{"status":"available","doknr":"OLD260090","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1107.10K5265.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"10 K 5265/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie am 00.00.0000 in der damaligen Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-\nrepublik geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und reiste am 24.07.1998 \nnach Deutschland ein. Am selben Tag heiratete sie ihren jetzigen Ehemann, der \ndeutscher Staatsangehöriger ist. Sie erhielt unter dem 26.11.1998 eine befristete \nAufenthaltsgenehmigung und unter dem 20.05.2003 eine unbefristete Aufenthaltser-\nlaubnis.\n\n2\n\nSie beantragte unter dem 13.09.2001 ihre Einbürgerung unter Hinnahme der \nMehrstaatigkeit und führte zur Begründung unter im Lauf des Verwaltungsverfahrens \nerfolgter Vorlage verschiedener russischer Bescheinigungen und übersetzter Nor-\nmen aus, bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit verliere sie ihre dortigen \nRentenansprüche von insgesamt ca. 30.000,00 DM ohne Zinsen, weil Vorausset-\nzung für den Rentenbezug für Ausländer sei, dass auch sie einen ständigen ersten \nWohnsitz in der Russischen Föderation hätten, den sie aber nur aufgrund eines im \nrestriktiv ausgeübten Ermessen der Behörden stehenden Aufenthaltstitels nehmen \nkönnten. Sie habe laut von ihr vorgelegter Übersetzung einer undatierten Bescheini-\ngung der Abteilung für soziale Versorgung der Bevölkerung des Kreises Kamesch-\nkowo ab dem 27.02.2007 das Recht auf Rentenbezug. Außerdem verliere sie bei \nAufgabe der russischen Staatsangehörigkeit eine landwirtschaftliche Nutzfläche samt \nWohnhaus im Wert von insgesamt mindestens 20.000,00 DM, wobei ein Inflations-\nausgleich noch nicht berücksichtigt sei. Dazu erklärte sie später, sie sei testamenta-\nrisch Alleinerbin, derzeit wohne dort ihre Mutter. Als Ausländerin verliere sie ihren \nErbanspruch.\n\n3\n\nAuf die Anhörung des Beklagten zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags \nmangels erheblicher Nachteile bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit im \nSinne des damals anwendbaren § 87 Abs. 1 Ziffer 5 AuslG u.a. unter Hinweis auf \neinen Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums, nach dem Erbschafts-\nansprüche in Russland auch von Ausländern geltend gemacht werden könnten, er-\nwiderte die Klägerin, sie könne nicht auf die in Russland herrschende Rechtsunsi-\ncherheit verwiesen werden. Dort würden auch gesetzliche Bestimmungen schnell \ngeändert oder überhaupt nicht beachtet. Hinsichtlich der Bewertung eines Verlusts \nihrer Rentenansprüche komme es nicht auf die Einnahmen ihres Ehemanns, sondern \nauf ihr eigenes Einkommen an. Entgegen der Meinung des Beklagten sei nach den \nAllgemeinen Verwaltungsvorschriften lediglich beim Einkommen auf den Zeitraum \neines Jahres abzustellen, nicht jedoch hinsichtlich des geltend gemachten Verlusts, \nweshalb es auf die Gesamtsumme der verlorenen Rentenansprüche ankomme. Die-\nse betrage gemäß ihrer statistischen Lebenserwartung von mindestens 30 weiteren \nJahren bei einer zugrunde zu legenden Verzinsung von 4 % und zu erwartender \nRentenerhöhungen um 25 % mindestens 49.000,00 EUR und überschreite ihr Jah-\nreseinkommen bei weitem. \n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 31.03.2004 mit \nder Begründung ab, die Klägerin könne nicht unter Beibehaltung ihrer russischen \nStaatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden, weil sie \naufgrund der von ihr vorgelegten und maßgeblichen konkreten Nachweise Rentenan-\nsprüche in Höhe von 6.120,00 EUR verliere, die weit unter der nach den \nVerwaltungsvorschriften liegenden Unbeachtlichkeitsgrenze von 10.226,00 EUR und \nihrem aus Unterhaltsansprüchen gegen ihren Ehemann und ihren Einnahmen \nzusammengesetzten jährlichen Einkommen von insgesamt 9.468,82 EUR lägen. Auf \neine fiktive Verzinsung komme es nicht an. Bezüglich der Erbschaftsansprüche \nverwies der Beklagte auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem \nAnhörungsschreiben.\n\n5\n\nMit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der \nBeklagte habe einen willkürlichen Rentenbetrag angesetzt. Mangels genauer \nBerechenbarkeit ihrer russischen Rentenansprüche und wegen fehlender \nMöglichkeit, verbindliche Auskünfte dazu einzuholen, komme es auf eine \nVergleichsberechnung an, bei der auf die dem Beklagten vorliegenden \nRentenunterlagen ihrer Mutter abzustellen sei. Ab 2007 erhalte sie die russische \nRente, deren Höhe dann exakt feststehen werde. Hinsichtlich der \nErbschaftsansprüche verweise sie nochmals auf die hohe Rechtsunsicherheit in \nRussland. Zwar könnten nach derzeitigem russischen Recht auch Ausländer erben, \ndas gelte aber nicht automatisch für ehemalige russische Bürger, die ihre \nStaatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hätten. Zudem seien tausende Personen \nunter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert worden. \n\n6\n\nAuf die Bitte der Bezirksregierung Köln, zu prüfen, ob der Beklagte dem \nWiderspruch abhelfen könne, teilte dieser der Klägerin mit, dies sei ihm nicht \nmöglich, einer Einbürgerung stehe aber grundsätzlich nichts im Wege, wenn sie auf \nihre russische Staatsangehörigkeit verzichte. Die Klägerin lehnte dies ab und verwies \nunter Beifügen entsprechender Unterlagen auf eine inzwischen erfolgte 8 %-ige \nRentenerhöhung in Russland.\n\n7\n\nNachdem der Beklagte zunächst der Klägerin mitgeteilt hatte, er beabsichtige \naufgrund der von ihr nachgewiesenen Rentenhöhe von 56,92 EUR, ihrem \nWiderspruch abzuhelfen, lehnte er ihren Antrag nach Anhörung mit Bescheid vom \n21.06.2005 erneut ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der \nAblehnungsbescheid vom 31.03.2004 sei aufgehoben worden; der Antrag sei \nabzulehnen, weil aufgrund der in der Zwischenzeit ermittelten Steuerschulden des \nEhemanns der Klägerin in Höhe von 148.379,42 EUR und des deshalb vom \nFinanzamt Siegburg gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \ndas Vermögen ihres Ehemanns weder ihr Lebensunterhalt dauerhaft gesichert sei \nnoch von einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden könne. Außerdem \nkönne sie nicht unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, weil sie \nkeine erheblichen Nachteile im Sinne des - mittlerweile anwendbaren - § 12 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 5 StAG bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit zu befürchten \nhabe. Laut Mitteilung der deutschen Botschaft in Moskau vom 09.12.2003 und Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16.02.2005 (RN 9 K 04.1973) könne nach \ndem russischen Rentengesetz auch ein Ausländer die russische Rente beziehen, \nwenn er seinen ständigen Wohnsitz in Russland habe. Für eine Überweisung ins \nAusland sei Voraussetzung, dass sich der Berechtigte zum Zeitpunkt des Entstehens \ndes Rentenanspruchs mit ständigem Wohnsitz in der Russischen Föderation aufhalte \nund dort einen Antrag auf Auszahlung seiner Rente ins Ausland stelle. Danach \ngenüge zur Sicherung der Rentenauszahlung die Anmeldung eines ständigen \nWohnsitzes in Russland zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs. \n\n8\n\nMit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei \nmit einem Deutschen verheiratet; ihr Lebensunterhalt sei gesichert, da sie gegen \nAngehörige Unterhaltsansprüche, ihr Ehemann einen unpfändbaren Rentenanteil \nvon 1.257,67 EUR, sie Ersparnisse von rund 7.000,00 EUR und jederzeit \neintreibbare Außenstände habe sowie einen Anteil am Geschäft ihrer Schwester in \nHöhe von 30.000,00 EUR halte und ihre russische Rente bei vorzeitiger \nInanspruchnahme voraussichtlich 78 EUR und bei regulärer Inanspruchnahme mit 55 \nJahren unter Berücksichtigung angekündigter Steigerungen wohl eher das Doppelte \nbetragen werde, zumal sie nach ihrer Heirat weiter in die russische Rentenkasse \neingezahlt habe. Der Hinweis auf das russische Rentengesetz greife nicht, weil ein \nAusländer gemäß dem vorrangigen russischen Ausländergesetz einen Antrag auf \neine im Ermessen der Behörde stehende und auf ein halbes Jahr befristete \nAufenthaltsgenehmigung und einen Verlängerungsantrag sowie gleichzeitig einen mit \neiner Bearbeitungszeit von ca. einem halben bis einem Jahr verbundenen Antrag auf \ndie ebenfalls im Ermessen der Behörde liegende Genehmigung einer ständigen \nWohnsitznahme stellen dürfe, wobei der Ausländer zum Beweis der Ernsthaftigkeit \nseines Antrags ohne Unterbrechung in Russland leben müsse. Ihr sei die daraus \nresultierende Trennung von ihrer in Deutschland lebenden Familie für rund zwei \nJahre ungeachtet der Rechtsunsicherheit in Russland nicht zumutbar. Das vom \nBeklagten angeführte verwaltungsgerichtliche Urteil treffe auf ihre Situation nicht \nzu.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n09.08.2005 zurück.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 05.09.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter \nBeifügen entsprechender Unterlagen ihr bisheriges Vorbringen zu ihren finanziellen \nVerhältnissen und denen ihres Ehemanns sowie zu russischen ausländer- und \nrentenrechtlichen Bestimmungen wiederholt und vertieft und darüber hinaus ausführt: \nLaut Bescheinigung des russischen Rentenfonds vom 28.02.2006 werde ihre Rente \nvoraussichtlich 3.000 Rubel betragen und sei die Rente im Gebiet Wladimir 2005 um \n25 % gestiegen. Sie sei mit dem von ihr gegründeten Institut für frühkindliche \nEntwicklung überregional tätig. Eine weitere Seminartätigkeit in Russland sei bei \neiner Visumspflicht nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit nahezu \nunmöglich. Außerdem beabsichtige sie, als Heilpraktikerin in Deutschland tätig zu \nsein, wofür sie ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit benötige. Es sei \nunverständlich, dass der Beklagte die Einbürgerung unter Hinnahme von \nMehrstaatigkeit trotz zwischenzeitlichen Hinweises der Bezirksregierung Köln auf \neinen erheblichen Nachteil bei Verlust der russischen Rentenanwartschaften \nverweigere. Nach ihren erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen \nAusführungen werde sie voraussichtlich im Januar 2008 in Russland promovieren, \nworaufhin ihr statt ihrer bisherigen Lehrbeauftragung an der Universität Wladimir eine \nProfessur übertragen werden könne, aufgrund derer sie bei Anerkennung in \nDeutschland dort eine bessere berufliche Startposition bzw. größere Chancen auf \neine universitäre Anstellung haben werde. Eine Professur in Russland werde ihr aber \nnicht ohne die russische Staatsangehörigkeit übertragen werden. Mit ihrem Institut \nerziele sie derzeit monatliche Einnahmen von rund 300 EUR.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21.06.2005 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 09.08.2005 zu \nverpflichten, die Klägerin unter Hinnahme der Beibehaltung der russischen \nStaatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt er aus, er sei bereit, die Klägerin gemäß § 10 StAG \neinzubürgern, wenn sie die russische Staatsangehörigkeit aufgebe und die Klage \nzurücknehme. Bezüglich der Hinnahme von Mehrstaatigkeit wiederholt er im \nWesentlichen die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und führt ferner aus, \nReiseerleichterungen aufgrund Beibehaltung einer anderen Staatsangehörigkeit \nentsprächen nicht den gesetzgeberischen Zielen des Einbürgerungsrechts. Auch die \nberuflichen Absichten der Klägerin könnten nicht zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit \nführen.\n\n16\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln \nBezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n21.06.2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom \n09.08.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht ihre Einbürgerung \nabgelehnt, weil sie keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Beibehaltung der \nrussischen Staatsangehörigkeit hat.\n\n19\n\nEinem Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung aus dem - wegen ausreichender \nZeiten des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts nunmehr anwendbaren - § 10 des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583), nunmehr geltend in \nder Fassung des Gesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) - StAG - steht § 10 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen, weil sie ihre russische Staatsangehörigkeit \nweder verliert noch aufgibt und die Voraussetzungen für ein Absehen von dieser \nVoraussetzung gemäß § 12 StAG nicht vorliegen. Insoweit kommen allein in Betracht \nund sind im vorliegenden Verfahren alleiniger Streitpunkt zwischen den Beteiligten \ndie Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 StAG. Nach Satz 1 wird \nvon der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der \nAusländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders \nschwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist gemäß Satz 2 Nr. 5 anzunehmen, \nwenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche \nNachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen \nwürden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.\n\n20\n\nEs kann offen bleiben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Nachteile \nberuflicher, erbschaftsrechtlicher und wirtschaftlicher Art mangels zeitlich-sachlichen \nZusammenhangs mit der vom Beklagten geforderten Aufgabe der russischen \nStaatsangehörigkeit überhaupt berücksichtigt werden können. Insoweit ist zwar \nunerheblich, ob die Nachteile unmittelbar aus dem Recht des Herkunftsstaats folgen \noder sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls \ntatsächlich konkret erwartbar sind. Berücksichtigungsfähig sind aber nur Nachteile, \ndie „bei\", also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der \nbisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden.\n\n21\n\nVgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 07.12.2005 - 10 K 356/05 -; Berlit in: \nGemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: August \n2007, § 12 StAG Rdnr. 223. \n\n22\n\nDenn die Klägerin hat nicht substanziiert dargelegt, dass ihr bei Aufgabe der \nrussischen Staatsangehörigkeit „erhebliche\" Nachteile entstünden, wie es jedoch \nwegen der aus ihrer Sphäre stammenden Umstände ihre Obliegenheit ist.\n\n23\n\nVgl. den den Beteiligten aus dem Verwaltungsverfahren bekannten \nBeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom \n15.06.2005 - 5 ZB 05.704 -; Saarländisches VG, Urteil vom 30.05.2007 - 2 K \n166/06 -, Juris; VG Berlin, Urteil vom 11.06.2003 - VG 2 A 109.99 -, InfAuslR \n2003, 352 (354); Berlit am angegebenen Ort (a.a.O.), § 12 StAG Rdnr. \n227.\n\n24\n\nDas gilt zunächst für die von der Klägerin vorgetragenen Nachteile beruflicher \nArt. Ihre Absicht, in Deutschland als Heilpraktikerin tätig zu werden, wird weder von \nder Beibehaltung noch der Aufgabe ihrer russischen Staatsangehörigkeit tangiert. \nSoweit sie auf ihr Institut und eine Seminartätigkeit in Russland abhebt, hat sie weder \nden Umfang dieser Tätigkeit noch ein - wie von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG gefordert - \n„besonderes\" Hindernis bei Aufgabe ihrer russischen Staatsangehörigkeit dargelegt. \nIhre in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erwartungen bezüglich einer \nuniversitären Tätigkeit in Deutschland stellen bereits deshalb keine „Nachteile\" dar, \nweil dieser Begriff konkrete Umstände zumindest im Sinne bereits verwirklichter \nAnknüpfungspunkte umschreibt und bloße Möglichkeiten ausschließt. \n\n25\n\nVgl. Berlit a.a.O., § 12 StAG Rdnr. 240.\n\n26\n\nSolche konkreten Umstände hat die Klägerin jedoch nicht aufzeigt. Sie hat die \nvon ihr befürchteten Nachteile allein auf eine beabsichtigte Lehrtätigkeit in \nDeutschland bezogen. Von ihren auf Deutschland bezogenen Absichten kann derzeit \njedoch nicht angenommen werden, dass sie mit absehbarer oder gar an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Zum einen sind sie schon mangels \nVortrags einer konkreten Anbahnung einer Tätigkeit an einer deutschen Hochschule \nvage. Zum anderen stellen sie lediglich Hoffnungen und allenfalls Chancen dar, die \nim Übrigen wegen der Annahme der Klägerin, sie habe mit der russischen \nStaatsangehörigkeit eine „bessere\" berufliche Startposition in Deutschland, auf \nerhoffte Vorteile, aber nicht auf erhebliche Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 5 StAG und damit nicht auf eine „besonders\" schwierige Bedingung im Sinne des \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abstellen.\n\n27\n\nVgl. zu dieser Problematik: Berlit a.a.O., § 12 StAG Rdnr. 240 am \nEnde.\n\n28\n\nAus diesen Gründen kann offen bleiben, ob berufliche Nachteile im Rahmen des \n§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG von vornherein unbeachtlich sind, weil sie bewusst \nnicht Eingang in den Gesetzestext gefunden haben,\n\n29\n\nvgl. dazu: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. (2005) \n§ 12 Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.),\n\n30\n\nmit der Folge, dass sie womöglich wegen abschließender Aufzählung der \nbesonders schwierigen Bedingungen in § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG,\n\n31\n\nvgl. diesbezüglich zur Vorgängervorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 2 AuslG: \nOVG NRW, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186,\n\n32\n\nauch nicht über § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG Beachtung finden können.\n\n33\n\nDie Klägerin hat auch mit ihrer Befürchtung, ein ihr künftig aufgrund Testaments \nzufallendes - im Übrigen wegen der Testierfreiheit ungewisses - Erbe nicht antreten \nzu können, wenn sie nicht mehr russische Staatsangehörige ist, keine erheblichen \nNachteile substanziiert dargelegt. Sie hat vielmehr die laut Hinweis des Beklagten \ndem nordrhein-westfälischen Innenministerium vorliegenden Erkenntnisse, dass eine \nsolche Gefahr nicht besteht, bestätigt und ist ihnen lediglich mit dem spekulativen \nVortrag entgegen getreten, dass Vorschriften in Russland sehr schnell geändert oder \nvon vornherein nicht beachtet werden könnten.\n\n34\n\nEbenso wenig liegen erhebliche Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 \nStAG bezüglich des von der Klägerin geltend gemachten Verlusts ihrer russischen \nRentenanwartschaften vor. Dabei kann unentschieden bleiben, ob Ausländer etwa \naufgrund aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nur unter erheblichen Schwierigkeiten \neine russische Rente beziehen können, was zwischen den Beteiligten streitig ist.\n\n35\n\nVerneinend das den Beteiligten aus dem Verwaltungsverfahren bekannte \nUrteil des VG Regensburg vom 16.02.2005 - RN 9 K 04.1973 -; offen gelassen \ndurch BayVGH, Beschluss vom 15.06.2005 - 5 ZB 05.704 -.\n\n36\n\nEbenso kann offen bleiben, ob der von der Klägerin befürchtete Verlust ihrer \nRentenanwartschaften oder -ansprüche unmittelbar mit der Aufgabe ihrer bisherigen \nStaatsangehörigkeit verbunden sein muss, um im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 \nStAG berücksichtigt werden zu können,\n\n37\n\nvgl. zu diesder Problematik: Berlit a.a.O., § 12 StAG Rdnr. 238,\n\n38\n\nund ob dies hier der Fall ist.\n\n39\n\nDenn bei Unterstellung solcher Schwierigkeiten, des Vorliegens einer \nunmittelbaren Ursächlichkeit und daraus folgend eines Verlusts der Anwartschaft auf \ndie russische Rente und unter Zugrundelegen der von der Klägerin zuletzt konkret \nbelegten Höhe ihrer Rente von monatlich 3.000 Rubel stellte bei dem (wegen des \nZeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen) derzeitigen \nUmrechnungskurs zum Euro von 0,0280 ein monatlicher Verlust von rund 84 EUR \nkeinen „erheblichen\" Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar.\n\n40\n\nVgl. zu dieser Problematik: BayVGH, Beschluss vom 15.06.2005 - 5 ZB \n05.704 -; VG Regensburg, Urteil vom 16.02.2005 - RN 9 K 04.1973 -.\n\n41\n\nDiese Summe ist nämlich weniger als ein Dreizehntel der von der Klägerin in \nDeutschland erzielten monatlichen Bruttoeinkünfte von rund 1.155,48 EUR, die sich \naus einem Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann in Höhe von - nach \nübereinstimmender Vorstellung der Beteiligten - drei Siebteln seiner monatlichen \nBruttoeinkünfte in Höhe von mit Schreiben des Versorgungswerks der \nZahnärztekammer Nordrhein vom 19.12.2006 belegten 1.996,11 EUR (= \n855,48 EUR) und ihren eigenen, von ihr mit derzeit rund 300 EUR bezifferten \nmonatlichen Einkünften zusammensetzen. \n\n42\n\nEntgegen der Meinung der Klägerin kommt es auch auf den ihr zustehenden \nUnterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann und nicht nur auf das von ihr erzielte \nEinkommen aus selbstständiger Tätigkeit an, weil es dabei weder in erster Linie um \ndas Einkommen noch um das gesamte Einkommen ihres Ehemanns geht, sondern \num einen ihr zustehenden Anspruch, der sich nur auf einen Teil des Einkommens \nihres Ehemanns bezieht. Wird über den dem einen Ehepartner zustehenden \nUnterhaltsanspruch im Rahmen der von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG aufgestellten \nEinbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt für sich und seine \nunterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von sozialen \nLeistungen bestreiten zu können, auch das Einkommen des anderen Ehepartners \nberücksichtigt,\n\n43\n\nvgl. Hailbronner/Renner a.a.O., § 8 StAG Rdnr. 37,\n\n44\n\nwas sich hier zu Gunsten der Klägerin auswirkt, weil sie anderenfalls diese \nVoraussetzung nicht erfüllte, kann das Einkommen des Ehepartners im Rahmen der \nErmittlung der wirtschaftlichen Nachteile nicht außer Betracht bleiben.\n\n45\n\nLiegen die - unterstellten - Rentenverluste damit im Jahr bei 1.008 EUR, \nerreichen sie mit weniger als einem Zehntel der nach Halbsatz 1 bzw. Halbsatz 2 der \nZiffer 12.1.2.5.2 Satz 2 der vorläufigen Anwendungshinweise des \nBundesministeriums des Innern vom 13.12.2004 (M 7 - 124 005/13 -) zum \nStaatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes (im \nFolgenden: Verwaltungsvorschrift - VV -) regelmäßig maßgeblichen Untergrenze des \nBruttojahreseinkommens des Einbürgerungsbewerbers, hier gemäß den obigen \nBerechnungen in Höhe von (1155,48 EUR x 12 =) 13.856,76 EUR, bzw. des stets \nvon vornherein nicht als Nachteil zu berücksichtigenden Betrags von 10.225,84 EUR \ndiese Beträge bei weitem nicht.\n\n46\n\nDas Gericht ist zwar an innerdienstliche Anwendungshinweise der Behörden \nnicht gebunden. Die in Ziffer 12.1.2.5.2 Satz 2 Halbsätze 1 und 2 VV konkret \nbezeichnete Handhabung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG durch die (hier: \nnordrhein-westfälischen) Einbürgerungsbehörden ist indes grundsätzlich rechtmäßig. \nDenn das einen Teil der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des \nEinbürgerungsbewerbers darstellende Einkommen als Maßstab für die Ermittlung \neines „erheblichen\" wirtschaftlichen Nachteils heranzuziehen ist sachgerecht, weil \ndas dem Nachteil und dem Maßstab für seinen Umfang zugrunde liegenden \nKriterium gleichartig ist. Auch die sich unter Anwendung der Verwaltungsvorschrift \nergebenden betragsmäßigen Untergrenzen für eine mögliche Beachtlichkeit \nwirtschaftlicher Nachteile sind rechtmäßig. Das ergibt sich für Ziffer 12.1.2.5.2 Satz 2 \nHalbsatz 1 VV daraus, dass es zwecks Ausschlusses rein zufälliger Ergebnisse einer \nzeitlichen Erstreckung bedarf, die mit einem Jahr als ausreichend anzusehen ist, die \nindes als zeitliche Begrenzung zugleich den Antragsteller begünstigt. Die \nRechtmäßigkeit des Ausschlusses wirtschaftlicher Nachteile unter einem Betrag von \n10.225,84 EUR gemäß Ziffer 12.1.2.5.2 Satz 2 Halbsatz 2 VV,\n\n47\n\nkritisch dazu: Berlit a.a.O., § 12 StAG Rdnr. 230, 231 m.w.N.,\n\n48\n\nergibt sich daraus, dass die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband \nebenfalls einen, wenn auch nicht exakt bezifferbaren, Wert hat, der sich gemäß der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n49\n\nvgl. Beschluss vom 23.01.2003 - 1 B 467.02 -, Buchholz 402.240 § 102a \nAuslG Nr. 1,\n\n50\n\njedenfalls für die Bemessung des Streitwerts mit derzeit 10.000,00 EUR in dem \nvon Ziffer 12.1.2.5.2 Satz 2 Halbsatz 2 VV gesetzten Rahmen bewegt.\n\n51\n\nEntgegen der Meinung der Klägerin kann dem nach Ziffer 12.1.2.5.2. Satz 2 \nHalbsätze 1 und 2 VV maßgeblichen jährlichen Bruttoeinkommen bzw. Betrag von \n10.225,84 EUR jedenfalls nicht bei (Anwartschaften auf) Renten eine \nhochgerechnete Gesamtsumme, geschweige denn eine solche unter Einrechnung \nungewisser Rentensteigerungen und einer Verzinsung gegenübergestellt werden. \nAbgesehen von dem bereits oben angesprochenen Erfordernis eines zeitlichen \nZusammenhangs mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist bei \nlaufenden sukzessiven Einnahmen schon aus Praktikabilitätsgründen wie bei der \nBerechnung des Einkommens auch bei der Berechnung von Renten eine zeitliche \nGrenze zu ziehen. Ist nach den obigen Ausführungen ein für die Berechnung der \nNachteile zulässiger Maßstab das Einkommen, muss der dafür geltende zeitliche \nRahmen auch für die Ermittlung der Nachteile gelten, weil anderenfalls mangels \ngleicher Basis kein nachvollziehbarer Vergleich möglich ist. \n\n52\n\nHier kommt hinzu, dass man bei einem (hier unterstellten) monatlichen bzw. \njährlichen Verlust von 84 EUR bzw. 1.008 EUR nicht von - durch § 12 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 5 StAG konkretisierten - „besonders\" schwierigen Bedingungen im Sinne des \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ausgehen kann, wenn man aufgrund des \nGesamtzusammenhangs finanzieller Nachteile rechtlich zulässig auch das Vermögen \nder Klägerin in den Blick nimmt,\n\n53\n\nso auch: VG Regensburg, Urteil vom 16.02.2005 - RN 9 K 04.1973 -,\n\n54\n\ndas hier in Höhe von 30.000 EUR in Form einer Einlage im Geschäft ihrer \nSchwester zuzüglich ihrer Sparguthaben und den nach ihren Angaben jederzeit \neintreibbaren Außenständen den - unterstellten - Verlust der russischen \nRente(nanwartschaften) noch weiter relativiert. \n\n55\n\nSchließlich liegt kein von der Klägerin bemängelter Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf \n(Spät)Aussiedler abhebt, liegt die jeweilige Sach- und Rechtslage wegen des \nspeziellen, nämlich weltkriegsbedingten Schicksals dieses Personenkreises anders, \nworaus nicht nur das eigenständige Bundesvertriebenengesetz resultiert, sondern \nauch der eigenständige Zweck einiger Einbürgerungsvorschriften. Soweit die \nKlägerin auf vielfache Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit verweist, \nlagen entweder dort die gesetzlich normierten Voraussetzungen für ein Absehen von \nder Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG vor, die sie indes gerade nicht \nerfüllt, oder sie hat im Fall eventueller rechtswidriger Einbürgerungen keinen \nAnspruch auf Gleichheit im Unrecht, weil anderenfalls rechtswidrige Zustände \nvervielfacht würden. Soweit sie etwa im Hinblick auf § 8 StAG auf \nErmessenseinbürgerungen abheben will, hat sie schon nicht konkret und \nsubstanziiert zur Vergleichbarkeit der Umstände vorgetragen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-07/10-k-5265-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":20},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-07/10-k-5265-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260090","retrieved":"2026-07-09 02:25:31.456038+00:00"}}