{"status":"available","doknr":"OLD260091","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1107.1L1538.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"1 L 1538/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom\n18. Oktober 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17.\nOktober 2007 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung\nangeordnet. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des\nAntragstellers vom 18. Oktober 2007 gegen die\nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Oktober 2007\nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDie im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende\nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen\nVollziehung der Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers,\nvon einer Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, geht zu Lasten des\nAntragsgegners aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Widerspruch\ndes Antragstellers aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, da die angefochtene\nOrdnungsverfügung rechtswidrig ist. \n\n6\n\nDabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Antragsteller tatsächlich\nSportwetten vermittelt und nicht lediglich eine \"Strohmannfunktion\" inne hat. Für\nletztere Annahme finden sich in den vom Antragsgegner vorgelegten\nVerwaltungsvorgängen keine Anhaltspunkte.\n\n7\n\nDie in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Untersagung der Vermittlung von\nSportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter durch den \nAntragsteller ist nicht durch die vom Antragsgegner herangezogene \nErmächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OBG) gedeckt.\n\n8\n\nZwar ist die Vorschrift des § 14 OBG dem Grunde nach anwendbar und\ninsbesondere nicht durch § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) verdrängt.\n\n9\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer,\nu.a. Beschluss vom 12. September 2002 - 1 L\n1610/02 -.\n\n10\n\nJedoch liegen die Voraussetzungen des § 14 OBG - soweit eine Vermittlung von\nSportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter in Rede steht - nicht\nvor.\n\n11\n\nNach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen \nMaßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche\nSicherheit oder Ordnung abzuwehren. Von einem Verstoß gegen die öffentliche\nSicherheit wäre dann auszugehen, wenn sich die Vermittlung von Sportwetten für die\nin Gibraltar ansässige Firma J. Ltd. durch den Antragsteller als täterschaftlich\nbegangene unerlaubte Veranstaltung von Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 1 StGB\nbzw. Beihilfe hierzu, § 27 Abs. 1 StGB, oder Werbung für unerlaubtes Glücksspiel\ngemäß § 284 Abs. 4 StGB darstellen würde. \n\n12\n\nDies ist indes nicht der Fall.\n\n13\n\nZwar sind Sportwetten der in Rede stehenden Art nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts - der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt - als\nGlücksspiel anzusehen, da der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall\nabhängt.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile\nvom 28. März 2001 - 6 C 2.01 - GewArch. 2001,\nS. 334 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -,\nGewArch 2006, 412.\n\n15\n\nAuch verfügt weder der Antragsteller noch die Firma J. Ltd. über eine \nZulassung als Wettunternehmer nach nordrhein-westfälischem Landesrecht. Die Erteilung\neiner solchen ist auch nicht möglich, da sie nach § 1 Sportwettengesetz NRW \nausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder solchen juristischen\nPersonen des Privatrechts vorbehalten ist, deren Anteile überwiegend juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts gehören.\n\n16\n\nAuch sind die von dem Antragsteller vermittelten Sportwetten nicht nur im EU-\nAusland, sondern auch in NRW veranstaltet worden, da Ort der Begehung einer\nStraftat im Sinne von § 9 StGB jeder Ort ist, an dem irgendein Teil des strafbaren\nTatbestandes verwirklicht worden ist\n\n17\n\n- vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom\n13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -\n\n18\n\nund der Antragsteller als Vermittler der gibraltaische Firma J. Ltd. in seinen\nBetrieben in Köln Vorkehrungen getroffen hat, um den Abschluss von\nSportwettenverträgen zu bewirken.\n\n19\n\nDies alles bedarf jedoch keiner Vertiefung, da der Annahme einer\ntäterschaftlichen Begehung des § 284 Abs. 1 StGB durch den Antragsteller bzw.\neiner Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel gemäß § 27 Abs. 1\nStGB entgegen steht, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner\ngegenwärtigen Ausgestaltung gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit\ngemäß Artt. 43 und 49 EG-Vertrag verstößt. Wegen des Anwendungsvorranges des\neuropäischen Gemeinschaftsrechts führt dies zur Unanwendbarkeit von § 284 Abs.\n1, § 27 StGB i.V.m. § 1 Sportwettengesetz.\n\n20\n\nVgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Mai\n2006 - 1 L 379/06 -; VG Minden, Beschluss vom 26.\nMai 2006 - 3 L 249/06 -.\n\n21\n\nDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden,\n\n22\n\nvgl. Urteil vom 06. November 2003 - Rs. C-\n243/01 - (Gambelli), Slg. 2003, S I-13031, Rn. 48f,\n59 f, 65, 72, 75; ebenso Urteil vom 06. März 2007 -\nverb.Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -\n(Placanica u.a.),\n\n23\n\ndass nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns, der\nAnnahme und der Übertragung von Sportwetten enthalten, Beschränkungen der\nNiederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs darstellen, wenn der\nbetreffende Mitgliedstaat keine Genehmigungen erteilt. Die Beschränkungen müssen\naus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein,\ndie Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und dürfen nicht\nüber das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Zu den zwingenden\nGründen des Allgemeininteresses, die derartige Beschränkungen rechtfertigen \nkönnten, gehöre u.a. die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das\nSpielen. Unverhältnismäßig könnten strafrechtliche Sanktionen sein, wenn staatlich\nzugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigten.\n\n24\n\nLetzteres ist vorliegend der Fall. \n\n25\n\nDas Bundesverfassungsgericht \n\n26\n\n- vgl. Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -\n, NJW 2006, 1261 - und Beschluss vom 2. August\n2006 - 1 BvR 2677/04 -\n\n27\n\nhat die bayerischen Vorschriften zum staatlichen Sportwettenmonopol und auch\ndie entsprechenden Vorschriften des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes\nin ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung - insbesondere weil sie eine effektive \nSuchtbekämpfung nicht sicherstellten - als unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12\nAbs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit gewürdigt und bestätigt, dass die\nUnverhältnismäßigkeit der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen \nWettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten erfasst. Es hat hierbei\nausdrücklich hervorgehoben, dass die Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht \nformulierten Vorgaben laufen bzw. die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts denen des\nGrundgesetzes entsprechen (Rn. 144). Damit impliziert seine verfassungsrechtliche\nWürdigung zwingend die Wertung, dass das bayerische und das nordrhein-\nwestfälische Sportwettenmonopol auch gegen Artt. 43 und 49 EG-Vertrag verstoßen.\nSoweit das BVerfG ausgeführt hat, dass die bisherige Rechtslage während einer bis\nzum 31. Dezember 2007 andauernden Übergangszeit, in der das Sportwettenrecht\nim Einklang mit dem Grundgesetz neu zu regeln ist, weiterhin anwendbar bleibe und\ndie private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten weiterhin als verboten\nangesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe, steht dies der \nAnnahme eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, da es an einer \nvergleichbaren europarechtlichen Übergangsregelung fehlt und im Widerspruch zu \nunmittelbar geltendem EG-Recht stehendes nationales Recht wegen des \nAnwendungsvorrangs von EG-Recht nicht angewendet werden darf. \n\n28\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 09. März 1978 - Rs. 106-\n77 - (Simmenthal), Slg. 1978, 629, Leitsatz 3; VG\nArnsberg, a.a.O..\n\n29\n\nHierdurch wird die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete\nÜbergangsregelung nicht unterlaufen, da das Bundesverfassungsgericht in der\ngenannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, es sei zur Beantwortung der\nFrage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit\nBestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht zuständig (Rdnr. 77).\nEs kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesverfassungsgericht mit\nder Übergangsregelung konkludent zum Ausdruck bringen wollte, dass das staatliche\nWettmonopol europarechtskonform sei. \n\n30\n\nSo aber Schmid, Gew Arch 2006, 177, 179.\n\n31\n\nDies erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil das\nBundesverfassungsgericht inhaltlich - wie oben bereits ausgeführt - von \"parallelen\nAnforderungen\" des Grundgesetzes und des Gemeinschaftsrechts ausgeht, weshalb\nbei Zugrundelegung seiner Auffassung alles dafür spricht, dass das staatliche\nWettmonopol auch als europarechtswidrig angesehen werden muss. Der Hinweis\ndes Bundesverfassungsgerichts auf die Zulässigkeit der ordnungsrechtlichen\nUnterbindung privater Sportwetten in der Übergangszeit ist daher so zu verstehen,\ndass er ohne Prüfung bzw. vorbehaltlich entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts\nergangen ist.\n\n32\n\nDer Umstand, dass die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG auf\nVeranlassung des Innenministeriums NRW zwischenzeitlich um eine den Vorgaben\ndes Bundesverfassungsgerichts entsprechende tatsächliche Ausgestaltung des\nstaatlichen Wettmonopols bemüht ist,\n\n33\n\nsiehe Anschreiben des Innenministeriums an die\nGeschäftsführung der Westdeutschen Lotterie GmbH\n& Co. OHG vom 19. April 2006,\n\n34\n\nkann an dem festgestellten Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht\nnichts ändern, da rein tatsächliche Änderungen der Sportwettenpraxis der staatlichen\nWettunternehmen zur Beseitigung des Gemeinschaftsrechtsverstoßes nicht\nausreichend sind, sondern es darüber hinaus auch einer den\ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung des\nstaatlichen Wettmonopols bedarf, die bislang nicht erfolgt ist.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 -\n4 B 961/06 - und vom 8. November 2006 - 4 B\n1653/06 -.\n\n36\n\nEine solche neue rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols ist\ninsbesondere nicht durch den von der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder\nam 13. Dezember 2006 mehrheitlich beschlossenen Lotteriestaatsvertrag erfolgt, da\ndieser - nach Ratifizierung durch die Länderparlamente - erst zum 1. Januar 2008 in\nKraft treten soll.\n\n37\n\nAus alldem folgt, dass angesichts des - unmittelbar eingreifenden -\nAnwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts derzeit von einem Verstoß des\nAntragstellers gegen §§ 284, 25, 27 StGB bzw. gegen § 1 Sportwettengesetz nicht\nausgegangen werden kann, soweit es um die Vermittlung von Sportwetten an im EU-\nAusland konzessionierte Wettveranstalter geht. Die Frage einer Verwirklichung des\nStraftatbestandes kann sich erst dann stellen, wenn die Zulassung einer\nVeranstaltung von Sportwetten im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen\nGemeinschaftsrechts geregelt worden ist.\n\n38\n\nVgl. HessVGH, Beschluss vom 9. Februar 2004\n- 11 TG 3060/03 -, GewArch 2004, 153.\n\n39\n\nSoweit das OVG NRW in den - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nergangenen - zitierten Beschlüssen für den vorliegenden Kontext diesen \nAnwendungsvorrang im Hinblick auf eine ansonsten entstehende inakzeptable Gesetzeslücke \nbegrenzen will mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 284 f. StGB und des \nSportwettengesetzes NRW auch vor dem Hintergrund der genannten europarechtlichen\nVorschriften nach denselben (zeitlichen wie materiellen) Maßgaben vorübergehend\nanwendbar bleiben sollen, wie es das Bundesverfassungsgericht unter dem \nGesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) im Ergebnis für\ndas bayerische Recht angenommen hat, vermag sich die Kammer dem nicht \nanzuschließen.\n\n40\n\nEine derartige Ausnahme vom Grundsatz des Anwendungsvorranges ist in der\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bislang nicht \nanerkannt. Die insoweit zur Rechtfertigung vom OVG NRW allein herangezogene \nEntscheidung des EuGH,\n\n41\n\nUrteil vom 30. April 1996 - Rs. C-194/94 - (CIA\nSecurity International), Slg. 1996, I-2201, Rdn.\n52f.,\n\n42\n\nist nicht einschlägig; sie betrifft einen anderen Sachverhalt und enthält keine\nAusführungen zur Frage einer Durchbrechung des Anwendungsvorranges. \n\n43\n\nDarüber hinaus hat die Kammer gegen die Annahme einer - und sei es nur\ntemporären - Durchbrechung des Anwendungsvorranges der Artt. 43 und 49 EGV\nauch deshalb Bedenken, weil dies keine Auslegung des Inhalts der genannten\nBestimmungen mehr darstellt, sondern auf eine Unwirksamkeitserklärung dieser\nunmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Normen - für den Bereich der\nSportwetten - hinausläuft. Nationale Gerichte sind jedoch nur befugt,\nGültigkeitsfragen hinsichtlich entscheidungserheblicher Gemeinschaftsnormen\npositiv zu beantworten, sie sind hingegen nicht berechtigt, diese für ungültig zu\nerklären, sondern müssen in solchen Fällen zwingend das Verfahren aussetzen und\ndem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Norm\nvorlegen,\n\n44\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 - Rs.\n314/85 - (Foto-Frost), Slg. 1987, 4199, Rdnr. 15 und\nvom 10. Januar 2006 - Rs. C-344/04 -, Rdnr. 22 ff.,\nEhricke in: Streinz, EUV/EGV, 2003, EGV Art. 234\nRdnr. 42.\n\n45\n\nDementsprechend hat der EuGH \n\n46\n\nUrteil vom 27. März 1980 - Rs. 61/79 - , Slg.\n1980, I-1205 (1224), Rdn. 18\n\n47\n\nbereits ausgeführt: \"Aus dem grundlegenden Erfordernis, dass das\nGemeinschaftsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, folgt, dass es allein\nSache des Gerichtshofes ist, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm\nvorgenommenen Auslegung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden soll.\"\n\n48\n\nHinsichtlich der vom OVG NRW für eine temporäre Durchbrechung des \nAnwendungsvorranges geforderten inakzeptablen Gesetzeslücke ist für die Kammer auch\nnicht erkennbar, dass eine solche vorläge.\n\n49\n\nHierfür will das OVG NRW im Anschluss an Jarass/Beljin,\n\n50\n\nin: NVwZ 2004, 1, 5,\n\n51\n\nhohe Anforderungen stellen, welche u.a. dann erfüllt sein sollen, wenn aus der\nNichtanwendung des nationalen Rechts absehbar eine Gefährdung wichtiger\nAllgemeininteressen resultiere, diese Gefährdung ersichtlich schwerer wiege als die\nBeeinträchtigung der durch die jeweils verletzte europarechtliche Vorschrift\ngeschützten Rechtsgüter und schließlich die Gefährdung der wichtigen\nAllgemeininteressen nicht anders abgewendet werden könne als durch eine zeitlich\nbegrenzte weitere Anwendung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften. Seien\ndiese Voraussetzungen erfüllt, werde man den Anwendungsvorrang so lange als\nsuspendiert betrachten müssen, bis der nationale Gesetzgeber hinreichend\nGelegenheit gehabt habe, den fraglichen Lebensbereich gemeinschaftsrechtskonform \nzu regeln, wobei im Rahmen des Vollzugs des danach\nvorübergehend weiter anwendbaren nationalen Rechts die Organe des\nMitgliedstaates jedoch regelmäßig sicherzustellen hätten, dass den Anforderungen\nder verletzten Norm des Gemeinschaftsrechts so weit wie möglich Rechnung\ngetragen werde.\n\n52\n\nDass diese hohen Anforderungen erfüllt wären, ist nicht ersichtlich.\n\n53\n\nInsbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die angesprochenen wichtigen\nAllgemeininteressen (Eindämmung der Spielsucht, Gewährleistung hinreichenden\nVerbraucherschutzes im Glücksspielbereich, präventive Bekämpfung der dort\ndrohenden Begleit- und Folgekriminalität) durch die sofortige Nichtanwendbarkeit der\ndas staatliche Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen begründenden Normen\nim Übergangszeitraum bis längstens Ende 2007 gefährdet sein sollten. Insoweit ist\ndarauf zu verweisen, dass zum einen die staatlichen Wettunternehmen in der\nVergangenheit jedenfalls bis April 2006 massiv für sich geworben und gerade nicht\ndie Wettsucht bekämpft haben. Zum anderen sind private Wettanbieter, die ihrerseits\nebenfalls offensiv geworben haben, teilweise jahrelang - im Hinblick auf die beim\nBundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren - geduldet worden.\n\n54\n\nEs ist für die Kammer schon nicht erkennbar (und auch vom OVG NRW in den\nzitierten Beschlüssen nicht belegt), dass es dabei bislang zu unerträglichen\nKonsequenzen gekommen wäre, etwa weil die Spielsucht in gefährlicher Weise\nzugenommen hätte oder der Verbraucherschutz nicht gewährleistet gewesen wäre.\nDer bloße Umstand, dass angesichts der starken Zunahme privater Wettanbieter\nnach einer - gegebenenfalls erfolgenden verfassungs- und europarechtskonformen -\nNeuregelung des staatlichen Wettmonopols auf die Ordnungsbehörden vermehrter\nArbeitsanfall zukommen kann, kann jedenfalls nicht als Gefährdung wichtiger\nAllgemeininteressen qualifiziert werden. Insofern ist nicht nachvollziehbar, welche\nunerträglichen Konsequenzen durch die Nichtanwendung der europarechtswidrigen\nNormen im Übergangszeitraum von knapp zwei Monaten eintreten sollten,\n\n55\n\nvgl. auch Urteile der Kammer vom 06. Juli 2006\n- 1 K 3679/05 - und - 1 K 9196/04 -.\n\n56\n\nSoweit das OVG NRW in diesem Zusammenhang darauf verweist, bei sofortiger\nNichtanwendbarkeit der das staatliche Wettmonopol begründenden Normen \nunterlägen die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten allein den Schranken des\nallgemeinen Gewerberechts, welches zur Eindämmung der spezifischen Gefahren\ndes Glücksspiels, insbesondere der Eindämmung der Spielsucht, keine \nhinreichenden Instrumente zur Verfügung stelle, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn \ninsoweit stünde bei Zugrundelegung der vom OVG NRW angenommenen konkreten \nGefahr die Ausbeutung von Willensschwachen in Rede und damit ein klassischer Fall\nder Unzuverlässigkeit im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Gaststättengesetzes bzw.\ndes § 35 Abs. 1 GewO.\n\n57\n\nSoweit der Antragsgegner dem Antragsteller in der angegriffenen\nOrdnungsverfügung durch das - umfassende - Verbot der Vermittlung von\nSportwetten an nicht nach § 1 SportwettenG NRW zugelassene Veranstalter\nsinngemäß auch eine Vermittlung von Sportwetten an Wettveranstalter untersagt hat,\ndie über eine von den Gewerbebehörden der DDR vor der Wiedervereinigung erteilte\nGenehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen, ist dies ebenfalls\nrechtswidrig. Zwar hat die Kammer entschieden, dass eine Vermittlung von\nSportwetten für derartige Veranstalter wegen des fehlenden\nGemeinschaftsrechtsbezuges im Hinblick auf die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ordnungsrechtlich untersagt werden\ndarf.\n\n58\n\nVgl. u.a. Urteil der Kammer vom 22. Juni 2006\n- 1 K 2231/04 -.\n\n59\n\nJedoch fehlt es für die vorliegende Untersagung der Vermittlung von Sportwetten\nfür Veranstalter mit \"DDR-Erlaubnis\" an der ordnungsrechtlich zu beachtenden\nErforderlichkeit, weil der Antragsteller ausschließlich Sportwetten für EU-Veranstalter\nzu vermitteln beabsichtigt und angesichts des Umstandes, dass ihm dies - wie oben\nausgeführt - auch erlaubt ist, nicht zu erwarten ist, dass er auf eine Vermittlung von\nSportwetten an Wettunternehmen mit \"DDR-Erlaubnis\" ausweichen wird.\n\n60\n\nIst die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten rechtswidrig, so gilt\nGleiches für die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen unter Ziffer 1 b bis\ng sowie Ziffer 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung\nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich die\nKammer an der Streitwertpraxis des OVG NRW (Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B\n961/06 -).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-07/1-l-1538-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-07/1-l-1538-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260091","retrieved":"2026-07-09 02:25:31.551010+00:00"}}