{"status":"available","doknr":"OLD259998","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1109.19K270.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-09","aktenzeichen":"19 K 270/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Er ist seit April 1987 im Bereich des Polizeipräsidiums C. tätig. Nach \ndem Bestehen der II. Fachprüfung stieg er am 19. September 1994 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf. Zuletzt wurde er am 3. April 2001 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert. Von Juli 1999 bis zum 21. \nAugust 2005 wurde der Kläger als Wachdienstführer bei der Polizeiwache L. \nverwendet; zum 22. August 2005 wurde er zur Polizeiwache C1. umgesetzt, wo \ner als Dienstgruppenleiter (Stellenbewertung: A 12) eingesetzt wird.\n\n2\n\nAus Anlass der Umsetzung des Klägers wurde für den Zeitraum vom 1. Juni \n2002 bis zum 21. August 2005 unter dem 28. November 2005 ein Beurteilungsbeitrag erstellt, in dem der Beurteiler, Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) C2. als \nLeiter der Polizeiwache, neun Submerkmale mit 3 und sechs Submerkmale mit 4 \nPunkten bewertete. In dem Beurteilungsbeitrag ist ein am 20. Oktober 2005 durchgeführtes Beurteilungsgespräch vermerkt. Der Beurteilungsbeitrag wurde dem Kläger \nam 13. Dezember 2005 von dem nunmehr zuständigen Erstbeurteiler, Polizeihauptkommissar (PHK) T. , im Rahmen eines zugleich geführten Beurteilungsgesprächs bekannt gegeben. \n\n3\n\nMit Schreiben an den Polizeipräsidenten C. vom 15. Dezember 2005 bat der \nKläger um Überprüfung dieser Bewertung.\n\n4\n\nUnter dem 12. Januar 2006 erstellte das Polizeipräsidium (PP) C. über den \nKläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005 die streitgegenständliche Regelbeurteilung, die mit dem Gesamturteil „Leistung und Befähigung \nentsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) abschloss. Der Endbeurteiler hatte \nsich darin dem am 14. Dezember 2005 erstellten Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers PHK T. vollumfänglich angeschlossen. Die Beurteilung wurde dem \nKläger am 22. März 2006 bekannt gegeben. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 20. März 2006 teilte das PP C. dem Kläger auf die von ihm \nerhobenen Einwände im Wesentlichen mit, dass das Lebensalter und die sicherlich \ndamit erworbene Lebenserfahrung grundsätzlich nur nachrangig in die Beurteilungsnote einflössen. Wesentlicheren Einfluss auf die Beurteilungsnote habe demgegenüber neben der Leistung z.B. das Rangdienstalter, also der Zeitpunkt der Ernennung \nzum Hauptkommissar. In diesem Punkt werde er von fast 60% aller Angehörigen \nseiner Vergleichsgruppe übertroffen. Eine Vielzahl von Beamten der Vergleichsgruppe hätten daher bereits deutlich länger als der Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe \nA 11 inne und erbrächten schon längere Zeit konstante gute Leistungen im aktuellen \nAmt. \n\n6\n\nAm 21. Juli 2006 legte der Kläger gegen die Regelbeurteilung Widerspruch ein, \nzu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, dass schon der im \nRahmen der Erstellung der Beurteilung zu berücksichtigende Beurteilungsbeitrag \nrechtswidrig sei. \nDer Kläger hat am 25. Januar 2007 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln \nvom 2. März 2007 macht der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend: Der Beurteilungsbeitrag von EPHK C2. sei rechtswidrig zustandegekommen. Das diesem \nzugrunde liegende Beurteilungsgespräch habe der Vertreter des Erstbeurteilers, \nPHK F. , mit ihm geführt. Dieser habe ihm eröffnet, dass er ihn im Bereich einer \nguten 4 Punkte-Beurteilung sehe. Da dies der Selbsteinschätzung des Klägers entsprochen habe, seien Einzelheiten nicht mehr angesprochen worden. PHK F. habe dann einen dementsprechenden Beurteilungsbeitrag erstellt, der mit dem Erstbeurteiler, EPHK C2. , abgestimmt gewesen sei. Dieser sei anschließend vernichtet \nund von EPHK C2. sodann - mit dem bekannten schlechteren Ergebnis - neu \nerstellt worden. Wenn ein Beamter als Stellvertreter für den erkrankten, eigentlich \nzuständigen Beamten einen Beurteilungsbeitrag vollständig erstelle, könne dieser \nnach der Genesung des zuständigen Erstbeurteilers aber nicht einfach vernichtet \nund durch einen von diesem erstellten, wesentlich abweichenden Beitrag ersetzt \nwerden. Unabhängig davon sei der Beurteilungsbeitrag auch deshalb rechtswidrig, \nweil EPHK C2. mit dem Kläger nicht nochmals ein Beurteilungsgespräch geführt \nhabe. Das von PHK F. mit dem Kläger geführte Gespräch habe unter den vorliegenden Umständen seine Funktion nicht erfüllen können. Der Beurteilungsbeitrag sei \nüberdies entgegen Nr. 3.6 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht zeitnah erstellt worden. Ferner sei noch bis in das Jahr 2004 hinein EPHK L1. Leiter der Polizeiwache L. und damit Erstbeurteiler des Klägers gewesen, so dass auch \ndieser einen eigenen Beurteilungsbeitrag hätte erstellen müssen. Schließlich sei die \ndienstliche Beurteilung auch deshalb rechtswidrig, weil darin die Verweildauer im statusrechtlichen Amt in einer ihr nicht zukommenden Art und Weise bei der Leistungsbewertung berücksichtigt worden sei. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. März 2007 zu verurteilen, die Regelbeurteilung des \nPolizeipräsidiums C. vom 12. Januar 2006 aufzuheben und über ihn unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005 zu \nerstellen. \n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n10\n\n die Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEs tritt der Klage entgegen und führt aus, zuständiger Erstbeurteiler für die \nErstellung des Beurteilungsbeitrags sei EPHK C2. und nicht PHK F. gewesen. \nDieser Beitrag sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Soweit er drei Monate nach \nAbschluss des zu beurteilenden Zeitraums erstellt worden sei, sei diese Verzögerung \nnachvollziehbar, weil EPHK C2. zuvor längerfristig erkrankt gewesen sei. \nSchließlich sei auch das Rangdienstalter ein zu berücksichtigendes Kriterium bei der \nRegelbeurteilung, dem vor allem bei unterstelltem Leistungsgleichstand Bedeutung \nzukomme. Das beklagte Land legt ergänzend dienstliche Stellungnahmen von EPHK \nC2. und PHK F. über das Zustandekommen des der Beurteilung zugrunde \ngelegten Beurteilungsbeitrags vor.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die \nangegriffene dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. März 2007 ist \nrechtmäßig.\n\n16\n\nRechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter \nanderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so \ngenannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der \ngesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde \nVorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte \nden - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und \npersönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn \nentspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender \nErkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche \nÜberprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte \nden anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei \nbewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen \nist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen \nangestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat -\n\n17\n\nständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 \n- 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12.\n\n18\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche \nBeurteilung vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 2. März 2007 rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n19\n\nSie beruht unter anderem auf den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei \ndes Landes Nordrhein-Westfalen\" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. \nJanuar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) - \nim Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 \nAbs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im \nEinklang stehen - \n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD \n2000, 266. \n\n21\n\nDie angegriffene Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 der \nBeurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrens vom Polizeipräsidenten unter \nVerwendung des in der Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks \nabgegeben worden. Sie enthält den sogenannten Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers PHK T. (vgl. Nr. 9.1 BRL) und die damit übereinstimmende, dem \nErgebnis der Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) entsprechende - letztlich \nmaßgebliche - Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des \nEndbeurteilers. \n\n22\n\nAllerdings ist der von EPHK C2. gefertigte Beurteilungsbeitrag, der in den \nBeurteilungsvorschlag von PHK T. (hier maßgeblich) eingeflossen ist, \nverfahrensfehlerhaft zustande gekommen. \n\n23\n\nEPHK C2. war zwar entgegen der vom Kläger anfangs vertretenen \nAuffassung als damals zuständiger Erstbeurteiler zur Erstellung dieses Beitrags \nberufen, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum Wachdienstführer und als \nsolcher vom Leiter der Polizeiwache zu beurteilen war (vgl. Anlage 1 zur Verfügung \ndes Polizeipräsidiums C. vom 31. Juli 2003 - VL 2.1 - 3034 -). Ein durchgreifender \nRechtsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass EPHK L1. , der bis zum 30. Juni \n2004 Leiter der Polizeiwache und damit Erstbeurteiler des Klägers war, keinen \neigenen Beurteilungsbeitrag gefertigt hat. Zwar sehen die Beurteilungsrichtlinien \ngrundsätzlich auch bei einem Wechsel des Erstbeurteilers die Erstellung eines \nBeurteilungsbeitrags vor (vgl. Nr. 3.6 Abs. 1 BRL i.V.m. Nr. 2.1 und 2.4 der Verfügung des PP C. vom 31. Juli 2003 - VL 2.1 - 3034 -). Dem Zweck dieser \nRegelung ist bei mehrfachem Wechsel des Erstbeurteilers aber nach Auffassung der \nKammer auch dadurch Genüge getan, dass ein einziger, den gesamten Zeitraum \numfassender Beurteilungsbeitrag erstellt wird, an dem der früher zuständige \nBeurteiler mitwirkt. In einem solchen Vorgehen liegt allenfalls ein geringfügiger \nVerfahrensverstoß, hinsichtlich dessen Auswirkungen auf das Ergebnis der \ndienstlichen Beurteilung kaum denkbar sind. Danach ist das Fehlen eines \neigenständigen Beurteilungsbeitrags von EPHK L1. hier unbedenklich, weil dieser \nunstreitig an der Erstellung des Beurteilungsbeitrags durch EPHK C2. beteiligt \nworden ist, und dieser Beitrag den gesamten maßgeblichen Zeitraum abdeckt. In \nseiner Auffassung, der Beurteilungsbeitrag sei nicht hinreichend zeitnah erstellt \nworden (vgl. Nr. 3.6 Abs. 2 Satz 1 BRL), kann dem Kläger - ungeachtet der Frage, ob \nein solcher Verstoß überhaupt geeignet wäre, die Rechtswidrigkeit einer nachfolgend \nerstellten dienstlichen Beurteilung zu begründen - ebenfalls nicht gefolgt werden. Der \nBeurteilungsbeitrag wurde zwar erst drei Monate nach der Umsetzung des Klägers \nerstellt; unter Berücksichtigung der längeren Krankheit des seinerzeit zuständigen \nErstbeurteilers ist dies aber noch nicht zu beanstanden.\n\n24\n\nEs fehlt aber an der ordnungsgemäßen Durchführung des in den \nBeurteilungsrichtlinien auch vor der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen \nvorgesehenen Beurteilungsgesprächs. Gemäß Nr. 3.6 Abs. 2 BRL soll dem Beamten \nin einem Gespräch Gelegenheit gegeben werden, das Eignungs-, Befähigungs- und \nLeistungsbild, das der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, \nmit der eigenen Einschätzung abzugleichen (vgl. auch Nr. 2.2 der Verfügung des PP \nC. vom 31. Juli 2003 - VL 2.1-3034 -). Unter Angabe des Datums ist zu bestätigen, \ndass das Gespräch stattgefunden hat. Vorliegend hat der Beurteiler, EPHK C2. , \npersönlich mit dem Kläger kein Beurteilungsgespräch geführt, sondern auf dem \nBeurteilungsbeitrag lediglich das von seinem Vertreter PHK F. mit dem Kläger am \n20. Oktober 2005 geführte Beurteilungsgespräch vermerkt (vgl. die schriftliche \nStellungnahme von EPHK C2. vom 18. Juni 2007). Damit war den \nVerfahrensanforderungen hier nicht genügt. \n\n25\n\nOb sich der Beurteiler bei der Führung eines Beurteilungsgesprächs vertreten \nlassen kann, kann dahinstehen. Ebensowenig bedarf einer generellen Entscheidung, \nob ein einmal angefertigter Beurteilungsbeitrag nachträglich noch durch einen \nanderen ersetzt werden kann. Hier war die Neuerstellung des Beurteilungsbeitrags \ndurch EPHK C2. nämlich schon deswegen unbedenklich und sogar geboten, weil \ndiese Aufgabe einer Vertretung durch PHK F. nicht zugänglich war. Denn diesem \nstand als Dienstgruppenleiter lediglich die Erstbeurteilung von Wachdienstbeamten \nzu (vgl. Anlage 1 der Verfügung des PP C. vom 31. Juli 2003 - VL 2.1 -3034 -). \nNach der in der mündlichen Verhandlung dargelegten, mit Anlage 1 der genannten \nVerfügung vereinbaren und auch sonst nicht zu beanstandenden Praxis des PP C. \ngeht die Beurteilungszuständigkeit im Falle einer (längerfristigen) Verhinderung des \nErstbeurteilers auf die nächsthöhere Ebene, d.h. auf dessen Vorgesetzten über. Der \ndurch PHK F. erstellte Beurteilungsbeitrag war daher rechtswidrig und durch einen \nneuen zu ersetzen. \n\n26\n\nEntscheidend ist demgegenüber, dass ein Beurteilungsgespräch, bei dem dem \nBeamten eine bestimmte Leistungsbewertung in Aussicht gestellt wird, durch eine \nspätere deutlich nachteilige Veränderung dieser Bewertung „verbraucht\" wird und \ndaher grundsätzlich zu wiederholen ist. So liegt der Fall hier: Nach dem Vortrag des \nKlägers, der von PHK F. in seiner dienstlichen Stellungnahme bestätigt wurde, hat \ndieser ihm bei dem Beurteilungsgespräch eröffnet, dass er ihn im Bereich einer \nguten 4-Punkte-Beurteilung sehe. Ein entsprechender Beurteilungsbeitrag wurde \nbereits gefertigt, später aber wegen der Unzuständigkeit des Erstellers vernichtet. \nWenn nun ein neuer, von der dem Kläger im Beurteilungsgespräch mitgeteilten \nLeistungseinschätzung deutlich negativ abweichender Beurteilungsbeitrag (jetzt \ndurch den zuständigen Beurteiler) erstellt wurde, so hätte der Kläger dazu zuvor \nerneut gehört werden müssen. Denn Zweck des Beurteilungsgesprächs ist es u.a., \nden Beamten durch die Darstellung seiner Sicht potenziellen Einfluss auf den \nBeurteilungsvorschlag bzw. -beitrag und auf diesem Weg auf das Beurtei-\nlungsergebnis nehmen zu lassen.\n\n27\n\nVgl. Willems, NWVBl. 2001, 121 (128); VG Minden, Urteil vom 1. August \n2007 - 4 K 2794/06 -.\n\n28\n\nDieser Zweck wird bei einem Verfahrensverlauf wie dem vorliegenden nicht \nerfüllt. Zwar braucht dem zu Beurteilenden bei dem Beurteilungsgespräch eine \nbestimmte Noteneinschätzung nicht eröffnet zu werden. Sie ist ein möglicher, aber \nnicht zwingender Gegenstand der Erörterung.\n\n29\n\n Vgl. OVG NRW , Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -.\n\n30\n\nWird eine solche konkrete Einschätzung jedoch - wie hier - mitgeteilt, so liegt es \nnahe und wird vom Kläger auch nachvollziehbar vorgetragen, dass der zu \nBeurteilende von einer weitergehenden Darlegung seiner Sicht der Dinge absehen \nwird, wenn die angekündigte Beurteilungsnote seiner Selbsteinschätzung \nentspricht.\n\n31\n\nDaraus folgt, dass ein Beurteilungsgespräch, bei dem dem Beamten eine \nbestimmte Beurteilungsnote in Aussicht gestellt wird, grundsätzlich wiederholt \nwerden muss, wenn später gleichwohl von dieser nach außen kundgetanen \nEinschätzung zum Nachteil des Beamten abgewichen werden soll. Unterbleibt dies - \nwie hier -, so leidet der Beurteilungsvorschlag oder -beitrag an einem \nVerfahrensfehler.\n\n32\n\n Ebenso VG Minden, Urteil vom vom 19. August 1998 - 4 K 1609/97 -.\n\n33\n\nDieser Fehler führt hier jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen \nBeurteilung, weil er noch vor Beginn des eigentlichen Beurteilungsverfahrens durch \neine vergleichbare Möglichkeit der Stellungnahme geheilt worden ist. Zwar kommt \neine Heilung nach verbreiteter Auffassung, der auch die Kammer folgt, nicht in \nBetracht, wenn der Verfahrensfehler dem Erstbeurteiler bei der Erstellung eines \nBeurteilungsvorschlags unterlaufen ist und das Beurteilungsverfahren sodann bereits \ndurch Schlusszeichnung des Endbeurteilers sein Ende gefunden hatte. Die \nMöglichkeit, nach (kompletter) Erstellung der Beurteilung im Widerspruchsverfahren \nStellung zu nehmen, bietet keine adäquate, mit einem - vorherigen - \nBeurteilungsgespräch vergleichbare Gelegenheit mehr, auf das Beurteilungsergebnis \nEinfluss zu nehmen.\n\n34\n\nVgl. Willems, a.a.O.., VG Minden, Urteile vom 19. August 1998 - 4 K \n1609/97 - und vom 1. August 2007 - 4 K 2794/06 -.\n\n35\n\nHier liegt der Fall jedoch in einem entscheidenden Punkt anders, weil lediglich \ndas vor der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags erforderliche Beurteilungsgespräch \nnicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, der Kläger aber noch vor Erstellung des \nBeurteilungsvorschlags durch den letztlich zuständigen Erstbeurteiler im Rahmen \neines mit diesem geführten Beurteilungsgesprächs die Gelegenheit hatte, seine \nSichtweise - und insbesondere seine Einwände gegen die Richtigkeit des ihm bei \ndieser Gelegenheit eröffneten Beurteilungsbeitrags - darzulegen. Dass ein solches \nvon Nr. 9.1 BRL gefordertes Beurteilungsgespräch - wie auf der Beurteilung vermerkt \nund vom Erstbeurteiler in einer sogenannten Checkliste mit seiner Paraphe bestätigt \n- am 13. Dezember 2005 stattgefunden hat, unterliegt keinen Zweifeln. Zwar hat der \nKläger sich offenbar aus Verärgerung über den so nicht erwarteten \nBeurteilungsbeitrag geweigert, dies seinerseits durch seine Paraphe zu bestätigen, \ndoch hat er andererseits auch zu keinem Zeitpunkt - weder schriftsätzlich noch in der \nmündlichen Verhandlung nach Darlegung der Rechtsauffassung der Kammer - \nbestritten, dass dieses Beurteilungsgespräch ordnungsgemäß durchgeführt wurde \nund er dabei Gelegenheit hatte, seine Selbsteinschätzung einzubringen. Damit \nkonnte er zwar auf den Beurteilungsbeitrag keinen Einfluss mehr nehmen, wohl aber \nauf das eigentliche Beurteilungsverfahren und damit auch auf die zu erstellende \nBeurteilung. Beurteilungsbeiträge sind, wie in den Beurteilungsrichtlinien zum \nAusdruck kommt, kein selbständiger Bestandteil des Beurteilungsverfahrens. Das \nBeurteilungsverfahren (Nr. 9 BRL) ist zweistufig aufgebaut; es besteht aus der \nErstbeurteilung - dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers - und der Schluss-\nzeichnung, d.h. der abschließenden Beurteilung seitens des Endbeurteilers. \nEtwaigen zuvor erstellten Beurteilungsbeiträgen kommt in diesem Rahmen nur eine \nunselbständige Bedeutung zu; sie sind vom Erstbeurteiler bei der Erstellung seines \nBeurteilungsvorschlags „zu berücksichtigen\" (vgl. Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 5 BRL). Ein \nBeurteilungsbeitrag ist auch keiner irgendwie gearteten Bestandskraft fähig. \nEinwände gegen einen solchen Beitrag können daher noch im Rahmen des \nBeurteilungsverfahrens oder nach dessen Abschluss durch Rechtsbehelf gegen die \ndienstliche Beurteilung als solche geltend gemacht werden (vgl. auch Nr. 2.5 der \nVerfügung des PP C. vom 31. Juli 2003 - VL 2.1 - 3034 -) . Werden sie, wie es \ndem Kläger hier jedenfalls möglich war, im Rahmen des mit dem Erstbeurteiler zu \nführenen Beurteilungsgesprächs vorgebracht, kann dieses Vorbringen von diesem in \ndem zu erstellenden Beurteilungsvorschlag berücksichtigt werden, ohne dass dabei \neine formelle Bindung an den Beurteilungsbeitrag bestünde. Einwände dieser Art \nkönnen den Erstbeurteiler u.U. auch dazu veranlassen, eine Stellungnahme des \nErstellers des Beurteilungsbeitrags einzuholen und die so gewonnenen Erkenntnisse \ndann in seine eigenen Erwägungen einzubeziehen. Selbst wenn man aber die \nMöglichkeit einer Heilung ablehnt, so ist der Verfahrensfehler jedenfalls aus den \ngenannten Gründen als unbeachtlich anzusehen, weil er sich auf das Beurteilungsergebnis nicht ausgewirkt haben kann. \n\n36\n\nDie Kammer verkennt dabei nicht, dass das Erfordernis eines \nBeurteilungsgesprächs vor Erstellung von Beurteilungsbeiträgen (Nr. 3.6 BRL) bei \nder hier vertretenen Sichtweise einer Ordnungsvorschrift gleichsteht, deren \nVerletzung regelmäßig folgenlos bleibt. Dies ist aber letztlich Folge der \nunselbständigen Bedeutung von Beurteilungsbeiträgen und kann auch mit Blick auf \ndie herausgehobene Funktion des Verfahrens bei der Erstellung von dienstlichen \nBeurteilungen hingenommen werden. Denn wenn die Nachholung des Gehörs in der \nvorgesehenen Form eines Gesprächs unter vier Augen in einem so frühen \nVerfahrensstadium erfolgt, dass eine Berücksichtigung etwaigen Vorbringens vor \nErstellung der für das Fortkommen des Beamten letztlich allein bedeutsamen \nBeurteilung noch gewährleistet ist, ist es aus Gründen des durch die Verfahrensvorschriften bezweckten Rechtsschutzes nicht geboten, wegen eines solchen \nFehlers die dienstliche Beurteilung aufzuheben.\n\n37\n\nDie Beurteilung ist schließlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil ergeben sich nachvollziehbar aus der \nBewertung der Submerkmale. Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Aspekt der \nVerweildauer im Amt (sog. Standzeit) bei der Beurteilung des Klägers eine mit Art. 33 \nAbs. 2 GG unvereinbare Bedeutung beigemessen worden wäre. Die Dauer, während \nder ein Beamter in seinem Statusamt konstant gute Leistungen erbracht hat, darf - \nals Indiz für den Leistungsstand - bei der Beurteilung positiv wie negativ \nberücksichtigt werden. Rechtswidrig ist es lediglich, wenn der Dienstherr \nschematisch auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt abstellt -\n\n38\n\nvgl. OVG NRW; Beschluss vom 18. April 2007 - 6 A 1663/05 -, Urteil vom \n13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351.\n\n39\n\noder diese zur Bewertung des aktuellen Leistungsstandes in einer Weise \n(mit-)heranzieht, dass sie als Korrektiv einer an sich besseren oder schlechteren Einschätzung des Leistungsstandes fungiert (z.B. durch die Auffassung, dass eine \nzufriedenstellende Leistung über einen langen Zeitraum genauso zu bewerten sei \nwie Leistungen sogenannter Überflieger).\n\n40\n\n Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 6 B 2383/06 -\n.\n\n41\n\nDafür besteht hier kein hinreichender Anhaltspunkt. Die jeweilige Verweildauer \nim statusrechtlichen Amt wurde lediglich dazu verwendet, um eine Reihenfolge in \nBezug auf an sich gleich leistungsstarke Beamte herzustellen. Der Quervergleich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe ist dabei auch nicht allein anhand der Standzeit \n(„schematisch\") vorgenommen worden. Das beklagte Land hat vielmehr versichert, \ndass dies nur eines von mehreren (leistungsbezogenen) Kriterien gewesen sei, die \nim Rahmen des Quervergleichs Berücksichtigung gefunden hätten. Der wenig \nsubstantiierte Vortrag des Klägers bietet keinen Anlass, an diesen Angaben zu \nzweifeln.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-09/19-k-270-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-09/19-k-270-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259998","retrieved":"2026-07-09 02:25:23.661770+00:00"}}