vgl. für die gleichlautende Regelung des § 8 Abs. 1 Nr.\n2 GebG NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2005 - 9 A\n4623/03-, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.01.2007 - 10 K 6670/03 -,\njuris; vgl. für die inhaltsgleiche Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG:\nOestereich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Stand April 2007, § 2 Rn.\n13). Die persönliche Gebührenbefreiung erfasst daher juristische Personen des\nöffentlichen Rechts, bei denen verantwortliches rechtswirksames Handeln\n(Verwalten) für die juristische Person gleichzeitig mit einem Eingriff in das\nLandesvermögen verbunden ist und der rechtmäßige Nachweis über\nEinnahmen und Ausgaben bzw. das Rechnungswesen der juristischen Person\nintegrierter Bestandteil des Haushaltsplanes bzw. der Rechnungslegung des\nLandes ist (vgl. zum wortgleichen § 10 LGebG BW: § 10 Nr. 1.3 der\nallgemeinen Hinweise des Finanzministeriums zum LGebG Baden-\nWürttemberg vom 15.08.2005, abgedruckt in: Schlabach, Kommentar zum\nGebührenrecht der Verwaltung).\n\n28\n\nDie haushaltstechnische Führung der Klägerin erfüllt diese\nVoraussetzungen nicht. Das Rechnungswesen der Klägerin ist nicht in den\nHaushaltsplan des Landes C. integriert, denn dieser listet nicht die\ngesamten Ein- und Ausgaben der Klägerin auf, sondern sie stellt gemäß § 24\nAbs. 2 des C1. Universitätsmedizingesetzes (UniMedG) einen\nGesamtwirtschaftsplan auf, der Grundlage der Wirtschaftsführung ist. Allein die\nFeststellung der Höhe des Zuschusses des Landes C. für die\nHochschulmedizin im Haushaltsplan ist keine ausreichende Darstellung der\nEinnahmen und Ausgaben der Klägerin. Im Haushaltsplan erscheint nur ein\nVerweis auf den Wirtschaftsplan der Klägerin, der selbst nicht abgedruckt wird\n(vgl. Haushaltsplan von C. für die Haushaltsjahre 2006/2007, Band 11,\nEinzelplan 17, Kapitel 1710; Titel 68534 und Erläuterungen zu Titel 68518).\nAnstelle der nach kameralistischen Grundsätzen erforderlichen Trennung\nzwischen Einnahmen und Ausgaben wird damit eine summenmäßige\nZusammenfassung des Wirtschaftsergebnisses im Haushaltsplan zugelassen.\nAuch die lediglich informatorische Aufnahme einer Einnahmen und\nAusgabenübersicht in Form eines Verweises auf einen Wirtschaftsplan im\nHaushaltsplan ist kein ausreichender Nachweis über das Rechnungswesen\n\n29\n\n(vgl. zu § 2 GKG bzgl. der Treuhand: BGH, Beschluss vom 16.01.1997 - IX\nZR 40/96 -, MDR 1997, 503; bzgl. des Bundeseisenbahnvermögens: KG C. ,\nBeschluss vom 04.04.1995 - 1 W 2907/94 -, JurBüro 1996, 42).\n\n30\n\nDas Land C. bindet die Klägerin in eine einem selbständigen\nWirtschaftsunternehmen angenäherte Organisation ein. Von einer Verwaltung\nnach kameralistischen Grundsätzen rücken die Vorschriften des C.\nUniversitätsmedizingesetzes deutlich ab, denn die Landeshaushaltsordnung\ndes Landes C. (LHO) findet gemäß § 24 Abs. 8 UniMedG mit Ausnahme\nder Vorschriften §§ 9, 24, 54, 55, 88 bis 90, 92, 94 bis 99, 102 und 104 Abs. 1\nNr. 3 LHO auf die Klägerin keine Anwendung und gemäß § 24 Abs. 1 UniMedG\nbestimmen sich die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Klägerin\nnach kaufmännischen Grundsätzen. Gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung der\nKlägerin wendet sie die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches\ndes Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften für die\nAufstellung des Jahresabschlussberichtes an. Die Klägerin kann daher\nwirtschaftlichen, insbesondere kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung\ntragen. Deren Berücksichtigung wäre im Rahmen des weniger flexiblen\nHaushaltsrechts unter Beachtung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung\nnicht in gleichem Maße möglich (vgl. zu § 2 GKG: BGH, Beschluss vom\n27.10.1981 - VI ZR 108/76 -, juris; vgl. zu § 2 GKG für niedersächsische\nHochschulkrankenhäuser: SG Hannover, Beschluss vom 01.06.2007 - S 34 SF 8/07\n-, juris). Da die Klägerin nach kaufmännischen Grundsätzen auf Grundlage\neines eigenen Wirtschaftsplanes geführt wird, kann sie nicht nach dem\nHaushaltsplan des Landes C. für dessen Rechnung verwaltet werden (vgl.\nfür die Einordnung der Studentenwerke in NRW: VG Gelsenkirchen, Urteil vom\n24.01.2007, aaO; vgl. für die Einordnung eines Universitätsklinikums als Anstalt\ndes öffentlichen Rechts in NRW: VG Köln, Urteil vom 13.06.2003 - 25 K\n8579/02 -, juris; Urteil vom 26.09.2003 - 25 K 522/03 -, juris).\"\n\n31\n\nDiese Ausführungen macht sich die erkennende Kammer zu Eigen mit der\nMaßgabe, dass vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der\nAmtshandlung - also der Erteilung der Genehmigung - noch nicht das C.\nUniversitätsmedizingesetz vom 05.12.2005 galt, sondern das Vorschaltgesetz zum\nGesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land C. vom\n27.05.2003, das aber im hier einschlägigen Regelungsbereich rechtsidentische bzw.\nrechtsähnliche Regelungen enthält.\n\n32\n\nDie Benennung der Klägerin als \"Gliedkörperschaft\" rechtfertigt keine andere\nBeurteilung der fehlenden Haushaltsplanverwaltung. Die D. ist eine\nselbständige, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 HS-Med-\nG, § 1 Abs. 1 UniMedG). Ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen erfolgen\ngetrennt von der Universität und dem Land C. nach den Vorschriften des HS-\nMed-G bzw. dem UniMedG und nicht nach dem Landeshaushaltsplan und der\nLandeshaushaltsordnung. Die Vorschriften über die Haushalts- und\nWirtschaftsführung gelten gemäß § 24 Abs. 1 UniMedG bzw. § 20 HS-Med-G für die\ngesamte Gliedkörperschaft. Dass ihre Mitglieder zugleich auch Mitglieder der\nUniversität sein können, hat keinen Einfluss auf die haushaltsrechtliche Einordnung\nder D. . \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.\nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-09/25-k-4096-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-09/25-k-4096-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259999","retrieved":"2026-07-09 02:25:23.744284+00:00"}}